Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 KR 2223/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 704/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15.01.2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 16.508,45 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über eine Vergütungsforderung der Klägerin.
Die Klägerin, Betreiberin eines zur Behandlung gesetzlich Versicherter zugelassenen Krankenhauses, beantragte am 23.12.2011 beim Amtsgericht Stuttgart - Mahnabteilung - (im Folgenden: Mahngericht) den Erlass eines Mahnbescheids gegen die Beklagte. In dem Mahnbescheidsantrag war die Hauptforderung mit 19.449,86 EUR angegeben. Beigefügt war eine Aufstellung mit 34 Patientennamen, den jeweils geltend gemachten Behandlungskosten und den jeweiligen Rechnungsnummern/Belegnummern mit Rechnungsdatum. Die Forderungen wurden mit "ärztliche oder zahnärztliche Leistung (Katalog-Nr. 2)" bezeichnet.
Mit Schreiben vom 29.12.2011 bat die Klägerin das Mahngericht um Korrektur des Mahnbescheidantrags; der Anspruchsgrund solle als sonstiger Anspruch, Rückforderungsansprüche der Krankenhäuser aus Rechnungskürzungen gem. § 8 Abs. 9 Satz 1 KHEntG a. F. vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 bezeichnet werden. Es handele sich um einen Gesamtanspruch i. H. v. 19.449,86 EUR. Der Zinssatz solle 8,37 % ab Zustellung des Mahnbescheids betragen.
Unter dem 29.12.2011 erließ das Mahngericht einen Mahnbescheid gegen die Beklagte über eine Hauptforderung - bezeichnet als "Rückforderungsansprüche aus Rechnungskürzungen gem. § 8 Abs. 9 Satz 1 KHEntG a.F. vom 01.01.2007 bis 31.12.2007" - von 19.449,86 EUR zzgl. Zinsen von 8,370 % ab Zustellung des Mahnbescheids. Der Mahnbescheid wurde der Beklagten am 09.01.2012 zugestellt.
Am 23.01.2012 erhob die Beklagte beim Mahngericht (zunächst) Widerspruch gegen den Mahnbescheid hinsichtlich eines Teilbetrags der geltend gemachten Forderung i. H. v. 2.234,94 EUR. Insoweit sei die Vergütungsforderung der Klägerin bereits beglichen. Im Widerspruchsschreiben sind die Namen der betroffenen Patienten angegeben.
Am 14.02.2012 erhob die Beklagte Widerspruch gegen die von der Klägerin geltend gemachte Forderung insgesamt; sie erhebe die Einrede der Verjährung. Zur Begründung führte sie aus, nach der Rechtsprechung des BGH werde die Verjährung durch einen Mahnbescheid nur dann unterbrochen oder gehemmt, wenn der geltend gemachte Anspruch gem. § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert worden sei. Bei einer Mehrzahl von Forderungen sei jede Einzelforderung zu bezeichnen (BGH, Urt. v. 06.11.2007, X ZR 103/05). Diesen Anforderungen werde der ihr zugestellte Mahnbescheid auch nicht ansatzweise gerecht. Sie wisse bis heute nicht, wie sich die geltend gemachte Gesamtforderung im Einzelnen zusammensetze. Eine auf ihre Veranlassung von der Klägerin nach Zustellung des Mahnbescheids übersandte Aufstellung weise unterschiedliche Summen auf. Wie sich die auch dort angegebene Summe von 19.449,86 EUR zusammensetze, sei nicht ersichtlich. Für die bereits eingetretene Verjährung wäre diese Aufstellung ohnehin unerheblich, da die notwendige Individualisierung der Forderung vor Verjährungseintritt vorgenommen werden müsse (BGH, Urt. v. 17.10.2000, XI ZR 312/99).
Am 25.06.2012 beantragte die Klägerin beim Mahngericht die Abgabe des Verfahrens an das Sozialgericht Mannheim. Sie nahm die Klage in Höhe eines Teilbetrags von 2.869,41 EUR zurück und begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von (noch) 16.580,45 EUR (zzgl. Zinsen). Zur Begründung führte sie aus, geltend gemacht werde die Vergütung für ambulante Operationen, die sie im Jahr 2007 für (im Einzelnen namentlich aufgeführte) Versicherte der Beklagten erbracht habe. Hierfür habe sie der Beklagten nach den beigefügten Debitoren/Einzelpostenlisten Kosten i. H. v. insgesamt 19.449,86 EUR in Rechnung gestellt. Nachdem die Beklagte Zahlung nicht geleistet habe, sei sie mehrmals gemahnt worden. Verzug sei spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum (Rechnungen vom 10.07.2007, 27.07.2007, 03.08.2007, 20.12.2011) eingetreten. Schließlich sei bei weiterhin ausbleibender Zahlung der Erlass eines Mahnbescheids beantragt worden. Nach Zustellung des Mahnbescheids habe die Beklagte einen Teilbetrag (Kosten der Behandlung einzelner, namentlich bezeichneter, Versicherter) gezahlt. Die noch offene Vergütung für die Behandlung der übrigen Versicherten werde mit der Klage geltend gemacht.
