L 5 R 910/12

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 R 531/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 910/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 R 4/15 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ob ein Fahrlehrer sozialversicherungspflichtig tätig ist, bestimmt die Rechtsordnung, insbesondere das Fahrlehrergesetz. Danach dürfen Fahrlehrer für eine fremde Fahrschule nicht auf Honorarbasis tätig sein.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14. September 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in der Zeit vom 01.09.2009 bis Mai 2010 als Fahrlehrer bei der Beigeladenen sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.
Der 1972 geborene Kläger erwarb am 27.09.2005 den Fahrlehrerschein und besitzt die Fahrerlaubnis der Klassen A, BE, CE und DE. Von August 2005 bis August 2009 war er im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Beigeladenen und bei einer weiteren Fahrschule auf 400-Euro-Basis beschäftigt. Das Landratsamt L. bestätigte im Fahrlehrerschein jeweils den Beginn dieser Beschäftigungsverhältnisse zum 01.08.2005 bzw. 20.08.2007.
Seit 01.09.2009 hatte der Kläger ein eigenes Gewerbe als Fahrlehrer angemeldet und war seit Februar 2010 auch als Referent im Sinne des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFGQ) tätig; als Fahrlehrer erteilte er sowohl theoretischen Unterricht als auch praktische Fahrstunden und nahm an Prüfungen teil. Seit September 2009 war der Kläger für die beigeladene Fahrschule als "freiberuflicher" Fahrlehrer tätig. Danach erhielt er Aufträge von weiteren Fahrschulen.
Der Kläger besitzt weder eine Fahrschulerlaubnis noch ist er Mitunternehmer oder Gesellschafter der Beigeladenen.
Seit September 2009 beschäftigte der Kläger zwei Hilfskräfte auf geringfügiger Basis. Dies sind eine Bürohilfe mit einer Vergütung von 400,00 EUR monatlich und ein Fahrzeugwart mit einer monatlichen Vergütung von 62,00 EUR. Ferner unterhielt der Kläger einen eigenen Büroraum.
Die Durchführung der Fahrstunden erfolgte mit dem eigenen Fahrschulfahrzeug des Klägers. Den entsprechenden Leasingvertrag der Beigeladenen übernahm er mit Wirkung zum 01.09.2009 im Wege der Vertragsumschreibung. Nach ca. zwei Jahren leaste er ein neues Fahrschulauto. Diese Fahrschulfahrzeuge waren bzw. sind nach dem Tarif Gewerbe versichert und auf den Kläger zugelassen. Der Kläger entrichtet hierfür die Kraftfahrzeugsteuer, Benzin-, Reparatur- und alle weiteren Nebenkosten. Daneben besitzt er zu privaten Zwecken einen weiteren PKW. Für seine Tätigkeit als Fahrlehrer zahlt er Gewerbe-, Umsatz- und Mehrwertsteuer und versteuert seine Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er hat eine Berufs- und Verkehrsrechtsschutzversicherung für Selbständige abgeschlossen. Wegen der Fahrlehrertätigkeit wurden keine Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt.
Bei der Beigeladenen waren in dem streitigen Zeitraum drei Fahrlehrer im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausschließlich für die Beigeladene tätig. Ferner war ein Fahrlehrer geringfügig beschäftigt. Lediglich der Kläger war als "Rechnungsfahrer", d.h. als selbstständiger Fahrlehrer eingesetzt.
Zwischen dem Kläger und der Beigeladenen waren keine schriftlichen Verträge abgeschlossen worden. Die Beauftragung erfolgte mündlich. Der Kläger hatte gegen die Beigeladene keinen Anspruch auf eine höhere Vergütung wegen Sonntags- oder Nachtarbeit, auf Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsunfähigkeit sowie auf bezahlten Urlaub. Er konnte die Aufträge der Beigeladenen ablehnen oder annehmen. Die Fahrten erfolgten ausschließlich mit dem eigenen Fahrschulfahrzeug des Klägers. Der theoretische Unterricht fand in den Räumen der Fahrschule der Beigeladenen statt. Die Fahrstunden wurden vom Kläger jeweils mit den Fahrschülern vereinbart. Der Kläger stellte der Beigeladenen zwei Mal monatlich eine Rechnung entsprechend dem vorher vereinbarten Stundenpreis und berechnete ein Entgelt für die Nutzung des Fahrschulfahrzeugs. Die Stundenpreise für die Fahrstunde waren vom Kläger mit den verschiedenen Fahrschulen - meist abhängig von den Fahrklassen und den Regionen - in unterschiedlicher Höhe (12 EUR - 20 EUR) vereinbart worden.
Am 04.02.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status bezüglich seiner Tätigkeit als Fahrlehrer für die Beigeladene. In diesem Antrag gab er an, für verschiedene Auftraggeber tätig zu sein, keine regelmäßigen Arbeits- oder Anwesenheitszeiten einhalten zu müssen und keine Weisungen hinsichtlich der Ausführung der Tätigkeit zu erhalten. Auch sei die Einstellung von Vertretern bzw. Hilfskräften nicht von der Zustimmung der Auftraggeber abhängig. Sein unternehmerisches Handeln begründete er mit dem eigenen Fahrschulfahrzeug, der freien Vereinbarung der Stundensätze, mit den unterschiedlichen Auftraggebern sowie der möglichen Ablehnung von Aufträgen. Als eigene Betriebsmittel setze er den eigenen Pkw mit Fahrschulausstattung, einen PC mit Drucker, Funkgeräte und ein Handy/MDA zur Erfassung und den Nachweis der Fahrstunden ein. Vorgelegt wurden des Weiteren Rechnungen an mehrere Auftraggeber, Stundenaufstellungen und Fotos des Fahrschulautos.
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur beabsichtigten Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses legte der Kläger im Rahmen seiner Gegenäußerung Auszüge aus der "Fahrlehrerpost Ihre Fortbildung" von 02/09 vor. Aus diesen ergibt sich, dass die Beklagte im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens in einem Parallelverfahren die selbstständige Tätigkeit eines Fahrlehrers ohne Fahrschulerlaubnis bei Benutzung eines eigenen Fahrzeuges festgestellt hatte.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 28.06.2010 gegenüber dem Kläger und der Beigeladenen fest, dass die Tätigkeit des Klägers als Fahrschullehrer bei der Beigeladenen seit 01.09.2009 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Die Versicherungspflicht beginne am 01.09.2009. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Kläger nicht im Besitz einer Fahrschulerlaubnis sei und daher nach § 1 Abs. 4 Fahrlehrergesetz von seiner Fahrlehrererlaubnis nicht als selbständiger Fahrlehrer Gebrauch machen dürfe. Auch könne der Vertragsabschluss mit den Fahrschülern nur im Namen und auf Rechnung des Fahrschulinhabers erfolgen. Da die Vergütung auf der Grundlage eines Stundenlohnes erfolge, trage der Kläger kein unternehmerisches Risiko. Unerheblich sei schließlich die Ausübung der Fahrlehrertätigkeit mit dem eigenen PKW. Der Aufwand für den Erwerb dieses PKW sei nicht mit einem erheblichen wirtschaftlichen Risiko verbundenen.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs verwies der Kläger auf einen Bescheid der Beklagten vom 01.06.2010 gegenüber einem Herrn C. T ... In diesem Bescheid ist die Tätigkeit eines Fahrschullehrers, der keine Fahrschulerlaubnis hat, als selbständige Tätigkeit qualifiziert worden.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2011 als unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben und Feststellung der Sozialversicherungsfreiheit seiner Fahrlehrertätigkeit beantragt.
Mit Urteil vom 14.09.2012 hat das Sozialgericht der Klage im vollen Umfang stattgegeben. Nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse und der Art der verrichteten Tätigkeit würden die Merkmale überwiegen, die für eine selbständige Tätigkeit des Klägers als Fahrlehrer für die Beigeladene sprächen. Der Kläger sei auch für mehrere Fahrschulen tätig gewesen. Er habe für seine Tätigkeit als selbständiger Fahrlehrer erhebliches eigenes Kapital eingesetzt und sächliche Betriebsmittel angeschafft. Für die Durchführung des praktischen Fahrunterrichts habe er ausschließlich sein eigenes Fahrschulfahrzeug eingesetzt. Hierfür habe er auch alle mit der gewerblichen Nutzung verbundenen Kosten, Kraftfahrzeugsteuer, Benzin-, Reparatur- und alle weiteren Nebenkosten, gezahlt. Ferner habe der Kläger zur Abwicklung seiner Geschäfte einen eigenen Büroraum mit entsprechender Ausstattung (Möbel, PC, Telefon etc.) eingerichtet und zwei eigene Mitarbeiter beschäftigt, eine Bürokraft für 400 EUR monatlich und einen Fahrzeugwart für 62 EUR monatlich. Der Kläger sei nicht in den Betrieb des Beigeladenen eingegliedert gewesen, auch wenn er den theoretischen Fahrschulunterricht in den Räumen der Beigeladenen abgehalten habe. Denn bei der Tätigkeit eines Lehrers stünde allein das Vermitteln von Wissen und Kenntnissen im Mittelpunkt. Die Regelung des § 1 Abs. 4 Fahrlehrergesetz, wonach von der Fahrlehrererlaubnis nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden dürfe, vermöge kein Sonderrecht für die Abgrenzung einer selbständigen Tätigkeit und einer abhängigen Beschäftigung für Fahrlehrer zu schaffen. Maßstab sei allein die Regelung in § 7 Abs. 1 SGB VI.
Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt: Ohne Fahrschulerlaubnis sei es nach den gesetzlichen Bestimmungen (insb. § 1 Abs. 4, 10 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 FahrlG) rechtlich nicht zulässig, als Fahrlehrer selbständig tätig zu sein.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.09.2012 aufzuheben und die
Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verkenne, dass § 1 Abs. 4 FahrlG einer anderen Form der Beschäftigung als der eines abhängigen Arbeitsverhältnisses nicht entgegenstünde.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht Würzburg hat den angefochtenen Bescheid der Beklagten zu Unrecht aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 28.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger war als Fahrlehrer bei der Beigeladenen im Zeitraum vom 01.09.2009 bis Mai 2010 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis tätig. Verwaltungsrechtlich ist es nicht zulässig, dass von einer Fahrlehrererlaubnis ohne Fahrschulerlaubnis im Wege einer selbständigen Fahrlehrertätigkeit Gebrauch gemacht wird. Dies ist auch im Sozialversicherungsrecht zu beachten.

1. Rechtsgrundlage der gegenständlichen Entscheidung der Beklagten ist § 7a SGB IV. Danach entscheidet die Beklagte auf Antrag, ob eine Tätigkeit versicherungspflichtig in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird oder als selbständige Tätigkeit nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 V; § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB XI; § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI; § 25 Abs. 1 SGB III). Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei eine in Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freigestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen BSG 29.08.2012, B 12 R 25/10 R, BSGE 111,257 mwN).
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder es sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Ein im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarung stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; SozR 3-4100 § 168 Nr. 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSGE 45, 199, 200 ff; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13; BSGE 87, 53, 56). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vergleiche hierzu insgesamt BSG, SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 Rdnr. 17, 25.01.2006, B 12 KR 30/04 R; 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt die Abwägung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles davon auszugehen, dass der Kläger in der Zeit ab 01.09.2009 bis Mai 2010 seine Tätigkeit als Fahrlehrer im Rahmen eines abhängigen und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat.

a) Ausgangspunkt der Prüfung, ob die Fahrlehrtätigkeit des Klägers als abhängige Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit zu qualifizieren ist, ist zunächst der rechtliche Rahmen in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde. § 1 Abs. 4 Fahrlehrergesetz (FahrlG) als geltendes Verwaltungsrecht steht dabei der Ausübung einer selbständigen Fahrlehrertätigkeit ohne Fahrschulerlaubnis entgegen.
Nach § 1 Abs. 4 FahrlG darf von der Fahrlehrerlaubnis nur zusammen mit einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Der Kläger ist nicht Besitz einer Fahrschulerlaubnis. § 2 Abs. 3 Satz 2 FahrlGDV konkretisiert das Beschäftigungsverhältnis im Sinne des FahrlG dahingehend, dass ein Arbeitsvertrag vorausgesetzt ist, der den Inhaber der Fahrlehrererlaubnis zu einer bestimmten Ausbildungsleistung nach Weisung und unter Aufsicht des Inhabers der Fahrschulerlaubnis oder gegebenenfalls des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebes verpflichtet. Aus der Zusammenschau von FahrlG und FahrlGDV ergibt sich somit, dass für ein selbständiges Tätigwerden eines Fahrlehrers ohne Fahrschulerlaubnis kein Raum ist.
Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht Sigmaringen (Urteil v. 09.10.2012 - 4 K 4032/11) die Ansicht vertreten sollte, dass für eine Konkretisierung des Begriffes "Beschäftigungsverhältnis" aus § 1 Abs. 4 FahrlG durch den Verordnungsgeber in § 2 Abs. 3 Satz 2 FahrlGDV es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehlte, so führte auch eine Auslegung des § 1 Abs. 4 FahrlG im Sinne der Methodenlehre zu keinem anderen Ergebnis.

aa) Bereits eine am Wortlaut orientierte Auslegung von § 1 Abs. 4 FahrlG spricht dafür, dass ein "Beschäftigungsverhältnis" mit dem Inhaber einer Fahrschule ein "Freies Mitarbeiterverhältnis" ausschließt.
Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses ist ein Fachbegriff aus dem Sozialrecht. Ein Beschäftigungsverhältnis besteht regelmäßig bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV), wobei unter Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit verstanden wird (§ 7 SGB IV). Gerade die identische Übernahme der Definition von § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV in § 1 Abs. 4 FahrlG macht deutlich, dass sich der Gesetzgeber bei der Formulierung von § 1 Abs. 4 FahrlG an dem sozialrechtlichen Beschäftigungsbegriff nicht nur orientiert, sondern diesem wortgleich übernommen hat. In der neueren arbeitsrechtlichen Gesetzgebung werden statt der Begriffe "Arbeitnehmer" und "Arbeitsverhältnis" vermehrt die Begriffe "Beschäftigter" und "Beschäftigungsverhältnis" verwendet (vgl. Richardi, NZA 2010, 1101). Auch im Arbeits- und Wirtschaftsleben wird unter einem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig ein zweiseitiges Verhältnis verstanden, in dem sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Art gegenüberstehen, dass der Arbeitnehmer sich gegenüber dem Arbeitgeber in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit befindet und der Arbeitgeber seinerseits Verfügungsgewalt über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers ausübt (vgl. Berkowsky, in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2009, § 111 Rn. 13; Becker, in: Gabler, Wirtschaftslexikon,http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/beschaeftigungsverhaeltnis.html).

bb) Ferner steht eine Auslegung nach dem Regelungs- und Bedeutungszusammenhang (systematische Auslegung) einer selbständigen Ausübung der Fahrlehrererlaubnis ohne Fahrschulerlaubnis entgegen.
Das Fahrlehrergesetz legt dem Fahrschulinhaber eine Reihe von Pflichten gegenüber den nach § 1 Abs. 4 FahrlG "beschäftigten" Fahrlehrern auf. Zentrale Norm ist hierbei § 16 FahrlG, der die allgemeinen Pflichten des Inhabers der Fahrschule bzw. des verantwortlichen Leiters definiert. Der Fahrschulinhaber hat die "beschäftigten" Fahrlehrer gründlich in die Aufgaben einer Fahrschule einzuführen und sie bei der Ausbildung der Fahrschüler und bei der Durchführung von Aufbauseminaren im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes sachgerecht anzuleiten und zu überwachen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 FahrlG). Der Leiter darf danach seine Fahrlehrer nicht ohne inhaltliche und organisatorische Vorgaben arbeiten lassen und muss ständig kontrollieren, ob diese Vorgaben eingehalten werden (vgl. Dauer, Fahrlehrerrecht, § 16 Anm. 7). Diese Überwachungs- und Anleitungsaufgabe kann der verantwortliche Leiter nur effektiv wahrnehmen, wenn er gegenüber den beschäftigten Fahrlehrern mit wirksamen und umfassenden Weisungsbefugnissen ausgestattet ist, die eine jederzeitige und bedingungslose Durchsetzung der Vorgaben sicherstellen. Weisungsbefugnisse dieser Art widersprechen einer selbständigen Tätigkeit; sie belegen das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses.
Der Gesetzgeber hat zudem im FahrlG ausdrücklich geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Fahrlehrer im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit Fahrschüler ausbilden darf. In § 10 Abs. 1 Satz 1 FahrlG ist normiert, dass "wer als selbständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lässt, einer Fahrschulerlaubnis bedarf." Zur rechtmäßigen Ausübung einer selbständigen Fahrlehrertätigkeit war für den Kläger somit neben der Fahrlehrererlaubnis eine Fahrschulerlaubnis notwendig gewesen.

cc) Namentlich gelangt auch die Auslegung nach Sinn und Zweck der Norm zu diesem Ergebnis.
Sinn und Zweck der Vorschrift von § 1 Abs. 4 FahrlG liegt darin, dass die Ausbildung von Fahrschülern nach der Weisung des Fahrschulinhabers erfolgt, um so eine fundierte Ausbildung zu garantieren und damit die mit dem Erwerb einer Fahrerlaubnis verbundenen Gefahren für die Allgemeinheit zu minimieren aber auch eine besondere Schutzpflicht gegenüber den Fahrschülern zu garantieren. Garant dafür, dass die notwendige, staatlich vorgeschriebene und für den Fahrschüler zeit- und kostenaufwendige Ausbildung vorschriftsmäßig und qualitativ hochwertig angeboten und durchgeführt wird, ist nach dem Gesetz letztverantwortlich der Fahrschulinhaber. Eine (Teil-)Delegation dieser Verantwortung auf Fahrlehrer als "Freie Mitarbeiter" die als weisungsfreie Tätige diesen Garantenpflichten nicht unterworfen sind, ist rechtlich nicht möglich.

dd) Schließlich stellt sich die Frage, welcher Regelungssinn § 1 Abs. 4 FahrlG verbliebe, falls von der Fahrlehrererlaubnis auch auf Basis einer selbständigen Tätigkeit Gebrauch gemacht werden dürfte. Der begrenzende Charakter der Vorschrift würde entfallen und ihr Schutzzweck verfehlt. Wenn der Gesetzgeber dies gewollt hätte, hätte er auf die Regelung in Gänze verzichten müssen. Wie auch ein Vergleich mit § 10 Abs. 1 Satz 1 FahrlG zeigt, war der Wille des Gesetzgebers ein anderer.
Nach dem Regelungssystem des FahrlG insbesondere aus der Zusammenschau von § 1 Abs. 4 FahrlG und § 10 Abs. 1 FahrlG setzt die selbständige Berufsausübung als Fahrlehrer somit das Vorhandensein beider Erlaubnisse (Fahrlehrererlaubnis + Fahrschulerlaubnis) voraus (so auch LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.1996 - 5 Ta 1/96, BeckRS 1996, 30865702; Weber, SVR 2013, 401; ders. SVR 2009, 202).
Gegen die Regelungen der § 1 Abs. 4 FahrlG und § 10 Abs. 1 FahrlG bestehen im Hinblick auf Art. 12 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Berufsausübungsregelungen sind grundsätzlich zulässig, wenn der Gesetzgeber im Interesse des Gemeinwohls zur Lösung solcher Sachaufgaben handelt, die ein Tätigwerden des Gesetzgebers überhaupt zu rechtfertigen vermögen und die der Wertordnung des Grundgesetzes nicht widersprechen. Die vom Gesetzgeber gewählten Mittel müssen geeignet und erforderlich und die Beschränkung muss dem Betroffenen zumutbar sein (BVerfGE 36, 47 [58 ff.]; 37, 1 [18 f.]; 47, 109 [116]). Es ist nicht zu beanstanden, dass im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs und zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter, wie Leben und körperliche Unversehrtheit die selbständige Ausübung der Fahrlehrertätigkeit neben der Fahrlehrererlaubnis auch eine Fahrschulerlaubnis erfordert.

b) Neben dem nicht dispositiven rechtlichen Rahmen sprechen auch weitere Gesichtspunkte für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 SGB IV.
Der Kläger war in die Organisation der Beigeladenen eingebunden. So fand insbesondere der theoretische Unterricht in den Räumen der Beigeladenen statt. Auch im Außenverhältnis nahm der Kläger keine rechtswirksamen Handlungen vor. Der Vertragsabschluss mit den Fahrschülern erfolgte jeweils im Namen und auf Rechnung des Fahrschulinhabers. Ebenso erfolgte die Anmeldung bei der Prüforganisation ausschließlich durch den Fahrschulinhaber.

c) Der Senat verkennt nicht, dass im Falle der Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen in tatsächlicher Hinsicht gewichtige Gesichtspunkte für eine Selbständigkeit der ausgeübten Fahrlehrertätigkeit sprechen. Dies sind:
* Der Kläger war für mehrere Fahrschulen tätig.
* Er hat eigenes Kapital eingesetzt und sächliche Betriebsmittel wie z. B. ein eigenes Fahrschulfahrzeug auf eigenen Rechnung angeschafft.
* Der Kläger hat zur Abwicklung seiner Geschäfte ein eigenes Büro mit entsprechender Ausstattung (Möbel, PC, Telefon etc.) eingerichtet.
* Der Kläger beschäftigte zwei eigene Mitarbeiter; eine Bürokraft für 400 EUR/Monat und einen Fahrzeugwart für 62 EUR/Monat.
* Kläger konnte selbst entscheiden, ob, wann und in welchem Umfang er für die Beigeladene oder für andere Fahrschulen tätig wurde.
Diese Gesichtspunkte treten jedoch im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung zurück, da die Rechtsbeziehung wie sie praktiziert wurde nur soweit maßgeblich ist, wie diese (hier: verwaltungs-)rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - JURIS-Dokument, Rd.Nr. 17 mit weiteren Nachweisen).
Der Kläger ist damit in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis für die Beigeladene im Zeitraum vom 01.09.2009 bis Mai 2010 tätig geworden. Auf die Berufung der Beklagten wird deshalb die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage vollumfänglich abgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Es bestehen nach § 160 Abs. 2 SGG keine Gründe, die Revision zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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