Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Speyer (RPF)
Aktenzeichen
S 1 AL 830/99
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 1 AL 62/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 20.02.2001 - S 1 AL 830/99 - wird aufgehoben, soweit es die Beklagte verurteilt hat, dem Kläger Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 01.01.1998 bis 02.02.1998 weiterzuzahlen. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in der Berufungsinstanz. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in der ersten Instanz trägt die Beklagte zu 4/5.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte zu Recht die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) vom 03.02.1992 bis 02.02.1998 wegen fehlender Bedürftigkeit aufgehoben hat.
Der 1938 in O /Marxstadt (Wolgadeutsche Republik) geborene Kläger lebt seit dem 04.04.1990 in der Bundesrepublik Deutschland. Zusammen mit ihm sind seine Ehefrau E H (geb. 1935), seine Töchter O H und I B sowie seine Eltern A H (geb. 1907) und A H (geb. 1910) eingereist. Der Kläger und seine Familie sind als Vertriebene i.S. des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) anerkannt. Mit Bescheiden vom 05.05.1990 wurden dem Kläger und seiner Ehefrau sowie seinen Eltern jeweils 9.000,00 DM (zusammen 36.000,00 DM) als Entschädigung für ausländischen Gewahrsam nach § 3 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (KgfEG) ausgezahlt. Im Herbst 1990 zog der Kläger mit seiner Ehefrau und seinen Eltern in Z in eine gemeinsame Wohnung. Ein Bruder des Klägers lebt ebenfalls in Z. Weitere Geschwister existieren nicht. Der Vater des Klägers bezog eine Rente der Bundesknappschaft, die sich im März 1992 auf monatlich 1305,02 DM belief. Seine Mutter erhielt von der Landesversicherungsanstalt (LVA) eine Altersrente in Höhe von 155,50 DM (Stand Februar 1992). Die Rentenzahlungen der Eltern erfolgten auf das Girokonto des Klägers bei der Stadtsparkasse Z (Konto-Nr. ). Über dieses Konto hatten sowohl die Ehefrau des Klägers als auch seine Eltern Vollmacht. Der Vater des Klägers ist am 20.09.1996, seine Mutter am 03.06.1998 gestorben. Nachdem Tod des Vaters des Klägers erhöhten sich die Rentenzahlungen der LVA an die Mutter des Klägers aufgrund der Witwenrente auf 1.383,60 DM (Stand Juli 1996).
Vom 10.04.1990 bis 01.02.1992 bezog der Kläger Eingliederungsleistungen für Aussiedler und Übersiedler in Höhe von zuletzt 239,40 DM wöchentlich. Im Anschluss hieran bewilligte ihm die Beklagte vom 03.02.1992 bis 02.02.1993 Alhi nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 520,00 DM in Höhe von 201,60 DM bzw. (ab dem 01.01.1993) 202,80 DM wöchentlich; vom 03.02.1993 bis 02.02.1994 nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 550,00 DM in Höhe von 212,40 DM bzw. (ab 01.01.1994) 198,00 DM wöchentlich; vom 03.02.1994 bis 02.02.1995 nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 580,00 DM in Höhe von 207,00 DM bzw. (ab 01.01.1995) 203,40 DM; vom 03.02.1995 bis 02.02.1996 nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 600,00 DM in Höhe von 208,80 DM bzw. (ab 01.01.1996) 217,20 DM; vom 03.02.1996 bis 02.02.1997 nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 610,00 DM in Höhe von zunächst 219,60 DM. Ab dem 01.06.1996 rechnete die Beklagte einen Betrag in Höhe von 99,27 DM wöchentlich auf die Alhi des Klägers an, so dass sich der wöchentliche Auszahlungsbetrag für den Juni 1997 auf 120,30 DM belief. Hintergrund war, dass die Ehefrau des Klägers, die zuvor auch Alhi bezogen hatte, ab diesem Zeitpunkt von der LVA Rheinland-Pfalz eine laufende Altersrente für Frauen in Höhe von monatlich 1.548,00 DM brutto (1.438,09 DM netto) bezog. Aufgrund der Rentenanpassung zum 01.07.1996 erhöhte sich die Rente ab diesem Zeitpunkt auf 1.562,73 DM brutto (1.444,75 DM netto). Des weiteren errechnete der Rentenversicherungsträger für die Zeit vom 01.10.1995 bis 31.05.1996 einen Nachzahlungsbetrag von 11.504,72 DM, der in Höhe von 7.141,02 DM am 12.06.1996 auf das Girokonto des Klägers bei der Stadtsparkasse Z ausgezahlt wurde. Auch die laufenden Rentenzahlungen für die Ehefrau wurden auf dieses Konto überwiesen.
Ab dem 01.07.1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger bis zum 02.02.1997 bei unverändertem Anrechnungsbetrag und einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 590,00 DM Alhi in Höhe von 114,90 DM bzw. (ab dem 01.01.1997) 111,90 DM wöchentlich. Vom 03.02.1997 bis 02.02.1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger bei unverändertem Bemessungsentgelt und einem Anrechnungsbetrag von 86,24 DM Alhi in Höhe von 124,98 DM wöchentlich (Verfügung vom 06.03.1997). Der Anrechnungsbetrag war reduziert worden, da die Ehefrau des Klägers eine Kfz-Versicherung in Höhe von 757,00 DM jährlich als Aufwendungen geltend gemacht hatte. Leistungen wurden nur bis zum 31.12.1998 ausgezahlt.
In seinem Erstantrag auf Alhi hatte der Kläger angegeben, dass Vermögen von mehr als 8.000,00 DM nicht vorhanden sei. Außerdem hatte er das Renteneinkommen seiner Eltern sowie das Einkommen seiner Tochter O(1.261,63 DM netto monatlich) angegeben. Auch in den Folgeanträgen auf Alhi hatte der Kläger die Frage nach Vermögen stets verneint. Mit Schreiben vom 18.11.1997 bat die Beklagte den Kläger zwecks Überprüfung der Alhi, das Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung", insbesondere den Punkt "Vermögen" bis zum 10.12.1997 vollständig auszufüllen. Dabei wies sie auch darauf hin, dass die Alhi ganz entzogen werde, sofern dieses Schreiben nicht bis zum genannten Termin beantwortet werde. Da keine Antwort des Klägers einging, versagte die Beklagte mit Bescheid vom 12.01.1998 dem Kläger nach §§ 60, 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ab 01.01.1998 die Zahlung von Alhi. Bereits am 06.01.1998 hatte der Kläger die Fortzahlung der Alhi beantragt und dabei die das Vermögen betreffenden Fragen, auch die Frage nach Freistellungsaufträgen verneint. Mit Schreiben vom 12.03.1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass nach ihren Unterlagen ein Freistellungsauftrag auf den Namen des Klägers erteilt worden sei und bat ihn, sein Vermögen ab Erstellung des Freistellungsauftrages darzulegen. Da der Kläger auch auf dieses Schreiben nicht reagierte, versagte die Beklagte mit Bescheid vom 19.05.1998 dem Kläger wegen fehlender Mitwirkung Alhi auch für die Zeit ab 03.02.1998. Am 03.08.1998 reichte der Kläger darauf hin das Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" ausgefüllt ein. Nunmehr gab der Kläger an, über ein Sparkonto bei der Stadtsparkasse Z (Konto-Nr. ) mit einem Sparguthaben in Höhe von 40.753,96 DM (Stand 13.07.1998) zu verfügen. Als Verwendungszweck gab der Kläger an, das Geld sei für das Grab seiner Eltern, insbesondere für einen Grabstein bestimmt. Das Sparkonto wurde am 08.06.1990 auf den Namen des Klägers und seiner Ehefrau mit einem Guthaben von 20.000,00 DM eröffnet. Am 03.02.1992 wies das Sparbuch (einschließlich der Zinsen für 1991 in Höhe von 390,60 DM) ein Guthaben in Höhe von 15.636,39 DM auf. Am 17.06.1996 belief sich das Guthaben aufgrund von Einzahlungen auf 27.890,03 DM und überschritt damit erstmals die Grenze von 16.000,00 DM.