Am 03.07 2012 gab das Mahngericht das Verfahren an das Sozialgericht ab; die Verfahrensakten (u.a. Ausdruck gem. § 696 Abs. 2 ZPO) gingen dort am 11.07.2012 ein.
Die Klägerin trug ergänzend vor, anders als im Mahnbescheid angegeben mache sie keine Rückforderungsansprüche aus Rechnungskürzungen, sondern Ansprüche auf Vergütung ambulanter Operationen des Jahres 2007 geltend. Die Forderungen seien nicht verjährt. Der Beklagten sei bekannt gewesen, um welche Art von Forderungen es sich handele. Am 10.01.2012 habe sich eine Mitarbeiterin der Beklagten bei ihr gemeldet und um entsprechende Mitteilung gebeten. Daraufhin habe sie der Beklagten am 11.01.2012 die einschlägigen Debitoren/Einzelposten übersandt. Am 19.01.2012 habe die Beklagte eine Aufstellung der offenen Rechnungen mit Hinweis auf das Aktenzeichen des Mahnbescheids erhalten. Der geltend gemachte Anspruch sei dadurch hinreichend individualisiert worden.
Die Beklagte trug vor, die geltend gemachten Vergütungsforderungen beträfen Rechnungen aus dem Jahr 2007. Unter Zugrundelegung der vierjährigen Verjährungsfrist sei Verjährung spätestens am 31.12.2011 eingetreten. Der Mahnbescheid habe nicht nur die Individualisierung der geltend gemachten Gesamtforderung nicht ermöglicht, sondern außerdem auch eine unrichtige Rechtsgrundlage (der Forderung) angegeben. Dass Vergütungen für ambulante Operationen geltend gemacht würden, sei nicht erkennbar gewesen. Bis jetzt sei nicht ersichtlich, wie sich die Gesamtforderung errechne und welche Behandlungsfälle sie betreffe; insoweit könne man ihr Ermittlungen "ins Blaue" nicht abverlangen. Sie habe nach Maßgabe des Vorbringens der Klägerin dennoch eine Aufstellung über einzelne Forderungsbeträge angefertigt, aus der sich jedoch nicht die im Mahnbescheid genannte Gesamtforderung ergebe (19.264,75 EUR statt 19.449,86 EUR). Die bis zum Verjährungseintritt unterbliebene Individualisierung der Forderung könne jedenfalls nicht mehr nachgeholt werden.
Die Klägerin wandte abschließend ein, am 23.12.2011 habe sie beim Mahngericht den Erlass eines Mahnbescheids hinsichtlich einer Forderung von insgesamt 19.449,86 EUR für ärztliche und zahnärztliche Leistungen beantragt und im Mahnbescheidsantrag die einzelnen (Teil-)Forderungen nach Patientennamen, Referenznummer, Rechnungsdatum und Rechnungsbetrag angegeben. Daher sei der im Mahnverfahren geltend gemachte Anspruch ausreichend individualisiert gewesen. Aus dem Mahnbescheid gehe die Zusammensetzung der Forderung klar hervor. Die Beklagte habe die Forderung auch individualisieren können, da sie am 17.01.2012 drei Rechnungen bezahlt und in ihrem Widerspruch gegen den Mahnbescheid weitere Individualisierungen vorgenommen habe. Die beim Mahngericht mit Schreiben vom 29.12.2011 beantragte Änderung des Anspruchsgrunds (in Rückforderungsansprüche aus Rechnungskürzungen) habe auf einem Kanzleiversehen beruht. Diese Änderung sei vom Mahngericht offensichtlich nicht vorgenommen worden, da aus der Zustellungsnachricht und dem Vollstreckungsbescheidvordruck nach wie vor der zutreffende Anspruchsgrund (ärztliche und zahnärztliche Leistungen) hervorgehe.
