Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 3 RA 77/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 RA 43/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 12.06.2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer fiktiven Beitragszeit nach § 247 Abs. 2 a SGB VI sowie darüber, ob die hälftige Kindererziehungszeit bei gemeinsamer Kindererziehung für die ehelichen Kinder N (geb. 1966), U (geb. 1968) und F (geb. 1971) bei der Berechnung der Rente des Klägers zu berücksichtigen ist.
Der am 1939 geborene Kläger besuchte nach der Volksschule vom 24.05.1954 bis zum 31.03.1957 die Kreisberufsschule in H - Gartenbauliche Abteilung -. Während dieser Zeit absolvierte er nach seinen Angaben im elterlichen Gartenbaubetrieb eine dreijährige Gärtnerlehre. Eine Abschlussprüfung legte er nicht ab. Nach Entlassung aus der Berufsschule arbeitete er im elterlichen Betrieb bis 1960 weiter. Anschließend schulte er zum Maurer um und absolvierte nach Abschluss der Lehre eine Ausbildung zum Bauingenieur. Im Anschluss daran war er nach seinen Angaben als Diplom-Ingenieur und Architekt erwerbstätig. Von Juli 1960 bis April 1962 sind Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten nachgewiesen. Seit 1988 war der Kläger ausweislich des Versicherungsverlaufes im Wesentlichen arbeitslos.
Die Ehe des Klägers wurde durch Urteil des Landgerichts L vom 13.11.1974 geschieden. Nach einer vom Kläger vorgelegten Bescheinigung der Stadt T vom 28.04.1997 hat sich seine geschiedene Ehefrau am 14.10.1974 aus der ehelichen Wohnung nach L1 abgemeldet. Der Kläger erklärte hierzu, tatsächlich sei seine Ehefrau schon am 30.09.1974 ausgezogen. Das Sorgerecht für die genannten ehelichen Kinder wurde bei entsprechender Einigung der Eltern mit Beschluss des Amtsgerichts H vom 11.04.1975 dem Kläger übertragen.
Mit Bescheid vom 03.07.1997 lehnte die Beklagte (u.a.) die Anerkennung der Zeit vom 24.05.1954 bis 31.03.1957 als rentenrechtliche Zeit ab, weil die Ausbildung keine Lehrzeit, Schul-, Fachschul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung sei. Kinderberücksichtigungszeiten wurden (u.a.) wie folgt anerkannt:
Für N (geb. 1966) vom 14.10.1974 bis 29.01.1976, nicht jedoch vom 30.01.1966 bis 1974, weil eine andere Person das Kind (überwiegend) erzogen habe. Für U (geb. 1968) vom 14.10.1974 bis 16.04.1978, nicht jedoch vom 17.04.1968 bis 13.10.1974, weil eine andere Person das Kind (überwiegend) erzogen habe. Für F (geb. 1971) vom 14.10.1974 bis 25.06.1976 und vom 06.09.1976 bis 28.03.1981, nicht jedoch vom 29.03.1971 bis 13.10.1974, weil eine andere Person das Kind (überwiegend) erzogen habe, sowie vom 26.06.1976 bis 05.09.1976, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten (in dieser Zeit war F laut einer Einwohnermeldebescheinigung nicht an der Adresse des Klägers gemeldet). Kindererziehungszeiten wurden für keines der genannten Kinder anerkannt, weil eine andere Person das jeweilige Kind (überwiegend) erzogen habe.
Der Kläger legte Widerspruch ein und führte zur Begründung u.a. aus, er habe vom 01.04.1954 bis 31.03.1957 eine Gärtnerlehre absolviert und dabei ab dem 24.05.1954 die Kreisberufsschule besucht. Sofern Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten abgelehnt worden seien, weil eine andere Person die Kinder überwiegend erzogen habe, stünden ihm nach dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung diese Zeiten hälftig zu. Zwar treffe es zu, dass die Kindesmutter - seine ehemalige Ehefrau - mangels eigener Berufstätigkeit die Kinder damals überwiegend erzogen habe und er selbst wegen Berufstätigkeit den überwiegenden Teil der Tageszeit außer Haus gewesen sei. Erziehungsarbeit bestehe jedoch nicht nur aus der "manuellen" Erziehungsarbeit, sondern auch aus dem Erwerb für die Tragung der Erziehungskosten. Nur sein beruflicher Gelderwerb habe überhaupt die Grundlagen sowohl für den Unterhalt der Kinder als auch den Unterhalt seiner damaligen Ehefrau geschaffen und eine Familienbildung erst ermöglicht. Im Übrigen erstrecke sich die Erziehung nicht nur auf die fünf Werktage und die Zeit der beruflichen Abwesenheit, sondern auch auf die Wochenenden, Feiertage und die Stunden nach Feierabend. Wenn nach allem sein Anteil schon nicht höher als derjenige der Kindesmutter bewertet werde, müsse aus Billigkeitsgründen zumindest eine gleichrangige Bewertung erfolgen. Das Ende der anerkannten Berücksichtigungszeiten mit dem 13.10.1974 berücksichtige nur die Abmeldung der Kindesmutter beim Einwohnermeldeamt, nicht jedoch das tatsächliche Verlassen der gemeinsamen Wohnung (unter Zurücklassung der Kinder) schon am 30.09.1974. Die Mutter habe deshalb schon am 30.09.1974 die Erziehung der Kinder aufgegeben. Der Kläger fügte insofern zwei "Erklärungen an Eides Statt" vom 31.08.1997 seiner jetzigen Ehefrau sowie seiner Mutter bei, die den Auszugszeitpunkt 30.09.1974 bestätigen. Eine gemeinsame Erklärung von ihm und seiner geschiedenen Ehefrau über die Zuordnung der Kindererziehungszeiten sei bei einer von Anfang bis Ende streitigen Scheidung mit mehr als zehnjährigen Unterhaltsrechtsstreiten illusorisch. Seine Tochter F habe ohne Unterbrechung bei ihm gewohnt; insoweit müsse die Einwohnermeldeauskunft falsch sein.
Gegen einen Altersrentenbescheid vom 16.02.1999, mit dem dem Kläger antragsgemäß Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 01.04.1999 gewährt wurde, legte der Kläger ebenfalls Widerspruch ein. Er forderte erneut die Anerkennung einer Lehrzeit im elterlichen Gartenbaubetrieb vom 01.04.1954 bis 31.03.1957 sowie die hälftige Zuerkennung der Kinderberücksichtungs- und Kindererziehungszeiten. Er legte eine "Erklärung an Eides Statt" vom 05.08.1999 seiner Mutter vor. Danach hat er nach der Entlassung aus der Volksschule im von ihm genannten Zeitraum eine landwirtschaftliche Lehre im Gartenbaubetrieb der Eltern absolviert und in dieser Zeit die Kreisberufsschule H besucht. Aus dem Rentenbescheid geht hervor, dass Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nunmehr ab dem 01.10.1974 (nicht wie vorher ab dem 14.10.1974) berücksichtigt wurden.
Gegen einen weiteren Rentenbescheid vom 21.06.1999 legte der Kläger ebenfalls vorsorglich Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2000 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.07.1997 zurück. Die Zeit vom 01.04.1954 bis 31.03.1957 könne nicht als abhängiges Beschäftigungsverhältnis mit fiktiven Pflichtbeiträgen berücksichtigt werden. Allein der Besuch der Berufsschule beweise nicht, dass tatsächlich ein ordentliches Lehrausbildungsverhältnis vorgelegen habe. Hierzu seien vielmehr alle unter 18-jährigen sowie alle Kinder verpflichtet gewesen, die noch keine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen konnten. Im Übrigen sei für diesen Zeitraum beim Kläger eine Beitragsentrichtung nicht nachweisbar. Eine Ausbildung im Rahmen einer sog. familienhaften Mithilfe im elterlichen Betrieb habe jedoch kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründet. Eine Halbierung von Kindererziehungs- oder Kinderberücksichtigungszeiten sei gesetzlich nicht vorgesehen. Bei gemeinsamer Erziehung sei vielmehr die Erziehungszeit einem Elternteil zuzuordnen. Bis zum 31.12.1996 habe die Möglichkeit bestanden, bei gemeinsamer Erziehung durch übereinstimmende Erklärung beider Eltern zur überwiegenden Erziehung durch den Vater die Kindererziehungszeit dem Vater zuzuordnen. Eine solche Erklärung sei vom Kläger nicht vorgelegt worden; die Erklärungsfrist sei inzwischen verstrichen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht möglich, da es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist gehandelt habe. Das Kind F sei laut Meldebescheinigung vom 26.06.1976 bis 05.09.1976 nicht an der Anschrift des Klägers gemeldet gewesen; eine häusliche Gemeinschaft habe insoweit nicht vorgelegen. Der Widerspruchsbescheid wurde von der Beklagten als Übergabeeinschreiben mit Poststempel vom 12.07.2000 abgesandt und lief am 27.07.2000 mit dem Postvermerk zurück "nicht abgefordert. Nach Ablauf der Lagerfrist zurück!". Mit Verfügung vom 04.08.2000 übersandte die Beklagte den Widerspruchsbescheid erneut.
Der Kläger hat am 21.08.2000 Klage erhoben und vorgetragen, er sei seinerzeit nicht zur Gesellenprüfung zugelassen worden, weil der Gartenbaubetrieb seiner Eltern kein anerkannter Lehrbetrieb gewesen sei; seinem Vater habe es an den erforderlichen Qualifikationsnachweisen gemangelt. Es habe sich nicht nur um familiäre Mithilfe mit Gelegenheitscharakter, sondern um kräftezehrende, lange Arbeitszeiten gehandelt. Eine Ausbildungsvergütung sei ebensowenig gezahlt worden wie ein Gehalt nach Abschluss der Lehrzeit. Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge seien ebenfalls nicht entrichtet worden. Er habe allein für Kost, Logis, Kleidung und ein kleines Taschengeld gearbeitet. Er sei auch nur über seine Eltern krankenversichert gewesen. Im Hintergrund habe immer gestanden, dass er ja später den Betrieb übernehme; es sei auf dem Land damals so üblich gewesen. Der von ihm im Rahmen der Kontenklärung konsultierte Versicherungsälteste habe die Meinung vertreten, er habe auch ohne Beitragszahlungen Anspruch auf Anerkennung der Lehrzeit als Beitragszeit. Einziger Nachweis seiner Lehrzeit seien Jahreszeugnisse der Berufsschule von 1955 und 1956 sowie das Entlassungszeugnis vom 31.03.1957, in denen er als "Gärtnerlehrling" ausgewiesen sei. Entscheidend sei, dass es sich um eine geregelte Fachausbildung gehandelt habe, die ihn in die Lage habe versetzen sollen, später den elterlichen Betrieb zu übernehmen. Er habe daher Anspruch auf Gleichbehandlung mit dem Personenkreis, der im gleichen Zeitraum ein anerkanntes Lehrverhältnis absolviert habe. Die alleinige Zuordnung der Kindererziehungszeiten zur Mutter widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz; der Kläger hat insoweit im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruch wiederholt. Seine damalige Ehefrau sei nicht mit dem Datum ihrer Abmeldung, sondern schon am 30.09.1974 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen; Kinderberücksichtigungszeiten seien daher auch vom 01. bis 14.10.1974 entstanden. Seine Tochter F habe vom 26.06. bis 05.09.1976 tatsächlich bei ihm gelebt. Die damalige Abmeldung sei nur eine Scheinabmeldung gewesen. Er erinnere sich, dass die Kindesmutter ihn darum gebeten habe, weil sie sich hiervon einen ihm nicht mehr erinnerlichen Vorteil versprochen habe. Seine geschiedene Ehefrau sei kaufmännische Angestellte gewesen und habe mit der Geburt des ersten Kindes zu arbeiten aufgehört. Er selbst sei während der Erziehung der Kinder als Diplom-Ingenieur in abhängiger Anstellung tätig gewesen. Nach der Trennung 1974 habe seine geschiedene Frau wieder als kaufmännische Angestellte gearbeitet. Etwa vor drei oder vier Jahren habe sie erneut geheiratet und sei berufstätig geblieben.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 03.07.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2000 sowie unter Abänderung des Altersrentenbescheides vom 16.02.1999 zu verurteilen, 1. die Zeit vom 01.04.1954 bis 31.03.1957 als Beitragszeit nach § 247 Abs. 2 a SGB VI und 2. die hälftige Kindererziehungszeit für seine Kinder N, U und F bei der Rentenberechnung zusätzlich zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf ihren Widerspruchsbescheid verwiesen.
Auf Anforderung des Sozialgerichts hat die Stadt T unter dem 19.03.2001 mitgeteilt, die Tochter F sei am 25.06.1976 nach Neuss abgemeldet worden und am 06.09.1976 von dort wieder in T angemeldet. Der Grund für diese Abmeldung sei nicht bekannt.
Die Landwirtschaftskammer Rheinland in Bonn hat auf Anfrage des Sozialgerichts unter dem 20.03.2001 mitgeteilt, es liege keine Eintragung über das Ausbildungsverhältnis des Klägers im Betrieb seiner Eltern vor. Ausbildungsverhältnisse seien zu dieser Zeit nur eingetragen worden, wenn auch eine Abschlussprüfung abgelegt worden sei. Es sei nicht auszuschließen, dass der Kläger eine Ausbildung abgeleistet habe. Man habe die Anfrage des Gerichts an die Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau in T weitergeleitet mit der Frage, ob dort Unterlagen zum elterlichen Betrieb vorlägen. Die Landwirtschaftskammer Rheinland in T hat unter dem 30.05.2001 mitgeteilt, aus der Berufsangabe "Gärtnerlehrling" in den Berufsschulzeugnissen könne nicht zwingend geschlossen werden, dass eine Lehre durchlaufen worden sei; dies sei jedoch sehr wahrscheinlich. Nach den damaligen Vorschriften sei der Abschluss eines förmlichen Lehrvertrages sowie eine Eintragung in die sog. Stammrolle bei der Landwirtschaftskammer vorgeschrieben gewesen. Inwieweit für eine "Elternlehre" Ausnahmen zulässig gewesen seien, lasse sich nicht mehr eindeutig feststellen. Auf jeden Fall sei aber auch dann eine Lehranzeige vorgeschrieben gewesen. Zulassungsbestimmungen für die Gehilfenprüfung lägen aus der Zeit für 1954 bis 1957 nicht mehr vor. Über die Lehrlingsvergütungen der damaligen Zeit lägen ebenfalls Unterlagen nicht mehr vor. Für das Jahr 1959, für welches Unterlagen erhalten seien, habe die Vergütung je nach Lehrjahr 20,00 DM, 30,00 DM oder 40,00 DM (laut ergänzender Auskunft vom 25.06.2001 monatlich) betragen.
Der Kläger hat hierzu ergänzend vorgetragen, damals wie heute habe der Großteil der Betriebsinhaber keinen Gesellen- oder gar Meisterabschluss besessen. Der landwirtschaftliche Gemüseanbau sei seit den 20er Jahren aus den Niederlanden übernommen worden. Dort habe auch sein Vater seine Lehr- und Gesellenzeit absolviert, ohne Abschlusszertifikat und Berufsschule, weil so etwas damals in den Niederlanden nicht vorhanden gewesen sei. Nach seiner Rückkehr aus dem Krieg im Juli 1945 habe er zusammen mit dem Großvater seinen Betrieb gegründet. Damals hätten die für die Betriebsübernahme vorgesehenen Söhne im elterlichen Betrieb gelernt. Ein Gesellenabschluss sei jedoch möglich gewesen, wenn man von den drei Lehrjahren eines in einem Meisterbetrieb absolviert habe. Damals sei viel mit fingierten Lehrverträgen getäuscht worden. Sein Vater habe diese Möglichkeit nicht gehabt. Er - der Kläger - sei wegen der nachlassenden Arbeitskraft des Großvaters unentbehrlich gewesen, weshalb er auch von der Wehrpflicht befreit worden sei. Der Betrieb des Vaters habe auch eine fremde Arbeitskraft nicht tragen können. Ob sein Vater eine Lehranzeige gemacht habe, wisse er nicht. Er - der Kläger - habe an sich ein Fremdjahr machen wollen. Im ersten Lehrjahr habe er wöchentlich fünf, im zweiten sieben und im dritten acht DM wöchentliches Taschengeld erhalten, zusätzlich zu Kost und Logis. Auf den Monat bezogen habe sein Entgelt daher den damals üblichen Lehrlingsentgelten entsprochen.
In einem Erörterungstermin vom 26.09.2002 hat der Kläger die Klage hinsichtlich der zusätzlich begehrten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Hinblick auf das Auszugsdatum seiner damaligen Ehefrau und die Wohnsitzunterbrechung der Tochter F für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte ausgeführt hatte, dass insoweit keine Rentenerhöhung entstehe.
Das Sozialgericht hat in diesem Termin die Mutter des Klägers B F als Zeugin vernommen. Auf die Vernehmung der ebenfalls als Zeugin geladenen jetzigen Ehefrau des Klägers I F ist allseits verzichtet worden. Die Mutter des Klägers hat ausgesagt, ihr verstorbener Ehemann habe in Holland in der Gärtnerei gelernt und habe sich dann selbständig gemacht. In dem Betrieb seien auch Fremdkräfte als Saisonarbeiter beschäftigt worden; auch die Schwiegereltern hätten im Betrieb mitgeholfen. Nach der Volksschule habe der Kläger im Betrieb angefangen, mitzuarbeiten. Der jüngere Sohn K habe dies nicht getan. Er habe nach der Schule eine Autoschlosserlehre begonnen, aber nicht beendet. Der Kläger sei von seinem Großvater in allen gärtnerischen Angelegenheiten unterwiesen worden. Ob ein Lehr- bzw. Berichtsheft oder ein Merkbuch geführt worden sei, wisse sie nicht, ebenso nicht, ob ein Lehrvertrag abgeschlossen worden sei. Der Betrieb habe dem Vater des Klägers und seinen Großeltern gemeinsam gehört und sei nach dem Tod der Großeltern vom Vater übernommen worden. Es könne sein, dass der Kläger während der Ausbildung ein Taschengeld erhalten habe. Die Höhe kenne sie nicht; es könnten ca. 20,00 DM im Monat gewesen sein. Das Taschengeld habe sich nach ihrer Ansicht nicht erhöht. Ob der Kläger nach der Entlassung aus der Berufsschule einen regulären Lohn erhalten habe, wisse sie nicht. Sie meine aber, er habe weiterhin lediglich Taschengeld erhalten. In dem Betrieb seien überwiegend Familienangehörige beschäftigt gewesen. Auch sie selbst habe im Betrieb mitgearbeitet. Wenn viel zu tun gewesen sei, seien auch Fremdkräfte eingesetzt worden. Sie könne sich nicht erinnern, dass im Familienkreis über eine Prüfung des Klägers zum Gärtner gesprochen worden sei. Sie könne sich auf Vorhalt des Klägers nicht erinnern, dass sein Berufsschullehrer damals darauf hingewiesen habe, dass der Kläger ein Jahr in einem fremden Betrieb arbeiten müsse, um zur Prüfung zugelassen zu werden. Davon wisse sie nichts.
Mit Urteil vom 12.06.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Nach § 247 Abs. 2 a SGB VI seien Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 01.06.1945 bis 30.06.1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen jedoch nicht erfolgte. Ein entsprechendes Lehrverhältnis setze nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) voraus, dass eine Beschäftigung in einem Betrieb hauptsächlich der Fachausbildung diene, dem Ziel entsprechend geleistet werde und der Auszubildende tatsächlich die Stellung eines Lehrlings einnehme (u.a. BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 22, 87 und 102). Darüber hinaus sei erforderlich, dass die Lehrzeit in einem Beschäftigungsverhältnis abgelaufen sei. Ein solches Beschäftigungsverhältnis sei zu verneinen, wenn es sich bloß um familienhafte Mithilfe im väterlichen Betrieb gehandelt habe. Ein Indiz für ein Beschäftigungsverhältnis sei, wenn zwischen dem Lehrling und seinem Vater als Arbeitgeber ein ordnungsgemäßer Lehrvertrag abgeschlossen worden sei. Einen solchen Lehrvertrag habe der Kläger nicht vorlegen können. Nach Auskunft der Landwirtschaftskammer Rheinland sei nach den damals gültigen Vorschriften ein förmlicher Lehrvertrag vorgeschrieben gewesen, der in die sog. Stammrolle der Landwirtschaftskammer einzutragen gewesen sei. Jedenfalls sei für die Elternlehre eine Lehranzeige vorgeschrieben gewesen. Aus der Berufsangabe "Gärtnerlehrling" im Berufsschulzeugnis könne nicht zwingend geschlossen werden, dass ein ordnungsgemäßes Lehrverhältnis bestanden habe. Das Sozialgericht hat fortgeführt, gegen ein ordnungsgemäßes Lehrverhältnis spreche auch der Umstand, dass der Vater des Klägers nicht zur Ausbildung von Fremdlehrlingen berechtigt gewesen sei. Damit habe der elterliche Betrieb zwangsläufig nicht in gleichem Umfang den Kontrollen durch die Landwirtschaftskammer unterlegen wie ein anerkannter Ausbildungsbetrieb. Für ein Lehrverhältnis reiche nicht aus, dass der Vater den Sohn mit dem Ziel späterer Hofübergabe mit dem landwirtschaftlichen Betrieb vertraut gemacht und ihm die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beigebracht habe. Den Charakter eines Lehrverhältnisses gewinne eine solche Tätigkeit im Rahmen eines Familienverbundes erst dann, wenn ihr Ziel tatsächlich die Berufsausbildung mit Erreichung des Lehrabschlusses gewesen sei. Davon könne vorliegend nicht ausgegangen werden, weil dem Vater des Klägers bewusst gewesen sein müsse, dass der Kläger ohne ein sog. Fremdjahr mit Lehrzeit in einem anderen Betrieb nicht habe zur Prüfung zugelassen werden können. Die dem Kläger zuteil gewordene Unterweisung sei deshalb eher nicht auf einen formellen Lehrabschluss ausgerichtet gewesen und habe auch sonst die Voraussetzungen einer geregelten Lehrlingsausbildung nicht erfüllt. Allein der Besuch der Berufsschule und die Bezeichnung als Lehrling im Zeugnis beweise nicht, dass auch tatsächlich ein ordentliches Lehrausbildungsverhältnis vorgelegen habe. Zur Berufsschule seien alle Kinder verpflichtet gewesen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt bzw. noch keine abgeschlossene Berufsausbildung besessen hätten. Die vom Kläger geschilderten Umstände sowie die Zeugenaussage seiner Mutter sprächen vielmehr dafür, dass der Kläger im Rahmen familienhafter Mithilfe tätig geworden sei. Denn bei Arbeitsleistungen von Kindern sei bis 1956 zu vermuten, dass regelmäßig Versicherungsfreiheit vorgelegen habe, wenn nicht ganz besondere Umstände dagegen sprächen. Im Fall des Klägers spreche deshalb mehr dafür als dagegen, dass er im Rahmen familienhafter Mithilfe im väterlichen Betrieb beschäftigt gewesen sei. Sowohl seine Eltern als auch die Großeltern seien im Betrieb tätig gewesen. Die Mutter habe bei der Zeugenvernehmung angegeben, der Kläger habe auch nach der Entlassung aus der Berufsschule bis zur Aufgabe seiner Tätigkeit im väterlichen Betrieb lediglich ein Taschengeld erhalten. Dieses möge während der Lehrzeit noch den damals üblichen Lehrlingsentgelten entsprochen haben, nicht jedoch einer Arbeitsvergütung nach abgeschlossener Berufsausbildung. Dies spreche für familienhafte Mithilfe, zumal der Kläger den elterlichen Betrieb habe übernehmen sollen. Bedeutung gewinne insoweit auch der Umstand, dass trotz behaupteter Ausbildung bis Juni 1960 für den Kläger keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden seien. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf hälftige Anerkennung von Kindererziehungszeiten. Abgesehen davon, dass das Gesetz eine "Halbierung" solcher Zeiten nicht vorsehe, könne der Kläger schon dem Grunde nach nicht die Anerkennung einer Kindererziehungszeit für sich beanspruchen. Nach § 56 Abs. 2 Satz 2 SGB VI werde die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet, wenn mehrere Elternteile das Kind - was der Kläger auch nicht bestreite - gemeinsam erzogen hätten. Bei Kindererziehungszeiten für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder habe nach § 249 Abs. 6 SGB VI die Möglichkeit bestanden, übereinstimmend eine überwiegende Erziehung durch den Vater zu erklären mit der Folge, dass die Kindererziehungszeiten insgesamt dem Vater zugeordnet werden. Eine solche Erklärung sei vom Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau nicht abgegeben worden; die Erklärungsfrist sei inzwischen verstrichen. Bei gemeinsamer Kindererziehung wäre dem Kläger die Erziehungszeit zuzuordnen, wenn seine geschiedene Ehefrau gem. § 56 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI als versicherungsfreie Beamtin von der Anrechnung ausgeschlossen sei. Sei nämlich der Ehegatte von der Anrechnung der Kindererziehungszeit ausgeschlossen, müsse sie nach der Rechtsprechung dem anderen Elternteil auch ohne übereinstimmende Erklärung beider Eltern zugeordnet werden, wenn er die übrigen Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 bis 3 SGB VI erfülle (BSG vom 25.05.1993 - 4 RA 46/92). Eine solcher Sachverhalt liege beim Kläger nicht vor, weil seine geschiedene Ehefrau vor der Geburt der Kinder als versicherungspflichtige kaufmännische Angestellte berufstätig gewesen sei. Die gesetzliche Regelung sei auch nicht verfassungswidrig. Bei gemeinsamer Erziehung und Fehlen einer übereinstimmenden Zuordnungserklärung der Eltern sei es nicht willkürlich, wenn die Kindererziehung der Mutter allein zugeordnet werde (§ 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI). Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass die Väter die Kindeserziehung typischerweise nicht übernommen hätten und bei ihnen daher keine Nachteile in der Altersversorgung infolge Kindererziehung eingetreten seien. Denn es seien in der Regel die nicht berufstätigen Mütter, die vom Gesetz begünstigt werden sollten, weil die durch die Kindererziehung entstehenden Lücken durch die Anerkennung von Kindererziehungs-Pflichtbeitragszeiten im Versicherungsverlauf geschlossen werden sollten.
Gegen das ihm am 25.06.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.07.2003 Berufung eingelegt. Er trägt vor, ihm erscheine die Sache ausgeschrieben.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 12.06.2003 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 03.07.1997 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2000 sowie des Bescheides vom 16.02.1999 zu verurteilen, ihm höhere Altersrente unter Berücksichtigung einer Ausbildungsbeitragszeit i.S.v. § 247 Abs. 2 a SGB VI vom 01.04.1954 bis zum 31.03.1957 sowie der hälftigen Kindererziehungszeiten für die Kinder N, U und F zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat nicht weiter vorgetragen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Die Klage war zwar zulässig und ist insbesondere rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 88 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden. Allerdings ist der Widerspruchsbescheid vom 07.07.2000 zunächst mit Poststempel vom 12.07.2000 abgesandt worden und am 27.07.2000 mit dem Vermerk "nicht abgefordert - nach Ablauf der Lagerfrist zurück" wieder an die Beklagte zurückgesandt worden. Die entsprechende Benachrichtigung, auf die der Kläger nicht durch Abholung des Widerspruchsbescheides von der Post reagiert hat, bewirkte jedoch keine Zustellung, welche nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung die Monatsfrist für die Klage in Lauf gesetzt hätte. Denn der Empfänger eines eingeschriebenen Briefes erhält mit dem Einlegen des Benachrichtigungsscheines in den Hausbriefkasten lediglich die Verfügungsgewalt über diese Mitteilung, nicht aber über die noch im Gewahrsam der Post befindliche Einschreibesendung selbst (Zeihe, § 4 Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG - Rz. 4 c zu cc m.w.N.). Zugegangen ist der eingeschriebene Brief deshalb erst mit der Aushändigung bei der Abholung (a.a.O.). Gegen den nochmals am 04.08.2000 übersandten Widerspruchsbescheid hat der Kläger sodann rechtzeitig binnen Monatsfrist (am 21.08.2000) Klage erhoben.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 03.07.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2000 sowie der Altersrentenbescheid vom 16.02.1999 verletzen den Kläger nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 SGG in seinen Rechten.
Der Senat nimmt zunächst gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts.
Das Gericht hat insbesondere zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer Zeit einer beruflichen Ausbildung i.S.v. § 247 Abs. 2 a SGB VI (eingefügt durch RÜErgG vom 24.06.1993 BGBl I 1038 rückwirkend zum 01.01.1992) beim Kläger nicht festgestellt werden können.
Eine "Lehrzeit" im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn eine abhängige Beschäftigung in einem Betrieb hauptsächlich der Fachausbildung dient, diesem Ziel entsprechend geleitet wird und der Auszubildende tatsächlich die Stellung eines Lehrlings einnimmt (KK-Niesel, § 247 Rz. 9, § 252 Rz. 8 m.N. BSG). Auch eine "sonstige Beschäftigung zur Berufsausbildung" stellt - schon nach dem Wortlaut - den Ausbildungszweck in den Vordergrund. Das Sozialgericht hat ein Lehrverhältnis (bzw. eine sonstige Beschäftigung zur Berufsausbildung) deshalb zutreffend von der bloßen familienhaften Mithilfe abgegrenzt. I.d.R. ist für eine Lehrzeit ein schriftlicher Lehrvertrag erforderlich, welcher die Dauer der Lehrzeit und die gegenseitigen Leistungen enthalten muss (KK-Niesel, § 252 Rz. 8 mit Hinweis auf BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 87). Kann der Kläger bereits einen solchen Vertrag nicht vorlegen, kommt noch hinzu, dass sich jedenfalls ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht feststellen lässt. Denn ein solches liegt bei bloßer familienhafter Mithilfe gerade nicht vor (KK- Niesel a.a.O. Rz. 11 m.N. BSG). Insgesamt kann der Kläger, der für rentenerhöhende tatsächliche Voraussetzungen die Beweislast (nicht nur im Sinne bloßer Glaubhaftmachtung; KK-Niesel § 247 Rz. 15) trägt, jedenfalls die eher für eine familienhafte Mithilfe sprechenden Umstände nicht entkräften oder gar widerlegen.
Das Sozialgericht hat insoweit durch i.S.d. Klägers ergebnislose Anfragen bei der Landwirtschaftskammer alles in seinen Möglichkeiten Stehende zur weiteren Aufklärung im Sinne des Klägers versucht. Die Zeugenaussage seiner Mutter, er habe nur ein gleichbleibendes Taschengeld bezogen, sie könne sich nicht an Gespräche über ein Fremdjahr erinnern, alle Familienangehörigen bis auf den jüngeren Sohn hätten mitgearbeitet, auch nach der "Ausbildung" habe der Kläger nur Taschengeld erhalten, spricht ebenfalls gegen ein Lehrverhältnis und für eine familienhafte Mithilfe wie es für "Meistersöhne" bzw. "Hofübernehmer" in der hier streitigen Zeit durchaus typisch gewesen ist (vgl. Beuskens/Grintsch "Die versicherungsrechtliche Stellung der Lehrlinge in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Invaliditäts- und Alterssicherung am 01.01.1891" in Mitteilungen LVA Rheinprovinz 1971, S. 310 ff.). Gleiches gilt auch hinsichtlich der für die Zeit nach Beendigung der "Ausbildung" fehlenden Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen. Im Übrigen ist auch der Umstand, dass der Kläger nach eigenem Vortrag schon zu Lehrzeiten die nachlassende Arbeitskraft des Großvaters ersetzen musste und schon deshalb kein "Fremdjahr" machen konnte, Indiz für eine Einplanung als bloße Arbeitskraft, nicht aber als Auszubildender, welcher auch eine betriebliche Belastung sein kann. Schließlich spricht auch das Nichtablegen einer Prüfung trotz dreijährigen Berufsschulbesuches eher dafür, dass von Vornherein kein Lehrverhältnis mit dem Ziel eines Berufsabschlusses, sondern eine vollzeitige familienhafte Mithilfe ins Auge gefasst war, bei der die Berufsschulpflicht als "notwendiges Übel" in Kauf genommen worden ist. Dementsprechend hatte auch die als Zeugin vernommene Mutter des Klägers keinerlei Erinnerung an eine Absicht zu ordentlicher Berufsausbildung i.S. eines Lehrverhältnisses. Sofern der Kläger der Ansicht ist, eine familienhafte Mithilfe beschränke sich auf gelegentliches Helfen im Familienbetrieb, trifft dies nicht zu; eine solche Mithilfe kann vielmehr auch im Rahmen eines Full-time-Job ausgeübt werden.
Auch die vom Kläger begehrte hälftige Zuordnung der Kindererziehungszeiten auf ihn hat das Sozialgericht zu Recht abgelehnt. Eine von ihm im Vergleich zur rentenrechtlichen Behandlung der Kindesmutter gesehene Ungleichbehandlung ist in augenfälliger Weise sachlich gerechtfertigt und damit von Vornherein nicht verfassungswidrig. Denn der Kläger hat zur fraglichen Zeit Beitragszeiten durch Berufstätigkeit erwerben können, seine frühere Ehefrau, die nach der Geburt des ersten Kindes ihre Berufstätigkeit aufgegeben hatte, jedoch nicht. Diese Nachteile allein in der Versicherungsbiographie der Kindesmutter aber sollen gerade durch die Zuerkennung von Kindererziehungszeiten ausgeglichen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revsion nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, bestehen nicht.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer fiktiven Beitragszeit nach § 247 Abs. 2 a SGB VI sowie darüber, ob die hälftige Kindererziehungszeit bei gemeinsamer Kindererziehung für die ehelichen Kinder N (geb. 1966), U (geb. 1968) und F (geb. 1971) bei der Berechnung der Rente des Klägers zu berücksichtigen ist.
Der am 1939 geborene Kläger besuchte nach der Volksschule vom 24.05.1954 bis zum 31.03.1957 die Kreisberufsschule in H - Gartenbauliche Abteilung -. Während dieser Zeit absolvierte er nach seinen Angaben im elterlichen Gartenbaubetrieb eine dreijährige Gärtnerlehre. Eine Abschlussprüfung legte er nicht ab. Nach Entlassung aus der Berufsschule arbeitete er im elterlichen Betrieb bis 1960 weiter. Anschließend schulte er zum Maurer um und absolvierte nach Abschluss der Lehre eine Ausbildung zum Bauingenieur. Im Anschluss daran war er nach seinen Angaben als Diplom-Ingenieur und Architekt erwerbstätig. Von Juli 1960 bis April 1962 sind Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten nachgewiesen. Seit 1988 war der Kläger ausweislich des Versicherungsverlaufes im Wesentlichen arbeitslos.
Die Ehe des Klägers wurde durch Urteil des Landgerichts L vom 13.11.1974 geschieden. Nach einer vom Kläger vorgelegten Bescheinigung der Stadt T vom 28.04.1997 hat sich seine geschiedene Ehefrau am 14.10.1974 aus der ehelichen Wohnung nach L1 abgemeldet. Der Kläger erklärte hierzu, tatsächlich sei seine Ehefrau schon am 30.09.1974 ausgezogen. Das Sorgerecht für die genannten ehelichen Kinder wurde bei entsprechender Einigung der Eltern mit Beschluss des Amtsgerichts H vom 11.04.1975 dem Kläger übertragen.
Mit Bescheid vom 03.07.1997 lehnte die Beklagte (u.a.) die Anerkennung der Zeit vom 24.05.1954 bis 31.03.1957 als rentenrechtliche Zeit ab, weil die Ausbildung keine Lehrzeit, Schul-, Fachschul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung sei. Kinderberücksichtigungszeiten wurden (u.a.) wie folgt anerkannt:
Für N (geb. 1966) vom 14.10.1974 bis 29.01.1976, nicht jedoch vom 30.01.1966 bis 1974, weil eine andere Person das Kind (überwiegend) erzogen habe. Für U (geb. 1968) vom 14.10.1974 bis 16.04.1978, nicht jedoch vom 17.04.1968 bis 13.10.1974, weil eine andere Person das Kind (überwiegend) erzogen habe. Für F (geb. 1971) vom 14.10.1974 bis 25.06.1976 und vom 06.09.1976 bis 28.03.1981, nicht jedoch vom 29.03.1971 bis 13.10.1974, weil eine andere Person das Kind (überwiegend) erzogen habe, sowie vom 26.06.1976 bis 05.09.1976, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten (in dieser Zeit war F laut einer Einwohnermeldebescheinigung nicht an der Adresse des Klägers gemeldet). Kindererziehungszeiten wurden für keines der genannten Kinder anerkannt, weil eine andere Person das jeweilige Kind (überwiegend) erzogen habe.
Der Kläger legte Widerspruch ein und führte zur Begründung u.a. aus, er habe vom 01.04.1954 bis 31.03.1957 eine Gärtnerlehre absolviert und dabei ab dem 24.05.1954 die Kreisberufsschule besucht. Sofern Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten abgelehnt worden seien, weil eine andere Person die Kinder überwiegend erzogen habe, stünden ihm nach dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung diese Zeiten hälftig zu. Zwar treffe es zu, dass die Kindesmutter - seine ehemalige Ehefrau - mangels eigener Berufstätigkeit die Kinder damals überwiegend erzogen habe und er selbst wegen Berufstätigkeit den überwiegenden Teil der Tageszeit außer Haus gewesen sei. Erziehungsarbeit bestehe jedoch nicht nur aus der "manuellen" Erziehungsarbeit, sondern auch aus dem Erwerb für die Tragung der Erziehungskosten. Nur sein beruflicher Gelderwerb habe überhaupt die Grundlagen sowohl für den Unterhalt der Kinder als auch den Unterhalt seiner damaligen Ehefrau geschaffen und eine Familienbildung erst ermöglicht. Im Übrigen erstrecke sich die Erziehung nicht nur auf die fünf Werktage und die Zeit der beruflichen Abwesenheit, sondern auch auf die Wochenenden, Feiertage und die Stunden nach Feierabend. Wenn nach allem sein Anteil schon nicht höher als derjenige der Kindesmutter bewertet werde, müsse aus Billigkeitsgründen zumindest eine gleichrangige Bewertung erfolgen. Das Ende der anerkannten Berücksichtigungszeiten mit dem 13.10.1974 berücksichtige nur die Abmeldung der Kindesmutter beim Einwohnermeldeamt, nicht jedoch das tatsächliche Verlassen der gemeinsamen Wohnung (unter Zurücklassung der Kinder) schon am 30.09.1974. Die Mutter habe deshalb schon am 30.09.1974 die Erziehung der Kinder aufgegeben. Der Kläger fügte insofern zwei "Erklärungen an Eides Statt" vom 31.08.1997 seiner jetzigen Ehefrau sowie seiner Mutter bei, die den Auszugszeitpunkt 30.09.1974 bestätigen. Eine gemeinsame Erklärung von ihm und seiner geschiedenen Ehefrau über die Zuordnung der Kindererziehungszeiten sei bei einer von Anfang bis Ende streitigen Scheidung mit mehr als zehnjährigen Unterhaltsrechtsstreiten illusorisch. Seine Tochter F habe ohne Unterbrechung bei ihm gewohnt; insoweit müsse die Einwohnermeldeauskunft falsch sein.
Gegen einen Altersrentenbescheid vom 16.02.1999, mit dem dem Kläger antragsgemäß Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 01.04.1999 gewährt wurde, legte der Kläger ebenfalls Widerspruch ein. Er forderte erneut die Anerkennung einer Lehrzeit im elterlichen Gartenbaubetrieb vom 01.04.1954 bis 31.03.1957 sowie die hälftige Zuerkennung der Kinderberücksichtungs- und Kindererziehungszeiten. Er legte eine "Erklärung an Eides Statt" vom 05.08.1999 seiner Mutter vor. Danach hat er nach der Entlassung aus der Volksschule im von ihm genannten Zeitraum eine landwirtschaftliche Lehre im Gartenbaubetrieb der Eltern absolviert und in dieser Zeit die Kreisberufsschule H besucht. Aus dem Rentenbescheid geht hervor, dass Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nunmehr ab dem 01.10.1974 (nicht wie vorher ab dem 14.10.1974) berücksichtigt wurden.
Gegen einen weiteren Rentenbescheid vom 21.06.1999 legte der Kläger ebenfalls vorsorglich Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2000 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.07.1997 zurück. Die Zeit vom 01.04.1954 bis 31.03.1957 könne nicht als abhängiges Beschäftigungsverhältnis mit fiktiven Pflichtbeiträgen berücksichtigt werden. Allein der Besuch der Berufsschule beweise nicht, dass tatsächlich ein ordentliches Lehrausbildungsverhältnis vorgelegen habe. Hierzu seien vielmehr alle unter 18-jährigen sowie alle Kinder verpflichtet gewesen, die noch keine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen konnten. Im Übrigen sei für diesen Zeitraum beim Kläger eine Beitragsentrichtung nicht nachweisbar. Eine Ausbildung im Rahmen einer sog. familienhaften Mithilfe im elterlichen Betrieb habe jedoch kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründet. Eine Halbierung von Kindererziehungs- oder Kinderberücksichtigungszeiten sei gesetzlich nicht vorgesehen. Bei gemeinsamer Erziehung sei vielmehr die Erziehungszeit einem Elternteil zuzuordnen. Bis zum 31.12.1996 habe die Möglichkeit bestanden, bei gemeinsamer Erziehung durch übereinstimmende Erklärung beider Eltern zur überwiegenden Erziehung durch den Vater die Kindererziehungszeit dem Vater zuzuordnen. Eine solche Erklärung sei vom Kläger nicht vorgelegt worden; die Erklärungsfrist sei inzwischen verstrichen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht möglich, da es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist gehandelt habe. Das Kind F sei laut Meldebescheinigung vom 26.06.1976 bis 05.09.1976 nicht an der Anschrift des Klägers gemeldet gewesen; eine häusliche Gemeinschaft habe insoweit nicht vorgelegen. Der Widerspruchsbescheid wurde von der Beklagten als Übergabeeinschreiben mit Poststempel vom 12.07.2000 abgesandt und lief am 27.07.2000 mit dem Postvermerk zurück "nicht abgefordert. Nach Ablauf der Lagerfrist zurück!". Mit Verfügung vom 04.08.2000 übersandte die Beklagte den Widerspruchsbescheid erneut.
Der Kläger hat am 21.08.2000 Klage erhoben und vorgetragen, er sei seinerzeit nicht zur Gesellenprüfung zugelassen worden, weil der Gartenbaubetrieb seiner Eltern kein anerkannter Lehrbetrieb gewesen sei; seinem Vater habe es an den erforderlichen Qualifikationsnachweisen gemangelt. Es habe sich nicht nur um familiäre Mithilfe mit Gelegenheitscharakter, sondern um kräftezehrende, lange Arbeitszeiten gehandelt. Eine Ausbildungsvergütung sei ebensowenig gezahlt worden wie ein Gehalt nach Abschluss der Lehrzeit. Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge seien ebenfalls nicht entrichtet worden. Er habe allein für Kost, Logis, Kleidung und ein kleines Taschengeld gearbeitet. Er sei auch nur über seine Eltern krankenversichert gewesen. Im Hintergrund habe immer gestanden, dass er ja später den Betrieb übernehme; es sei auf dem Land damals so üblich gewesen. Der von ihm im Rahmen der Kontenklärung konsultierte Versicherungsälteste habe die Meinung vertreten, er habe auch ohne Beitragszahlungen Anspruch auf Anerkennung der Lehrzeit als Beitragszeit. Einziger Nachweis seiner Lehrzeit seien Jahreszeugnisse der Berufsschule von 1955 und 1956 sowie das Entlassungszeugnis vom 31.03.1957, in denen er als "Gärtnerlehrling" ausgewiesen sei. Entscheidend sei, dass es sich um eine geregelte Fachausbildung gehandelt habe, die ihn in die Lage habe versetzen sollen, später den elterlichen Betrieb zu übernehmen. Er habe daher Anspruch auf Gleichbehandlung mit dem Personenkreis, der im gleichen Zeitraum ein anerkanntes Lehrverhältnis absolviert habe. Die alleinige Zuordnung der Kindererziehungszeiten zur Mutter widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz; der Kläger hat insoweit im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruch wiederholt. Seine damalige Ehefrau sei nicht mit dem Datum ihrer Abmeldung, sondern schon am 30.09.1974 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen; Kinderberücksichtigungszeiten seien daher auch vom 01. bis 14.10.1974 entstanden. Seine Tochter F habe vom 26.06. bis 05.09.1976 tatsächlich bei ihm gelebt. Die damalige Abmeldung sei nur eine Scheinabmeldung gewesen. Er erinnere sich, dass die Kindesmutter ihn darum gebeten habe, weil sie sich hiervon einen ihm nicht mehr erinnerlichen Vorteil versprochen habe. Seine geschiedene Ehefrau sei kaufmännische Angestellte gewesen und habe mit der Geburt des ersten Kindes zu arbeiten aufgehört. Er selbst sei während der Erziehung der Kinder als Diplom-Ingenieur in abhängiger Anstellung tätig gewesen. Nach der Trennung 1974 habe seine geschiedene Frau wieder als kaufmännische Angestellte gearbeitet. Etwa vor drei oder vier Jahren habe sie erneut geheiratet und sei berufstätig geblieben.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 03.07.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2000 sowie unter Abänderung des Altersrentenbescheides vom 16.02.1999 zu verurteilen, 1. die Zeit vom 01.04.1954 bis 31.03.1957 als Beitragszeit nach § 247 Abs. 2 a SGB VI und 2. die hälftige Kindererziehungszeit für seine Kinder N, U und F bei der Rentenberechnung zusätzlich zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf ihren Widerspruchsbescheid verwiesen.
Auf Anforderung des Sozialgerichts hat die Stadt T unter dem 19.03.2001 mitgeteilt, die Tochter F sei am 25.06.1976 nach Neuss abgemeldet worden und am 06.09.1976 von dort wieder in T angemeldet. Der Grund für diese Abmeldung sei nicht bekannt.
Die Landwirtschaftskammer Rheinland in Bonn hat auf Anfrage des Sozialgerichts unter dem 20.03.2001 mitgeteilt, es liege keine Eintragung über das Ausbildungsverhältnis des Klägers im Betrieb seiner Eltern vor. Ausbildungsverhältnisse seien zu dieser Zeit nur eingetragen worden, wenn auch eine Abschlussprüfung abgelegt worden sei. Es sei nicht auszuschließen, dass der Kläger eine Ausbildung abgeleistet habe. Man habe die Anfrage des Gerichts an die Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau in T weitergeleitet mit der Frage, ob dort Unterlagen zum elterlichen Betrieb vorlägen. Die Landwirtschaftskammer Rheinland in T hat unter dem 30.05.2001 mitgeteilt, aus der Berufsangabe "Gärtnerlehrling" in den Berufsschulzeugnissen könne nicht zwingend geschlossen werden, dass eine Lehre durchlaufen worden sei; dies sei jedoch sehr wahrscheinlich. Nach den damaligen Vorschriften sei der Abschluss eines förmlichen Lehrvertrages sowie eine Eintragung in die sog. Stammrolle bei der Landwirtschaftskammer vorgeschrieben gewesen. Inwieweit für eine "Elternlehre" Ausnahmen zulässig gewesen seien, lasse sich nicht mehr eindeutig feststellen. Auf jeden Fall sei aber auch dann eine Lehranzeige vorgeschrieben gewesen. Zulassungsbestimmungen für die Gehilfenprüfung lägen aus der Zeit für 1954 bis 1957 nicht mehr vor. Über die Lehrlingsvergütungen der damaligen Zeit lägen ebenfalls Unterlagen nicht mehr vor. Für das Jahr 1959, für welches Unterlagen erhalten seien, habe die Vergütung je nach Lehrjahr 20,00 DM, 30,00 DM oder 40,00 DM (laut ergänzender Auskunft vom 25.06.2001 monatlich) betragen.
Der Kläger hat hierzu ergänzend vorgetragen, damals wie heute habe der Großteil der Betriebsinhaber keinen Gesellen- oder gar Meisterabschluss besessen. Der landwirtschaftliche Gemüseanbau sei seit den 20er Jahren aus den Niederlanden übernommen worden. Dort habe auch sein Vater seine Lehr- und Gesellenzeit absolviert, ohne Abschlusszertifikat und Berufsschule, weil so etwas damals in den Niederlanden nicht vorhanden gewesen sei. Nach seiner Rückkehr aus dem Krieg im Juli 1945 habe er zusammen mit dem Großvater seinen Betrieb gegründet. Damals hätten die für die Betriebsübernahme vorgesehenen Söhne im elterlichen Betrieb gelernt. Ein Gesellenabschluss sei jedoch möglich gewesen, wenn man von den drei Lehrjahren eines in einem Meisterbetrieb absolviert habe. Damals sei viel mit fingierten Lehrverträgen getäuscht worden. Sein Vater habe diese Möglichkeit nicht gehabt. Er - der Kläger - sei wegen der nachlassenden Arbeitskraft des Großvaters unentbehrlich gewesen, weshalb er auch von der Wehrpflicht befreit worden sei. Der Betrieb des Vaters habe auch eine fremde Arbeitskraft nicht tragen können. Ob sein Vater eine Lehranzeige gemacht habe, wisse er nicht. Er - der Kläger - habe an sich ein Fremdjahr machen wollen. Im ersten Lehrjahr habe er wöchentlich fünf, im zweiten sieben und im dritten acht DM wöchentliches Taschengeld erhalten, zusätzlich zu Kost und Logis. Auf den Monat bezogen habe sein Entgelt daher den damals üblichen Lehrlingsentgelten entsprochen.
In einem Erörterungstermin vom 26.09.2002 hat der Kläger die Klage hinsichtlich der zusätzlich begehrten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Hinblick auf das Auszugsdatum seiner damaligen Ehefrau und die Wohnsitzunterbrechung der Tochter F für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte ausgeführt hatte, dass insoweit keine Rentenerhöhung entstehe.
Das Sozialgericht hat in diesem Termin die Mutter des Klägers B F als Zeugin vernommen. Auf die Vernehmung der ebenfalls als Zeugin geladenen jetzigen Ehefrau des Klägers I F ist allseits verzichtet worden. Die Mutter des Klägers hat ausgesagt, ihr verstorbener Ehemann habe in Holland in der Gärtnerei gelernt und habe sich dann selbständig gemacht. In dem Betrieb seien auch Fremdkräfte als Saisonarbeiter beschäftigt worden; auch die Schwiegereltern hätten im Betrieb mitgeholfen. Nach der Volksschule habe der Kläger im Betrieb angefangen, mitzuarbeiten. Der jüngere Sohn K habe dies nicht getan. Er habe nach der Schule eine Autoschlosserlehre begonnen, aber nicht beendet. Der Kläger sei von seinem Großvater in allen gärtnerischen Angelegenheiten unterwiesen worden. Ob ein Lehr- bzw. Berichtsheft oder ein Merkbuch geführt worden sei, wisse sie nicht, ebenso nicht, ob ein Lehrvertrag abgeschlossen worden sei. Der Betrieb habe dem Vater des Klägers und seinen Großeltern gemeinsam gehört und sei nach dem Tod der Großeltern vom Vater übernommen worden. Es könne sein, dass der Kläger während der Ausbildung ein Taschengeld erhalten habe. Die Höhe kenne sie nicht; es könnten ca. 20,00 DM im Monat gewesen sein. Das Taschengeld habe sich nach ihrer Ansicht nicht erhöht. Ob der Kläger nach der Entlassung aus der Berufsschule einen regulären Lohn erhalten habe, wisse sie nicht. Sie meine aber, er habe weiterhin lediglich Taschengeld erhalten. In dem Betrieb seien überwiegend Familienangehörige beschäftigt gewesen. Auch sie selbst habe im Betrieb mitgearbeitet. Wenn viel zu tun gewesen sei, seien auch Fremdkräfte eingesetzt worden. Sie könne sich nicht erinnern, dass im Familienkreis über eine Prüfung des Klägers zum Gärtner gesprochen worden sei. Sie könne sich auf Vorhalt des Klägers nicht erinnern, dass sein Berufsschullehrer damals darauf hingewiesen habe, dass der Kläger ein Jahr in einem fremden Betrieb arbeiten müsse, um zur Prüfung zugelassen zu werden. Davon wisse sie nichts.
Mit Urteil vom 12.06.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Nach § 247 Abs. 2 a SGB VI seien Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 01.06.1945 bis 30.06.1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen jedoch nicht erfolgte. Ein entsprechendes Lehrverhältnis setze nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) voraus, dass eine Beschäftigung in einem Betrieb hauptsächlich der Fachausbildung diene, dem Ziel entsprechend geleistet werde und der Auszubildende tatsächlich die Stellung eines Lehrlings einnehme (u.a. BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 22, 87 und 102). Darüber hinaus sei erforderlich, dass die Lehrzeit in einem Beschäftigungsverhältnis abgelaufen sei. Ein solches Beschäftigungsverhältnis sei zu verneinen, wenn es sich bloß um familienhafte Mithilfe im väterlichen Betrieb gehandelt habe. Ein Indiz für ein Beschäftigungsverhältnis sei, wenn zwischen dem Lehrling und seinem Vater als Arbeitgeber ein ordnungsgemäßer Lehrvertrag abgeschlossen worden sei. Einen solchen Lehrvertrag habe der Kläger nicht vorlegen können. Nach Auskunft der Landwirtschaftskammer Rheinland sei nach den damals gültigen Vorschriften ein förmlicher Lehrvertrag vorgeschrieben gewesen, der in die sog. Stammrolle der Landwirtschaftskammer einzutragen gewesen sei. Jedenfalls sei für die Elternlehre eine Lehranzeige vorgeschrieben gewesen. Aus der Berufsangabe "Gärtnerlehrling" im Berufsschulzeugnis könne nicht zwingend geschlossen werden, dass ein ordnungsgemäßes Lehrverhältnis bestanden habe. Das Sozialgericht hat fortgeführt, gegen ein ordnungsgemäßes Lehrverhältnis spreche auch der Umstand, dass der Vater des Klägers nicht zur Ausbildung von Fremdlehrlingen berechtigt gewesen sei. Damit habe der elterliche Betrieb zwangsläufig nicht in gleichem Umfang den Kontrollen durch die Landwirtschaftskammer unterlegen wie ein anerkannter Ausbildungsbetrieb. Für ein Lehrverhältnis reiche nicht aus, dass der Vater den Sohn mit dem Ziel späterer Hofübergabe mit dem landwirtschaftlichen Betrieb vertraut gemacht und ihm die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beigebracht habe. Den Charakter eines Lehrverhältnisses gewinne eine solche Tätigkeit im Rahmen eines Familienverbundes erst dann, wenn ihr Ziel tatsächlich die Berufsausbildung mit Erreichung des Lehrabschlusses gewesen sei. Davon könne vorliegend nicht ausgegangen werden, weil dem Vater des Klägers bewusst gewesen sein müsse, dass der Kläger ohne ein sog. Fremdjahr mit Lehrzeit in einem anderen Betrieb nicht habe zur Prüfung zugelassen werden können. Die dem Kläger zuteil gewordene Unterweisung sei deshalb eher nicht auf einen formellen Lehrabschluss ausgerichtet gewesen und habe auch sonst die Voraussetzungen einer geregelten Lehrlingsausbildung nicht erfüllt. Allein der Besuch der Berufsschule und die Bezeichnung als Lehrling im Zeugnis beweise nicht, dass auch tatsächlich ein ordentliches Lehrausbildungsverhältnis vorgelegen habe. Zur Berufsschule seien alle Kinder verpflichtet gewesen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt bzw. noch keine abgeschlossene Berufsausbildung besessen hätten. Die vom Kläger geschilderten Umstände sowie die Zeugenaussage seiner Mutter sprächen vielmehr dafür, dass der Kläger im Rahmen familienhafter Mithilfe tätig geworden sei. Denn bei Arbeitsleistungen von Kindern sei bis 1956 zu vermuten, dass regelmäßig Versicherungsfreiheit vorgelegen habe, wenn nicht ganz besondere Umstände dagegen sprächen. Im Fall des Klägers spreche deshalb mehr dafür als dagegen, dass er im Rahmen familienhafter Mithilfe im väterlichen Betrieb beschäftigt gewesen sei. Sowohl seine Eltern als auch die Großeltern seien im Betrieb tätig gewesen. Die Mutter habe bei der Zeugenvernehmung angegeben, der Kläger habe auch nach der Entlassung aus der Berufsschule bis zur Aufgabe seiner Tätigkeit im väterlichen Betrieb lediglich ein Taschengeld erhalten. Dieses möge während der Lehrzeit noch den damals üblichen Lehrlingsentgelten entsprochen haben, nicht jedoch einer Arbeitsvergütung nach abgeschlossener Berufsausbildung. Dies spreche für familienhafte Mithilfe, zumal der Kläger den elterlichen Betrieb habe übernehmen sollen. Bedeutung gewinne insoweit auch der Umstand, dass trotz behaupteter Ausbildung bis Juni 1960 für den Kläger keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden seien. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf hälftige Anerkennung von Kindererziehungszeiten. Abgesehen davon, dass das Gesetz eine "Halbierung" solcher Zeiten nicht vorsehe, könne der Kläger schon dem Grunde nach nicht die Anerkennung einer Kindererziehungszeit für sich beanspruchen. Nach § 56 Abs. 2 Satz 2 SGB VI werde die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet, wenn mehrere Elternteile das Kind - was der Kläger auch nicht bestreite - gemeinsam erzogen hätten. Bei Kindererziehungszeiten für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder habe nach § 249 Abs. 6 SGB VI die Möglichkeit bestanden, übereinstimmend eine überwiegende Erziehung durch den Vater zu erklären mit der Folge, dass die Kindererziehungszeiten insgesamt dem Vater zugeordnet werden. Eine solche Erklärung sei vom Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau nicht abgegeben worden; die Erklärungsfrist sei inzwischen verstrichen. Bei gemeinsamer Kindererziehung wäre dem Kläger die Erziehungszeit zuzuordnen, wenn seine geschiedene Ehefrau gem. § 56 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI als versicherungsfreie Beamtin von der Anrechnung ausgeschlossen sei. Sei nämlich der Ehegatte von der Anrechnung der Kindererziehungszeit ausgeschlossen, müsse sie nach der Rechtsprechung dem anderen Elternteil auch ohne übereinstimmende Erklärung beider Eltern zugeordnet werden, wenn er die übrigen Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 bis 3 SGB VI erfülle (BSG vom 25.05.1993 - 4 RA 46/92). Eine solcher Sachverhalt liege beim Kläger nicht vor, weil seine geschiedene Ehefrau vor der Geburt der Kinder als versicherungspflichtige kaufmännische Angestellte berufstätig gewesen sei. Die gesetzliche Regelung sei auch nicht verfassungswidrig. Bei gemeinsamer Erziehung und Fehlen einer übereinstimmenden Zuordnungserklärung der Eltern sei es nicht willkürlich, wenn die Kindererziehung der Mutter allein zugeordnet werde (§ 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI). Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass die Väter die Kindeserziehung typischerweise nicht übernommen hätten und bei ihnen daher keine Nachteile in der Altersversorgung infolge Kindererziehung eingetreten seien. Denn es seien in der Regel die nicht berufstätigen Mütter, die vom Gesetz begünstigt werden sollten, weil die durch die Kindererziehung entstehenden Lücken durch die Anerkennung von Kindererziehungs-Pflichtbeitragszeiten im Versicherungsverlauf geschlossen werden sollten.
Gegen das ihm am 25.06.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.07.2003 Berufung eingelegt. Er trägt vor, ihm erscheine die Sache ausgeschrieben.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 12.06.2003 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 03.07.1997 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2000 sowie des Bescheides vom 16.02.1999 zu verurteilen, ihm höhere Altersrente unter Berücksichtigung einer Ausbildungsbeitragszeit i.S.v. § 247 Abs. 2 a SGB VI vom 01.04.1954 bis zum 31.03.1957 sowie der hälftigen Kindererziehungszeiten für die Kinder N, U und F zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat nicht weiter vorgetragen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Die Klage war zwar zulässig und ist insbesondere rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 88 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden. Allerdings ist der Widerspruchsbescheid vom 07.07.2000 zunächst mit Poststempel vom 12.07.2000 abgesandt worden und am 27.07.2000 mit dem Vermerk "nicht abgefordert - nach Ablauf der Lagerfrist zurück" wieder an die Beklagte zurückgesandt worden. Die entsprechende Benachrichtigung, auf die der Kläger nicht durch Abholung des Widerspruchsbescheides von der Post reagiert hat, bewirkte jedoch keine Zustellung, welche nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung die Monatsfrist für die Klage in Lauf gesetzt hätte. Denn der Empfänger eines eingeschriebenen Briefes erhält mit dem Einlegen des Benachrichtigungsscheines in den Hausbriefkasten lediglich die Verfügungsgewalt über diese Mitteilung, nicht aber über die noch im Gewahrsam der Post befindliche Einschreibesendung selbst (Zeihe, § 4 Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG - Rz. 4 c zu cc m.w.N.). Zugegangen ist der eingeschriebene Brief deshalb erst mit der Aushändigung bei der Abholung (a.a.O.). Gegen den nochmals am 04.08.2000 übersandten Widerspruchsbescheid hat der Kläger sodann rechtzeitig binnen Monatsfrist (am 21.08.2000) Klage erhoben.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 03.07.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2000 sowie der Altersrentenbescheid vom 16.02.1999 verletzen den Kläger nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 SGG in seinen Rechten.
Der Senat nimmt zunächst gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts.
Das Gericht hat insbesondere zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer Zeit einer beruflichen Ausbildung i.S.v. § 247 Abs. 2 a SGB VI (eingefügt durch RÜErgG vom 24.06.1993 BGBl I 1038 rückwirkend zum 01.01.1992) beim Kläger nicht festgestellt werden können.
Eine "Lehrzeit" im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn eine abhängige Beschäftigung in einem Betrieb hauptsächlich der Fachausbildung dient, diesem Ziel entsprechend geleitet wird und der Auszubildende tatsächlich die Stellung eines Lehrlings einnimmt (KK-Niesel, § 247 Rz. 9, § 252 Rz. 8 m.N. BSG). Auch eine "sonstige Beschäftigung zur Berufsausbildung" stellt - schon nach dem Wortlaut - den Ausbildungszweck in den Vordergrund. Das Sozialgericht hat ein Lehrverhältnis (bzw. eine sonstige Beschäftigung zur Berufsausbildung) deshalb zutreffend von der bloßen familienhaften Mithilfe abgegrenzt. I.d.R. ist für eine Lehrzeit ein schriftlicher Lehrvertrag erforderlich, welcher die Dauer der Lehrzeit und die gegenseitigen Leistungen enthalten muss (KK-Niesel, § 252 Rz. 8 mit Hinweis auf BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 87). Kann der Kläger bereits einen solchen Vertrag nicht vorlegen, kommt noch hinzu, dass sich jedenfalls ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht feststellen lässt. Denn ein solches liegt bei bloßer familienhafter Mithilfe gerade nicht vor (KK- Niesel a.a.O. Rz. 11 m.N. BSG). Insgesamt kann der Kläger, der für rentenerhöhende tatsächliche Voraussetzungen die Beweislast (nicht nur im Sinne bloßer Glaubhaftmachtung; KK-Niesel § 247 Rz. 15) trägt, jedenfalls die eher für eine familienhafte Mithilfe sprechenden Umstände nicht entkräften oder gar widerlegen.
Das Sozialgericht hat insoweit durch i.S.d. Klägers ergebnislose Anfragen bei der Landwirtschaftskammer alles in seinen Möglichkeiten Stehende zur weiteren Aufklärung im Sinne des Klägers versucht. Die Zeugenaussage seiner Mutter, er habe nur ein gleichbleibendes Taschengeld bezogen, sie könne sich nicht an Gespräche über ein Fremdjahr erinnern, alle Familienangehörigen bis auf den jüngeren Sohn hätten mitgearbeitet, auch nach der "Ausbildung" habe der Kläger nur Taschengeld erhalten, spricht ebenfalls gegen ein Lehrverhältnis und für eine familienhafte Mithilfe wie es für "Meistersöhne" bzw. "Hofübernehmer" in der hier streitigen Zeit durchaus typisch gewesen ist (vgl. Beuskens/Grintsch "Die versicherungsrechtliche Stellung der Lehrlinge in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Invaliditäts- und Alterssicherung am 01.01.1891" in Mitteilungen LVA Rheinprovinz 1971, S. 310 ff.). Gleiches gilt auch hinsichtlich der für die Zeit nach Beendigung der "Ausbildung" fehlenden Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen. Im Übrigen ist auch der Umstand, dass der Kläger nach eigenem Vortrag schon zu Lehrzeiten die nachlassende Arbeitskraft des Großvaters ersetzen musste und schon deshalb kein "Fremdjahr" machen konnte, Indiz für eine Einplanung als bloße Arbeitskraft, nicht aber als Auszubildender, welcher auch eine betriebliche Belastung sein kann. Schließlich spricht auch das Nichtablegen einer Prüfung trotz dreijährigen Berufsschulbesuches eher dafür, dass von Vornherein kein Lehrverhältnis mit dem Ziel eines Berufsabschlusses, sondern eine vollzeitige familienhafte Mithilfe ins Auge gefasst war, bei der die Berufsschulpflicht als "notwendiges Übel" in Kauf genommen worden ist. Dementsprechend hatte auch die als Zeugin vernommene Mutter des Klägers keinerlei Erinnerung an eine Absicht zu ordentlicher Berufsausbildung i.S. eines Lehrverhältnisses. Sofern der Kläger der Ansicht ist, eine familienhafte Mithilfe beschränke sich auf gelegentliches Helfen im Familienbetrieb, trifft dies nicht zu; eine solche Mithilfe kann vielmehr auch im Rahmen eines Full-time-Job ausgeübt werden.
Auch die vom Kläger begehrte hälftige Zuordnung der Kindererziehungszeiten auf ihn hat das Sozialgericht zu Recht abgelehnt. Eine von ihm im Vergleich zur rentenrechtlichen Behandlung der Kindesmutter gesehene Ungleichbehandlung ist in augenfälliger Weise sachlich gerechtfertigt und damit von Vornherein nicht verfassungswidrig. Denn der Kläger hat zur fraglichen Zeit Beitragszeiten durch Berufstätigkeit erwerben können, seine frühere Ehefrau, die nach der Geburt des ersten Kindes ihre Berufstätigkeit aufgegeben hatte, jedoch nicht. Diese Nachteile allein in der Versicherungsbiographie der Kindesmutter aber sollen gerade durch die Zuerkennung von Kindererziehungszeiten ausgeglichen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revsion nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved