Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 36 Kr 719/97
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 72/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juli 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Beteiligten streiten noch über die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 2. bis 20. März 1997.
Die 1945 geborene Klägerin war seit 1990 in einem Hotel als Waschfrau beschäftigt und mit Rücksicht darauf Pflichtmitglied der Beklagten.
Wegen lumbaler Wirbelirritationen bestand erstmals in der Zeit vom 23. November bis 20. Dezember 1994 Arbeitsunfähigkeit, die von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. O festgestellt worden war. Anschließend erfolgte eine stationäre Behandlung in der Schloßpark-Klinik vom 26. Januar bis 17. Februar 1995. Unter der Diagnose lumbales Wurzelkompressionssyndrom bei knöcherner Einengung des Spinalkanals L4 bis S1 wurde eine intensive konservative Therapie durchgeführt (Krankenhausentlassungsbericht vom 17. Februar 1995). Die Anschlussheilbehandlung fand in der Rheumaklinik Bad Bramstedt in der Zeit vom 21. Februar bis 21. März 1995 statt. Die Klägerin befand sich erneut in neurologischer Behandlung in der Schloßpark-Klinik vom 15. Januar bis 9. Februar 1996. Auch dieses Mal wurde ein chronisches Nervenwurzelkompressionssyndrom S1 links bei Spinalkanalstenose festgestellt (Krankenhausentlassungsbericht vom 13. Februar 1996).
Es bestand eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit vom 26. Januar 1995, die bis auf die Zeiten der stationären Behandlung bzw. Anschlussheilbehandlung jeweils von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. O festgestellt wurde. Mit Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 1996 wurde die Klägerin in Kenntnis gesetzt, dass die Beklagte wegen Ausschöpfung der Anspruchsdauer das Krankengeld nur noch bis zum 25. Juni 1996 gewähren werde.
Die Klägerin stellte am 25. April 1996 einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung, den die Landesversicherungsanstalt Berlin mit Bescheid vom 7. Januar 1997/Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 1997 unter Hinweis auf das bestehende vollschichtige Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten ablehnte. Das diesbezüglich angestrengte Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin - registriert unter dem Aktenzeichen S 21 J 2029/97 - ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.
Am 26. Juni 1996 meldete sich die Klägerin arbeitslos und bezog seitdem Arbeitslosengeld. Wegen eines Gebährmuttervorfalls musste sich die Klägerin in der Zeit vom 19. Januar bis 8. Februar 1997 in stationäre Behandlung in die West-Klinik Dahlem begeben. Die die Klägerin behandelnden Ärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Dr. J und J stellten Arbeitsunfähigkeit vom 20. Januar bis 7. März 1997 fest. Das Arbeitsamt zahlte infolge der Lohnfortzahlungsvorschrift des § 105 b Abs. 1 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz bis zum 1. März 1997 Arbeitslosengeld weiter. Nach der erneuten Arbeitslosmeldung der Klägerin am 21. März 1997 wurde die Zahlung des Arbeitslosengeldes fortgesetzt.
Nachdem die Klägerin erneut Krankengeld beantragt hatte, fragte die Beklagte bei der die Klägerin behandelnden Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. O an, ob die Klägerin wegen ihres Rückleidens über den 25. Juni 1996 arbeitsunfähig sei. Die Praxisnachfolgerin von Dr. O, die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. D teilte mit, dass die Klägerin aufgrund ihrer Beschwerden bei Spinalstenose von L4 bis S1 mit Claudicatio spinalis auf Dauer in ihrem Beruf als Wäscherin arbeitsunfähig sei. Es handele sich um ein nicht besserungsfähiges Leiden.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. März 1997 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 11. September 1997 - die Gewährung von Krankengeld für die Zeit ab 19. Januar 1997 ab, weil der Anspruch erschöpft sei.
Im anschließenden Klageverfahren hat die Klägerin geltend gemacht, bei der eingetretenen gynäkologischen Erkrankung handele es sich um eine neue, mit den vorherigen körperlichen Beeinträchtigungen (Rückenleiden) in keinem Zusammenhang stehende neue Erkrankung, die einen neuen Anspruch auf Krankengeld begründe. Sie hat hierzu eine ärztliche Bescheinigung des Dr. J vom 27. Februar 1997 eingereicht, wonach die Klägerin wegen der gynäkologischen Erkrankung operiert worden sei und bis voraussichtlich Mitte April arbeitsunfähig bleiben wer-de. Zudem hat die Klägerin ein ärztliches Attest des Dr. J vom 23. Dezember 1997 vorgelegt, wonach sie wegen der gynäkologischen Erkrankung vom 20. Januar bis 21. März 1997 arbeitsunfähig gewesen sei.
Das Sozialgericht hat einen Befundbericht der Dr. D vom 13. März 1998 eingeholt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.
Mit Urteil vom 14. Juli 1998 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch auf Krankengeld bestehe für die Zeit vom 20. Januar bis 21. März 1997 nicht, da der Anspruch auf Krankengeld erschöpft sei. Durch das Hinzutreten einer weiteren Krankheit werde die Leistungsdauer nicht verlängert. Die Klägerin sei auch während der Zeit ihrer gynäkologischen Erkrankung infolge ihres Rückenleidens arbeitsunfähig krank geblieben. Dies ergebe sich aus den Auskünften der die Klägerin behandelnden Fachärztinnen für Neurologie und Psychiatrie Dr. O und Dr. D. Eine spontane Besserung des Rückenleidens sei nicht erkennbar.
Mit ihrer Berufung vom 16. Oktober 1998 wendet sich die Klägerin gegen das ihr am 16. September 1998 zugestellte Urteil und verfolgt - nach der Berufungsrücknahme für den Zeitraum vom 20. Januar bis 1. März 1997 - ihr Begehren auf Krankengeld für die Zeit vom 2. bis 20. März 1997 weiter. In diesem Zeitraum bezog die Klägerin keine Leistungen vom Arbeitsamt. Die Klägerin meint, die im Verfahren eingeholten Auskünfte der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. D seien nicht aussagekräftig, weil die Ärztin in der betroffenen Zeit nicht gesehen habe. Statt dessen könne Dr. J Auskunft darüber geben, ob im Zeitpunkt seiner Krankschreibung die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeit noch bestanden habe. Des Weiteren weist sie darauf hin, dass sie vor der gynäkologischen Erkrankung und nach deren Ausheilung beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet gewesen sei. Aus der Tatsache, dass sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden und Arbeitslosengeld bezogen habe, zeige sich, dass sie vor der gynäkologischen Erkrankung nicht mehr arbeitsunfähig gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juli 1998 sowie des Bescheides der Beklagten vom 10. März 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. September 1997 die Beklagte zu verurteilen, ihr Krankengeld für die Zeit vom 2. bis 20. März 1997 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hatte zwischenzeitlich die Gerichtsakte S 21 J 2029/97 zum Verfahren beigezogen und das in diesem Verfahren von dem Sachverständigen Dr. B am 14. Oktober 1998 erstellte neurologisch-psychiatrische Gutachten in das hiesige Berufungsverfahren eingeführt sowie die Leistungsakte der Klägerin vom Arbeitsamt Berlin Südwest (Stamm-Nr. 1844802) beigezogen. Von dem Inhalt der gefertigten und zur Gerichtsakte genommenen kopierten Unterlagen haben die Beteiligten jeweils Kenntnis erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Der Senat hat die Berufung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einstimmig durch Beschluss zurückgewiesen, weil sie unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 2. bis 20. März 1997.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Die Versicherten erhalten aber nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch nur für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nach Satz 2 der Vorschrift nicht verlängert.
Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass die Klägerin zwar arbeitsunfähig im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der streitbefangenen Zeit war, indes der Anspruch auf Krankengeld erschöpft war. Unzweifelhaft steht für den Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens fest, dass es sich bei der aufgetretenen gynäkologischen Erkrankung der Klägerin lediglich um den Hinzutritt einer weiteren Krankheit gehandelt hat. Die bestehenden Wurzelkompressionsbeschwerden, die seit 1994 zur Arbeitsunfähigkeit führten, bestanden indes fort. Dies ergibt sich insbesondere auch unter Berücksichtigung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. B vom 14. Oktober 1998, welches dieser in dem Rentenstreitverfahren der Klägerin gegen die Landesversicherungsanstalt Berlin erstattet und u.a. folgende Befunde erhoben hat: Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Bandscheibenvorwölbungen L4/L5, sowie einer knöchernen Spinalkanalstenose mit Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule und rezidivierenden, länger anhaltenden Nervenwurzelreizerscheinungen lumbal ohne neurologische Ausfallerscheinungen. Er hat hierzu überzeugend und nachvollziehbar begründet, dass die Leistungsminderung der Klägerin als Dauerschaden anzusehen sei. Die Einschränkungen beständen zumindest seit der Rentenantragstellung im Jahre 1996; eine eingeschränkte Belastbarkeit der Wirbelsäule sei bereits ab 1994 anzunehmen. Zudem hat er festgestellt, dass sich seit der Rentenantragstellung an den Einschränkungen nichts geändert habe. Nichts anderes hat auch die Praxisnachfolgerin von Dr. O, die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. D, in ihrer Auskunft im Verwaltungsverfahren vom 3. Januar 1997 sowie in ihrem vom Sozialgericht eingeholten Befundbericht vom 3. März 1998 bestätigt. Auch die Klägerin selbst betreibt ihr Rentenverfahren mit der Begründung, insbesondere wegen der neurologisch-psychiatrischen Gesundheitsstörungen nicht mehr erwerbsfähig zu sein.
Insgesamt bleibt festzustellen, dass die auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet vorliegenden, sich auf das Leistungsvermögen der Klägerin auswirkenden Gesundheitsstörungen auch in der Zeit ihrer gynäkologischen Erkrankung fortbestanden haben. Dem steht die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. J wegen des Prolapsus uteri et vaginae entgegen. Als Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe durfte er nur Feststellungen zur Arbeitsunfähigkeit für die sein Fachgebiet betreffenden Erkrankungen treffen. Eine Beurteilung der neurologisch-psychiatrischen Leiden der Klägerin war ihm bzw. ist ihm versagt.
Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, aus der Tatsache, dass sie seit dem 26. Juni 1996 sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt habe und Arbeitslosengeld sowohl unmittelbar vor als auch nach ihrer gynäkologischen Erkrankung bezogen habe, ergebe sich ihre positive gesundheitliche Verfassung seit dieser Zeit. Die Klägerin hat sich zwar dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt, jedoch hat das Arbeitsamt für sie nur die Übernahme kör-perlich leichter Arbeiten als zumutbar erachtet, was sich aus der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes des Landesarbeitsamtes Berlin-Brandenburg vom 4. März 1997 ergibt. Die Gewährung des Krankengeldes beruhte indes auf der Beurteilung des Leistungsvermögens der Klägerin ausgehend von der zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten Beschäftigung als Wäscherin in einem Hotel, bei der es sich gerade nicht um eine leichte körperliche Tätigkeit gehandelt hat und die die Klägerin wegen ihrer Rückleiden unstreitig dauerhaft nicht mehr ausüben kann. Insofern liegt kein Widerspruch darin, dass die Klägerin trotz ihres massiven Rü-ckenleidens noch dem allgemeinen Arbeitsmarkt sich für leichte körperliche Arbeiten zur Verfügung stellen konnte. Diesbezüglich waren die fortbestehenden Rückenbeschwerden unschädlich.
Zu Recht hat das Sozialgericht auch entschieden, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs nach § 48 Abs. 2 SGB V nicht gegeben sind. Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung - Blatt 6 des Urteils - in vollem Umfang an und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe entsprechend § 153 Abs. 2 SGG ab.
Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Gründe:
Die Beteiligten streiten noch über die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 2. bis 20. März 1997.
Die 1945 geborene Klägerin war seit 1990 in einem Hotel als Waschfrau beschäftigt und mit Rücksicht darauf Pflichtmitglied der Beklagten.
Wegen lumbaler Wirbelirritationen bestand erstmals in der Zeit vom 23. November bis 20. Dezember 1994 Arbeitsunfähigkeit, die von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. O festgestellt worden war. Anschließend erfolgte eine stationäre Behandlung in der Schloßpark-Klinik vom 26. Januar bis 17. Februar 1995. Unter der Diagnose lumbales Wurzelkompressionssyndrom bei knöcherner Einengung des Spinalkanals L4 bis S1 wurde eine intensive konservative Therapie durchgeführt (Krankenhausentlassungsbericht vom 17. Februar 1995). Die Anschlussheilbehandlung fand in der Rheumaklinik Bad Bramstedt in der Zeit vom 21. Februar bis 21. März 1995 statt. Die Klägerin befand sich erneut in neurologischer Behandlung in der Schloßpark-Klinik vom 15. Januar bis 9. Februar 1996. Auch dieses Mal wurde ein chronisches Nervenwurzelkompressionssyndrom S1 links bei Spinalkanalstenose festgestellt (Krankenhausentlassungsbericht vom 13. Februar 1996).
Es bestand eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit vom 26. Januar 1995, die bis auf die Zeiten der stationären Behandlung bzw. Anschlussheilbehandlung jeweils von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. O festgestellt wurde. Mit Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 1996 wurde die Klägerin in Kenntnis gesetzt, dass die Beklagte wegen Ausschöpfung der Anspruchsdauer das Krankengeld nur noch bis zum 25. Juni 1996 gewähren werde.
Die Klägerin stellte am 25. April 1996 einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung, den die Landesversicherungsanstalt Berlin mit Bescheid vom 7. Januar 1997/Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 1997 unter Hinweis auf das bestehende vollschichtige Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten ablehnte. Das diesbezüglich angestrengte Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin - registriert unter dem Aktenzeichen S 21 J 2029/97 - ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.
Am 26. Juni 1996 meldete sich die Klägerin arbeitslos und bezog seitdem Arbeitslosengeld. Wegen eines Gebährmuttervorfalls musste sich die Klägerin in der Zeit vom 19. Januar bis 8. Februar 1997 in stationäre Behandlung in die West-Klinik Dahlem begeben. Die die Klägerin behandelnden Ärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Dr. J und J stellten Arbeitsunfähigkeit vom 20. Januar bis 7. März 1997 fest. Das Arbeitsamt zahlte infolge der Lohnfortzahlungsvorschrift des § 105 b Abs. 1 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz bis zum 1. März 1997 Arbeitslosengeld weiter. Nach der erneuten Arbeitslosmeldung der Klägerin am 21. März 1997 wurde die Zahlung des Arbeitslosengeldes fortgesetzt.
Nachdem die Klägerin erneut Krankengeld beantragt hatte, fragte die Beklagte bei der die Klägerin behandelnden Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. O an, ob die Klägerin wegen ihres Rückleidens über den 25. Juni 1996 arbeitsunfähig sei. Die Praxisnachfolgerin von Dr. O, die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. D teilte mit, dass die Klägerin aufgrund ihrer Beschwerden bei Spinalstenose von L4 bis S1 mit Claudicatio spinalis auf Dauer in ihrem Beruf als Wäscherin arbeitsunfähig sei. Es handele sich um ein nicht besserungsfähiges Leiden.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. März 1997 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 11. September 1997 - die Gewährung von Krankengeld für die Zeit ab 19. Januar 1997 ab, weil der Anspruch erschöpft sei.
