Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 19 KR 4449/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 3040/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 04.04.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags des Klägers (Zeitraum 01.07.2010 bis 30.06.2011).
Der Kläger, als freier Architekt selbstständig erwerbstätig, ist bei der Beklagten freiwillig kranken- und bei der Beigeladenen pflegeversichert.
Mit (auch im Namen der Beigeladenen ergangenem) Bescheid vom 07.09.2010 setzte die Beklagte den monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag des Klägers rückwirkend ab 01.08.2009 neu fest. Für die Zeit von August 2009 bis Juli 2010 errechnete die Beklagte einen Nachforderungsbetrag von 3.428,65 EUR. Ab August 2010 wurde der monatliche Kranken- und Pflegversicherungsbeitrag auf 536,25 EUR bzw. 73,13 EUR (insgesamt 609,38 EUR) festgesetzt. Der Beitragsbemessung legte die Beklagte den Einkommensteuerbescheid des Finanzamts L. vom 01.07.2009 für das Jahr 2007 zugrunde. Darin sind Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit von 59.079,00 EUR und negative Einkünfte (Verluste) aus Vermietung und Verpachtung von minus 114.871,00 EUR ausgewiesen. Die Beiträge wurden nach Maßgabe der Beitragsbemessungsgrenze 2010 (3.750,00 EUR) als Höchstbeiträge festgesetzt.
Am 15.10.2010 legte der Kläger den Einkommensteuerbescheid des Finanzamts L. vom 25.06.2010 für das Jahr 2008 vor. Darin sind Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit von 19.583,00 EUR, Einkünfte aus Kapitalvermögen von 3.037,00 EUR, negative Einkünfte (Verluste) aus Vermietung und Verpachtung von minus 124.291,00 EUR sowie als "sonstige Einkünfte" neben Renteneinkünften Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften von 42.798,00 EUR ausgewiesen.
Mit (auch im Namen der Beigeladenen ergangenem) Bescheid vom 26.10.2010 setzte die Beklagte den monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag des Klägers nach Maßgabe der Beitragsbemessungsgrenze ab 01.07.2010 (unverändert) als Höchstbeiträge auf 536,25 EUR bzw. 73,13 EUR fest (Beitragssatz 14,3 % bzw. 1,95 %). Zur Begründung führte sie aus, die im Steuerbescheid für das Jahr 2008 ausgewiesenen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften seien den beitragspflichtigen Einnahmen hinzuzurechnen. Der Beitragsbemessung würden daher monatliche Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit von 1.631,92 EUR und monatliche Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften von 3.566,50 EUR (42.798,00 EUR / 12 Monate, davon beitragspflichtig i. H. auf die Beitragsbemessungsgrenze von 3.750,00 EUR noch 2.118,08 EUR) - für die Zeit vom 01.07.2010 bis 30.06.2011 - zugrunde gelegt. Unberücksichtigt blieben derzeit die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen und privaten Rentenversicherungen. Auf die Einkünfte des Klägers aus Arbeitseinkommen (1.631,92 EUR) entfällt ein Beitragsanteil von 233,36 EUR bzw. 31,82 EUR, auf die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (als sonstige Einnahmen) entfällt ein Beitragsanteil von 302,89 EUR bzw. 41,43 EUR).
Der Kläger erhob Widerspruch gegen die Bescheide vom 07.09.2010 und vom 26.10.2010. Er trug vor, die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 ausgewiesenen Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften stammten aus dem Verkauf eines Vermietobjekts und müssten deswegen den negativen Einkünften (Verlusten) aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet und mit diesen verrechnet werden; sie seien bei der Beitragsbemessung daher nicht zu berücksichtigen.
Mit (auch im Namen der Beigeladenen ergangenem) Widerspruchsbescheid vom 12.07.2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 26.10.2010 zurück. Zur Begründung führte sie aus, gem. § 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (BeitrVerfGrdsSelbstZ) seien alle Einnahmen und Geldmittel, die verbraucht würden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei der Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen sei eine Zusammenrechnung positiver und negativer Einkünfte unterschiedlicher Einkunftsarten (vertikaler Verlustausgleich) nicht zulässig. Die im Steuerbescheid für das Jahr 2008 ausgewiesenen Einkünfte des Klägers aus privaten Veräußerungsgeschäften von 42.798,00 EUR seien der Einkunftsart "sonstige Einkünfte" zuzuordnen, weshalb eine Saldierung mit Einkünften der Einkunftsart "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" nicht stattfinde. Die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften seien mit dem Monatsbetrag für die ab Ausstellung des Steuerbescheids folgenden zwölf Monate der Beitragsbemessung zugrunde zu legen.
Mit (auch im Namen der Beigeladenen ergangenem) Bescheid vom 03.08.2011 setzte die Beklagte den monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag des Klägers rückwirkend ab 01.07.2011 - insoweit unter Aufhebung des Beitragsbescheids vom 26.10.2010 - auf 377,60 EUR bzw. 49,41 EUR (insgesamt 427,01 EUR) fest. Der Beitragsbemessung legte die Beklagte ein monatliches Arbeitseinkommen von 1.631,92 EUR und sonstige Einnahmen von 902,25 EUR zugrunde.
Am 15.08.2011 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Freiburg. Gleichzeitig suchte er um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollstreckung von Beitragsrückständen nach (Verfahren S 19 KR 4513/11 ER); das vorläufige Rechtsschutzverfahren wurde am 26.09.2011 (nach vorläufigem Verzicht der Beklagten auf die Zwangsvollstreckung) für erledigt erklärt.
Zur Begründung der Klage trug der Kläger vor, die BeitrVerfGrdsSelbstZ seien ungültig. Die Beklagte habe die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften unter rein formaler Betrachtung als "sonstige Einkünfte" der Beitragsbemessung zugrunde gelegt, ohne die negativen Einkünfte (Verluste) aus Vermietung und Verpachtung, die seine wirtschaftliche Lage maßgebend prägten, ausreichend zu berücksichtigen. Die Saldierung der Verluste aus Vermietung und Verpachtung mit den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften stelle einen unzulässigen vertikalen Verlustausgleich nicht dar. Die Zuordnung der Einkunftsarten im Einkommensteuerbescheid beruhe auf der Gestaltung der Steuererklärungsformulare und sei unerheblich. Der Immobilienverkauf habe ein Objekt zum Gegenstand gehabt, das er über Jahre gehalten und abgeschrieben habe.
Die Beklagte trug vor, die Zuordnung von Einkünften zu den Einkunftsarten sei dem Einkommensteuerbescheid zu entnehmen; dieser sei hierfür maßgeblich.
Mit Urteil vom 04.04.2014 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, Streitgegenstand sei allein der Bescheid vom 26.10.2010 (Widerspruchsbescheid vom 12.07.2011); hierauf habe der Kläger sein Klagebegehren richtigerweise beschränkt. Über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 07.09.2010 sei noch nicht entschieden. Der Bescheid vom 26.10.2010 betreffe die Beitragsfestsetzung für die Zeit vom 01.07.2010 bis 30.6.2011. Ab 01.07.2011 seien die Beiträge durch den Bescheid vom 03.08.2011 neu festgesetzt worden.
Die Beklagte habe den Kläger mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht zum Höchstbeitrag herangezogen. Sie habe dabei zutreffend auch die im Steuerbescheid für das Jahr 2008 ausgewiesenen Einkünfte des Klägers aus privaten Veräußerungsgeschäften von 42.798,00 EUR berücksichtigt. Gem. § 240 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) werde die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei sei sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtige. Es müssten mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt werden, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen seien (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Nach näherer Maßgabe des § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V gälten für freiwillige Mitglieder, die, wie der Kläger, hauptberuflich selbstständig erwerbstätig seien, als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises niedrigerer Einnahmen könnten nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden (§ 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V). Die BeitrVerfGrdsSelbstZ des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen gingen von den einschlägigen gesetzlichen Regelungen sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung aus. Gem. § 6 Abs. 3 BeitrVerfGrdsSelbstZ sei der Nachweis für Arbeitseinkommen und für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung über den aktuellen Einkommenssteuerbescheid zu führen; das stehe in Einklang mit der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 18.12.2013, - B 12 KR 24/12 R -). Die Regelungen der BeitrVerfGrdsSelbstZ stellten eine wirksame Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten dar und verstießen insbesondere nicht gegen Verfassungsrecht (BSG, Urt. v. 19.12.2012, - B 12 KR 20/11 R -; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.12.2013, - L 11 KR 1637/13 -).
Die Einkünfte des Klägers aus privaten Veräußerungsgeschäften stellten Einnahmen dar, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden könnten; sie seien daher der Beitragsbemessung zugrunde zu legen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 BeitrVerfGrdsSelbstZ). Eine Saldierung mit den negativen Einkünften (Verlusten) des Klägers aus Vermietung und Verpachtung sei nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung des BSG finde bei der Bemessung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge freiwillig Versicherter im Unterschied zum Steuerrecht ein vertikaler Verlustausgleich zwischen den unterschiedlichen Einkommensarten nicht statt (BSG, Urt. v. 09.08.2006, - B 12 KR 8/06 R -). Zulässig sei nur der horizontale Verlustausgleich innerhalb einer Einkommensart. So dürften von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung etwa Schuldzinsen oder Werbungskosten abgezogen werden. Die negativen Einkünfte (Verluste) des Klägers aus Vermietung und Verpachtung stünden mit den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang. Ein solcher Zusammenhang könne nur bei Aufwendungen angenommen werden, die zum Erwerb, zur Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen getätigt werden müssten (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.12.2013, a. a. O.). Selbst wenn die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 ausgewiesenen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften von 42.798,00 EUR vom Verkauf einer Immobilie herrührten, die der Kläger über Jahre gehalten und abgeschrieben habe, wären die Veräußerungserlöse von den negativen Einkünften (Verlusten) aus Vermietung und Verpachtung unabhängig. Der Kläger könne die von ihm gehaltenen Immobilien jederzeit veräußern, ohne dass hierfür eine vorherige Abschreibung notwendig wäre. Der konkrete Zeitpunkt für die Realisierung von Verkaufserlösen stehe allein in seinem wirtschaftlichen Ermessen. Vorherige Verluste, etwa in Form von Schuldzinsen, seien keine Voraussetzung für die Erzielung von Verkaufserlösen aus Immobilieneigentum. Die Einkünfte des Klägers aus privaten Veräußerungsgeschäften bestimmten daher zusammen mit seinen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen sowie aus Rentenbezügen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Sie seien daher zur Beitragsbemessung heranzuziehen.
Außerdem sei davon auszugehen, dass die Einkünfte des Klägers grundsätzlich nicht ohne Bezugnahme auf den jeweiligen Einkommensteuerbescheid beurteilt werden dürften. Die Krankenkassen seien gehalten und befugt, bei der Beitragsbemessung auf die steuerlichen Feststellungen zurückzugreifen. Für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige sei der Nachweis des Einkommens nur durch den Steuerbescheid und nicht etwa durch die Vorlage von Bilanzen oder anderen Urkunden zulässig (BSG, Urt. v. 02.09.2009, -B 12 KR 21/08 R -). Der Beitragsbemessung seien daher grundsätzlich der Einkommensteuerbescheid und die darin ausgewiesenen Einkünfte zugrunde zu legen. Ausschlaggebend sei daher, dass die Verkaufserlöse im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 nicht der Einkommensart "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" zugeordnet worden seien. Im sozialgerichtlichen Verfahren sei der Einwand fehlerhafter Zuordnung der Verkaufserlöse im Einkommensteuerbescheid nicht statthaft. Vielmehr sei die im Einkommensteuerbescheid insoweit vorgenommene Zuordnung zu der Einkommensart "sonstige Einkünfte" maßgeblich. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Einkommensteuerbescheid weder angegriffen noch, was vorliegend nicht in Betracht komme, offensichtlich rechtswidrig sei (vgl. LSG Bayern, Urt. v. 30.01.2013, - L 4 KR 56/10 -).
Auf das ihm am 10.06.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.07.2014 Berufung eingelegt. Er bekräftigt sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, der Ausschluss der Saldierung positiver und negativer Einkünfte unterschiedlicher Einkunftsarten sei nicht zulässig und verstoße gegen § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V, wonach bei der Beitragsbemessung sicherzustellen sei, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtige. Das Sozialgericht habe die Besonderheiten der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht hinreichend gewürdigt. Selbstständig Erwerbstätige verfügten typischerweise nicht über ein verlässliches und geregeltes Einkommen. Die Nichtberücksichtigung des erheblichen negativen Einkommens (der Verluste aus Vermietung und Verpachtung) stelle für ihn eine nicht hinnehmbare wirtschaftliche Belastung dar. Die Krankenkassen dürften der Beitragsbemessung nicht den Einkommensteuerbescheid zugrunde legen, müssten vielmehr ein eigenes Instrumentarium vorhalten, um eine Überforderung des freiwillig Versicherten bei der Beitragsbemessung auszuschließen. Im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG müsse bei selbstständig Erwerbstätigen eine Verrechnung unterschiedlicher Einkunftsarten möglich sein.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 04.04.2014 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 26.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.07.2011 insoweit aufzuheben, als darin der Beitragsbemessung für die Zeit vom 01.07.2010 bis 30.06.2011 monatliche Einkünfte von mehr als 1.631,92 EUR zugrunde gelegt worden sind und für die genannte Zeit die Mindestbeiträge festzusetzen.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er die Berufung, was vorliegend beabsichtigt sei, gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat weist die Berufung des Klägers gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Berufung ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft. Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) ist überschritten. Der Kläger verfolgt mit Klage und Berufung das Begehren, der Bemessung des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags für den Jahreszeitraum vom 01.07.2010 bis 30.06.2011 nur seine monatlichen Einnahmen aus Arbeitseinkommen von 1.631,92 EUR und nicht (zusätzlich) die Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften von (im Hinblick auf die Beitragsbemessungsgrenze von 3.750,00 EUR noch) 2.118,08 EUR monatlich zugrunde zu legen. Auf die Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften entfällt ein Beitragsanteil von 302,89 EUR bzw. 41,43 EUR monatlich. Im Hinblick darauf erstrebt der Kläger statt der Festsetzung des Höchstbeitrags (kalendertägliche Einnahmen in Höhe des 30. Teils der Beitragsbemessungsgrenze) von insgesamt 609,37 EUR die Festsetzung des Mindestbeitrags (kalendertägliche Einnahmen in Höhe des 40. Teils der monatlichen Bezugsgröße (2010 und 2011: 2.555,00 EUR monatlich) von insgesamt 311,39 EUR (monatliche Einnahmen: 1.916,25 EUR, Beitragssätze 14,4 % bzw. 1,95 %). Die streitige Beitragsdifferenz beträgt damit 297,98 EUR monatlich, woraus sich ein streitiger Jahresbetrag von 3.575,76 EUR ergibt.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind (insgesamt) rechtmäßig. Die Beklagte hat der Beitragsfestsetzung für die Zeit vom 01.07.2010 bis 30.06.2011 - worüber die Beteiligten allein streiten - zu Recht (auch) die Einnahmen des Klägers aus privaten Veräußerungsgeschäften von 42.798,00 EUR zugrunde gelegt. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist anzumerken:
Die angefochtenen Bescheide beruhen auf den einschlägigen Regelungen in § 240 SGB V und in den BeitrVerfGrdsSelbstZ. Letztere sind als untergesetzliche Normen für sich genommen ab 01.01.2009 eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (BSG, Urt. v. 19.12.2012, - B 12 KR 20/11 R -; Urt. v. 15.10.2014, - B 12 KR 10/12 R -). Die Beklagte hat die maßgeblichen Vorschriften rechtsfehlerfrei angewendet.
Nach der (ständigen) Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, findet bei der Bemessung der Beiträge freiwillig versicherter selbständig Erwerbstätiger - ungeachtet der Eigenart der selbständigen Erwerbstätigkeit - ein vertikaler Verlustausgleich unter verschiedenen Einkunftsarten nicht statt (BSG, Urt. v. 23.02.1995, - 12 RK 66/93 -; Urt. v. 09.08.2006, - B 12 KR 8/06 R -; Urt. v. 30.10.2013, - B 12 KR 21/11 R -). Dies steht in Einklang mit den Regelungen in § 240 Abs. 4 SGB V und trägt auch den Anforderungen des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs. 1 GG) Rechnung.
Das Begehren des Klägers richtet sich auf einen beitragsrechtlich unzulässigen vertikalen Verlustausgleich. Die Einkünfte - hier Verluste - des Klägers aus Vermietung und Verpachtung und die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften stellen verschiedene Einkunftsarten dar. Das folgt aus dem (hier für die Beitragsbemessung unstreitig maßgeblichen) Steuerbescheid des Finanzamts L. vom 25.06.2010 für das Jahr 2008.
Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat auch insoweit anschließt, kann der Nachweis von Einnahmen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen nur durch Einkommensteuerbescheide geführt werden, weil andere Unterlagen als der Einkommensteuerbescheid nicht geeignet sind, eine für die konkrete Beitragsbemessung verlässliche und für die Vergangenheit abschließende Datenbasis zu liefern (Urt. v. 18.12.2013, - B 12 KR 24/12 R -). Das gilt auch für die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (BSG, Urt. v. 30.10.2013, - B 12 KR 21/11 R -; vgl., auch Urt. v. 02.09.2009, - B 12 KR 21/08 R -; einschränkend zu Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG BSG, Urt. v. 07.05.2014, - B 12 KR 2/12 R -; vgl. auch Senatsurteil vom 28.09.2011, - L 5 KR 3120/10 -). Die Maßgeblichkeit des Steuerbescheids gilt auch für die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten (§§ 8 ff. EStG) - hier zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 18 EStG), zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 21 EStG) und zu den sonstigen Einkünften (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 22 EStG); zu den sonstigen Einkünften gehören gem. § 22 Abs. 1 Nr. 2 EStG auch die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 EStG und damit die hier in Rede stehenden Einkünfte des Klägers aus dem (laut Steuererklärung 2008 getätigten) Verkauf einer (2000 erworbenen) Immobilie (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die an die steuerrechtlichen Einkommensarten der §§ 2, 18 ff. EStG, und nicht an Zufälligkeiten bei der Gestaltung der Steuererklärungsformulare, anknüpfende Zuordnung der Einkünfte freiwillig Versicherter, die die Finanzverwaltung im Einkommensteuerbescheid vorgenommen hat, ist von der Krankenkasse (Pflegekasse) bei der Bemessung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge freiwillig versicherter selbständig Erwerbstätiger zugrunde zu legen. Eine davon abweichende Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten ist von ihr grundsätzlich nicht vorzunehmen und nicht statthaft. Davon abgesehen hat das Sozialgericht auch zutreffend angenommen, dass die Einkünfte des Klägers aus privaten Veräußerungsgeschäften mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags des Klägers (Zeitraum 01.07.2010 bis 30.06.2011).
Der Kläger, als freier Architekt selbstständig erwerbstätig, ist bei der Beklagten freiwillig kranken- und bei der Beigeladenen pflegeversichert.
Mit (auch im Namen der Beigeladenen ergangenem) Bescheid vom 07.09.2010 setzte die Beklagte den monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag des Klägers rückwirkend ab 01.08.2009 neu fest. Für die Zeit von August 2009 bis Juli 2010 errechnete die Beklagte einen Nachforderungsbetrag von 3.428,65 EUR. Ab August 2010 wurde der monatliche Kranken- und Pflegversicherungsbeitrag auf 536,25 EUR bzw. 73,13 EUR (insgesamt 609,38 EUR) festgesetzt. Der Beitragsbemessung legte die Beklagte den Einkommensteuerbescheid des Finanzamts L. vom 01.07.2009 für das Jahr 2007 zugrunde. Darin sind Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit von 59.079,00 EUR und negative Einkünfte (Verluste) aus Vermietung und Verpachtung von minus 114.871,00 EUR ausgewiesen. Die Beiträge wurden nach Maßgabe der Beitragsbemessungsgrenze 2010 (3.750,00 EUR) als Höchstbeiträge festgesetzt.
Am 15.10.2010 legte der Kläger den Einkommensteuerbescheid des Finanzamts L. vom 25.06.2010 für das Jahr 2008 vor. Darin sind Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit von 19.583,00 EUR, Einkünfte aus Kapitalvermögen von 3.037,00 EUR, negative Einkünfte (Verluste) aus Vermietung und Verpachtung von minus 124.291,00 EUR sowie als "sonstige Einkünfte" neben Renteneinkünften Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften von 42.798,00 EUR ausgewiesen.
Mit (auch im Namen der Beigeladenen ergangenem) Bescheid vom 26.10.2010 setzte die Beklagte den monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag des Klägers nach Maßgabe der Beitragsbemessungsgrenze ab 01.07.2010 (unverändert) als Höchstbeiträge auf 536,25 EUR bzw. 73,13 EUR fest (Beitragssatz 14,3 % bzw. 1,95 %). Zur Begründung führte sie aus, die im Steuerbescheid für das Jahr 2008 ausgewiesenen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften seien den beitragspflichtigen Einnahmen hinzuzurechnen. Der Beitragsbemessung würden daher monatliche Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit von 1.631,92 EUR und monatliche Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften von 3.566,50 EUR (42.798,00 EUR / 12 Monate, davon beitragspflichtig i. H. auf die Beitragsbemessungsgrenze von 3.750,00 EUR noch 2.118,08 EUR) - für die Zeit vom 01.07.2010 bis 30.06.2011 - zugrunde gelegt. Unberücksichtigt blieben derzeit die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen und privaten Rentenversicherungen. Auf die Einkünfte des Klägers aus Arbeitseinkommen (1.631,92 EUR) entfällt ein Beitragsanteil von 233,36 EUR bzw. 31,82 EUR, auf die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (als sonstige Einnahmen) entfällt ein Beitragsanteil von 302,89 EUR bzw. 41,43 EUR).
Der Kläger erhob Widerspruch gegen die Bescheide vom 07.09.2010 und vom 26.10.2010. Er trug vor, die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 ausgewiesenen Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften stammten aus dem Verkauf eines Vermietobjekts und müssten deswegen den negativen Einkünften (Verlusten) aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet und mit diesen verrechnet werden; sie seien bei der Beitragsbemessung daher nicht zu berücksichtigen.
Mit (auch im Namen der Beigeladenen ergangenem) Widerspruchsbescheid vom 12.07.2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 26.10.2010 zurück. Zur Begründung führte sie aus, gem. § 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (BeitrVerfGrdsSelbstZ) seien alle Einnahmen und Geldmittel, die verbraucht würden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei der Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen sei eine Zusammenrechnung positiver und negativer Einkünfte unterschiedlicher Einkunftsarten (vertikaler Verlustausgleich) nicht zulässig. Die im Steuerbescheid für das Jahr 2008 ausgewiesenen Einkünfte des Klägers aus privaten Veräußerungsgeschäften von 42.798,00 EUR seien der Einkunftsart "sonstige Einkünfte" zuzuordnen, weshalb eine Saldierung mit Einkünften der Einkunftsart "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" nicht stattfinde. Die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften seien mit dem Monatsbetrag für die ab Ausstellung des Steuerbescheids folgenden zwölf Monate der Beitragsbemessung zugrunde zu legen.
Mit (auch im Namen der Beigeladenen ergangenem) Bescheid vom 03.08.2011 setzte die Beklagte den monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag des Klägers rückwirkend ab 01.07.2011 - insoweit unter Aufhebung des Beitragsbescheids vom 26.10.2010 - auf 377,60 EUR bzw. 49,41 EUR (insgesamt 427,01 EUR) fest. Der Beitragsbemessung legte die Beklagte ein monatliches Arbeitseinkommen von 1.631,92 EUR und sonstige Einnahmen von 902,25 EUR zugrunde.
Am 15.08.2011 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Freiburg. Gleichzeitig suchte er um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollstreckung von Beitragsrückständen nach (Verfahren S 19 KR 4513/11 ER); das vorläufige Rechtsschutzverfahren wurde am 26.09.2011 (nach vorläufigem Verzicht der Beklagten auf die Zwangsvollstreckung) für erledigt erklärt.
Zur Begründung der Klage trug der Kläger vor, die BeitrVerfGrdsSelbstZ seien ungültig. Die Beklagte habe die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften unter rein formaler Betrachtung als "sonstige Einkünfte" der Beitragsbemessung zugrunde gelegt, ohne die negativen Einkünfte (Verluste) aus Vermietung und Verpachtung, die seine wirtschaftliche Lage maßgebend prägten, ausreichend zu berücksichtigen. Die Saldierung der Verluste aus Vermietung und Verpachtung mit den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften stelle einen unzulässigen vertikalen Verlustausgleich nicht dar. Die Zuordnung der Einkunftsarten im Einkommensteuerbescheid beruhe auf der Gestaltung der Steuererklärungsformulare und sei unerheblich. Der Immobilienverkauf habe ein Objekt zum Gegenstand gehabt, das er über Jahre gehalten und abgeschrieben habe.
Die Beklagte trug vor, die Zuordnung von Einkünften zu den Einkunftsarten sei dem Einkommensteuerbescheid zu entnehmen; dieser sei hierfür maßgeblich.
Mit Urteil vom 04.04.2014 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, Streitgegenstand sei allein der Bescheid vom 26.10.2010 (Widerspruchsbescheid vom 12.07.2011); hierauf habe der Kläger sein Klagebegehren richtigerweise beschränkt. Über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 07.09.2010 sei noch nicht entschieden. Der Bescheid vom 26.10.2010 betreffe die Beitragsfestsetzung für die Zeit vom 01.07.2010 bis 30.6.2011. Ab 01.07.2011 seien die Beiträge durch den Bescheid vom 03.08.2011 neu festgesetzt worden.
Die Beklagte habe den Kläger mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht zum Höchstbeitrag herangezogen. Sie habe dabei zutreffend auch die im Steuerbescheid für das Jahr 2008 ausgewiesenen Einkünfte des Klägers aus privaten Veräußerungsgeschäften von 42.798,00 EUR berücksichtigt. Gem. § 240 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) werde die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei sei sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtige. Es müssten mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt werden, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen seien (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Nach näherer Maßgabe des § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V gälten für freiwillige Mitglieder, die, wie der Kläger, hauptberuflich selbstständig erwerbstätig seien, als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises niedrigerer Einnahmen könnten nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden (§ 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V). Die BeitrVerfGrdsSelbstZ des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen gingen von den einschlägigen gesetzlichen Regelungen sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung aus. Gem. § 6 Abs. 3 BeitrVerfGrdsSelbstZ sei der Nachweis für Arbeitseinkommen und für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung über den aktuellen Einkommenssteuerbescheid zu führen; das stehe in Einklang mit der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 18.12.2013, - B 12 KR 24/12 R -). Die Regelungen der BeitrVerfGrdsSelbstZ stellten eine wirksame Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten dar und verstießen insbesondere nicht gegen Verfassungsrecht (BSG, Urt. v. 19.12.2012, - B 12 KR 20/11 R -; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.12.2013, - L 11 KR 1637/13 -).
Die Einkünfte des Klägers aus privaten Veräußerungsgeschäften stellten Einnahmen dar, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden könnten; sie seien daher der Beitragsbemessung zugrunde zu legen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 BeitrVerfGrdsSelbstZ). Eine Saldierung mit den negativen Einkünften (Verlusten) des Klägers aus Vermietung und Verpachtung sei nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung des BSG finde bei der Bemessung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge freiwillig Versicherter im Unterschied zum Steuerrecht ein vertikaler Verlustausgleich zwischen den unterschiedlichen Einkommensarten nicht statt (BSG, Urt. v. 09.08.2006, - B 12 KR 8/06 R -). Zulässig sei nur der horizontale Verlustausgleich innerhalb einer Einkommensart. So dürften von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung etwa Schuldzinsen oder Werbungskosten abgezogen werden. Die negativen Einkünfte (Verluste) des Klägers aus Vermietung und Verpachtung stünden mit den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang. Ein solcher Zusammenhang könne nur bei Aufwendungen angenommen werden, die zum Erwerb, zur Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen getätigt werden müssten (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.12.2013, a. a. O.). Selbst wenn die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 ausgewiesenen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften von 42.798,00 EUR vom Verkauf einer Immobilie herrührten, die der Kläger über Jahre gehalten und abgeschrieben habe, wären die Veräußerungserlöse von den negativen Einkünften (Verlusten) aus Vermietung und Verpachtung unabhängig. Der Kläger könne die von ihm gehaltenen Immobilien jederzeit veräußern, ohne dass hierfür eine vorherige Abschreibung notwendig wäre. Der konkrete Zeitpunkt für die Realisierung von Verkaufserlösen stehe allein in seinem wirtschaftlichen Ermessen. Vorherige Verluste, etwa in Form von Schuldzinsen, seien keine Voraussetzung für die Erzielung von Verkaufserlösen aus Immobilieneigentum. Die Einkünfte des Klägers aus privaten Veräußerungsgeschäften bestimmten daher zusammen mit seinen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen sowie aus Rentenbezügen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Sie seien daher zur Beitragsbemessung heranzuziehen.
Außerdem sei davon auszugehen, dass die Einkünfte des Klägers grundsätzlich nicht ohne Bezugnahme auf den jeweiligen Einkommensteuerbescheid beurteilt werden dürften. Die Krankenkassen seien gehalten und befugt, bei der Beitragsbemessung auf die steuerlichen Feststellungen zurückzugreifen. Für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige sei der Nachweis des Einkommens nur durch den Steuerbescheid und nicht etwa durch die Vorlage von Bilanzen oder anderen Urkunden zulässig (BSG, Urt. v. 02.09.2009, -B 12 KR 21/08 R -). Der Beitragsbemessung seien daher grundsätzlich der Einkommensteuerbescheid und die darin ausgewiesenen Einkünfte zugrunde zu legen. Ausschlaggebend sei daher, dass die Verkaufserlöse im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 nicht der Einkommensart "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" zugeordnet worden seien. Im sozialgerichtlichen Verfahren sei der Einwand fehlerhafter Zuordnung der Verkaufserlöse im Einkommensteuerbescheid nicht statthaft. Vielmehr sei die im Einkommensteuerbescheid insoweit vorgenommene Zuordnung zu der Einkommensart "sonstige Einkünfte" maßgeblich. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Einkommensteuerbescheid weder angegriffen noch, was vorliegend nicht in Betracht komme, offensichtlich rechtswidrig sei (vgl. LSG Bayern, Urt. v. 30.01.2013, - L 4 KR 56/10 -).
Auf das ihm am 10.06.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.07.2014 Berufung eingelegt. Er bekräftigt sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, der Ausschluss der Saldierung positiver und negativer Einkünfte unterschiedlicher Einkunftsarten sei nicht zulässig und verstoße gegen § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V, wonach bei der Beitragsbemessung sicherzustellen sei, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtige. Das Sozialgericht habe die Besonderheiten der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht hinreichend gewürdigt. Selbstständig Erwerbstätige verfügten typischerweise nicht über ein verlässliches und geregeltes Einkommen. Die Nichtberücksichtigung des erheblichen negativen Einkommens (der Verluste aus Vermietung und Verpachtung) stelle für ihn eine nicht hinnehmbare wirtschaftliche Belastung dar. Die Krankenkassen dürften der Beitragsbemessung nicht den Einkommensteuerbescheid zugrunde legen, müssten vielmehr ein eigenes Instrumentarium vorhalten, um eine Überforderung des freiwillig Versicherten bei der Beitragsbemessung auszuschließen. Im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG müsse bei selbstständig Erwerbstätigen eine Verrechnung unterschiedlicher Einkunftsarten möglich sein.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 04.04.2014 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 26.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.07.2011 insoweit aufzuheben, als darin der Beitragsbemessung für die Zeit vom 01.07.2010 bis 30.06.2011 monatliche Einkünfte von mehr als 1.631,92 EUR zugrunde gelegt worden sind und für die genannte Zeit die Mindestbeiträge festzusetzen.