L 1 AL 196/01

Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Koblenz (RPF)
Aktenzeichen
S 11 AL 452/99
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 1 AL 196/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Koblenz vom 05.10.2001 -S 11 AL 452/99 - und der Bescheid der Beklagten vom 31.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.1999 werden aufgehoben.
2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin einen Eingliederungszuschuss in Höhe von 12.100,00 DM zurückzahlen muss, den sie für die Einstellung ihres ehemaligen Arbeitnehmers, des Beigeladenen, erhalten hat.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Aufbau und der Betrieb von Dienstleistungs- und Service-Centern, die Schulung und das Training von Arbeitnehmern sowie der Aufbau und der Betrieb von Call -Centern. Alleiniger Gesellschafter - Geschäftsführer der Klägerin ist Herr A Sz von W. Gegenüber der Beklagten hatte sich die Klägerin gemäß § 55 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) verpflichtet, in ihrem Auftrag vermittlerische Tätigkeiten für die Bezieher von Arbeitslosenhilfe durchzuführen; Gegenstand dieses Vertrages war die zwischen der Beklagten und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) bestehende Verwaltungsvereinbarung, mit der das BMA der Beklagte gemäß § 370 Abs 2 Satz 2 Drittes Buch (SGB III) Sozialgesetzbuch die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme übertragen hatte. Im Oktober 1998 beantragte die Klägerin die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für die Einstellung des Beigeladenen ab 01.08.1998 als "Wiedereingliederungsberater" zu einem monatlichen Bruttogehalt von 4000,- DM. Nach § 5 des zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen am 17.07.1998 abgeschlossenen Arbeitsvertrages erstattete sie ihm für die mit eigenem PKW durchgeführten Geschäftsreisen pro zurückgelegten Kilometer einen Betrag in Höhe von 0,35 DM. Der Beigeladene war in der M Filiale der Klägerin eingesetzt; diese wurde zum 31.12.1998 geschlossen. Daraufhin wurde das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen einvernehmlich zum 31.12.1998 beendet. Der Beigeladene nahm zum 01.01.1999 eine Tätigkeit in der sich seinerzeit in Gründung befindlichen Service- und Beschäftigungsagentur S GmbH i.G., deren Gesellschafter - Geschäftsführer ebenfalls Herr A Sz von W ist, zu den selben Konditionen auf (Arbeitsvertrags-Änderung vom 28.12.1998 sowie Arbeitsvertrag vom 31.12.1998). Gegenstand dieses Unternehmens ist unter anderem die Vermittlung von Arbeitslosen- und Sozialhilfeempfängern.

Der Beigeladene war in den Betriebsstätten in L und G eingesetzt. Beide Betriebsstätten waren rund 100 km von seinem Wohnort entfernt. Nach dem Zusatz zum Arbeitsvertrag vom 01.01.1999 erhielt der Beigeladene bis zum 31.05.1999 eine Zulage in Höhe von monatlich 1000,- DM für den Aufbau und die Errichtung der Agentur. Außerdem hatte ihm der Arbeitgeber für Fahrten mit seinem privatem Pkw, die im Zusammenhang mit der Service- und Beschäftigungsagentur stehen, Fahrgeld entsprechend § 5 Abs 1 des Arbeitsvertrages zu zahlen. Diese Regelung galt, bis ein Firmenwagen zur Verfügung stehen sollte. Das BMA stellte der Service- und Beschäftigungsagentur S GmbH ab Mai Firmenwagen zur Verfügung. Auch der Beigeladene sollte einen Firmenwagen erhalten; er ging davon aus, dass er diesen auch für seine Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort nutzen könnte. Nachdem das BMA Ende April mitgeteilt hatte, dass dies nicht zulässig sei, kündigte der Beigeladene mit Schreiben vom 28.04.1999 das Beschäftigungsverhältnis, weil ihm einer Berechnung nach monatliche Fahrtkosten in Höhe von 1506,75 DM entstehen würden und sich sein monatliches Nettogehalt dadurch drastisch reduzieren würde. Die Service- und Beschäftigungsagentur S GmbH zahlte dem Beigeladenen die ihm nach dem Zusatz zum Arbeitsvertrag zustehenden zusätzlichen Leistungen bis zu seinem Ausscheiden vertragsgemäß aus.

