Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
17
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AS 599/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei der Erfassung des Stromverbrauchs mit nur einem Zähler kann zur Differenzierung zwischen vom Regelsatz umfassten Stromkosten (Haushaltsstrom) und Stromkosten als Kosten der Unterkunft (Heizkosten) geschätzt werden (Anschluss an LSG Baden-Württemberg, U. v. 02.03.2011 - L 2 SO 4920/09 - juris).
I. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 26.06.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 06.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2014 verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen für Unter-kunft und Heizung nach dem SGB II in Höhe von 27,24 EUR für die Zeit vom 01.06.2013 bis zum 30.11.2013 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Beklagte hat dem Kläger 1/6 dessen außergerichtlicher Kos-ten zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Heizkosten streitig.
Der Kläger wohnt in einer mittels Elektroheizung (Nachtspeicheröfen) beheizten Mietwohnung. Mit Schreiben vom 10.06.2013 legte der Kläger die Jahresabrechnung Strom des Energieversorgers vom 29.04.2013 vor und beantragte die Übernahme der Nachforderung sowie die Anpassung des monatlichen Heizkostenanteils. Der Energieversorger forderte in der Jahresabrechnung unter Berücksichtigung eines Jahresverbrauchs von 10.137 kWh für den Zeitraum 09.04.2012 bis 08.04.2013 noch Stromkosten in Höhe von 267,18 EUR nach und setzte den monatlichen Stromabschlag ab 08.06.2013 auf 168,- EUR fest. Die Jahresabrechnung Strom enthielt keine Auftei-lung in Verbrauch von Haushaltsstrom und Heizstrom.
Mit Bescheid vom 26.06.2013 bewilligte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von Februar 2013 bis November 2013 unter Berücksichtigung ei-nes Nachzahlungsbetrages für die Heizkosten in Höhe von 45,71 EUR im Monat Mai 2013 sowie eines monatlichen Abschlags für Heizkosten ab 01.08.2013 in Höhe von 119,45 EUR. Nach der vorgelegten Abrechnung des Energieversorgers hätten die Stromkosten für die Elektroheizung im Abrechnungszeitraum 1.385,59 EUR betragen. Dies entspreche einem Anteil in Höhe von 71,1% an den Gesamtkosten. Folglich könne ein monatlicher Abschlag für die Heizkosten ab 01.08.2013 in Höhe von 119,45 EUR (71,1% von 168,- EUR) berücksichtigt werden. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch (Schreiben vom 17.07.2013).
Mit Änderungsbescheid vom 06.11.2013 bewilligte der Beklagte Leistungen zur Si-cherung des Lebensunterhalts für Mai 2013 bis November 2013. Nunmehr berück-sichtigte der Beklagte einen übernahmefähigen Nachzahlungsbetrag für die Heizkos-ten in Höhe von 210,69 EUR. Aufgrund der vorgelegten Abrechnung des Energieversor-gers ergäben sich nach nochmaliger Berechnung, Heizkosten in Höhe von 1.550.57 EUR. Dies entspräche einem Anteil von 80%. Folglich könne ein monatlicher Abschlag für die Heizkosten ab 01.06.2013 nur in Höhe von 134,40 EUR (80% von 168,- EUR) be-rücksichtigt werden. Mit Schreiben vom 04.12.2012 erhob der Kläger auch gegen den Abhilfebescheid vom 06.11.2013 Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit der am 20.02.2014 zum Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Da er mit Strom heize, müsse insoweit eine Differenzie-rung zwischen Haushaltsstrom und Heizstrom erfolgen. Der Energieversorger habe dem Kläger in einem Schreiben vom 07.06.2013 mitgeteilt, der Heizkostenanteil für die Nachzahlung bzw. für den monatlichen Abschlag liege nach deren Berechnungen bei 86% NT und 14% HT (Haushaltsstrom). Der Beklagte dürfe keine eigene Berech-nung anstellen und von den des Energieversorgers vorgegebenen Berechnungsan-teilen eigenmächtig abweichen.
Der Kläger beantragt zuletzt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 26.06.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 06.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei-des vom 17.01.2014 zu verurteilen, ihm weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 86% der tatsächlich entstandenen Kosten für Heizung für den Zeitraum 01.05.2013 bis 30.04.2014 sowie eine weitere Nachzahlung für Heizkosten für den Zeitraum 09.04.2012 bis 08.04.2013 in Höhe von 19,08 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte begründet seinen Abweisungsantrag damit, die Jahresabrechnung des Energieversorgers könne für eine sachgerechte Entscheidung über die Höhe des Anspruchs auf Heizkosten nicht herangezogen werden. Der Energieversorger habe darin eine prozentuale Aufteilung des Gesamtstromverbrauchs (10.173 kW/h) rein nach den Anteilen für Haushaltsstrom (HT = 1.443 kW/h = 14% aus 1.137 kW/h) und Heizstrom (NT = 8.694 kW/h = 86% aus 10.137 kW/h) vorgenommen. Ausweislich der Jahresrechnung vom 29.04.2013 schwanke der Preis pro kW/h für Haushalts-strom (HT) zwischen 0,1873 EUR und 0,2183 EUR und der Preis pro kW/h für Heizstrom (NT) "nur" 0,1081 EUR bzw. 0,1305 EUR. Die Kosten für Heizstrom seien folglich bei wei-tem niedriger als die Kosten für Haushaltsstrom, weshalb eine prozentuale Aufteilung rein nach den Verbrauchsanteilen nicht zu einem sachgerechten Ergebnis führe.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Befragung des Energieversorgungsträgers. Mit Schreiben vom 15.10.2014 teilte der Energieversorger mit, der Zähler in Hochtarif (Tagesstrom, HT) und Niedrigtarif (Nachtstrom, NT) messe nicht die Aufteilung in Haushalt und Heizungsstrom, da der gesamte benötigte Verbrauch nur über einen Zähler laufe.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Ver-handlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts-akte und die Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf wei-tere Nachzahlung für Heizkosten für den Zeitraum 09.04.2012 bis 08.04.2013 (dazu 1.). Allerdings hat der Kläger einen Anspruch auf (weitere) Leistungen in Höhe von 27,24 EUR für Heizkosten für den Zeitraum 01.06.2013 bis 30.11.2013 (dazu 2.). Inso-weit ist der Bescheid des Beklagten vom 26.06.2013 in der Fassung des Änderungs-bescheids vom 06.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.01.2014 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Das Gericht konnte hierüber ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten sind hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Nachzahlung für Heizkosten für den Zeitraum 09.04.2012 bis 08.04.2013. Ein Anspruch ergibt sich weder aus § 22 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes Zweites Buch (SGB II) (dazu a.) noch aus § 22 Abs. 8 SGB II (dazu b.) noch aus § 24 Abs. 1 SGG II (dazu c.).
a. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
aa. Diese Vorschrift gebietet folglich grundsätzlich eine Berücksichtigung der tatsächli-chen Kosten (vgl. Sächsisches LSG, B.v. 11.7.2006 - L 3 B 193/06 AS-ER - juris, Rn. 37). Berücksichtigt werden können gleichsam nur die tatsächlichen Heizkosten. Diese sind im vorliegenden Fall nicht bekannt. Insbesondere sind die tatsächlichen Kosten für die Heizung in der Übersicht des Energieversorgers nicht speziell ausgewiesen.
Zu den Heizkosten gehören grundsätzlich (nur) diejenigen Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte im jeweiligen Berechnungsmonat machen muss, um die von ihm bewohnten Räumlichkeiten zu erwärmen bzw. erwärmen zu können. Aufwen-dungen für Haushaltsenergie, die nicht auf Heizung entfallen, sind demgegenüber vom Regelbedarf des § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfasst und mit der diesbezüglichen Leistung unabhängig von der tatsächlichen Höhe bereits abgegolten. Bei einer Elekt-roheizung kann der laufende Bedarf für die Heizung in Abgrenzung zum Bedarf für die sonstige Haushaltsenergie und die Energie für die Warmwasserbereitung dann unproblematisch ermittelt werden, wenn der Elektrizitätsversorger einen gesonderten Abschlag gerade für die von der Heizungsanlage verbrauchte Elektroenergie verlangt (vgl. SG Detmold, U.v. 28.03.2014 - S 28 AS 1935/12 - juris, Rn. 18). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben: Im Fall des Klägers verlangt der Elektrizitätsver-sorger einen einheitlichen, undifferenzierten monatlichen Abschlag. Daraus geht kein bestimmter Anteil für Heizenergie hervor. Eine solche Differenzierung ist nach Aus-kunft des Versorgers auch nicht möglich, da der tatsächliche Verbrauch lediglich über einen Zähler abgelesen wird. Dabei unterscheidet der Zähler in Hochtarif (Tagstrom, HAT) und Niedertarif (Nachtstrom, NT).