Im anschließenden Klageverfahren hat die Klägerin geltend gemacht, bei der eingetretenen gynäkologischen Erkrankung handele es sich um eine neue, mit den vorherigen körperlichen Beeinträchtigungen (Rückenleiden) in keinem Zusammenhang stehende neue Erkrankung, die einen neuen Anspruch auf Krankengeld begründe. Sie hat hierzu eine ärztliche Bescheinigung des Dr. J vom 27. Februar 1997 eingereicht, wonach die Klägerin wegen der gynäkologischen Erkrankung operiert worden sei und bis voraussichtlich Mitte April arbeitsunfähig bleiben wer-de. Zudem hat die Klägerin ein ärztliches Attest des Dr. J vom 23. Dezember 1997 vorgelegt, wonach sie wegen der gynäkologischen Erkrankung vom 20. Januar bis 21. März 1997 arbeitsunfähig gewesen sei.
Das Sozialgericht hat einen Befundbericht der Dr. D vom 13. März 1998 eingeholt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.
Mit Urteil vom 14. Juli 1998 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch auf Krankengeld bestehe für die Zeit vom 20. Januar bis 21. März 1997 nicht, da der Anspruch auf Krankengeld erschöpft sei. Durch das Hinzutreten einer weiteren Krankheit werde die Leistungsdauer nicht verlängert. Die Klägerin sei auch während der Zeit ihrer gynäkologischen Erkrankung infolge ihres Rückenleidens arbeitsunfähig krank geblieben. Dies ergebe sich aus den Auskünften der die Klägerin behandelnden Fachärztinnen für Neurologie und Psychiatrie Dr. O und Dr. D. Eine spontane Besserung des Rückenleidens sei nicht erkennbar.
Mit ihrer Berufung vom 16. Oktober 1998 wendet sich die Klägerin gegen das ihr am 16. September 1998 zugestellte Urteil und verfolgt - nach der Berufungsrücknahme für den Zeitraum vom 20. Januar bis 1. März 1997 - ihr Begehren auf Krankengeld für die Zeit vom 2. bis 20. März 1997 weiter. In diesem Zeitraum bezog die Klägerin keine Leistungen vom Arbeitsamt. Die Klägerin meint, die im Verfahren eingeholten Auskünfte der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. D seien nicht aussagekräftig, weil die Ärztin in der betroffenen Zeit nicht gesehen habe. Statt dessen könne Dr. J Auskunft darüber geben, ob im Zeitpunkt seiner Krankschreibung die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeit noch bestanden habe. Des Weiteren weist sie darauf hin, dass sie vor der gynäkologischen Erkrankung und nach deren Ausheilung beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet gewesen sei. Aus der Tatsache, dass sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden und Arbeitslosengeld bezogen habe, zeige sich, dass sie vor der gynäkologischen Erkrankung nicht mehr arbeitsunfähig gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juli 1998 sowie des Bescheides der Beklagten vom 10. März 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. September 1997 die Beklagte zu verurteilen, ihr Krankengeld für die Zeit vom 2. bis 20. März 1997 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hatte zwischenzeitlich die Gerichtsakte S 21 J 2029/97 zum Verfahren beigezogen und das in diesem Verfahren von dem Sachverständigen Dr. B am 14. Oktober 1998 erstellte neurologisch-psychiatrische Gutachten in das hiesige Berufungsverfahren eingeführt sowie die Leistungsakte der Klägerin vom Arbeitsamt Berlin Südwest (Stamm-Nr. 1844802) beigezogen. Von dem Inhalt der gefertigten und zur Gerichtsakte genommenen kopierten Unterlagen haben die Beteiligten jeweils Kenntnis erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Der Senat hat die Berufung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einstimmig durch Beschluss zurückgewiesen, weil sie unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 2. bis 20. März 1997.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Die Versicherten erhalten aber nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch nur für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nach Satz 2 der Vorschrift nicht verlängert.
Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass die Klägerin zwar arbeitsunfähig im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der streitbefangenen Zeit war, indes der Anspruch auf Krankengeld erschöpft war. Unzweifelhaft steht für den Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens fest, dass es sich bei der aufgetretenen gynäkologischen Erkrankung der Klägerin lediglich um den Hinzutritt einer weiteren Krankheit gehandelt hat. Die bestehenden Wurzelkompressionsbeschwerden, die seit 1994 zur Arbeitsunfähigkeit führten, bestanden indes fort. Dies ergibt sich insbesondere auch unter Berücksichtigung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. B vom 14. Oktober 1998, welches dieser in dem Rentenstreitverfahren der Klägerin gegen die Landesversicherungsanstalt Berlin erstattet und u.a. folgende Befunde erhoben hat: Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Bandscheibenvorwölbungen L4/L5, sowie einer knöchernen Spinalkanalstenose mit Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule und rezidivierenden, länger anhaltenden Nervenwurzelreizerscheinungen lumbal ohne neurologische Ausfallerscheinungen. Er hat hierzu überzeugend und nachvollziehbar begründet, dass die Leistungsminderung der Klägerin als Dauerschaden anzusehen sei. Die Einschränkungen beständen zumindest seit der Rentenantragstellung im Jahre 1996; eine eingeschränkte Belastbarkeit der Wirbelsäule sei bereits ab 1994 anzunehmen. Zudem hat er festgestellt, dass sich seit der Rentenantragstellung an den Einschränkungen nichts geändert habe. Nichts anderes hat auch die Praxisnachfolgerin von Dr. O, die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. D, in ihrer Auskunft im Verwaltungsverfahren vom 3. Januar 1997 sowie in ihrem vom Sozialgericht eingeholten Befundbericht vom 3. März 1998 bestätigt. Auch die Klägerin selbst betreibt ihr Rentenverfahren mit der Begründung, insbesondere wegen der neurologisch-psychiatrischen Gesundheitsstörungen nicht mehr erwerbsfähig zu sein.
Insgesamt bleibt festzustellen, dass die auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet vorliegenden, sich auf das Leistungsvermögen der Klägerin auswirkenden Gesundheitsstörungen auch in der Zeit ihrer gynäkologischen Erkrankung fortbestanden haben. Dem steht die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. J wegen des Prolapsus uteri et vaginae entgegen. Als Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe durfte er nur Feststellungen zur Arbeitsunfähigkeit für die sein Fachgebiet betreffenden Erkrankungen treffen. Eine Beurteilung der neurologisch-psychiatrischen Leiden der Klägerin war ihm bzw. ist ihm versagt.
Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, aus der Tatsache, dass sie seit dem 26. Juni 1996 sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt habe und Arbeitslosengeld sowohl unmittelbar vor als auch nach ihrer gynäkologischen Erkrankung bezogen habe, ergebe sich ihre positive gesundheitliche Verfassung seit dieser Zeit. Die Klägerin hat sich zwar dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt, jedoch hat das Arbeitsamt für sie nur die Übernahme kör-perlich leichter Arbeiten als zumutbar erachtet, was sich aus der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes des Landesarbeitsamtes Berlin-Brandenburg vom 4. März 1997 ergibt. Die Gewährung des Krankengeldes beruhte indes auf der Beurteilung des Leistungsvermögens der Klägerin ausgehend von der zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten Beschäftigung als Wäscherin in einem Hotel, bei der es sich gerade nicht um eine leichte körperliche Tätigkeit gehandelt hat und die die Klägerin wegen ihrer Rückleiden unstreitig dauerhaft nicht mehr ausüben kann. Insofern liegt kein Widerspruch darin, dass die Klägerin trotz ihres massiven Rü-ckenleidens noch dem allgemeinen Arbeitsmarkt sich für leichte körperliche Arbeiten zur Verfügung stellen konnte. Diesbezüglich waren die fortbestehenden Rückenbeschwerden unschädlich.
Zu Recht hat das Sozialgericht auch entschieden, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs nach § 48 Abs. 2 SGB V nicht gegeben sind. Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung - Blatt 6 des Urteils - in vollem Umfang an und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe entsprechend § 153 Abs. 2 SGG ab.
Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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