Mit Bescheid vom 19.11.1998 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Dauer vom 01.08.1998 bis 31.01.1999 einen Eingliederungszuschuss in Höhe von 2.420,00 DM. Der Eingliederungszuschuss wurde auch mit der Maßgabe gewährt, dass die Klägerin innerhalb von drei Monaten nach der Arbeitsaufnahme des Beigeladenen eine Bestätigung der Krankenkasse vorlegt, wonach der Beigeladenen zur Sozialversicherung angemeldet ist, sie zudem innerhalb eines Monats nach Ende der Förderdauer einen Beschäftigungsnachweis und innerhalb von zwei Monaten nach Ende der Förderdauer einen Nachweis über gezahltes Arbeitsentgelt und abgeführte Sozialversicherungsbeiträge vorlegt. Bestandteil des Bewilligungsbescheides waren auch mehrere Nebenbestimmungen. So ist unter anderem ausgeführt, dass der Eingliederungszuschuss zurückzuzahlen ist, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums, der der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von 12 Monaten, nach Ende des Förderungszeitraums beendet wird. Die Beklagte zahlte dem Kläger Eingliederungszuschuss in der bewilligten Höhe bis einschließlich Dezember 1998 in einer Gesamthöhe von 12.100,00 DM.

Mit Schreiben vom 24.02.1999 erinnerte die Beklagte die Klägerin an die Vorlage der Erklärung über die Beschäftigung des Beigeladenen und forderte sie außerdem auf, Nachweise über die monatlichen Lohnzahlungen und, falls der Beigeladene bereits ausgeschieden sei, genaue Ausführungen zum Kündigungsgrund bis zum 12.03.1999 vorzulegen.

Nach fruchtlosem Fristablauf hob die Beklagte mit Bescheid vom 31.03.1999 den Bewilligungsbescheid vom 19.11.1998 ab dem 01.08.1998 gemäß § 47 Abs 1 Nr 2 des Zehnen Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) auf und begehrte Erstattung des erhaltenen Eingliederungszuschusses in einer Gesamthöhe von 12.100, DM. Hiergegen wandte sich der Kläger unter Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrages, einer Mitgliedsbestätigung der Gmünder Ersatzkasse, der Lohnabrechnungen der Monate August bis Dezember 1998, einer Erklärung nach Ablauf des Förderungszeitraums und einer Weiterbeschäftigungserklärung mit dem Widerspruch und machte geltend, dass der Förderungszeitraum für den Beigeladenen erst am 31.01.1999 ende. Mit per einfachem Brief zugesandten Widerspruchsbescheid vom 28.10.1999 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin unter Bezugnahme auf § 223 Abs. 2 Satz 2 SBG III zurück.

Am 01.12.1999 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Koblenz (SG) erhoben.

Mit Gerichtsbescheid vom 05.10.2001 hat das SG die Klage abgewiesen.

Gegen den ihr am 15.10.2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 13.11.2001 Berufung eingelegt.

Die Klägerin trägt vor:

Die angefochtene Entscheidung sei rechtswidrig. Sie sei nicht verpflichtet, den ihr gewährten Eingliederungszuschuss zurückzuzahlen. Zum einen sei das SG bereits unzutreffenderweise davon ausgegangen, das Arbeitsverhältnis mit dem Beigeladenen sei innerhalb des Förderungszeitraums beendet worden. Der Beigeladene habe dieselbe Tätigkeit in L fortgeführt. Die äußeren Umstände, die dazu geführt hätten, habe sie nicht zu vertreten. Sie sei gezwungen gewesen, ihre M Filiale zu schließen; deswegen sei die dortige Beschäftigungsmöglichkeit für den Beigeladenen entfallen. Selbst wenn jedoch der Auffassung der Beklagten zu folgen wäre, wonach das Arbeitsverhältnis innerhalb des Förderungszeitraumes beendet worden sei, lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 223 SGB III für eine Rückzahlungspflicht nicht vor. Sie habe sich zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Beigeladenen vertragswidrig verhalten. Der Beigeladene habe erhalten, was ihm vertraglich zugestanden habe. Er habe das Arbeitsverhältnis aus eigenem Antrieb gekündigt, weil dieses für ihn nicht mehr lukrativ gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Koblenz vom 05.10.2001 – S 11 AL 452/99 – und den Bescheid der Beklagten vom 31.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.1999 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor:

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des vorliegend in der bis zum 31.07.1999 geltenden Fassung anzuwendenden § 223 Abs. 2 SGB III seien erfüllt. Die Klägerin habe den Eingliederungszuschuss zurückzuzahlen, weil das Arbeitsverhältnis mit dem Beigeladenen noch während des Förderungszeitraumes beendet worden sei. Die Weiterbeschäftigung ab dem 01.01.1999 sei nicht in einer anderen Filiale der Klägerin, sondern bei einem anderen Arbeitgeber erfolgt. Zudem habe es die Klägerin zu vertreten, dass der Beigeladene das Arbeitsverhältnis Ende April 1999 gekündigt habe. Schließlich habe sie ihm entgegen der vertraglichen Verpflichtung keinen Firmenwagen zur Verfügung gestellt. Hierdurch habe der Beigeladene ein erheblich geringeres Nettogehalt erhalten.

Der Beigeladene trägt vor:

Er habe der Änderung des Arbeitsvertrages nur unter der Bedingung zugestimmt, dass er einen finanziellen Ausgleich für die ihm entstehenden Fahrtkosten erhalte. Nachdem Ende April 1999 klar gewesen sei, dass dieser Ausgleich künftig entfalle und sich hierdurch sein Nettoeinkommen auf 920,- DM verringern werde, habe er das Arbeitsverhältnis gekündigt.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den die Klägerin betreffenden Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen. Er ist Gegenstand der Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist auch begründet. Zu Unrecht hat das SG die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 31.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.1999 ist rechtswidrig. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, den ihr gewährten Eingliederungszuschuss in Höhe von 12.100,00 DM zurückzuzahlen.

Vorliegend findet auf den Erstattungsanspruch der Beklagten § 223 Abs. 2 SGB III in der bis zum 31.07.1999 geltenden Fassung Anwendung. Seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 28.02.2002 – L 1 AL 144/00 –) gibt der Senat im Hinblick auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.03.2002 - B 7 AL 48/01 R - auf. Dort hat das BSG überzeugend dargelegt, dass sich die Übergangsregelung des § 422 SGB III schon nach ihrem Wortlaut nicht nur auf laufende Leistungen bzw. Leistungsfälle, die bei Eintritt der Rechtsänderung noch nicht abgeschlossen sind, sondern auf das gesamte Gebiet der Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, hier also auch auf das Gebiet der Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff SGB III und mithin auch § 223 SGB III, bezieht. Auch die Regelung über die Anspruchsvoraussetzungen für Eingliederungszuschüsse und deren Rückzahlung sind einheitlich als Vorschriften über "Leistungen der aktiven Arbeitsförderung" im Sinne des § 422 SGB III anzusehen. Die Anwendung des § 422 SGB III auf die Rückzahlungsverpflichtung entspricht auch dem Sinn und Zweck dieser Regelung. Durch diese Vorschrift sollen die einmal in Gang gesetzten Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Recht behandelt werden, das zu dem Zeitpunkt galt, als die Voraussetzungen des § 422 Abs. 1 SGB III vorlagen. Dieser Grundsatz gilt auch für die Rückzahlung solcher Leistungen. Der Arbeitgeber soll darauf vertrauen dürfen, dass sich die Rückzahlungsvoraussetzungen nicht nach den in § 422 Abs. 1 SGB III genannten Zeitpunkten zu seinen Lasten ändern. Dass dieser Grundsatz hier ausnahmsweise – wegen zwischenzeitlicher Verbesserung der Rückzahlungsvoraussetzungen – zu Lasten der Arbeitgeber wirkt, kann nicht dazu führen, die Grundstruktur des § 422 SGB III (Es bleibt aus Gründen der Planungssicherheit bei dem zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme etc. geltenden Recht) umzukehren. Denn es geht nicht nur um Planungssicherheit für den Leistungsempfänger, sondern auch um Rechtssicherheit und -klarheit für die Bundesanstalt für Arbeit. Dieser Gesichtspunkt der Kontinuität wird auch dadurch unterstrichen, dass das Gesetz nicht zwischen begünstigenden und belastenden Gesetzesänderungen differenziert (so ausdrücklich BSG a.a.O.).

Nach dem danach anzuwendenden § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB III alter Fassung ist der Eingliederungszuschuss dann zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums, der der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von zwölf Monaten, nach Ende des Förderungszeitraums beendet wird. Aus dem Zusammenspiel mit Satz 2 Nr 2 dieser Vorschrift ergibt sich, dass dies sowohl bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber als auch bei einer einvernehmlichen Beendigung gilt, die vom Arbeitgeber initiiert worden und aus von ihm zu vertretenden Gründen erfolgt ist.