Mit Schreiben vom 10.08.1998 hörte die Beklagte darauf hin den Kläger zur Aufhebung ihrer Entscheidung über die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 17.06.1996 bis 13.04.1997 an; in diesem Zeitraum habe der Kläger 4.292,83 DM zu Unrecht bezogen, weil er Vermögenswerte nicht angegeben habe und aufgrund dessen ein Ruhenszeitraum eingetreten sei. Mit Bescheid vom 12.08.1998 versagte sie ihm im Übrigen die Zahlung von Alhi für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis 02.08.1998, da er in diesem Zeitraum seinen Lebensunterhalt anderweitig als durch den Bezug von Alhi habe bestreiten können. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag teilte sie dem Kläger mit, dass er auch für den Zeitraum ab 03.08.1998 keinen Anspruch auf Alhi habe, da er und sein Ehegatte über ein zumutbar verwertbares Vermögen in Höhe von 41.310,75 DM verfügten. Unter Berücksichtigung der Freigrenze von 16.000,00 DM verblieben 25.310,75 DM. Bei Teilung durch das wöchentliche Arbeitsentgelt, nach dem sich die Höhe der Alhi richte (580,00 DM), ergebe sich, dass der Kläger für einen Zeitraum von 43 Wochen nicht bedürftig sei. Mit seinem Widerspruch vom 14.09.1998 gegen diese beiden Bescheide machte der Kläger geltend, dass das Sparbuch zwar auf ihn und seine Ehefrau laute. Bei dem Geld handele es sich jedoch fast ausschließlich um Geld seiner mittlerweile verstorbenen Eltern, das nunmehr für die Errichtung des Grabsteines und die Herrichtung des Grabes benötigt werde. Er habe insofern im Einvernehmen mit seiner Frau und seinen Eltern Geld von dem von allen vieren gemeinschaftlich genutzten Girokonto oder von einem Festgeldkonto auf das Sparbuch transferiert. Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger ergänzend mit, dass neben dem Giro- und dem Sparkonto noch ein Termingeldkonto bei der Stadtsparkasse Z (Konto-Nr. ) existiere. Dieses Konto wurde am 12.02.1992 mit einem Einzahlungsbetrag von 20.000,00 DM eröffnet. 10.000,00 DM hiervon stammten aus dem Sparbuchguthaben des Klägers; weitere 10.000,00 DM wurden bar eingezahlt. Als Kontoinhaber waren der Kläger und seine Ehefrau angegeben; jedoch waren die Eltern des Klägers ebenfalls zeichnungsberechtigt. Der Kontostand erhöhte sich durch Zinszahlungen sowie durch weitere Abhebungen vom Sparbuch um 5.000,00 DM bzw. 10.000,00 DM auf 25.362,50 DM (Stand 13.05.1992) bzw. 35.822,19 DM (Stand 12.08.1992). Der Kontostand des Girokontos des Klägers belief sich am 03.02.1992 auf 3.046,34 DM.
Nach Anhörung des Klägers hob die Beklagte darauf hin mit Bescheid vom 02.06.1999 ihre Entscheidung über die Bewilligung von Alhi bereits ab dem 03.02.1992 ganz auf und forderte Erstattung zu Unrecht gezahlter Leistungen in Höhe von 57.002,60 DM sowie der für den Kläger entrichteten Beiträge zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung in Höhe von 19.672,38 DM (zusammen 76.674,98 DM). Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger aufgrund des im Nachhinein ermittelten, von ihm im Vorfeld nicht angezeigten Vermögens im Zeitraum vom 03.02.1992 bis 21.02.1993 nicht bedürftig gewesen sei. Auch nach diesem Ruhenszeitraum bestehe kein Anspruch auf Alhi, weil der Kläger nicht innerhalb der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen habe. Auch gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger mit dem Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.1999 als unzulässig zurückgewiesen wurde, da der Bescheid vom 02.06.1999 nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.1999 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers schließlich als unbegründet zurück. Der Kläger und seine Ehefrau seien am 03.02.1992 im Besitz von verwertbarem Vermögen in Höhe von 28.292,13 DM gewesen. Nach Abzug des Freibetrages von 16.000,00 DM ergebe sich ein anzurechnendes Vermögen in Höhe von 12.292,13 DM. Geteilt durch das wöchentliche Arbeitsentgelt in Höhe von 520,00 DM führe dies zu einer Nichtbedürftigkeit von (gerundet) 23 Wochen. Nach Ablauf dieser 23 Wochen (03.02.19992 bis 12.07.1992) hätte der Vermögensstand des Klägers und seiner Ehefrau 37.419,93 DM betragen, was zu einem weiteren Zeitraum der Nichtbedürftigkeit von 32 Wochen (die Zeit vom 13.07.1992 bis 21.02.1993) geführt habe. Da der Gesamtzeitraum der Nichtbedürftigkeit dadurch ein Jahr überstiegen habe, habe aus diesem Grund nach dem 21.02.1993 kein Leistungsanspruch bestanden, so dass eine weitere Prüfung der Vermögensbestände entfiele.
Seit dem 01.10.1998 bezieht der Kläger Altersrente von der LVA.
Auf die am 16.11.1999 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Speyer mit Urteil vom 20.02.2001 den Bescheid der Beklagten vom 02.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.1999 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.1999 verurteilt, dem Kläger Alhi für die Zeit vom 01.01.1998 bis 02.02.1998 weiterzuzahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 02.06.1998, mit dem die Beklagte ihre Entscheidung über die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 03.02.1992 bis 02.02.1998 aufgehoben hat, sei rechtswidrig. Die Voraussetzungen für ein Aufhebung der Alhi-Bewilligung in der Vergangenheit nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) lägen nicht vor, weil dem Kläger weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der unterlassenen Angaben über sein Vermögen und das Vermögen seiner Ehefrau vorgeworfen werden könne. Grobe Fahrlässigkeit liege nur vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe. Der Kläger berufe sich hier zu Recht darauf, dass die Sparkonten auch von den Ersparnissen seiner Eltern gespeist worden seien. Die Eltern hätten Renteneinkünfte von rund 1.500,00 DM im Monat gehabt. Sie hätten im Haushalt des Klägers gelebt und seien von diesem mitversorgt worden im Sinne einer Großfamilie. Nach allgemeiner Lebenserfahrung könne davon ausgegangen werden, dass ihr Bedarf nicht allzu groß war, so dass nach Abzug der Lebenshaltungskosten doch ein gewisser Teil der Rente gespart werden konnte. Der Kläger und seine Familie stammten auch aus einem anderen Rechtskreis, in dem das Leben in einer Großfamilie und das Füreinander-Einstehen noch einen anderen Stellenwert habe. Es müsse ihm zugute gehalten werden, dass er nach Übersiedelung in die Bundesrepublik noch nicht sofort mit den hier üblichen Rechtsregeln vertraut sein konnte. Da das Sparvermögen der Familie vom Kläger für alle Familienmitglieder gesammelt und verwaltet wurde, konnte sich bei ihm das Bewusstsein halten, dass das Vermögen nicht ihm, sondern der Familie gehörte. Das Verhalten des Klägers sei sicherlich als fahrlässig, nicht jedoch als grob fahrlässig einzustufen.
Ein Anspruch des Klägers bestehe allerdings nicht für die Zeit ab dem 03.02.1998. Ab diesem Zeitpunkt habe ein neuer Bewilligungsabschnitte begonnen, so dass die Voraussetzungen der Alhi erneut zu prüfen seien. Hier fehle es an der Bedürftigkeit, weil der Kläger sich das Vermögen jetzt in vollem Umfang anrechnen lassen müsse.
Gegen das ihr am 26.03.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20.04.2001 Berufung eingelegt.