Mit Gerichtsbescheid vom 15.01.2013 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die geltend gemachte Vergütungsforderung für im Jahr 2007 erbrachte Leistungen der Klägerin sei mit Ablauf des 31.12.2011 verjährt. Daran könne der der Beklagten am 09.01.2012 zugestellte Mahnbescheid vom 29.12.2011 nichts mehr ändern, auch wenn (entsprechend § 167 ZPO) auf den Eingang des Mahnantrags beim Mahngericht am 23.12.2011 abzustellen wäre. Im Mahnbescheid sei die geltend gemachte Forderung nämlich - unstreitig unzutreffend - als Rückforderungsanspruch aus Rechnungskürzung gem. § 8 Abs. 9 Satz 1 KHEntG a. F. bezeichnet worden. Die Hemmung der Verjährung (§ 204 BGB) setze jedoch voraus, dass die Forderung durch die entsprechende (zur Verjährungshemmung führende) Rechtshandlung hinreichend individualisiert werde. Für den Schuldner müsse zumindest der Streitgegenstand, also der Lebenssachverhalt, auf den sich die Forderung beziehe, erkennbar sein. Daran fehle es hier. Dass die Klägerin im (ursprünglichen) Mahnantrag zutreffende Angaben zum Grund der Forderung gemacht habe, sei unerheblich, da sie diese - wenngleich irrtümlich - wieder mit Schreiben vom 29.12.2011 geändert habe. Ebenso sei unerheblich, dass die Klägerin der Beklagten auf telefonische Nachfrage nach Zustellung des Mahnbescheids genauere Angaben zur Zusammensetzung der Vergütungsforderung gemacht habe. An die Rechtsfolgen der Zustellung eines Mahnbescheids seien vor allem im Hinblick auf die Rückwirkungsregelung in § 167 ZPO strenge Anforderungen zu stellen. Die Hemmung der Verjährung könne daher nicht vom Verhalten des Schuldners abhängen. Es sei allein Sache des Gläubigers, die im Mahnverfahren geltend gemachte Forderung ausreichend zu individualisieren. Anderes möge in Betracht kommen, wenn dem Gläubiger trotz unrichtiger Angaben im Mahnbescheid ohne Weiteres erkennbar sei, um welche Forderung es gehe. Davon könne hier aber nicht ausgegangen werden, zumal die Beteiligten auch Rechtsstreitigkeiten wegen Rechnungskürzungen im Quartal 1/2007 gem. § 8 Abs. 9 KHEntG a. F. führten.
Auf den ihr am 18.01.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 18.02.2013 Berufung eingelegt. Sie bekräftigt ihr bisheriges Vorbringen. Verjährung sei nicht eingetreten. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, sie habe auf Grund der (unrichtigen) Forderungsbezeichnung im Mahnbescheid nicht gewusst, um welche Forderungen es gehe. Im Mahnbescheid seien sämtliche, der Gesamtforderung zugrunde liegende Einzelforderungen aufgelistet gewesen. Die Beklagte sei auch in der Lage gewesen, gegen den Mahnbescheid (mit Schreiben vom 23.01.2012) teilweise - auf einzelne Behandlungsfälle bezogen - Widerspruch einzulegen. Etwaige Fehler des Mahngerichts dürften nicht zu ihren Lasten gehen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15.01.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 16.580,45 EUR zzgl. Zinsen von 5,37 % aus 5.018,97 seit 09.08.2007, aus weiteren 1.891,70 EUR seit 26.08.2007, aus weiteren 8.416,40 seit 02.09.2007, aus weiteren 1.253,38 EUR seit 19.01.2012, aus weiteren 501,62 EUR vom 08.09.2007 bis 17.01.2012, aus weiteren 2.166,92 EUR vom 25.09.2007 bis 17.01.2012 und aus weiteren 200,87 EUR vom 06.05.2007 bis 17.01.2012 sowie 10 EUR eigene Mahnauslagen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Im ihr zugestellten Mahnbescheid des Amtsgerichts Stuttgart sei die geltend gemachte Forderung als Rückforderungsanspruch aus Rechnungskürzung bezeichnet. Unerheblich sei, dass die Klägerin im ursprünglichen - sodann aber, wenngleich irrtümlich geänderten - Mahnantrag einen anderen und zutreffenden Anspruchsgrund angegeben habe. Mit dem ihr zugestellten Mahnbescheid sei eine Individualisierung der Einzelforderungen jedenfalls nicht erfolgt. Im Mahnbescheid sei vielmehr nur eine Gesamtforderung von 19.449,86 EUR angegeben. Weitere Unterlagen/Anlagen, die eine Zuordnung der Forderung zu einzelnen Behandlungsfällen hätten ermöglichen können, seien von der Zustellung nicht umfasst gewesen. Das habe wohl auf der Änderung des ursprünglich gestellten Mahnantrags durch Schreiben der Klägerin vom 29.12.2011 beruht, so dass das Amtsgericht dem Mahnbescheid "passende" Unterlagen nicht habe beifügen können. Die Zahlungen auf einzelne Behandlungsfälle beruhten nicht auf dem Mahnverfahren, sondern auf der erneuten Übermittlung der entsprechenden Rechnungen am 07.12.2011; man habe dabei die Verjährungsfrage nicht erneut geprüft. Dass sie gegen den Mahnbescheid mit Schreiben vom 23.01.2012 (zunächst) auf einzelne Behandlungsfälle bezogen (teilweise) Widerspruch habe einlegen können, beruhe auf der ihr von der Klägerin nach Zustellung des Mahnbescheids auf Anforderung am 19.01.2012 übermittelten Auflistung der Behandlungsfälle. Über die gem. § 301 SGB V zu übermittelnden Behandlungsdaten hinaus lägen ihr zu den Behandlungsfällen des Jahres 2007 keine Akten mehr vor. Bis heute sei unklar, welche Behandlungsfälle Streitgegenstand sein sollten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig. Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) ist bei einem streitigen Vergütungsbetrag von 16.580,45 EUR überschritten. Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG (10.000 EUR bei Erstattungsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden) ist nicht einschlägig (BSG, Urt. v. 24.05.2006, - B 3 KR 15/05 R -) und wäre im Übrigen ebenfalls überschritten.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen, weshalb der Senat auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug nehmen kann (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist anzumerken:
Die Klageforderung (betrifft) unstreitig im Jahr 2007 entstandene Forderungen der Klägerin über die Vergütung von ambulanten Operationen, die sie in diesem Jahr für Versicherte der Beklagten erbracht hat. Diese Forderungen sind jedoch verjährt; die Beklagte hat die Verjährungseinrede auch rechtsfehlerfrei erhoben.
Die Vergütungsansprüche der Krankenhausbetreiber gegen die Krankenkassen für die Behandlung gesetzlich Versicherter unterliegen der vierjährigen Verjährungsfrist (vgl. § 45 Abs. I SGB I) des Sozialrechts (BSG, Urt. v. 12.05.2005, - B 3 KR 32/04 R -, Urt. v. 08.10.2014, - B 3 KR 7/14 R -; vgl. § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch, SGB I). Die Verjährungsfrist war hier (ebenfalls unstreitig) am 31.12.2011 abgelaufen, sofern die Verjährung nicht zuvor unterbrochen oder gehemmt worden wäre. Das ist nicht der Fall gewesen.
Um die Verjährung zu hemmen hätte die Klägerin die Forderung in unverjährter Zeit verjährungshemmend geltend machen müssen. Hierfür kommt allein der beim Mahngericht am 23.12.2011 gestellte Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids in Betracht, da die Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheids gehemmt wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB i. V. m. § 45 Abs. 2 SGB I), wobei diese Wirkung gem. § 167 ZPO bereits mit Eingang des Mahnantrags eintritt, wenn die Zustellung des Mahnbescheids demnächst erfolgt. Notwendig ist aber, dass der im Mahnverfahren geltend gemachte Anspruch ausreichend individualisiert wird; der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids muss gem. § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung enthalten. Erforderlich ist, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht wird, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will (BGH, Urt. v. 21.10.2008, - XI ZR 466/07 -; Urt. v. 14.07.2010, - VIII ZR 229/09 -). Diesen Anforderungen genügt der Mahnbescheid nicht. Die von der Klägerin geltend gemachte Forderung ist darin (mittlerweile ebenfalls unstreitig) mit "Rückforderungsansprüche aus Rechnungskürzung gem. § 8 Abs. 9 Satz 1 KHEntG a. F. vom 01.01.2007 bis 31.12.2007" bezeichnet. Diese Bezeichnung ist falsch gewesen, da in Wahrheit Vergütungsansprüche der Klägerin für im Jahr 2007 für (bestimmte) Versicherte der Beklagten erbrachte ambulante Operationen geltend gemacht werden sollten. Die Falschbezeichnung beruhte auf dem - infolge eines Kanzleiversehens irrtümlich gestellten - Abänderungsantrag der Klägerin vom 29.12.2011 (und nicht auf einem Fehler des Mahngerichts). Weitere Unterlagen, aus denen die Beklagte trotz der Falschbezeichnung der Forderung im Mahnbescheid hätte (hinreichend sicher) entnehmen können, welche (Einzel-)Forderungen in Wahrheit geltend gemacht werden sollten, sind dem Mahnbescheid nicht beigefügt gewesen. Das gilt insbesondere für die dem ursprünglichen Mahnantrag der Klägerin vom 23.12.2011 beigefügte Aufstellung der für bestimmte Versicherte der Beklagten geltend gemachten Teilforderungen. Die Zustellung eines Mahnbescheids, mit dem ein Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen geltend gemacht wird, hemmt die Verjährung nicht, wenn, wie hier, eine genaue Aufschlüsselung der Einzelforderungen unterblieben ist und die Individualisierung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nachgeholt wird. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es für die Hemmung der Verjährung im Falle des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids an; eine rückwirkende Heilung durch eine nachträgliche Individualisierung der Klageforderung nach Ablauf der Verjährungsfrist kommt nicht in Betracht. Es ist Sache des Gläubigers, der sich die Vorteile des Mahnverfahrens zunutze machen will, die geltend gemachte Forderung ausreichend zu individualisieren (BGH, a. a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 16.508,45 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über eine Vergütungsforderung der Klägerin.
