L 9 KR 11/00

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 75 KR 358/97
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 11/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 1999 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Abzweigung von Krankengeld.

Der 1946 geborene und mehrfach geschiedene Kläger ist der Vater der am 9. Mai 1982 geborenen Beigeladenen, für die das Land Berlin (im Folgenden: Unterhaltsbeistand) in der hier streitigen Zeit zum Beistand für den Wirkungskreis der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den Kläger bestellt war. Durch Versäumnis-Teilurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 28. Juni 1994 wurde der Kläger zur Zahlung einer Unterhaltsrente an die Beigeladene verurteilt. Diese Rente betrug seit dem 1. Januar 1996 402,- DM monatlich (Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 6. März 1996 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Mai 1996 zur Abänderung des Vollstreckungstitels im vereinfachten Verfahren).

Für die Zeit vom 3. Mai 1996 bis zum 23. Juli 1997 bezog der Kläger von der Beklagten Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit. Bis zum 31. Dezember 1996 betrug das Krankengeld netto 1.767,30 DM monatlich bzw. 58,91 DM kalendertäglich und für die Zeit danach 1.580,10 DM monatlich bzw. 52,67 DM kalendertäglich. Mit seinem am 23. Oktober 1996 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 18. Oktober 1996 teilte der Unterhaltsbeistand der Beklagten mit, dass der Kläger seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Beigeladenen nicht nachkomme; es werde deshalb beantragt, den angemessenen Teil der Krankengeldleistungen gemäß § 48 Abs. 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) einzubehalten und möglichst unverzüglich zu überweisen. Mit seinem Schreiben vom 3. November 1996, das einen Tag später bei der Beklagten einging, „widersprach“ der Kläger einem Einbehalt und einer Überweisung von Krankengeld an den Unterhaltsbeistand. Zur Begründung führte er aus: Die Abzweigung von Krankengeld sei rechtswidrig. Denn er habe zwei unterhaltspflichtige Kinder zu versorgen, müsse zwei erwachsene Kinder in der Ausbildung unterstützen, lebe in einer „ehelichen Gemeinschaft“ mit einem weiteren Kind zusammen und habe den pfändbaren Teil seines Krankengeldes zur Begleichung einer schon früher titulierten anderweitigen Forderung bereits am 12. Januar 1996 verbindlich an den Forderungsinhaber EL (L.) abgetreten. Auf entsprechende Nachfrage der Beklagten bestätigte der Unterhaltsbeistand mit seinem Schreiben vom 13. November 1996, dass der Kläger in der Tat zwei unterhaltsberechtigte Kinder habe, für die er bisher jedoch nichts gezahlt habe; da der Unterhaltsrückstand für die Beigeladene per 30. November 1996 19.867,74 DM betrage, müsse auf der beantragten Abzweigung bestanden werden. In der Folgezeit sprach der Kläger nochmals mündlich bei der Beklagten vor. Auf seinen erneuten Hinweis, dass er weitere Unterhaltspflichten zu erfüllen habe, bat ihn die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 11. Dezember 1996 Nachweise für die Zahlung sonstigen Unterhalts vorzulegen; ohne diese Nachweise müsse nach der Pfändungsliste ein monatlicher Betrag in Höhe von 385,70 DM abgezweigt werden.

Nach Anhörung des Klägers teilte die Beklagte dem Kläger mit ihrem Bescheid vom 24. Februar 1997 mit: Sie behalte von dem ihm kalendertäglich zustehenden Krankengeld für die Zeit vom 5. November bis zum 31. Dezember 1996 einen Betrag in Höhe von 12,86 DM sowie für die Zeit ab dem 1. Januar 1997 einen Betrag in Höhe von 8,65 DM ein. Die einbehaltenen Beträge, die an den Unterhaltsbeistand überwiesen werden müssten, überschritten den auf 402,- DM monatlich festgesetzten und damit 13,40 DM kalendertäglich betragenden Unterhalt nicht. Der monatliche Lebensunterhalt des Klägers werde durch die Abzweigung nicht gefährdet.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 1997 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die in § 48 Abs. 1 SGB I geregelten tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Abzweigung des laufend gewährten Krankengeldes lägen vor. Denn der Kläger komme seiner gegenüber der Beigeladenen bestehenden Verpflichtung zur Zahlung des auf 402,- DM monatlich festgesetzten Unterhalts nicht nach. Sie (die Beklagte) dürfe damit im Ermessenswege von dem Krankengeld Beträge in angemessener Höhe abzweigen. Die von ihr festgesetzten Beträge würden dem Fall des Klägers gerecht. Denn ihm verblieben noch für die Zeit bis zum 31. Dezember 1996 1.381,60 DM netto bzw. für die Zeit ab dem 1. Januar 1997 1.320,40 DM netto. Diese Beträge überstiegen sowohl den Mindestselbstbehalt nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle als auch den nach § 850 c der Zivilprozessordnung (ZPO) pfändungsfreien Betrag. Dass der Kläger das ihm zustehende Krankengeld schon vor der Abzweigung abgetreten haben wolle, führe zu keinem anderen Ergebnis, weil die Abtretungserklärung gegenüber der Abzweigung nachrangig sei. Auch die sonstigen Einwendungen des Klägers änderten an der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung nichts.

Mit seiner Klage hat der Kläger vorgetragen: Die Abzweigung sei rechtswidrig, weil sie nicht wegen laufender Unterhaltsansprüche, sondern wegen eines Rückstandes vorgenommen worden sei, den der Unterhaltsbeistand per 30. November 1996 auf 19.867,74 DM beziffert habe. Dies ergebe sich aus dessen Schreiben vom 13. November 1996. Davon abgesehen, hätte die Abzweigung nicht für Zeiten vor dem 24. Februar 1997 ausgesprochen werden dürfen, weil die Beklagte die Abzweigung erst an diesem Tag durch Verwaltungsakt geregelt habe. Überdies habe sie die Pfändungsgrenzen nicht eingehalten und nicht beachtet, dass bei ihm monatlich Mehraufwendungen in Höhe von ca. 400,- DM für medizinisch indizierte Wannenbäder angefallen seien. Da die Abzweigung rechtswidrig sei, sei sie aufzuheben. Zugleich sei ihm ein Betrag in Höhe von 4.876,72 DM nachzuzahlen und mit 4 % seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass Krankengeldbeträge für die gesamte Zeit des Krankengeldbezuges vom 3. Mai 1996 bis zum 23. Juli 1997 einbehalten worden seien.

Durch Urteil vom 3. Dezember 1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der angefochtene Bescheid vom 24. Februar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 1997 sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür sei § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Dessen Voraussetzungen lägen für die in dem Bescheid allein geregelte Zeit ab dem 5. November 1996 bis zum Ende des streitigen Zeitraums am 23. Juli 1997 vor. Der Kläger sei der unterhaltsbedürftigen Beigeladenen unterhaltspflichtig gewesen und habe ihr aufgrund eines Titels Unterhalt in Höhe von 402,- DM monatlich geschuldet. Diesen Unterhalt habe er nach dem unwidersprochenen Vortrag des Unterhaltsbeistandes zu keiner Zeit gezahlt. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Abzweigung auch zur Deckung des laufenden Unterhalts der Beigeladenen erfolgt. In dem Abzweigungsantrag des Unterhaltsbeistands vom 18. Oktober 1996 sei nur auf den laufenden Unterhalt, nicht jedoch auf Unterhaltsrückstände Bezug genommen worden. Aus dem Schreiben vom 13. November 1996 ergebe sich nichts anderes. Soweit der Unterhaltsbeistand damit auf Unterhaltsrückstände hingewiesen habe, sei dies allein zur Erklärung dafür geschehen, warum von dem Abzweigungsantrag kein Abstand genommen werden könne. Die Höhe der vorgenommenen Abzweigung begegne ebenfalls keinen Bedenken.

Dass die Beklagte zu ihrer Ermittlung auf die Tabelle zu § 850 c ZPO zurückgegriffen habe, sei nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) - 7 RAr 101/81, abgedruckt in SozR 1200 § 48 Nr. 7- nicht zu beanstanden. Bei Anwendung dieser Tabelle habe die Beklagte nach § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO zu Recht die weiteren unterhaltsberechtigten Kinder des Klägers unberücksichtigt gelassen, weil kein Anhalt dafür bestehe, dass er ihnen Unterhalt aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung tatsächlich gewährt habe. Eine Entscheidung über seinen Mindestselbstbehalt sei für die Ermittlung des Abzweigungsbetrages nicht erforderlich gewesen. Dass die Beklagte die von ihm vorgetragene Abtretung seiner pfändungsfreien Ansprüche auf Krankengeld an L. nicht berücksichtigt habe, sei ebenfalls nicht zu bemängeln. Denn so wie ein bevorrechtigter Unterhaltsberechtigter trotz vorausgegangener Abtretung den Differenzbetrag zwischen § 850 d und § 850 c ZPO nachträglich pfänden könne, dürfe die Abzweigung zugunsten der bevorrechtigten Abzweigungsbegünstigten ungeachtet einer vorangegangenen Abtretung vorgenommen werden. Die Entscheidung der Beklagten, die Abzweigung bereits für die Zeit ab dem 5. November 1996 auszusprechen, halte sich im Rahmen des ihr insoweit eingeräumten Ermessens. Die betroffene Zeit liege zwar vor Erlass des Bescheides vom 24. Februar 1997. Ihre Festsetzung gehe jedoch darauf zurück, dass sich der Kläger bereits mit seinem am 4. November 1996 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 3. November 1996 zu der beantragten Abzweigung geäußert habe. Hierauf abzustellen, sei nicht ermessensfehlerhaft. Letzteres gelte im Übrigen für die Abzweigung insgesamt. Ausweislich der Ausführungen im Widerspruchsbescheid sei sich die Beklagte des ihr grundsätzlich eingeräumten Ermessens bewusst gewesen und habe dieses auch tatsächlich ausgeübt. Hinweise auf einen Ermessensfehlgebrauch fänden sich nicht. Soweit der Kläger vorgetragen habe, dass er einen besonderen Mehrbedarf für Bäder habe, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn es fehle insoweit bereits an einem Nachweis dafür, dass medizinische Gründe hierfür vorgelegen hätten. Zudem sei nicht nachgewiesen, dass ihm insoweit irgendwelche Kosten entstanden seien.

Gegen dieses ihm am 27. Dezember 1999 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 27. Januar 2000. Zu ihrer Begründung trägt der Kläger vor: Die Abzweigung sei rechtswidrig. Zu Unrecht habe die Beklagte den Selbstbehalt nach § 850 c ZPO ermittelt und sei insoweit von einem Betrag in Höhe von 1.209,- DM ausgegangen. Nach der neueren Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 26. Juni 1986 - 7 RAr 44/84 - abgedruckt in FamRZ 1987, 274) sei insoweit vielmehr die Düsseldorfer Tabelle heranzuziehen, die ihm einen Selbstbehalt in Höhe von 1.500,- DM einräume. Dieser Betrag sei um seinen krankheitsbedingten Mehraufwand für Wannenbäder in Höhe von 400,- DM monatlich zu erhöhen. Dass diese Wannenbäder medizinisch indiziert gewesen seien, ergebe sich aus den nunmehr zur Gerichtsakte gereichten Attesten des Orthopäden Dr. D ohne Datum und des Allgemeinmediziners S vom 3. Februar 2000 sowie dem von der Beklagten wegen des weiteren Bezuges von Krankengeld eingeholten Gutachten von Dr. H vom 5. Juni 1996. Dass ihm hierfür auch tatsächlich Aufwendungen in Höhe von 400,- DM entstanden seien, folge aus den ebenfalls überreichten schriftlichen Erklärungen von fünf Zeugen. Wegen der fehlerhaften Ermittlung des Selbstbehalts sei die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung insgesamt rechtswidrig. Da sie aufzuheben sei, stehe ihm der bereits im Klageverfahren geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Krankengeld in Höhe von 4.876,72 DM für die Zeit vom 3. Mai 1996 bis zum 23. Juli 1997 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 1999 und den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 3. Mai 1996 bis zum 23. Juli 1997 Krankengeld in Höhe von 4.876,72 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das angegriffene Urteil des Sozialgerichts ist zutreffend.

Die vom Kläger vorrangig erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 24. Februar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 1997 ist unbegründet. Denn der vorgenannte Bescheid ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für ihn ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Danach können laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, in angemessener Höhe an die Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift vor. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat insoweit nach § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die Gründe des angefochtenen Urteils und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Lediglich zur Klarstellung weist er in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Abzweigung hier zugunsten der Beigeladenen vorgenommen worden ist. Die Auszahlung an den Unterhaltsbeistand ist hier nur deshalb vorgenommen worden, weil er seinerzeit zum Beistand für den Wirkungskreis der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den Kläger bestellt gewesen ist. Ferner stellt der Senat klar, dass es im vorliegenden Fall weder einer Prüfung der Unterhaltsbedürftigkeit der Beigeladenen noch der Unterhaltspflicht des Klägers ihr gegenüber bedurfte, weil zugunsten der Beigeladenen für die hier streitige Zeit ein Unterhaltstitel über die Zahlung eines Unterhalts in Höhe von 402,- DM monatlich vorlag. Damit kommt es insbesondere nicht darauf an, wie die Unterhaltspflicht des Klägers ohne diesen Titel zu ermitteln gewesen wäre. Soweit das BSG in diesem Zusammenhang eine Heranziehung der Anlage zu § 850 c ZPO abgelehnt und stattdessen einen Rückgriff auf die Düsseldorfer Tabelle für angezeigt gehalten hat, weil es insoweit nicht um eine Frage der Vollstreckung, sondern eine solche des Familienrechts geht (vgl. z.B. BSG SozR 1200 § 48 Nr. 8, 10 und 11 sowie das vom Kläger mit der Berufung angeführte Urteil des BSG in FamRZ 1987, 274), hat dies für den hiesigen Fall keine Bedeutung.

Wie das Sozialgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, hat sich die Beklagte auch auf der Rechtsfolgenseite an die Vorgaben des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I gehalten. Soweit diese Vorschrift bestimmt, dass der Sozialleistungsträger auf der Basis der tatbestandlichen Voraussetzungen Geldleistungen „in angemessener Höhe“ an den Unterhaltsberechtigten auszahlen „könne“, handelt es sich um eine zweistufige Norm. Sie räumt dem Sozialleistungsträger hinsichtlich des unbestimmten Rechtsbegriffs „in angemessener Höhe“ einen Beurteilungsspielraum sowie in Bezug auf die Befugnis „kann“ einen Ermessensspielraum ein (vgl. BSG SozR 1200 § 48 Nr. 7). Dies hat zur Folge, dass die gerichtliche Überprüfung auf der Rechtsfolgenseite hinsichtlich des unbestimmten Rechtsbegriffs auf die Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums sowie in Bezug auf das „Kann“ auf die Einhaltung der Ermessensgrenzen beschränkt ist. Diese Grenzen sind hier nicht überschritten worden.

Zunächst begegnet die Abzweigung der Höhe nach keinen Bedenken. Dass die Beklagte insoweit auf die Tabelle zu § 850 c ZPO zurückgegriffen hat, ist nicht zu beanstanden. Wie das BSG in dem in SozR 1200 § 48 Nr. 7 abgedruckten Urteil entschieden hat, darf sich die Beklagte bei der Ermittlung der angemessenen Höhe pauschalierender Maßstäbe bedienen. Hierbei darf sie einer Heranziehung der Anlage zu § 850 c ZPO vor einem Rückgriff auf die Düsseldorfer Tabelle den Vorzug geben, weil sie sich, worauf schon das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat, in den niederen Einkommensgruppen kaum von dem Selbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle unterscheidet. Diese Rechtsprechung des BSG ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht überholt. Das von ihm zum Beleg für seine Auffassung zitierte Urteil des BSG vom 26. Juni 1986 (FamRZ 1987, 274) ist nicht einschlägig. Denn es befasst sich mit einem Fall, in dem kein Unterhaltstitel vorlag und deshalb zunächst einmal die Unterhaltspflicht festzustellen war. Ausführungen zur „angemessenen Höhe“ der Abzweigung enthält es nicht. Im Übrigen übersieht der Kläger mit seiner Kritik an der Anwendung der Tabelle zu § 850 c ZPO, was die Beklagte im Rahmen des Widerspruchsbescheides angesprochen hat, dass er durch die Anwendung der Düsseldorfer Tabelle nicht bessergestellt würde. Denn die in den Jahren 1996/1997 maßgeblichen Werte für den notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt) lagen bei einem Nettoeinkommen von - wie hier - bis 2.400,- DM monatlich bei 1.500,- DM für einen erwerbstätigen und 1.300,- DM für einen nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten (vgl. NJW 1995, 2972). Diese Werte überschreitet der Kläger mit den ihm trotz Abzweigung des Krankengeldes verbleibenden Beträgen in Höhe von 1.381,60 DM bzw. 1.320,40 DM monatlich. Denn abzustellen ist in seinem Fall nicht auf einen erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten, weil sein letztes - für die Bewilligung des hier in Rede stehenden Krankengeldes maßgebliches - Beschäftigungsverhältnis bereits am 31. Juli 1996 geendet hat. Dass das ihm gewährte Krankengeld Lohnersatzfunktion hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Zuschlag von 200,- DM für einen erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten soll dazu dienen, dem erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten einen Anreiz zu geben, sich nicht mit Sozialhilfe zu begnügen, sondern seine Erwerbstätigkeit beizubehalten (vgl. Born in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 1610 Rdnr. 100 sowie Scholz FamRZ 1993, 125, 132). Diese Funktion konnte der Zuschlag im Fall des Klägers nicht mehr erfüllen. Die Entscheidung der Beklagten, den Kläger nach der Anlage zu § 850 c ZPO zu behandeln, sprengt damit nicht den Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums zu Lasten des Klägers.

Sonstige Fehler sind ihr mit Blick auf die angemessene Höhe der Abzweigung nicht unterlaufen. Dies hat das Sozialgericht - ohne allerdings auf den Beurteilungsspielraum einzugehen - hinsichtlich der Berücksichtigung eventueller weiterer unterhaltsberechtigter Personen sowie der Abtretung der pfändungsfreien Ansprüche auf Krankengeld an L. zutreffend dargelegt. Mit der Maßgabe, dass diese Gesichtspunkte nicht zu einer Überschreitung der Grenzen des Beurteilungsspielraums führen, verweist der Senat insoweit erneut nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe des angefochtenen Urteils und sieht auch diesbezüglich von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

An der Einhaltung des Beurteilungsspielraums bestehen auch mit Blick auf den vom Kläger behaupteten Mehrbedarf für medizinisch indizierte Wannenbäder keine Bedenken. Hierbei kann dahinstehen, ob dem Kläger hierfür seinerzeit tatsächlich Aufwendungen in Höhe von ca. 400,- DM monatlich entstanden sind. Denn es fehlt nach wie vor an einem Nachweis für die medizinische Notwendigkeit der Bäder. Die beiden Atteste sowie das Gutachten von Dr. H reichen insoweit nicht aus. Dr. D zählt in seinem Attest lediglich mehrere orthopädische Diagnosen auf. Ferner beschreibt er akute Schmerzzustände und deren ambulant konservative Behandlung, ohne Wannenbäder zu erwähnen. Der Allgemeinmediziner Sbestätigt dem Kläger in seinem Attest chronische Rückenschmerzen für das hier nicht interessierende Jahr 1994 und teilt mit, dass er dem Kläger seinerzeit Wärmebehandlungen empfohlen habe. Die Aussage, dass insoweit gerade Wannenbäder erforderlich gewesen seien, enthält das Attest nicht. Auch in dem ausschließlich zum Zwecke der Feststellung der Arbeitsfähigkeit des Klägers erstellten Gutachten von Dr. H vom 5. Juni 1996 findet sich keine diesbezügliche Aussage.

Schließlich erweist sich der angefochtene Bescheid vom 24. Februar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 1997 nicht als ermessensfehlerhaft. Die Ausführungen des Sozialgerichts hierzu, insbesondere zur Abzweigung für Zeiten vor Erlass des Bescheides, treffen zu. Auf sie wird nach § 153 Abs. 2 SGG wiederum Bezug genommen. Eine Aufhebung des Bescheides kommt nach allem nicht in Betracht.

Die vom Kläger über die Anfechtungsklage hinaus erhobene Klage auf Zahlung von Krankengeld in Höhe von 4.876,72 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit ist ebenfalls unbegründet. Denn die Abzweigung ist rechtmäßig und hat weiterhin Bestand. Sie betrifft auch nur den Zeitraum vom 5. November 1996 bis zum 23. Juli 1997. Dass die Beklagte bereits für die Zeit vom 3. Mai bis zum 4. November 1996 Krankengeldbeträge einbehalten und an den Unterhaltsbeistand überwiesen haben könnte, ist nach den von ihr vorgelegten EDV-Ausdrucken sowie ihren mit den Ausführungen des Unterhaltsbeistandes übereinstimmenden Angaben nicht ersichtlich. Die gegenteilige Behauptung des Klägers ist vielmehr völlig aus der Luft gegriffen. Mangels Zahlungsanspruchs geht der geltend gemachte Zinsanspruch ebenfalls ins Leere.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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