Der Kläger habe in seinem Antrag auf Alhi und den folgenden Fortzahlungsanträgen immer angegeben, kein Vermögen zu besitzen. Er habe damit stets falsche Angaben gemacht. Tatsächlich existiere Vermögen auf drei Sparkonten, die alle auf den Namen des Klägers und seiner Ehefrau laufen. Selbst unter Beachtung des Verbots der Doppelberücksichtigung von Vermögen sei der Kläger aufgrund des zu den Stichtagen jeweils vorhandenen Vermögens zunächst für 24 Wochen (vom 03.02.1992 bis 19.07.1992), dann für weitere 14 Wochen (vom 20.07.1992 bis 25.10.1992) bzw. 18 Wochen (vom 26.10.1992 bis 28.02.1993), insgesamt somit 56 Wochen nicht bedürftig gewesen. Ab dem 01.03.1993 hätten dann die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Alhi nicht mehr vorgelegen, weil innerhalb der Vorfrist kein Bezug von Arbeitslosengeld, Alhi oder eine beitragspflichtige Beschäftigung im vorgeschriebenen Umfang nachgewiesen sei (§ 134 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 und § 135 Abs. 1 Nr. 2 AFG). Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauen berufen. Da die Konten alle auf seinen Namen bzw. den Namen seiner Ehefrau liefen, hätte er die Bankguthaben schon aus diesem Grunde in seinen Anträgen angeben müssen. Selbst wenn man der Argumentation des Erstgerichts folge, der Kläger stamme aus einem anderen Rechtssystem und habe davon ausgehen dürfen, es handele sich um Familienvermögen, habe sich der Kläger bewusst sein müssen, dass zumindest ein Teil jenes Vermögens ihm und seiner Ehefrau gehören muss. Demgemäß sei er in jedem Falle zur Angabe - ggf. mit entsprechenden Hinweisen und Einwänden - verpflichtet gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 20.02.2001 - S 1 AL 830/99 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Er beruft sich zunächst auf die Ausführungen im Urteil des SG. Zum Zeitpunkt der Bewilligung der Alhi hätten seine Eltern noch gelebt, so dass der Verbrauch der ihm anvertrauten Gelder auf den Konten eine Veruntreuung und damit eine Straftat dargestellt hätte. Er sei nur im Außenverhältnis zu den Banken, nicht aber im Innenverhältnis zu seinen Eltern verfügungsbefugt gewesen. Auch nach dem Tod seines Vaters 1996 habe sich nichts geändert; insbesondere habe sein Bruder kein Geld verlangt, da man davon ausgegangen sei, dass dieses nun der Mutter zustehe. Im Übrigen sei ihm der Begriff "Vermögen" bei der ersten Antragstellung nicht ganz klar gewesen. Seine Frau und er hätten darunter vor allem ein Haus oder etwas ähnliches verstanden. Schließlich seien sie rüber gekommen und hätten nichts gehabt, außer den Koffern. Von dem Geld, das sie als Entschädigung erhalten haben, hätten sie beim Umzug in die eigene Wohnung im Herbst 1990 u.a. Möbel gekauft. Hierzu hatten sie "Vermögen" gesagt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsaktesowie der den Kläger betreffenden Leistungsakte der Beklagten (Stamm-Nr. ) Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, nachdem die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt hatten, ist überwiegend unbegründet. Zu Recht hat das SG der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 02.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.1999 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte war nicht berechtigt, ihre Entscheidung über die Bewilligung von Alhi für die Vergangenheit zurückzunehmen, da dem Kläger keine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Zu Recht hat das SG auch den Bescheid vom 12.08.1998, mit dem die Beklagte dem Kläger die Zahlung von Alhi für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis 02.08.1998 verweigert hat, für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis 02.02.1998 aufgehoben.
Die Verurteilung der Beklagten, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis 02.02.1998 Alhi zu gewähren, ist dagegen zu Unrecht erfolgt. Die von dem Kläger insoweit erhobene Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) ist unzulässig. Hinsichtlich des von der Bewilligungsentscheidung der Beklagten (Verfügung vom 06.03.1997) geregelten Zeitraumes vom 01.01.1998 bis 02.02.1998 fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Denn insoweit hätte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ohne weiteres zur Folge, dass der Bewilligungsbescheid in seiner ursprünglichen Fassung wieder hergestellt würde und die Beklagte hieraus zur Leistung verpflichtet wäre (vgl. BSGE 59, 227, 228 f. = SozR 4100 § 134 Nr. 29).
Die Beklagte durfte ihre Entscheidung über die Bewilligung von Alhi nicht rückwirkend aufheben. Rechtsgrundlage ist § 45 SGB X iVm. § 152 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Danach ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Rücknahmevoraussetzungen vorliegen. Dies ist unter anderem der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Vorliegend fehlt es bereits an der groben Fahrlässigkeit, so dass letztlich offen bleiben kann, inwiefern dem Kläger tatsächlich zumutbar verwertbares Vermögen zur Verfügung stand, das seine Bedürftigkeit und damit einen Anspruch auf Alhi ausschloss (vgl. § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 iVm. § 137 Abs. 2 AFG).
Grobe Fahrlässigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Verlangt wird eine Sorgfaltspflichtverletzung in einem besonders hohem Maße, d.h. eine besonders grobe und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit erheblich übersteigt. Subjektiv unentschuldbar ist ein Verhalten, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn also nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 42). Dabei ist grundsätzlich ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen, d.h. es kommt wesentlich darauf an, ob der Arbeitslose unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit hätte erkennen müssen, dass die betreffenden Angaben zu machen waren bzw. dass der Bescheid rechtswidrig war (vgl. BSGE 35, 108, 112).
Vorliegend hat der Kläger bei der ersten Antragstellung sowie bei den Folgeanträgen insoweit unvollständige Angaben gemacht, als er die Bankguthaben auf den Konten, die auf seinen Namen und den Namen seiner Ehefrau liefen, nicht angegeben hat. Zwar stammte das Geld auch aus Zahlungen seiner Eltern. Grundsätzlich steht jedoch der Umstand, das Vermögen für einen anderen auf dem eigenen Konto verwahrt wird, der Verwertbarkeit des Vermögens nicht entgegen. Nur wenn ein Konto bei der Bank als Treuhandkonto gekennzeichnet ist, ist im Rahmen der Verwertbarkeit der Herausgabeanspruch des Treugebers nach § 667 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu beachten. Ein verdecktes Treuhandkonto dagegen ist wie ein reines Privatkonto des Kontoinhabers zu behandeln. Der Kontoinhaber muss sich gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit an dem von ihm selbst gesetzten Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft festhalten lassen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 20.03.2002 - L 1 AL 85/01 - NZS 2002, 495 und vom 16.01.2002 - L 12 AL 40/01 sowie Hessisches LSG, Urteil vom 09.05.2001 - L 6 AL 432/00). Bei Anwendung eines subjektiven Sorgfaltsmaßstabes kann dem Kläger jedoch zur Überzeugung des Senats keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Für diese Einschätzung ist ausschlaggebend, dass das bei der ersten Antragstellung und bei den späteren Folgeanträgen auf den Konten des Klägers vorhandene Vermögen nicht nur aus den Einkünften der gesamten Familie des Klägers - einschließlich seiner Eltern - gespeist wurde, sondern von dem Kläger und seiner Familie als gemeinsames Vermögen empfunden und auch so behandelt wurde.
Als der Kläger 1990 mit seiner Familie in die Bundesrepublik Deutschland kam, besaß er keinerlei Vermögen. Auch die Entschädigungszahlungen nach § 3 des KgfEG von insgesamt 36.000,00 DM dienten zunächst dem Aufbau eines angemessenen Hausstandes. Nur ein Teil hiervon war Grundstock des im Anschluss aufgebauten Vermögens. Im Wesentlichen wurde das vorhandene Vermögen aus den laufenden Einkünften der Familie (den Rentenzahlungen der Eltern sowie den Leistungen des Arbeitsamtes an den Kläger und seine Ehefrau, später auch den Rentenzahlungen der LVA an die Ehefrau) angespart. Dies erfolgte dergestalt, dass sämtliche Zahlungen - auch für die Eltern - auf das gemeinsame Girokonto des Klägers und seiner Ehefrau eingingen. Waren gemeinsame Anschaffungen erforderlich, wurde dies zu viert besprochen. Die Einkäufe erfolgten dann von dem gemeinsamen Geld. Auch persönliche Bedürfnisse der Beteiligten wurden aus diesem Geld befriedigt. Soweit nach Abzug der laufenden Lebenshaltungskosten für die gesamte Familie Geld übrig blieb, wurde dies nach gemeinsamer Absprache auf ein Sparkonto des Klägers und seiner Ehefrau oder auch auf ein Termingeldkonto der Ehegatten, über das auch die Eltern des Klägers verfügungsbefugt waren, transferiert. Über die einzelnen Zuflüsse und Abgänge auf seinem Girokonto hat der Kläger kein Buch geführt. In welchem Umfang das angesparte Vermögen daher auf die Rentenzahlungen seiner Eltern oder die eigenen Einkünfte oder die seiner Ehefrau zurückging, war für ihn nicht ohne weiteres ersichtlich. Der Antrag auf Alhi fragt ausdrücklich nur nach Vermögen des Antragstellers und des Ehegatten, soweit es 8000,00 DM übersteigt. Auch geht aus dem Antrag hervor, dass das Vermögen der Eltern nur bei minderjährigen unverheirateten Antragstellern zu berücksichtigen ist, was auf den Kläger nicht zutraf. Da sich das Barvermögen sowie die Guthaben auf den Konten des Klägers und seiner Ehefrau zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung auf 28.682,73 DM belief (15.636,39 DM auf dem gemeinsamen Sparbuch und 3.046,34 DM auf dem Girokonto des Klägers sowie 10.000,00 DM Bargeld, die dann am 12.02.1992 auf das gemeinsame Termingeldkonto der Eheleute eingezahlt wurden), ist nicht auszuschließen, dass der Kläger tatsächlich davon ausging, dass sein Anteil bzw. der Anteil seiner Ehefrau an dem gemeinsamen Vermögen die unschädlichen 8000,00 DM (zusammen mithin 16.000,00 DM) nicht überstieg und er dieses daher nicht anzugeben brauchte. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass das Guthaben auf dem Girokonto zu ungefähr gleichen Teilen aus Einkünften des Klägers und seiner Ehefrau bzw. aus den Rentenzahlungen der Eltern des Klägers gespeist wurde und davon auszugehen ist, dass die Eltern des Klägers aufgrund ihres Alters geringere Lebenshaltungskosten hatten. Dass der Kläger und seine Ehefrau trotz der Herkunft des Guthabens als Inhaber des gesamten Vermögens angesehen werden könnten (vgl. hierzu oben), war für den Kläger nicht erkennbar. Diesbezüglich hat er auch im gesamten Verfahren immer wieder betont, dass es sich vor allem um das Geld seiner Eltern gehandelt habe.
Allerdings kann einem Arbeitslosen unter Umständen auch dann grobe Fahrlässigkeit entgegen gehalten werden, wenn er eine Vermischung seines Vermögens mit dem Vermögen Dritter dergestalt vornimmt, dass er keine Kenntnis seines wahren Vermögensstandes mehr hat. Dies muss vor allem dann gelten, wenn dies planmäßig oder zumindest bewusst geschieht, um die eigentlichen Vermögensverhältnisse zu verschleiern. Hiervon kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Vielmehr wurde das Vermögen auf den Konten des Klägers und seiner Ehefrau von allen vier Beteiligten tatsächlich als gemeinsames Vermögen angesehen und so auch verwaltet. So wurden erforderliche Anschaffungen ebenso gemeinsam besprochen wie die Frage, ob Geld von einem Konto auf ein anderes transferiert werden sollte. Schließlich wurden die Konten auch - wie der Kläger im Erörterungstermin erläutert hat - auf Empfehlung der Stadtsparkasse Z wegen des Alters der Eltern allein auf den Namen des Klägers bzw. seiner Ehefrau eröffnet. In diesem Zusammenhang kann auch der persönliche Hintergrund des Klägers nicht außer Betracht bleiben. Der Kläger ist Russlanddeutscher. Er wurde ebenso wie seine Eltern in der 1941 aufgelösten Wolgadeutschen Republik geboren. Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieg sahen sich Russlanddeutsche in der Sowjetunion zum Teil schwersten Verfolgungen ausgesetzt. Der Zusammenhalt innerhalb der Familie war daher von besonderer Bedeutung. Vor diesem Hintergrund ist verständlich, weshalb eine gemeinsame Vermögensverwaltung durch die zwei Generationen der Familie des Klägers erfolgte und diese von den Beteiligten offenbar auch als normal empfunden wurde. Dem Kläger ist angesichts der Tatsache, dass er nicht genau beurteilen konnte, welcher Anteil an dem Geld tatsächlich aus dem Einkommen seiner Eltern stammte, sicherlich Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Dass er - unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichtsfähigkeit - das nicht beachtet hätte, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, und damit grob fahrlässig gehandelt hätte, ist jedoch zu verneinen.
Dabei ist auch beachtlich, dass dem Kläger der Begriff des Vermögens unklar war. Insoweit hat er im Erörterungstermin glaubhaft dargelegt, dass er hierunter vor allem Vermögensgegenstände wie ein Haus oder Möbel verstanden habe. Dem Kläger muss zwar vorgehalten werden, dass im Erstantrag und in den Folgeanträgen bei der sich auf das Vermögen beziehenden Frage 8 der Begriff "Vermögen" mit einer Fußnote versehen und hierzu ausgeführt ist: "Zum Vermögen gehören z.B. Haus- und Grundbesitz, Eigentumswohnung, Bargeld, Bank- oder Sparkassenguthaben, Wertpapiere, Darlehensforderungen, Hypotheken, Gegenstände von besonderem Wert." Ab dem Fortzahlungsantrag vom Januar 1994 wurden sogar ausdrücklich Angaben zu den einzelnen Vermögensarten verlangt; auch die konkrete Frage nach Bargeld bzw. Sparguthaben hatte der Kläger jeweils verneint. Hier kann jedoch nicht außer Betracht bleiben, dass der Kläger und seine Familie 1990 mit keinerlei Vermögen in die Bundesrepublik eingereist waren und das vorhandene Bargeld bzw. die bestehenden Bankguthaben allein aus den Entschädigungszahlungen sowie aus den laufenden Einkünften der gesamten Familie angespart wurden. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Kläger den Begriff Vermögen - trotz der Erläuterungen im Antrag - missverstand, da er sich nicht als "vermögend" ansah. In der Gesamtschau kann dem Kläger daher ausgehend von seiner persönlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden.
Dies gilt auch für spätere Zeiträume. Bei den späteren Antragstellungen war das Vermögen zwar leicht angewachsen. So wurden z.B. am 17.06.1996 weitere 12.000,00 DM auf das Sparkonto transferiert, nachdem die Rentennachzahlung in Höhe von 7.141,02 DM für die Ehefrau des Klägers auf dem Girokonto eingegangen war. Letztlich waren die Zuwächse jedoch nicht derart, dass sich dem Kläger mittlerweile hätte aufdrängen müssen, dass er dieses "gemeinsame" Vermögen bei der Antragstellung angeben müsste und die Grenze zur groben Fahrlässigkeit damit überschritten wäre. Auch im Zeitraum nach dem Tod des Vaters am 20.09.1996 ist grobe Fahrlässigkeit nicht nachweisbar. Zwar ist der Kläger entsprechend der gesetzlichen Erbfolge neben seiner Mutter und seinem Bruder Erbe des Vermögens seines Vaters geworden. Insofern sind der Kläger und sein Bruder jedoch davon ausgegangen, dass das Geld ihrer Mutter zustehe und haben auf eine Erbauseinandersetzung verzichtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da die Beklagte mit Bescheid vom 12.08.1998 die Zahlung der bewilligten Alhi verweigert hatte, ohne bereits zu diesem Zeitpunkt ihre Bewilligungsentscheidung aufgehoben zu haben, und so den Kläger veranlasst hat, einen Leistungsantrag bereits ab dem 01.01.1998 zustellen, erscheint es angemessen, der Beklagten -trotz ihres teilweisen Obsiegens- die gesamten außergerichtlichen Kosten des Klägers in der Berufungsinstanz aufzuerlegen.
Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in der Berufungsinstanz. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in der ersten Instanz trägt die Beklagte zu 4/5.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte zu Recht die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) vom 03.02.1992 bis 02.02.1998 wegen fehlender Bedürftigkeit aufgehoben hat.
Der 1938 in O /Marxstadt (Wolgadeutsche Republik) geborene Kläger lebt seit dem 04.04.1990 in der Bundesrepublik Deutschland. Zusammen mit ihm sind seine Ehefrau E H (geb. 1935), seine Töchter O H und I B sowie seine Eltern A H (geb. 1907) und A H (geb. 1910) eingereist. Der Kläger und seine Familie sind als Vertriebene i.S. des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) anerkannt. Mit Bescheiden vom 05.05.1990 wurden dem Kläger und seiner Ehefrau sowie seinen Eltern jeweils 9.000,00 DM (zusammen 36.000,00 DM) als Entschädigung für ausländischen Gewahrsam nach § 3 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (KgfEG) ausgezahlt. Im Herbst 1990 zog der Kläger mit seiner Ehefrau und seinen Eltern in Z in eine gemeinsame Wohnung. Ein Bruder des Klägers lebt ebenfalls in Z. Weitere Geschwister existieren nicht. Der Vater des Klägers bezog eine Rente der Bundesknappschaft, die sich im März 1992 auf monatlich 1305,02 DM belief. Seine Mutter erhielt von der Landesversicherungsanstalt (LVA) eine Altersrente in Höhe von 155,50 DM (Stand Februar 1992). Die Rentenzahlungen der Eltern erfolgten auf das Girokonto des Klägers bei der Stadtsparkasse Z (Konto-Nr. ). Über dieses Konto hatten sowohl die Ehefrau des Klägers als auch seine Eltern Vollmacht. Der Vater des Klägers ist am 20.09.1996, seine Mutter am 03.06.1998 gestorben. Nachdem Tod des Vaters des Klägers erhöhten sich die Rentenzahlungen der LVA an die Mutter des Klägers aufgrund der Witwenrente auf 1.383,60 DM (Stand Juli 1996).
Vom 10.04.1990 bis 01.02.1992 bezog der Kläger Eingliederungsleistungen für Aussiedler und Übersiedler in Höhe von zuletzt 239,40 DM wöchentlich. Im Anschluss hieran bewilligte ihm die Beklagte vom 03.02.1992 bis 02.02.1993 Alhi nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 520,00 DM in Höhe von 201,60 DM bzw. (ab dem 01.01.1993) 202,80 DM wöchentlich; vom 03.02.1993 bis 02.02.1994 nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 550,00 DM in Höhe von 212,40 DM bzw. (ab 01.01.1994) 198,00 DM wöchentlich; vom 03.02.1994 bis 02.02.1995 nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 580,00 DM in Höhe von 207,00 DM bzw. (ab 01.01.1995) 203,40 DM; vom 03.02.1995 bis 02.02.1996 nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 600,00 DM in Höhe von 208,80 DM bzw. (ab 01.01.1996) 217,20 DM; vom 03.02.1996 bis 02.02.1997 nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 610,00 DM in Höhe von zunächst 219,60 DM. Ab dem 01.06.1996 rechnete die Beklagte einen Betrag in Höhe von 99,27 DM wöchentlich auf die Alhi des Klägers an, so dass sich der wöchentliche Auszahlungsbetrag für den Juni 1997 auf 120,30 DM belief. Hintergrund war, dass die Ehefrau des Klägers, die zuvor auch Alhi bezogen hatte, ab diesem Zeitpunkt von der LVA Rheinland-Pfalz eine laufende Altersrente für Frauen in Höhe von monatlich 1.548,00 DM brutto (1.438,09 DM netto) bezog. Aufgrund der Rentenanpassung zum 01.07.1996 erhöhte sich die Rente ab diesem Zeitpunkt auf 1.562,73 DM brutto (1.444,75 DM netto). Des weiteren errechnete der Rentenversicherungsträger für die Zeit vom 01.10.1995 bis 31.05.1996 einen Nachzahlungsbetrag von 11.504,72 DM, der in Höhe von 7.141,02 DM am 12.06.1996 auf das Girokonto des Klägers bei der Stadtsparkasse Z ausgezahlt wurde. Auch die laufenden Rentenzahlungen für die Ehefrau wurden auf dieses Konto überwiesen.
Ab dem 01.07.1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger bis zum 02.02.1997 bei unverändertem Anrechnungsbetrag und einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 590,00 DM Alhi in Höhe von 114,90 DM bzw. (ab dem 01.01.1997) 111,90 DM wöchentlich. Vom 03.02.1997 bis 02.02.1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger bei unverändertem Bemessungsentgelt und einem Anrechnungsbetrag von 86,24 DM Alhi in Höhe von 124,98 DM wöchentlich (Verfügung vom 06.03.1997). Der Anrechnungsbetrag war reduziert worden, da die Ehefrau des Klägers eine Kfz-Versicherung in Höhe von 757,00 DM jährlich als Aufwendungen geltend gemacht hatte. Leistungen wurden nur bis zum 31.12.1998 ausgezahlt.
In seinem Erstantrag auf Alhi hatte der Kläger angegeben, dass Vermögen von mehr als 8.000,00 DM nicht vorhanden sei. Außerdem hatte er das Renteneinkommen seiner Eltern sowie das Einkommen seiner Tochter O(1.261,63 DM netto monatlich) angegeben. Auch in den Folgeanträgen auf Alhi hatte der Kläger die Frage nach Vermögen stets verneint. Mit Schreiben vom 18.11.1997 bat die Beklagte den Kläger zwecks Überprüfung der Alhi, das Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung", insbesondere den Punkt "Vermögen" bis zum 10.12.1997 vollständig auszufüllen. Dabei wies sie auch darauf hin, dass die Alhi ganz entzogen werde, sofern dieses Schreiben nicht bis zum genannten Termin beantwortet werde. Da keine Antwort des Klägers einging, versagte die Beklagte mit Bescheid vom 12.01.1998 dem Kläger nach §§ 60, 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ab 01.01.1998 die Zahlung von Alhi. Bereits am 06.01.1998 hatte der Kläger die Fortzahlung der Alhi beantragt und dabei die das Vermögen betreffenden Fragen, auch die Frage nach Freistellungsaufträgen verneint. Mit Schreiben vom 12.03.1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass nach ihren Unterlagen ein Freistellungsauftrag auf den Namen des Klägers erteilt worden sei und bat ihn, sein Vermögen ab Erstellung des Freistellungsauftrages darzulegen. Da der Kläger auch auf dieses Schreiben nicht reagierte, versagte die Beklagte mit Bescheid vom 19.05.1998 dem Kläger wegen fehlender Mitwirkung Alhi auch für die Zeit ab 03.02.1998. Am 03.08.1998 reichte der Kläger darauf hin das Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" ausgefüllt ein. Nunmehr gab der Kläger an, über ein Sparkonto bei der Stadtsparkasse Z (Konto-Nr. ) mit einem Sparguthaben in Höhe von 40.753,96 DM (Stand 13.07.1998) zu verfügen. Als Verwendungszweck gab der Kläger an, das Geld sei für das Grab seiner Eltern, insbesondere für einen Grabstein bestimmt. Das Sparkonto wurde am 08.06.1990 auf den Namen des Klägers und seiner Ehefrau mit einem Guthaben von 20.000,00 DM eröffnet. Am 03.02.1992 wies das Sparbuch (einschließlich der Zinsen für 1991 in Höhe von 390,60 DM) ein Guthaben in Höhe von 15.636,39 DM auf. Am 17.06.1996 belief sich das Guthaben aufgrund von Einzahlungen auf 27.890,03 DM und überschritt damit erstmals die Grenze von 16.000,00 DM.
Mit Schreiben vom 10.08.1998 hörte die Beklagte darauf hin den Kläger zur Aufhebung ihrer Entscheidung über die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 17.06.1996 bis 13.04.1997 an; in diesem Zeitraum habe der Kläger 4.292,83 DM zu Unrecht bezogen, weil er Vermögenswerte nicht angegeben habe und aufgrund dessen ein Ruhenszeitraum eingetreten sei. Mit Bescheid vom 12.08.1998 versagte sie ihm im Übrigen die Zahlung von Alhi für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis 02.08.1998, da er in diesem Zeitraum seinen Lebensunterhalt anderweitig als durch den Bezug von Alhi habe bestreiten können. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag teilte sie dem Kläger mit, dass er auch für den Zeitraum ab 03.08.1998 keinen Anspruch auf Alhi habe, da er und sein Ehegatte über ein zumutbar verwertbares Vermögen in Höhe von 41.310,75 DM verfügten. Unter Berücksichtigung der Freigrenze von 16.000,00 DM verblieben 25.310,75 DM. Bei Teilung durch das wöchentliche Arbeitsentgelt, nach dem sich die Höhe der Alhi richte (580,00 DM), ergebe sich, dass der Kläger für einen Zeitraum von 43 Wochen nicht bedürftig sei. Mit seinem Widerspruch vom 14.09.1998 gegen diese beiden Bescheide machte der Kläger geltend, dass das Sparbuch zwar auf ihn und seine Ehefrau laute. Bei dem Geld handele es sich jedoch fast ausschließlich um Geld seiner mittlerweile verstorbenen Eltern, das nunmehr für die Errichtung des Grabsteines und die Herrichtung des Grabes benötigt werde. Er habe insofern im Einvernehmen mit seiner Frau und seinen Eltern Geld von dem von allen vieren gemeinschaftlich genutzten Girokonto oder von einem Festgeldkonto auf das Sparbuch transferiert. Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger ergänzend mit, dass neben dem Giro- und dem Sparkonto noch ein Termingeldkonto bei der Stadtsparkasse Z (Konto-Nr. ) existiere. Dieses Konto wurde am 12.02.1992 mit einem Einzahlungsbetrag von 20.000,00 DM eröffnet. 10.000,00 DM hiervon stammten aus dem Sparbuchguthaben des Klägers; weitere 10.000,00 DM wurden bar eingezahlt. Als Kontoinhaber waren der Kläger und seine Ehefrau angegeben; jedoch waren die Eltern des Klägers ebenfalls zeichnungsberechtigt. Der Kontostand erhöhte sich durch Zinszahlungen sowie durch weitere Abhebungen vom Sparbuch um 5.000,00 DM bzw. 10.000,00 DM auf 25.362,50 DM (Stand 13.05.1992) bzw. 35.822,19 DM (Stand 12.08.1992). Der Kontostand des Girokontos des Klägers belief sich am 03.02.1992 auf 3.046,34 DM.
Nach Anhörung des Klägers hob die Beklagte darauf hin mit Bescheid vom 02.06.1999 ihre Entscheidung über die Bewilligung von Alhi bereits ab dem 03.02.1992 ganz auf und forderte Erstattung zu Unrecht gezahlter Leistungen in Höhe von 57.002,60 DM sowie der für den Kläger entrichteten Beiträge zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung in Höhe von 19.672,38 DM (zusammen 76.674,98 DM). Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger aufgrund des im Nachhinein ermittelten, von ihm im Vorfeld nicht angezeigten Vermögens im Zeitraum vom 03.02.1992 bis 21.02.1993 nicht bedürftig gewesen sei. Auch nach diesem Ruhenszeitraum bestehe kein Anspruch auf Alhi, weil der Kläger nicht innerhalb der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen habe. Auch gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger mit dem Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.1999 als unzulässig zurückgewiesen wurde, da der Bescheid vom 02.06.1999 nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.1999 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers schließlich als unbegründet zurück. Der Kläger und seine Ehefrau seien am 03.02.1992 im Besitz von verwertbarem Vermögen in Höhe von 28.292,13 DM gewesen. Nach Abzug des Freibetrages von 16.000,00 DM ergebe sich ein anzurechnendes Vermögen in Höhe von 12.292,13 DM. Geteilt durch das wöchentliche Arbeitsentgelt in Höhe von 520,00 DM führe dies zu einer Nichtbedürftigkeit von (gerundet) 23 Wochen. Nach Ablauf dieser 23 Wochen (03.02.19992 bis 12.07.1992) hätte der Vermögensstand des Klägers und seiner Ehefrau 37.419,93 DM betragen, was zu einem weiteren Zeitraum der Nichtbedürftigkeit von 32 Wochen (die Zeit vom 13.07.1992 bis 21.02.1993) geführt habe. Da der Gesamtzeitraum der Nichtbedürftigkeit dadurch ein Jahr überstiegen habe, habe aus diesem Grund nach dem 21.02.1993 kein Leistungsanspruch bestanden, so dass eine weitere Prüfung der Vermögensbestände entfiele.
Seit dem 01.10.1998 bezieht der Kläger Altersrente von der LVA.
Auf die am 16.11.1999 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Speyer mit Urteil vom 20.02.2001 den Bescheid der Beklagten vom 02.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.1999 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.1999 verurteilt, dem Kläger Alhi für die Zeit vom 01.01.1998 bis 02.02.1998 weiterzuzahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 02.06.1998, mit dem die Beklagte ihre Entscheidung über die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 03.02.1992 bis 02.02.1998 aufgehoben hat, sei rechtswidrig. Die Voraussetzungen für ein Aufhebung der Alhi-Bewilligung in der Vergangenheit nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) lägen nicht vor, weil dem Kläger weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der unterlassenen Angaben über sein Vermögen und das Vermögen seiner Ehefrau vorgeworfen werden könne. Grobe Fahrlässigkeit liege nur vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe. Der Kläger berufe sich hier zu Recht darauf, dass die Sparkonten auch von den Ersparnissen seiner Eltern gespeist worden seien. Die Eltern hätten Renteneinkünfte von rund 1.500,00 DM im Monat gehabt. Sie hätten im Haushalt des Klägers gelebt und seien von diesem mitversorgt worden im Sinne einer Großfamilie. Nach allgemeiner Lebenserfahrung könne davon ausgegangen werden, dass ihr Bedarf nicht allzu groß war, so dass nach Abzug der Lebenshaltungskosten doch ein gewisser Teil der Rente gespart werden konnte. Der Kläger und seine Familie stammten auch aus einem anderen Rechtskreis, in dem das Leben in einer Großfamilie und das Füreinander-Einstehen noch einen anderen Stellenwert habe. Es müsse ihm zugute gehalten werden, dass er nach Übersiedelung in die Bundesrepublik noch nicht sofort mit den hier üblichen Rechtsregeln vertraut sein konnte. Da das Sparvermögen der Familie vom Kläger für alle Familienmitglieder gesammelt und verwaltet wurde, konnte sich bei ihm das Bewusstsein halten, dass das Vermögen nicht ihm, sondern der Familie gehörte. Das Verhalten des Klägers sei sicherlich als fahrlässig, nicht jedoch als grob fahrlässig einzustufen.
Ein Anspruch des Klägers bestehe allerdings nicht für die Zeit ab dem 03.02.1998. Ab diesem Zeitpunkt habe ein neuer Bewilligungsabschnitte begonnen, so dass die Voraussetzungen der Alhi erneut zu prüfen seien. Hier fehle es an der Bedürftigkeit, weil der Kläger sich das Vermögen jetzt in vollem Umfang anrechnen lassen müsse.
Gegen das ihr am 26.03.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20.04.2001 Berufung eingelegt.
Der Kläger habe in seinem Antrag auf Alhi und den folgenden Fortzahlungsanträgen immer angegeben, kein Vermögen zu besitzen. Er habe damit stets falsche Angaben gemacht. Tatsächlich existiere Vermögen auf drei Sparkonten, die alle auf den Namen des Klägers und seiner Ehefrau laufen. Selbst unter Beachtung des Verbots der Doppelberücksichtigung von Vermögen sei der Kläger aufgrund des zu den Stichtagen jeweils vorhandenen Vermögens zunächst für 24 Wochen (vom 03.02.1992 bis 19.07.1992), dann für weitere 14 Wochen (vom 20.07.1992 bis 25.10.1992) bzw. 18 Wochen (vom 26.10.1992 bis 28.02.1993), insgesamt somit 56 Wochen nicht bedürftig gewesen. Ab dem 01.03.1993 hätten dann die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Alhi nicht mehr vorgelegen, weil innerhalb der Vorfrist kein Bezug von Arbeitslosengeld, Alhi oder eine beitragspflichtige Beschäftigung im vorgeschriebenen Umfang nachgewiesen sei (§ 134 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 und § 135 Abs. 1 Nr. 2 AFG). Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauen berufen. Da die Konten alle auf seinen Namen bzw. den Namen seiner Ehefrau liefen, hätte er die Bankguthaben schon aus diesem Grunde in seinen Anträgen angeben müssen. Selbst wenn man der Argumentation des Erstgerichts folge, der Kläger stamme aus einem anderen Rechtssystem und habe davon ausgehen dürfen, es handele sich um Familienvermögen, habe sich der Kläger bewusst sein müssen, dass zumindest ein Teil jenes Vermögens ihm und seiner Ehefrau gehören muss. Demgemäß sei er in jedem Falle zur Angabe - ggf. mit entsprechenden Hinweisen und Einwänden - verpflichtet gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 20.02.2001 - S 1 AL 830/99 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Er beruft sich zunächst auf die Ausführungen im Urteil des SG. Zum Zeitpunkt der Bewilligung der Alhi hätten seine Eltern noch gelebt, so dass der Verbrauch der ihm anvertrauten Gelder auf den Konten eine Veruntreuung und damit eine Straftat dargestellt hätte. Er sei nur im Außenverhältnis zu den Banken, nicht aber im Innenverhältnis zu seinen Eltern verfügungsbefugt gewesen. Auch nach dem Tod seines Vaters 1996 habe sich nichts geändert; insbesondere habe sein Bruder kein Geld verlangt, da man davon ausgegangen sei, dass dieses nun der Mutter zustehe. Im Übrigen sei ihm der Begriff "Vermögen" bei der ersten Antragstellung nicht ganz klar gewesen. Seine Frau und er hätten darunter vor allem ein Haus oder etwas ähnliches verstanden. Schließlich seien sie rüber gekommen und hätten nichts gehabt, außer den Koffern. Von dem Geld, das sie als Entschädigung erhalten haben, hätten sie beim Umzug in die eigene Wohnung im Herbst 1990 u.a. Möbel gekauft. Hierzu hatten sie "Vermögen" gesagt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsaktesowie der den Kläger betreffenden Leistungsakte der Beklagten (Stamm-Nr. ) Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, nachdem die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt hatten, ist überwiegend unbegründet. Zu Recht hat das SG der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 02.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.1999 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte war nicht berechtigt, ihre Entscheidung über die Bewilligung von Alhi für die Vergangenheit zurückzunehmen, da dem Kläger keine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Zu Recht hat das SG auch den Bescheid vom 12.08.1998, mit dem die Beklagte dem Kläger die Zahlung von Alhi für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis 02.08.1998 verweigert hat, für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis 02.02.1998 aufgehoben.
Die Verurteilung der Beklagten, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis 02.02.1998 Alhi zu gewähren, ist dagegen zu Unrecht erfolgt. Die von dem Kläger insoweit erhobene Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) ist unzulässig. Hinsichtlich des von der Bewilligungsentscheidung der Beklagten (Verfügung vom 06.03.1997) geregelten Zeitraumes vom 01.01.1998 bis 02.02.1998 fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Denn insoweit hätte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ohne weiteres zur Folge, dass der Bewilligungsbescheid in seiner ursprünglichen Fassung wieder hergestellt würde und die Beklagte hieraus zur Leistung verpflichtet wäre (vgl. BSGE 59, 227, 228 f. = SozR 4100 § 134 Nr. 29).
Die Beklagte durfte ihre Entscheidung über die Bewilligung von Alhi nicht rückwirkend aufheben. Rechtsgrundlage ist § 45 SGB X iVm. § 152 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Danach ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Rücknahmevoraussetzungen vorliegen. Dies ist unter anderem der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Vorliegend fehlt es bereits an der groben Fahrlässigkeit, so dass letztlich offen bleiben kann, inwiefern dem Kläger tatsächlich zumutbar verwertbares Vermögen zur Verfügung stand, das seine Bedürftigkeit und damit einen Anspruch auf Alhi ausschloss (vgl. § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 iVm. § 137 Abs. 2 AFG).
Grobe Fahrlässigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Verlangt wird eine Sorgfaltspflichtverletzung in einem besonders hohem Maße, d.h. eine besonders grobe und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit erheblich übersteigt. Subjektiv unentschuldbar ist ein Verhalten, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn also nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 42). Dabei ist grundsätzlich ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen, d.h. es kommt wesentlich darauf an, ob der Arbeitslose unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit hätte erkennen müssen, dass die betreffenden Angaben zu machen waren bzw. dass der Bescheid rechtswidrig war (vgl. BSGE 35, 108, 112).
Vorliegend hat der Kläger bei der ersten Antragstellung sowie bei den Folgeanträgen insoweit unvollständige Angaben gemacht, als er die Bankguthaben auf den Konten, die auf seinen Namen und den Namen seiner Ehefrau liefen, nicht angegeben hat. Zwar stammte das Geld auch aus Zahlungen seiner Eltern. Grundsätzlich steht jedoch der Umstand, das Vermögen für einen anderen auf dem eigenen Konto verwahrt wird, der Verwertbarkeit des Vermögens nicht entgegen. Nur wenn ein Konto bei der Bank als Treuhandkonto gekennzeichnet ist, ist im Rahmen der Verwertbarkeit der Herausgabeanspruch des Treugebers nach § 667 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu beachten. Ein verdecktes Treuhandkonto dagegen ist wie ein reines Privatkonto des Kontoinhabers zu behandeln. Der Kontoinhaber muss sich gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit an dem von ihm selbst gesetzten Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft festhalten lassen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 20.03.2002 - L 1 AL 85/01 - NZS 2002, 495 und vom 16.01.2002 - L 12 AL 40/01 sowie Hessisches LSG, Urteil vom 09.05.2001 - L 6 AL 432/00). Bei Anwendung eines subjektiven Sorgfaltsmaßstabes kann dem Kläger jedoch zur Überzeugung des Senats keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Für diese Einschätzung ist ausschlaggebend, dass das bei der ersten Antragstellung und bei den späteren Folgeanträgen auf den Konten des Klägers vorhandene Vermögen nicht nur aus den Einkünften der gesamten Familie des Klägers - einschließlich seiner Eltern - gespeist wurde, sondern von dem Kläger und seiner Familie als gemeinsames Vermögen empfunden und auch so behandelt wurde.
