L 15 KR 38/00

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 89 KR 691/98-21
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 KR 38/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Mai 2000 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen Beitragsnachforderungen durch die Beklagte für Zeiträume zwischen dem 1. Oktober 1995 und dem 30. September 1996.

Die Klägerin ist eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft, die Beklagte ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beigeladene zu 1) war im hier streitbefangenen Zeitraum als Studentin der Betriebswirtschaftslehre an der H-Universität Berlin eingeschrieben. Im September 1995 schloss sie ihre Diplomarbeit ab und legte sie zu Prüfungszwecken vor. Im selben Monat schloss sie mit der Klägerin mündlich einen Arbeitsvertrag, der eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin ab dem 1. Oktober 1995 mit 40 Wochenstunden vorsah. Die Beigeladene übte ihre Beschäftigung auch vereinbarungsgemäß aus. Lehrveranstaltungen der Universität besuchte sie nicht, auch betrieb sie sonst ihr Studium tatsächlich nicht weiter.

Im November 1995 erfuhr die Beigeladene zu 1), dass sie die Diplomprüfung nicht bestanden hatte. Sie bemühte sich daraufhin, eine neue Diplomarbeit zu erhalten, und setzte zunächst ihr Beschäftigungsverhältnis mit der Klägerin unverändert fort. Am 11. Januar 1996 erhielt die Beigeladene zu 1) eine neue Diplomarbeit zur Bearbeitung gestellt, sie beendete deshalb mit Wirkung von diesem Tage zunächst ihr Beschäftigungsverhältnis bei der Klägerin und widmete sich bis zum 3. Juni 1996 ausschließlich der Diplomarbeit.

Einen Tag nach Abgabe der Diplomarbeit, d.h. am 4. Juni 1996, nahm die Beigeladene zu 1) wieder ihr Beschäftigungsverhältnis bei der Klägerin auf. Im September 1996 erfuhr sie zunächst telefonisch, dass sie die Diplomprüfung bestanden hatte, und erhielt im Oktober 1996 ihr Prüfungszeugnis. Bis zum 30. September 1996 war die Beigeladene zu 1) noch in der Universität als Studentin eingeschrieben. Sie setzte ihr Beschäftigungsverhältnis bei der Klägerin auch über den 30. September 1996 hinaus unverändert fort, wobei eine Meldung zur Sozialversicherung und Beitragsabführung erst ab dem 1. Oktober 1996 erfolgte. Für die davor liegenden Zeiträume zwischen dem 1. Oktober 1995 und dem 30. September 1996 waren Beiträge nicht abgeführt worden, weil die Klägerin davon ausging, die Beigeladene zu 1) sei als Studentin versicherungsfrei.

Am 8. August 1997 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Hierbei stellte sie fest, dass die Beigeladene in der Zeit vom 1. Oktober 1995 bis zum 10. Januar 1996 sowie vom 4. Juni bis zum 30. September 1996 bereits bei der Klägerin mit 40 Wochenstunden abhängig beschäftigt gewesen war. Diese Beschäftigung beurteilte die Beklagte als versicherungs- bzw. beitragspflichtig und stellte dies mit Bescheid vom 25. September 1997 fest. Zugleich forderte sie Beiträge in Höhe von 13.032,44 DM nach: Die Beigeladene zu 1) sei nicht als Studierende versicherungsfrei, da sie wöchentlich mehr als 20 Stunden gearbeitet und diese Arbeit auch außerhalb der Semesterferien geleistet habe. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 1998 zurück: Nicht jede neben dem Studium ausgeübte Beschäftigung löse Versicherungsfreiheit aus, sondern es blieben nur solche Studierende versicherungsfrei, deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen würden. Personen, die neben ihrem Studium eine Beschäftigung von wöchentlich mehr als 20 Stunden ausübten, seien ihrem Erscheinungsbild nach als Arbeitnehmer anzusehen. Dies gelte zwar nicht, wenn die Arbeitszeit im Einzelfall so liege, dass sie sich den Erfordernissen des Studiums anpasse und unterordne. Dies könne vornehmlich bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden der Fall sein. Die Beigeladene habe sich jedoch ausschließlich an den Tagesstunden im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses betätigt und habe die überwiegende Arbeitskraft für die ausgeübte Beschäftigung und nicht für das Studium aufgebracht. Im Übrigen sei sie mit bestandener Diplomprüfung mit Wirkung vom 3. Juni 1996, dem Tag der Abgabe der Diplomarbeit, nicht mehr als ordentlich Studierende anzusehen.

Die hiergegen am 11. Februar 1998 erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin durch Urteil vom 24. Mai 2000 abgewiesen: Die Beklagte habe die Beitragsnachforderung gegenüber der Klägerin zu Recht ausgesprochen. Die Beigeladene zu 1) sei nicht als Studentin versicherungs- und beitragsfrei. Nach ihrem Erscheinungsbild sei sie nicht Studentin, sondern Arbeitnehmerin, weil das Studium die Zeit und Arbeitskraft der Beigeladenen zu 1) nicht überwiegend in Anspruch genommen habe. Von Oktober 1995 bis Januar 1996 habe sie trotz des ab dem 15. Oktober 1995 laufenden Semesters keinerlei Bezug zu Lehrveranstaltungen der Universität gehabt. Auch ab dem 4. Juni 1996, nach Abgabe der Diplomarbeit, habe sie ausschließlich auf die Aushändigung ihres Abschlusszeugnisses gewartet und sich nicht mehr mit dem Studium befasst.

Gegen dieses ihr am 2. August 2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 18. August 2000 bei dem Landessozialgericht Berlin eingelegte Berufung der Klägerin. Sie meint, im Hinblick auf die letzte Phase des Studiums, in der sich die Beigeladene zu 1) im streitbefangenen Zeitraum befunden habe, seien die üblichen Abgrenzungskriterien zwischen Studium und Beschäftigung nicht tauglich. Insbesondere in der Wartezeit auf das Ergebnis der Diplomprüfung sehe die Studienordnung keine Studienleistungen mehr vor. Wenn dieser Abschnitt in die vorlesungsfreie Zeit falle, sei ein zeitgleich stattfindendes Beschäftigungsverhältnis unproblematisch als versicherungsfrei zu beurteilen, weil es dem Bild eines ordentlich Studierenden entspreche, in der vorlesungsfreien Zeit zu arbeiten. Es dürfe aber nicht von Zufälligkeiten abhängen, ob eine Diplomprüfung in den Semesterferien oder während des Semesters stattfinde, zumal die Prüfungskandidaten hierauf keinen Einfluss hätten.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Mai 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 1998 aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 1. Oktober 1995 bis zum 10. Januar 1996 und vom 4. Juni bis zum 30. September 1996 bei der Klägerin nicht versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nicht beitragspflichtig zur Bundesanstalt für Arbeit beschäftigt war.

Die Beklagte und die Beigeladene zu 2) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung geworden sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, die von der Klägerin begehrte Feststellung der Versicherungs- und Beitragsfreiheit der Beigeladenen zu 1) im streitbefangenen Zeitraum war nicht zu treffen.

Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist § 28 p Sozialgesetzbuch/Viertes Buch (SGB IV). Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen. Nach Abs. 1 Satz 5 der Vorschrift erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung gegenüber den Arbeitgebern die Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind vorliegend erfüllt. Zu Recht hat die Beklagte die angefochtenen Bescheide gegenüber der Klägerin als der Arbeitgeberin der Beigeladenen zu 1) erteilt. Nach § 28 d Satz 1, 2 SGB IV werden die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Bundesanstalt für Arbeit als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. Nach § 28 e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Hiernach erstreckte sich die Pflicht der Klägerin zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages im streitbefangenen Zeitraum auch auf die Beigeladene zu 1). Diese war nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) als Angestellte bei der Klägerin gegen Arbeitsentgelt beschäftigt und damit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie war insbesondere auch nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfrei. Nach dieser Vorschrift sind Personen versicherungsfrei, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Diese Voraussetzungen erfüllte die Beigeladene zu 1) nicht. Zwar war sie im streitbefangenen Zeitraum an einer Hochschule, der H-Universität zu Berlin, eingeschrieben, doch erfüllte sie nicht die weiteren Merkmale einer ordentlich Studierenden. Ordentlicher Studierender im Sinne dieser Vorschrift ist nur, wer nach seinem Erscheinungsbild als Student zu bewerten ist. Dies setzt voraus, dass Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden und sich die Beschäftigung den Erfordernissen des Studiums anpasst und diesem untergeordnet ist (BSG SozR 4100 § 134 Nr. 3; BSG SozR 2200 § 172 Nr. 15; BSG SozR 2200 § 172 Nr. 19). Dies setzt in der Regel voraus, dass die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt oder dass - bei höherer wöchentlicher Arbeitszeit - diese überwiegend an Wochenenden, in den Abend- oder Nachtstunden oder innerhalb der so genannten vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) ausgeübt wird. Neben diesen im Grundsatz maßgeblichen Anhaltspunkten sind darüber hinaus auch alle weiteren Umstände des Einzelfalles in eine wertende Gesamtbetrachtung einzubeziehen.

Hiernach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beigeladene zu 1) im hier streitbefangenen Zeitraum ihre Arbeitskraft nicht überwiegend für das Studium eingesetzt hat, sondern dass sie umgekehrt ihre Arbeitskraft ausschließlich ihrer abhängigen Beschäftigung bei der Klägerin gewidmet hat. Dies folgt zunächst daraus, dass die Beigeladene zu 1) und die Klägerin bei Abschluss des mündlichen Arbeitsvertrages im September 1995 übereinstimmend davon ausgingen, dass das Studium der Beigeladenen zu 1) an der H-Universität zu Berlin beendet sei. Die Beigeladene zu 1) wusste zu diesem Zeitpunkt noch nicht, dass sie die Diplomprüfung nicht bestanden hatte, und rechnete - ebenso wie die Klägerin - ab dem 1. Oktober 1995 mit einem Beschäftigungsverhältnis, welches nicht mehr an irgendwelchen Erfordernissen eines Studienbetriebes orientiert war. Dementsprechend haben sich die Beteiligten auch zunächst ab Oktober 1995 verhalten. Insbesondere hat sich die Beigeladene zu 1) in den ersten Wochen dieses Beschäftigungsverhältnisses schon nach eigenen Angaben nicht mit Studieninhalten beschäftigt und dabei insbesondere auch keine Lehr- oder sonstigen Veranstaltungen der Universität besucht. Dieses Verhalten änderte sich auch nicht, nachdem die Beigeladene zu 1) im November 1995 erfahren hatte, dass sie ihre Diplomprüfung nicht bestanden hatte. Auch ab diesem Zeitpunkt besuchte sie weder Universitätsveranstaltungen, noch beschäftigte sie sich sonst in einer nach außen hin kundgegebenen Art und Weise mit der Fortsetzung ihres Studiums; sie wartete lediglich auf die Zuweisung einer neuen Diplomarbeit.

Auch aus dem Verhalten der Beigeladenen zu 1) während des Abfassens ihrer Diplomarbeit vom 11. Januar bis zum 3. Juni 1996 muss geschlossen werden, dass das Beschäftigungsverhältnis bei der Klägerin so beschaffen war, dass ohnehin die Teilnahme an einem ordnungsgemäßen Studienbetrieb neben diesem Beschäftigungsverhältnis nicht möglich war. Denn während des Abfassens der Diplomarbeit beendete die Beigeladene ihre Tätigkeit für die Klägerin vollständig, sie war nicht in der Lage, diese Tätigkeit in Verbindung mit dem Abfassen der Diplomarbeit weiter auszuüben. Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Beschäftigung bei der Klägerin den üblichen Umfang von 40 Wochenstunden besessen hatte und schon aufgrund dieses zeitlichen Umfanges das Abfassen einer Diplomarbeit wie auch jede andere ernsthafte Studienteilnahme nicht möglich war.

Demgegenüber kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, es hänge allein von Zufälligkeiten ab, ob eine Diplomarbeit während der Semesterferien oder während des Vorlesungsbetriebes zu bearbeiten sei, weil der Prüfling keinen Einfluss auf das Ausgabedatum der Diplomaufgabe habe. Zunächst ist im Hinblick auf die Beigeladene zu 1) festzustellen, dass diese von vornherein gar nicht die Absicht hatte, ihre Beschäftigung bei der Klägerin auf einen Zeitraum zu beschränken, innerhalb dessen sie von Studienverpflichtungen freigestellt war. Vielmehr konnte sie bei Abschluss des Arbeitsvertrages davon ausgehen, das Studium sei beendet, und plante die Beschäftigung wie ein normales Arbeitsverhältnis. Der Zeitpunkt etwaiger vorlesungsfreier Zeiten oder sonstiger Freistellungsmöglichkeiten vom Studienbetrieb spielte bei der Begründung dieses Beschäftigungsverhältnisses weder aus Sicht der Klägerin noch aus Sicht der Beigeladenen zu 1) eine Rolle.

Entscheidend für die Abgrenzung nach sozialversicherungsrechtlichen Kriterien ist vielmehr, dass sich anhand objektiver, nach außen hin klar erkennbarer Anhaltspunkte Unterscheidungen zwischen dem Typus des ordentlich Studierenden einerseits und dem des Beschäftigten andererseits ziehen lassen. Hierbei kann auch nicht der Ansicht der Klägerin gefolgt werden, bei Studierenden im letzten Studienabschnitt könne die herkömmliche Unterscheidung ohnehin nicht herangezogen werden, weil diese Studierenden nicht mehr mit dem Besuch von Lehr- und sonstigen Veranstaltungen an der Universität befasst seien. Bis zum Abschluss einer Diplomarbeit kann eine derartige Unterscheidung ohnehin nicht vorgenommen werden, weil auch Studierende in einem späten Studienabschnitt sich intensiv mit Studieninhalten befassen und dazu Lehrveranstaltungen besuchen können. Im Übrigen bedeutet gerade eine sinnvolle Diplomvorbereitung eine besonders intensive Auseinandersetzung mit den Studieninhalten, was die Beigeladene zu 1) im streitbefangenen Zeitraum gerade nicht getan hat. Soweit die Klägerin meint, in der Zeit ab dem 4. Juni 1996, d.h. beim Abwarten auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, sei die Beigeladene schon deswegen als ordentlich Studierende anzusehen, weil auch andere Studierende in dieser Phase sich nicht mehr mit Studieninhalten befassen würden, diese jedoch zweifelsfrei als ordentlich Studierende anzusehen seien, kann dem nicht gefolgt werden. Hierbei kann offen bleiben, ob andere Studierende in dieser Phase des Studiums sich tatsächlich nicht mehr mit Studieninhalten befassen. Sollte dies jedenfalls der Fall sein, so wäre auch im Hinblick auf diesen Personenkreis nicht mehr vom Typus des ordentlich Studierenden zu sprechen, denn eine tatsächliche Befassung mit Studieninhalten läge nicht vor. Das bloße Abwarten auf die Bekanntgabe von Examensergebnissen bei fortbestehender Immatrikulation kann jedenfalls nicht den Typus eines ordentlich Studierenden begründen.

Auch hinsichtlich der weiteren Versicherungszweige ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu Recht gegenüber der Klägerin geltend gemacht worden. Hinsichtlich der sozialen Pflegeversicherung beruht die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) auf § 20 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch/Elftes Buch, weil die Beigeladene zu 1) als Angestellte bereits der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt und die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung hieran anschließt. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beruht auf § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch/Sechstes Buch (SGB VI), Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI scheidet schon deshalb aus, weil die Beigeladene zu 1) - wie ausgeführt - im streitbefangenen Zeitraum nicht als ordentlich Studierende einer Hochschule anzusehen ist. Die Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit beruht auf § 168 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), die Versicherungsfreiheit für ordentlich Studierende nach § 169 b AFG liegt wiederum nicht vor.

Angesichts des Vorstehenden hat die Beklagte den Gesamtversicherungsbeitrag zu Recht von der Klägerin für die Beigeladene zu 1) erhoben. Einwendungen gegen Berechnung oder Höhe des Beitrages hat die Klägerin nicht geltend gemacht, Anhaltspunkte für eine unzutreffende Berechnung sind auch von Amts wegen nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sie entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Eine Kostenerstattung für die Beigeladene zu 1) erscheint nicht als sachgerecht, weil diese im Verfahren keine Anträge gestellt hat.

Die Revision war nicht zuzulassen, denn Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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