L 9 B 3/03 KR

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 81 KR 1576/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 B 3/03 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten abgelehnt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). Nach § 114 ZPO erhält eine Prozesspartei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes. Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts kann die „reale Chance zum Obsiegen“ ausreichen, während sie bei einer „nur entfernten Erfolgschance“ abzulehnen ist (BVerfGE 81, 347, 357 f. und BVerfG NJW 1997, 2102).

Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt im vorliegenden Fall des Klägers, dass Prozesskostenhilfe abzulehnen ist, weil die Erfolgsaussichten seiner Klage nur äußerst gering sind.

Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben Versicherte Anspruch auf Versorgung u.a. mit orthopädischen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Dabei schuldet die Beklagte nur die Hilfe, die unmittelbar auf den Ausgleich der Behinderung gerichtet ist. Orthopädische Hilfsmittel sollen also noch vorhandene, aber fehlgebildete Körperteile in ihre natürliche Lage oder Form bringen oder sie in ihrer Funktion stützen oder unterstützen (Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V,[35. Erg.-Lfg. V/1998], K § 33 RdNr. 11).

Demgegenüber begründen Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens in keinem Falle eine Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierunter fallen die Gegenstände, die allgemein im täglichen Leben verwendet, d.h. üblicherweise von einer großen Zahl von Personen regelmäßig benutzt werden (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5). Ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand wird nicht dadurch zu einem Hilfsmittel im krankenversicherungsrechtlichen Sinne, dass er behindertengerecht gestaltet ist. Anders verhält es sich, wenn der Gegenstand seinem Wesen nach ein Hilfsmittel ist, also die Aufgabe hat, natürliche Körperfunktionen zu ersetzen. Dieser Gegenstand verliert die Eigenschaft als Hilfsmittel nicht allein deshalb, weil er auch als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens dient. In einem solchen Falle ist aber die Leistungsverpflichtung der Krankenkasse abzugrenzen von dem Bereich der der Eigenverantwortung des Versicherten oder der Sozialhilfe zuzurechnen ist. Die fehlende reale Trennbarkeit ist kein Hindernis, Hilfsmittel und Gebrauchsgegenstand wirtschaftlich zu unterscheiden und bei einer Verpflichtung der Krankenkasse zur Gewährung des Hilfsmittels den Versicherten mit einem Eigenanteil zu belasten (BSGE 42, S. 229 ff. und Urteil des BSG vom 19. Dezember 1978 - 3 RK 2/78 -, USK 78195).

Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei den Schuhen, für die der Kläger die Kostenübernahme begehrt, um keine orthopädischen Hilfsmittel. Denn bei diesen Schuhen handelt es sich nicht um Gegenstände, die ihrem Wesen nach ein Hilfsmittel sind, also die Aufgabe haben, die natürliche Körperfunktion zu ersetzen. Die Schuhe werden nicht speziell für Behinderte angefertigt, sondern es handelt sich um Standardmodelle, die über den Fachhandel bezogen werden können. Sie werden als Sport-, Freizeit- und als Business-Schuhe sowie als Sandalen verkauft. Sie sind daher nicht dazu bestimmt, Behinderungen auszugleichen, sondern sie befriedigen das Grundbedürfnis der Mehrzahl der Menschen nach Bekleidung, unabhängig von etwaigen Krankheiten oder Behinderungen. Diese Eigenschaft verlieren die Schuhe nicht dadurch, dass sie speziell - wie eine Vielzahl von Produkten auf diesem Gebiet - für Menschen mit orthopädischen und muskulären Problemen geeignet sind. Dies entspricht vielmehr dem Bedürfnis vieler Menschen in dieser Zeit nach einer gesundheitsbewussten Lebensführung.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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