Obwohl vorliegend das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen einvernehmlich wegen der Schließung der M Filiale zum 31.12.1998 beendet worden ist, führt dies nicht zu einer Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin. Dabei kann es dahinstehen, ob die Klägerin die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in diesem Sinne zu vertreten hat, weil die Filiale geschlossen werden musste, nachdem das Arbeitsamt Mainz den Vertrag mit der Klägerin gekündigt hatte. Entscheidend kommt es darauf an, dass der Beigeladene nach Beendigung der Tätigkeit bei der Klägerin nahtlos in einem anderen Beschäftigungsverhältnis gestanden und dort dieselbe Tätigkeit zu den selben Konditionen ausgeübt hat und hierdurch im Ergebnis das Förderungsziel, nämlich die dauerhafte Eingliederung des Beigeladenen in den Arbeitsmarkt, hätte erreicht werden können. Unerheblich ist insoweit, dass es sich bei dem neuen Arbeitgeber des Beigeladenen um eine neue juristische Person gehandelt hat. Dieser Aspekt allein ist nicht entscheidungserheblich. Würde ausschließlich darauf abgestellt werden, würde Sinn und Zweck der Vorschrift und den Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht ausreichend Rechnung getragen werden. Die sich nur am Wortlaut der Vorschrift orientierende Betrachtungsweise der Beklagten, wonach es sich um ein Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber gehandelt haben müsse, ist jedenfalls für die Fälle zu eng, in denen zwar der Arbeitgeber wechselt, aber der Arbeitnehmer - wie der Beigeladene- auf Betreiben des bisherigen Arbeitgebers von diesem neuen Arbeitgeber zu den selben Konditionen übernommen wurde. Dies gilt erst recht, wenn - wie vorliegend- zudem noch zwischen beiden Arbeitgebern eine Personenidentität des vertretungsberechtigten Organs besteht, die eine Übernahme des Arbeitnehmers in ein Arbeitsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber erst ermöglicht hat und der gewährte Eingliederungszuschuss für die Begleichung des gegen diesen neuen Arbeitgeber entstehenden Lohnanspruchs eingesetzt wird. Hier liegt eine faktische Vermischung der beiden Arbeitgeber vor, die eine formale Trennung unsachgemäß erscheinen lässt.

Dass der Beigeladene sein Arbeitsverhältnis mit der Firma Service- und Beschäftigungsagentur Südpfalz GmbH zum 15.05.1999 gekündigt hat, vermag eine Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin ebenfalls nicht zu begründen. Unabhängig von der Frage, ob sich die Klägerin im Hinblick auf obige Ausführungen ein eventuelles vertragswidriges und den Beigeladenen zur Kündigung veranlassendes Verhalten der Firma Service- und Beschäftigungsagentur Südpfalz GmbH zurechnen lassen müsste, greift vorliegend der Ausschlussgrund des § 223 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III ein. Hiernach entfällt die Rückzahlungsverpflichtung, wenn zwar die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt ist, aber der Arbeitgeber den Grund hierfür nicht zu vertreten hat. Davon ist vorliegend auszugehen. Der Beigeladene hat das Arbeitsverhältnis aus eigenem Antrieb gekündigt, weil dieses für ihn nicht mehr lukrativ war. Dabei bedarf es keiner weitergehenden Erörterung, ob die von ihm in seinen Schreiben vom 28.04.1999 und 30.06.1999 angesetzten Fahrtkosten für Heimfahrten in Höhe von rund 1.500,00 DM monatlich zutreffend ermittelt worden sind. Jedenfalls liegt ein vertragswidriges Verhalten der Firma Service- und Beschäftigungsagentur Südpfalz GmbH, das den Beigeladenen zur Kündigung veranlasst hätte, nicht vor. Die Firma Service- und Beschäftigungsagentur Südpfalz GmbH hat dem Beigeladenen die ihm nach der Zusatzvereinbarung vom 01.01.1999 zustehenden zusätzlichen Leistungen ordnungsgemäß bis zu seinem Ausscheiden gewährt. Auch ab dem 01.06.1999 sollte der Beigeladene eine Zulage erhalten, die allerdings noch festgestellt werden sollte. Berechnungsgrundlage sollten hierfür die erhaltenen Vermittlungsprämien sein. Die Firma hatte dem Beigeladenen indes zu keinem Zeitpunkt vertraglich zugesichert, er könne einen ihm für Geschäftsreisen zur Verfügung stehenden Dienstwagen auch für private Heimfahrten benutzen. Nach Nr. 2 der Zusatzvereinbarung vom 01.01.1999 sollte Fahrgeld für Fahrten mit dem Privatwagen, die im Zusammenhang mit der Service- und Beschäftigungsagentur stehen, entsprechend § 5 des Arbeitsvertrages, also ein Kilometergeld in Höhe von 0,35 DM, gewährt werden, bis der Firmenwagen zur Verfügung steht. Kosten für Heimfahrten waren von dieser Regelung indes nicht erfasst. Dass möglicherweise sowohl die Firma Service- und Beschäftigungsagentur S GmbH als auch der Beigeladene bis zur gegenteiligen Auskunft Ende April 1999 gehofft hatten, die vom BMA Anfang Mai zur Verfügung gestellten Fahrzeuge könnten von den Mitarbeitern auch für private Fahrten genutzt werden, steht dem nicht entgegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Revisionszulassungsgründe im Sinne des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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