Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 19 RA 3170/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 RA 4/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. November 1999 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt in einem Überprüfungsverfahren eine höhere Erwerbsunfähigkeitsrente.
Die 1934 geborene Klägerin arbeitete nach Ablegung der Krankenpflegeprüfung, am 19. August 1952, und nach dem Besuch der Fachschule für medizinisch-technische Berufe in B, die sie am 16. November 1956 ohne Abschluss verließ, in verschiedenen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens der DDR. Am 2. Juni 1957 wurde ihre Tochter I und am 11. März 1959 ihre Tochter K geboren. Vom 1. Februar 1961 bis zum 31. Dezember 1961 arbeitete sie als medizinisch-technische Assistentin im Städtischen Krankenhaus B. Am 16. August 1962 wurde ihr Sohn U geboren.
Vom 15. März 1967 bis zum 13. Dezember 1967 war die Klägerin als Laborantin wiederum im Krankenhaus B tätig. Vom 31. Mai 1974 bis zum 30. September 1975 arbeitete sie als Betriebsschwester beim Rat des Stadtbezirkes W und im Anschluss bis zum 31. Oktober 1979 als Laborschwester im Städtischen Krankenhaus P.
Mit Bescheid vom 17. Oktober 1979 gewährte ihr der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund (Verwaltung der Sozialversicherung) ab dem 1. November 1979 eine Invalidenrente. Bei der Berechnung dieser Rente wurden vierzehn Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, davon dreizehn Jahre in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, und 14 Zurechnungsjahre (11 Jahre wegen Invalidität und 3 Jahre für die Geburt der 3 Kinder) berücksichtigt. In dem anlässlich des Rentenverfahrens erstellten ärztlichen Gutachten vom 5. September 1979 gab die Klägerin an, 1962 wegen der Geburt ihres dritten Kindes als Hausfrau und von 1964 bis 1974 als medizinisch-technische Assistentin im Krankenhaus B gearbeitet zu haben.
Mit Bescheid vom 29. November 1991 nahm die Beklagte eine Umwertung und Anpassung der Invalidenrente zum 1. Januar 1992 nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VI in einem maschinellen Verfahren vor. Dabei errechnete sie den neuen Monatsbetrag der nunmehr als Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlten Leistung unter Zugrundelegung von insgesamt 23 Arbeitsjahren (14 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und 9 Jahre Zurechnungszeit wegen Invalidität vom zugrundegelegten Rentenbeginn am 1. Dezember 1979 bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres).
Am 25. Juli 1994 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Bescheides vom 29. November 1991. Versehentlich seien bei der Berechnung ihrer Invalidenrente die Arbeitsjahre vom 1. Januar 1962 bis zum 28. Februar 1967 nicht berücksichtigt worden, so dass lediglich 14 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit angerechnet worden seien. Tatsächlich sei sie 19 Jahre versicherungspflichtig tätig gewesen. Den entsprechenden Sozialversicherungsausweis habe sie verloren.
Mit Bescheid vom 6. Dezember 1996 lehnte die Beklagte eine Neuberechnung der Rente mit der Begründung ab, der Umwertungs- und Anpassungsbescheid entspreche der Sach- und Rechtslage. Zutreffend seien der Rentenberechnung 14 Arbeitsjahre zugrundegelegt worden. Die Zeit vom 1. Januar 1962 bis zum 28. Februar 1967 könne nicht als Zeit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit berücksichtigt werden, da ihr Arbeitsverhältnis während dieser Zeit geruht habe.
Den hiergegen am 27. Januar 1997 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 1998 zurück.
Mit ihrer am 22. Juli 1998 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren mit der Begründung weiter, dass ihr Arbeitsverhältnis während des streitbefangenen Zeitraums keinesfalls geruht habe. Sie habe vor und nach der Geburt ihres 3. Kindes im Klinikum B in zwei verschiedenen Abteilungen gearbeitet. Das Krankenhaus P bestätige in einer Bescheinigung vom 24. September 1979 u.a. eine durchgehende versicherungspflichtige Tätigkeit während der Zeit vom 1. August 1959 bis zum 13. Dezember 1967.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 8. November 1999 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin während der Zeit vom 1. Januar 1962 bis zum 28. Februar 1967 keiner versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sei. Vor der Geburt ihres Sohnes am 16. August 1962 habe sie als medizinisch-technische Assistentin im Krankenhaus B gearbeitet. Dieses Arbeitsverhältnis habe am 31. Dezember 1961 geendet. Nach der Geburt habe sie erst wieder am 15. März 1967 eine Beschäftigung, nunmehr als Laborassistentin im Krankenhaus B, aufgenommen. In der dazwischen liegenden Zeit sei eine versicherungspflichtige Tätigkeit weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Der Nachweis sei der Klägerin auch nicht mit der Bescheinigung des Städtischen Krankenhauses P vom 24. September 1979 gelungen, weil diese Bescheinigung nachweislich falsch sei. Die Klägerin habe ihre Tätigkeit im Krankenhaus B unstreitig wegen der Geburt ihres Sohnes unterbrochen. Im Widerspruch dazu habe das Krankenhaus P eine durchgehende Beschäftigung bescheinigt. Dafür, dass die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 1962 bis zum 28. Februar 1967 keiner versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sei, spreche zudem, dass bereits im Rentenbescheid des FDGB vom 17. Oktober 1979 nur 13 Jahre einer Tätigkeit im Gesundheitswesen angerechnet und also die Daten der Bescheinigung des Städtischen Krankenhauses P vom 24. September 1979 nicht übernommen worden seien.
Gegen das ihr am 3. Dezember 1999 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. Dezember 1999 eingelegte Berufung der Klägerin, zu deren Begründung sie vorträgt, dass der Invalidenrentenbescheid vom 17. Oktober 1979 insoweit fehlerhaft sei, als die Sozialversicherung der DDR ihre Rente lediglich anhand von 14 Arbeitsjahren berechnet habe. Sie sei nachweislich 19 Jahre versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Die entsprechenden Unterlagen (Versicherungsausweis, Arbeitsverträge u.s.w.) lägen vor. Die Beklagte habe zudem der Berechnung ihrer Regelaltersrente, die sie seit dem 1. Mai 1999 beziehe, 23,25 Arbeitsjahre zugrunde gelegt. Nach Überprüfung ihrer sämtlichen Unterlagen, die sie eingereicht habe, sei damit ihrem Anliegen, der Berechnung ihrer Rente 19 Arbeitsjahre zugrunde zu legen, entsprochen worden.
Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2001 persönlich angehört. Dabei hat sie erklärt, dass es richtig sei, dass sie nach der Geburt ihres 3. Kindes teilweise nicht gearbeitet habe. Sie habe aber auch nie behauptet, dass sie von 1962 bis 1967 gearbeitet habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. November 1999 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Dezember 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 1998 zu verurteilen, den Bescheid vom 29. November 1991 zu ändern und ihr unter Zugrundelegung von 19 Arbeitsjahren eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Berufung für unbegründet.
Seit dem 1. Mai 1999 bezieht die Klägerin eine Regelaltersrente (Bescheide vom 19. Januar 2000 und vom 5. April 2000).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird die auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten, die dem Senat vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Bescheid vom 6. Dezember 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 1998 ist rechtmäßig.
Die Klägerin hat weder aufgrund von § 307 a Abs. 8 Satz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VI noch aufgrund von § 44 SGB X einen Anspruch auf Änderung des Bescheides vom 29. November 1991. Die dem Rentenanspruch der Klägerin ab dem 1. Januar 1992 zugrundeliegenden Daten entsprechen der Sach- und Rechtslage. Die Beklagte hat auch weder das Recht unrichtig angewandt, noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist, und sie hat deshalb auch keine Sozialleistung zu Unrecht nicht erbracht.
Die der Klägerin ab dem 1. Januar 1992 mit Bescheid vom 29. November 1991 gewährte Erwerbsunfähigkeitsrente hat die Beklagte nach § 307 a SGB VI sachlich und rechnerisch richtig umgewertet und die Rentenhöhe richtig ermittelt.
Nach den Vorschriften des Betrittsgebiets berechnete Renten aus der Sozialpflichtversicherung, auf die am 31. Dezember 1991 ein Anspruch bestand, waren zum 1. Januar 1992 grundsätzlich nach Maßgabe des § 307 a Absätze 1 bis 3 SGB VI (pauschal) umzuwerten. Die nach diesen Grundsätzen durchgeführte Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin ist nicht zu beanstanden; die Rentenberechnung selbst wird von ihr auch nicht beanstandet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Erwerbsunfähigkeitsrente unter Berücksichtigung von 19 statt von 14 Jahren einer versicherungspflichtigen Tätigkeit.
Nach § 307 a Abs. 8 Satz 3 SGB VI ist eine pauschal umgewertete Rente auf Antrag daraufhin zu überprüfen, ob die zugrunde gelegten Daten der Sach- und Rechtlage entsprechen. Es kann dahinstehen, ob, wie das Sozialgericht meint, in dem Überprüfungsverfahren nach § 307 a Abs. 8 Satz 3 bis 7 SGB VI eine Glaubhaftmachung ausreicht oder nachgewiesen werden muss, dass die in dem maschinellen Verfahren zugrundegelegten Daten nicht der Sach- und Rechtslage entsprechen, weil eine Glaubhaftmachung im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 307 a Abs. 8 SGB VI gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist (§ 23 Abs. 1 Satz 1 1.Halbs. SGB X). Der Senat kann diese Frage offen lassen, weil es schon nicht glaubhaft ist, dass die Klägerin über die bereits anerkannten 14 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit hinaus weitere 5 Jahre versicherungspflichtig beschäftigt war.
Anders als im Beweisverfahren, bei dem sich das Gericht die volle Überzeugung von den beweiserheblichen Tatsachen verschaffen muss (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, 6. Auflage 1998, § 118 RdNr. 5), wäre für die Glaubhaftmachung einer Tatsache lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich (Meyer-Ladewig, a.a.O., RdNr. 5 b). Der Senat konnte sich aber schon nicht mit dieser erforderlichen Wahrscheinlichkeit von dem Vorliegen weiterer 5 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit überzeugen.
Als Arbeitsjahre waren der Umwertung nach § 307 a Abs. 3 SGB VI die Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit (Nr. 1) und die Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres der Versicherten (Nr. 2) zugrunde zulegen. § 307 a Abs. 3 SGB VI selbst enthält keine Definition des Begriffs der „Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit“. Nach § 307 a Abs. 7 SGB VI sind allerdings, sofern der im Dezember 1991 geleisteten Rente ein beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen oder die Jahre der versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht zugeordnet sind, die fehlenden Daten auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rechts zu ermitteln. Auf der Grundlage dieses Rechts ist auch die Überprüfung der der Umwertung zugrundegelegten Daten auf die tatsächliche Sach- und Rechtslage hin vorzunehmen (Diel in Hauck, SGB VI K § 307 a, RdNr. 110). Maßgebend sind nicht die am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften, sondern jene, die bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden waren. Grundsätzlich waren nach dem DDR-Rentenrecht die zum jeweiligen Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften anzuwenden (Diel a.a.O. RdNr. 111). Für Personen wie die Klägerin, mit einem Rentenbeginn in der Zeit vom 1. Juli 1974 bis zum 31. Dezember 1980, sind die für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte maßgeblichen Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nach den Vorschriften der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung (Renten-VO) vom 4. April 1974 (GBl. I Nr. 22 S. 201) in Verbindung mit der Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) vom 14. November 1974 (GBl. I Nr. 58 S. 531) zu ermitteln. Nach § 2 Abs. 2 Buchst. a der Rentenverordnung vom 4. April 1974 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der SVO vom 14. November 1974 waren Werktätige während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses bei der Sozialversicherung pflichtversichert.
Die Klägerin hat ihr Begehren sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im erstinstanzlichen Verfahren darauf gestützt, dass sie in der Zeit vom 1. Januar 1962 bis zum 28. Februar 1967 einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sein will. Dementsprechend hat sie ihren Klageantrag in der ersten Instanz formuliert. Dieses Begehren hat sie ausschließlich auf die Bescheinigung des Städtischen Krankenhauses P vom 24. September 1979 gestützt. Das Krankenhaus P hat zwar in dieser Bescheinigung, die zudem nicht als Original, sondern lediglich als Kopie vorliegt, so dass ihre Beweiskraft ohnehin eingeschränkt ist, 19 Arbeitsjahre unter Einschluss von 8 Jahren und 4 Monaten einer durchgehenden versicherungspflichtigen Tätigkeit vom 1. August 1959 bis zum 13. Dezember 1967 bescheinigt. Diese Bescheinigung ist aber, worauf das Sozialgericht zu Recht hingewiesen hat, insoweit nachweislich falsch. Die Klägerin hat ihre versicherungspflichtige Tätigkeit wegen der Geburt ihres Sohnes, am 16. August 1962, unstreitig unterbrochen. Bereits in der Berufsanamnese des Gutachtens vom 5. September 1979, welches anlässlich ihres Invalidenrentenantrages erstellt worden ist, hat die Klägerin angegeben, seit 1962 wegen der Geburt ihres 3. Kindes Hausfrau gewesen zu sein. Die Klägerin hat diesen Sachverhalt auch in der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2001 bestätigt. Sie hat nunmehr eingeräumt, nach der Geburt ihres dritten Kindes zumindest teilweise nicht mehr gearbeitet zu haben. Zudem hat das Krankenhaus B-Buch im Verwaltungsverfahren bescheinigt, dass das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin am 31. Dezember 1961 endete. Die Klägerin hat also entgegen der Bescheinigung zwischen August 1959 und Dezember 1967 keine 8 Jahre und 4 Monate versicherungspflichtig gearbeitet.
Es ist auch nicht glaubhaft gemacht oder gar bewiesen, dass die Klägerin nach der Geburt ihres Sohnes eine versicherungspflichtige Tätigkeit wieder vor dem 15. März 1967 aufgenommen hat. Aus dem Arbeitsvertrag der Klägerin vom 13. April 1967 geht hervor, dass sie ab dem 15. März 1967 von dem Klinikum B als Laborantin eingestellt worden ist.
Es wäre unerklärlich, weshalb dieser Arbeitsvertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden sein soll, zu dem die Klägerin bereits seit mehreren Jahren wieder im Klinikum B gearbeitet haben will.
Jedenfalls geht weder aus diesem Arbeitsvertrag ein früherer Beschäftigungsbeginn als der 15. März 1967 hervor, noch sind derartige Umstände ersichtlich oder von der Klägerin vorgetragen worden.
Die Klägerin unterliegt zudem insoweit einem Irrtum, als sie annimmt, dass die Beklagte bei der Berechnung ihrer Regelaltersrente ab Mai 1999 23,25 „Arbeitsjahre“ (= 279 Kalendermonate) berücksichtigt hat. Hierbei handelt es sich offensichtlich um die belegungsfähigen, nicht aber um belegte Kalendermonate, die zur Ermittlung der Entgeltpunkte benötigt werden, zumal die Klägerin selbst niemals behauptet hat, über 23 Jahre gearbeitet zu haben.
Weitere Ermittlungsmöglichkeiten bestehen nicht. Weder konnte die Klägerin weitere konkrete Zeiträume, die die Beklagte bei der Umwertung und Anpassung ihrer Rente bislang als Arbeitsjahre nicht berücksichtigt hat, benennen noch sind solche für den Senat ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt in einem Überprüfungsverfahren eine höhere Erwerbsunfähigkeitsrente.
