Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 88 Kr 1131/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 Kr 87/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Juni 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 20. Juni bis zum 20. Oktober 1998.
Die 1964 geborene Klägerin war von 1984 bis zum 30. September 1998 als Kommissioniererin in einem pharmazeutischen Großhandelsunternehmen abhängig beschäftigt. Mit Rücksicht hierauf war sie bei der Beklagten pflichtversichert. Zu ihren Aufgaben gehörte es, die für die einzelnen Apotheken bestimmten Sendungen in so genannten Wannen zusammenzustellen, die ein Gewicht von etwa 1 bis 2 kg hatten.
Nachdem bei ihr bereits in der Vergangenheit längere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit aufgetreten waren, wurde sie ab dem 8. Dezember 1997 zunächst von der praktischen Ärztin K u.a. wegen einer Tendovaginitis rechts bzw. eines Schulter-Arm-Syndroms rechts krank geschrieben. An diese Krankschreibung schlossen sich nahtlos weitere Bescheinigungen über das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit durch die Orthopäden Dr. W und K sowie den Neurologen und Psychiater Dr. R an, die u.a. mit den Diagnosen eines Hals- und Lendenwirbelsäulensyndroms, eines Karpaltunnelsyndroms rechts sowie einer durch die vorgenannten Erkrankungen ausgelösten ängstlich-depressiven Störung begründet wurden. Nach zweifacher Begutachtung der Klägerin durch Ärzte des von der Beklagten eingeschalteten Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), die die Krankschreibungen auf der Grundlage einer bei der Klägerin bestehenden Brachialgie rechts bzw. eines Zervikobrachialsyndroms rechts für eine gewisse Zeit für berechtigt hielten, wurde die Klägerin auf Veranlassung der Beklagten am 27. Mai 1997 erneut begutachtet. Als Ergebnis dieser Begutachtung teilte die hiermit betraute Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. R mit: Die Klägerin leide an einem reaktiv-ängstlichen Syndrom im Zusammenhang mit einem beginnenden Karpaltunnelsyndrom rechts sowie einem - orthopädischerseits mitgeteilten - Halswirbelsäulensyndrom. Von der von der Klägerin gegebenen Symptombeschreibung her sei gegenüber dem Beginn der Erkrankung eine Beschwerdeminderung eingetreten. Nach dem klinischen Befund sowie mit Rücksicht auf den zu vermutenden sekundär-neurotischen Krankheitsgewinn, der sich inzwischen entwickelt habe, sei sie zwar zur Zeit noch arbeitsunfähig. Es erscheine jedoch möglich, dass sie in absehbarer Zeit einen Arbeitsversuch unternehme. Als letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit werde der 19. Juni 1998 empfohlen.
Auf der Grundlage dieses Gutachtens lehnte es die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 4. Juni 1998 ab, der Klägerin über den 19. Juni 1998 hinaus Krankengeld zu gewähren. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und überreichte zur Begründung ein Attest von Dr. R vom 16. Juni 1998, in dem es heißt: Die Klägerin leide immer noch an starken Schmerzen an beiden Handgelenken sowie einer depressiven Störung. Sie sei aus fachärztlicher Sicht auf keinen Fall arbeitsfähig. Nachdem die Beklagte den gesamten Vorgang daraufhin nochmals dem MDK vorgelegt hatte, für den der Beratungsarzt Dr. R am 3. Juli 1998 neue Gesichtspunkte nicht festzustellen vermochte, wies die Beklagte den Widerspruch mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 1998 als unbegründet zurück.
