L 3 R 8/12

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 6 R 378/09
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 R 8/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die am xxxxx 1932 geborene Klägerin, die am 1. März 1984 mit der hierfür erforderlichen Genehmigung der staatlichen Organe der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) deren Staatsgebiet zur Familienzusammenführung verlassen und über das Notaufnahmelager G. in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, begehrt eine höhere Altersrente.

Mit Bescheid vom 3. November 1995 wurde der Klägerin auf deren Antrag vom 22. September 1995 mit Wirkung vom 1. Januar 1996 durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Altersrente für Frauen bewilligt. Am 27. Januar 2003 beantragte die Versicherte durch Vorsprache bei der BfA in B. die Überprüfung dieser Rente. Im Einzelnen begehrte sie die Berücksichtigung eines weiteren Monats ihrer Berufs-ausbildung, eine höhere Einstufung ihrer Tätigkeit ab 11. Februar 1957, welche zu Unrecht nur als ungelernte Tätigkeit anerkannt, jedoch als Zeit einer Facharbeitertätigkeit zu bewerten sei, sowie die Berücksichtigung der von ihr ab 1. Januar 1973 gezahlten Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR (FZR). Mit Bescheid vom 22. Oktober 2003 stellte die BfA die Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung eines weiteren Monats der Berufsausbildung (Zeitraum vom 12. November – 11. Dezember 1948) neu fest. Dem widersprach die Klägerin fristgerecht. Sie beanstandete weiterhin die für den Zeitraum vom 1967 bis 1984 vorgenommene Eingruppierung in die Leistungsgruppen nach dem Fremdrentengesetz sowie die fehlende Berücksichtigung der FZR-Beiträge. Gleichzeitig wies sie unter Beifügung von Unterlagen darauf hin, dass sie mit diesen Begehren bereits in der Vergangenheit mehrfach an die BfA herangetreten sei und Nachzahlung für den Zeitraum ab 1. Januar 1996 begehrt habe, ohne dass insoweit eine Reaktion erfolgt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2004 wies die BfA den Widerspruch zurück. Die FZR-Beiträge könnten im Falle der Klägerin nicht gesondert berücksichtigt werden, weil diese vor dem 1. Januar 1937 geboren sei und ihren gewöhnlichen Aufenthalt bereits vor dem 19. Mai 1990 im Bundesgebiet genommen habe. In einem solchen Fall würden gemäß § 259a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Sozialversicherung – (SGB VI) die Entgeltpunkte für Pflichtbeitragszeiten nicht nach den §§ 256a und § 256b SGB VI auf der Grundlage des Sozialversicherungsausweises, sondern auf der Grundlage der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz (FRG) ermittelt. Die vorgenommene Einstufung in die Leistungs-gruppen sei nicht zu beanstanden.

Die hiergegen fristgerecht erhobene Klage S 12 RA 707/04, die durch Kammerwechsel das Aktenzeichen S 42 RA 707/04 erhielt, erledigte sich durch ein von der Klägerin angenommenes Anerkenntnis der BfA hinsichtlich der Eingruppierung in die verschiedenen Leistungsgruppen, im Übrigen durch Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen, nachdem die anwaltlich vertretene Klägerin insoweit durch Schriftsatz vom 13. Mai 2005 hatte erklären lassen, sie akzeptiere, dass ihr unter Berücksichtigung von § 259a SGB VI keine Anrechnung ihrer zur FZR geleisteten Beiträge zustehe. Nach Erlass des das Anerkenntnis ausführenden Rentenbescheids vom 13. April 2006 entstand zwischen der BfA und der Klägerin Streit hinsichtlich des Nachzahlungszeitraums und der Verzinsung. Das entsprechende Widerspruchsverfahren endete letztlich durch Abhilfebescheid vom 16. August 2007, durch welchen die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) als Rechtsnachfolgerin der BfA anerkannte, dass die durch Höhergruppierung entstandene Nachzahlung entsprechend dem Begehren der Klägerin bereits mit Wirkung ab Rentenbeginn zu leisten sei, weil bereits am 22. September 1995 ein vollständiger Leistungsantrag vorgelegen habe, sowie durch weiteren Abhilfebescheid vom 27. November 2007, mit dem die DRV Bund auch anerkannte, dass die Nachzahlung bereits ab 1. April 1996 zu verzinsen sei.

Mit an die DRV Bund gerichtetem Schreiben vom 7. Oktober 2007 begehrte die Klägerin unter Hinweis auf eine Zeitungsmeldung über die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) B 4 RS 4/06 R "die Anrechnung der Jahresendprämie zum Gehalt auf die Rente". Sie hätten mehrmals im Jahr Prämien, u.a. wegen guter Arbeit oder Mehrarbeit erhalten. In der beigefügten Zeitungsmeldung wurde ausgeführt, betroffen seien alle, die in der DDR Jahresendprämien erhalten hätten, schwerpunktmäßig gehe es um die technische Intelligenz. Nachdem die Klägerin mit einem am 11. September 2007 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben über das zuletzt wegen des Nachzahlungszeitraumes und der Verzinsung anhängig gewesene Widerspruchsbegehren hinaus auch moniert hatte, dass in dem jüngsten Rentenbescheid die Berechnung "ihrer neuen Endpunkte" fehle und sie der Forderung nach entsprechender Neuberechnung durch ein Telefonat am 1. April 2008 Nachdruck verliehen hatte, wies die DRV Bund die Klägerin mit Schreiben vom selben Tage darauf hin, dass sich aus den Anlagen zum Rentenbescheid ergebe, dass das Anerkenntnis bezüglich der Leistungsgruppeneingruppierung umgesetzt sei und weitere Zeiten nach dem Anerkenntnis nicht zu berücksichtigen seien. Der Überprüfungsantrag bezüglich der Anerkennung von Jahresendprämien und der gegebenenfalls hieraus resultierenden höheren Entgeltpunkte sei zur Prüfung an die zuständige Abteilung abgegeben worden. Mit Schreiben vom 10. Juli 2008 erinnerte die Klägerin unter Hinweis auf das Telefonat vom 1. April 2008 an die "eventuelle Zahlung von Jahresendprämien und neue Berechnung der Rentenbeträge". Mit Schreiben vom 24. Juli 2008 erinnerte die Klägerin erneut.

Mit Bescheid vom 13. Januar 2009 lehnte die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme das als Antrag auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungsystem der Nummern 1 bis 27 der Anlage 1 zum Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungsystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschafts-überführungsgesetz (AAÜG)) gewertete Begehren auf Berücksichtigung von Jahresend- und anderen Prämien ab, weil entsprechende Zeiten nicht festzustellen seien. Die FZR der DDR sei keine Zusatzversorgung gewesen. Da keine Zeiten nach dem AAÜG festzustellen seien, könnten auch keine Arbeitsverdienste auf der Grundlage der Entscheidung des BSG vom 23. August 2007 (B 4 RS 4/06 R) anerkannt werden. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und bat um Aufklärung, wieso die FZR keine Zusatzversorgung sei. Soweit ihr bekannt sei, seien zusätzlich zu den von ihr selbst entrichteten Beiträgen auch von den staatlichen Kliniken Beiträge gezahlt worden. Das alles sei aus dem Arbeitsbuch ersichtlich. Sie habe gleich, nachdem die Möglichkeit der Zusatzversicherung geschaffen wurde, mit der Einzahlung begonnen und benötige nun jeden Pfennig. Jedoch habe sie niemals einen Überführungsbescheid bekommen. Dabei erhielten alle ihre früheren Kolleginnen eine Zusatzrente. Da alle in einem Deutschland lebten, stehe eine solche Rente auch ihr zu.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe bei Inkrafttreten des AAÜG keine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes besessen, weil sie weder am 30. Juni 1990 in ein solches Versorgungssystem einbezogen gewesen sei, noch ein Fall der nachträglichen Rehabilitierung vorliege. Schließlich habe auch kein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage nach Maßgabe der vom BSG in der Entscheidung vom 9. April 2002 – B 4 RA 36/01 R – aufgestellten Grundsätze bestanden. Die freiwillige Zusatzrentenversicherung der DDR sei keine Zusatzversorgung im Sinne der Anlage 1 zum AAÜG gewesen. Sie sei vielmehr im Rahmen der Sozialversicherung durchgeführt worden.

Daraufhin hat die Klägerin persönlich fristgerecht Klage erhoben und unter Wiederholung des Widerspruchsvorbringens begehrt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2009 zu verpflichten, die freiwillige Zusatzrentenversicherung anzuerkennen. Mit Schreiben vom 11. August 2009 hat sie im Wege der "Klagerweiterung" die Überprüfung und Änderung der Leistungsgruppen innerhalb bestimmter Zeiträume, die Auszahlung der FZR-Beiträge sowie die Anerkennung der Jahresendprämien und hierdurch bedingte Erhöhung der Entgeltpunkte begehrt. Das Sozialgericht hat darauf hingewiesen, dass die im Wege der "Klagerweiterung" geltend gemachten Ansprüche weder Gegenstand des Ausgangs- noch des Widerspruchsverfahrens gewesen seien und hat dieses Begehren an die DRV Bund weitergeleitet, welche insoweit neuerlich Verwaltungsverfahren eingeleitet hat. Die Klägerin hat – nunmehr anwaltlich vertreten – vortragen lassen, sie begehre sowohl die Anerkennung der so genannten Jahresendprämie als auch die Berücksichtigung der von ihr geleisteten FZR-Beiträge bei der bereits geleisteten Altersrente. Hierzu verpflichte schon der Gleichheitssatz, denn alle ihre ehemaligen Kolleginnen erhielten die Zusatzrente. Hilfsweise begehre sie die Erstattung der gezahlten Beiträge.

Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass sie in ihrer Eigenschaft als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme nur die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus den Zusatzversorgungssystemen der Nummern 1 bis 27 der ehemaligen DDR kläre. Jedoch sei die Freiwillige Zusatzrentenversicherung der DDR keinem Zusatzversorgungssystem gemäß der Anlage 1 zum AAÜG zuzuordnen. Das behaupte auch die Klägerin nicht. Es habe sich vielmehr um einen in der DDR freiwillig gezahlten rentenerhöhenden Beitrag gehandelt. Über ein Vorbringen hierzu habe ausschließlich die Deutsche Rentenversicherung Bund in ihrer Eigenschaft als Rentenversicherungsträger zu entscheiden.

Durch Urteil vom 12. Dezember 2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, sie sei unzulässig, soweit Rückzahlung der geleisteten Beiträge begehrt werde, denn insoweit liege noch gar keine Behördenentscheidung vor. Unzulässig sei sie ebenfalls, soweit eine höhere Rente unter Zugrundelegung der FZR-Beiträge im Rahmen der allgemeinen Rentenversicherung – also außerhalb der vom AAÜG erfassten Versorgungsysteme) begehrt werde. Hierzu habe die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 11. November 2004 bereits eine Entscheidung getroffen. Diese sei durch Abgabe einer Erledigungserklärung im Verfahren S 42 RA 707/04 bestandskräftig geworden. Die Überprüfung dieser Entscheidung sei bisher nicht begehrt worden. Soweit allerdings Überprüfung der Entscheidung über die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungs¬system begehrt werde, sei sie unbegründet. Denn die FZR der DDR stelle kein solches System dar. Die im Wege des FZR entrichteten Beiträge seien nicht nach Maßgabe des AAÜG, sondern nach Maßgabe der §§ 248, 256a SGB VI bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen, soweit nicht – wie vorliegend – § 259a SGB VI eingreife. Auf die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 16. Dezember 2011 zugestellte Entscheidung wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat am 12. Januar 2012 Berufung eingelegt. Sie meint, das vom Sozialgericht gefundene Ergebnis sei unzutreffend. Dies gelte zunächst für die Einstufung der Klage als unzulässig wegen fehlender Vorbefassung. Denn es hätte die Beklagte vor Abweisung der Klage als unzulässig aufgefordert werden müssen, über die Begehren der Klägerin zu entscheiden. Die Klage sei auch nicht unbegründet. Denn das Gericht habe bei seiner Entscheidung den Gleichheitssatz nicht beachtet. Ihre Kolleginnen erhielten sämtlich Rente aus der FZR. Es sei nicht einsehbar, dass sie hier zurückstehen müsse. Als deutsche Staatsangehörige habe sie Anspruch auf vollständige Anerkennung ihrer Erwerbsbiografie. Dies sei bei Anwendung des FRG nicht der Fall. Ungleichbehandlung sei auch darin zu erblicken, dass sie als Flüchtling schlechter behandelt werde, als die Beitrittsbürger. Dies sei auch durch den Umstand belegt, dass die Beitrittsbürger sich die gezahlten Beiträge noch bis zum Beitritt wieder auszahlen lassen konnten. Zur Beseitigung der Ungleichbehandlung habe es eine Gesetzesinitiative gegeben (BT-Drs. 17/5516, 17/6108 und 17/6390). Leider sei diese Initiative aber mit den Stimmen der Regierungskoalition am 26. Januar 2012 gescheitert.

Sie beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. Januar 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2009 zu verurteilen, ihr höhere Rente unter Berücksichtigung auch der geleisteten Beiträge zur freiwilligen Zusatzversicherung der DDR zu zahlen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, ihr die Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt ihre Entscheidung und trägt vor, es entspreche ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass das AAÜG auf Personen schlechterdings nicht anwendbar sei, die – wie die Klägerin – in kein Versorgungssystem der DDR einbezogen waren und die vor dem 18. Mai 1990 – aus welchem Grund auch immer – ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen haben. Dies habe das BSG mit Beschluss vom 19. Oktober 2006 entschieden (B 4 RA 238/05 B). Im Übrigen habe sie Regelungen zur Bewertung von Beiträgen zur FZR und zur Anwendbarkeit des FRG in ihrer Funktion als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme nicht getroffen, weil der Zusatzversorgungsträger für diese Angelegenheiten nicht zuständig sei. Insoweit mangele es – wie das Sozialgericht zu Recht entschieden habe – an der Zulässigkeit der Klage.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Zusatzversorgungsakte) sowie diejenigen der DRV Bund (drei Bände Rentenakten der Klägerin), auf die Akten des Sozialgerichts Hamburg (S 42 RA 707/04, S 55 237/13 und S 55 248/13) ergänzend Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung des Senats gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach §§ 143, 151 Sozialgericht (SGG) zulässige, namentlich fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat mit dem nach § 124 Abs. 2 SGG erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Sie ist unzulässig, soweit über das ursprünglich geltend gemachte Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren bezüglich des Bescheides vom 13. Januar 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2009 hinaus klagerweiternd von der Klägerin sowohl die Anerkennung der so genannten Jahresendprämie als auch die Berücksichtigung der von der Klägerin geleisteten FZR-Beiträge bei der bereits geleisteten Altersrente sowie hilfsweise die Rückzahlung dieser Beiträge begehrt wird. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob es sich in Gestalt der Deutschen Rentenversicherung Bund als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme einerseits und die Deutsche Rentenversicherung Bund in ihrer Eigenschaft als Rentenversicherungsträger andererseits um zwei gesonderte Rechtsubjekte handelt (dies vereinend BSG, Urt. vom 23.08.2007 – B 4 RS 7/06 R). Denn eine in einem gerichtlichen Verfahren anfechtbare Entscheidung der Verwaltung zu der Frage, ob die Beiträge zur FZR bei der gewährten Rente zu berücksichtigen oder diese verneinendenfalls zurück zu gewähren sind, ist vorliegend nicht streitgegenständlich. Vielmehr befasst sich der angefochtene Bescheid ausschließlich mit der Zugehörigkeit der Klägerin zu einem Zusatzversorgungssystem im Sinne des AAÜG. Eine Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 114 SGG zur Herbeiführung einer solchen Entscheidung – wie von dem Prozessbevollmächtigen der Klägerin angeregt – kam nicht und kommt erst recht nicht im Berufungsrechtszug in Betracht. Zwar vertritt das BSG in ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht einem Kläger durch Aussetzung die Möglichkeit geben muss, ein Vorverfahren nachzuholen. Jedoch gilt dies nicht, wenn es an einem Verwaltungs¬verfahren überhaupt fehlt. Dies wird ersichtlich von niemandem vertreten und würde auch der staatlichen Kompetenzordnung widersprechen. Erst recht gilt dies mit Blick auf den Umstand, dass der Klägerin in Gestalt des Bescheides vom 22. Oktober 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2004 bereits eine Entscheidung vorliegt, welche die Berücksichtigung der FZR-Beiträge bei der gewährten Rente unter Hinweis auf § 259a SGB VI in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG (Urt. vom 29.07.1997 – B 4 RA 56/95) verneint und welche gemäß § 77 SGG infolge Bestandskraft für die Beteiligten gegenwärtig bindend ist. Eine Überprüfung dieser Entscheidung nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz ist nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Verfahrens bisher von der Klägerin bei der Verwaltung nicht beantragt worden. Jedenfalls aber liegt eine solche Entscheidung bisher nicht vor. Sie kann deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Eine gerichtliche Entscheidung über die Rückerstattung der Beiträge kann hiervon ausgehend – hierauf hat bereits das Sozialgericht zu Recht hingewiesen – schließlich auch erst erfolgen, wenn verwaltungsseitig eine Entscheidung hierzu getroffen wurde.

Die Klage ist unbegründet, soweit mit ihr unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides die Feststellung der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Nummern 1 bis 27 der Anlage 1 zum AAÜG begehrt wird. Keine der in der Anlage genannten Nummern ist einschlägig. Auf den angefochtenen Bescheid, den Widerspruchsbescheid und das Urteil des Sozialgerichts wird Bezug genommen (§§ 136 Abs. 3, 153 Abs. 2 SGG), weil der Senat dieser Begründung folgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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