L 11 KR 5087/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 306/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 5087/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei freiwillig versicherten Selbständigen richtet sich das Krankengeld nach dem vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielten Arbeitseinkommen (Gewinn), das grundsätzlich dem zuletzt erteilten Einkommensteuerbescheid zu entnehmen ist. Dies gilt auch dann, wenn darin keine oder sogar negative Einkünfte festgesetzt worden sind.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 01.12.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Krankengeld streitig.

Der 1951 geborene Kläger ist als Karosseriebauer und Kfz-Techniker seit 1998 hauptberuflich selbstständig erwerbstätig und bei der Beklagten seit 09.06.2012 mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit (Wahltarif-Krankengeld) freiwillig versichert. Der Krankenversicherungsbeitrag des Klägers war nach Maßgabe der Mindestbemessungsgrundlage des § 240 Abs 4 S 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) auf den Mindestbeitrag festgesetzt. Im Beitragsbescheid vom 11.07.2012 wies die Beklagte darauf hin, dass das Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit ausgefallenes Einkommen ersetzen soll; wenn wegen der Krankheit ein Einkommensverlust nicht eintrete, etwa weil der letzte Steuerbescheid negatives Arbeitseinkommen ausweise, ruhe der Anspruch auf Krankengeld.

Der Kläger bezog vom 17.01.2013 bis zum 22.02.2013 Krankengeld von der Beklagten. Am 25.03.2013 stellte der Facharzt für Allgemeinmedizin D. dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit einer Arbeitsunfähigkeit seit 18.03.2013 aus. Zudem stellte dieser Arzt am 02.05.2013, 16.05.2013, 03.06.2013, 17.06.2013, 01.07.2013, 18.07.2013, 12.08.2013, 23.08.2013, 09.09.2013 und 20.09.2013 (Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis 04.10.2013) Auszahlscheine für Krankengeld aus.

Auf Anforderung der Beklagten legte der Kläger am 02.05.2013 den am 02.11.2012 erlassenen Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes E. für das Jahr 2011 vor. Darin wurden Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer iHv -3.170 EUR ausgewiesen. Im Einkommensteuerbescheid für 2010 wurden Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer iHv 16.555 EUR festgestellt. Am 17.05.2013 gab der Kläger auf einem Einkommensfragebogen der Beklagten an, dass er auch im Jahr 2012 negative Einkünfte iHv -922 EUR erzielen werde.

Mit Bescheid vom 03.05.2013 lehnte die Beklagte die Gewährung von Krankengeld ab 01.04.2013 ab. Zur Begründung führte sie aus, selbstständig Erwerbstätige erhielten Krankengeld nur auf der Basis des Arbeitseinkommens, dass der letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorgenommenen Beitragsfestsetzung zugrunde gelegt worden sei. Unabhängig von der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 240 SGB V sei auf das Arbeitseinkommen abzustellen. Somit sei zur Beurteilung der Krankengeldhöhe der letzte aktuelle Steuerbescheid maßgebend, der der Beitragsfestsetzung vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu Grunde gelegen habe. Dies sei hier der Bescheid für das Jahr 2011. Dort würden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb Negativeinkünfte iHv 3.170 EUR ausgewiesen. Da laut geltender Rechtsprechung Krankengeld nur ein reales Einkommen ersetzen solle, könne der Kläger derzeit kein Krankengeld erhalten.

Am 19.05.2013 erhob der Kläger Widerspruch. Mit Schreiben vom 11.06.2013 teilte die Beklagte ihm mit, dass sie dem Widerspruch nicht abhelfen könne. Der daraufhin gestellte Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht Freiburg (Beschluss vom 29.10.2013, S 11 KR 4299/13 ER) war auch beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (Beschluss vom 29.1.2014, L 5 KR 4818/13 ER-B) erfolglos.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 01.12.2014 abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass sich Krankengeld bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen nach dem erzielten Arbeitseinkommen bemesse. Arbeitseinkommen sei nach § 15 Abs 1 S 1 SGB IV der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Für die Krankengeldberechnung sei grundsätzlich auf das Arbeitseinkommen im letzten abgeschlossenen Kalenderjahr vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abzustellen. Dabei sei das Arbeitseinkommen regelmäßig dem Einkommensteuerbescheid zu entnehmen. Der danach zu berücksichtigende Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 habe jedoch Negativeinkünfte ausgewiesen, die nach den Angaben des Klägers auch für das Jahr 2012 zu erwarten gewesen waren. Ein Anspruch auf Krankengeld habe deshalb nicht bestehen können.