Im anschließenden Klageverfahren hat die Klägerin, die sich am 21. Oktober 1998 arbeitslos gemeldet und seither Arbeitslosengeld bezogen hatte, zuletzt beantragt, ihr unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides für die Zeit vom 20. Juni bis zum 20. Oktober 1998 Krankengeld zu zahlen. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Entgegen der Auffassung der Beklagten sei sie auch über den 19. Juni 1998 hinaus noch arbeitsunfähig gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit habe sogar noch nach dem 20. Oktober 1998 bestanden. Da sie jedoch seit dem 21. Oktober 1998 Arbeitslosengeld bezogen habe, das sie seinerzeit allein aus wirtschaftlichen Gründen habe beantragen müssen, beanspruche sie Krankengeld nur bis zum 20. Oktober 1998. Soweit sich die Beklagte bei ihrer Entscheidung vornehmlich auf das Gutachten der Neurologin und Psychiaterin Dr. R vom 27. Mai 1998 gestützt habe, könne dem nicht gefolgt werden. Denn die dortigen Feststellungen, nach denen bei ihr eine Symptomfixierung sowie ein sekundär-neurotischer Krankheitsgewinn vorgelegen haben sollen, seien nicht nachvollziehbar. Die in dem Gutachten zum Ausdruck gebrachte Erwartung, dass bald eine nachhaltige Besserung ihrer Leiden eintreten würde, habe sich zumindest während der hier strittigen Zeit nicht erfüllt. Zum Beleg für die Richtigkeit ihrer Auffassung hat sie ein neues Attest von Dr. R vom 12. November 1998 überreicht. Darin heißt es u.a.: Die bisherige Behandlung der bei der Klägerin bestehenden Erkrankungen mit Akupunktur, Physiotherapie und Medikamenten habe keine entscheidende Veränderung ihres Gesundheitszustandes ergeben. Sie sei deshalb seit dem 8. Dezember 1997 auch weiterhin ununterbrochen arbeitsunfähig.
Das Sozialgericht hat Befundberichte des Neurologen und Psychiaters Dr. R vom 1. Oktober 1999 nebst ergänzender Stellungnahme vom 1. März 2000, des Orthopäden K vom 11. Oktober 1999 und der praktischen Ärztin K vom 14. Oktober 1999 eingeholt. Des Weiteren hat es ein im Auftrag des Arbeitsamtes von der Vertragsärztin K erstelltes Gutachten vom 15. Mai 1999 beigezogen. Dort ist u.a. ausgeführt: Die Klägerin leide an einer Tendovaginitis am rechten Arm, einem beginnenden Karpaltunnelsyndrom rechts, einem rezidivierenden Halswirbelsäulensyndrom, einer Depression sowie rezidivierenden Gastritiden. Sie sei jedoch noch für leichte körperliche Arbeiten in wechselnden Haltungen mit bestimmten weiteren qualitativen Einschränkungen vollschichtig einsatzfähig.
Durch Urteil vom 16. Juni 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe für den geltend gemachten Zeitraum keinen Anspruch auf Krankengeld. Sie sei in dieser Zeit nicht arbeitsunfähig gewesen, wobei das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit in ihrem Fall an der von ihr zuletzt innegehabten Tätigkeit einer Kommissioniererin zu messen gewesen sei. Diese Tätigkeit habe sie seinerzeit vollschichtig ausüben können. Dies ergebe sich aus den sozialmedizinischen Begutachtungen des MDK und des Arbeitsamtsärztlichen Dienstes.
Gegen dieses ihr am 27. Juli 2000 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 16. August 2000. Zu ihrer Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Wie sich aus dem Attest von Dr. R vom 12. November 1998 ergebe, habe sie fortlaufend an einem Karpaltunnelsyndom rechts und einem Ulnarissyndrom rechts sowie einer damit verbundenen reaktiven Störung, verbunden mit Kopfschmerzen und Schlafstörungen, gelitten. Der hieraus abgeleiteten Einschätzung von Dr. R, die u.a. auf einer EMG-Messung vom 1. April 1998 aufbaue, sei schon deshalb der Vorzug zu geben, weil er als behandelnder Arzt am ehesten imstande gewesen sei, eine eventuelle Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Den entgegenstehenden Ausführungen der Gutachterin Dr. R könne nicht gefolgt werden. Denn sie ließen die für sie maßgeblichen Grundlagen nicht erkennen ... Dass die Arbeitsunfähigkeit am 20. Juni 1998 entfallen sei, lasse sich auch nicht aus dem vom Sozialgericht beigezogenen arbeitsamtsärztlichen Gutachten herleiten, weil dieses erst am 15. Mai 1999 erstellt worden sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Juni 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Krankengeld für die Zeit vom 20. Juni bis zum 20. Oktober 1998 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das angegriffene Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 4. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 1998 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld für die streitige Zeit vom 20. Juni bis zum 20. Oktober 1998.
Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 44 Abs. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V). Danach haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ist Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit im Fall der Klägerin die von ihr zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer Kommissioniererin in einem pharmazeutischen Großhandelsunternehmen, die durch das Zusammenstellen von für die einzelnen Apotheken bestimmten Sendungen in so genannten Wannen, die ein Gewicht von etwa 1 bis 2 kg gehabt haben, geprägt gewesen ist. Dass die Klägerin diese Tätigkeit, die als körperlich leicht zu bewerten ist, in der hier strittigen Zeit nicht ausüben konnte, lässt sich anhand der vorhandenen ärztlichen Unterlagen nicht feststellen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin reichen die Atteste ihres behandelnden Neurologen und Psychiaters Dr. R vom 16. Juni und 12. November 1998 zum Nachweis der von ihr behaupteten Arbeitsunfähigkeit nicht aus. In diesen Attesten hat Dr. R zwar ausgeführt, die Klägerin sei aus fachärztlicher Sicht weiterhin arbeitsunfähig. Die hierfür gegebenen Begründungen, sie leide noch immer an starken Schmerzen an beiden Handgelenken sowie an einer depressiven Störung (vgl. das Attest vom 16. Juni 1998) bzw. es bestünden bei ihr verschiedene - bisher ohne nennenswerten Erfolg mit Akupunktur, Physiotherapie und Medikamenten behandelte - Erkrankungen, nämlich ein Karpaltunnelsyndrom rechts, ein Ulnarissyndrom rechts und eine damit verbundene reaktive Störung, die ihrerseits mit Kopfschmerzen und Schlafstörungen verbunden seien (vgl. das Attest vom 12. November 1998), erweisen sich insbesondere vor dem Hintergrund des von der Beklagten veranlassten Gutachtens der Neurologin und Psychiaterin Dr. R vom 27. Mai 1998 als ungeeignet, den Senat vom Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit in der strittigen Zeit zu überzeugen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt das Gutachten vom 27. Mai 1998 Mängel nicht erkennen. Es beruht nicht nur auf einem genauen Aktenstudium durch die Gutachterin, sondern vor allem auch auf einer eingehenden körperlichen Untersuchung der Klägerin. Es ist in sich stimmig und widerspruchsfrei begründet worden. Die Ausführungen im Rahmen der speziellen Krankheitsanamnese lassen Widersprüche zu den in den Akten befindlichen früheren ärztlichen Stellungnahmen nicht erkennen und sind von der Klägerin auch nicht beanstandet worden. Die aufgeführten Befunde stehen mit den bis dahin bekannten sowie den später erhobenen Befunden im Einklang. Hierbei hat sich die Gutachterin in neurologischer Hinsicht den auch von der Klägerin für maßgeblich erachteten EMG-Befund von Dr. R vom 1. April 1998 zu Eigen gemacht und unter Berücksichtigung des körperlichen Untersuchungsbefundes nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Klägerin zwar ein beginnendes Karpaltunnelsyndrom rechts sowie ein mittelgradiges Ulnarissyndrom vorlägen, wesentliche motorische Ausfälle jedoch nicht beobachtet werden könnten. In psychischer Hinsicht hat sie bei der Klägerin im Gespräch vor allem eine große Ängstlichkeit festgestellt, dass die erlebte Krankheitssymptomatik wiederkehren könne, und hieraus nachvollziehbar auf eine ausgeprägte Symptomfixierung sowie einen sekundär-neurotischen Krankheitsgewinn geschlossen. Die von ihr insgesamt gestellte Diagnose, dass die Klägerin an einem reaktiv-ängstlichen Syndrom im Zusammenhang mit einem beginnenden Karpaltunnelsyndrom rechts sowie - auf der Grundlage der orthopädischen Atteste - an einem Halswirbelsäulensyndrom leide, begegnet folglich keinen durchgreifenden Bedenken. Bedenken bestehen im Übrigen auch nicht im Hinblick auf die abgegebene Beurteilung. Die mit dieser zwar nicht wörtlich, aber bei sachgerechter Auslegung sinngemäß zum Ausdruck gebrachte Einschätzung, dass die im Zeitpunkt der Begutachtung weiterhin vorliegende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin am 19. Juni 1998 beendet sein werde, ist schlüssig und überdies ausreichend begründet worden. Dies belegen die Hinweise auf die erhobenen Befunde sowie die von der Klägerin selbst abgegebene Beschreibung der bei ihr seinerzeit noch vorliegenden Krankheitssymptome, die im Rahmen der speziellen Krankheitsanamnese wiedergegeben worden sind.