Als der Kläger 1990 mit seiner Familie in die Bundesrepublik Deutschland kam, besaß er keinerlei Vermögen. Auch die Entschädigungszahlungen nach § 3 des KgfEG von insgesamt 36.000,00 DM dienten zunächst dem Aufbau eines angemessenen Hausstandes. Nur ein Teil hiervon war Grundstock des im Anschluss aufgebauten Vermögens. Im Wesentlichen wurde das vorhandene Vermögen aus den laufenden Einkünften der Familie (den Rentenzahlungen der Eltern sowie den Leistungen des Arbeitsamtes an den Kläger und seine Ehefrau, später auch den Rentenzahlungen der LVA an die Ehefrau) angespart. Dies erfolgte dergestalt, dass sämtliche Zahlungen - auch für die Eltern - auf das gemeinsame Girokonto des Klägers und seiner Ehefrau eingingen. Waren gemeinsame Anschaffungen erforderlich, wurde dies zu viert besprochen. Die Einkäufe erfolgten dann von dem gemeinsamen Geld. Auch persönliche Bedürfnisse der Beteiligten wurden aus diesem Geld befriedigt. Soweit nach Abzug der laufenden Lebenshaltungskosten für die gesamte Familie Geld übrig blieb, wurde dies nach gemeinsamer Absprache auf ein Sparkonto des Klägers und seiner Ehefrau oder auch auf ein Termingeldkonto der Ehegatten, über das auch die Eltern des Klägers verfügungsbefugt waren, transferiert. Über die einzelnen Zuflüsse und Abgänge auf seinem Girokonto hat der Kläger kein Buch geführt. In welchem Umfang das angesparte Vermögen daher auf die Rentenzahlungen seiner Eltern oder die eigenen Einkünfte oder die seiner Ehefrau zurückging, war für ihn nicht ohne weiteres ersichtlich. Der Antrag auf Alhi fragt ausdrücklich nur nach Vermögen des Antragstellers und des Ehegatten, soweit es 8000,00 DM übersteigt. Auch geht aus dem Antrag hervor, dass das Vermögen der Eltern nur bei minderjährigen unverheirateten Antragstellern zu berücksichtigen ist, was auf den Kläger nicht zutraf. Da sich das Barvermögen sowie die Guthaben auf den Konten des Klägers und seiner Ehefrau zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung auf 28.682,73 DM belief (15.636,39 DM auf dem gemeinsamen Sparbuch und 3.046,34 DM auf dem Girokonto des Klägers sowie 10.000,00 DM Bargeld, die dann am 12.02.1992 auf das gemeinsame Termingeldkonto der Eheleute eingezahlt wurden), ist nicht auszuschließen, dass der Kläger tatsächlich davon ausging, dass sein Anteil bzw. der Anteil seiner Ehefrau an dem gemeinsamen Vermögen die unschädlichen 8000,00 DM (zusammen mithin 16.000,00 DM) nicht überstieg und er dieses daher nicht anzugeben brauchte. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass das Guthaben auf dem Girokonto zu ungefähr gleichen Teilen aus Einkünften des Klägers und seiner Ehefrau bzw. aus den Rentenzahlungen der Eltern des Klägers gespeist wurde und davon auszugehen ist, dass die Eltern des Klägers aufgrund ihres Alters geringere Lebenshaltungskosten hatten. Dass der Kläger und seine Ehefrau trotz der Herkunft des Guthabens als Inhaber des gesamten Vermögens angesehen werden könnten (vgl. hierzu oben), war für den Kläger nicht erkennbar. Diesbezüglich hat er auch im gesamten Verfahren immer wieder betont, dass es sich vor allem um das Geld seiner Eltern gehandelt habe.
Allerdings kann einem Arbeitslosen unter Umständen auch dann grobe Fahrlässigkeit entgegen gehalten werden, wenn er eine Vermischung seines Vermögens mit dem Vermögen Dritter dergestalt vornimmt, dass er keine Kenntnis seines wahren Vermögensstandes mehr hat. Dies muss vor allem dann gelten, wenn dies planmäßig oder zumindest bewusst geschieht, um die eigentlichen Vermögensverhältnisse zu verschleiern. Hiervon kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Vielmehr wurde das Vermögen auf den Konten des Klägers und seiner Ehefrau von allen vier Beteiligten tatsächlich als gemeinsames Vermögen angesehen und so auch verwaltet. So wurden erforderliche Anschaffungen ebenso gemeinsam besprochen wie die Frage, ob Geld von einem Konto auf ein anderes transferiert werden sollte. Schließlich wurden die Konten auch - wie der Kläger im Erörterungstermin erläutert hat - auf Empfehlung der Stadtsparkasse Z wegen des Alters der Eltern allein auf den Namen des Klägers bzw. seiner Ehefrau eröffnet. In diesem Zusammenhang kann auch der persönliche Hintergrund des Klägers nicht außer Betracht bleiben. Der Kläger ist Russlanddeutscher. Er wurde ebenso wie seine Eltern in der 1941 aufgelösten Wolgadeutschen Republik geboren. Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieg sahen sich Russlanddeutsche in der Sowjetunion zum Teil schwersten Verfolgungen ausgesetzt. Der Zusammenhalt innerhalb der Familie war daher von besonderer Bedeutung. Vor diesem Hintergrund ist verständlich, weshalb eine gemeinsame Vermögensverwaltung durch die zwei Generationen der Familie des Klägers erfolgte und diese von den Beteiligten offenbar auch als normal empfunden wurde. Dem Kläger ist angesichts der Tatsache, dass er nicht genau beurteilen konnte, welcher Anteil an dem Geld tatsächlich aus dem Einkommen seiner Eltern stammte, sicherlich Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Dass er - unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichtsfähigkeit - das nicht beachtet hätte, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, und damit grob fahrlässig gehandelt hätte, ist jedoch zu verneinen.
Dabei ist auch beachtlich, dass dem Kläger der Begriff des Vermögens unklar war. Insoweit hat er im Erörterungstermin glaubhaft dargelegt, dass er hierunter vor allem Vermögensgegenstände wie ein Haus oder Möbel verstanden habe. Dem Kläger muss zwar vorgehalten werden, dass im Erstantrag und in den Folgeanträgen bei der sich auf das Vermögen beziehenden Frage 8 der Begriff "Vermögen" mit einer Fußnote versehen und hierzu ausgeführt ist: "Zum Vermögen gehören z.B. Haus- und Grundbesitz, Eigentumswohnung, Bargeld, Bank- oder Sparkassenguthaben, Wertpapiere, Darlehensforderungen, Hypotheken, Gegenstände von besonderem Wert." Ab dem Fortzahlungsantrag vom Januar 1994 wurden sogar ausdrücklich Angaben zu den einzelnen Vermögensarten verlangt; auch die konkrete Frage nach Bargeld bzw. Sparguthaben hatte der Kläger jeweils verneint. Hier kann jedoch nicht außer Betracht bleiben, dass der Kläger und seine Familie 1990 mit keinerlei Vermögen in die Bundesrepublik eingereist waren und das vorhandene Bargeld bzw. die bestehenden Bankguthaben allein aus den Entschädigungszahlungen sowie aus den laufenden Einkünften der gesamten Familie angespart wurden. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Kläger den Begriff Vermögen - trotz der Erläuterungen im Antrag - missverstand, da er sich nicht als "vermögend" ansah. In der Gesamtschau kann dem Kläger daher ausgehend von seiner persönlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden.
Dies gilt auch für spätere Zeiträume. Bei den späteren Antragstellungen war das Vermögen zwar leicht angewachsen. So wurden z.B. am 17.06.1996 weitere 12.000,00 DM auf das Sparkonto transferiert, nachdem die Rentennachzahlung in Höhe von 7.141,02 DM für die Ehefrau des Klägers auf dem Girokonto eingegangen war. Letztlich waren die Zuwächse jedoch nicht derart, dass sich dem Kläger mittlerweile hätte aufdrängen müssen, dass er dieses "gemeinsame" Vermögen bei der Antragstellung angeben müsste und die Grenze zur groben Fahrlässigkeit damit überschritten wäre. Auch im Zeitraum nach dem Tod des Vaters am 20.09.1996 ist grobe Fahrlässigkeit nicht nachweisbar. Zwar ist der Kläger entsprechend der gesetzlichen Erbfolge neben seiner Mutter und seinem Bruder Erbe des Vermögens seines Vaters geworden. Insofern sind der Kläger und sein Bruder jedoch davon ausgegangen, dass das Geld ihrer Mutter zustehe und haben auf eine Erbauseinandersetzung verzichtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da die Beklagte mit Bescheid vom 12.08.1998 die Zahlung der bewilligten Alhi verweigert hatte, ohne bereits zu diesem Zeitpunkt ihre Bewilligungsentscheidung aufgehoben zu haben, und so den Kläger veranlasst hat, einen Leistungsantrag bereits ab dem 01.01.1998 zustellen, erscheint es angemessen, der Beklagten -trotz ihres teilweisen Obsiegens- die gesamten außergerichtlichen Kosten des Klägers in der Berufungsinstanz aufzuerlegen.
Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved