Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 32 AS 55/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AS 223/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. § 60 Abs. 2 SGB II enthält eine Rechtsfolgenverweisung auf alle familienrechtlichen Unterhaltsansprüche.
2. § 60 Abs. 2 SGB II führt durch den Verweis auf § 1605 BGB zu einer Auskunftsverpflichtung wie im Zivilrecht.
3. Zur Negativevidenz: keine Verwirkung wegen Täuschung über die Möglichkeit einer Schwangerschaft.
4. Zur Prüfung einer Negativevidenz gehören auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen.
5. Zum Auskunftsverlangen mittels Fragebogen, insbesondere zu Zeiträumen vor dem Anspruchsübergang.
6. Zur Bestimmtheit eines Verwaltungsakts, der das Auskunftsverlangen mit einem Fragebogen in der Anlage verknüpft.
2. § 60 Abs. 2 SGB II führt durch den Verweis auf § 1605 BGB zu einer Auskunftsverpflichtung wie im Zivilrecht.
3. Zur Negativevidenz: keine Verwirkung wegen Täuschung über die Möglichkeit einer Schwangerschaft.
4. Zur Prüfung einer Negativevidenz gehören auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen.
5. Zum Auskunftsverlangen mittels Fragebogen, insbesondere zu Zeiträumen vor dem Anspruchsübergang.
6. Zur Bestimmtheit eines Verwaltungsakts, der das Auskunftsverlangen mit einem Fragebogen in der Anlage verknüpft.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 3. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines öffentlich- rechtlichen Auskunftsverlangens vom 19.8.2010 gegen den Kläger wegen eines Unterhaltsanspruchs der L., einer Leistungsempfängerin des Beklagten. Der Kläger, Vater der am 26.11.2008 geborenen E. L., leistete ab August 2010 nach Aufnahme einer Beschäftigung Unterhalt in Höhe von mtl. 225 Euro. Der Bedarf der E. in Höhe von 341,44 EUR war zusammen mit dem Kindergeld (184 Euro) gedeckt. Leistungsberechtigt war seither nur L. L., die Mutter des gemeinsamen Kindes. Diese erhielt von dem Beklagten noch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch SGB II bis zum 31.7.2013. Am 19.8.2010 zeigte der Beklagte dem Kläger schriftlich seine Leistungsgewährung für E. und L. L. an, teilte ihm mit, dass der Unterhaltsanspruch für die beiden genannten Personen nach § 33 SGB II für die Zeit der Leistungsbewilligung auf den Beklagten übergegangen sei und verlangte insoweit Auskunft zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Daher werde der Kläger aufgefordert, bis spätestens 16.9.2010 einen beigefügten Auskunftsbogen ausgefüllt zurückzusenden. Der Fragebogen befindet sich nicht als Entwurf in den Akten. Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2010 zurück. Dagegen hat der Kläger am 10.1.2011 Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und wie schon im Widerspruchsverfahren vorgebracht, dass das Kind nicht geplant entstanden sei, sondern L. L. ihn über ihre Fertilität getäuscht habe. Es sehe zwar ein, für das Kind Unterhalt leisten zu müssen, nicht aber für die Kindsmutter. Die Leistungsempfängerin verfüge im Übrigen über mehr als ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Sie lebe mietfrei mit ihrem Kind bei ihren Eltern, bekomme Kindergeld und Kindesunterhalt und sei selbständig erwerbstätig (Nageldesign). Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 3. Februar 2014 abgewiesen. Der Beklagte habe den Kläger zu Recht auf Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse in Anspruch genommen. Rechtsgrundlage dafür sei § 60 Abs. 2 SGB II. Hiergegen hat der Kläger am 4.3.2014 beim SG, weitergeleitet am 11.3.2014 zum Bayer. Landessozialgericht (LSG), Berufung eingelegt. Die Berufung wird im Wesentlichen auf das bereits in der Klage Vorgebrachte gestützt. Weiter äußerte der Kläger die Befürchtung, seine Arbeit und seine Familie zu verlieren, wenn er weiterhin dem psychischen Druck des Beklagten ausgesetzt werde. Am 21.2.2014 hat der Beklagte, wohl in der Annahme der Rechtsstreit sei mit dem Gerichtsbescheid bereits erledigt, den Kläger mit einem weiteren Auskunftsbogen aufgefordert, Auskünfte zu erteilen und Abrechnungen aus dem Zeitraum August 2009 bis Juli 2010 einzureichen. Des Weiteren sei mitzuteilen, ob sich die Einkommensverhältnisse bis November 2011 geändert hätten.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 3. Februar 2014 sowie den Bescheid vom 19.8.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 3. Februar 2014 zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1. a) Die Berufung ist unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes nach Maßgabe von §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Der Kläger wendet sich nicht gegen einen Verwaltungsakt, der (unmittelbar) auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung gerichtet ist im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Das gegenständliche Auskunftsersuchen ist erst die Vorstufe zur Geltendmachung eines Anspruchs nach § 33 SGB II gegen Unterhaltspflichtige. Ihm kann ein bezifferbarer wirtschaftlicher Wert nicht zugeordnet werden, weil mit dessen Hilfe überhaupt erst festgestellt werden soll, ob und ggf. in welcher Höhe ein überleitungsfähiger oder kraft Gesetzes übergegangener Zahlungsanspruch besteht. Eine Beschränkung allein auf die Kosten des Auskunftsverlangens - wie im Zivilprozess - wird bei dem öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch nicht angenommen. b) Die Berufung gegen den am 6.2.2014 zugestellten Gerichtsbescheid ist am 4.3.2014 fristwahrend beim SG eingelegt worden. c) Das beklagte Jobcenter ist der richtige Beklagte. Gestaltender Träger der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen war zwar die Arbeitsgemeinschaft Deggendorf. Diese ist aber übergegangen in die Trägerschaft des Beklagten (§ 76 SGB II). In Gebieten, in denen am 31.12.2010 eine Arbeitsgemeinschaft nach altem Recht bestand, ist zum 1.1.2011 kraft Gesetzes eine gemeinsame Einrichtung entstanden und gemäß § 76 Abs. 3 SGB II an die Stelle der Arbeitsgemeinschaft getreten. d) Gegenstand des Verfahrens ist eine Regelung i.S. § 31 SGB X vom 19.8.2010. In diesem "Schreiben" ist daneben auch noch eine Anzeige der Leistungsgewährung enthalten sowie ein Hinweis auf die zivilrechtliche Rechtslage (§ 1605 BGB). Einer ausdrücklichen Erwähnung des Begriffs "Verwaltungsakt" bedarf es für die Annahme einer Ermächtigungsgrundlage nicht. Die Regelung besteht im Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch das Verlangen der Preisgabe bestimmter persönlicher Daten (Auskunft). Der hoheitliche Charakter zeigt sich durch eine Fristsetzung, die Rechtsmittelbelehrung und eine Androhung von Sanktionen bei Nichtbefolgung. Damit ist die richtige Klageart (die isolierte Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 SGG) gegeben. Der zutreffende Rechtsweg ist in zweiter Instanz ohnehin nicht zu prüfen (§ 17a Abs. 5 GVG). e) Eine Beiladung der Leistungsberechtigten ist anders als bei einer Überleitung (vgl. Urteil des BSG vom 02.2.2010, Az.: B 8 SO 17/08 R zu § 93 SGB XII) nicht erforderlich, weil durch den reinen Auskunftsanspruch keine berechtigten Interessen der Leistungsberechtigten i.S. § 75 SGG berührt werden. Der Auskunftsanspruch ist verfahrensrechtlich erst die Vorstufe zur Geltendmachung von Ansprüchen nach den § 33 SGB II gegenüber Unterhaltsverpflichteten. Durch ihn findet kein Wechsel des Gläubigers statt. Durch ihn soll vielmehr geklärt werden, ob ein gesetzlicher Anspruchsübergang stattgefunden hat und eine zivilrechtliche Geltendmachung vernünftig ist.
2. Die Berufung ist nicht begründet. Das Urteil erging abgesehen von der Kostenfolge im Ergebnis zu Recht. Die Beklagte durfte die Auskunft auch in dieser Form und diesem Umfang verlangen. Die weitere Mitteilung vom 21.2.2014 ist nicht gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens geworden. Dieses Schreiben enthält keine Regelung. Es ist in Ausführung des Gerichtsbescheides erfolgt in der Annahme, der Rechtsstreit sei mit dem Gerichtsbescheid bereits erledigt.
a) Eine Ermächtigung zum Eingriff bestand nach § 60 Abs. 2 SGB II idF vom 1.8.2006 durch G v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706). Gemäß § 60 Abs. 2 SGB II hat derjenige, der jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. b) Das Auskunftsverlangen ist akzessorisch zur Leistungsverpflichtung ("der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht"). Nach den Feststellungen des Senats durch Einholung entsprechender Auskünfte beim Beklagten und Vorlage seiner Bescheide hat die unterhaltsberechtigte L. L. zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens sowie zuvor schon ab Geburt ihres Kindes und auch schon seit April 2005 Leistungen vom Beklagten bezogen. Sie erhielt Grundsicherung in wechselnder Höhe sowie Kosten der Unterkunft und Heizung. Wegen Einzelheiten und der Berechnung wird auf den Inhalt der Akten (insbesondere den Bescheid vom 7.5.2010, mit monatlichen Leistungen von 614,42 EUR nebst 24,24 EUR für E.) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Ob eine Auskunft im Sinne von § 60 Abs. 2 SGB II auch wegen des Kindes E. gerechtfertigt gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben. Dieses erhielt zwar infolge der aufgenommen Unterhaltszahlungen (August 2010) ab dem Auskunftsverlangen keine Leistungen mehr; sein deshalb höheres Einkommen kann aber zu einer verminderten Leistung bei der Mutter führen. Daher ist insoweit auch ein Übergang nicht ausgeschlossen. Insoweit erlaubt die Neufassung von § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II ab 1.1.2009 (Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente) eine Ausnahme von der Personenidentität zwischen Anspruchsinhaber und Leistungsempfänger. Das betrifft Fallgestaltungen, in denen das Kindergeld ausnahmsweise nicht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II bei dem Kindergeldberechtigten als Einkommen berücksichtigt werden konnte, sondern gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen war, weil es zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Ausnahme der Bedarfe für Bildung und Teilhabe benötigt wurde. Eine erweiternde Auslegung und Anwendung des § 60 Abs. 2 SGB II (betreffend die Auskunft) auf Fälle, in denen Kinder aufgrund der Anrechnung von Kindergeld keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Unterhaltsgewährung keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären, ist umstritten (vgl. Grote-Seifert in jurisPK-SGB II, § 33 SGB II, RN 101, 4. Auflage 2015, Stand: 10.3.2015). Hier genügt jedenfalls zur Befugnis eine Bedarfssituation der Mutter des Kindes. Es bleibt dem Beklagten dann unbenommen, seine Erkenntnisse auch zur Prüfung höherer Unterhaltsansprüche des Kindes zu verwerten. c) Der involvierten Unterhaltsanspruch wäre auch geeignet, Leistungen nach dem SGB II zu mindern. Nach § 11 Abs. 1 SGB II in der Fassung vom 20.7.2006 sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch und der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz als Einkommen zu berücksichtigen. Zweckbestimmte Einnahmen u.a. nach § 11 Abs. 3 SGB II sind nur dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Unterhaltszahlungen dienen aber gerade dem Zweck der Bestreitung des Lebensunterhalts und Befriedigung eines Bedarfes, wie er im SGB II vorgesehen ist. d) Es handelt sich bei § 60 Abs. 2 Satz 3 SGB II um eine Rechtsfolgenverweisung. Die Bezugnahme auf § 1605 BGB ("Verwandte in gerader Linie") betrifft nur die Feststellung der Unterhaltsverpflichtung, also den Umfang der Mitwirkungspflicht; der Personenkreis der Verpflichteten nach § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II betrifft dagegen alle aufgrund familienrechtlicher Rechtsgrundlage Unterhaltsverpflichteten, auch Unterhaltsverpflichtete gegenüber der nichtehelichen Mutter. Der sogenannte Betreuungsunterhalt (§ 1615 l BGB), der früher zwar als Schadensersatz ausgestaltet war, ist seit der Neuregelung durch das Nichtehelichengesetz ein Unterhaltsanspruch im Sinne von § 33 Abs. 2 und 3 SGB II. § 1615 l Abs. 3 S. 1 BGB regelt daher, dass die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten entsprechend anzuwenden sind. Zur Einholung einer Auskunft genügt es, wenn ein Unterhaltsanspruch nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Ausgeschlossen ist die Auskunftspflicht nur dann, wenn im Sinne einer so genannten Negativevidenz der Unterhaltsanspruch offensichtlich nicht besteht (vgl. etwa Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 23.10.2014 - L 8 SO 212/12, juris, LSG Hamburg vom 9.8.2012, Az.: L 4 AS 126/10). Die Unterhaltsverpflichtung muss noch nicht feststehen, weil die Auskunft bei Ungewissheit einer Unterhaltsverpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung gerade beitragen soll (vgl. BSG 16.8.1989, Az.: 7 RAr 82/88, SozR 4100 § 144 Nr. 1). Nach § 1615 l BGB hat der Vater der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in § 1615 l Abs. 1 S. 1 BGB bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die am 26.11.2008 geborene Tochter des Klägers war zum Zeitpunkt des öffentlich-rechtlichen Auskunftsverlangens jünger als zwei Jahre. Insoweit käme - vorausgesetzt die wirtschaftlichen Verhältnisse liegen vor (dazu später unter f) - grundsätzlich ein Betreuungsunterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB in Frage. e) Ein Unterhaltsanspruch der L. gegen den Kläger ist auch nicht ausgeschlossen. Insbesondere ist ein völliger Wegfall der Unterhaltsverpflichtung des Klägers iSv § 1615 l Abs. 3 S. 1 BGB in Verbindung mit § 1611 Abs. 1 BGB ("Verwirkung") nicht evident. Zwar trägt der Kläger vor, dass die Mutter seines Kindes ihn hinsichtlich der Tatsache, inwieweit sie in der Lage sei, überhaupt Kinder bekommen zu können, getäuscht habe. Weiter bringt er vor, nie eine Beziehung mit der Mutter seines Kindes gehabt zu haben. Darüber hinaus habe diese selbst ihre Hilfebedürftigkeit herbeigeführt und würde neben Leistungen nach dem SGB II auch noch Einkommen aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit beziehen. Dies alles führt aber angesichts des strengen Maßstabes nach § 1611 Abs. 1 BGB in einer überschlägigen Betrachtungsweise nicht zum Wegfall der Unterhaltsverpflichtung. § 1611 Abs. 1 Satz 1 BGB führt lediglich zu einem Unterhalt in der Höhe, der der Billigkeit entspricht. Aber schon das setzt voraus, dass der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat. Ob dies durch die Herbeiführung einer Mutterschaft der Fall sein mag, kann diskutiert werden, führt aber nicht offensichtlich zu der Annahme eine Verwirkung. Die Literatur sieht jedenfalls eine nichteheliche Mutterschaft nach heutigen Maßstäben nicht mehr als auf sittlichem Verschulden beruhend an (Staudinger/Engler, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Stand Juli 2000, § 1611, Rn. 16 mit weiteren Nachweisen). Insoweit obliegt es gegebenenfalls einer Würdigung durch die Zivilgerichte, für die im Übrigen der Grundsatz der Beibringung gilt. Dies ist gerade der Sinn der Aufspaltung des Rechtswegs, wie er durch die Theorie der so genannten Negativevidenz geschieht. Ein völliges Entfallen der Verpflichtung nach § 1611 Abs. 1 S. 2 BGB ist noch unwahrscheinlicher. Das kommt nur in Betracht, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre. Dabei müssen an die Voraussetzungen der groben Unbilligkeit strenge Anforderungen gestellt werden. Nach der herrschenden Meinung ist vorausgesetzt, dass selbst die Leistung eines geringfügigen Beitrags der Gerechtigkeit in unerträglicher Weise widerspräche (Born in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 1611 Rn. 37), ebenso wie beim Verwirkungstatbestandes des § 1579 BGB. f) Zur Prüfung der Evidenz gehören auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien. Abhängig vom Einkommen und Vermögen des Klägers ist eine Unterhaltsverpflichtung nicht gegeben, wenn dieser nicht in der Lage wäre, sich selbst zu unterhalten (vgl. Urteil des BGH vom 23.10.2013, Az.: XII ZB 570/12 zur sog. grundsicherungsrechtlichen Vergleichsberechnung). Danach sind im Rahmen der Prüfung eines Anspruchsüberganges nach § 33 Abs. 2 S. 3 SGB II unabhängig vom Bestehen oder vom Rang bürgerlich-rechtlicher Unterhaltspflichten auch die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft einzubeziehen, in der die unterhaltspflichtige Person lebt. § 1609 BGB ordnet insoweit auch den Vorrang aller minderjährigen Kinder und die Gleichstellung aller Ehegatten an. Dazu sind zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens keine Umstände bekannt, die offensichtlich zu einem Ausschluss des Unterhaltsanspruchs führen würden. So hatte vielmehr dem Beklagten eine Entgeltabrechnung des Klägers für Mai 2010 über einen Bruttoarbeitsverdienst von 2550 EUR vorgelegen, aus dem dieser auf eine Unterhaltsverpflichtung seit Juni 2010 geschlossen hatte. Die Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist damit ein legitimer Zweck des Auskunftsersuchens, ebenso wie die Ermittlung vorrangiger Unterhaltsansprüche gegenüber den Ansprüchen der Mutter des Kindes E ... g) Die Auskunft war, auch in der gewählten Form, zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich. Zu Inhalt und Grenzen der Auskunftsverpflichtung nimmt § 60 Abs. 2 S. 3 SGB II ebenfalls Bezug auf § 1605 Abs. 1 BGB. Zu den Tatsachen ist vom Senat insoweit festzustellen, dass der Beklagte in noch hinnehmbarer Bestimmtheit (dazu unten h) über einen ebenfalls noch hinnehmbaren Zeitraum (dazu unten i) die Auskunft mittels eines Fragebogens eingefordert hat. Dem angefochtenen Verwaltungsakt selbst war nur ein Auskunftsverlangen dem Grunde nach zu entnehmen. Der getroffenen Regelung nach stellte der Beklagte fest, dass der Kläger "den genannten Personen" unter bestimmten Voraussetzungen unterhaltspflichtig sei. Dieser Unterhaltsanspruch sei nach § 33 SGB II für die Zeit einer Leistungsbewilligung übergegangen. Nach dem an die Mutter des Kindes E. adressierten Schreiben sei abzuklären, ob der Kläger neben dem Kindsunterhalt auch zum Betreuungsunterhalt heranzuziehen sei. Demnach war Grund des Auskunftsersuchens nur die Unterhaltspflicht gegenüber der Kindsmutter. Zur Prüfung des aktuellen Unterhaltsanspruches verlangte der Beklagte Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Dazu forderte er den Kläger auf, bis spätestens 16.9.2010 den beigefügten Auskunftsbogen vollständig auszufüllen und die darin verlangten Belege beizulegen. h) Das Schreiben vom 19.8.2010 ist (auch inhaltlich) hinreichend bestimmt iSv § 33 Abs. 1 SGB X. Wie schon oben (1d) ausgeführt, handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Die hoheitliche Regelung besteht im Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch das Verlangen der Preisgabe bestimmter persönlicher Daten (Auskunft). Der hoheitliche Charakter zeigt sich auch durch die Fristsetzung. Aus der Regelung muss sich aber auch ergeben, welcher Lebenssachverhalt mit welcher Rechtsfolge geregelt ist. Dennoch ist der Eingriff hinreichend bestimmt. Aus dem Schreiben selbst ergeben sich lediglich eine allgemeine Darstellung der Rechtslage, der Auskunftsgrund wegen Betreuungsunterhalt und die Behauptung, dass eine Unterhaltsverpflichtung bestehe und übergegangen sei. Ansonsten wird als ein zwingendes Tun die Erteilung einer Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse ohne nähere Konkretisierung gefordert. Lediglich durch die Verknüpfung mit einer Anlage erfolgt eine nähere Eingrenzung und Konkretisierung der dem Kläger auferlegten Pflichten. Dies ist problematisch, weil der Fragebogen selbst keine individuellen, auf den Kläger bezogenen, Pflichten auferlegt. Nach der (negativen) Definition ist ein Verwaltungsakt dann nicht hinreichend bestimmt, "wenn sein Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten" (Pattar in jurisPK-SGB X, § 33 SGB X, Rn. 20 mwN). Ein Verwaltungsakt ist aber nicht schon deshalb unbestimmt, weil er auslegungsbedürftig ist. Zur Auslegung können die Begründung des Verwaltungsaktes sowie diesem beigefügte Anlagen oder allgemein zugängliche Unterlagen herangezogen werden. So betrachtet sind die geforderten Pflichten (Auskünfte) nicht widersprüchlich und gänzlich unbestimmt. Thematisch greift jedenfalls § 17 Abs. 1 Nr. 3. SGB I nicht, wonach der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke. Der Anlagefragebogen ist zwar sehr weit reichend, aber er enthält Erklärungen und insbesondere Ausführungen zu den Gegenständen und den Zeiträumen der geforderten Auskünfte. So wird erläutert, dass Angaben zu den Angehörigen des Klägers zwar erteilt werden müssen, diese aber in Zusammenhang mit einer Unterhaltsverpflichtung stehen und dasselbe für das Einkommen der Angehörigen gilt. Schließlich wird auch das geforderte Erwerbseinkommen genau aufgeführt, eine Unterteilung in selbstständige Tätigkeit und nichtselbstständiges Einkommen vorgenommen und hierfür wieder jeweils ein Zeitraum zugeordnet (12 bzw. 36 Monate). Für das Vermögen wird nur eine Stichtagsregelung mit Hinweisen zu dessen Auswahl vorgenommen. i) Der oben durch Auslegung ermittelte Inhalt der geforderten Auskunft ist von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Der Inhalt der geforderten Auskunft wird in § 60 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II für die dort normierten Pflichten näher konkretisiert und umfasst das "Erforderliche" (Eicher/Spellbrink/Blüggel SGB II § 60 Rn. 38-46). Dieses Merkmal ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes (Schoch in Münder LPK- SGB II, § 60 Rn. 13). Der Zweck der Tatsachenermittlung durch die geforderten Auskünfte liegt in der Beurteilung eines Unterhaltsanspruchs. Für die Bestimmung der Leistungsfähigkeit und Bedürftigkeit sind die in §§ 1602 ff BGB angegebenen Kriterien maßgeblich, und als Unterhalt wird der gesamte angemessene Lebensbedarf geschuldet (§ 1610 BGB). Daher sind Angaben zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers und deren Begrenzungen durch vorrangige Unterhaltsverpflichtungen erforderlich. Insoweit wird auf die dargestellten Gegebenheiten des Unterhaltsanspruchs verwiesen (oben 2. g). Dem Inhalt nach darf damit insbesondere auch nach dem Einkommen der Ehefrau (zwar nicht von dieser selbst, aber durch den Kläger vermittelt), dem eigenen Einkommen des Klägers und seinem Vermögen gefragt werden § 60 Abs. 4 SGB II ist nicht einschlägig. Zum Einkommen dürfen auch Belege verlangt werden § 60 Abs. 2 S. 3 SGB II konkretisiert die Befugnis durch den Verweis auf § 1605 Abs. 1 BGB. Insoweit hat diese Norm Zweifel ausgeräumt, die sich daraus ergeben, dass aus Sicht des Trägers der Grundsicherung eine Auskunft nur erforderlich ist, soweit der Anspruch auf den Leistungsträger übergegangen ist. Dies ist erst der Fall ab dem Monat, in dem die Wahrungsanzeige erfolgt ist. Denn ebenso wie im Zivilrecht darf kein Unterhalt für die Vergangenheit gefordert werden. Nach § 33 Abs. 3 SGB II kann der Träger den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltsverpflichteten die Erbringung der Leistungen schriftlich mitgeteilt hat. Gemäß § 1613 Abs. 1 S. 1 BGB (Unterhalt für die Vergangenheit) kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen (Ausnahmen: Rechtshängigkeit oder Verzug, wobei die Rechtswahrungsanzeige diesen bewirkt). Nach § 1613 Abs. 1 S. 2 BGB wird der Unterhalt aber ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat. Gem. § 60 Abs. 2 S. 3 SGB II ist - wie ausgeführt - für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Verweis auf § 1605 Abs. 1 BGB haben auch die dazu in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Überlegungen zu einer aussagekräftigen Einschätzung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten Gültigkeit. Danach besteht eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft über Einkünfte und Vermögen nach § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB, soweit die Auskunft zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Das bedeutet nicht, dass die Einkünfte stets nur für den Zeitraum offenbart werden müssten, für den Unterhalt verlangt wird. Vielmehr kann auch Auskunft für die Vergangenheit gefordert werden, wenn die Angaben der Einkünfte aus zurückliegender Zeit zur zuverlässigen Feststellung des (gegenwärtigen) Unterhaltsanspruchs benötigt werden (Urteil des BGH vom 13.3.1983, Az.: IVb ZR 374/81). Bei unselbständigen Arbeitnehmern hat die Rechtsprechung eine Beschränkung der Auskunftspflicht auf ein Jahr angenommen. Die Auskunft für diesen Zeitraum gewährt dem Auskunftsberechtigten in der Regel einen hinreichend sicheren Überblick über die Einkünfte des Verpflichteten aus seinem Arbeitsverhältnis. Sie über einen längeren Zeitraum zu erstrecken, ist nur dann geboten, wenn Anhaltspunkte für eine wechselnde Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses vorliegen (vgl. Urteil des OLG Karlsruhe vom 5.12.1985, Az.: 2 UF 155/85, Juris Rn 25, sowie Staudinger/Engler, § 1605 BGB, Rn. 28ff.). Damit sind Überlegungen zum ergänzenden Fortbestand der Regelung entbehrlich. Der angefochtene Verwaltungsakt ist sowohl formell wie inhaltlich hinreichend bestimmt. Es muss nicht geprüft werden, ob wegen nicht von der Ermächtigung gedeckter Auskünfte der Rest an erfragten Informationen im Sinne einer geltungserhaltenden Reduktion Bestand hat (vgl. zu dieser Problematik Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 24.6.2014, Az.: L 4 AS 798/12 zu Fragebögen und unzulässigen Fragen). j) Der Senat weicht damit nicht von seiner Rechtsprechung in der Sozialhilfe ab. Dort hat er unter Weiterentwicklung (Urteile vom 28.1.2014, L 8 SO 21/12 und 23.10.2014, Az.: L 8 SO 212/12, Revision wurde vom BSG zugelassen) zur Klarstellung schon darauf hingewiesen, dass es sich bei der Auskunft um ein mehrstufiges Verfahren handeln kann. Gibt der Auskunftspflichtige in der ersten Stufe z.B. an, dass er als Selbstständiger tätig ist, wird der Sozialhilfeträger in entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 2 der VO zu § 82 SGB XII Einkünfte für das Jahr ermitteln, in dem der Bedarfszeitraum liegt (Berechungsjahr). Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit ist bei der Berechnung von einer monatlichen Betrachtung auszugehen (§ 3 Abs. 3 VO zu § 82 SGB XII). Nach dem Recht der Sozialhilfe besteht keine Rechtsfolgenverweisung wie in § 60 Abs. 2 S. 3 SGB II auf das zivilrechtliche Unterhaltsrecht. Im Sozialhilferecht ist neben dem zivilrechtlichen Auskunftsanspruch eine eigene öffentlich-rechtliche Auskunftspflicht nach § 117 SGB XII begründet. Der Umfang der Auskunftspflicht ist dort mit dem Umfang der Amtsermittlungspflicht des Sozialhilfeträgers (§ 20 SGB X) kongruent. k) Der Bescheid vom 10.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2011 ist auch sonst formell rechtmäßig. Der Kläger ist zwar vor Erlass des Bescheids vom 19.8.2010 nicht angehört worden. Es kann dahinstehen, ob eine solche Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X im Rahmen eines Auskunftsverfahrens nach § 60 SGB II überhaupt erforderlich ist, weil der darin liegende Verstoß gegen § 24 Abs. 1 SGB X jedenfalls nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X, vgl. hierzu ausführlich Urteil des Senats vom 28.1.2014, L 8 SO 21/12). l) Schließlich war gerade auch der Beklagte als Leistungsträger befugt, eine Auskunft zu verlangen. Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus ist nicht nur die Agentur für Arbeit auskunftsberechtigt, sondern auch der zuständige SGB II-Leistungsträger. Es ist nicht einsehbar, warum die Pflicht zur Mitwirkung von der Ausgestaltung der Trägerschaft abhängt, für Aufgaben, die auch der Bundesagentur obliegen (vgl. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II, so auch Blüggel in Eicher, SGB II, 10. Auflage, § 60 Rn.9).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 VwGO (Kostenverteilung). Es handelt sich bei einem Rechtsstreit bezüglich des Auskunftsanspruches nach § 60 SGB II nicht um ein Verfahren nach § 193 SGG. Weder der Kläger noch der Beklagte gehören zu den in § 183 genannten Personen, so dass Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben werden. Kostenfreiheit im Sinne von § 183 Abs. 1 S. 1 SGG besteht nur für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Das LSG entscheidet über die Kosten für den gesamten Rechtsstreit. Das Verbot der reformatio in peius gilt insoweit nicht (Leitherer in: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 193 Rn. 16).
Gründe zur Zulassung der Revision nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 SGG).
II. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines öffentlich- rechtlichen Auskunftsverlangens vom 19.8.2010 gegen den Kläger wegen eines Unterhaltsanspruchs der L., einer Leistungsempfängerin des Beklagten. Der Kläger, Vater der am 26.11.2008 geborenen E. L., leistete ab August 2010 nach Aufnahme einer Beschäftigung Unterhalt in Höhe von mtl. 225 Euro. Der Bedarf der E. in Höhe von 341,44 EUR war zusammen mit dem Kindergeld (184 Euro) gedeckt. Leistungsberechtigt war seither nur L. L., die Mutter des gemeinsamen Kindes. Diese erhielt von dem Beklagten noch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch SGB II bis zum 31.7.2013. Am 19.8.2010 zeigte der Beklagte dem Kläger schriftlich seine Leistungsgewährung für E. und L. L. an, teilte ihm mit, dass der Unterhaltsanspruch für die beiden genannten Personen nach § 33 SGB II für die Zeit der Leistungsbewilligung auf den Beklagten übergegangen sei und verlangte insoweit Auskunft zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Daher werde der Kläger aufgefordert, bis spätestens 16.9.2010 einen beigefügten Auskunftsbogen ausgefüllt zurückzusenden. Der Fragebogen befindet sich nicht als Entwurf in den Akten. Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2010 zurück. Dagegen hat der Kläger am 10.1.2011 Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und wie schon im Widerspruchsverfahren vorgebracht, dass das Kind nicht geplant entstanden sei, sondern L. L. ihn über ihre Fertilität getäuscht habe. Es sehe zwar ein, für das Kind Unterhalt leisten zu müssen, nicht aber für die Kindsmutter. Die Leistungsempfängerin verfüge im Übrigen über mehr als ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Sie lebe mietfrei mit ihrem Kind bei ihren Eltern, bekomme Kindergeld und Kindesunterhalt und sei selbständig erwerbstätig (Nageldesign). Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 3. Februar 2014 abgewiesen. Der Beklagte habe den Kläger zu Recht auf Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse in Anspruch genommen. Rechtsgrundlage dafür sei § 60 Abs. 2 SGB II. Hiergegen hat der Kläger am 4.3.2014 beim SG, weitergeleitet am 11.3.2014 zum Bayer. Landessozialgericht (LSG), Berufung eingelegt. Die Berufung wird im Wesentlichen auf das bereits in der Klage Vorgebrachte gestützt. Weiter äußerte der Kläger die Befürchtung, seine Arbeit und seine Familie zu verlieren, wenn er weiterhin dem psychischen Druck des Beklagten ausgesetzt werde. Am 21.2.2014 hat der Beklagte, wohl in der Annahme der Rechtsstreit sei mit dem Gerichtsbescheid bereits erledigt, den Kläger mit einem weiteren Auskunftsbogen aufgefordert, Auskünfte zu erteilen und Abrechnungen aus dem Zeitraum August 2009 bis Juli 2010 einzureichen. Des Weiteren sei mitzuteilen, ob sich die Einkommensverhältnisse bis November 2011 geändert hätten.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 3. Februar 2014 sowie den Bescheid vom 19.8.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 3. Februar 2014 zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1. a) Die Berufung ist unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes nach Maßgabe von §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Der Kläger wendet sich nicht gegen einen Verwaltungsakt, der (unmittelbar) auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung gerichtet ist im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Das gegenständliche Auskunftsersuchen ist erst die Vorstufe zur Geltendmachung eines Anspruchs nach § 33 SGB II gegen Unterhaltspflichtige. Ihm kann ein bezifferbarer wirtschaftlicher Wert nicht zugeordnet werden, weil mit dessen Hilfe überhaupt erst festgestellt werden soll, ob und ggf. in welcher Höhe ein überleitungsfähiger oder kraft Gesetzes übergegangener Zahlungsanspruch besteht. Eine Beschränkung allein auf die Kosten des Auskunftsverlangens - wie im Zivilprozess - wird bei dem öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch nicht angenommen. b) Die Berufung gegen den am 6.2.2014 zugestellten Gerichtsbescheid ist am 4.3.2014 fristwahrend beim SG eingelegt worden. c) Das beklagte Jobcenter ist der richtige Beklagte. Gestaltender Träger der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen war zwar die Arbeitsgemeinschaft Deggendorf. Diese ist aber übergegangen in die Trägerschaft des Beklagten (§ 76 SGB II). In Gebieten, in denen am 31.12.2010 eine Arbeitsgemeinschaft nach altem Recht bestand, ist zum 1.1.2011 kraft Gesetzes eine gemeinsame Einrichtung entstanden und gemäß § 76 Abs. 3 SGB II an die Stelle der Arbeitsgemeinschaft getreten. d) Gegenstand des Verfahrens ist eine Regelung i.S. § 31 SGB X vom 19.8.2010. In diesem "Schreiben" ist daneben auch noch eine Anzeige der Leistungsgewährung enthalten sowie ein Hinweis auf die zivilrechtliche Rechtslage (§ 1605 BGB). Einer ausdrücklichen Erwähnung des Begriffs "Verwaltungsakt" bedarf es für die Annahme einer Ermächtigungsgrundlage nicht. Die Regelung besteht im Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch das Verlangen der Preisgabe bestimmter persönlicher Daten (Auskunft). Der hoheitliche Charakter zeigt sich durch eine Fristsetzung, die Rechtsmittelbelehrung und eine Androhung von Sanktionen bei Nichtbefolgung. Damit ist die richtige Klageart (die isolierte Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 SGG) gegeben. Der zutreffende Rechtsweg ist in zweiter Instanz ohnehin nicht zu prüfen (§ 17a Abs. 5 GVG). e) Eine Beiladung der Leistungsberechtigten ist anders als bei einer Überleitung (vgl. Urteil des BSG vom 02.2.2010, Az.: B 8 SO 17/08 R zu § 93 SGB XII) nicht erforderlich, weil durch den reinen Auskunftsanspruch keine berechtigten Interessen der Leistungsberechtigten i.S. § 75 SGG berührt werden. Der Auskunftsanspruch ist verfahrensrechtlich erst die Vorstufe zur Geltendmachung von Ansprüchen nach den § 33 SGB II gegenüber Unterhaltsverpflichteten. Durch ihn findet kein Wechsel des Gläubigers statt. Durch ihn soll vielmehr geklärt werden, ob ein gesetzlicher Anspruchsübergang stattgefunden hat und eine zivilrechtliche Geltendmachung vernünftig ist.
2. Die Berufung ist nicht begründet. Das Urteil erging abgesehen von der Kostenfolge im Ergebnis zu Recht. Die Beklagte durfte die Auskunft auch in dieser Form und diesem Umfang verlangen. Die weitere Mitteilung vom 21.2.2014 ist nicht gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens geworden. Dieses Schreiben enthält keine Regelung. Es ist in Ausführung des Gerichtsbescheides erfolgt in der Annahme, der Rechtsstreit sei mit dem Gerichtsbescheid bereits erledigt.
a) Eine Ermächtigung zum Eingriff bestand nach § 60 Abs. 2 SGB II idF vom 1.8.2006 durch G v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706). Gemäß § 60 Abs. 2 SGB II hat derjenige, der jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. b) Das Auskunftsverlangen ist akzessorisch zur Leistungsverpflichtung ("der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht"). Nach den Feststellungen des Senats durch Einholung entsprechender Auskünfte beim Beklagten und Vorlage seiner Bescheide hat die unterhaltsberechtigte L. L. zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens sowie zuvor schon ab Geburt ihres Kindes und auch schon seit April 2005 Leistungen vom Beklagten bezogen. Sie erhielt Grundsicherung in wechselnder Höhe sowie Kosten der Unterkunft und Heizung. Wegen Einzelheiten und der Berechnung wird auf den Inhalt der Akten (insbesondere den Bescheid vom 7.5.2010, mit monatlichen Leistungen von 614,42 EUR nebst 24,24 EUR für E.) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Ob eine Auskunft im Sinne von § 60 Abs. 2 SGB II auch wegen des Kindes E. gerechtfertigt gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben. Dieses erhielt zwar infolge der aufgenommen Unterhaltszahlungen (August 2010) ab dem Auskunftsverlangen keine Leistungen mehr; sein deshalb höheres Einkommen kann aber zu einer verminderten Leistung bei der Mutter führen. Daher ist insoweit auch ein Übergang nicht ausgeschlossen. Insoweit erlaubt die Neufassung von § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II ab 1.1.2009 (Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente) eine Ausnahme von der Personenidentität zwischen Anspruchsinhaber und Leistungsempfänger. Das betrifft Fallgestaltungen, in denen das Kindergeld ausnahmsweise nicht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II bei dem Kindergeldberechtigten als Einkommen berücksichtigt werden konnte, sondern gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen war, weil es zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Ausnahme der Bedarfe für Bildung und Teilhabe benötigt wurde. Eine erweiternde Auslegung und Anwendung des § 60 Abs. 2 SGB II (betreffend die Auskunft) auf Fälle, in denen Kinder aufgrund der Anrechnung von Kindergeld keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Unterhaltsgewährung keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären, ist umstritten (vgl. Grote-Seifert in jurisPK-SGB II, § 33 SGB II, RN 101, 4. Auflage 2015, Stand: 10.3.2015). Hier genügt jedenfalls zur Befugnis eine Bedarfssituation der Mutter des Kindes. Es bleibt dem Beklagten dann unbenommen, seine Erkenntnisse auch zur Prüfung höherer Unterhaltsansprüche des Kindes zu verwerten. c) Der involvierten Unterhaltsanspruch wäre auch geeignet, Leistungen nach dem SGB II zu mindern. Nach § 11 Abs. 1 SGB II in der Fassung vom 20.7.2006 sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch und der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz als Einkommen zu berücksichtigen. Zweckbestimmte Einnahmen u.a. nach § 11 Abs. 3 SGB II sind nur dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Unterhaltszahlungen dienen aber gerade dem Zweck der Bestreitung des Lebensunterhalts und Befriedigung eines Bedarfes, wie er im SGB II vorgesehen ist. d) Es handelt sich bei § 60 Abs. 2 Satz 3 SGB II um eine Rechtsfolgenverweisung. Die Bezugnahme auf § 1605 BGB ("Verwandte in gerader Linie") betrifft nur die Feststellung der Unterhaltsverpflichtung, also den Umfang der Mitwirkungspflicht; der Personenkreis der Verpflichteten nach § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II betrifft dagegen alle aufgrund familienrechtlicher Rechtsgrundlage Unterhaltsverpflichteten, auch Unterhaltsverpflichtete gegenüber der nichtehelichen Mutter. Der sogenannte Betreuungsunterhalt (§ 1615 l BGB), der früher zwar als Schadensersatz ausgestaltet war, ist seit der Neuregelung durch das Nichtehelichengesetz ein Unterhaltsanspruch im Sinne von § 33 Abs. 2 und 3 SGB II. § 1615 l Abs. 3 S. 1 BGB regelt daher, dass die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten entsprechend anzuwenden sind. Zur Einholung einer Auskunft genügt es, wenn ein Unterhaltsanspruch nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Ausgeschlossen ist die Auskunftspflicht nur dann, wenn im Sinne einer so genannten Negativevidenz der Unterhaltsanspruch offensichtlich nicht besteht (vgl. etwa Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 23.10.2014 - L 8 SO 212/12, juris, LSG Hamburg vom 9.8.2012, Az.: L 4 AS 126/10). Die Unterhaltsverpflichtung muss noch nicht feststehen, weil die Auskunft bei Ungewissheit einer Unterhaltsverpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung gerade beitragen soll (vgl. BSG 16.8.1989, Az.: 7 RAr 82/88, SozR 4100 § 144 Nr. 1). Nach § 1615 l BGB hat der Vater der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in § 1615 l Abs. 1 S. 1 BGB bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die am 26.11.2008 geborene Tochter des Klägers war zum Zeitpunkt des öffentlich-rechtlichen Auskunftsverlangens jünger als zwei Jahre. Insoweit käme - vorausgesetzt die wirtschaftlichen Verhältnisse liegen vor (dazu später unter f) - grundsätzlich ein Betreuungsunterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB in Frage. e) Ein Unterhaltsanspruch der L. gegen den Kläger ist auch nicht ausgeschlossen. Insbesondere ist ein völliger Wegfall der Unterhaltsverpflichtung des Klägers iSv § 1615 l Abs. 3 S. 1 BGB in Verbindung mit § 1611 Abs. 1 BGB ("Verwirkung") nicht evident. Zwar trägt der Kläger vor, dass die Mutter seines Kindes ihn hinsichtlich der Tatsache, inwieweit sie in der Lage sei, überhaupt Kinder bekommen zu können, getäuscht habe. Weiter bringt er vor, nie eine Beziehung mit der Mutter seines Kindes gehabt zu haben. Darüber hinaus habe diese selbst ihre Hilfebedürftigkeit herbeigeführt und würde neben Leistungen nach dem SGB II auch noch Einkommen aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit beziehen. Dies alles führt aber angesichts des strengen Maßstabes nach § 1611 Abs. 1 BGB in einer überschlägigen Betrachtungsweise nicht zum Wegfall der Unterhaltsverpflichtung. § 1611 Abs. 1 Satz 1 BGB führt lediglich zu einem Unterhalt in der Höhe, der der Billigkeit entspricht. Aber schon das setzt voraus, dass der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat. Ob dies durch die Herbeiführung einer Mutterschaft der Fall sein mag, kann diskutiert werden, führt aber nicht offensichtlich zu der Annahme eine Verwirkung. Die Literatur sieht jedenfalls eine nichteheliche Mutterschaft nach heutigen Maßstäben nicht mehr als auf sittlichem Verschulden beruhend an (Staudinger/Engler, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Stand Juli 2000, § 1611, Rn. 16 mit weiteren Nachweisen). Insoweit obliegt es gegebenenfalls einer Würdigung durch die Zivilgerichte, für die im Übrigen der Grundsatz der Beibringung gilt. Dies ist gerade der Sinn der Aufspaltung des Rechtswegs, wie er durch die Theorie der so genannten Negativevidenz geschieht. Ein völliges Entfallen der Verpflichtung nach § 1611 Abs. 1 S. 2 BGB ist noch unwahrscheinlicher. Das kommt nur in Betracht, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre. Dabei müssen an die Voraussetzungen der groben Unbilligkeit strenge Anforderungen gestellt werden. Nach der herrschenden Meinung ist vorausgesetzt, dass selbst die Leistung eines geringfügigen Beitrags der Gerechtigkeit in unerträglicher Weise widerspräche (Born in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 1611 Rn. 37), ebenso wie beim Verwirkungstatbestandes des § 1579 BGB. f) Zur Prüfung der Evidenz gehören auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien. Abhängig vom Einkommen und Vermögen des Klägers ist eine Unterhaltsverpflichtung nicht gegeben, wenn dieser nicht in der Lage wäre, sich selbst zu unterhalten (vgl. Urteil des BGH vom 23.10.2013, Az.: XII ZB 570/12 zur sog. grundsicherungsrechtlichen Vergleichsberechnung). Danach sind im Rahmen der Prüfung eines Anspruchsüberganges nach § 33 Abs. 2 S. 3 SGB II unabhängig vom Bestehen oder vom Rang bürgerlich-rechtlicher Unterhaltspflichten auch die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft einzubeziehen, in der die unterhaltspflichtige Person lebt. § 1609 BGB ordnet insoweit auch den Vorrang aller minderjährigen Kinder und die Gleichstellung aller Ehegatten an. Dazu sind zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens keine Umstände bekannt, die offensichtlich zu einem Ausschluss des Unterhaltsanspruchs führen würden. So hatte vielmehr dem Beklagten eine Entgeltabrechnung des Klägers für Mai 2010 über einen Bruttoarbeitsverdienst von 2550 EUR vorgelegen, aus dem dieser auf eine Unterhaltsverpflichtung seit Juni 2010 geschlossen hatte. Die Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist damit ein legitimer Zweck des Auskunftsersuchens, ebenso wie die Ermittlung vorrangiger Unterhaltsansprüche gegenüber den Ansprüchen der Mutter des Kindes E ... g) Die Auskunft war, auch in der gewählten Form, zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich. Zu Inhalt und Grenzen der Auskunftsverpflichtung nimmt § 60 Abs. 2 S. 3 SGB II ebenfalls Bezug auf § 1605 Abs. 1 BGB. Zu den Tatsachen ist vom Senat insoweit festzustellen, dass der Beklagte in noch hinnehmbarer Bestimmtheit (dazu unten h) über einen ebenfalls noch hinnehmbaren Zeitraum (dazu unten i) die Auskunft mittels eines Fragebogens eingefordert hat. Dem angefochtenen Verwaltungsakt selbst war nur ein Auskunftsverlangen dem Grunde nach zu entnehmen. Der getroffenen Regelung nach stellte der Beklagte fest, dass der Kläger "den genannten Personen" unter bestimmten Voraussetzungen unterhaltspflichtig sei. Dieser Unterhaltsanspruch sei nach § 33 SGB II für die Zeit einer Leistungsbewilligung übergegangen. Nach dem an die Mutter des Kindes E. adressierten Schreiben sei abzuklären, ob der Kläger neben dem Kindsunterhalt auch zum Betreuungsunterhalt heranzuziehen sei. Demnach war Grund des Auskunftsersuchens nur die Unterhaltspflicht gegenüber der Kindsmutter. Zur Prüfung des aktuellen Unterhaltsanspruches verlangte der Beklagte Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Dazu forderte er den Kläger auf, bis spätestens 16.9.2010 den beigefügten Auskunftsbogen vollständig auszufüllen und die darin verlangten Belege beizulegen. h) Das Schreiben vom 19.8.2010 ist (auch inhaltlich) hinreichend bestimmt iSv § 33 Abs. 1 SGB X. Wie schon oben (1d) ausgeführt, handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Die hoheitliche Regelung besteht im Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch das Verlangen der Preisgabe bestimmter persönlicher Daten (Auskunft). Der hoheitliche Charakter zeigt sich auch durch die Fristsetzung. Aus der Regelung muss sich aber auch ergeben, welcher Lebenssachverhalt mit welcher Rechtsfolge geregelt ist. Dennoch ist der Eingriff hinreichend bestimmt. Aus dem Schreiben selbst ergeben sich lediglich eine allgemeine Darstellung der Rechtslage, der Auskunftsgrund wegen Betreuungsunterhalt und die Behauptung, dass eine Unterhaltsverpflichtung bestehe und übergegangen sei. Ansonsten wird als ein zwingendes Tun die Erteilung einer Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse ohne nähere Konkretisierung gefordert. Lediglich durch die Verknüpfung mit einer Anlage erfolgt eine nähere Eingrenzung und Konkretisierung der dem Kläger auferlegten Pflichten. Dies ist problematisch, weil der Fragebogen selbst keine individuellen, auf den Kläger bezogenen, Pflichten auferlegt. Nach der (negativen) Definition ist ein Verwaltungsakt dann nicht hinreichend bestimmt, "wenn sein Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten" (Pattar in jurisPK-SGB X, § 33 SGB X, Rn. 20 mwN). Ein Verwaltungsakt ist aber nicht schon deshalb unbestimmt, weil er auslegungsbedürftig ist. Zur Auslegung können die Begründung des Verwaltungsaktes sowie diesem beigefügte Anlagen oder allgemein zugängliche Unterlagen herangezogen werden. So betrachtet sind die geforderten Pflichten (Auskünfte) nicht widersprüchlich und gänzlich unbestimmt. Thematisch greift jedenfalls § 17 Abs. 1 Nr. 3. SGB I nicht, wonach der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke. Der Anlagefragebogen ist zwar sehr weit reichend, aber er enthält Erklärungen und insbesondere Ausführungen zu den Gegenständen und den Zeiträumen der geforderten Auskünfte. So wird erläutert, dass Angaben zu den Angehörigen des Klägers zwar erteilt werden müssen, diese aber in Zusammenhang mit einer Unterhaltsverpflichtung stehen und dasselbe für das Einkommen der Angehörigen gilt. Schließlich wird auch das geforderte Erwerbseinkommen genau aufgeführt, eine Unterteilung in selbstständige Tätigkeit und nichtselbstständiges Einkommen vorgenommen und hierfür wieder jeweils ein Zeitraum zugeordnet (12 bzw. 36 Monate). Für das Vermögen wird nur eine Stichtagsregelung mit Hinweisen zu dessen Auswahl vorgenommen. i) Der oben durch Auslegung ermittelte Inhalt der geforderten Auskunft ist von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Der Inhalt der geforderten Auskunft wird in § 60 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II für die dort normierten Pflichten näher konkretisiert und umfasst das "Erforderliche" (Eicher/Spellbrink/Blüggel SGB II § 60 Rn. 38-46). Dieses Merkmal ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes (Schoch in Münder LPK- SGB II, § 60 Rn. 13). Der Zweck der Tatsachenermittlung durch die geforderten Auskünfte liegt in der Beurteilung eines Unterhaltsanspruchs. Für die Bestimmung der Leistungsfähigkeit und Bedürftigkeit sind die in §§ 1602 ff BGB angegebenen Kriterien maßgeblich, und als Unterhalt wird der gesamte angemessene Lebensbedarf geschuldet (§ 1610 BGB). Daher sind Angaben zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers und deren Begrenzungen durch vorrangige Unterhaltsverpflichtungen erforderlich. Insoweit wird auf die dargestellten Gegebenheiten des Unterhaltsanspruchs verwiesen (oben 2. g). Dem Inhalt nach darf damit insbesondere auch nach dem Einkommen der Ehefrau (zwar nicht von dieser selbst, aber durch den Kläger vermittelt), dem eigenen Einkommen des Klägers und seinem Vermögen gefragt werden § 60 Abs. 4 SGB II ist nicht einschlägig. Zum Einkommen dürfen auch Belege verlangt werden § 60 Abs. 2 S. 3 SGB II konkretisiert die Befugnis durch den Verweis auf § 1605 Abs. 1 BGB. Insoweit hat diese Norm Zweifel ausgeräumt, die sich daraus ergeben, dass aus Sicht des Trägers der Grundsicherung eine Auskunft nur erforderlich ist, soweit der Anspruch auf den Leistungsträger übergegangen ist. Dies ist erst der Fall ab dem Monat, in dem die Wahrungsanzeige erfolgt ist. Denn ebenso wie im Zivilrecht darf kein Unterhalt für die Vergangenheit gefordert werden. Nach § 33 Abs. 3 SGB II kann der Träger den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltsverpflichteten die Erbringung der Leistungen schriftlich mitgeteilt hat. Gemäß § 1613 Abs. 1 S. 1 BGB (Unterhalt für die Vergangenheit) kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen (Ausnahmen: Rechtshängigkeit oder Verzug, wobei die Rechtswahrungsanzeige diesen bewirkt). Nach § 1613 Abs. 1 S. 2 BGB wird der Unterhalt aber ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat. Gem. § 60 Abs. 2 S. 3 SGB II ist - wie ausgeführt - für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Verweis auf § 1605 Abs. 1 BGB haben auch die dazu in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Überlegungen zu einer aussagekräftigen Einschätzung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten Gültigkeit. Danach besteht eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft über Einkünfte und Vermögen nach § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB, soweit die Auskunft zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Das bedeutet nicht, dass die Einkünfte stets nur für den Zeitraum offenbart werden müssten, für den Unterhalt verlangt wird. Vielmehr kann auch Auskunft für die Vergangenheit gefordert werden, wenn die Angaben der Einkünfte aus zurückliegender Zeit zur zuverlässigen Feststellung des (gegenwärtigen) Unterhaltsanspruchs benötigt werden (Urteil des BGH vom 13.3.1983, Az.: IVb ZR 374/81). Bei unselbständigen Arbeitnehmern hat die Rechtsprechung eine Beschränkung der Auskunftspflicht auf ein Jahr angenommen. Die Auskunft für diesen Zeitraum gewährt dem Auskunftsberechtigten in der Regel einen hinreichend sicheren Überblick über die Einkünfte des Verpflichteten aus seinem Arbeitsverhältnis. Sie über einen längeren Zeitraum zu erstrecken, ist nur dann geboten, wenn Anhaltspunkte für eine wechselnde Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses vorliegen (vgl. Urteil des OLG Karlsruhe vom 5.12.1985, Az.: 2 UF 155/85, Juris Rn 25, sowie Staudinger/Engler, § 1605 BGB, Rn. 28ff.). Damit sind Überlegungen zum ergänzenden Fortbestand der Regelung entbehrlich. Der angefochtene Verwaltungsakt ist sowohl formell wie inhaltlich hinreichend bestimmt. Es muss nicht geprüft werden, ob wegen nicht von der Ermächtigung gedeckter Auskünfte der Rest an erfragten Informationen im Sinne einer geltungserhaltenden Reduktion Bestand hat (vgl. zu dieser Problematik Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 24.6.2014, Az.: L 4 AS 798/12 zu Fragebögen und unzulässigen Fragen). j) Der Senat weicht damit nicht von seiner Rechtsprechung in der Sozialhilfe ab. Dort hat er unter Weiterentwicklung (Urteile vom 28.1.2014, L 8 SO 21/12 und 23.10.2014, Az.: L 8 SO 212/12, Revision wurde vom BSG zugelassen) zur Klarstellung schon darauf hingewiesen, dass es sich bei der Auskunft um ein mehrstufiges Verfahren handeln kann. Gibt der Auskunftspflichtige in der ersten Stufe z.B. an, dass er als Selbstständiger tätig ist, wird der Sozialhilfeträger in entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 2 der VO zu § 82 SGB XII Einkünfte für das Jahr ermitteln, in dem der Bedarfszeitraum liegt (Berechungsjahr). Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit ist bei der Berechnung von einer monatlichen Betrachtung auszugehen (§ 3 Abs. 3 VO zu § 82 SGB XII). Nach dem Recht der Sozialhilfe besteht keine Rechtsfolgenverweisung wie in § 60 Abs. 2 S. 3 SGB II auf das zivilrechtliche Unterhaltsrecht. Im Sozialhilferecht ist neben dem zivilrechtlichen Auskunftsanspruch eine eigene öffentlich-rechtliche Auskunftspflicht nach § 117 SGB XII begründet. Der Umfang der Auskunftspflicht ist dort mit dem Umfang der Amtsermittlungspflicht des Sozialhilfeträgers (§ 20 SGB X) kongruent. k) Der Bescheid vom 10.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2011 ist auch sonst formell rechtmäßig. Der Kläger ist zwar vor Erlass des Bescheids vom 19.8.2010 nicht angehört worden. Es kann dahinstehen, ob eine solche Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X im Rahmen eines Auskunftsverfahrens nach § 60 SGB II überhaupt erforderlich ist, weil der darin liegende Verstoß gegen § 24 Abs. 1 SGB X jedenfalls nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X, vgl. hierzu ausführlich Urteil des Senats vom 28.1.2014, L 8 SO 21/12). l) Schließlich war gerade auch der Beklagte als Leistungsträger befugt, eine Auskunft zu verlangen. Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus ist nicht nur die Agentur für Arbeit auskunftsberechtigt, sondern auch der zuständige SGB II-Leistungsträger. Es ist nicht einsehbar, warum die Pflicht zur Mitwirkung von der Ausgestaltung der Trägerschaft abhängt, für Aufgaben, die auch der Bundesagentur obliegen (vgl. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II, so auch Blüggel in Eicher, SGB II, 10. Auflage, § 60 Rn.9).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 VwGO (Kostenverteilung). Es handelt sich bei einem Rechtsstreit bezüglich des Auskunftsanspruches nach § 60 SGB II nicht um ein Verfahren nach § 193 SGG. Weder der Kläger noch der Beklagte gehören zu den in § 183 genannten Personen, so dass Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben werden. Kostenfreiheit im Sinne von § 183 Abs. 1 S. 1 SGG besteht nur für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Das LSG entscheidet über die Kosten für den gesamten Rechtsstreit. Das Verbot der reformatio in peius gilt insoweit nicht (Leitherer in: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 193 Rn. 16).
Gründe zur Zulassung der Revision nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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