Das Ergebnis dieses Gutachtens wird durch die oben genannten Atteste von Dr. R nicht widerlegt. Denn abgesehen davon, dass sich Dr. R in keiner Weise mit den Ausführungen der Gutachterin auseinandergesetzt hat, hat er es auch unterlassen, die von ihm nach dem Begutachtungszeitpunkt, insbesondere nach dem 19. Juni 1998 möglicherweise neu erhobenen Befunde und Einzelheiten der von ihm durchgeführten Therapien zu benennen. Seine Darlegungen erschöpfen sich vielmehr in der Wiedergabe der bekannten Diagnosen und der Einschätzung, dass aus seiner Sicht Arbeitsunfähigkeit weiterhin bestehe, ohne dass er hierfür eine nachvollziehbare Begründung gibt.
Das Ergebnis des Gutachtens von Dr. R wird überdies auch nicht durch das arbeitsamtsärztliche Gutachten in Frage gestellt. Hierbei kann offen bleiben, inwieweit das arbeitsamtsärztliche Gutachten, das erst am 15. Mai 1999 erstellt worden ist, überhaupt Bedeutung für die Frage entfalten kann, ob die Klägerin in der einige Zeit vor seiner Abfassung liegenden Zeitspanne vom 20. Juni bis zum 20. Oktober 1998 arbeitsfähig oder arbeitsunfähig im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen ist. Denn es lässt sich ihm jedenfalls nicht entnehmen, dass Arbeitsunfähigkeit während der strittigen Zeit vorgelegen haben muss. Dies ergibt sich schließlich auch nicht aus den vom Sozialgericht eingeholten Befundberichten der die Klägerin im Jahre 1998 behandelnden Ärzte. Der Befundbericht der praktischen Ärztin K erweist sich insoweit schon deshalb als unergiebig, weil die Klägerin bei ihr in der fraglichen Zeit nicht in Behandlung gewesen ist und sie dementsprechend keine diese Zeit betreffenden Befunde erheben konnte. Gleiches gilt letztlich auch für den Befundbericht des Orthopäden K, der die Klägerin Anfang April 1998 an den Neurologen und Psychiater Dr. R überwiesen hat. Dessen Befundbericht nebst ergänzender Stellungnahme ist ebenfalls nicht aussagekräftig. Denn ebenso wie seine oben wiedergegebenen Atteste erschöpfen sich die in dem Befundbericht nebst ergänzender Stellungnahme gemachten Aussagen in der Aufzählung der gestellten Diagnosen, einem allgemein gehaltenen Hinweis auf die durchgeführten Therapien sowie der lapidaren Feststellung, dass die Klägerin während der strittigen Zeit unabhängig vom konkreten Anforderungsprofil keine berufliche Tätigkeit hätte ausüben können. Dies reicht vor allem vor dem Hintergrund, dass sich das Sozialgericht - insbesondere, was die genauen Befunde und die einzelnen durchgeführten Therapien betrifft - mit ganz konkreten Fragen an den Arzt gewandt hatte, zur Bejahung von Arbeitsunfähigkeit nicht aus. Im Hinblick auf die Unergiebigkeit der eingeholten Befundberichte hält der Senat seine Aufklärungsmöglichkeiten in medizinischer Hinsicht für erschöpft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 20. Juni bis zum 20. Oktober 1998.