bb. Der Beklagte hat vorliegend den gesamten Verbrauch im Tarif NT dem Heizungsver-brauch zugeordnet und die kompletten Kosten im Verbrauch NT übernommen.
Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts ist ein solches Vorgehen jedoch recht-lich nicht haltbar.
Zwar dürfte der Stromverbrauch der Heizungsanlage schwerpunktmäßig in der Tarif-zeit des NT und derjenige der übrigen Elektrogeräte schwerpunktmäßig in der Tarif-zeit des HT stattfinden. Allerdings ist nicht gesichert, dass die Heizung nur in der NT-Tarifzeit betrieben wird - was schon deshalb nicht der Fall ist, da der Kläger nach seinen Angaben tagsüber ergänzend einen Heizlüfter einsetzt. Daneben ist überdies nicht ausgeschlossen, dass in der NT-Tarifzeit Strom in nicht völlig trivialem Umfang von anderen Elektrogeräten, wie etwa einer Waschmaschine, verbraucht wird (vgl. SG Detmold, U.v. 28.03.2014 - S 28 AS 1935/12 - juris). Denn auf welchen Tarif der Verbrauch jeweils entfällt, bestimmt sich nicht nach dem tatsächlichen Verbrauch der Heizungsanlage bzw. der übrigen Elektrogeräte, sondern allein danach, ob der Ver-brauch in der dem jeweiligen Tarif zugeordneten Tarifzeit entfällt.
cc. Von daher hält das Gericht im vorliegenden Fall eine Schätzung des Heizkostenan-teils an den Stromkosten für sachgerecht (vgl. LSG Baden-Württemberg, U.v. 2.3.2011 – L 2 SO 4920/09 – juris, Rn. 37; BSG, U.v. 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R - juris; LSG Sachsen-Anhalt, B.v. 3.1.2011 - L 5 AS 423/09 B ER - juris). Ein Vergleich der Stromkosten nach Umzug in eine andere Wohnung bzw. vor Umzug in die streit-gegenständliche Wohnung scheidet aus, da der Kläger seit etwa neun Jahren in der Wohnung. Das Gericht zieht daher von dem Jahresverbrauch des Klägers i.H.v. 10.137 kWh im Wege richterlicher Überzeugungsbildung gemäß § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO (zur Anwendbarkeit bei Schätzung des Betriebsstromverbrauchs von Heizungsanlagen vgl. LSG Baden-Württemberg, U.v. 25.3.2011 - L 12 AS 2404/08 - juris) einen Wert von 2.000 kWh für Haushaltsenergie ab, den der Kläger aus der vom Beklagten gewährten Regelleistung zu bestreiten hat (in Anlehnung an SG Hildesheim, B.v. 8.9.2011 - S 54 AS 1404/11 - juris). Das entspricht einem Anteil von 19,73 % des Jahresverbrauchs des Klägers. Bei dem Wert von 2.000 kWh handelt es sich nach Angaben der Portale www.verivox.de und www.strompreisentwicklung.net um den durchschnittlichen Jahresverbrauch eines 1-Personen-Haushaltes.
Bereinigt man den Gesamtjahresverbrauch von 10.137 kWh um den Haushaltsstrom in Höhe von 2.000 kWh ergibt sich ein Heizungsstrom i.H.v. 8.137 kWh. Die Ver-brauchsanteil ins Verhältnis zu dem Gesamtstromverbrauch gesetzt errechnen sich ein prozentualer Anteil des Heizungsstroms von 80,27 % und ein Anteil von 19,73 % Haushaltsstrom am Gesamtstromverbrauch.
Folglich ergibt sich ein übernahmefähiger Betrag gem. § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe von 1.466,17 EUR. Dabei handelt es sich um den Anteil von 80,27 % von den als KdU übernahmefähigen Kosten: Der Verbrauch in Höhe von 1.327,09 EUR netto (= 1.579,24 EUR brutto) sowie die Kostenposition Stromsteuer in Höhe von 207,82 EUR netto (= 247,31 EUR brutto). Die Position "Grundpreis" ist dagegen als KdU nicht übernahmefähig, da es sich um die Grundgebühr für einen einfachen Stromzähler handelt, die auch von Leistungsberechtigten ohne Wohnung mit Nachtspeicheröfen aus der Regelleistung zu bestreiten ist (vgl. SG Hildesheim, B.v. 8.9.2011 – S 54 AS 1404/11 ER – juris).
Zusammenfassend ergibt sich folgende Berechnung: übernahmefähige Stromkosten: 1.466,17 EUR abzgl. monatl. Vorausleistungen des Beklagten: 1.339,88 EUR abzgl. Nachzahlung des Beklagten: 210,69 EUR verbleibende übernahmefähige Heizkosten: - 84,40 EUR
Demnach hat der Kläger keinen Anspruch auf weitere Nachzahlung für Heizkosten für den Zeitraum 09.04.2012 bis 08.04.2013 nach § 22 Abs. 1 SGB II.
Zwar hat der Beklagte bereits über die errechneten übernahmefähigen Heizkosten hinaus Leistungen gewährt. Jedoch darf das Gericht nach § 123 SGG die bisherigen (Gerichts- oder Verwaltungs-) Entscheidungen nicht zum (weiteren) Nachteil des Klägers abändern und somit seine Beschwer noch vergrößern(sogenanntes Verbö-serungsverbot; vgl. Dr. Tilman Breitkreuz, in: Breitkreuz/Fichte, § 123, Rn. 5). Dem-nach war die Klage insoweit lediglich abzuweisen.
b. Der Kläger kann seinen Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten für die Strom-nachzahlung auch nicht auf § 22 Abs. 8 SGB II stützen, da keine vergleichbare Not-lage vorliegt. Zwar ist anerkannt, dass die faktische Unbewohnbarkeit einer Unter-kunft infolge der Sperrung der Energie bzw. der Wasserzufuhr dem Verlust der Woh-nung gleichkommt (vgl. Piepenstock, in: juris PK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 22 Rn. 248 m.w.N.). Allerdings sind vorliegend keine Anhaltspunkte dargetan, wonach mit einer Sperrung der Energie zu rechnen ist.
c. Überdies ergibt sich ein Anspruch auch nicht aus § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II, da die Heizkosten bereits nicht vom Regelbedarf umfasst sind. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen, soweit im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Siche-rung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Be-darf nicht gedeckt werden kann.
2. Auch hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung weiterer bzw. höherer Leistun-gen für die Abschlagszahlungen für den Zeitraum 01.05.2013 bis 30.04.2014 für die Heizkosten. Der streitgegenständliche Zeitraum ist bis zum 30.11.2013 begrenzt, da der Beklagte in den angefochtenen Entscheidungen lediglich bis zum 30.11.2013 Leistungen bewilligt hat. Eine Gewährung von höheren Leistungen für Heizkosten aufgrund der neuen Abschlagszahlungen ist frühestens ab dem 01.06.2013 denkbar, da der Energieversorger erstmals am 08.06.2013 den höheren Abschlagsbetrag gel-tend gemacht hat.
Heizkosten werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II übernommen (s.o.). Wie darge-legt, erfolgt lediglich die Übernahme tatsächlicher Heizkosten. Mangels Kenntnis der tatsächlichen Kosten ist auch zur Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Heizkos-ten eine Schätzung angezeigt. Im Ergebnis hat der Beklagte 80,27 % der Abschlags-zahlungen für Strom zu übernehmen, mithin 138,94 EUR monatlich bzw. 833,64 EUR für den streitgegenständlichen Zeitraum von 01.06.2013 bis 30.11.2013. Der Beklagte hat für den streitgegenständlichen Zeitraum bereits 806,40 EUR für Heizkosten an den Kläger geleistet (134,40 EUR x 6 Monate). Folglich steht dem Kläger für den streitge-genständlichen Zeitraum noch einen (Rest-)Anspruch in Höhe von 27,24 EUR zu.
3. Nach § 144 SGG ist eine Berufung nicht zulässig. Der Streitgegenstand betrifft kei-nen Geldwert in Höhe von 750,- EUR oder mehr. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Heizkosten streitig.
Der Kläger wohnt in einer mittels Elektroheizung (Nachtspeicheröfen) beheizten Mietwohnung. Mit Schreiben vom 10.06.2013 legte der Kläger die Jahresabrechnung Strom des Energieversorgers vom 29.04.2013 vor und beantragte die Übernahme der Nachforderung sowie die Anpassung des monatlichen Heizkostenanteils. Der Energieversorger forderte in der Jahresabrechnung unter Berücksichtigung eines Jahresverbrauchs von 10.137 kWh für den Zeitraum 09.04.2012 bis 08.04.2013 noch Stromkosten in Höhe von 267,18 EUR nach und setzte den monatlichen Stromabschlag ab 08.06.2013 auf 168,- EUR fest. Die Jahresabrechnung Strom enthielt keine Auftei-lung in Verbrauch von Haushaltsstrom und Heizstrom.
Mit Bescheid vom 26.06.2013 bewilligte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von Februar 2013 bis November 2013 unter Berücksichtigung ei-nes Nachzahlungsbetrages für die Heizkosten in Höhe von 45,71 EUR im Monat Mai 2013 sowie eines monatlichen Abschlags für Heizkosten ab 01.08.2013 in Höhe von 119,45 EUR. Nach der vorgelegten Abrechnung des Energieversorgers hätten die Stromkosten für die Elektroheizung im Abrechnungszeitraum 1.385,59 EUR betragen. Dies entspreche einem Anteil in Höhe von 71,1% an den Gesamtkosten. Folglich könne ein monatlicher Abschlag für die Heizkosten ab 01.08.2013 in Höhe von 119,45 EUR (71,1% von 168,- EUR) berücksichtigt werden. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch (Schreiben vom 17.07.2013).
Mit Änderungsbescheid vom 06.11.2013 bewilligte der Beklagte Leistungen zur Si-cherung des Lebensunterhalts für Mai 2013 bis November 2013. Nunmehr berück-sichtigte der Beklagte einen übernahmefähigen Nachzahlungsbetrag für die Heizkos-ten in Höhe von 210,69 EUR. Aufgrund der vorgelegten Abrechnung des Energieversor-gers ergäben sich nach nochmaliger Berechnung, Heizkosten in Höhe von 1.550.57 EUR. Dies entspräche einem Anteil von 80%. Folglich könne ein monatlicher Abschlag für die Heizkosten ab 01.06.2013 nur in Höhe von 134,40 EUR (80% von 168,- EUR) be-rücksichtigt werden. Mit Schreiben vom 04.12.2012 erhob der Kläger auch gegen den Abhilfebescheid vom 06.11.2013 Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit der am 20.02.2014 zum Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Da er mit Strom heize, müsse insoweit eine Differenzie-rung zwischen Haushaltsstrom und Heizstrom erfolgen. Der Energieversorger habe dem Kläger in einem Schreiben vom 07.06.2013 mitgeteilt, der Heizkostenanteil für die Nachzahlung bzw. für den monatlichen Abschlag liege nach deren Berechnungen bei 86% NT und 14% HT (Haushaltsstrom). Der Beklagte dürfe keine eigene Berech-nung anstellen und von den des Energieversorgers vorgegebenen Berechnungsan-teilen eigenmächtig abweichen.
Der Kläger beantragt zuletzt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 26.06.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 06.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei-des vom 17.01.2014 zu verurteilen, ihm weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 86% der tatsächlich entstandenen Kosten für Heizung für den Zeitraum 01.05.2013 bis 30.04.2014 sowie eine weitere Nachzahlung für Heizkosten für den Zeitraum 09.04.2012 bis 08.04.2013 in Höhe von 19,08 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte begründet seinen Abweisungsantrag damit, die Jahresabrechnung des Energieversorgers könne für eine sachgerechte Entscheidung über die Höhe des Anspruchs auf Heizkosten nicht herangezogen werden. Der Energieversorger habe darin eine prozentuale Aufteilung des Gesamtstromverbrauchs (10.173 kW/h) rein nach den Anteilen für Haushaltsstrom (HT = 1.443 kW/h = 14% aus 1.137 kW/h) und Heizstrom (NT = 8.694 kW/h = 86% aus 10.137 kW/h) vorgenommen. Ausweislich der Jahresrechnung vom 29.04.2013 schwanke der Preis pro kW/h für Haushalts-strom (HT) zwischen 0,1873 EUR und 0,2183 EUR und der Preis pro kW/h für Heizstrom (NT) "nur" 0,1081 EUR bzw. 0,1305 EUR. Die Kosten für Heizstrom seien folglich bei wei-tem niedriger als die Kosten für Haushaltsstrom, weshalb eine prozentuale Aufteilung rein nach den Verbrauchsanteilen nicht zu einem sachgerechten Ergebnis führe.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Befragung des Energieversorgungsträgers. Mit Schreiben vom 15.10.2014 teilte der Energieversorger mit, der Zähler in Hochtarif (Tagesstrom, HT) und Niedrigtarif (Nachtstrom, NT) messe nicht die Aufteilung in Haushalt und Heizungsstrom, da der gesamte benötigte Verbrauch nur über einen Zähler laufe.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Ver-handlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts-akte und die Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf wei-tere Nachzahlung für Heizkosten für den Zeitraum 09.04.2012 bis 08.04.2013 (dazu 1.). Allerdings hat der Kläger einen Anspruch auf (weitere) Leistungen in Höhe von 27,24 EUR für Heizkosten für den Zeitraum 01.06.2013 bis 30.11.2013 (dazu 2.). Inso-weit ist der Bescheid des Beklagten vom 26.06.2013 in der Fassung des Änderungs-bescheids vom 06.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.01.2014 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Das Gericht konnte hierüber ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten sind hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Nachzahlung für Heizkosten für den Zeitraum 09.04.2012 bis 08.04.2013. Ein Anspruch ergibt sich weder aus § 22 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes Zweites Buch (SGB II) (dazu a.) noch aus § 22 Abs. 8 SGB II (dazu b.) noch aus § 24 Abs. 1 SGG II (dazu c.).
a. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
aa. Diese Vorschrift gebietet folglich grundsätzlich eine Berücksichtigung der tatsächli-chen Kosten (vgl. Sächsisches LSG, B.v. 11.7.2006 - L 3 B 193/06 AS-ER - juris, Rn. 37). Berücksichtigt werden können gleichsam nur die tatsächlichen Heizkosten. Diese sind im vorliegenden Fall nicht bekannt. Insbesondere sind die tatsächlichen Kosten für die Heizung in der Übersicht des Energieversorgers nicht speziell ausgewiesen.
Zu den Heizkosten gehören grundsätzlich (nur) diejenigen Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte im jeweiligen Berechnungsmonat machen muss, um die von ihm bewohnten Räumlichkeiten zu erwärmen bzw. erwärmen zu können. Aufwen-dungen für Haushaltsenergie, die nicht auf Heizung entfallen, sind demgegenüber vom Regelbedarf des § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfasst und mit der diesbezüglichen Leistung unabhängig von der tatsächlichen Höhe bereits abgegolten. Bei einer Elekt-roheizung kann der laufende Bedarf für die Heizung in Abgrenzung zum Bedarf für die sonstige Haushaltsenergie und die Energie für die Warmwasserbereitung dann unproblematisch ermittelt werden, wenn der Elektrizitätsversorger einen gesonderten Abschlag gerade für die von der Heizungsanlage verbrauchte Elektroenergie verlangt (vgl. SG Detmold, U.v. 28.03.2014 - S 28 AS 1935/12 - juris, Rn. 18). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben: Im Fall des Klägers verlangt der Elektrizitätsver-sorger einen einheitlichen, undifferenzierten monatlichen Abschlag. Daraus geht kein bestimmter Anteil für Heizenergie hervor. Eine solche Differenzierung ist nach Aus-kunft des Versorgers auch nicht möglich, da der tatsächliche Verbrauch lediglich über einen Zähler abgelesen wird. Dabei unterscheidet der Zähler in Hochtarif (Tagstrom, HAT) und Niedertarif (Nachtstrom, NT).
bb. Der Beklagte hat vorliegend den gesamten Verbrauch im Tarif NT dem Heizungsver-brauch zugeordnet und die kompletten Kosten im Verbrauch NT übernommen.
Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts ist ein solches Vorgehen jedoch recht-lich nicht haltbar.
Zwar dürfte der Stromverbrauch der Heizungsanlage schwerpunktmäßig in der Tarif-zeit des NT und derjenige der übrigen Elektrogeräte schwerpunktmäßig in der Tarif-zeit des HT stattfinden. Allerdings ist nicht gesichert, dass die Heizung nur in der NT-Tarifzeit betrieben wird - was schon deshalb nicht der Fall ist, da der Kläger nach seinen Angaben tagsüber ergänzend einen Heizlüfter einsetzt. Daneben ist überdies nicht ausgeschlossen, dass in der NT-Tarifzeit Strom in nicht völlig trivialem Umfang von anderen Elektrogeräten, wie etwa einer Waschmaschine, verbraucht wird (vgl. SG Detmold, U.v. 28.03.2014 - S 28 AS 1935/12 - juris). Denn auf welchen Tarif der Verbrauch jeweils entfällt, bestimmt sich nicht nach dem tatsächlichen Verbrauch der Heizungsanlage bzw. der übrigen Elektrogeräte, sondern allein danach, ob der Ver-brauch in der dem jeweiligen Tarif zugeordneten Tarifzeit entfällt.
cc. Von daher hält das Gericht im vorliegenden Fall eine Schätzung des Heizkostenan-teils an den Stromkosten für sachgerecht (vgl. LSG Baden-Württemberg, U.v. 2.3.2011 – L 2 SO 4920/09 – juris, Rn. 37; BSG, U.v. 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R - juris; LSG Sachsen-Anhalt, B.v. 3.1.2011 - L 5 AS 423/09 B ER - juris). Ein Vergleich der Stromkosten nach Umzug in eine andere Wohnung bzw. vor Umzug in die streit-gegenständliche Wohnung scheidet aus, da der Kläger seit etwa neun Jahren in der Wohnung. Das Gericht zieht daher von dem Jahresverbrauch des Klägers i.H.v. 10.137 kWh im Wege richterlicher Überzeugungsbildung gemäß § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO (zur Anwendbarkeit bei Schätzung des Betriebsstromverbrauchs von Heizungsanlagen vgl. LSG Baden-Württemberg, U.v. 25.3.2011 - L 12 AS 2404/08 - juris) einen Wert von 2.000 kWh für Haushaltsenergie ab, den der Kläger aus der vom Beklagten gewährten Regelleistung zu bestreiten hat (in Anlehnung an SG Hildesheim, B.v. 8.9.2011 - S 54 AS 1404/11 - juris). Das entspricht einem Anteil von 19,73 % des Jahresverbrauchs des Klägers. Bei dem Wert von 2.000 kWh handelt es sich nach Angaben der Portale www.verivox.de und www.strompreisentwicklung.net um den durchschnittlichen Jahresverbrauch eines 1-Personen-Haushaltes.
Bereinigt man den Gesamtjahresverbrauch von 10.137 kWh um den Haushaltsstrom in Höhe von 2.000 kWh ergibt sich ein Heizungsstrom i.H.v. 8.137 kWh. Die Ver-brauchsanteil ins Verhältnis zu dem Gesamtstromverbrauch gesetzt errechnen sich ein prozentualer Anteil des Heizungsstroms von 80,27 % und ein Anteil von 19,73 % Haushaltsstrom am Gesamtstromverbrauch.
Folglich ergibt sich ein übernahmefähiger Betrag gem. § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe von 1.466,17 EUR. Dabei handelt es sich um den Anteil von 80,27 % von den als KdU übernahmefähigen Kosten: Der Verbrauch in Höhe von 1.327,09 EUR netto (= 1.579,24 EUR brutto) sowie die Kostenposition Stromsteuer in Höhe von 207,82 EUR netto (= 247,31 EUR brutto). Die Position "Grundpreis" ist dagegen als KdU nicht übernahmefähig, da es sich um die Grundgebühr für einen einfachen Stromzähler handelt, die auch von Leistungsberechtigten ohne Wohnung mit Nachtspeicheröfen aus der Regelleistung zu bestreiten ist (vgl. SG Hildesheim, B.v. 8.9.2011 – S 54 AS 1404/11 ER – juris).
Zusammenfassend ergibt sich folgende Berechnung: übernahmefähige Stromkosten: 1.466,17 EUR abzgl. monatl. Vorausleistungen des Beklagten: 1.339,88 EUR abzgl. Nachzahlung des Beklagten: 210,69 EUR verbleibende übernahmefähige Heizkosten: - 84,40 EUR
Demnach hat der Kläger keinen Anspruch auf weitere Nachzahlung für Heizkosten für den Zeitraum 09.04.2012 bis 08.04.2013 nach § 22 Abs. 1 SGB II.
Zwar hat der Beklagte bereits über die errechneten übernahmefähigen Heizkosten hinaus Leistungen gewährt. Jedoch darf das Gericht nach § 123 SGG die bisherigen (Gerichts- oder Verwaltungs-) Entscheidungen nicht zum (weiteren) Nachteil des Klägers abändern und somit seine Beschwer noch vergrößern(sogenanntes Verbö-serungsverbot; vgl. Dr. Tilman Breitkreuz, in: Breitkreuz/Fichte, § 123, Rn. 5). Dem-nach war die Klage insoweit lediglich abzuweisen.
b. Der Kläger kann seinen Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten für die Strom-nachzahlung auch nicht auf § 22 Abs. 8 SGB II stützen, da keine vergleichbare Not-lage vorliegt. Zwar ist anerkannt, dass die faktische Unbewohnbarkeit einer Unter-kunft infolge der Sperrung der Energie bzw. der Wasserzufuhr dem Verlust der Woh-nung gleichkommt (vgl. Piepenstock, in: juris PK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 22 Rn. 248 m.w.N.). Allerdings sind vorliegend keine Anhaltspunkte dargetan, wonach mit einer Sperrung der Energie zu rechnen ist.
c. Überdies ergibt sich ein Anspruch auch nicht aus § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II, da die Heizkosten bereits nicht vom Regelbedarf umfasst sind. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen, soweit im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Siche-rung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Be-darf nicht gedeckt werden kann.
2. Auch hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung weiterer bzw. höherer Leistun-gen für die Abschlagszahlungen für den Zeitraum 01.05.2013 bis 30.04.2014 für die Heizkosten. Der streitgegenständliche Zeitraum ist bis zum 30.11.2013 begrenzt, da der Beklagte in den angefochtenen Entscheidungen lediglich bis zum 30.11.2013 Leistungen bewilligt hat. Eine Gewährung von höheren Leistungen für Heizkosten aufgrund der neuen Abschlagszahlungen ist frühestens ab dem 01.06.2013 denkbar, da der Energieversorger erstmals am 08.06.2013 den höheren Abschlagsbetrag gel-tend gemacht hat.
Heizkosten werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II übernommen (s.o.). Wie darge-legt, erfolgt lediglich die Übernahme tatsächlicher Heizkosten. Mangels Kenntnis der tatsächlichen Kosten ist auch zur Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Heizkos-ten eine Schätzung angezeigt. Im Ergebnis hat der Beklagte 80,27 % der Abschlags-zahlungen für Strom zu übernehmen, mithin 138,94 EUR monatlich bzw. 833,64 EUR für den streitgegenständlichen Zeitraum von 01.06.2013 bis 30.11.2013. Der Beklagte hat für den streitgegenständlichen Zeitraum bereits 806,40 EUR für Heizkosten an den Kläger geleistet (134,40 EUR x 6 Monate). Folglich steht dem Kläger für den streitge-genständlichen Zeitraum noch einen (Rest-)Anspruch in Höhe von 27,24 EUR zu.
3. Nach § 144 SGG ist eine Berufung nicht zulässig. Der Streitgegenstand betrifft kei-nen Geldwert in Höhe von 750,- EUR oder mehr. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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