Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kiel (SHS)
Aktenzeichen
S 34 AS 324/14 ER
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 181/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 2. Oktober 2014 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen die Übernahme der Kosten für die Anmietung eines Umzugswagens in Höhe von 74,01 EUR, die Umzugshelferpauschale in Höhe von 50,00 EUR und die darlehensweise Übernahme der Mietkaution in Höhe von 1.050,00 EUR anlässlich der Anmietung der Wohnung S straße in K vorläufig und vorbehaltlich des Eintritts der Bestandskraft des Ablehnungsbescheids vom 18. September 2014 zuzusichern. Der Antragsgegner hat den Antragstellerinnen ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten. Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerinnen für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die seitens der Antragstellerinnen am 2. Oktober 2014 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht mit dem Antrag erhobene Beschwerde,
den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 2. Oktober 2014 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen die Übernahme der Umzugskosten für die Anmietung eines Umzugswagens in Höhe von 74,01 EUR, die so genannte Helferpauschale in Höhe von 50,00 EUR sowie die darlehensweise Übernahme der Mietkaution in Höhe von 1.050,00 EUR zuzusichern,
hat Erfolg.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht erhoben worden (§ 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie ist auch gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstands mit insgesamt 1.174,01 EUR rechnerisch die Wertgrenze von 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschreitet.
Die Beschwerde ist auch begründet. Nach den Maßstäben des § 86b Abs. 2 SGG, die das Sozialgericht zutreffend dargestellt hat, haben die Antragstellerinnen sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht. Namentlich besteht nach Ansicht des Senats bei Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls entgegen der Rechtsauffassung des Sozialgerichts auch ein Anordnungsanspruch.
Als Anspruchsgrundlage kommt vorliegend, worauf auch die Antragstellerinnen zu Recht hinweisen, nur die Vorschrift des § 22 Abs. 6 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Betracht. Ein Anspruch nach § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II scheidet aus, weil – zwischen den Beteiligten unstreitig – ein Umzug in eine unangemessene Wohnung erfolgen soll, der grundsätzlich weder als durch den kommunalen Träger veranlasst noch als notwendig anzusehen ist. Dementsprechend besteht auch kein Anspruch auf Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II und keine Verpflichtung des Antragsgegners, nach Durchführung des Umzugs höhere als die abstrakt angemessenen Unterkunftskosten zu berücksichtigen.
Nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II können Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung anerkannt werden, wobei eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden soll (§ 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II). Zutreffend weisen sowohl der Antragsgegner als auch die Antragstellerinnen darauf hin, dass die Regelung dem Jobcenter Ermessen einräumt. Ein spruchreifer Anspruch auf Übernahme der Kosten bzw. auf die vorgelagerte Zusicherung besteht deshalb grundsätzlich nur dann, wenn das Ermessen im jeweiligen konkreten Fall auf null reduziert ist. Allerdings kann das Gericht in Sondersituationen, in denen der leistungsberechtigten Person anderenfalls besonders schwere Beeinträchtigungen drohen, die eigene Ermessensentscheidung auch vorläufig anstelle des Ermessens der Verwaltung setzen (vgl. m.w.N. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Aufl. 2011, Rn. 388, 389).
Daran gemessen ist den Antragstellerinnen vorliegend die begehrte Übernahme der Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten einstweilen zuzuerkennen. Der Senat geht zwar nicht von einer Ermessensreduzierung auf null aus, er erkennt jedoch an, dass im Rahmen einer Ermessensentscheidung, die der Antragsgegner mangels Einstellung aller relevanten Gesichtspunkte bisher nicht fehlerfrei getroffen hat, gewichtige Argumente für die Zuerkennung der Leistung sprechen und eine Abwägung der Folgen im Übrigen zu Ungunsten des Antragsgegners ausfällt.
Der Antragsgegner kann die nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu treffende Ermessensentscheidung nicht schon maßgeblich auf den Gesichtspunkt stützen, dass die Wohnung, die die Antragstellerinnen zu beziehen beabsichtigen, unangemessen i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist. Dieser Umstand wird vielmehr bereits tatbestandlich vorausgesetzt, weil anderenfalls – in der vorliegenden Situation eines anerkannten Auszugsgrundes – bereits die Regelung des § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II greifen würde, die der leistungsberechtigten Person für den typischen Fall einen Anspruch auf Zusicherung der Umzugs- bzw. Wohnungsbeschaffungskosten zuerkennt. Ermessensrelevant kann daher nur der Umfang der Überschreitung der Angemessenheitsgrenzen sein. Hier ist tendenziell zugunsten der Antragstellerinnen zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zu 1. aus dem Grundfreibetrag (§ 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II) den Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Aufwendungen und der im Rahmen der Mietobergrenze zu tragenden Kosten der Unterkunft einstweilen wird bestreiten können. Auch im Übrigen überzeugen tendenziell eher die seitens der Antragstellerinnen ins Feld geführten Ermessensgesichtspunkte: Zwar greift das Argument der Antragstellerinnen, dass die Höhe der "Transaktionskosten" in keinem erkennbaren Zusammenhang zur Angemessenheit der neuen Unterkunft stehe und deshalb unter dem Gesichtspunkt der sparsamen Mittelbewirtschaftung auch kein öffentlicher Belang betroffen sei, weil der Auszug anerkanntermaßen notwendig sei und Umzugskosten daher sowieso anfielen, zu kurz. Denn theoretisch könnten die Antragstellerinnen alsbald nach dem Umzug den Entschluss fassen, ob der Unangemessenheit der Unterkunft und der nicht vollständigen Kostenübernahme durch den Antragsgegner kurzfristig wieder in eine dann kostenangemessene Wohnung umzuziehen. Für einen solchen Umzug müssten die Kosten dann möglicherweise grundsätzlich nach § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II übernommen werden, wobei gleichzeitig eine besondere Atypik im Hinblick auf die Sollensregelung hier besonders zu prüfen wäre. Auch die Gefahr des Entstehens von Mietschulden mit einem dann ggf. korrespondierenden Anspruch nach § 22 Abs. 8 SGB II dürfte beim Bezug einer unangemessenen Wohnung eher steigen. Konkret schätzt der Senat diese Risiken im Falle der Antragstellerinnen derzeit aber nicht als so groß ein, dass sie nicht einstweilen hingenommen werden könnten.
Mit den übrigen Argumenten der Antragstellerinnen hat sich der Antragsgegner bisher auch im Schriftsatz vom 9. Oktober 2014 kaum auseinandergesetzt. Sie sind, insbesondere was das Bedürfnis der Antragstellerin zu 1. nach Anmietung einer Wohnung nur in bestimmten Stadtvierteln anbelangt, nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Als wesentlichen Ermessensgesichtspunkt sieht es der Senat aber auch an, dass das Amt für Wohnen und Grundsicherung der Landeshauptstadt Kiel, die zugleich als kommunaler Träger i.S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II fungiert, der Antragstellerin zu 1. einen Wohnberechtigungsschein über eine Wohnung mit einer Größe von bis zu 70 qm ausgestellt und sie nach Angabe der Vermieterin für diese konkrete Wohnung vorgeschlagen hat. Dass die wohnraumförderungsrechtlichen Maßstäbe insbesondere wegen der Flächengrenzen von den grundsicherungsrechtlichen Maßstäben abweichen, wie der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 9. Oktober 2014 zutreffend dargestellt hat, bedarf keiner vertiefenden Erörterung. Relevant ist diese Abweichung primär für § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Bei der Anwendung des § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II stellt dieses Verhalten dabei durchaus einen wesentlichen Ermessensgesichtspunkt dar.
Auch die Folgenabwägung streitet vorliegend dafür, den Antragsgegner einstweiligen zur Zusicherung der für den beabsichtigten Umzug anfallenden Aufwendungen zu verpflichten. Dafür ist hier insbesondere der Umstand maßgebend, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache, die im einstweiligen Rechtsschutz möglichst vermieden werden sollte, hier nur im Falle einer Ablehnung, nicht aber im Falle des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung erfolgen würde: Würde die hier streitige Zusicherung nicht erteilt werden, würde die Vermieterin der Wohnung im Hinblick auf die seitens der Antragstellerinnen nicht aufbringbare Mietkaution den Mietvertrag wahrscheinlich nicht abschließen und die Wohnung anderweitig vergeben. Die Antragstellerinnen könnten das Hauptsacheverfahren dann nur noch für erledigt erklären. Wird die Zusicherung erteilt, hat der Antragsgegner aber im Anschluss an das Hauptsacheverfahren immer noch die Möglichkeit, die einstweilen in Geld gewährten Leistungen von den Antragstellerinnen zurückzuverlangen, wobei den Großteil des Anspruchs ohnehin das Mietkautionsdarlehen ausmacht.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe besteht kein wirtschaftliches Bedürfnis mehr, da der Antragsgegner mit der unanfechtbaren Kostengrundentscheidung zur umfassenden Kostenerstattung dem Grunde nach verpflichtet worden ist (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die seitens der Antragstellerinnen am 2. Oktober 2014 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht mit dem Antrag erhobene Beschwerde,
den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 2. Oktober 2014 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen die Übernahme der Umzugskosten für die Anmietung eines Umzugswagens in Höhe von 74,01 EUR, die so genannte Helferpauschale in Höhe von 50,00 EUR sowie die darlehensweise Übernahme der Mietkaution in Höhe von 1.050,00 EUR zuzusichern,
hat Erfolg.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht erhoben worden (§ 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie ist auch gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstands mit insgesamt 1.174,01 EUR rechnerisch die Wertgrenze von 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschreitet.
Die Beschwerde ist auch begründet. Nach den Maßstäben des § 86b Abs. 2 SGG, die das Sozialgericht zutreffend dargestellt hat, haben die Antragstellerinnen sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht. Namentlich besteht nach Ansicht des Senats bei Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls entgegen der Rechtsauffassung des Sozialgerichts auch ein Anordnungsanspruch.
Als Anspruchsgrundlage kommt vorliegend, worauf auch die Antragstellerinnen zu Recht hinweisen, nur die Vorschrift des § 22 Abs. 6 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Betracht. Ein Anspruch nach § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II scheidet aus, weil – zwischen den Beteiligten unstreitig – ein Umzug in eine unangemessene Wohnung erfolgen soll, der grundsätzlich weder als durch den kommunalen Träger veranlasst noch als notwendig anzusehen ist. Dementsprechend besteht auch kein Anspruch auf Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II und keine Verpflichtung des Antragsgegners, nach Durchführung des Umzugs höhere als die abstrakt angemessenen Unterkunftskosten zu berücksichtigen.
Nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II können Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung anerkannt werden, wobei eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden soll (§ 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II). Zutreffend weisen sowohl der Antragsgegner als auch die Antragstellerinnen darauf hin, dass die Regelung dem Jobcenter Ermessen einräumt. Ein spruchreifer Anspruch auf Übernahme der Kosten bzw. auf die vorgelagerte Zusicherung besteht deshalb grundsätzlich nur dann, wenn das Ermessen im jeweiligen konkreten Fall auf null reduziert ist. Allerdings kann das Gericht in Sondersituationen, in denen der leistungsberechtigten Person anderenfalls besonders schwere Beeinträchtigungen drohen, die eigene Ermessensentscheidung auch vorläufig anstelle des Ermessens der Verwaltung setzen (vgl. m.w.N. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Aufl. 2011, Rn. 388, 389).
Daran gemessen ist den Antragstellerinnen vorliegend die begehrte Übernahme der Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten einstweilen zuzuerkennen. Der Senat geht zwar nicht von einer Ermessensreduzierung auf null aus, er erkennt jedoch an, dass im Rahmen einer Ermessensentscheidung, die der Antragsgegner mangels Einstellung aller relevanten Gesichtspunkte bisher nicht fehlerfrei getroffen hat, gewichtige Argumente für die Zuerkennung der Leistung sprechen und eine Abwägung der Folgen im Übrigen zu Ungunsten des Antragsgegners ausfällt.
Der Antragsgegner kann die nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu treffende Ermessensentscheidung nicht schon maßgeblich auf den Gesichtspunkt stützen, dass die Wohnung, die die Antragstellerinnen zu beziehen beabsichtigen, unangemessen i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist. Dieser Umstand wird vielmehr bereits tatbestandlich vorausgesetzt, weil anderenfalls – in der vorliegenden Situation eines anerkannten Auszugsgrundes – bereits die Regelung des § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II greifen würde, die der leistungsberechtigten Person für den typischen Fall einen Anspruch auf Zusicherung der Umzugs- bzw. Wohnungsbeschaffungskosten zuerkennt. Ermessensrelevant kann daher nur der Umfang der Überschreitung der Angemessenheitsgrenzen sein. Hier ist tendenziell zugunsten der Antragstellerinnen zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zu 1. aus dem Grundfreibetrag (§ 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II) den Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Aufwendungen und der im Rahmen der Mietobergrenze zu tragenden Kosten der Unterkunft einstweilen wird bestreiten können. Auch im Übrigen überzeugen tendenziell eher die seitens der Antragstellerinnen ins Feld geführten Ermessensgesichtspunkte: Zwar greift das Argument der Antragstellerinnen, dass die Höhe der "Transaktionskosten" in keinem erkennbaren Zusammenhang zur Angemessenheit der neuen Unterkunft stehe und deshalb unter dem Gesichtspunkt der sparsamen Mittelbewirtschaftung auch kein öffentlicher Belang betroffen sei, weil der Auszug anerkanntermaßen notwendig sei und Umzugskosten daher sowieso anfielen, zu kurz. Denn theoretisch könnten die Antragstellerinnen alsbald nach dem Umzug den Entschluss fassen, ob der Unangemessenheit der Unterkunft und der nicht vollständigen Kostenübernahme durch den Antragsgegner kurzfristig wieder in eine dann kostenangemessene Wohnung umzuziehen. Für einen solchen Umzug müssten die Kosten dann möglicherweise grundsätzlich nach § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II übernommen werden, wobei gleichzeitig eine besondere Atypik im Hinblick auf die Sollensregelung hier besonders zu prüfen wäre. Auch die Gefahr des Entstehens von Mietschulden mit einem dann ggf. korrespondierenden Anspruch nach § 22 Abs. 8 SGB II dürfte beim Bezug einer unangemessenen Wohnung eher steigen. Konkret schätzt der Senat diese Risiken im Falle der Antragstellerinnen derzeit aber nicht als so groß ein, dass sie nicht einstweilen hingenommen werden könnten.
Mit den übrigen Argumenten der Antragstellerinnen hat sich der Antragsgegner bisher auch im Schriftsatz vom 9. Oktober 2014 kaum auseinandergesetzt. Sie sind, insbesondere was das Bedürfnis der Antragstellerin zu 1. nach Anmietung einer Wohnung nur in bestimmten Stadtvierteln anbelangt, nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Als wesentlichen Ermessensgesichtspunkt sieht es der Senat aber auch an, dass das Amt für Wohnen und Grundsicherung der Landeshauptstadt Kiel, die zugleich als kommunaler Träger i.S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II fungiert, der Antragstellerin zu 1. einen Wohnberechtigungsschein über eine Wohnung mit einer Größe von bis zu 70 qm ausgestellt und sie nach Angabe der Vermieterin für diese konkrete Wohnung vorgeschlagen hat. Dass die wohnraumförderungsrechtlichen Maßstäbe insbesondere wegen der Flächengrenzen von den grundsicherungsrechtlichen Maßstäben abweichen, wie der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 9. Oktober 2014 zutreffend dargestellt hat, bedarf keiner vertiefenden Erörterung. Relevant ist diese Abweichung primär für § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Bei der Anwendung des § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II stellt dieses Verhalten dabei durchaus einen wesentlichen Ermessensgesichtspunkt dar.
Auch die Folgenabwägung streitet vorliegend dafür, den Antragsgegner einstweiligen zur Zusicherung der für den beabsichtigten Umzug anfallenden Aufwendungen zu verpflichten. Dafür ist hier insbesondere der Umstand maßgebend, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache, die im einstweiligen Rechtsschutz möglichst vermieden werden sollte, hier nur im Falle einer Ablehnung, nicht aber im Falle des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung erfolgen würde: Würde die hier streitige Zusicherung nicht erteilt werden, würde die Vermieterin der Wohnung im Hinblick auf die seitens der Antragstellerinnen nicht aufbringbare Mietkaution den Mietvertrag wahrscheinlich nicht abschließen und die Wohnung anderweitig vergeben. Die Antragstellerinnen könnten das Hauptsacheverfahren dann nur noch für erledigt erklären. Wird die Zusicherung erteilt, hat der Antragsgegner aber im Anschluss an das Hauptsacheverfahren immer noch die Möglichkeit, die einstweilen in Geld gewährten Leistungen von den Antragstellerinnen zurückzuverlangen, wobei den Großteil des Anspruchs ohnehin das Mietkautionsdarlehen ausmacht.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe besteht kein wirtschaftliches Bedürfnis mehr, da der Antragsgegner mit der unanfechtbaren Kostengrundentscheidung zur umfassenden Kostenerstattung dem Grunde nach verpflichtet worden ist (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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