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er die Berufung, was vorliegend beabsichtigt sei, gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat weist die Berufung des Klägers gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Berufung ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft. Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) ist überschritten. Der Kläger verfolgt mit Klage und Berufung das Begehren, der Bemessung des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags für den Jahreszeitraum vom 01.07.2010 bis 30.06.2011 nur seine monatlichen Einnahmen aus Arbeitseinkommen von 1.631,92 EUR und nicht (zusätzlich) die Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften von (im Hinblick auf die Beitragsbemessungsgrenze von 3.750,00 EUR noch) 2.118,08 EUR monatlich zugrunde zu legen. Auf die Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften entfällt ein Beitragsanteil von 302,89 EUR bzw. 41,43 EUR monatlich. Im Hinblick darauf erstrebt der Kläger statt der Festsetzung des Höchstbeitrags (kalendertägliche Einnahmen in Höhe des 30. Teils der Beitragsbemessungsgrenze) von insgesamt 609,37 EUR die Festsetzung des Mindestbeitrags (kalendertägliche Einnahmen in Höhe des 40. Teils der monatlichen Bezugsgröße (2010 und 2011: 2.555,00 EUR monatlich) von insgesamt 311,39 EUR (monatliche Einnahmen: 1.916,25 EUR, Beitragssätze 14,4 % bzw. 1,95 %). Die streitige Beitragsdifferenz beträgt damit 297,98 EUR monatlich, woraus sich ein streitiger Jahresbetrag von 3.575,76 EUR ergibt.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind (insgesamt) rechtmäßig. Die Beklagte hat der Beitragsfestsetzung für die Zeit vom 01.07.2010 bis 30.06.2011 - worüber die Beteiligten allein streiten - zu Recht (auch) die Einnahmen des Klägers aus privaten Veräußerungsgeschäften von 42.798,00 EUR zugrunde gelegt. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist anzumerken:
Die angefochtenen Bescheide beruhen auf den einschlägigen Regelungen in § 240 SGB V und in den BeitrVerfGrdsSelbstZ. Letztere sind als untergesetzliche Normen für sich genommen ab 01.01.2009 eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (BSG, Urt. v. 19.12.2012, - B 12 KR 20/11 R -; Urt. v. 15.10.2014, - B 12 KR 10/12 R -). Die Beklagte hat die maßgeblichen Vorschriften rechtsfehlerfrei angewendet.
Nach der (ständigen) Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, findet bei der Bemessung der Beiträge freiwillig versicherter selbständig Erwerbstätiger - ungeachtet der Eigenart der selbständigen Erwerbstätigkeit - ein vertikaler Verlustausgleich unter verschiedenen Einkunftsarten nicht statt (BSG, Urt. v. 23.02.1995, - 12 RK 66/93 -; Urt. v. 09.08.2006, - B 12 KR 8/06 R -; Urt. v. 30.10.2013, - B 12 KR 21/11 R -). Dies steht in Einklang mit den Regelungen in § 240 Abs. 4 SGB V und trägt auch den Anforderungen des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs. 1 GG) Rechnung.
Das Begehren des Klägers richtet sich auf einen beitragsrechtlich unzulässigen vertikalen Verlustausgleich. Die Einkünfte - hier Verluste - des Klägers aus Vermietung und Verpachtung und die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften stellen verschiedene Einkunftsarten dar. Das folgt aus dem (hier für die Beitragsbemessung unstreitig maßgeblichen) Steuerbescheid des Finanzamts L. vom 25.06.2010 für das Jahr 2008.
Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat auch insoweit anschließt, kann der Nachweis von Einnahmen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen nur durch Einkommensteuerbescheide geführt werden, weil andere Unterlagen als der Einkommensteuerbescheid nicht geeignet sind, eine für die konkrete Beitragsbemessung verlässliche und für die Vergangenheit abschließende Datenbasis zu liefern (Urt. v. 18.12.2013, - B 12 KR 24/12 R -). Das gilt auch für die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (BSG, Urt. v. 30.10.2013, - B 12 KR 21/11 R -; vgl., auch Urt. v. 02.09.2009, - B 12 KR 21/08 R -; einschränkend zu Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG BSG, Urt. v. 07.05.2014, - B 12 KR 2/12 R -; vgl. auch Senatsurteil vom 28.09.2011, - L 5 KR 3120/10 -). Die Maßgeblichkeit des Steuerbescheids gilt auch für die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten (§§ 8 ff. EStG) - hier zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 18 EStG), zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 21 EStG) und zu den sonstigen Einkünften (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 22 EStG); zu den sonstigen Einkünften gehören gem. § 22 Abs. 1 Nr. 2 EStG auch die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 EStG und damit die hier in Rede stehenden Einkünfte des Klägers aus dem (laut Steuererklärung 2008 getätigten) Verkauf einer (2000 erworbenen) Immobilie (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die an die steuerrechtlichen Einkommensarten der §§ 2, 18 ff. EStG, und nicht an Zufälligkeiten bei der Gestaltung der Steuererklärungsformulare, anknüpfende Zuordnung der Einkünfte freiwillig Versicherter, die die Finanzverwaltung im Einkommensteuerbescheid vorgenommen hat, ist von der Krankenkasse (Pflegekasse) bei der Bemessung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge freiwillig versicherter selbständig Erwerbstätiger zugrunde zu legen. Eine davon abweichende Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten ist von ihr grundsätzlich nicht vorzunehmen und nicht statthaft. Davon abgesehen hat das Sozialgericht auch zutreffend angenommen, dass die Einkünfte des Klägers aus privaten Veräußerungsgeschäften mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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