L 7 AS 97/15 WA

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 97/15 WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Fortsetzung eines durch Urteil in der Berufungsinstanz beendeten Verfahrens.
I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren L 7 AS 400/13 durch Urteil des Senats vom 3. Juli 2014 beendet ist.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Fortsetzung des Verfahrens L 7 AS 400/13, bei dem es ursprünglich um höhere Leistungen für den Kläger für unterschiedliche Zeiträume ging.

Mit Schreiben vom 15.06.2013, eingegangen beim Bayer. Landessozialgericht am 25. Juni 2013, hatte der Kläger persönlich Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 27. Mai 2013 eingelegt, mit dem seine Klage auf höhere Leistungen nach dem SGB II abgewiesen worden war. In seinem Schreiben im Berufungsverfahren verwies der Kläger immer wieder auf seinen Vertreter Rechtsanwalt H. K., dem auch die Schriftstücke zugestellt wurden. Zum Erörterungstermin am 02.06.2014, zu dem das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet war, erschien der Kläger nicht.

Nach Erhalt der Ladung für die mündliche Verhandlung am 03.07.2014, bei dem wiederum das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet war, teilte der Kläger dem Senat auf unterschiedlichen Wegen - mit Schreiben an das Gericht sowie Anrufen in der Geschäftsstelle des Senats, worüber Telefonvermerke angefertigt wurden - mit, dass er zum Termin nicht erscheinen werde, sofern er nicht mit einem Taxi vor seiner Haustür abgeholt werde. Dem Kläger wurde wiederholt mitgeteilt, dass ein Taxi nicht zur Verfügung gestellt werden könne. Einen Vertagungsantrag stellte der Kläger nicht. Zum Termin am 03.07.2014 erschien der Kläger nicht.

Daraufhin erging im Termin vom 03.07.2014 das Urteil mit dem Az.: L 7 AS 400/13, mit dem die Berufung des Klägers zurückgewiesen wurde. Das Urteil wurde dem Bevollmächtigen des Klägers am 28. Juli 2014 zugestellt, der es dem Kläger übermittelt hat.

Mit Schreiben vom 05.02.2015 hat der Kläger "Antrag auf Einsetzung des Verfahrens auf den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens" gestellt. Sein bevollmächtigter Rechtsanwalt K. habe ohne sein Wissen und ohne Absprache mit ihm und ohne Nachricht an ihn dem Gericht mitgeteilt, dass er den Termin zur Hauptverhandlung nicht wahrnehmen werde, so dass niemand dagewesen sei im Termin, der seine Interessen habe wahrnehmen können. Er habe sich auch nicht selber vertreten können, weil er vom Verhandlungstermin nichts gewusst habe. Sein Rechtsanwalt sei überfordert und schwer krank gewesen und mittlerweile verstorben. Auch habe er sich damals nicht selber vertreten können, weil er verhandlungsunfähig gewesen sei. Sein Wohnrecht sei zur damaligen Zeit nicht realisierbar gewesen. Deshalb stelle er Antrag auf Einsetzung in den vorherigen Stand der Dinge, damit nach dem Grundgesetz seine Rechte und Pflichten wahrgenommen werden könnten.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Verfahren L 7 AS 400/13 fortzusetzen, hilfsweise das Verfahren wieder aufzunehmen und das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. Februar 2013, Az.: S 11 AS 23/13, aufzuheben und ihm höhere Leistungen für verschiedene Zeiträume zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt festzustellen, dass das Verfahren L 7 AS 400/13 durch Urteil des Senats vom 3. Juli 2014 beendet wurde.

Der Beklagte hält das Urteil für rechtmäßig.

Entscheidungsgründe:

Die Anträge des Klägers werden dahingehend ausgelegt, dass der Kläger zum einen die Fortsetzung des Verfahrens, zum anderen die Wiederaufnahme des Verfahrens L 7 AS 400/13 begehrt.

Der Antrag, das Verfahren L 7 AS 400/13 fortzuführen bleibt erfolglos, weil dieses Verfahren durch das Urteil des Senats vom 3. Juli 2014 erledigt worden ist. Das Urteil wurde dem Bevollmächtigen des Klägers ordnungsgemäß zugestellt. Dafür, dass dieser das Urteil nicht erhalten hat, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die Kommunikation des Klägers mit seinem Bevollmächtigen ist allein dessen Sache. Dies gilt um so mehr, als der Kläger entgegen seiner Behauptung vom Termin am 03.07.2014 wusste, da er wiederholt hierfür die zur Verfügungsstellung eines Taxis vor seiner Haustür vom Senat begehrt hat.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig zu verwerfen. Nach § 179 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung (§§ 5, 7, 88 ff. Zivilprozessordnung - Zivilprozessordnung -) wieder aufgenommen werden. Zuständig ist gemäß § 584 Abs. 1 ZPO das Gericht, das im ursprünglichen Verfahren das nunmehr wieder aufgenommen werden soll, abschließend erkannt hat, mithin der 7. Senat des Bayer. Landessozialgerichts, das das Verfahren mit Urteil vom 3. Juli 2014 abgeschlossen hat.

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß § 559 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil es an einer schlüssigen Behauptung eines Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsgrundes fehlt. Ein solcher schlüssiger Vortrag ist nach allgemeiner Auffassung eine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Wiederaufnahmeklage (vgl. Urteil des Senats vom 27.02.2014, Az.: L 7 AS 825/13 WA m.w.N.). Die vom Kläger vorgebrachten formalen Argumente im Hinblick auf seine Vertretung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2014 bedingen allesamt nicht die Unwirksamkeit des Urteils des Senates. Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, sollte der Vortrag insgesamt als wahr unterstellt werden, dem Senat die Möglichkeit wieder zu eröffnen, sich über sein Urteil hinweg zu setzen. Vielmehr müsste der Kläger sämtliche Argumente im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens zum Bundessozialgericht (BSG) vorbringen und dort ggf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht erkennbar.
Rechtskraft
Aus
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