Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 43 AS 2062/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 1321/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.06.2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Antragstellerinnen wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, mit dem sie die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II begehrt haben.
Die Antragstellerinnen sind bulgarische Staatsangehörige. Die am 00.00.1995 geborene Antragstellerin zu 2) ist die Tochter der am 00.00.1971 geborenen Antragstellerin zu 1). Anfang 2012 reisten die Antragstellerinnen in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Antragstellerinnen leben mit dem deutschen Staatsangehörigen Herrn B in einer Bedarfsgemeinschaft, seit dem 18.12.2014 sind die Antragstellerin zu 1) und Herrn B verheiratet. Die Kosten für die gemeinsame Wohnung betragen insgesamt 550 EUR.
Mit Beschluss vom 19.07.2013 verpflichtete das LSG Nordrhein-Westfalen den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, der Antragstellerin zu 1) Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs in Höhe von 345 EUR monatlich und der Antragstellerin zu 2) Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs in Höhe von 306 EUR monatlich ab dem 06.05.2013 längstens bis zum 31.10.2013 vorläufig zu gewähren. Der Antragsgegner zahlte bis zum 30.04.2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an die Antragstellerinnen.
Mit Bescheid vom 28.04.2014 bewilligte der Antragsgegner Herrn B für die Zeit vom 01.05.2014 bis zum 31.10.2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich insgesamt 941 EUR. Dieser Betrag beinhaltet Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 550 EUR Die Bewilligung von Leistungen an die Antragstellerinnen lehnte der Antragsgegner ab. Hiergegen legten die Antragstellerinnen am 12.05.2014 Widerspruch ein. Sie trugen vor, sie verfügten "über kein anderes Einkommen und kein nennenswertes Vermögen, so dass die Angelegenheit in höchstem Maße eilbedürftig ist".
Am 06.06.2014 haben die Antragstellerinnen beantragt, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.05.2014 bis zum 31.10.2014 zu zahlen. Sie haben vorgetragen, "gänzlich mittellos" zu sein.
Mit Bescheid vom 17.06.2014 hat die Familienkasse Nordrhein-Westfalen der Antragstellerin zu 1) Kindergeld für die Antragstellern zu 2) in Höhe von 184 EUR monatlich ab September 2013 sowie für die Zeit von September 2013 bis Juni 2014 eine Nachzahlung in Höhe von 1840 EUR bewilligt. Diese ging am 23.06.2014 auf dem Konto der Antragstellerin zu 1) ein.
Mit Beschluss vom 26.06.2014 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Die Mittellosigkeit werde lediglich behauptet, während die Antragstellerinnen im Widerspruchsverfahren erklärt hätten, dass sie über Vermögen - wenn auch kein nennenswertes - verfügen würden. Bei dieser Sachlage könne nicht "ohne weiteres unterstellt werden, dass ein Anordnungsgrund gegeben ist".
Gegen diese am 27.06.2014 zugestellte Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerinnen vom 30.06.2014. Der Bevollmächtige verwende die Formulierung, wonach "kein nennenswertes Vermögen" vorhanden sei, seit Jahren gleichlautend unbeanstandet in allen einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Gemeint sei, dass kein Vermögen vorhanden sei, das zur Sicherung des Lebensunterhalts diene. Persönliche Gebrauchsgegenstände seien durchaus vorhanden, ohne dass dadurch der Lebensunterhalt gesichert werden könne. Die Vorgehensweise des Sozialgerichts sei mehr als überraschend.
Vom 10.09.2014 bis zum 07.11.2014 hat die Antragstellerin zu 1) eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Für September und Oktober 2014 ist ihr ein Nettolohn in Höhe von 532,65 EUR, und für November 2014 ein Nettolohn in Höhe von 782, 28 EUR ausgezahlt worden. Die Antragstellerin zu 2) besucht seit dem 01.09.2014 einen "Kurs zum nachträglichen Erwerb des mittleren Abschlusses" an der Akademie L in I. Sie ist dort internatsmäßig untergebracht und kommt nach eigenen Angaben jedes zweite Wochenende nach Hause. Herr B steht seit dem 01.11.2014 in einem Beschäftigungsverhältnis mit einem Nettolohn in Höhe von ca. 1400 EUR. Mit Schriftsatz vom 23.02.2015 haben die Antragstellerinnen das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. In einem rechtswidrigen Verfahren und mit nicht haltbarer Begründung hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Das Vorgehen des Sozialgerichts verletzt den Anspruch der Antragstellerinnen auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG), denn es interpretiert deren Vorbringen im Widerspruchsverfahren in unvertretbarer Weise falsch und ist für diese überraschend gewesen. Es verletzt zudem die Verpflichtung, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren den Sachverhalt - ggfs. durch Einholung einer eidesstattlichen Versicherung (§ 294 Abs. 1 ZPO) - im Sinne der Glaubhaftmachung aufzuklären:
Wenn die Antragstellerinnen im Widerspruchsverfahren durch ihren Bevollmächtigten haben erklären lassen, "über kein anderes Einkommen und über kein nennenswertes Vermögen" zu verfügen, ist hiermit erkennbar gemeint, dass keine Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu Verfügung stehen und Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung des geltend gemachten Anspruchs gegeben ist. Diese Auslegung wird dadurch gestützt, dass die Antragstellerinnen vorgetragen haben, dass "die Angelegenheit in höchstem Maße eilbedürftig" sei. Die Annahme des Sozialgerichts, dieses Vorbringen stehe zur Geltendmachung "gänzlicher Mittellosigkeit" im Eilantrag in einem Widerspruch, ist konstruiert und verletzt die rechtsstaatlich gebotene faire Auslegung von Beteiligtenvorbringen. Gerade wenn das Sozialgericht jedoch angebliche Widersprüchlichkeiten im Vorbringen der Antragstellerinnen zu erkennen meint, ist es verpflichtet, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um das Vorbringen im Sinne der Glaubhaftmachung zu verifizieren. Im vorliegenden Fall wäre es gedrängt gewesen, die Antragstellerinnen auf den vermeintlichen Widerspruch hinzuweisen und eine eidesstattliche Versicherung einzuholen.
Den Antragstellerinnen steht jedoch kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu, so dass die Beschwerde im Ergebnis zurückzuweisen war.
Prozesskostenhilfe ist nur zu bewilligen, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 ZPO). Die Rechtsverfolgung hatte zum (insoweit maßgeblichen) Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf Prozesskostenhilfe - ungeachtet der Bedeutung von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für den Leistungsanspruch - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Antragstellerinnen waren im Juni 2014 nicht hilfebedürftig im Sinne des §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 SGB II. Die Unterkunftskosten der Antragstellerinnen waren durch die Bewilligung der entsprechenden ungekürzten Leistungen an Herrn B sichergestellt. Der Regelbedarf der Antragstellerin zu 1) lag bei 353 EUR, der Regelbedarf der Antragstellerin zu 2) bei 313 EUR. Auf den Bedarf der Antragstellerin zu 2) war das Kindergeld anzurechnen (§ 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II), so dass der monatliche Gesamtbedarf bei 482 EUR lag. Dieser Bedarf wurde in vollem Umfang durch die im Juni 2014 zugeflossene Kindergeldnachzahlung abgedeckt.
Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren lässt sich nicht damit begründen, dass möglicherweise in den Folgemonaten (Juli 2014 bis Oktober 2014) Hilfebedürftigkeit eingetreten ist. Die Kindergeldnachzahlung hätte - ungeachtet ihrer rechtlichen Qualifizierung als einmalige oder als laufende Einnahme - ausgereicht, den Bedarf der Antragstellerinnen für drei Monate (Juni 2014 bis August 2014) zu decken. Anschließend (ab September 2014) floss der Antragstellerin zu 1) bedarfsdeckendes Einkommen zu, wobei Freibeträge im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abzusetzen sind (Beschluss des Senats vom 10.07.2015 - L 7 AS 1023/15 B ER) und die Auswirkungen des Schulbesuchs der Antragstellerin zu 2) auf deren Leistungsanspruch vom Senat offen gelassen werden.
Der Umstand, dass die Antragstellerinnen im Beschwerdeverfahren behauptet haben, die Kindergeldnachzahlung sei insbesondere für eine Reise nach Bulgarien "spätestens Ende Juli 2014" vollständig verbraucht worden, begründet einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren nicht. Auch wenn berücksichtigt wird, dass das Sozialgericht - wie ausgeführt - rechtswidrig vorschnell entschieden hat, ist doch nicht anzunehmen, dass die Antragstellerinnen den Verbrauch der Kindergeldnachzahlung in einer vom Sozialgericht einzuholenden eidesstattlichen Versicherung schon hätten vortragen können.
Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragstellerinnen wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, mit dem sie die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II begehrt haben.
Die Antragstellerinnen sind bulgarische Staatsangehörige. Die am 00.00.1995 geborene Antragstellerin zu 2) ist die Tochter der am 00.00.1971 geborenen Antragstellerin zu 1). Anfang 2012 reisten die Antragstellerinnen in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Antragstellerinnen leben mit dem deutschen Staatsangehörigen Herrn B in einer Bedarfsgemeinschaft, seit dem 18.12.2014 sind die Antragstellerin zu 1) und Herrn B verheiratet. Die Kosten für die gemeinsame Wohnung betragen insgesamt 550 EUR.
Mit Beschluss vom 19.07.2013 verpflichtete das LSG Nordrhein-Westfalen den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, der Antragstellerin zu 1) Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs in Höhe von 345 EUR monatlich und der Antragstellerin zu 2) Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs in Höhe von 306 EUR monatlich ab dem 06.05.2013 längstens bis zum 31.10.2013 vorläufig zu gewähren. Der Antragsgegner zahlte bis zum 30.04.2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an die Antragstellerinnen.
Mit Bescheid vom 28.04.2014 bewilligte der Antragsgegner Herrn B für die Zeit vom 01.05.2014 bis zum 31.10.2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich insgesamt 941 EUR. Dieser Betrag beinhaltet Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 550 EUR Die Bewilligung von Leistungen an die Antragstellerinnen lehnte der Antragsgegner ab. Hiergegen legten die Antragstellerinnen am 12.05.2014 Widerspruch ein. Sie trugen vor, sie verfügten "über kein anderes Einkommen und kein nennenswertes Vermögen, so dass die Angelegenheit in höchstem Maße eilbedürftig ist".
Am 06.06.2014 haben die Antragstellerinnen beantragt, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.05.2014 bis zum 31.10.2014 zu zahlen. Sie haben vorgetragen, "gänzlich mittellos" zu sein.
Mit Bescheid vom 17.06.2014 hat die Familienkasse Nordrhein-Westfalen der Antragstellerin zu 1) Kindergeld für die Antragstellern zu 2) in Höhe von 184 EUR monatlich ab September 2013 sowie für die Zeit von September 2013 bis Juni 2014 eine Nachzahlung in Höhe von 1840 EUR bewilligt. Diese ging am 23.06.2014 auf dem Konto der Antragstellerin zu 1) ein.
Mit Beschluss vom 26.06.2014 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Die Mittellosigkeit werde lediglich behauptet, während die Antragstellerinnen im Widerspruchsverfahren erklärt hätten, dass sie über Vermögen - wenn auch kein nennenswertes - verfügen würden. Bei dieser Sachlage könne nicht "ohne weiteres unterstellt werden, dass ein Anordnungsgrund gegeben ist".
Gegen diese am 27.06.2014 zugestellte Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerinnen vom 30.06.2014. Der Bevollmächtige verwende die Formulierung, wonach "kein nennenswertes Vermögen" vorhanden sei, seit Jahren gleichlautend unbeanstandet in allen einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Gemeint sei, dass kein Vermögen vorhanden sei, das zur Sicherung des Lebensunterhalts diene. Persönliche Gebrauchsgegenstände seien durchaus vorhanden, ohne dass dadurch der Lebensunterhalt gesichert werden könne. Die Vorgehensweise des Sozialgerichts sei mehr als überraschend.
Vom 10.09.2014 bis zum 07.11.2014 hat die Antragstellerin zu 1) eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Für September und Oktober 2014 ist ihr ein Nettolohn in Höhe von 532,65 EUR, und für November 2014 ein Nettolohn in Höhe von 782, 28 EUR ausgezahlt worden. Die Antragstellerin zu 2) besucht seit dem 01.09.2014 einen "Kurs zum nachträglichen Erwerb des mittleren Abschlusses" an der Akademie L in I. Sie ist dort internatsmäßig untergebracht und kommt nach eigenen Angaben jedes zweite Wochenende nach Hause. Herr B steht seit dem 01.11.2014 in einem Beschäftigungsverhältnis mit einem Nettolohn in Höhe von ca. 1400 EUR. Mit Schriftsatz vom 23.02.2015 haben die Antragstellerinnen das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. In einem rechtswidrigen Verfahren und mit nicht haltbarer Begründung hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Das Vorgehen des Sozialgerichts verletzt den Anspruch der Antragstellerinnen auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG), denn es interpretiert deren Vorbringen im Widerspruchsverfahren in unvertretbarer Weise falsch und ist für diese überraschend gewesen. Es verletzt zudem die Verpflichtung, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren den Sachverhalt - ggfs. durch Einholung einer eidesstattlichen Versicherung (§ 294 Abs. 1 ZPO) - im Sinne der Glaubhaftmachung aufzuklären:
Wenn die Antragstellerinnen im Widerspruchsverfahren durch ihren Bevollmächtigten haben erklären lassen, "über kein anderes Einkommen und über kein nennenswertes Vermögen" zu verfügen, ist hiermit erkennbar gemeint, dass keine Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu Verfügung stehen und Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung des geltend gemachten Anspruchs gegeben ist. Diese Auslegung wird dadurch gestützt, dass die Antragstellerinnen vorgetragen haben, dass "die Angelegenheit in höchstem Maße eilbedürftig" sei. Die Annahme des Sozialgerichts, dieses Vorbringen stehe zur Geltendmachung "gänzlicher Mittellosigkeit" im Eilantrag in einem Widerspruch, ist konstruiert und verletzt die rechtsstaatlich gebotene faire Auslegung von Beteiligtenvorbringen. Gerade wenn das Sozialgericht jedoch angebliche Widersprüchlichkeiten im Vorbringen der Antragstellerinnen zu erkennen meint, ist es verpflichtet, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um das Vorbringen im Sinne der Glaubhaftmachung zu verifizieren. Im vorliegenden Fall wäre es gedrängt gewesen, die Antragstellerinnen auf den vermeintlichen Widerspruch hinzuweisen und eine eidesstattliche Versicherung einzuholen.
Den Antragstellerinnen steht jedoch kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu, so dass die Beschwerde im Ergebnis zurückzuweisen war.
Prozesskostenhilfe ist nur zu bewilligen, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 ZPO). Die Rechtsverfolgung hatte zum (insoweit maßgeblichen) Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf Prozesskostenhilfe - ungeachtet der Bedeutung von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für den Leistungsanspruch - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Antragstellerinnen waren im Juni 2014 nicht hilfebedürftig im Sinne des §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 SGB II. Die Unterkunftskosten der Antragstellerinnen waren durch die Bewilligung der entsprechenden ungekürzten Leistungen an Herrn B sichergestellt. Der Regelbedarf der Antragstellerin zu 1) lag bei 353 EUR, der Regelbedarf der Antragstellerin zu 2) bei 313 EUR. Auf den Bedarf der Antragstellerin zu 2) war das Kindergeld anzurechnen (§ 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II), so dass der monatliche Gesamtbedarf bei 482 EUR lag. Dieser Bedarf wurde in vollem Umfang durch die im Juni 2014 zugeflossene Kindergeldnachzahlung abgedeckt.
Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren lässt sich nicht damit begründen, dass möglicherweise in den Folgemonaten (Juli 2014 bis Oktober 2014) Hilfebedürftigkeit eingetreten ist. Die Kindergeldnachzahlung hätte - ungeachtet ihrer rechtlichen Qualifizierung als einmalige oder als laufende Einnahme - ausgereicht, den Bedarf der Antragstellerinnen für drei Monate (Juni 2014 bis August 2014) zu decken. Anschließend (ab September 2014) floss der Antragstellerin zu 1) bedarfsdeckendes Einkommen zu, wobei Freibeträge im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abzusetzen sind (Beschluss des Senats vom 10.07.2015 - L 7 AS 1023/15 B ER) und die Auswirkungen des Schulbesuchs der Antragstellerin zu 2) auf deren Leistungsanspruch vom Senat offen gelassen werden.
Der Umstand, dass die Antragstellerinnen im Beschwerdeverfahren behauptet haben, die Kindergeldnachzahlung sei insbesondere für eine Reise nach Bulgarien "spätestens Ende Juli 2014" vollständig verbraucht worden, begründet einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren nicht. Auch wenn berücksichtigt wird, dass das Sozialgericht - wie ausgeführt - rechtswidrig vorschnell entschieden hat, ist doch nicht anzunehmen, dass die Antragstellerinnen den Verbrauch der Kindergeldnachzahlung in einer vom Sozialgericht einzuholenden eidesstattlichen Versicherung schon hätten vortragen können.
Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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