L 9 KR 5/00

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 75 KR 578/97
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 5/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Oktober 1999 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von zwei Monatsbeiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung in einer Gesamthöhe von 1.296,00 DM.

Er beantragte am 03. Dezember 1990 die Mitgliedschaft bei der Beklagten und gab an, bis zum 30. November 1990 bei der AOK versichert gewesen zu sein. Ab dem 01. Dezember 1990 sei er bei der P.-K. Gemeinde der F. M. e.V. in Kreuzberg als Angestellter im Gemeindedienst mit einem Bruttoarbeitsentgelt von 5.812,74 DM wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei beschäftigt. Nach Begründung der Mitgliedschaft zog die Beklagte den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen des sogenannten Firmenbeitragseinzugsverfahrens ein.

Im Zuge staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen wegen bestehender Beitragsrückstände gegen die P.-K. Gemeinde der F. M.e.V. stellte sich heraus, dass der Kläger in der Zeit vom 01. Dezember 1990 bis 30. September 1992 (Beendigung der Tätigkeit) nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hatte. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger, den sie bisher hinsichtlich der Beitragsberechnung als Angestellten geführt hatte, mit, dass er als freiwilliges Mitglied nach der Höhe seiner beitragspflichtigen Einnahmen einzustufen sei, erließ entsprechende Einstufungsbescheide, erstattete der Arbeitgeberin ihren Anteil der eingezogenen Sozialversicherungsbeiträge und verrechnete den Arbeitnehmeranteil mit den nunmehr unangefochten festgesetzten freiwilligen Krankenversicherungsbeiträgen.

Mit den Bescheiden vom 29. Dezember 1992 stufte die Beklagte den Kläger, der nach seinen Angaben in der Zeit vom 01. Oktober bis 30. November 1992 nicht berufstätig war und ab dem 01. Dezember 1992 selbständig in der Journalistik und in der Einzel- und Großhandelsvermittlung gearbeitet hat, im zuerst genannten Zeitraum in die Versicherungsklasse F 12 O mit einem monatlichen Beitrag von 648,00 DM, und ab 01. Dezember 1992 in die Versicherungsklasse F 11 O ebenfalls mit einem Monatsbeitrag von 648,00 DM ein.

Da der Arbeitnehmeranteil der während der Tätigkeit für die P.-K. Gemeinde der F. M. e.V. geleisteten Beiträge zur Deckung der entstandenen Beitragsschuld nicht ausreichte, nach Verrechnung selbst für den Zeitraum vom 01. Dezember 1990 bis zum 30. September 1992 noch ein Rückstand von 574,80 DM verblieb, und der Kläger auch die mit Beitragsbescheid vom 21. April 1993 berechneten offenen Beiträge nicht ausglich, stellte die Beklagte das Ende seiner Mitgliedschaft unangefochten zum 15. Mai 1993 fest.

Am 24. Mai 1993 überwies der Kläger 686,00 DM für den Monat Mai 1993, den die Beklagte zur Hälfte zur Deckung der Beitragsschulden für diesen Monat verwandte und im Übrigen mit den Beitragsschulden aus dem Bescheid vom 21. April 1993 verrechnete.

Mit Schreiben vom 20. August und 07. September 1993 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die am 02. Juli 1993 und 09. August 1993 für die Monate Juni und Juli 1993 geleisteten Beiträge (1 x 650,00 DM und 1 x 648,00 DM) wegen der Beendigung der Mitgliedschaft zum 15. Mai 1993 mit den noch bestehenden Beitragsrückständen verrechnet und die am 07. September 1993 gezahlten Beiträge (2 x 648,00 DM) für die Monate März und August 1993 für die Monate Oktober und November 1992 verbucht würden.

Mit Schreiben vom 14. Februar 1997 beantragte der Kläger die Erstattung der Beiträge für März und August 1993, da die Beklagte kein Recht gehabt habe, die nach Beendigung der Mitgliedschaft gezahlten Beiträge mit den Beitragsschulden zu verrechnen.

Dem Begehren blieb mit Bescheid vom 12. Juni 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05. August 1997 der Erfolg versagt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Beiträge im Ergebnis zu Recht entrichtet worden seien und eine Erstattung daher ausscheide, weil nur zu Unrecht entrichtete Beiträge erstattet werden könnten. Der Kläger habe für die Monate Oktober und November 1992 keine Beiträge gezahlt, so dass die Verrechnung des am 07. September 1993 überwiesenen Betrages nicht zu beanstanden sei.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. Oktober 1999 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger vom 01. Dezember 1990 bis zum 15. Mai 1993 freiwilliges Mitglied der Beklagten gewesen sei. Diese habe daher auch für die Monate Oktober und November 1992 einen Beitragsanspruch gehabt, zu dessen Erfüllung sie die nach Beendigung der Mitgliedschaft geleisteten Beiträge vom 07. September 1993 habe verrechnen dürfen.

Gegen das ihm am 15. Dezember 1999 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung vom 11. Januar 2000. Zur Begründung trägt er vor, dass die freiwillige Mitgliedschaft aufgrund der Beschäftigung bei der P.-K.Gemeinde der F. M. e.V. rechtlich etwas anderes gewesen sei als die zum 01. Dezember 1992 beantragte freiwillige Mitgliedschaft wegen seiner selbständigen Tätigkeit in der Journalistik und Groß- und Einzelhandelsvermittlung. Das Sozialgericht habe verkannt, dass seine freiwillige Mitgliedschaft bei der Beklagten schon mit dem Ende der Tätigkeit bei der P.-K. Gemeinde der F. M. e.V. hätte beendet werden müssen, zumal er diese Mitgliedschaft mit Schreiben vom 04. Oktober 1992 gekündigt habe. In den Monaten Oktober und November 1992 sei er nicht berufstätig gewesen, so dass er auch keine Beiträge zu leisten gehabt habe. Da der Beklagten keine Beitragsforderung zugestanden habe, hätte sie die von ihm am 07. September 1993 geleisteten Beiträge nicht verrechnen dürfen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Oktober 1999 und den Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05. August 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm 1.296,00 DM nebst 4 % Zinsen zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen und das ihrer Ansicht nach zutreffende Urteil des Sozialgerichts Berlin.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakte zum hiesigen Verfahren und die beigezogenen Gerichtsakten zu den Verfahren S 72 KR 752/96 und S 75 KR 258/97 Bezug genommen. Diese haben im Termin vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung freiwilliger Beiträge hat.

Nach § 26 Abs. 2 Sozialgesetzbuch / Viertes Buch (SGB IV) sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten. Zu Unrecht entrichtet sind Beiträge, wenn sie weder als Pflicht- noch als freiwillige Beiträge oder nicht in der festgesetzten Höhe hätten entrichtet werden dürfen (Kasseler-Kommentar-Seewald, SGB IV § 26 Rdnr. 8). Zwar hatte der Kläger einen entsprechenden Anspruch im Hinblick auf die für die Zeit nach Beendigung der Mitgliedschaft zum 15. Mai 1993 geleisteten Beiträge; dieser Erstattungsanspruch ist jedoch durch die zulässige Aufrechnung der Beklagten vom 07. September 1993 gegen ihre Beitragsforderung für die Monate Oktober und November 1992 untergegangen (§ 51 Abs. 1 Sozialgesetzbuch / Erstes Buch - SGB I -).

Gegen Ansprüche auf Geldleistungen - hier die Erstattungsforderung des Klägers über die für die Zeit nach Beendigung der Mitgliedschaft geleisteten Beiträge - kann die Beklagte mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit der Anspruch des Berechtigten nach § 54 Abs. 2 SGB I gepfändet werden könnte. Ansprüche auf einmalige Geldleistungen, wie z. B. Beitragserstattungen, können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht (§ 54 Abs. 2 SGB I).

Am Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Senat keine Zweifel. Der Kläger hat bis zum 30. September 1999 monatlich etwa 5.800,00 DM brutto verdient und war im Übrigen wirtschaftlich offenbar in der Lage, die nun zu erstattenden Beiträge für die Zeit nach Beendigung der Mitgliedschaft zu zahlen, wie sich schon aus den von ihm getätigten Überweisungen ergibt. Damit hätte eine Pfändung der Billigkeit im Sinne des § 54 Abs. 2 SGB I entsprochen.

Der Beklagten stand auch ein Anspruch gegen den Kläger im Sinne des § 51 Abs. 1 SGB I zu, da dieser aufgrund seiner im Oktober und November 1992 noch bestehenden freiwilligen Mitgliedschaft verpflichtet war, Beiträge in der von der Beklagten festgesetzten Höhe (vgl. Bescheid vom 29. Dezember 1992; § 240 Sozialgesetzbuch / Fünftes Buch - SGB V - i.V. mit § 15 ff der Satzung der Beklagten) zu leisten.

Der Kläger ist durch seine schriftliche Beitrittserklärung vom 03. Dezember 1990 ab dem 01. Dezember 1990 Mitglied der Beklagten geworden (§ 188 Abs. 1, 3 SGB V). Dabei kann der Senat offen lassen, ob der Kläger zum damaligen Zeitpunkt überhaupt berechtigt war, sich freiwillig im Sinne des § 9 SGB V zu versichern oder ob die Beklagte einen Beitritt hätte ablehnen müssen, weil die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 - 5 SGB V (alternativ) gar nicht vorgelegen hätten. Zwar begründet die schriftliche Beitrittserklärung eines Nichtberechtigten an sich keine Mitgliedschaft; ein gleichwohl erlassener Bescheid über die Versicherung stellt jedoch eine rechtswidrige Begünstigung dar, die nur nach Maßgabe des § 45 SGB X zurückgenommen werden könnte (vgl. Kasseler-Kommentar - Peters, SGB V § 9 Rdnr. 50,51). Eine Entscheidung über die Mitgliedschaft lässt sich hier der Einziehung von Beiträgen ab dem 01. Dezember 1990, der Bewilligung von Krankenversicherungsleistungen in der Zeit vom 01. Dezember 1990 bis zum 08. Januar 1993, spätestens aber im Hinblick auf die Monate Oktober und November 1992 dem Einstufungsbescheid vom 29. Dezember 1992 entnehmen. Damit steht fest, dass der Kläger ab dem 01. Dezember 1990 freiwilliges Mitglied der Beklagten geworden ist.

Diese die Beitragspflicht auslösende freiwillige Mitgliedschaft endete erst am 15. Mai 1993 und nicht - wie der Kläger meint - mit Ende seiner Tätigkeit für die P.-K. Gemeinde der F. M. e.V. am 30. September 1992 bzw. die - angebliche - Kündigung vom 04. Oktober 1992, die sich jedenfalls nicht bei den Akten der Beklagten befindet und mit der Mitgliedschaft in einer anderen Kasse ab dem 01. Oktober 1992 begründet wurde.

Nach § 191 SGB V (in der Fassung des ab 01. Januar 1989 geltenden Artikel 1 GRG vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477 ff) endet die freiwillige Mitgliedschaft entweder mit dem Tod des Mitglieds, dem Beginn einer Pflichtmitgliedschaft, dem Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden oder mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats gerechnet von dem Monat an, in dem das Mitglied seinen Austritt erklärt, wenn die Satzung nicht einen früheren Zeitpunkt bestimmt. Da diese Tatbestandsvoraussetzungen zum 30. September 1992 nicht erfüllt waren, endete die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten auch nicht mit Ablauf des Monats September 1992.

Nach eigenen Angaben hat der Kläger in den Monaten Oktober und November 1992 nicht abhängig beschäftigt gearbeitet, so dass eine Pflichtmitgliedschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bei einer anderen Krankenkasse nicht entstanden sein kann. Andere, die Versicherungspflicht auslösende Tatbestände im Sinne des § 5 SGB V hat der Kläger weder vorgetragen noch sind diese ersichtlich. Die Austrittserklärung vom 04. Oktober 1992 hätte allenfalls, so sie die Beklagte überhaupt erreicht hat, mit Ablauf des Monats Dezember 1992 wirksam werden können, da die Satzung der Beklagten keinen früheren Zeitpunkt als § 191 Nr. 4 SGB V bestimmt (vgl. § 12 der Satzung der Beklagten). Vorliegend hat die Beklagte auch einem früheren Ende der Mitgliedschaft nicht zugestimmt.

Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die freiwillige Mitgliedschaft bei der Beklagten habe mit Ende seiner Tätigkeit für die P.-K. Gemeinde der F. M. e.V. ebenfalls geendet, verkennt er den Unterschied zwischen Pflicht- und freiwilliger Versicherung. Zwischen beiden Arten der Versicherung besteht hinsichtlich des Endes der Mitgliedschaft ein entscheidender Unterschied. Während die Versicherungspflicht und damit auch die durch sie begründete Mitgliedschaft grundsätzlich davon abhängt, dass ein die Versicherungspflicht begründender Tatbestand - z.B. ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis - vorliegt und fortbesteht, kommt es für den weiteren Bestand der freiwilligen Versicherung nicht auf das dauerhafte Fortbestehen des die Versicherungsberechtigung auslösenden Tatbestandes an (vgl. Kasseler-Kommentar - Peters, SGB V § 191 Rdnr. 3).

Die Regelung des § 190 Abs. 2 SGB V, die vorschreibt, dass die Mitgliedschaft eines versicherungspflichtig Beschäftigten mit Ablauf des Tages endet, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet, ist auf ein freiwilliges Versicherungsverhältnis nicht anwendbar.

Da ein Beendigungstatbestand im Hinblick auf die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers zum 30. September 1992 nicht vorlag, bestand die freiwillige Versicherung über den 30. September 1992 hinaus fort und endete erst zum 15. Mai 1993.

Auch die Einstufung in die Versicherungsklasse F.12.O für die Monate Oktober und November 1992 ist nicht zu beanstanden, da der Kläger bis heute keine Angaben zu seinen beitragspflichtigen Einnahmen in den fraglichen Monaten gemacht hat. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die Beklagte den Kläger für die fraglichen Monate nach § 15 Abs. 6 ihrer Satzung in die Versicherungsklasse eingestuft hat, die maßgeblich ist, wenn die Voraussetzungen einer anderen Versicherungsklasse nicht vorliegen.

Im Ergebnis kann auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger bereits mehr Beitragszahlungen als geschuldet geleistet hat, so dass eine Aufrechnung der Beklagten aus diesem Grunde nicht in Betracht gekommen wäre.

Die von der Beklagten gefertigte Beitragsaufstellung für den Zeitraum der Mitgliedschaft vom 01. Dezember 1990 bis 15. Mai 1993 einschließlich der vom Kläger hierauf geleisteten Zahlungen weist einen Forderungsbetrag von 21.472,20 DM und Zahlungseingänge von 20.897,40 DM aus. Auf die verbleibende Forderung von 574,80 DM hat die Beklagte mit Bescheid vom 09. Juni 1996 verzichtet (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 10. Juni 1997 im Verfahren S 75 Kr 258/97).

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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