Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 73 KR 2075/00 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 B 125/00 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. September 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde (§ 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist unbegründet, da die Antragstellerin - wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat - einen Anordnungsanspruch nicht mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Grad der Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht hat.
Die Voraussetzungen, unter denen entsprechend § 123 Abs. 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) eine einstweilige Anordnung ergehen kann, liegen bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht vor, weil ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch - SGB V -) nicht glaubhaft gemacht ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 17 S. 59) ist bei einem Ehegattenbeschäftigungsverhältnis die Arbeitnehmereigenschaft zu prüfen und dabei auszuschließen, dass der Arbeitsvertrag zum Schein abgeschlossen wurde (§ 117 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -). Hierzu ist die Feststellung erforderlich, dass es sich um ein von den Eheleuten ernsthaft gewolltes und vereinbarungsgemäß durchgeführtes entgeltliches Beschäftigungsverhältnis handelt, das insbesondere die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten vom Arbeitgeber voraussetzt. Diese Voraussetzungen werden grundsätzlich durch die Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Ort und Art der Arbeitsausführung erfüllt (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4, BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 11 m.w.N.).
Solche Tatbestände lassen sich bei summarischer Prüfung nicht feststellen, da der im Erörterungstermin vom 29. November 2000 vernommene Zeuge Prof. Dr. P., der nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin (vgl. Schriftsatz vom 23. Mai 2000, S. 4) ihre Arbeiten betreuen und insoweit teilweise das Weisungsrecht für ihren Ehemann ausüben sollte, ausgesagt hat, dass es niemals zu einem persönlichen Kontakt zu ihr oder zur Vorlage von Ausarbeitungen gekommen ist. Danach kann nicht angenommen werden, dass ein ernsthaft gewolltes und tatsächlich durchgeführtes Beschäftigungsverhältnis der Antragstellerin zu ihrem in Ottawa, Kanada, lebenden und dort als Universitätsprofessor tätigen Ehegatten im Rahmen eines Forschungsvorhabens zur Shakespeare-Rezeption vorliegt oder vorgelegen hat. Dies gilt umso mehr als im Schriftsatz vom 11. Dezember 2000 nunmehr mitgeteilt wurde, dass schriftliche Arbeitsleistungen der Antragstellerin nicht vorgelegt werden können, obwohl im Schriftsatz vom 23. Mai 2000, S. 3 noch behauptet worden war, dass die Ausarbeitungen über die dort näher genannten Themen Prof. Dr. R. persönlich übergeben oder per Telefax übermittelt worden seien.
Lediglich ergänzend sieht der Senat Veranlassung zu dem Hinweis, dass bei summarischer Prüfung auch die Voraussetzungen für die Begründung einer freiwilligen Versicherung bei der Antragsgegnerin nach § 9 SGB V nicht vorliegen. Zwar war die Antragstellerin bis zum Jahre 1997 bei der Antragsgegnerin versichert - nach deren Angaben im Erörterungstermin wegen eines Leistungsbezuges von der Bundesanstalt für Arbeit -, jedoch hat die Antragstellerin ihren Beitritt zur Antragsgegnerin nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ende dieses Pflichtversicherungsverhältnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erklärt (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 SGB V). Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V gegeben sein könnten, weil nicht vorgetragen ist, dass die Mitgliedschaft der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin im Jahre 1997 durch eine Beschäftigung im Ausland endete.
Nach alledem musste der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde (§ 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist unbegründet, da die Antragstellerin - wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat - einen Anordnungsanspruch nicht mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Grad der Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht hat.
Die Voraussetzungen, unter denen entsprechend § 123 Abs. 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) eine einstweilige Anordnung ergehen kann, liegen bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht vor, weil ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch - SGB V -) nicht glaubhaft gemacht ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 17 S. 59) ist bei einem Ehegattenbeschäftigungsverhältnis die Arbeitnehmereigenschaft zu prüfen und dabei auszuschließen, dass der Arbeitsvertrag zum Schein abgeschlossen wurde (§ 117 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -). Hierzu ist die Feststellung erforderlich, dass es sich um ein von den Eheleuten ernsthaft gewolltes und vereinbarungsgemäß durchgeführtes entgeltliches Beschäftigungsverhältnis handelt, das insbesondere die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten vom Arbeitgeber voraussetzt. Diese Voraussetzungen werden grundsätzlich durch die Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Ort und Art der Arbeitsausführung erfüllt (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4, BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 11 m.w.N.).
Solche Tatbestände lassen sich bei summarischer Prüfung nicht feststellen, da der im Erörterungstermin vom 29. November 2000 vernommene Zeuge Prof. Dr. P., der nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin (vgl. Schriftsatz vom 23. Mai 2000, S. 4) ihre Arbeiten betreuen und insoweit teilweise das Weisungsrecht für ihren Ehemann ausüben sollte, ausgesagt hat, dass es niemals zu einem persönlichen Kontakt zu ihr oder zur Vorlage von Ausarbeitungen gekommen ist. Danach kann nicht angenommen werden, dass ein ernsthaft gewolltes und tatsächlich durchgeführtes Beschäftigungsverhältnis der Antragstellerin zu ihrem in Ottawa, Kanada, lebenden und dort als Universitätsprofessor tätigen Ehegatten im Rahmen eines Forschungsvorhabens zur Shakespeare-Rezeption vorliegt oder vorgelegen hat. Dies gilt umso mehr als im Schriftsatz vom 11. Dezember 2000 nunmehr mitgeteilt wurde, dass schriftliche Arbeitsleistungen der Antragstellerin nicht vorgelegt werden können, obwohl im Schriftsatz vom 23. Mai 2000, S. 3 noch behauptet worden war, dass die Ausarbeitungen über die dort näher genannten Themen Prof. Dr. R. persönlich übergeben oder per Telefax übermittelt worden seien.
Lediglich ergänzend sieht der Senat Veranlassung zu dem Hinweis, dass bei summarischer Prüfung auch die Voraussetzungen für die Begründung einer freiwilligen Versicherung bei der Antragsgegnerin nach § 9 SGB V nicht vorliegen. Zwar war die Antragstellerin bis zum Jahre 1997 bei der Antragsgegnerin versichert - nach deren Angaben im Erörterungstermin wegen eines Leistungsbezuges von der Bundesanstalt für Arbeit -, jedoch hat die Antragstellerin ihren Beitritt zur Antragsgegnerin nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ende dieses Pflichtversicherungsverhältnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erklärt (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 SGB V). Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V gegeben sein könnten, weil nicht vorgetragen ist, dass die Mitgliedschaft der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin im Jahre 1997 durch eine Beschäftigung im Ausland endete.
Nach alledem musste der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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