Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 88 KR 251/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 KR 53/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juli 2000 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für beide Instanzen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Versicherungs- und Beitragspflicht der Klägerin für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 1997.
Die 1976 geborene Klägerin, die seit Oktober 1996 mit dem Beigeladenen zu 4. verheiratet ist, hat keinen Beruf erlernt. Sie übte in der Zeit zwischen ihrer Eheschließung und dem 30. April 1997 keine versicherungspflichtige Beschäftigung aus und war auch nicht als Arbeitsuchende gemeldet. Nachdem bei ihr am 6. Mai 1997 ärztlicherseits eine Schwangerschaft festgestellt worden war, wurde sie am 5. November 1997 von ihrem Sohn F entbunden.
Der Beigeladene zu 4. betrieb vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1997 ein Einzelhandelsgeschäft mit Getränken, Lebensmitteln und sonstigen Artikeln. Mit diesem Geschäft erzielte er nach den von seinem Steuerberater aufgestellten Jahresabschlüssen nach einem Verlust im Jahre 1995 im Jahre 1996 einen Gewinn in Höhe von 50.489,15 DM und im Jahre 1997 in Höhe von 1.353,26 DM, wobei in die Berechnung jeweils auch Personalkosten eingeflossen waren. Sie beliefen sich nach der Aufstellung des Steuerberaters im Jahre 1997 auf 21.161,87 DM. Als versicherungs- und beitragspflichtige Arbeitnehmer des Beigeladenen zu 4. waren - abgesehen von der Klägerin - für die Zeit von Januar 1995 bis Februar 1997 seine Schwester als Vollzeitkraft, für die Zeit von März 1997 bis Dezember 1997 sein Vater als Teilzeitkraft und für die Zeit vom 17. Oktober 1997 bis Ende 1997 eine weitere nicht zur Familie gehörende Person als Teilzeitkraft angemeldet. Am 18. Juli 1997 wurde auch die Klägerin durch den Steuerberater des Beigeladenen zu 4. rückwirkend zum 1. Mai 1997 bei der Beklagten als weitere versicherungspflichtige Vollzeitkraft angemeldet. Diese Anmeldung wurde am 15. Oktober 1997 durch den Steuerberater in eine Anmeldung als Teilzeitkraft berichtigt.
Nachdem die Beklagte den Beigeladenen zu 4. mit ihrem Schreiben vom 15. September 1997 um nähere Auskünfte zur Tätigkeit seiner Ehefrau gebeten hatte, überreichten die Klägerin und der Beigeladene zu 4. Ende September 1997 einen von beiden unterschriebenen „Anstellungsvertrag (zwischen Ehegatten)“ vom 1. Mai 1997. Dort heißt es u.a., die Klägerin werde von dem Beigeladenen zu 4. ab 1. Mai 1997 als Hilfsverkäuferin mit einem monatlich nachträglich zu zahlenden Gehalt in Höhe von 700,- DM brutto beschäftigt. Einzelheiten zur wöchentlichen Arbeitszeit, zum bezahlten Erholungsurlaub sowie zur Kündigungsfrist regelte der Vertrag nicht. Ergänzend führten die Klägerin und der Beigeladene zu 4. u.a. aus: Die vereinbarte Beschäftigung sei auf Dauer angelegt. Aufgabe der Klägerin sei es, Regale nachzufüllen und zu putzen. Die wöchentliche Arbeitszeit umfasse bei einer Fünftagewoche insgesamt 40 Stunden. Die Klägerin werde anstelle einer fremden Hilfskraft beschäftigt, habe aber keinen Arbeitsplatz übernommen, den bisher eine fremde Arbeitskraft innegehabt habe. Vor Aufnahme der Tätigkeit habe die Klägerin ihren Lebensunterhalt von Zuwendungen ihrer Eltern bestritten.
Nach Auswertung dieser Auskünfte teilte die Beklagte der Klägerin und dem Beigeladenen zu 4. unter dem 6. Oktober 1997 mit: Sie beabsichtige, die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit als bloße familienhafte Mithilfe anzusehen mit der Folge, dass sie nicht als versicherungs- und beitragspflichtig eingestuft werden könne. Hierfür sei maßgeblich, dass das angegebene monatliche Entgelt von 700,- DM in keinem angemessenen Verhältnis zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden stehe, die Klägerin bei Aufnahme der Tätigkeit bereits schwanger gewesen sei, sie nach ihren Angaben zuvor von Zuwendungen ihrer Eltern gelebt habe und gegenüber dem Beigeladenen zu 4. Unterhaltsansprüche besitze.
Daraufhin erklärte der Beigeladene zu 4.: Die Klägerin habe bei ihm in einem echten Arbeitsverhältnis gestanden. Sie habe als Teilzeitkraft die gleiche Arbeit verrichten müssen wie jeder andere Arbeitnehmer auch. Zu der Einstellung sei es gekommen, weil er seinerzeit eine Hilfskraft benötigt habe. Die Klägerin erklärte, sie habe vor der ärztlichen Feststellung am 6. Mai 1997 von ihrer Schwangerschaft keine Kenntnis gehabt. Ferner ging bei der Beklagten eine am 25. November 1997 von dem Steuerberater des Beigeladenen zu 4. ausgestellte Verdienstbescheinigung ein, wonach die Klägerin bei einer Fünftagewoche regelmäßig 20 Stunden pro Woche habe arbeiten müssen und hierfür in den letzten drei Monaten vor Beginn der Mutterschutzfrist im September 1997 ein Entgelt in Höhe von 700,- DM brutto bzw. 548,10 DM netto monatlich erhalten habe.
Mit ihrem Bescheid vom 17. Dezember 1997 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass für die am 1. Mai 1997 aufgenommene Tätigkeit keine Versicherungs- und Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehe. Zur Begründung verwies sie auf ihre Ausführungen in dem Schreiben vom 6. Oktober 1997, an denen sie trotz der zwischenzeitlich korrigierten Angaben zur wöchentlichen Arbeitszeit festhalte.
Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend: Entgegen der Auffassung der Beklagten habe es sich bei ihrer halbtags ausgeübten Tätigkeit durchaus um ein ernsthaftes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit gehandelt. Dieses Beschäftigungsverhältnis sei nicht eingegangen worden, um Leistungen in Anspruch zu nehmen, sondern weil ihr Ehemann seinerzeit auf ihre Hilfe angewiesen gewesen sei. Er habe mit ihr einen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen, wobei er sich eines ihm von seinem Steuerberater zur Verfügung gestellten Formulars bedient habe. Auf seine im Juni 1997 ausgesprochene Bitte habe der Steuerberater das Arbeitsverhältnis im Juli 1997 bei der Beklagten angemeldet. Nach ihrem schwangerschaftsbedingten vorübergehenden Ausscheiden habe ihr Ehemann am 17. Oktober 1997 für sie zu denselben Arbeitsbedingungen eine Ersatzkraft eingestellt. Den mit der Ersatzkraft geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrag sowie einen unter dem Datum vom 1. Mai 1997 von ihr und dem Beigeladenen zu 4. unterzeichneten schriftlichen „Arbeitsvertrag für kaufmännische und technische Angestellte“ fügte die Klägerin bei. In diesem Arbeitsvertrag wurde eine Tätigkeit als Hilfsverkäuferin ab 1. Mai 1997 mit einer monatlichen Gesamtvergütung von 700,- DM und einer Probezeit von drei Monaten vereinbart. Eine Regelung über die Arbeitszeit war in dem Vertragsformular nicht vorgesehen und wurde auch nicht getroffen. Soweit das Formular, wie z.B. hinsichtlich der Kündigungsfristen, Auswahlmöglichkeiten vorsah, wurden Einzelheiten nicht vereinbart.
Mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 26. März 1998 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück und führte aus: Dass die Klägerin nicht nur familienhafte Mithilfe geleistet, sondern in einem ernst gemeinten versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe, lasse sich mit der insoweit erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht feststellen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sie bei Aufnahme der Tätigkeit bereits schwanger und ohne Krankenversicherungsschutz gewesen sei. Selbst wenn sie von ihrer Schwangerschaft erst am 6. Mai 1997 Kenntnis erlangt haben sollte, dürfe nicht übersehen werden, dass ihr Ehemann ihre Anmeldung erst danach im Juni 1997 veranlasst habe und die Anmeldung tatsächlich sogar erst im Juli 1997 vorgenommen worden sei. Gegen ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis spreche darüber hinaus, dass die Klägerin gleich zwei Arbeitsverträge abgeschlossen habe, die zudem Vereinbarungen über die Arbeitszeit nicht enthielten. Davon abgesehen, habe sie zu der von ihr zu leistenden Arbeitszeit im Laufe des Verwaltungsverfahrens höchst widersprüchliche Angaben gemacht, so dass ihre letzte Angabe, die wöchentliche Arbeitszeit habe nur 20 Stunden betragen, als Schutzbehauptung zu werten sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin zuvor in keinem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe und auch nicht beim Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet gewesen sei. Auch habe sie seinerzeit keine fremde Arbeitskraft ersetzt.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin ergänzend vorgetragen: Richtig sei, dass sie vor dem 1. Mai 1997 gelegentlich im Geschäft ihres Ehemannes ausgeholfen habe. Da sich dessen Umsatz gesteigert habe und immer mehr zu tun gewesen sei, sei ihr Ehemann dann - vor Kenntnis ihrer Schwangerschaft - nicht umhingekommen, sie fest einzustellen. Dies habe auch in ihrem Interesse gelegen, weil sie nicht gewollt habe, dass eine andere Frau als Hilfskraft eingestellt würde. Zudem wäre eine fremde Kraft auch teurer gewesen. Sie habe sich mit ihrem Ehemann darüber verständigt, dass sie grundsätzlich halbtags, bei Bedarf allerdings auch darüber hinausgehend tätig werden sollte. Das vereinbarte Entgelt habe ihrer Leistung entsprochen, mehr habe ihr Ehemann auch nicht zahlen können. Den schriftlichen Arbeitsvertrag hätten sie und ihr Ehemann dem Steuerberater zum Zwecke der Anmeldung erst deshalb so spät ausgehändigt, weil sie wegen offener Rechnungen noch Auseinandersetzungen mit ihm befürchtet hätten. Dass der Steuerberater die Anmeldung dann weiter verzögert habe, sei allein von ihm zu vertreten.
Nach Beiladung der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin - Pflegekasse -, der Landesversicherungsanstalt Berlin, der Bundesanstalt für Arbeit und des Ehemannes der Klägerin hat das Sozialgericht den Beigeladenen zu 4. am 21. Januar 2000 persönlich angehört und dessen Steuerberater am 21. Juli 2000 als Zeugen vernommen. Insoweit wird auf die jeweiligen Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Eine von dem Steuerberater am 24. Januar 2000 erstellte und in der Sitzung vom 21. Juli 2000 überreichte Sachkontenübersicht über 1997 gezahlte Löhne hat das Sozialgericht zu den Akten genommen. Diese Übersicht weist u.a. Lohnzahlungen an die Klägerin in Höhe von jeweils 548,10 DM für die Monate Mai bis August 1997 vom 26. Mai, 24. Juni, 17. Juli und 22. August 1997 sowie eine weitere Lohnzahlung für den Monat September 1997 in Höhe von 347,08 DM vom 15. September 1997 aus. Zu den Akten genommen hat das Sozialgericht darüber hinaus eine aus den Unterlagen des Steuerberaters stammende Kopie des bereits im Verwaltungsverfahren überreichten „Anstellungsvertrages (zwischen Ehegatten)“ vom 1. Mai 1997, die den von dem Beigeladenen zu 4. unterzeichneten Zusatz enthält, dass die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit ab 1. Mai 1997 nicht 40, sondern 20 Stunden betrage.
Mit seinem Urteil vom 21. Juli 2000 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 17. Dezember 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. März 1998 aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin ab dem 1. Mai 1997 im Geschäft des Beigeladenen zu 4. sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Zur Begründung hat es ausgeführt: Bei Würdigung der Gesamtumstände des Falles sei davon auszugehen, dass die Klägerin seit dem 1. Mai 1997 bei dem Beigeladenen zu 4. in einem ernst gemeinten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Die Kammer halte es zwar für sehr wahrscheinlich, dass die Arbeitsvertragsparteien bereits im Mai 1997 von der Schwangerschaft der Klägerin gewusst und - was zulässig sei - den Arbeitsvertrag geschlossen hätten, um einen Versicherungsschutz bei der Beklagten zu begründen. Hieraus könne jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Arbeitsvertrag als Scheingeschäft zu werten sei, weil der erstrebte Rechtserfolg gerade die Gültigkeit und tatsächliche Umsetzung des vorgenommenen Rechtsgeschäfts voraussetze. Vor dem Hintergrund der Motivlage der Arbeitsvertragsparteien erklärten sich auch die Unstimmigkeiten in den Arbeitsverträgen und den sonstigen Angaben. Im Übrigen seien bei der Beurteilung, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliege, formale Kriterien gegenüber den tatsächlichen Verhältnissen nachrangig. Insoweit halte die Kammer die Angaben der Klägerin und des Beigeladenen zu 4. für glaubhaft, dass die Klägerin tatsächlich im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung von durchschnittlich 20 Wochenstunden in dem Einzelhandelsgeschäft des Beigeladenen zu 4. tätig gewesen sei. Da die Klägerin die bis Februar 1997 von der Schwester des Beigeladenen zu 4. verrichtete Vollzeitbeschäftigung teilweise ersetzt habe, sei ihr Einsatz betriebswirtschaftlich weder überflüssig noch unwirtschaftlich gewesen. Ihr Lohn sei regelmäßig gezahlt und als Betriebsausgabe verbucht worden. Er gehe über ein geringfügiges Taschengeld oder eine gelegentliche Zuwendung deutlich hinaus. Die Kammer verkenne nicht, dass die der Klägerin gezahlte Vergütung und die fehlende exakte Vereinbarung einer bestimmten Arbeitszeit Arbeitsbedingungen darstellten, die eine betriebsfremde Person kaum akzeptieren würde. Diese Arbeitsbedingungen seien jedoch insbesondere im Einzelhandel für Familienangehörige durchaus üblich.
Gegen das ihr am 15. September 2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11. Oktober 2000 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor: Sie bestreite nicht, dass die Klägerin tatsächlich in dem Geschäft des Beigeladenen zu 4. tätig geworden sei. Die Klägerin, die hierfür die Beweislast trage, habe jedoch nicht nachgewiesen, dass sie über den Rahmen einer familienhaften Mithilfe hinaus als weisungsabhängige Arbeitnehmerin in den Betrieb ihres Ehemannes eingegliedert gewesen sei. Denn abgesehen davon, dass hier mehrere Arbeitsverträge mit unterschiedlicher Ausgestaltung vorlägen, fehle es insbesondere unter Berücksichtigung der sehr widersprüchlichen Angaben zur Arbeitszeit an einer zeitlichen Eingliederung. Gemessen an dem seinerzeit maßgeblichen Tariflohn einer Verkaufshilfe ohne Berufsabschluss und für einfache Tätigkeiten im ersten Tätigkeitsjahr in Höhe von 2.187,- DM bei einer 37-Stunden-Woche stehe zudem der vereinbarte Lohn in keinem angemessenen Verhältnis zur Arbeit und sei zumindest ortsunüblich. Unüblich sei auch das Fehlen einer exakten Vereinbarung zur Arbeitszeit mit der Folge, dass eine - das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis gerade ausmachende - Vergleichbarkeit zu einem zwischen fremden Personen geschlossenen Arbeitsverhältnis nicht bestehe. Überdies spreche auch der enge Zusammenhang der Tätigkeit der Klägerin mit einem kostenintensiven Leistungsfall gegen das Bestehen von Versicherungs- und Beitragspflicht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juli 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend. Zum weiteren Nachweis der Richtigkeit ihres Vorbringens überreicht sie eine Quittungskopie, ausweislich derer sie am 16. Juni 1997 das Entgelt für den Monat Mai 1997 in Höhe von 548,10 DM bar in Empfang genommen hat. Ferner legt sie eine Auskunft der Sparkasse vor, der sich Entgeltüberweisungen in Höhe von jeweils 548,10 DM mit Wertstellung vom 18. Juli und 25. August 1997 sowie in Höhe von 347,08 DM mit Wertstellung vom 16. September 1997 entnehmen lassen.
Die Beigeladene zu 1. stellt denselben Antrag wie die Beklagte. Die Beigeladenen zu 2. und 3. schließen sich nach ihren schriftsätzlichen Ausführungen dem Antrag der Beklagten ebenfalls an. Der Beigeladene zu 4. stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juli 2000 ist aufzuheben.
Die ihm zugrunde liegende Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 17. Dezember 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 1998 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit ihm hat die Beklagte zutreffend festgestellt, dass die Klägerin bei dem Beigeladenen zu 4. in der streitbefangenen Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 1997 nicht in einem versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat.
Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der hier streitigen Fragen sind § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches hinsichtlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, § 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches hinsichtlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches hinsichtlich der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung und § 168 Abs. 1 Satz 1 des 1997 noch geltenden Arbeitsförderungsgesetzes hinsichtlich der Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Diese Vorschriften setzen jeweils ein - entgeltliches - Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches voraus. Hiernach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Ein Beschäftigungsverhältnis im vorgenannten Sinne ist zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Wesentliche Anhaltspunkte hierfür sind die Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung (ständige Rechtsprechung: BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 11; BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 17). Die Annahme eines solchen Beschäftigungsverhältnisses wird grundsätzlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass jemand für seinen Ehegatten tätig ist. Bei einem Ehegattenarbeitsverhältnis ist allerdings die Feststellung erforderlich, dass es sich um ein von den Eheleuten ernsthaft gewolltes und vereinbarungsgemäß durchgeführtes entgeltliches Beschäftigungsverhältnis handelt (BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 17 S. 59). Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Abhängigkeit unter Ehegatten im Allgemeinen weniger stark ausgeprägt ist und das Weisungsrecht deshalb möglicherweise nur mit gewissen Einschränkungen ausgeübt wird (BSG, ebenda S. 59; BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 11; BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 8; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 1).
Die Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und familienhafter Mithilfe hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab (BSG SozR 2200 § 165 Nr. 90; BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 17 S. 60). Maßgeblich ist dabei das Gesamtbild der jeweiligen Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung (BSG SozR 2200 § 165 Nr. 32). Auch wenn unter Angehörigen vielfach auf die familiäre Beziehung Rücksicht genommen wird, kann auf gewisse Mindestanforderungen an ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis nicht verzichtet werden, weil ein solches ansonsten in einer dem Gesetz nicht mehr entsprechenden Weise lediglich rechtsmissbräuchlich fingiert werden könnte (BSG SozR 2200 § 165 Nr. 90). Neben der Eingliederung in den Betrieb und einem - ggf. abgeschwächten - Weisungsrecht ist daher zu fordern, dass der Beschäftigte ein Entgelt erhält, das einen angemessenen Gegenwert für die geleistete Arbeit darstellt. Weitere Abgrenzungskriterien sind, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist, ob das gezahlte Entgelt der Lohnsteuer unterliegt, als Betriebsausgabe verbucht und dem Angehörigen zur freien Verfügung ausgezahlt wird und schließlich, ob der Angehörige eine fremde Arbeitskraft ersetzt (BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 17 S. 60). Ein strenger Prüfungsmaßstab dieser Kriterien ist insbesondere dann angezeigt, wenn
- wie im vorliegenden Fall - der Versicherungsschutz erstmals in zeitlicher Nähe zu einem Leistungsfall behauptet wird, weil hier die Gefahr von Rechtsmissbrauch besteht, der wegen der engen Beziehung zwischen den Angehörigen leichter als sonst möglich ist (LSG Berlin, Urteil vom 14. August 1996 - L 15 Kr 52/94m.w.N.).
Aufgrund der hiernach gebotenen Gesamtwürdigung geht der Senat zugunsten der Klägerin zwar davon aus, dass sie während der streitbefangenen Zeit mindestens 20 Stunden wöchentlich Hilfstätigkeiten in dem Einzelhandelsgeschäft des Beigeladenen zu 4. verrichtet hat. Der Senat ist jedoch nicht mit der insoweit erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zu der Überzeugung gelangt, dass diese Tätigkeiten im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erbracht worden sind. Vielmehr ist nach seiner Auffassung lediglich eine familienhafte Mithilfe anzunehmen.
Bei Abwägung aller Umstände lässt sich bereits nicht erkennen, dass im vorliegenden Fall ein Arbeitsverhältnis ernsthaft vereinbart worden ist. Denn es darf insoweit nicht übersehen werden, dass die Klägerin und der Beigeladene zu 4. unter dem Datum vom 1. Mai 1997 sowohl einen „Anstellungsvertrag (zwischen Ehegatten)“ als auch einen „Arbeitsvertrag für kaufmännische und technische Angestellte“ unterzeichnet haben, von denen Letzterer einige Zeit nach der Unterschriftsleistung (lediglich vom Beigeladenen zu 4. durch Unterschrift autorisierte) Änderungen im Zusammenhang mit der zu erbringenden Arbeitszeit erfahren hat. Diese in der normalen Arbeitswelt nicht übliche Verfahrensweise spricht dafür, dass hier nur nach außen hin der Eindruck eines Vertragsschlusses erweckt werden sollte. Dass für sie tatsächlich andere Gründe maßgeblich gewesen sein könnten, hat die Klägerin nicht dargelegt. Nachvollziehbare Gründe hierfür sind auch sonst nicht ersichtlich.
Davon abgesehen, spricht gegen ein ernsthaft vereinbartes und entsprechend den Vereinbarungen durchgeführtes Arbeitsverhältnis, dass sich die Klägerin mit dem Beigeladenen zu 4. schriftlich nicht über den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit geeinigt hat, obwohl gerade die Arbeitszeit neben der Art der Arbeit und der Entlohnung Kernstück eines jeden Arbeitsverhältnisses ist. Zudem fehlen in den überreichten Verträgen auch sonstige wichtige Abreden, wie z.B. zu den Kündigungsfristen und zumindest im „Anstellungsvertrag (zwischen Ehegatten)“ zum bezahlten Erholungsurlaub, weil die Vertragspartner in den verwendeten Formularen vorgesehene Auswahlmöglichkeiten weit überwiegend unbeachtet gelassen haben.
Die im Laufe des gesamten Verfahrens gemachten Angaben zur vereinbarten Arbeitszeit sprechen ebenfalls gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, sind sie zunächst grob widersprüchlich, ohne dass die Klägerin den Versuch unternommen hätte, diese Widersprüche aufzuhellen. Letzteres wiederum spricht dafür, dass die Klägerin ihr Vorbringen den jeweiligen Einwänden der Beklagten lediglich angepasst hat. So hat sie - gemeinsam mit dem Beigeladenen zu 4. - in Kenntnis dessen, dass die Beklagte die Versicherungspflichtigkeit der anfänglich angemeldeten Volltagsbeschäftigung überprüfen wollte, Ende September 1997 zunächst eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden behauptet. Nach Hinweis der Beklagten darauf, dass eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden in keinem angemessenen Verhältnis zu einem monatlichen Entgelt von 700,- DM stehe, hat sie - ebenso wie der Beigeladene zu 4. - ihre Angaben dahingehend korrigiert, dass sie lediglich halbtags bzw. 20 Stunden pro Woche beschäftigt sei. Diese Stundenzahl hat dann auch der Steuerberater des Beigeladenen zu 4. auf der Verdienstbescheinigung vom 25. November 1997 mitgeteilt und die zunächst bei der Beklagten vorgenommene Anmeldung der Klägerin als Volltagskraft in eine Anmeldung als Halbtagskraft berichtigt. Im Klageverfahren hat die Klägerin schließlich vortragen lassen, es habe zwischen ihr und dem Beigeladenen zu 4. Einigkeit darüber bestanden, dass sie grundsätzlich halbtags, bei Bedarf allerdings auch darüber hinausgehend tätig werden sollte. Gerade eine solche „Bedarfsregelung“ ist jedoch für den Fall familienhafter Mithilfe typisch, was erst recht dann gilt, wenn - wie hier - ein jeweils gleichbleibendes Entgelt vereinbart worden ist.
Gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht darüber hinaus auch, dass zwischen dem vereinbarten Entgelt in Höhe von 700,- DM brutto und der geleisteten Arbeit ein deutliches Missverhältnis auch dann besteht, wenn die Arbeitszeit lediglich 20 Stunden pro Woche betragen hat. Dies folgt in grundsätzlicher Übereinstimmung mit den Darlegungen der Beklagten aus einem Vergleich mit dem im maßgeblichen Zeitraum zu zahlenden tariflichen Entgelt für eine Angestellte mit einfachen und schematischen Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht erforderlich ist, bzw. eine Arbeitnehmerin für einfache Arbeiten, auch mit erschwerten körperlichen Belastungen oder erschwerenden Umgebungseinflüssen (Tarifgruppe K 1 bzw. Tarifgruppe L 1 der ab dem 1. Juli 1996 gültigen und im hier interessierenden Umfang über den 1. Juli 1997 hinaus fortgeltenden Regelungen des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Berliner Einzelhandel). Denn danach war für die westlichen Bezirke im 1. Tätigkeitsjahr in der Tarifgruppe K 1 für eine 37-Stunden-Woche ein monatliches Entgelt in Höhe von 2.187,- DM zu zahlen, aus dem sich pro Stunde ein Entgelt in Höhe von 13,64 DM ergibt, und in der Tarifgruppe L 1 betrug der Stundenlohn für die westlichen Bezirke nach dem vollendeten 19. Lebensjahr 13,91 DM bzw. nach dem vollendeten 21. Lebensjahr 15,81 DM. Demgegenüber hatte die Klägerin unter Zugrundelegung einer 20-Stunden-Woche Anspruch auf lediglich 8,08 DM pro Stunde. Davon abgesehen, ist der Klägerin das Entgelt auch nicht, wie zumindest in dem „Anstellungsvertrag (zwischen Ehegatten)“ vereinbart und Ende September 1997 von ihr gegenüber der Beklagten angegeben, jeweils „monatlich nachträglich“ bzw. „zum Ende des Monats“ gezahlt worden, sondern unregelmäßig zugeflossen. Dies ergibt sich nach Auswertung der im Klageverfahren zu den Akten gelangten Sachkontenübersicht des Steuerberaters, nach der die Zahlungen für die Monate Mai bis September 1997 am 26. Mai, 24. Juni, 17. Juli, 22. August und 15. September 1997 vorgenommen worden sind. Dass diese Daten uneingeschränkt zutreffen, erscheint im Übrigen zweifelhaft, weil die Klägerin im Berufungsverfahren eine Quittungskopie vorgelegt hat, wonach ihr das Entgelt für den Monat Mai 1997 erst am 16. Juni 1997 ausgezahlt worden sein soll.
Zu Lasten der Klägerin ist ferner auch zu berücksichtigen, dass das von ihr behauptete abhängige Beschäftigungsverhältnis erst nach ihrer zu diesem Zeitpunkt unbestritten vorliegenden Kenntnis von der Schwangerschaft auf die nach ihren Angaben erst im Juni 1997 ausgesprochene Bitte des Beigeladenen zu 4. am 18. Juli 1997 durch dessen Steuerberater bei der Beklagten angemeldet worden ist. Hierbei mag die Verzögerung von Juni bis Juli 1997 von dem Steuerberater zu vertreten sein. Für die Verzögerung von Mai bis Juni 1997 gibt es demgegenüber keinen einleuchtenden Grund, weil die Anmeldung eines ernst gemeinten Beschäftigungsverhältnisses innerhalb von zwei Wochen nach seinem Beginn zu den Obliegenheiten des Arbeitsgebers gehört und der Beigeladene zu 4. sich auch selbst hätte mit der Beklagten in Verbindung setzen können.
Überdies darf hier nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin vor Aufnahme des angeblichen Arbeitsverhältnisses weder versicherungspflichtig beschäftigt noch als Arbeitsuchende gemeldet gewesen ist und nach ihren von Ende September 1997 stammenden Angaben zuvor von Zuwendungen ihrer Eltern gelebt hat, so dass vor diesem Hintergrund die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses nicht nahegelegen hat. Der in diesem Zusammenhang vorgetragene Gesichtspunkt, ihr Ehemann habe sie seinerzeit wegen einer Umsatzsteigerung einstellen müssen, erscheint nicht tragfähig, weil sich nach den von dem Steuerberater des Beigeladenen zu 4. aufgestellten Jahresabschlüssen der im Jahre 1996 erzielte Gewinn von immerhin 50.489,15 DM im Jahre 1997 deutlich auf 1.353,26 DM verringert hat. Schließlich lässt sich nicht feststellen und ist von der Klägerin selbst auch nicht behauptet worden, dass sie im Mai 1997 für eine andere Arbeitskraft eingesetzt worden ist. Soweit die Schwester des Beigeladenen zu 4., die bei der Einzugsstelle als Vollzeitkraft gemeldet gewesen ist, zum Ende des Monats Februar 1997 abgemeldet worden ist, liegt jedenfalls ein direkter zeitlicher Zusammenhang nicht vor.
Im Hinblick auf die vorgenannten Gesichtspunkte, die durch die persönliche Anhörung des Beigeladenen zu 4. und die - im Ergebnis ebenfalls nicht aussagekräftige - Vernehmung des Steuerberaters als Zeugen durch das Sozialgericht keine Änderung erfahren, kommt den für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Umständen, dass der Beigeladene zu 4. der Klägerin tatsächlich „Lohn“ gezahlt hat, dieser „Lohn“ jedenfalls ab Juli 1997 auf das Konto der Klägerin geflossen ist, er der Lohnsteuer unterworfen und als Betriebsausgabe gebucht worden ist und ab 17. Oktober 1997 eine fremde Kraft eingestellt worden ist, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG hierfür nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Versicherungs- und Beitragspflicht der Klägerin für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 1997.
Die 1976 geborene Klägerin, die seit Oktober 1996 mit dem Beigeladenen zu 4. verheiratet ist, hat keinen Beruf erlernt. Sie übte in der Zeit zwischen ihrer Eheschließung und dem 30. April 1997 keine versicherungspflichtige Beschäftigung aus und war auch nicht als Arbeitsuchende gemeldet. Nachdem bei ihr am 6. Mai 1997 ärztlicherseits eine Schwangerschaft festgestellt worden war, wurde sie am 5. November 1997 von ihrem Sohn F entbunden.
Der Beigeladene zu 4. betrieb vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1997 ein Einzelhandelsgeschäft mit Getränken, Lebensmitteln und sonstigen Artikeln. Mit diesem Geschäft erzielte er nach den von seinem Steuerberater aufgestellten Jahresabschlüssen nach einem Verlust im Jahre 1995 im Jahre 1996 einen Gewinn in Höhe von 50.489,15 DM und im Jahre 1997 in Höhe von 1.353,26 DM, wobei in die Berechnung jeweils auch Personalkosten eingeflossen waren. Sie beliefen sich nach der Aufstellung des Steuerberaters im Jahre 1997 auf 21.161,87 DM. Als versicherungs- und beitragspflichtige Arbeitnehmer des Beigeladenen zu 4. waren - abgesehen von der Klägerin - für die Zeit von Januar 1995 bis Februar 1997 seine Schwester als Vollzeitkraft, für die Zeit von März 1997 bis Dezember 1997 sein Vater als Teilzeitkraft und für die Zeit vom 17. Oktober 1997 bis Ende 1997 eine weitere nicht zur Familie gehörende Person als Teilzeitkraft angemeldet. Am 18. Juli 1997 wurde auch die Klägerin durch den Steuerberater des Beigeladenen zu 4. rückwirkend zum 1. Mai 1997 bei der Beklagten als weitere versicherungspflichtige Vollzeitkraft angemeldet. Diese Anmeldung wurde am 15. Oktober 1997 durch den Steuerberater in eine Anmeldung als Teilzeitkraft berichtigt.
Nachdem die Beklagte den Beigeladenen zu 4. mit ihrem Schreiben vom 15. September 1997 um nähere Auskünfte zur Tätigkeit seiner Ehefrau gebeten hatte, überreichten die Klägerin und der Beigeladene zu 4. Ende September 1997 einen von beiden unterschriebenen „Anstellungsvertrag (zwischen Ehegatten)“ vom 1. Mai 1997. Dort heißt es u.a., die Klägerin werde von dem Beigeladenen zu 4. ab 1. Mai 1997 als Hilfsverkäuferin mit einem monatlich nachträglich zu zahlenden Gehalt in Höhe von 700,- DM brutto beschäftigt. Einzelheiten zur wöchentlichen Arbeitszeit, zum bezahlten Erholungsurlaub sowie zur Kündigungsfrist regelte der Vertrag nicht. Ergänzend führten die Klägerin und der Beigeladene zu 4. u.a. aus: Die vereinbarte Beschäftigung sei auf Dauer angelegt. Aufgabe der Klägerin sei es, Regale nachzufüllen und zu putzen. Die wöchentliche Arbeitszeit umfasse bei einer Fünftagewoche insgesamt 40 Stunden. Die Klägerin werde anstelle einer fremden Hilfskraft beschäftigt, habe aber keinen Arbeitsplatz übernommen, den bisher eine fremde Arbeitskraft innegehabt habe. Vor Aufnahme der Tätigkeit habe die Klägerin ihren Lebensunterhalt von Zuwendungen ihrer Eltern bestritten.
Nach Auswertung dieser Auskünfte teilte die Beklagte der Klägerin und dem Beigeladenen zu 4. unter dem 6. Oktober 1997 mit: Sie beabsichtige, die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit als bloße familienhafte Mithilfe anzusehen mit der Folge, dass sie nicht als versicherungs- und beitragspflichtig eingestuft werden könne. Hierfür sei maßgeblich, dass das angegebene monatliche Entgelt von 700,- DM in keinem angemessenen Verhältnis zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden stehe, die Klägerin bei Aufnahme der Tätigkeit bereits schwanger gewesen sei, sie nach ihren Angaben zuvor von Zuwendungen ihrer Eltern gelebt habe und gegenüber dem Beigeladenen zu 4. Unterhaltsansprüche besitze.
Daraufhin erklärte der Beigeladene zu 4.: Die Klägerin habe bei ihm in einem echten Arbeitsverhältnis gestanden. Sie habe als Teilzeitkraft die gleiche Arbeit verrichten müssen wie jeder andere Arbeitnehmer auch. Zu der Einstellung sei es gekommen, weil er seinerzeit eine Hilfskraft benötigt habe. Die Klägerin erklärte, sie habe vor der ärztlichen Feststellung am 6. Mai 1997 von ihrer Schwangerschaft keine Kenntnis gehabt. Ferner ging bei der Beklagten eine am 25. November 1997 von dem Steuerberater des Beigeladenen zu 4. ausgestellte Verdienstbescheinigung ein, wonach die Klägerin bei einer Fünftagewoche regelmäßig 20 Stunden pro Woche habe arbeiten müssen und hierfür in den letzten drei Monaten vor Beginn der Mutterschutzfrist im September 1997 ein Entgelt in Höhe von 700,- DM brutto bzw. 548,10 DM netto monatlich erhalten habe.
Mit ihrem Bescheid vom 17. Dezember 1997 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass für die am 1. Mai 1997 aufgenommene Tätigkeit keine Versicherungs- und Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehe. Zur Begründung verwies sie auf ihre Ausführungen in dem Schreiben vom 6. Oktober 1997, an denen sie trotz der zwischenzeitlich korrigierten Angaben zur wöchentlichen Arbeitszeit festhalte.
Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend: Entgegen der Auffassung der Beklagten habe es sich bei ihrer halbtags ausgeübten Tätigkeit durchaus um ein ernsthaftes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit gehandelt. Dieses Beschäftigungsverhältnis sei nicht eingegangen worden, um Leistungen in Anspruch zu nehmen, sondern weil ihr Ehemann seinerzeit auf ihre Hilfe angewiesen gewesen sei. Er habe mit ihr einen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen, wobei er sich eines ihm von seinem Steuerberater zur Verfügung gestellten Formulars bedient habe. Auf seine im Juni 1997 ausgesprochene Bitte habe der Steuerberater das Arbeitsverhältnis im Juli 1997 bei der Beklagten angemeldet. Nach ihrem schwangerschaftsbedingten vorübergehenden Ausscheiden habe ihr Ehemann am 17. Oktober 1997 für sie zu denselben Arbeitsbedingungen eine Ersatzkraft eingestellt. Den mit der Ersatzkraft geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrag sowie einen unter dem Datum vom 1. Mai 1997 von ihr und dem Beigeladenen zu 4. unterzeichneten schriftlichen „Arbeitsvertrag für kaufmännische und technische Angestellte“ fügte die Klägerin bei. In diesem Arbeitsvertrag wurde eine Tätigkeit als Hilfsverkäuferin ab 1. Mai 1997 mit einer monatlichen Gesamtvergütung von 700,- DM und einer Probezeit von drei Monaten vereinbart. Eine Regelung über die Arbeitszeit war in dem Vertragsformular nicht vorgesehen und wurde auch nicht getroffen. Soweit das Formular, wie z.B. hinsichtlich der Kündigungsfristen, Auswahlmöglichkeiten vorsah, wurden Einzelheiten nicht vereinbart.
Mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 26. März 1998 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück und führte aus: Dass die Klägerin nicht nur familienhafte Mithilfe geleistet, sondern in einem ernst gemeinten versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe, lasse sich mit der insoweit erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht feststellen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sie bei Aufnahme der Tätigkeit bereits schwanger und ohne Krankenversicherungsschutz gewesen sei. Selbst wenn sie von ihrer Schwangerschaft erst am 6. Mai 1997 Kenntnis erlangt haben sollte, dürfe nicht übersehen werden, dass ihr Ehemann ihre Anmeldung erst danach im Juni 1997 veranlasst habe und die Anmeldung tatsächlich sogar erst im Juli 1997 vorgenommen worden sei. Gegen ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis spreche darüber hinaus, dass die Klägerin gleich zwei Arbeitsverträge abgeschlossen habe, die zudem Vereinbarungen über die Arbeitszeit nicht enthielten. Davon abgesehen, habe sie zu der von ihr zu leistenden Arbeitszeit im Laufe des Verwaltungsverfahrens höchst widersprüchliche Angaben gemacht, so dass ihre letzte Angabe, die wöchentliche Arbeitszeit habe nur 20 Stunden betragen, als Schutzbehauptung zu werten sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin zuvor in keinem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe und auch nicht beim Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet gewesen sei. Auch habe sie seinerzeit keine fremde Arbeitskraft ersetzt.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin ergänzend vorgetragen: Richtig sei, dass sie vor dem 1. Mai 1997 gelegentlich im Geschäft ihres Ehemannes ausgeholfen habe. Da sich dessen Umsatz gesteigert habe und immer mehr zu tun gewesen sei, sei ihr Ehemann dann - vor Kenntnis ihrer Schwangerschaft - nicht umhingekommen, sie fest einzustellen. Dies habe auch in ihrem Interesse gelegen, weil sie nicht gewollt habe, dass eine andere Frau als Hilfskraft eingestellt würde. Zudem wäre eine fremde Kraft auch teurer gewesen. Sie habe sich mit ihrem Ehemann darüber verständigt, dass sie grundsätzlich halbtags, bei Bedarf allerdings auch darüber hinausgehend tätig werden sollte. Das vereinbarte Entgelt habe ihrer Leistung entsprochen, mehr habe ihr Ehemann auch nicht zahlen können. Den schriftlichen Arbeitsvertrag hätten sie und ihr Ehemann dem Steuerberater zum Zwecke der Anmeldung erst deshalb so spät ausgehändigt, weil sie wegen offener Rechnungen noch Auseinandersetzungen mit ihm befürchtet hätten. Dass der Steuerberater die Anmeldung dann weiter verzögert habe, sei allein von ihm zu vertreten.
Nach Beiladung der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin - Pflegekasse -, der Landesversicherungsanstalt Berlin, der Bundesanstalt für Arbeit und des Ehemannes der Klägerin hat das Sozialgericht den Beigeladenen zu 4. am 21. Januar 2000 persönlich angehört und dessen Steuerberater am 21. Juli 2000 als Zeugen vernommen. Insoweit wird auf die jeweiligen Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Eine von dem Steuerberater am 24. Januar 2000 erstellte und in der Sitzung vom 21. Juli 2000 überreichte Sachkontenübersicht über 1997 gezahlte Löhne hat das Sozialgericht zu den Akten genommen. Diese Übersicht weist u.a. Lohnzahlungen an die Klägerin in Höhe von jeweils 548,10 DM für die Monate Mai bis August 1997 vom 26. Mai, 24. Juni, 17. Juli und 22. August 1997 sowie eine weitere Lohnzahlung für den Monat September 1997 in Höhe von 347,08 DM vom 15. September 1997 aus. Zu den Akten genommen hat das Sozialgericht darüber hinaus eine aus den Unterlagen des Steuerberaters stammende Kopie des bereits im Verwaltungsverfahren überreichten „Anstellungsvertrages (zwischen Ehegatten)“ vom 1. Mai 1997, die den von dem Beigeladenen zu 4. unterzeichneten Zusatz enthält, dass die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit ab 1. Mai 1997 nicht 40, sondern 20 Stunden betrage.
Mit seinem Urteil vom 21. Juli 2000 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 17. Dezember 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. März 1998 aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin ab dem 1. Mai 1997 im Geschäft des Beigeladenen zu 4. sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Zur Begründung hat es ausgeführt: Bei Würdigung der Gesamtumstände des Falles sei davon auszugehen, dass die Klägerin seit dem 1. Mai 1997 bei dem Beigeladenen zu 4. in einem ernst gemeinten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Die Kammer halte es zwar für sehr wahrscheinlich, dass die Arbeitsvertragsparteien bereits im Mai 1997 von der Schwangerschaft der Klägerin gewusst und - was zulässig sei - den Arbeitsvertrag geschlossen hätten, um einen Versicherungsschutz bei der Beklagten zu begründen. Hieraus könne jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Arbeitsvertrag als Scheingeschäft zu werten sei, weil der erstrebte Rechtserfolg gerade die Gültigkeit und tatsächliche Umsetzung des vorgenommenen Rechtsgeschäfts voraussetze. Vor dem Hintergrund der Motivlage der Arbeitsvertragsparteien erklärten sich auch die Unstimmigkeiten in den Arbeitsverträgen und den sonstigen Angaben. Im Übrigen seien bei der Beurteilung, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliege, formale Kriterien gegenüber den tatsächlichen Verhältnissen nachrangig. Insoweit halte die Kammer die Angaben der Klägerin und des Beigeladenen zu 4. für glaubhaft, dass die Klägerin tatsächlich im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung von durchschnittlich 20 Wochenstunden in dem Einzelhandelsgeschäft des Beigeladenen zu 4. tätig gewesen sei. Da die Klägerin die bis Februar 1997 von der Schwester des Beigeladenen zu 4. verrichtete Vollzeitbeschäftigung teilweise ersetzt habe, sei ihr Einsatz betriebswirtschaftlich weder überflüssig noch unwirtschaftlich gewesen. Ihr Lohn sei regelmäßig gezahlt und als Betriebsausgabe verbucht worden. Er gehe über ein geringfügiges Taschengeld oder eine gelegentliche Zuwendung deutlich hinaus. Die Kammer verkenne nicht, dass die der Klägerin gezahlte Vergütung und die fehlende exakte Vereinbarung einer bestimmten Arbeitszeit Arbeitsbedingungen darstellten, die eine betriebsfremde Person kaum akzeptieren würde. Diese Arbeitsbedingungen seien jedoch insbesondere im Einzelhandel für Familienangehörige durchaus üblich.
Gegen das ihr am 15. September 2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11. Oktober 2000 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor: Sie bestreite nicht, dass die Klägerin tatsächlich in dem Geschäft des Beigeladenen zu 4. tätig geworden sei. Die Klägerin, die hierfür die Beweislast trage, habe jedoch nicht nachgewiesen, dass sie über den Rahmen einer familienhaften Mithilfe hinaus als weisungsabhängige Arbeitnehmerin in den Betrieb ihres Ehemannes eingegliedert gewesen sei. Denn abgesehen davon, dass hier mehrere Arbeitsverträge mit unterschiedlicher Ausgestaltung vorlägen, fehle es insbesondere unter Berücksichtigung der sehr widersprüchlichen Angaben zur Arbeitszeit an einer zeitlichen Eingliederung. Gemessen an dem seinerzeit maßgeblichen Tariflohn einer Verkaufshilfe ohne Berufsabschluss und für einfache Tätigkeiten im ersten Tätigkeitsjahr in Höhe von 2.187,- DM bei einer 37-Stunden-Woche stehe zudem der vereinbarte Lohn in keinem angemessenen Verhältnis zur Arbeit und sei zumindest ortsunüblich. Unüblich sei auch das Fehlen einer exakten Vereinbarung zur Arbeitszeit mit der Folge, dass eine - das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis gerade ausmachende - Vergleichbarkeit zu einem zwischen fremden Personen geschlossenen Arbeitsverhältnis nicht bestehe. Überdies spreche auch der enge Zusammenhang der Tätigkeit der Klägerin mit einem kostenintensiven Leistungsfall gegen das Bestehen von Versicherungs- und Beitragspflicht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juli 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend. Zum weiteren Nachweis der Richtigkeit ihres Vorbringens überreicht sie eine Quittungskopie, ausweislich derer sie am 16. Juni 1997 das Entgelt für den Monat Mai 1997 in Höhe von 548,10 DM bar in Empfang genommen hat. Ferner legt sie eine Auskunft der Sparkasse vor, der sich Entgeltüberweisungen in Höhe von jeweils 548,10 DM mit Wertstellung vom 18. Juli und 25. August 1997 sowie in Höhe von 347,08 DM mit Wertstellung vom 16. September 1997 entnehmen lassen.
Die Beigeladene zu 1. stellt denselben Antrag wie die Beklagte. Die Beigeladenen zu 2. und 3. schließen sich nach ihren schriftsätzlichen Ausführungen dem Antrag der Beklagten ebenfalls an. Der Beigeladene zu 4. stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juli 2000 ist aufzuheben.
Die ihm zugrunde liegende Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 17. Dezember 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 1998 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit ihm hat die Beklagte zutreffend festgestellt, dass die Klägerin bei dem Beigeladenen zu 4. in der streitbefangenen Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 1997 nicht in einem versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat.
Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der hier streitigen Fragen sind § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches hinsichtlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, § 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches hinsichtlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches hinsichtlich der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung und § 168 Abs. 1 Satz 1 des 1997 noch geltenden Arbeitsförderungsgesetzes hinsichtlich der Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Diese Vorschriften setzen jeweils ein - entgeltliches - Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches voraus. Hiernach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Ein Beschäftigungsverhältnis im vorgenannten Sinne ist zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Wesentliche Anhaltspunkte hierfür sind die Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung (ständige Rechtsprechung: BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 11; BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 17). Die Annahme eines solchen Beschäftigungsverhältnisses wird grundsätzlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass jemand für seinen Ehegatten tätig ist. Bei einem Ehegattenarbeitsverhältnis ist allerdings die Feststellung erforderlich, dass es sich um ein von den Eheleuten ernsthaft gewolltes und vereinbarungsgemäß durchgeführtes entgeltliches Beschäftigungsverhältnis handelt (BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 17 S. 59). Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Abhängigkeit unter Ehegatten im Allgemeinen weniger stark ausgeprägt ist und das Weisungsrecht deshalb möglicherweise nur mit gewissen Einschränkungen ausgeübt wird (BSG, ebenda S. 59; BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 11; BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 8; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 1).
Die Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und familienhafter Mithilfe hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab (BSG SozR 2200 § 165 Nr. 90; BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 17 S. 60). Maßgeblich ist dabei das Gesamtbild der jeweiligen Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung (BSG SozR 2200 § 165 Nr. 32). Auch wenn unter Angehörigen vielfach auf die familiäre Beziehung Rücksicht genommen wird, kann auf gewisse Mindestanforderungen an ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis nicht verzichtet werden, weil ein solches ansonsten in einer dem Gesetz nicht mehr entsprechenden Weise lediglich rechtsmissbräuchlich fingiert werden könnte (BSG SozR 2200 § 165 Nr. 90). Neben der Eingliederung in den Betrieb und einem - ggf. abgeschwächten - Weisungsrecht ist daher zu fordern, dass der Beschäftigte ein Entgelt erhält, das einen angemessenen Gegenwert für die geleistete Arbeit darstellt. Weitere Abgrenzungskriterien sind, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist, ob das gezahlte Entgelt der Lohnsteuer unterliegt, als Betriebsausgabe verbucht und dem Angehörigen zur freien Verfügung ausgezahlt wird und schließlich, ob der Angehörige eine fremde Arbeitskraft ersetzt (BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 17 S. 60). Ein strenger Prüfungsmaßstab dieser Kriterien ist insbesondere dann angezeigt, wenn
- wie im vorliegenden Fall - der Versicherungsschutz erstmals in zeitlicher Nähe zu einem Leistungsfall behauptet wird, weil hier die Gefahr von Rechtsmissbrauch besteht, der wegen der engen Beziehung zwischen den Angehörigen leichter als sonst möglich ist (LSG Berlin, Urteil vom 14. August 1996 - L 15 Kr 52/94m.w.N.).
Aufgrund der hiernach gebotenen Gesamtwürdigung geht der Senat zugunsten der Klägerin zwar davon aus, dass sie während der streitbefangenen Zeit mindestens 20 Stunden wöchentlich Hilfstätigkeiten in dem Einzelhandelsgeschäft des Beigeladenen zu 4. verrichtet hat. Der Senat ist jedoch nicht mit der insoweit erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zu der Überzeugung gelangt, dass diese Tätigkeiten im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erbracht worden sind. Vielmehr ist nach seiner Auffassung lediglich eine familienhafte Mithilfe anzunehmen.
Bei Abwägung aller Umstände lässt sich bereits nicht erkennen, dass im vorliegenden Fall ein Arbeitsverhältnis ernsthaft vereinbart worden ist. Denn es darf insoweit nicht übersehen werden, dass die Klägerin und der Beigeladene zu 4. unter dem Datum vom 1. Mai 1997 sowohl einen „Anstellungsvertrag (zwischen Ehegatten)“ als auch einen „Arbeitsvertrag für kaufmännische und technische Angestellte“ unterzeichnet haben, von denen Letzterer einige Zeit nach der Unterschriftsleistung (lediglich vom Beigeladenen zu 4. durch Unterschrift autorisierte) Änderungen im Zusammenhang mit der zu erbringenden Arbeitszeit erfahren hat. Diese in der normalen Arbeitswelt nicht übliche Verfahrensweise spricht dafür, dass hier nur nach außen hin der Eindruck eines Vertragsschlusses erweckt werden sollte. Dass für sie tatsächlich andere Gründe maßgeblich gewesen sein könnten, hat die Klägerin nicht dargelegt. Nachvollziehbare Gründe hierfür sind auch sonst nicht ersichtlich.
Davon abgesehen, spricht gegen ein ernsthaft vereinbartes und entsprechend den Vereinbarungen durchgeführtes Arbeitsverhältnis, dass sich die Klägerin mit dem Beigeladenen zu 4. schriftlich nicht über den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit geeinigt hat, obwohl gerade die Arbeitszeit neben der Art der Arbeit und der Entlohnung Kernstück eines jeden Arbeitsverhältnisses ist. Zudem fehlen in den überreichten Verträgen auch sonstige wichtige Abreden, wie z.B. zu den Kündigungsfristen und zumindest im „Anstellungsvertrag (zwischen Ehegatten)“ zum bezahlten Erholungsurlaub, weil die Vertragspartner in den verwendeten Formularen vorgesehene Auswahlmöglichkeiten weit überwiegend unbeachtet gelassen haben.
Die im Laufe des gesamten Verfahrens gemachten Angaben zur vereinbarten Arbeitszeit sprechen ebenfalls gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, sind sie zunächst grob widersprüchlich, ohne dass die Klägerin den Versuch unternommen hätte, diese Widersprüche aufzuhellen. Letzteres wiederum spricht dafür, dass die Klägerin ihr Vorbringen den jeweiligen Einwänden der Beklagten lediglich angepasst hat. So hat sie - gemeinsam mit dem Beigeladenen zu 4. - in Kenntnis dessen, dass die Beklagte die Versicherungspflichtigkeit der anfänglich angemeldeten Volltagsbeschäftigung überprüfen wollte, Ende September 1997 zunächst eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden behauptet. Nach Hinweis der Beklagten darauf, dass eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden in keinem angemessenen Verhältnis zu einem monatlichen Entgelt von 700,- DM stehe, hat sie - ebenso wie der Beigeladene zu 4. - ihre Angaben dahingehend korrigiert, dass sie lediglich halbtags bzw. 20 Stunden pro Woche beschäftigt sei. Diese Stundenzahl hat dann auch der Steuerberater des Beigeladenen zu 4. auf der Verdienstbescheinigung vom 25. November 1997 mitgeteilt und die zunächst bei der Beklagten vorgenommene Anmeldung der Klägerin als Volltagskraft in eine Anmeldung als Halbtagskraft berichtigt. Im Klageverfahren hat die Klägerin schließlich vortragen lassen, es habe zwischen ihr und dem Beigeladenen zu 4. Einigkeit darüber bestanden, dass sie grundsätzlich halbtags, bei Bedarf allerdings auch darüber hinausgehend tätig werden sollte. Gerade eine solche „Bedarfsregelung“ ist jedoch für den Fall familienhafter Mithilfe typisch, was erst recht dann gilt, wenn - wie hier - ein jeweils gleichbleibendes Entgelt vereinbart worden ist.
Gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht darüber hinaus auch, dass zwischen dem vereinbarten Entgelt in Höhe von 700,- DM brutto und der geleisteten Arbeit ein deutliches Missverhältnis auch dann besteht, wenn die Arbeitszeit lediglich 20 Stunden pro Woche betragen hat. Dies folgt in grundsätzlicher Übereinstimmung mit den Darlegungen der Beklagten aus einem Vergleich mit dem im maßgeblichen Zeitraum zu zahlenden tariflichen Entgelt für eine Angestellte mit einfachen und schematischen Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht erforderlich ist, bzw. eine Arbeitnehmerin für einfache Arbeiten, auch mit erschwerten körperlichen Belastungen oder erschwerenden Umgebungseinflüssen (Tarifgruppe K 1 bzw. Tarifgruppe L 1 der ab dem 1. Juli 1996 gültigen und im hier interessierenden Umfang über den 1. Juli 1997 hinaus fortgeltenden Regelungen des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Berliner Einzelhandel). Denn danach war für die westlichen Bezirke im 1. Tätigkeitsjahr in der Tarifgruppe K 1 für eine 37-Stunden-Woche ein monatliches Entgelt in Höhe von 2.187,- DM zu zahlen, aus dem sich pro Stunde ein Entgelt in Höhe von 13,64 DM ergibt, und in der Tarifgruppe L 1 betrug der Stundenlohn für die westlichen Bezirke nach dem vollendeten 19. Lebensjahr 13,91 DM bzw. nach dem vollendeten 21. Lebensjahr 15,81 DM. Demgegenüber hatte die Klägerin unter Zugrundelegung einer 20-Stunden-Woche Anspruch auf lediglich 8,08 DM pro Stunde. Davon abgesehen, ist der Klägerin das Entgelt auch nicht, wie zumindest in dem „Anstellungsvertrag (zwischen Ehegatten)“ vereinbart und Ende September 1997 von ihr gegenüber der Beklagten angegeben, jeweils „monatlich nachträglich“ bzw. „zum Ende des Monats“ gezahlt worden, sondern unregelmäßig zugeflossen. Dies ergibt sich nach Auswertung der im Klageverfahren zu den Akten gelangten Sachkontenübersicht des Steuerberaters, nach der die Zahlungen für die Monate Mai bis September 1997 am 26. Mai, 24. Juni, 17. Juli, 22. August und 15. September 1997 vorgenommen worden sind. Dass diese Daten uneingeschränkt zutreffen, erscheint im Übrigen zweifelhaft, weil die Klägerin im Berufungsverfahren eine Quittungskopie vorgelegt hat, wonach ihr das Entgelt für den Monat Mai 1997 erst am 16. Juni 1997 ausgezahlt worden sein soll.
Zu Lasten der Klägerin ist ferner auch zu berücksichtigen, dass das von ihr behauptete abhängige Beschäftigungsverhältnis erst nach ihrer zu diesem Zeitpunkt unbestritten vorliegenden Kenntnis von der Schwangerschaft auf die nach ihren Angaben erst im Juni 1997 ausgesprochene Bitte des Beigeladenen zu 4. am 18. Juli 1997 durch dessen Steuerberater bei der Beklagten angemeldet worden ist. Hierbei mag die Verzögerung von Juni bis Juli 1997 von dem Steuerberater zu vertreten sein. Für die Verzögerung von Mai bis Juni 1997 gibt es demgegenüber keinen einleuchtenden Grund, weil die Anmeldung eines ernst gemeinten Beschäftigungsverhältnisses innerhalb von zwei Wochen nach seinem Beginn zu den Obliegenheiten des Arbeitsgebers gehört und der Beigeladene zu 4. sich auch selbst hätte mit der Beklagten in Verbindung setzen können.
Überdies darf hier nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin vor Aufnahme des angeblichen Arbeitsverhältnisses weder versicherungspflichtig beschäftigt noch als Arbeitsuchende gemeldet gewesen ist und nach ihren von Ende September 1997 stammenden Angaben zuvor von Zuwendungen ihrer Eltern gelebt hat, so dass vor diesem Hintergrund die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses nicht nahegelegen hat. Der in diesem Zusammenhang vorgetragene Gesichtspunkt, ihr Ehemann habe sie seinerzeit wegen einer Umsatzsteigerung einstellen müssen, erscheint nicht tragfähig, weil sich nach den von dem Steuerberater des Beigeladenen zu 4. aufgestellten Jahresabschlüssen der im Jahre 1996 erzielte Gewinn von immerhin 50.489,15 DM im Jahre 1997 deutlich auf 1.353,26 DM verringert hat. Schließlich lässt sich nicht feststellen und ist von der Klägerin selbst auch nicht behauptet worden, dass sie im Mai 1997 für eine andere Arbeitskraft eingesetzt worden ist. Soweit die Schwester des Beigeladenen zu 4., die bei der Einzugsstelle als Vollzeitkraft gemeldet gewesen ist, zum Ende des Monats Februar 1997 abgemeldet worden ist, liegt jedenfalls ein direkter zeitlicher Zusammenhang nicht vor.
Im Hinblick auf die vorgenannten Gesichtspunkte, die durch die persönliche Anhörung des Beigeladenen zu 4. und die - im Ergebnis ebenfalls nicht aussagekräftige - Vernehmung des Steuerberaters als Zeugen durch das Sozialgericht keine Änderung erfahren, kommt den für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Umständen, dass der Beigeladene zu 4. der Klägerin tatsächlich „Lohn“ gezahlt hat, dieser „Lohn“ jedenfalls ab Juli 1997 auf das Konto der Klägerin geflossen ist, er der Lohnsteuer unterworfen und als Betriebsausgabe gebucht worden ist und ab 17. Oktober 1997 eine fremde Kraft eingestellt worden ist, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG hierfür nicht vorliegen.
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