L 11 AS 98/15 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 594/14 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 98/15 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Es besteht kein Anspruch darauf, dass ein konkreter Arbeitsvermittler ein gutes Wort für den Antragsteller bei potentiellen Arbeitgebern einlegt.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 11.12.2014 - S 16 AS 594/14 ER - wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist die Art der Arbeitsvermittlung durch den Antragsgegner.
Der Antragsteller bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II Alg II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 13.11.2014 beantragte er einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Würzburg (SG) dahingehend, dass der Arbeitsvermittler Schneider (S) des Antragsgegners bei Arbeitgebern ein gutes Wort für ihn einlegen solle. Die Außendienstmitarbeiter des Antragsgegners seien untätig. Er sei zwar mit seiner Arbeitsvermittlerin zufrieden, möchte aber zusätzlich, dass S, der sehr viele Arbeitgeber kenne, sich für ihn einsetze und ein gutes Wort für ihn einlege. Mit Beschluss vom 11.12.2014 hat das SG den Antrag abgelehnt. Es fehle an einem Anordnungsgrund. Ein Rechtsanspruch auf die begehrte persönliche Fürsprache durch den Arbeitsvermittler S bestehe nicht. Eine Vielzahl von Vermittlungsangeboten seien dem Antragsteller unterbreitet worden.
Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Es seien zum Teil Vermittlungsvorschläge unterbreitet worden, die er gesundheitlich nicht annehmen könne. Er hätte im August 2014 eine Arbeit bekommen, wenn S ein gutes Wort für ihn eingelegt hätte.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogenen Akten des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 173, 174 Sozialgerichtsgesetz
SGG) ist zulässig, aber nicht begründet.
Gegenstand des Rechtsstreites ist ein Handeln eines Mitarbeiters des Antragsgegners, das der Antragsteller fordert. Als Rechtsgrundlage ist daher § 86b Abs 2 SGG heranzuziehen. Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn den Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179) und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel/ Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl. Rn. 652). Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt voraus. Die Angaben hierzu hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung ZPO; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 11. Aufl., § 86 b Rn. 41). Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind hierbei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 1 BvR 2971/06).

In diesem Zusammenhang ist eine Orientierung an den Erfolgsaussichten nur möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist, denn soweit schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, darf die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern sie muss abschließend geprüft werden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 aaO).

Es fehlt vorliegend sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund. Eine Rechtsgrundlage für eine persönliche Fürsprache eines konkreten Arbeitsvermittlers bei einem konkreten Arbeitgeber findet sich im Gesetz nicht. Der Antragsteller kann auch nicht nachweisen, dass ihn ein konkreter Arbeitgeber bei einer Fürsprache durch S eingestellt hätte. Sein Vorbringen diesbezüglich basiert auf reiner Spekulation. Eine Eilbedürftigkeit ist ebenfalls nicht gegeben, denn es wird vom Antragsteller nicht einmal ein konkreter Arbeitgeber benannt, der ihn zurzeit einstellen würde.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved