L 8 KR 243/12

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 31 R 434/11
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 KR 243/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 19/16 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für seine Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 3.) im Bereich "D." streitig.

Der Kläger, geboren im Jahr 1972, ist Volljurist. Zum 1. Dezember 2008 nahm er die Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 3.) auf (Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 2008). Er wurde als fachlicher Mitarbeiter für den Bereich "D." eingestellt. Die Regelung der Tätigkeit im Übrigen wurde den Weisungen des Vorstandes und den von diesen beauftragten Personen übertragen. Der Kläger verpflichtete sich, seine ganze Arbeitskraft ausschließlich dem Unternehmen zu widmen. Ferner verpflichtete er sich für den Fall, dass er als Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigter Buchprüfer, Financial Advisor oder Unternehmensberater eine eigene Praxis errichte, nicht Auftraggeber seiner Arbeitgeberin veranlasse, ihm Aufträge zu übertragen. Gleiches wurde für den Übergang zu einem anderen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder Unternehmensberater bzw. solchen Gesellschaften geregelt.

Der Kläger wurde am 22. Oktober 2009 als Rechtsanwalt, geschäftsansässig unter seiner Wohnanschrift, zur Rechtsanwaltschaft durch die beigeladene Rechtsanwaltskammer (Beigeladenen zu 2.) zugelassen.

Er beantragte am 26. Oktober 2009 bei der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 3.) unter Hinweis auf die bestehende gesetzliche Pflichtmitgliedschaft sowohl bei der Beigeladenen zu 2.) als auch bei dem beigeladenen Versorgungswerk (Beigeladene zu 1.). Dem Antrag war eine Tätigkeitsbeschreibung der Beigeladenen zu 3.) beigefügt. Danach übt der Kläger folgende Tätigkeiten aus:
• Entwurf/Überprüfung von Unternehmungsverträgen (Ergebnisabführungsverträge, Unternehmenskaufverträge, Umwandlungsverträge nach dem UmwG), die von Bedeutung sind für die steuerrechtliche Beurteilung eines umfassenden Sachverhaltes,
• Entwurf/Überprüfung von zivilrechtlichen Regelungen, die die Auswirkungen von Steuerverhältnissen regeln (z.B. steuerliche Gewährleistungsklausen),
• Erstellung/Überprüfung und Überwachung von Ablaufplänen für die Durchführung von steuerlich getriebenen, gesellschaftsrechtlichen Reorganisationsmaßnahmen,
• Erstellung von Berichten über rechtliche Verhältnisse eines Unternehmens ohne Bezug zu einer Jahresabschlussprüfung,
• Entwurf von Darlehensverträgen und Kostenumlageverträgen für den innerkonzernlichen Leistungsverkehr,
• Erstellung von bankaufsichtsrechtlicher Erwerbsgutachten für Kapitalanlagegesellschaften,
• Gründungsberatung von Gesellschaften unter Berücksichtigung steuerlicher Aspekte einschließlich der Einholung behördlicher Genehmigungen.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 5. Januar 2010 den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ab. Die beantragte Befreiung setze die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk und in der Berufskammer sowie die Entrichtung einkommensbezogener Beiträge an das berufsständische Versorgungswerk voraus. Die Befreiung sei nicht personen- sondern tätigkeitsbezogen. Sie könne grundsätzlich nur ausgesprochen werden für eine berufsständische Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, auf der die Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer und im berufsständischen Versorgungswerk beruhe und soweit einkommensgerechte Beiträge an das Versorgungswerk zu zahlen seien. Der Kläger sei zwar Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer und des entsprechenden Versorgungswerks aufgrund seiner Zulassung als Rechtsanwalt. Er sei jedoch bei seinem Arbeitgeber nicht anwaltlich beschäftigt. Er sei nicht in der B. Rechtsanwaltsgesellschaft, sondern in der beigeladenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Beigeladene zu 3.) beschäftigt.

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Die B. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sei eine selbständige Gesellschaft, die nicht zum Konzernverbund seiner Arbeitgeberin gehöre. Gleichwohl werde er bei seiner Arbeitgeberin berufstypisch als Rechtsanwalt tätig. Er sei nicht im Bereich Wirtschaftsprüfung beschäftigt. Seine Tätigkeit in der Service Line "Financial Services E." entspreche dem Berufsbild eines Rechtsanwalts. Er sei rechtsberatend, rechtsgestaltend, rechtsentscheidend und rechtsvermittelnd tätig. Ferner verwies der Kläger auf die 2005 zwischen der Arbeitsgemeinschaft berufsständiger Versorgungseinrichtung e.V. und Vertretern der gesetzlichen Rentenversicherung erzielte Einigung. Danach seien Rechtsanwälte, die bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber beschäftigt seien, auch weiterhin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien, wenn diese kumulativ rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend und rechtsvermittelnd tätig seien. Sein Arbeitgeber gliedere sich in 3 Bereiche: Audit (Wirtschaftsprüfung), Tax (Steuerrecht) und Advisory (Unternehmensberatung). Er legte der Beklagten eine weitere Tätigkeitsbeschreibung vom 11. Februar 2011 vor. Diese beinhalte alle vorgenannten Inhalte und zusätzlich die Beratung ausländischer Mandanten über rechtliche Besonderheiten deutscher Investitionsstrukturen.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2011 den Widerspruch zurück. Ergänzend führte die Beklagte aus, es sei stets erforderlich, dass es sich bei den in den einzelnen Tätigkeitsfeldern wahrgenommenen Aufgaben um solche handele, die ausschließlich von einem Rechtsanwalt wahrgenommen werden könnten. Aus der Stellen- und Funktionsbeschreibung müsse schlüssig ergehen, aus welchen Gründen die Aufgabenstellung das 2. juristische Staatsexamen erforderlich mache. Es sei nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit im Bereich D. nach objektiven Maßstäben ausschließlich für Juristen mit der Befähigung zum Richteramt zugänglich sei. Darüber hinaus sei die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit nicht als anwaltlich anzusehen. Seine Tätigkeit sei nicht mit der leitenden Funktion und ausgeprägter Entscheidungskompetenz verbunden. Nach dem Arbeitsvertrag sei er als fachlicher Mitarbeiter eingesetzt. Als solcher sei er der Leitung des Bereiches unterstellt und er sei damit den Weisungen dieser Leitung unterworfen. Damit unterliege die von ihm ausgeübte Tätigkeit dem Prinzip der Über- und Unterordnung. Das Wesen der anwaltlichen Tätigkeit zeichne sich aber gerade durch eine weisungsfreie Ausübung aus, wie dies in den 4 Kriterien (rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend, rechtsvermittelnd) für die Bestimmung einer anwaltlichen Tätigkeit niedergelegt sei. Die Weisungsfreiheit sei insbesondere in den Feldern Rechtsberatung, Rechtsentscheidung und Rechtsgestaltung unabdingbar. Auch sei eine wesentliche Teilhabe an Abstimmungs- und Entscheidungsprozessen im Unternehmen erforderlich. Dies gehe aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervor. Die Tätigkeit des Klägers ergebe nach der Würdigung der Gesamtumstände nicht das in § 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zugrunde gelegte Bild der freien Berufsübung als Rechtsanwalt.

Dagegen hat der Kläger am 10. Juni 2011 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei bei der Beigeladenen zu 3.) berufstypisch als Rechtsanwalt beschäftigt. Nach § 3 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) sei Steuerberatung nur durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer berufsrechtlich zulässig. Dementsprechend gebe es den "Fachanwalt für Steuerrecht" und eine Vielzahl von Anwaltskanzleien arbeiteten auf dem Gebiet des Steuerrechtes. Er bearbeite häufig auch Vorfragen des Gesellschafts-, Bankaufsichts-und Investmentaufsichtsrechts. Die Besetzung seiner Stelle sei ausschließlich mit einem Rechtsanwalt möglich. Er erstelle auch Rechtsgutachten zur Beratung von Mandanten, betreibe Verwaltungs- und Einspruchsverfahren vor Finanzbehörden und Verfahren vor der Finanzgerichtsbarkeit, führe präventive rechtliche und steuerliche Beratung der Mandanten durch. Würde er seine Tätigkeiten in einer Rechtsanwaltsgesellschaft ausüben, wäre die anwaltliche Tätigkeit vollkommen unbestritten. Seine Arbeitgeberin sei als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach § 3 Nr. 3 StBerG berufsrechtlich zur Steuerberatung befugt. Seine Tätigkeit unterscheide sich nicht von einer vergleichbaren Tätigkeit in einer Anwaltskanzlei im Steuerrecht. Insbesondere berate er nicht wie ein gewöhnlicher Syndikus-Anwalt seinen eigenen Arbeitgeber, sondern deren Mandanten als Dritte. Die Beklagte stelle überzogene Anforderungen an eine persönliche Weisungsfreiheit. Eine so große Gesellschaft wie seine Arbeitgeberin sei selbstverständlich intern in Hierarchie-Ebenen gegliedert. Die Ansicht der Beklagten habe letztlich zur Folge, dass nur noch selbständige Rechtsanwälte von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden könnten. Ziel der Regelung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI sei es jedoch, Doppelzahlungen zu vermieden. Dies treffe auf ihn zu. Er habe im Moment sowohl Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als auch Beiträge zum beigeladenen Versorgungswerk (Beigeladene zu 3.) zu zahlen. Der Gesetzgeber habe vor einiger Zeit die Entscheidung getroffen, auch Rechtsanwaltsgesellschaften und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Form einer Kapitalgesellschaft als Berufsträger zuzulassen. Selbst ein Vorstandsmitglied bzw. Geschäftsführungsmitglied habe grundsätzlich keine Alleinentscheidungsbefugnis. Die von der Beklagten geforderte Alleinentscheidungsbefugnis könne weder für eine Rechtsanwaltsgesellschaft noch für eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gefordert werden. Dies werde auch vom Gesetz nicht gefordert und widerspreche der gesetzlich anerkannten gesellschaftsrechtlichen Struktur der Rechtsanwaltsgesellschaft bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Allein maßgebend sei, ob eine berufstypische Betätigung als Rechtsanwalt vorliege. Auch spreche für seine Auffassung, dass seine Arbeitgeberin ihn als Rechtsanwalt und nicht als untergeordneten Gehilfen beschäftige und ihm den jährlichen Beitrag zur Rechtsanwaltskammer und die Kosten für die vorgeschriebene Berufshaftpflicht übernähme.

Die Beklagte hat ergänzend vorgetragen, es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit fundierte Kenntnisse im Gesellschafts- und Zivilrecht erfordere. Der Kläger erbringe in erster Linie Steuerberatungsleistungen sowie Beratungsleistungen mit engem Bezug zum Handel- und Gesellschaftsrecht gem. § 2 Wirtschaftsprüfungsordnung. Es sei jedoch nicht dargelegt worden, dass der Kläger Rechtsdienstleistungen erbringe (§ 5 Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG). In dem vom Kläger bearbeitenden Aufgabenfeld könnten neben Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern auch Steuerberater beratend tätig werden. Insofern handele es sich bei der hier zu beurteilenden Tätigkeit generell um eine Aufgabe, die zwar auch aber nicht ausschließlich Rechtsanwälten vorbehalten sei. Von einer berufsspezifischen Tätigkeit eines im Bereich Steuerberatung tätigen Juristen könne grundsätzlich nur ausgegangen werden, wenn für die konkrete Tätigkeit das 2. juristische Staatsexamen unabdingbare Voraussetzung sei. Wenn eine Tätigkeit objektiv nicht zwingend eine Qualifikation als Volljurist voraussetze, könne es sich nicht um eine anwaltliche Tätigkeit handeln, weil diese Ausübung nicht die Befähigung zum Richteramt verlange. Auch führe der Vergleich mit einem bei einem anwaltlichen Arbeitgeber angestellten Rechtsanwalt zu keinem anderen Ergebnis. Eine Vergleichbarkeit der Tätigkeiten sei nicht gegeben. Bei einem anwaltlichen Arbeitgeber sei per se eine berufsspezifische Tätigkeit anzunehmen, es sei denn, der Jurist werde ausnahmsweise als Büroleiter beschäftigt. Bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber könne demgegenüber nicht ohne weiteres von einer berufsspezifischen Beschäftigung ausgegangen werden. Juristen seien aufgrund der Bandbreite ihrer Ausbildung vielseitig einsetzbar.

Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 28. Februar 2012 die Klage abgewiesen. Das Gericht hat ergänzend zur Begründung des Widerspruchsbescheids der Beklagten ausgeführt, eine Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI für Pflichtmitglieder eines Rechtsanwaltsversorgungswerkes bestehe nur, wenn eine berufsspezifische Tätigkeit ausgeübt werde. Eine solche Tätigkeit bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber müsste kumulativ die 4 Kriterien, die rechtsberatende, rechtsentscheidende, rechtsgestaltende und rechtsvermittelnde Tätigkeit (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. Oktober 2009, Az. L 8 KR 189/09) umfassen. Nach den in den Tätigkeitsbeschreibungen Dargelegten sei nicht deutlich erkennbar, dass die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 3.) alle 4 Kriterien erfülle. Damit seien die Voraussetzungen für den Anspruch auf Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI nicht gegeben.

Gegen den am 7. März 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 9. April 2012 (Ostermontag) Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt.

Der Kläger vertritt ergänzend die Auffassung, er sei mit Datum seiner Zulassung als Rechtsanwalt nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht zu befreien. Über den Gesetzeswortlaut hinaus könne für die Befreiung nicht die kumulative Erfüllung einer rechtsentscheidenden, rechtvermittelnden, rechtsberatenden, rechtsgestaltenden Tätigkeit verlangt werden. Auch sei seine Tätigkeit im Bereich des Steuerrechts anwaltstypisch. Da er selbst weder Steuerberater noch Wirtschaftsprüfer sei, sei es notwendig, dass er als Rechtsanwalt zugelassen sei, um seine Tätigkeit für die Beigeladene zu 3.) ausüben zu können. Damit unterscheide sich seine Tätigkeit nicht von der in einer Rechtsanwaltskanzlei. Insoweit verweist der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (Beschluss vom 6. März 2006, Az. AnwZ (B) 37/05, GA Bl. 158 ff.). Ergänzend legt er eine Stellen- und Funktionsbeschreibung seiner Tätigkeit der Beigeladenen zu 3.) vom 9. Januar 2013 vor.

Nachdem das Bundessozialgericht (Urteile vom 03.04 2014, Az. B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R) entschieden hat, dass ein zugelassener Rechtsanwalt, der zugleich rentenversicherungspflichtig beschäftigt ist, keinen Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI besitzt, vertritt der Kläger die Auffassung, entsprechend der Rechtsprechung des Sozialgerichts Augsburg (Urteil vom 22. Januar 2015, Az. S 17 R 620/14) könne aufgrund der für seine Arbeitgeberin geltenden gesellschaftsrechtlichen Regelungen nicht davon ausgegangen werden, dass man ihm Weisungen erteile.

Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn ab dem 22. Oktober 2009 in seiner Tätigkeit für die Beigeladenen zu 3.) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI zu befreien.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Sozialgericht habe auch im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 (Az. B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R, veröff. in Juris) zutreffend entschieden. Entscheidend sei, dass der Kläger nicht wegen der Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 3.) Pflichtmitglied des beigeladenen Versorgungswerkes sei. Diese Entscheidungen seien auf den vorliegenden Streitfall anwendbar. Das Bundessozialgericht habe mit diesen Urteilen entschieden, dass sog. Syndikus-Anwälte kein Recht auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht besäßen. Zwar sei der Kläger aufgrund der bestandskräftigen Bescheide als Rechtsanwalt zugelassen und sei Pflichtmitglied des entsprechenden Versorgungswerks. Dies beruhe jedoch gerade nicht auf der streitgegenständlichen Beschäftigung.

Die Beigeladene zu 1.) stellt keinen Antrag.
Sie trägt vor, die Zusatzqualifikation oder Spezialisierung eines Syndikus auf dem Gebiet des Steuerrechts sei gang und gäbe. Im Außenverhältnis zu den Mandanten werde damit eine besondere Kompetenz auf diesem Spezialgebiet vermittelt. Diese könne einer berufsspezifischen anwaltlichen Tätigkeit nicht entgegenstehen. Die Steuerberatung sei ein Teilbereich der allgemeinen anwaltlichen Tätigkeit und diene einem gewichtigen Gemeinschaftsgut (Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 15. Februar 1967, Az. 1 BvR 569/62, Rdnr. 18,; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. Juni 1980, Az. 1 BvR 697/77, Rdnr. 39; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Januar 1982, Az. 1 BvR 807/80, Rdnr. 52, jeweils zitt. nach Juris). Dies habe zur Folge, dass neben Steuerberatern auch Rechtsanwälten gem. § 3 StBerG die Möglichkeit der steuerberatenden Tätigkeit eingeräumt werde. Zudem seien sowohl Rechtsanwälte als auch Steuerberater verkammerte, freie Berufe. Eine Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung von Rechtsanwälten in steuerberatenden Berufen gem. Art. 3 GG sei nicht ersichtlich. Zudem handele es sich bei § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI um eine Kollisionsnorm, die eine Doppelversicherung vermeiden wolle. Zudem sei es in erster Linie Aufgabe der berufsständigen Kammer zu entscheiden, ob die Tätigkeit eines Mitglieds berufstypisch sei.

Die Beigeladene zu 2.) stellt keinen Antrag.
Sie trägt vor, der Kläger habe im Zulassungsverfahren vorgetragen, er gehe neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt einer weiteren Tätigkeit für die Beigeladene zu 3.) nach. Er habe die für die Zulassung erforderliche Freistellungserklärung der Beigeladenen zu 3.) vorgelegt. Die Zulassung sei erfolgt, da die für die Beigeladene zu 3.) ausgeübte Tätigkeit mit dem Beruf eines Rechtsanwalts vereinbar (§ 7 Nr. 8 Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO) sei. Auch knüpfe die Mitgliedschaft bei ihr nicht an eine bestimmte Tätigkeit an. Die Bundesrechtsanwaltskammer schreibe keine berufsspezifische Tätigkeit oder Beschäftigung vor. Zulassungsvoraussetzung sei u.a. ein bestandenes 2. juristisches Staatsexamen, der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, keine Versagungsgründe nach § 7 BRAO und eine gem. § 27 BRAO eingerichtete Kanzlei. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens seien Angaben, zu darüber hinaus ausgeübten Tätigkeiten zu machen, anhand derer die Versagungsgründe des § 7 BRAO geprüft werden könnten. Die weitere Tätigkeit werde danach geprüft, ob sie mit der Tätigkeit eines Anwalts vereinbar sei, nicht ob es sich um eine anwaltliche Tätigkeit handele.

Die Beigeladene zu 3.) stellt keinen Antrag und hat sich zur Sache nicht geäußert.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte der Beklagten und der Zulassungsakte der Beigeladenen zu 2.) Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in Abwesenheit der Beigeladenen zu 1.), 2.) und 3.) entscheiden. Die Beigeladenen wurden in der Terminsmitteilung gem. § 110 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) darüber informiert, dass der Senat auch im Fall ihres Ausbleibens in der Sache entscheiden kann.

Die gem. § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig, konnte in der Sache jedoch keinen Erfolg haben.

Die Entscheidung des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zutreffend den Antrag des Klägers abgelehnt, ihn für seine Tätigkeit für die Beigeladene zu 3.) in der Service Line "Financial Services E." von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI zu befreien.

Der Kläger übt diese Tätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung zur Beigeladenen zu 3.) gem. § 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) aus und unterliegt aufgrund dessen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI für seine Tätigkeit für die Beigeladene zu 3.) ab seiner Pflichtmitgliedschaft zum 22. Oktober 2009 bei der beigeladenen Rechtsanwaltskammer (Beigeladene zu 2.) und dem beigeladenen Versorgungswerk (Beigeladene zu 1.). Gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI haben versicherungspflichtig Beschäftigte, die gleichzeitig verkammerte Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nur für die "Beschäftigung, wegen der" sie auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind (Bundessozialgericht, Urteil vom 3. April 2014, Az. B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R, veröff. in Juris).

Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI sind vorliegend nicht erfüllt.

Der Kläger wurde nicht wegen seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 3.) am 22. Oktober 2009 Pflichtmitglied der beigeladenen Rechtsanwaltskammer (Beigeladene zu 2.) und dem folgend nicht verkammertes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (Beigeladene zu 1.). Nach dem Vortrag der Beigeladenen zu 2.) und dem Inhalt der beigezogenen Zulassungsakte, wurde der Kläger vielmehr trotz seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 3.) Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer. Danach erfolgte die Zulassung des Klägers als Rechtsanwalt unter seiner Wohnanschrift, weil seine für die Beigeladene zu 3.) ausgeübte Tätigkeit mit dem Beruf eines Rechtsanwalts vereinbar ist. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens machte der Kläger Angaben zu der über seine anwaltliche Tätigkeit hinaus ausgeübten Tätigkeiten für die Beigeladene zu 3.). Anhand dieser Angaben prüfte die Beigeladene zu 2.) Versagungsgründe des § 7 Nr. 8 BRAO und stellte fest, dass Versagungsgründe nicht vorliegen. Die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 3.) werde lediglich dahingehend geprüft, ob diese mit der Tätigkeit eines Anwalts vereinbar ist, nicht ob es sich insoweit um eine anwaltliche handelt. Damit ist das Tatbestandsmerkmal "Beschäftigung, wegen der" als Grundvoraussetzung für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI nicht erfüllt. Der Senat verweist auf die umfassenden Ausführungen des Bundessozialgerichts in den Urteilen vom 3. April 2014 (Az. B 5 RE 13/14 R, Az. B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R m.w.N insb. auch zur Rechtsprechung von EuGH, BVerfG und BGH, Juris), denen sich der Senat anschließt.

Der Senat konnte sich der Auffassung des Klägers nicht anschließen, dass auch seine Tätigkeit für die Beigeladene zu 3.) dem Berufsfeld des Rechtsanwaltes zuzuordnen sei. Die Annahme einer anwaltlichen Berufsausübung in der äußeren Form der Beschäftigung des Klägers für die Beigeladene zu 3.) in der Service Line "Financial Services E." ist nicht möglich. Die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 3.) erfordert nicht seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Der Kläger ist als abhängig Beschäftigter im Rahmen der Zulassung seiner Arbeitgeberin, der Beigeladenen zu 3.), als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gem. § 3 Nr. 3 StBerG auf dem Gebiet des Steuerrechts beratend tätig. Für die Aufgabenerfüllung des Klägers ist damit eine Mitgliedschaft der Beigeladenen zu 2) nicht erforderlich. Zudem ist im Rahmen der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI zwischen der anwaltlichen Tätigkeit und der darüber hinaus bestehenden abhängigen Beschäftigung zu unterscheiden. Eine abhängige Beschäftigung entspricht der eines zugelassenen Rechtsanwalt nicht (Bundessozialgericht, Urteile vom 3. April 2014, Az. B 5 RE 13/14 R, Az. B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R, veröff. in Juris). Dem können die gesellschaftsrechtlichen Regelungen, der die Beigeladene zu 3.) als Arbeitgeberin des Klägers unterworfen ist, nicht entgegengehalten werden. Denn vorliegend ist das Berufsrecht des Rechtsanwalts maßgeblich, das Grundlage seiner Zulassung und dem folgend auch maßgeblich für die Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI ist.

Auch kann sich der Senat der Rechtsauffassung des Sozialgerichts Augsburg (Urteil vom 22. Februar 2015, Az. S 17 R 620/14) nicht anschließen. Danach kann ein zugelassener Rechtsanwalt, der in einer Steuerberatungsgesellschaft angestellt ist, die Befreiungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI für diese Tätigkeit jedenfalls dann erfüllen, wenn die beratende, vertretende und entscheidende Anwaltstätigkeit nicht im Verhältnis zum Arbeitgeber, sondern für die Mandanten der Gesellschaft erfolgt und eine standeswidrige Einflussnahme, die einer Tätigkeit im Sinne der freien Rechtspflege entgegensteht, nicht zu erwarten sei. Wie das Bundessozialgericht ausgeführt hat, ist für die Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI maßgeblich, dass für die streitbefangene Tätigkeit die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erteilt wurde. Dem schließt sich der Senat an. Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI knüpft die Befreiung an die Tätigkeit an, die der Zulassung zugrunde liegt. Damit kann im Anschluss an die zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei der Prüfung der Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI nicht auf eine abhängige Beschäftigung abgestellt werden, die – wie vorliegend - nicht Gegenstand der rechtsanwaltlichen Zulassung gewesen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Saved