Gegen den, seinem Bevollmächtigten am 05.12.2014 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 09.12.2014 eingelegte Berufung des Klägers. Er ist der Auffassung, dass das Krankengeld nach Maßgabe der der letzten Beitragsbemessung zu Grunde gelegten Einkünfte zu berechnen sei. Daher komme es auf das Einkommen im Jahr 2010 an. Zudem habe er aufgrund einer bereits im Jahr 2011 bestehenden Erkrankung in diesem Jahr weniger Arbeitseinkommen erzielt. Auch seien bei der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 erhöhte Abschreibungen auf bewegliche Wirtschaftsgüter berücksichtigt. Als tatsächliches Einkommen habe ihm deshalb mehr zur Verfügung gestanden. Der Klägerbevollmächtigte meint, das SG habe die einschlägige Rechtsprechung, insbesondere des Bundessozialgerichts, falsch interpretiert. Auch aus dem Umstand heraus, dass früher (17.01.2013 bis 22.02.2013) schon einmal Krankengeld gezahlt worden sei und die Beklagte den Kläger trotz Kenntnis der Gesamtumstände in den Jahren 2012 und 2013 weiter mit entsprechendem Krankengeldanspruch versichert habe, lasse sich ableiten, dass auch im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Krankengeld gegeben sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 01.12.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2013 zu verurteilen, dem Kläger ab dem 01.04.2013 Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 32,19 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalt und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die beigezogenen Akten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (S 11 KR 4299/13 ER, L 5 KR 4818/13 ER-B) sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft und zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 03.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.12.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Versicherte haben gemäß § 44 Abs 1 SGB V Anspruch auf Krankengeld, wenn Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs 4, §§ 24, 40 Abs 2 und 41 SGB V) behandelt werden. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an, im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 Satz 1 SGB V).

Dem Kläger steht aufgrund der am 25.03.2013 festgestellten Arbeitsunfähigkeit und der seit dem 09.06.2012 bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit (Wahltarif-Krankengeld) dem Grunde nach ein Anspruch auf Krankengeld zu. Dennoch besteht kein Zahlungsanspruch der Höhe nach.

Die Höhe des Krankengeldes ist in § 47 SGB V geregelt. Gemäß § 47 Abs 1 S 1 SGB V beträgt es 70 vH des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts (bezüglich abhängig beschäftigter Arbeitnehmer) oder Arbeitseinkommens (bezüglich selbstständig Erwerbstätiger). Der Krankengeldberechnung ist das nach näherer Maßgabe des § 47 Abs 2 SGB V zu ermittelnde Regelentgelt zugrunde zu legen. Gemäß § 47 Abs 4 S 2 SGB V gilt als Regelentgelt für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. § 47 Abs 2 SGB V legt für die Krankengeldberechnung die Referenzmethode fest. Diese berücksichtigt die Entwicklung außerhalb des Referenzzeitraums nicht. Mit der Anknüpfung an das im Referenzzeitraum erzielte und abgerechnete Entgelt bzw. Einkommen wird unter anderem sichergestellt, dass mit dem Krankengeld der faktische Lebensstandard des Versicherten aufrechterhalten bleibt, der durch die tatsächliche Verfügungsbefugnis über das Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen geprägt ist (BSG 14.12.2006, B 1 KR 5/06 R, juris). Das Krankengeld soll den wirtschaftlichen Status des Versicherten sichern, der zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich bestanden hat.

Was unter Arbeitseinkommen im Sinne des § 47 SGB V zu verstehen ist, legt § 15 Abs 1 S 1 SGB IV fest. Danach ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Gemäß § 25 Abs 1 EStG ist maßgeblicher Veranlagungszeitraum das Kalenderjahr. Dieses ist für freiwillig versicherte selbstständig Erwerbstätige hinsichtlich der Beitragsbemessung nach § 240 SGB V und hinsichtlich der Berechnung des Krankengelds nach § 47 Abs 4 S 2 SGB V der maßgebliche Referenzzeitraum. Da der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit aber erst nach Ablauf des Veranlagungs- bzw. Referenzzeitraums feststeht, kann er sowohl bei der Beitragsbemessung wie bei der Berechnung des Krankengelds nur zeitversetzt berücksichtigt werden (BSG 6.11.2008, B 1 KR 28/07 R, juris).

Bei freiwillig versicherten Selbständigen richtet sich das Krankengeld grundsätzlich nach dem tatsächlich erzielten Einkommen, das der Festsetzung des Mindestbeitrags zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde lag. Das Arbeitseinkommen im Referenzjahr ist in der Regel dem Einkommensteuerbescheid zu entnehmen, der der Beitragsfestsetzung zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu Grunde lag, es sei denn der Steuerbescheid betrifft einen Zeitraum, der so weit zurückliegt dass er die aktuellen Einkommensverhältnisse nicht widerspiegelt (BSG 2.9.2009, B 12 KR 21/08 R, juris; BSG 24.7.2009, B 1 KR 85/08 B, juris).

Ein der Beitragsbemessung nach näherer Maßgabe des § 240 Abs 4 SGB V zu Grunde gelegtes fiktives Arbeitseinkommen ist für die Krankengeldberechnung nicht maßgeblich. Der Senat hat bereits früher darauf hingewiesen, dass die Regelung des § 47 Abs 4 S 2 SGB V insoweit nur eine widerlegbare Vermutung enthält. Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn in den Fällen der Entrichtung des Höchstbeitrags unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze oder des Mindestbeitrags konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieses Einkommen erkennbar nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Versicherten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entspricht, weil sein tatsächliches Arbeitseinkommen wesentlich geringer war (LSG Baden-Württemberg 15.04.2008, L 11 KR 3606/07, juris; vgl BSG 12.3.2013, B 1 KR 4/12 R mwN). In diesen Fällen ist das Arbeitseinkommen im Referenzjahr konkret zu ermitteln.

Die Maßgeblichkeit des Arbeitseinkommens im Kalenderjahr vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit kann dazu führen, dass trotz Beitragszahlung Krankengeld mangels Arbeitseinkommens in Referenzjahr nicht gezahlt wird. Das verstößt nicht gegen Verfassungsrecht (BSG 07.12.2004, B 1 KR 17/04 R, juris; LSG Baden-Württemberg 30.10.2009, L 4 KR 4766/08, juris mwN).

Im vorliegenden Fall ist Referenzjahr für die Berechnung des Krankengelds wegen der am 18.03.2013 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit das Kalenderjahr 2012. Der letzte vorliegende Einkommensteuerbescheid betrifft das Jahr 2011. Er weist Negativeinkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Gewerbebetrieb) aus. Unter Bezugnahme auf die oben ausgeführten Grundsätze und gesetzlichen Vorschriften ist der Betrag der Einkünfte, wie er sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergibt, der Berechnung des Krankengelds zugrunde zu legen. Eine Herausrechnung von Abschreibungen ist nicht statthaft. Auch ist der Umstand, dass möglicherweise wegen einer 2011 bestehenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Arbeitseinkommen nicht hat erzielt werden können, unbeachtlich. Der Einkommensteuerbescheid für 2011 spiegelt auch die Einkommenssituation des Klägers im Referenzjahr 2012 zutreffend wieder. So hat der Kläger am 17.05.2013 gegenüber der Beklagten angegeben, er werde auch im Jahr 2012 kein positives Arbeitseinkommen, sondern Negativeinkünfte aus Gewerbebetrieb iHv -922 EUR erzielen.

Wie das SG im Gerichtsbescheid vom 01.12.2014 zutreffend ausgeführt hat, besteht folglich kein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld.

Ein Zahlbetrag des Krankengelds ergibt sich auch nicht aufgrund Vertrauensschutzes. Aus dem Umstand heraus, dass vom 17.01.2013 bis 22.02.2013 schon einmal Krankengeld gezahlt worden ist und die Beklagte den Kläger in den Jahren 2012 und 2013 mit entsprechendem Krankengeldanspruch versichert hat, lässt sich kein Vertrauensschutz ableiten. Zum einen sind für jeden neu festzustellenden Krankengeldanspruch die Voraussetzungen neu zu erfüllen. Zum anderen bleibt es der eigenständigen Prüfung des mit Anspruch auf Krankengeld versicherten freiwilligen Mitglieds überlassen, ob es an einem ins Leere gehenden Versicherungsschutz festhalten will (vgl BSG 12.03.2013, B 1 KR 4/12 R, juris). Im Übrigen ist der Kläger im Beitragsbescheid vom 11.07.2012 darüber unterrichtet worden, dass Krankengeld nicht gezahlt wird, wenn ein krankheitsbedingter Einkommensverlust nicht eintrete, beispielsweise, weil der letzte Steuerbescheid negatives Arbeitseinkommen ausweise. Aufgrund dieser klar verständlichen Information kann sich der Kläger keinesfalls auf Unkenntnis oder Falschberatung berufen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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