Die 1934 geborene Klägerin arbeitete nach Ablegung der Krankenpflegeprüfung, am 19. August 1952, und nach dem Besuch der Fachschule für medizinisch-technische Berufe in B, die sie am 16. November 1956 ohne Abschluss verließ, in verschiedenen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens der DDR. Am 2. Juni 1957 wurde ihre Tochter I und am 11. März 1959 ihre Tochter K geboren. Vom 1. Februar 1961 bis zum 31. Dezember 1961 arbeitete sie als medizinisch-technische Assistentin im Städtischen Krankenhaus B. Am 16. August 1962 wurde ihr Sohn U geboren.
Vom 15. März 1967 bis zum 13. Dezember 1967 war die Klägerin als Laborantin wiederum im Krankenhaus B tätig. Vom 31. Mai 1974 bis zum 30. September 1975 arbeitete sie als Betriebsschwester beim Rat des Stadtbezirkes W und im Anschluss bis zum 31. Oktober 1979 als Laborschwester im Städtischen Krankenhaus P.
Mit Bescheid vom 17. Oktober 1979 gewährte ihr der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund (Verwaltung der Sozialversicherung) ab dem 1. November 1979 eine Invalidenrente. Bei der Berechnung dieser Rente wurden vierzehn Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, davon dreizehn Jahre in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, und 14 Zurechnungsjahre (11 Jahre wegen Invalidität und 3 Jahre für die Geburt der 3 Kinder) berücksichtigt. In dem anlässlich des Rentenverfahrens erstellten ärztlichen Gutachten vom 5. September 1979 gab die Klägerin an, 1962 wegen der Geburt ihres dritten Kindes als Hausfrau und von 1964 bis 1974 als medizinisch-technische Assistentin im Krankenhaus B gearbeitet zu haben.
Mit Bescheid vom 29. November 1991 nahm die Beklagte eine Umwertung und Anpassung der Invalidenrente zum 1. Januar 1992 nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VI in einem maschinellen Verfahren vor. Dabei errechnete sie den neuen Monatsbetrag der nunmehr als Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlten Leistung unter Zugrundelegung von insgesamt 23 Arbeitsjahren (14 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und 9 Jahre Zurechnungszeit wegen Invalidität vom zugrundegelegten Rentenbeginn am 1. Dezember 1979 bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres).
Am 25. Juli 1994 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Bescheides vom 29. November 1991. Versehentlich seien bei der Berechnung ihrer Invalidenrente die Arbeitsjahre vom 1. Januar 1962 bis zum 28. Februar 1967 nicht berücksichtigt worden, so dass lediglich 14 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit angerechnet worden seien. Tatsächlich sei sie 19 Jahre versicherungspflichtig tätig gewesen. Den entsprechenden Sozialversicherungsausweis habe sie verloren.
Mit Bescheid vom 6. Dezember 1996 lehnte die Beklagte eine Neuberechnung der Rente mit der Begründung ab, der Umwertungs- und Anpassungsbescheid entspreche der Sach- und Rechtslage. Zutreffend seien der Rentenberechnung 14 Arbeitsjahre zugrundegelegt worden. Die Zeit vom 1. Januar 1962 bis zum 28. Februar 1967 könne nicht als Zeit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit berücksichtigt werden, da ihr Arbeitsverhältnis während dieser Zeit geruht habe.
Den hiergegen am 27. Januar 1997 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 1998 zurück.
Mit ihrer am 22. Juli 1998 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren mit der Begründung weiter, dass ihr Arbeitsverhältnis während des streitbefangenen Zeitraums keinesfalls geruht habe. Sie habe vor und nach der Geburt ihres 3. Kindes im Klinikum B in zwei verschiedenen Abteilungen gearbeitet. Das Krankenhaus P bestätige in einer Bescheinigung vom 24. September 1979 u.a. eine durchgehende versicherungspflichtige Tätigkeit während der Zeit vom 1. August 1959 bis zum 13. Dezember 1967.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 8. November 1999 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin während der Zeit vom 1. Januar 1962 bis zum 28. Februar 1967 keiner versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sei. Vor der Geburt ihres Sohnes am 16. August 1962 habe sie als medizinisch-technische Assistentin im Krankenhaus B gearbeitet. Dieses Arbeitsverhältnis habe am 31. Dezember 1961 geendet. Nach der Geburt habe sie erst wieder am 15. März 1967 eine Beschäftigung, nunmehr als Laborassistentin im Krankenhaus B, aufgenommen. In der dazwischen liegenden Zeit sei eine versicherungspflichtige Tätigkeit weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Der Nachweis sei der Klägerin auch nicht mit der Bescheinigung des Städtischen Krankenhauses P vom 24. September 1979 gelungen, weil diese Bescheinigung nachweislich falsch sei. Die Klägerin habe ihre Tätigkeit im Krankenhaus B unstreitig wegen der Geburt ihres Sohnes unterbrochen. Im Widerspruch dazu habe das Krankenhaus P eine durchgehende Beschäftigung bescheinigt. Dafür, dass die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 1962 bis zum 28. Februar 1967 keiner versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sei, spreche zudem, dass bereits im Rentenbescheid des FDGB vom 17. Oktober 1979 nur 13 Jahre einer Tätigkeit im Gesundheitswesen angerechnet und also die Daten der Bescheinigung des Städtischen Krankenhauses P vom 24. September 1979 nicht übernommen worden seien.
Gegen das ihr am 3. Dezember 1999 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. Dezember 1999 eingelegte Berufung der Klägerin, zu deren Begründung sie vorträgt, dass der Invalidenrentenbescheid vom 17. Oktober 1979 insoweit fehlerhaft sei, als die Sozialversicherung der DDR ihre Rente lediglich anhand von 14 Arbeitsjahren berechnet habe. Sie sei nachweislich 19 Jahre versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Die entsprechenden Unterlagen (Versicherungsausweis, Arbeitsverträge u.s.w.) lägen vor. Die Beklagte habe zudem der Berechnung ihrer Regelaltersrente, die sie seit dem 1. Mai 1999 beziehe, 23,25 Arbeitsjahre zugrunde gelegt. Nach Überprüfung ihrer sämtlichen Unterlagen, die sie eingereicht habe, sei damit ihrem Anliegen, der Berechnung ihrer Rente 19 Arbeitsjahre zugrunde zu legen, entsprochen worden.
Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2001 persönlich angehört. Dabei hat sie erklärt, dass es richtig sei, dass sie nach der Geburt ihres 3. Kindes teilweise nicht gearbeitet habe. Sie habe aber auch nie behauptet, dass sie von 1962 bis 1967 gearbeitet habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. November 1999 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Dezember 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 1998 zu verurteilen, den Bescheid vom 29. November 1991 zu ändern und ihr unter Zugrundelegung von 19 Arbeitsjahren eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Berufung für unbegründet.
Seit dem 1. Mai 1999 bezieht die Klägerin eine Regelaltersrente (Bescheide vom 19. Januar 2000 und vom 5. April 2000).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird die auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten, die dem Senat vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Bescheid vom 6. Dezember 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 1998 ist rechtmäßig.
Die Klägerin hat weder aufgrund von § 307 a Abs. 8 Satz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VI noch aufgrund von § 44 SGB X einen Anspruch auf Änderung des Bescheides vom 29. November 1991. Die dem Rentenanspruch der Klägerin ab dem 1. Januar 1992 zugrundeliegenden Daten entsprechen der Sach- und Rechtslage. Die Beklagte hat auch weder das Recht unrichtig angewandt, noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist, und sie hat deshalb auch keine Sozialleistung zu Unrecht nicht erbracht.
Die der Klägerin ab dem 1. Januar 1992 mit Bescheid vom 29. November 1991 gewährte Erwerbsunfähigkeitsrente hat die Beklagte nach § 307 a SGB VI sachlich und rechnerisch richtig umgewertet und die Rentenhöhe richtig ermittelt.
Nach den Vorschriften des Betrittsgebiets berechnete Renten aus der Sozialpflichtversicherung, auf die am 31. Dezember 1991 ein Anspruch bestand, waren zum 1. Januar 1992 grundsätzlich nach Maßgabe des § 307 a Absätze 1 bis 3 SGB VI (pauschal) umzuwerten. Die nach diesen Grundsätzen durchgeführte Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin ist nicht zu beanstanden; die Rentenberechnung selbst wird von ihr auch nicht beanstandet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Erwerbsunfähigkeitsrente unter Berücksichtigung von 19 statt von 14 Jahren einer versicherungspflichtigen Tätigkeit.
Nach § 307 a Abs. 8 Satz 3 SGB VI ist eine pauschal umgewertete Rente auf Antrag daraufhin zu überprüfen, ob die zugrunde gelegten Daten der Sach- und Rechtlage entsprechen. Es kann dahinstehen, ob, wie das Sozialgericht meint, in dem Überprüfungsverfahren nach § 307 a Abs. 8 Satz 3 bis 7 SGB VI eine Glaubhaftmachung ausreicht oder nachgewiesen werden muss, dass die in dem maschinellen Verfahren zugrundegelegten Daten nicht der Sach- und Rechtslage entsprechen, weil eine Glaubhaftmachung im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 307 a Abs. 8 SGB VI gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist (§ 23 Abs. 1 Satz 1 1.Halbs. SGB X). Der Senat kann diese Frage offen lassen, weil es schon nicht glaubhaft ist, dass die Klägerin über die bereits anerkannten 14 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit hinaus weitere 5 Jahre versicherungspflichtig beschäftigt war.
Anders als im Beweisverfahren, bei dem sich das Gericht die volle Überzeugung von den beweiserheblichen Tatsachen verschaffen muss (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, 6. Auflage 1998, § 118 RdNr. 5), wäre für die Glaubhaftmachung einer Tatsache lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich (Meyer-Ladewig, a.a.O., RdNr. 5 b). Der Senat konnte sich aber schon nicht mit dieser erforderlichen Wahrscheinlichkeit von dem Vorliegen weiterer 5 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit überzeugen.
Als Arbeitsjahre waren der Umwertung nach § 307 a Abs. 3 SGB VI die Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit (Nr. 1) und die Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres der Versicherten (Nr. 2) zugrunde zulegen. § 307 a Abs. 3 SGB VI selbst enthält keine Definition des Begriffs der „Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit“. Nach § 307 a Abs. 7 SGB VI sind allerdings, sofern der im Dezember 1991 geleisteten Rente ein beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen oder die Jahre der versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht zugeordnet sind, die fehlenden Daten auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rechts zu ermitteln. Auf der Grundlage dieses Rechts ist auch die Überprüfung der der Umwertung zugrundegelegten Daten auf die tatsächliche Sach- und Rechtslage hin vorzunehmen (Diel in Hauck, SGB VI K § 307 a, RdNr. 110). Maßgebend sind nicht die am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften, sondern jene, die bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden waren. Grundsätzlich waren nach dem DDR-Rentenrecht die zum jeweiligen Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften anzuwenden (Diel a.a.O. RdNr. 111). Für Personen wie die Klägerin, mit einem Rentenbeginn in der Zeit vom 1. Juli 1974 bis zum 31. Dezember 1980, sind die für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte maßgeblichen Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nach den Vorschriften der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung (Renten-VO) vom 4. April 1974 (GBl. I Nr. 22 S. 201) in Verbindung mit der Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) vom 14. November 1974 (GBl. I Nr. 58 S. 531) zu ermitteln. Nach § 2 Abs. 2 Buchst. a der Rentenverordnung vom 4. April 1974 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der SVO vom 14. November 1974 waren Werktätige während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses bei der Sozialversicherung pflichtversichert.
Die Klägerin hat ihr Begehren sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im erstinstanzlichen Verfahren darauf gestützt, dass sie in der Zeit vom 1. Januar 1962 bis zum 28. Februar 1967 einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sein will. Dementsprechend hat sie ihren Klageantrag in der ersten Instanz formuliert. Dieses Begehren hat sie ausschließlich auf die Bescheinigung des Städtischen Krankenhauses P vom 24. September 1979 gestützt. Das Krankenhaus P hat zwar in dieser Bescheinigung, die zudem nicht als Original, sondern lediglich als Kopie vorliegt, so dass ihre Beweiskraft ohnehin eingeschränkt ist, 19 Arbeitsjahre unter Einschluss von 8 Jahren und 4 Monaten einer durchgehenden versicherungspflichtigen Tätigkeit vom 1. August 1959 bis zum 13. Dezember 1967 bescheinigt. Diese Bescheinigung ist aber, worauf das Sozialgericht zu Recht hingewiesen hat, insoweit nachweislich falsch. Die Klägerin hat ihre versicherungspflichtige Tätigkeit wegen der Geburt ihres Sohnes, am 16. August 1962, unstreitig unterbrochen. Bereits in der Berufsanamnese des Gutachtens vom 5. September 1979, welches anlässlich ihres Invalidenrentenantrages erstellt worden ist, hat die Klägerin angegeben, seit 1962 wegen der Geburt ihres 3. Kindes Hausfrau gewesen zu sein. Die Klägerin hat diesen Sachverhalt auch in der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2001 bestätigt. Sie hat nunmehr eingeräumt, nach der Geburt ihres dritten Kindes zumindest teilweise nicht mehr gearbeitet zu haben. Zudem hat das Krankenhaus B-Buch im Verwaltungsverfahren bescheinigt, dass das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin am 31. Dezember 1961 endete. Die Klägerin hat also entgegen der Bescheinigung zwischen August 1959 und Dezember 1967 keine 8 Jahre und 4 Monate versicherungspflichtig gearbeitet.
Es ist auch nicht glaubhaft gemacht oder gar bewiesen, dass die Klägerin nach der Geburt ihres Sohnes eine versicherungspflichtige Tätigkeit wieder vor dem 15. März 1967 aufgenommen hat. Aus dem Arbeitsvertrag der Klägerin vom 13. April 1967 geht hervor, dass sie ab dem 15. März 1967 von dem Klinikum B als Laborantin eingestellt worden ist.
Es wäre unerklärlich, weshalb dieser Arbeitsvertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden sein soll, zu dem die Klägerin bereits seit mehreren Jahren wieder im Klinikum B gearbeitet haben will.
Jedenfalls geht weder aus diesem Arbeitsvertrag ein früherer Beschäftigungsbeginn als der 15. März 1967 hervor, noch sind derartige Umstände ersichtlich oder von der Klägerin vorgetragen worden.
Die Klägerin unterliegt zudem insoweit einem Irrtum, als sie annimmt, dass die Beklagte bei der Berechnung ihrer Regelaltersrente ab Mai 1999 23,25 „Arbeitsjahre“ (= 279 Kalendermonate) berücksichtigt hat. Hierbei handelt es sich offensichtlich um die belegungsfähigen, nicht aber um belegte Kalendermonate, die zur Ermittlung der Entgeltpunkte benötigt werden, zumal die Klägerin selbst niemals behauptet hat, über 23 Jahre gearbeitet zu haben.
Weitere Ermittlungsmöglichkeiten bestehen nicht. Weder konnte die Klägerin weitere konkrete Zeiträume, die die Beklagte bei der Umwertung und Anpassung ihrer Rente bislang als Arbeitsjahre nicht berücksichtigt hat, benennen noch sind solche für den Senat ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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