Die 1964 geborene Klägerin war von 1984 bis zum 30. September 1998 als Kommissioniererin in einem pharmazeutischen Großhandelsunternehmen abhängig beschäftigt. Mit Rücksicht hierauf war sie bei der Beklagten pflichtversichert. Zu ihren Aufgaben gehörte es, die für die einzelnen Apotheken bestimmten Sendungen in so genannten Wannen zusammenzustellen, die ein Gewicht von etwa 1 bis 2 kg hatten.
Nachdem bei ihr bereits in der Vergangenheit längere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit aufgetreten waren, wurde sie ab dem 8. Dezember 1997 zunächst von der praktischen Ärztin K u.a. wegen einer Tendovaginitis rechts bzw. eines Schulter-Arm-Syndroms rechts krank geschrieben. An diese Krankschreibung schlossen sich nahtlos weitere Bescheinigungen über das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit durch die Orthopäden Dr. W und K sowie den Neurologen und Psychiater Dr. R an, die u.a. mit den Diagnosen eines Hals- und Lendenwirbelsäulensyndroms, eines Karpaltunnelsyndroms rechts sowie einer durch die vorgenannten Erkrankungen ausgelösten ängstlich-depressiven Störung begründet wurden. Nach zweifacher Begutachtung der Klägerin durch Ärzte des von der Beklagten eingeschalteten Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), die die Krankschreibungen auf der Grundlage einer bei der Klägerin bestehenden Brachialgie rechts bzw. eines Zervikobrachialsyndroms rechts für eine gewisse Zeit für berechtigt hielten, wurde die Klägerin auf Veranlassung der Beklagten am 27. Mai 1997 erneut begutachtet. Als Ergebnis dieser Begutachtung teilte die hiermit betraute Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. R mit: Die Klägerin leide an einem reaktiv-ängstlichen Syndrom im Zusammenhang mit einem beginnenden Karpaltunnelsyndrom rechts sowie einem - orthopädischerseits mitgeteilten - Halswirbelsäulensyndrom. Von der von der Klägerin gegebenen Symptombeschreibung her sei gegenüber dem Beginn der Erkrankung eine Beschwerdeminderung eingetreten. Nach dem klinischen Befund sowie mit Rücksicht auf den zu vermutenden sekundär-neurotischen Krankheitsgewinn, der sich inzwischen entwickelt habe, sei sie zwar zur Zeit noch arbeitsunfähig. Es erscheine jedoch möglich, dass sie in absehbarer Zeit einen Arbeitsversuch unternehme. Als letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit werde der 19. Juni 1998 empfohlen.
Auf der Grundlage dieses Gutachtens lehnte es die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 4. Juni 1998 ab, der Klägerin über den 19. Juni 1998 hinaus Krankengeld zu gewähren. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und überreichte zur Begründung ein Attest von Dr. R vom 16. Juni 1998, in dem es heißt: Die Klägerin leide immer noch an starken Schmerzen an beiden Handgelenken sowie einer depressiven Störung. Sie sei aus fachärztlicher Sicht auf keinen Fall arbeitsfähig. Nachdem die Beklagte den gesamten Vorgang daraufhin nochmals dem MDK vorgelegt hatte, für den der Beratungsarzt Dr. R am 3. Juli 1998 neue Gesichtspunkte nicht festzustellen vermochte, wies die Beklagte den Widerspruch mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 1998 als unbegründet zurück.
Im anschließenden Klageverfahren hat die Klägerin, die sich am 21. Oktober 1998 arbeitslos gemeldet und seither Arbeitslosengeld bezogen hatte, zuletzt beantragt, ihr unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides für die Zeit vom 20. Juni bis zum 20. Oktober 1998 Krankengeld zu zahlen. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Entgegen der Auffassung der Beklagten sei sie auch über den 19. Juni 1998 hinaus noch arbeitsunfähig gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit habe sogar noch nach dem 20. Oktober 1998 bestanden. Da sie jedoch seit dem 21. Oktober 1998 Arbeitslosengeld bezogen habe, das sie seinerzeit allein aus wirtschaftlichen Gründen habe beantragen müssen, beanspruche sie Krankengeld nur bis zum 20. Oktober 1998. Soweit sich die Beklagte bei ihrer Entscheidung vornehmlich auf das Gutachten der Neurologin und Psychiaterin Dr. R vom 27. Mai 1998 gestützt habe, könne dem nicht gefolgt werden. Denn die dortigen Feststellungen, nach denen bei ihr eine Symptomfixierung sowie ein sekundär-neurotischer Krankheitsgewinn vorgelegen haben sollen, seien nicht nachvollziehbar. Die in dem Gutachten zum Ausdruck gebrachte Erwartung, dass bald eine nachhaltige Besserung ihrer Leiden eintreten würde, habe sich zumindest während der hier strittigen Zeit nicht erfüllt. Zum Beleg für die Richtigkeit ihrer Auffassung hat sie ein neues Attest von Dr. R vom 12. November 1998 überreicht. Darin heißt es u.a.: Die bisherige Behandlung der bei der Klägerin bestehenden Erkrankungen mit Akupunktur, Physiotherapie und Medikamenten habe keine entscheidende Veränderung ihres Gesundheitszustandes ergeben. Sie sei deshalb seit dem 8. Dezember 1997 auch weiterhin ununterbrochen arbeitsunfähig.
Das Sozialgericht hat Befundberichte des Neurologen und Psychiaters Dr. R vom 1. Oktober 1999 nebst ergänzender Stellungnahme vom 1. März 2000, des Orthopäden K vom 11. Oktober 1999 und der praktischen Ärztin K vom 14. Oktober 1999 eingeholt. Des Weiteren hat es ein im Auftrag des Arbeitsamtes von der Vertragsärztin K erstelltes Gutachten vom 15. Mai 1999 beigezogen. Dort ist u.a. ausgeführt: Die Klägerin leide an einer Tendovaginitis am rechten Arm, einem beginnenden Karpaltunnelsyndrom rechts, einem rezidivierenden Halswirbelsäulensyndrom, einer Depression sowie rezidivierenden Gastritiden. Sie sei jedoch noch für leichte körperliche Arbeiten in wechselnden Haltungen mit bestimmten weiteren qualitativen Einschränkungen vollschichtig einsatzfähig.
Durch Urteil vom 16. Juni 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe für den geltend gemachten Zeitraum keinen Anspruch auf Krankengeld. Sie sei in dieser Zeit nicht arbeitsunfähig gewesen, wobei das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit in ihrem Fall an der von ihr zuletzt innegehabten Tätigkeit einer Kommissioniererin zu messen gewesen sei. Diese Tätigkeit habe sie seinerzeit vollschichtig ausüben können. Dies ergebe sich aus den sozialmedizinischen Begutachtungen des MDK und des Arbeitsamtsärztlichen Dienstes.
Gegen dieses ihr am 27. Juli 2000 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 16. August 2000. Zu ihrer Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Wie sich aus dem Attest von Dr. R vom 12. November 1998 ergebe, habe sie fortlaufend an einem Karpaltunnelsyndom rechts und einem Ulnarissyndrom rechts sowie einer damit verbundenen reaktiven Störung, verbunden mit Kopfschmerzen und Schlafstörungen, gelitten. Der hieraus abgeleiteten Einschätzung von Dr. R, die u.a. auf einer EMG-Messung vom 1. April 1998 aufbaue, sei schon deshalb der Vorzug zu geben, weil er als behandelnder Arzt am ehesten imstande gewesen sei, eine eventuelle Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Den entgegenstehenden Ausführungen der Gutachterin Dr. R könne nicht gefolgt werden. Denn sie ließen die für sie maßgeblichen Grundlagen nicht erkennen ... Dass die Arbeitsunfähigkeit am 20. Juni 1998 entfallen sei, lasse sich auch nicht aus dem vom Sozialgericht beigezogenen arbeitsamtsärztlichen Gutachten herleiten, weil dieses erst am 15. Mai 1999 erstellt worden sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Juni 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Krankengeld für die Zeit vom 20. Juni bis zum 20. Oktober 1998 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das angegriffene Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 4. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 1998 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld für die streitige Zeit vom 20. Juni bis zum 20. Oktober 1998.
Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 44 Abs. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V). Danach haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ist Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit im Fall der Klägerin die von ihr zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer Kommissioniererin in einem pharmazeutischen Großhandelsunternehmen, die durch das Zusammenstellen von für die einzelnen Apotheken bestimmten Sendungen in so genannten Wannen, die ein Gewicht von etwa 1 bis 2 kg gehabt haben, geprägt gewesen ist. Dass die Klägerin diese Tätigkeit, die als körperlich leicht zu bewerten ist, in der hier strittigen Zeit nicht ausüben konnte, lässt sich anhand der vorhandenen ärztlichen Unterlagen nicht feststellen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin reichen die Atteste ihres behandelnden Neurologen und Psychiaters Dr. R vom 16. Juni und 12. November 1998 zum Nachweis der von ihr behaupteten Arbeitsunfähigkeit nicht aus. In diesen Attesten hat Dr. R zwar ausgeführt, die Klägerin sei aus fachärztlicher Sicht weiterhin arbeitsunfähig. Die hierfür gegebenen Begründungen, sie leide noch immer an starken Schmerzen an beiden Handgelenken sowie an einer depressiven Störung (vgl. das Attest vom 16. Juni 1998) bzw. es bestünden bei ihr verschiedene - bisher ohne nennenswerten Erfolg mit Akupunktur, Physiotherapie und Medikamenten behandelte - Erkrankungen, nämlich ein Karpaltunnelsyndrom rechts, ein Ulnarissyndrom rechts und eine damit verbundene reaktive Störung, die ihrerseits mit Kopfschmerzen und Schlafstörungen verbunden seien (vgl. das Attest vom 12. November 1998), erweisen sich insbesondere vor dem Hintergrund des von der Beklagten veranlassten Gutachtens der Neurologin und Psychiaterin Dr. R vom 27. Mai 1998 als ungeeignet, den Senat vom Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit in der strittigen Zeit zu überzeugen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt das Gutachten vom 27. Mai 1998 Mängel nicht erkennen. Es beruht nicht nur auf einem genauen Aktenstudium durch die Gutachterin, sondern vor allem auch auf einer eingehenden körperlichen Untersuchung der Klägerin. Es ist in sich stimmig und widerspruchsfrei begründet worden. Die Ausführungen im Rahmen der speziellen Krankheitsanamnese lassen Widersprüche zu den in den Akten befindlichen früheren ärztlichen Stellungnahmen nicht erkennen und sind von der Klägerin auch nicht beanstandet worden. Die aufgeführten Befunde stehen mit den bis dahin bekannten sowie den später erhobenen Befunden im Einklang. Hierbei hat sich die Gutachterin in neurologischer Hinsicht den auch von der Klägerin für maßgeblich erachteten EMG-Befund von Dr. R vom 1. April 1998 zu Eigen gemacht und unter Berücksichtigung des körperlichen Untersuchungsbefundes nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Klägerin zwar ein beginnendes Karpaltunnelsyndrom rechts sowie ein mittelgradiges Ulnarissyndrom vorlägen, wesentliche motorische Ausfälle jedoch nicht beobachtet werden könnten. In psychischer Hinsicht hat sie bei der Klägerin im Gespräch vor allem eine große Ängstlichkeit festgestellt, dass die erlebte Krankheitssymptomatik wiederkehren könne, und hieraus nachvollziehbar auf eine ausgeprägte Symptomfixierung sowie einen sekundär-neurotischen Krankheitsgewinn geschlossen. Die von ihr insgesamt gestellte Diagnose, dass die Klägerin an einem reaktiv-ängstlichen Syndrom im Zusammenhang mit einem beginnenden Karpaltunnelsyndrom rechts sowie - auf der Grundlage der orthopädischen Atteste - an einem Halswirbelsäulensyndrom leide, begegnet folglich keinen durchgreifenden Bedenken. Bedenken bestehen im Übrigen auch nicht im Hinblick auf die abgegebene Beurteilung. Die mit dieser zwar nicht wörtlich, aber bei sachgerechter Auslegung sinngemäß zum Ausdruck gebrachte Einschätzung, dass die im Zeitpunkt der Begutachtung weiterhin vorliegende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin am 19. Juni 1998 beendet sein werde, ist schlüssig und überdies ausreichend begründet worden. Dies belegen die Hinweise auf die erhobenen Befunde sowie die von der Klägerin selbst abgegebene Beschreibung der bei ihr seinerzeit noch vorliegenden Krankheitssymptome, die im Rahmen der speziellen Krankheitsanamnese wiedergegeben worden sind.
Das Ergebnis dieses Gutachtens wird durch die oben genannten Atteste von Dr. R nicht widerlegt. Denn abgesehen davon, dass sich Dr. R in keiner Weise mit den Ausführungen der Gutachterin auseinandergesetzt hat, hat er es auch unterlassen, die von ihm nach dem Begutachtungszeitpunkt, insbesondere nach dem 19. Juni 1998 möglicherweise neu erhobenen Befunde und Einzelheiten der von ihm durchgeführten Therapien zu benennen. Seine Darlegungen erschöpfen sich vielmehr in der Wiedergabe der bekannten Diagnosen und der Einschätzung, dass aus seiner Sicht Arbeitsunfähigkeit weiterhin bestehe, ohne dass er hierfür eine nachvollziehbare Begründung gibt.
Das Ergebnis des Gutachtens von Dr. R wird überdies auch nicht durch das arbeitsamtsärztliche Gutachten in Frage gestellt. Hierbei kann offen bleiben, inwieweit das arbeitsamtsärztliche Gutachten, das erst am 15. Mai 1999 erstellt worden ist, überhaupt Bedeutung für die Frage entfalten kann, ob die Klägerin in der einige Zeit vor seiner Abfassung liegenden Zeitspanne vom 20. Juni bis zum 20. Oktober 1998 arbeitsfähig oder arbeitsunfähig im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen ist. Denn es lässt sich ihm jedenfalls nicht entnehmen, dass Arbeitsunfähigkeit während der strittigen Zeit vorgelegen haben muss. Dies ergibt sich schließlich auch nicht aus den vom Sozialgericht eingeholten Befundberichten der die Klägerin im Jahre 1998 behandelnden Ärzte. Der Befundbericht der praktischen Ärztin K erweist sich insoweit schon deshalb als unergiebig, weil die Klägerin bei ihr in der fraglichen Zeit nicht in Behandlung gewesen ist und sie dementsprechend keine diese Zeit betreffenden Befunde erheben konnte. Gleiches gilt letztlich auch für den Befundbericht des Orthopäden K, der die Klägerin Anfang April 1998 an den Neurologen und Psychiater Dr. R überwiesen hat. Dessen Befundbericht nebst ergänzender Stellungnahme ist ebenfalls nicht aussagekräftig. Denn ebenso wie seine oben wiedergegebenen Atteste erschöpfen sich die in dem Befundbericht nebst ergänzender Stellungnahme gemachten Aussagen in der Aufzählung der gestellten Diagnosen, einem allgemein gehaltenen Hinweis auf die durchgeführten Therapien sowie der lapidaren Feststellung, dass die Klägerin während der strittigen Zeit unabhängig vom konkreten Anforderungsprofil keine berufliche Tätigkeit hätte ausüben können. Dies reicht vor allem vor dem Hintergrund, dass sich das Sozialgericht - insbesondere, was die genauen Befunde und die einzelnen durchgeführten Therapien betrifft - mit ganz konkreten Fragen an den Arzt gewandt hatte, zur Bejahung von Arbeitsunfähigkeit nicht aus. Im Hinblick auf die Unergiebigkeit der eingeholten Befundberichte hält der Senat seine Aufklärungsmöglichkeiten in medizinischer Hinsicht für erschöpft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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