Die Klägerin, Betreiberin eines zur Behandlung gesetzlich Versicherter zugelassenen Krankenhauses, beantragte am 23.12.2011 beim Amtsgericht Stuttgart - Mahnabteilung - (im Folgenden: Mahngericht) den Erlass eines Mahnbescheids gegen die Beklagte. In dem Mahnbescheidsantrag war die Hauptforderung mit 19.449,86 EUR angegeben. Beigefügt war eine Aufstellung mit 34 Patientennamen, den jeweils geltend gemachten Behandlungskosten und den jeweiligen Rechnungsnummern/Belegnummern mit Rechnungsdatum. Die Forderungen wurden mit "ärztliche oder zahnärztliche Leistung (Katalog-Nr. 2)" bezeichnet.
Mit Schreiben vom 29.12.2011 bat die Klägerin das Mahngericht um Korrektur des Mahnbescheidantrags; der Anspruchsgrund solle als sonstiger Anspruch, Rückforderungsansprüche der Krankenhäuser aus Rechnungskürzungen gem. § 8 Abs. 9 Satz 1 KHEntG a. F. vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 bezeichnet werden. Es handele sich um einen Gesamtanspruch i. H. v. 19.449,86 EUR. Der Zinssatz solle 8,37 % ab Zustellung des Mahnbescheids betragen.
Unter dem 29.12.2011 erließ das Mahngericht einen Mahnbescheid gegen die Beklagte über eine Hauptforderung - bezeichnet als "Rückforderungsansprüche aus Rechnungskürzungen gem. § 8 Abs. 9 Satz 1 KHEntG a.F. vom 01.01.2007 bis 31.12.2007" - von 19.449,86 EUR zzgl. Zinsen von 8,370 % ab Zustellung des Mahnbescheids. Der Mahnbescheid wurde der Beklagten am 09.01.2012 zugestellt.
Am 23.01.2012 erhob die Beklagte beim Mahngericht (zunächst) Widerspruch gegen den Mahnbescheid hinsichtlich eines Teilbetrags der geltend gemachten Forderung i. H. v. 2.234,94 EUR. Insoweit sei die Vergütungsforderung der Klägerin bereits beglichen. Im Widerspruchsschreiben sind die Namen der betroffenen Patienten angegeben.
Am 14.02.2012 erhob die Beklagte Widerspruch gegen die von der Klägerin geltend gemachte Forderung insgesamt; sie erhebe die Einrede der Verjährung. Zur Begründung führte sie aus, nach der Rechtsprechung des BGH werde die Verjährung durch einen Mahnbescheid nur dann unterbrochen oder gehemmt, wenn der geltend gemachte Anspruch gem. § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert worden sei. Bei einer Mehrzahl von Forderungen sei jede Einzelforderung zu bezeichnen (BGH, Urt. v. 06.11.2007, X ZR 103/05). Diesen Anforderungen werde der ihr zugestellte Mahnbescheid auch nicht ansatzweise gerecht. Sie wisse bis heute nicht, wie sich die geltend gemachte Gesamtforderung im Einzelnen zusammensetze. Eine auf ihre Veranlassung von der Klägerin nach Zustellung des Mahnbescheids übersandte Aufstellung weise unterschiedliche Summen auf. Wie sich die auch dort angegebene Summe von 19.449,86 EUR zusammensetze, sei nicht ersichtlich. Für die bereits eingetretene Verjährung wäre diese Aufstellung ohnehin unerheblich, da die notwendige Individualisierung der Forderung vor Verjährungseintritt vorgenommen werden müsse (BGH, Urt. v. 17.10.2000, XI ZR 312/99).
Am 25.06.2012 beantragte die Klägerin beim Mahngericht die Abgabe des Verfahrens an das Sozialgericht Mannheim. Sie nahm die Klage in Höhe eines Teilbetrags von 2.869,41 EUR zurück und begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von (noch) 16.580,45 EUR (zzgl. Zinsen). Zur Begründung führte sie aus, geltend gemacht werde die Vergütung für ambulante Operationen, die sie im Jahr 2007 für (im Einzelnen namentlich aufgeführte) Versicherte der Beklagten erbracht habe. Hierfür habe sie der Beklagten nach den beigefügten Debitoren/Einzelpostenlisten Kosten i. H. v. insgesamt 19.449,86 EUR in Rechnung gestellt. Nachdem die Beklagte Zahlung nicht geleistet habe, sei sie mehrmals gemahnt worden. Verzug sei spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum (Rechnungen vom 10.07.2007, 27.07.2007, 03.08.2007, 20.12.2011) eingetreten. Schließlich sei bei weiterhin ausbleibender Zahlung der Erlass eines Mahnbescheids beantragt worden. Nach Zustellung des Mahnbescheids habe die Beklagte einen Teilbetrag (Kosten der Behandlung einzelner, namentlich bezeichneter, Versicherter) gezahlt. Die noch offene Vergütung für die Behandlung der übrigen Versicherten werde mit der Klage geltend gemacht.
Am 03.07 2012 gab das Mahngericht das Verfahren an das Sozialgericht ab; die Verfahrensakten (u.a. Ausdruck gem. § 696 Abs. 2 ZPO) gingen dort am 11.07.2012 ein.
Die Klägerin trug ergänzend vor, anders als im Mahnbescheid angegeben mache sie keine Rückforderungsansprüche aus Rechnungskürzungen, sondern Ansprüche auf Vergütung ambulanter Operationen des Jahres 2007 geltend. Die Forderungen seien nicht verjährt. Der Beklagten sei bekannt gewesen, um welche Art von Forderungen es sich handele. Am 10.01.2012 habe sich eine Mitarbeiterin der Beklagten bei ihr gemeldet und um entsprechende Mitteilung gebeten. Daraufhin habe sie der Beklagten am 11.01.2012 die einschlägigen Debitoren/Einzelposten übersandt. Am 19.01.2012 habe die Beklagte eine Aufstellung der offenen Rechnungen mit Hinweis auf das Aktenzeichen des Mahnbescheids erhalten. Der geltend gemachte Anspruch sei dadurch hinreichend individualisiert worden.
Die Beklagte trug vor, die geltend gemachten Vergütungsforderungen beträfen Rechnungen aus dem Jahr 2007. Unter Zugrundelegung der vierjährigen Verjährungsfrist sei Verjährung spätestens am 31.12.2011 eingetreten. Der Mahnbescheid habe nicht nur die Individualisierung der geltend gemachten Gesamtforderung nicht ermöglicht, sondern außerdem auch eine unrichtige Rechtsgrundlage (der Forderung) angegeben. Dass Vergütungen für ambulante Operationen geltend gemacht würden, sei nicht erkennbar gewesen. Bis jetzt sei nicht ersichtlich, wie sich die Gesamtforderung errechne und welche Behandlungsfälle sie betreffe; insoweit könne man ihr Ermittlungen "ins Blaue" nicht abverlangen. Sie habe nach Maßgabe des Vorbringens der Klägerin dennoch eine Aufstellung über einzelne Forderungsbeträge angefertigt, aus der sich jedoch nicht die im Mahnbescheid genannte Gesamtforderung ergebe (19.264,75 EUR statt 19.449,86 EUR). Die bis zum Verjährungseintritt unterbliebene Individualisierung der Forderung könne jedenfalls nicht mehr nachgeholt werden.
Die Klägerin wandte abschließend ein, am 23.12.2011 habe sie beim Mahngericht den Erlass eines Mahnbescheids hinsichtlich einer Forderung von insgesamt 19.449,86 EUR für ärztliche und zahnärztliche Leistungen beantragt und im Mahnbescheidsantrag die einzelnen (Teil-)Forderungen nach Patientennamen, Referenznummer, Rechnungsdatum und Rechnungsbetrag angegeben. Daher sei der im Mahnverfahren geltend gemachte Anspruch ausreichend individualisiert gewesen. Aus dem Mahnbescheid gehe die Zusammensetzung der Forderung klar hervor. Die Beklagte habe die Forderung auch individualisieren können, da sie am 17.01.2012 drei Rechnungen bezahlt und in ihrem Widerspruch gegen den Mahnbescheid weitere Individualisierungen vorgenommen habe. Die beim Mahngericht mit Schreiben vom 29.12.2011 beantragte Änderung des Anspruchsgrunds (in Rückforderungsansprüche aus Rechnungskürzungen) habe auf einem Kanzleiversehen beruht. Diese Änderung sei vom Mahngericht offensichtlich nicht vorgenommen worden, da aus der Zustellungsnachricht und dem Vollstreckungsbescheidvordruck nach wie vor der zutreffende Anspruchsgrund (ärztliche und zahnärztliche Leistungen) hervorgehe.
Mit Gerichtsbescheid vom 15.01.2013 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die geltend gemachte Vergütungsforderung für im Jahr 2007 erbrachte Leistungen der Klägerin sei mit Ablauf des 31.12.2011 verjährt. Daran könne der der Beklagten am 09.01.2012 zugestellte Mahnbescheid vom 29.12.2011 nichts mehr ändern, auch wenn (entsprechend § 167 ZPO) auf den Eingang des Mahnantrags beim Mahngericht am 23.12.2011 abzustellen wäre. Im Mahnbescheid sei die geltend gemachte Forderung nämlich - unstreitig unzutreffend - als Rückforderungsanspruch aus Rechnungskürzung gem. § 8 Abs. 9 Satz 1 KHEntG a. F. bezeichnet worden. Die Hemmung der Verjährung (§ 204 BGB) setze jedoch voraus, dass die Forderung durch die entsprechende (zur Verjährungshemmung führende) Rechtshandlung hinreichend individualisiert werde. Für den Schuldner müsse zumindest der Streitgegenstand, also der Lebenssachverhalt, auf den sich die Forderung beziehe, erkennbar sein. Daran fehle es hier. Dass die Klägerin im (ursprünglichen) Mahnantrag zutreffende Angaben zum Grund der Forderung gemacht habe, sei unerheblich, da sie diese - wenngleich irrtümlich - wieder mit Schreiben vom 29.12.2011 geändert habe. Ebenso sei unerheblich, dass die Klägerin der Beklagten auf telefonische Nachfrage nach Zustellung des Mahnbescheids genauere Angaben zur Zusammensetzung der Vergütungsforderung gemacht habe. An die Rechtsfolgen der Zustellung eines Mahnbescheids seien vor allem im Hinblick auf die Rückwirkungsregelung in § 167 ZPO strenge Anforderungen zu stellen. Die Hemmung der Verjährung könne daher nicht vom Verhalten des Schuldners abhängen. Es sei allein Sache des Gläubigers, die im Mahnverfahren geltend gemachte Forderung ausreichend zu individualisieren. Anderes möge in Betracht kommen, wenn dem Gläubiger trotz unrichtiger Angaben im Mahnbescheid ohne Weiteres erkennbar sei, um welche Forderung es gehe. Davon könne hier aber nicht ausgegangen werden, zumal die Beteiligten auch Rechtsstreitigkeiten wegen Rechnungskürzungen im Quartal 1/2007 gem. § 8 Abs. 9 KHEntG a. F. führten.
Auf den ihr am 18.01.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 18.02.2013 Berufung eingelegt. Sie bekräftigt ihr bisheriges Vorbringen. Verjährung sei nicht eingetreten. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, sie habe auf Grund der (unrichtigen) Forderungsbezeichnung im Mahnbescheid nicht gewusst, um welche Forderungen es gehe. Im Mahnbescheid seien sämtliche, der Gesamtforderung zugrunde liegende Einzelforderungen aufgelistet gewesen. Die Beklagte sei auch in der Lage gewesen, gegen den Mahnbescheid (mit Schreiben vom 23.01.2012) teilweise - auf einzelne Behandlungsfälle bezogen - Widerspruch einzulegen. Etwaige Fehler des Mahngerichts dürften nicht zu ihren Lasten gehen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15.01.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 16.580,45 EUR zzgl. Zinsen von 5,37 % aus 5.018,97 seit 09.08.2007, aus weiteren 1.891,70 EUR seit 26.08.2007, aus weiteren 8.416,40 seit 02.09.2007, aus weiteren 1.253,38 EUR seit 19.01.2012, aus weiteren 501,62 EUR vom 08.09.2007 bis 17.01.2012, aus weiteren 2.166,92 EUR vom 25.09.2007 bis 17.01.2012 und aus weiteren 200,87 EUR vom 06.05.2007 bis 17.01.2012 sowie 10 EUR eigene Mahnauslagen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Im ihr zugestellten Mahnbescheid des Amtsgerichts Stuttgart sei die geltend gemachte Forderung als Rückforderungsanspruch aus Rechnungskürzung bezeichnet. Unerheblich sei, dass die Klägerin im ursprünglichen - sodann aber, wenngleich irrtümlich geänderten - Mahnantrag einen anderen und zutreffenden Anspruchsgrund angegeben habe. Mit dem ihr zugestellten Mahnbescheid sei eine Individualisierung der Einzelforderungen jedenfalls nicht erfolgt. Im Mahnbescheid sei vielmehr nur eine Gesamtforderung von 19.449,86 EUR angegeben. Weitere Unterlagen/Anlagen, die eine Zuordnung der Forderung zu einzelnen Behandlungsfällen hätten ermöglichen können, seien von der Zustellung nicht umfasst gewesen. Das habe wohl auf der Änderung des ursprünglich gestellten Mahnantrags durch Schreiben der Klägerin vom 29.12.2011 beruht, so dass das Amtsgericht dem Mahnbescheid "passende" Unterlagen nicht habe beifügen können. Die Zahlungen auf einzelne Behandlungsfälle beruhten nicht auf dem Mahnverfahren, sondern auf der erneuten Übermittlung der entsprechenden Rechnungen am 07.12.2011; man habe dabei die Verjährungsfrage nicht erneut geprüft. Dass sie gegen den Mahnbescheid mit Schreiben vom 23.01.2012 (zunächst) auf einzelne Behandlungsfälle bezogen (teilweise) Widerspruch habe einlegen können, beruhe auf der ihr von der Klägerin nach Zustellung des Mahnbescheids auf Anforderung am 19.01.2012 übermittelten Auflistung der Behandlungsfälle. Über die gem. § 301 SGB V zu übermittelnden Behandlungsdaten hinaus lägen ihr zu den Behandlungsfällen des Jahres 2007 keine Akten mehr vor. Bis heute sei unklar, welche Behandlungsfälle Streitgegenstand sein sollten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig. Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) ist bei einem streitigen Vergütungsbetrag von 16.580,45 EUR überschritten. Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG (10.000 EUR bei Erstattungsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden) ist nicht einschlägig (BSG, Urt. v. 24.05.2006, - B 3 KR 15/05 R -) und wäre im Übrigen ebenfalls überschritten.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen, weshalb der Senat auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug nehmen kann (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist anzumerken:
Die Klageforderung (betrifft) unstreitig im Jahr 2007 entstandene Forderungen der Klägerin über die Vergütung von ambulanten Operationen, die sie in diesem Jahr für Versicherte der Beklagten erbracht hat. Diese Forderungen sind jedoch verjährt; die Beklagte hat die Verjährungseinrede auch rechtsfehlerfrei erhoben.
Die Vergütungsansprüche der Krankenhausbetreiber gegen die Krankenkassen für die Behandlung gesetzlich Versicherter unterliegen der vierjährigen Verjährungsfrist (vgl. § 45 Abs. I SGB I) des Sozialrechts (BSG, Urt. v. 12.05.2005, - B 3 KR 32/04 R -, Urt. v. 08.10.2014, - B 3 KR 7/14 R -; vgl. § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch, SGB I). Die Verjährungsfrist war hier (ebenfalls unstreitig) am 31.12.2011 abgelaufen, sofern die Verjährung nicht zuvor unterbrochen oder gehemmt worden wäre. Das ist nicht der Fall gewesen.
Um die Verjährung zu hemmen hätte die Klägerin die Forderung in unverjährter Zeit verjährungshemmend geltend machen müssen. Hierfür kommt allein der beim Mahngericht am 23.12.2011 gestellte Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids in Betracht, da die Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheids gehemmt wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB i. V. m. § 45 Abs. 2 SGB I), wobei diese Wirkung gem. § 167 ZPO bereits mit Eingang des Mahnantrags eintritt, wenn die Zustellung des Mahnbescheids demnächst erfolgt. Notwendig ist aber, dass der im Mahnverfahren geltend gemachte Anspruch ausreichend individualisiert wird; der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids muss gem. § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung enthalten. Erforderlich ist, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht wird, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will (BGH, Urt. v. 21.10.2008, - XI ZR 466/07 -; Urt. v. 14.07.2010, - VIII ZR 229/09 -). Diesen Anforderungen genügt der Mahnbescheid nicht. Die von der Klägerin geltend gemachte Forderung ist darin (mittlerweile ebenfalls unstreitig) mit "Rückforderungsansprüche aus Rechnungskürzung gem. § 8 Abs. 9 Satz 1 KHEntG a. F. vom 01.01.2007 bis 31.12.2007" bezeichnet. Diese Bezeichnung ist falsch gewesen, da in Wahrheit Vergütungsansprüche der Klägerin für im Jahr 2007 für (bestimmte) Versicherte der Beklagten erbrachte ambulante Operationen geltend gemacht werden sollten. Die Falschbezeichnung beruhte auf dem - infolge eines Kanzleiversehens irrtümlich gestellten - Abänderungsantrag der Klägerin vom 29.12.2011 (und nicht auf einem Fehler des Mahngerichts). Weitere Unterlagen, aus denen die Beklagte trotz der Falschbezeichnung der Forderung im Mahnbescheid hätte (hinreichend sicher) entnehmen können, welche (Einzel-)Forderungen in Wahrheit geltend gemacht werden sollten, sind dem Mahnbescheid nicht beigefügt gewesen. Das gilt insbesondere für die dem ursprünglichen Mahnantrag der Klägerin vom 23.12.2011 beigefügte Aufstellung der für bestimmte Versicherte der Beklagten geltend gemachten Teilforderungen. Die Zustellung eines Mahnbescheids, mit dem ein Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen geltend gemacht wird, hemmt die Verjährung nicht, wenn, wie hier, eine genaue Aufschlüsselung der Einzelforderungen unterblieben ist und die Individualisierung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nachgeholt wird. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es für die Hemmung der Verjährung im Falle des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids an; eine rückwirkende Heilung durch eine nachträgliche Individualisierung der Klageforderung nach Ablauf der Verjährungsfrist kommt nicht in Betracht. Es ist Sache des Gläubigers, der sich die Vorteile des Mahnverfahrens zunutze machen will, die geltend gemachte Forderung ausreichend zu individualisieren (BGH, a. a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved