L 19 AS 2096/13

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 55 AS 3056/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 2096/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 10.10.2013 geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Monat Oktober 2011 in Höhe von 11,88 EUR gegenüber der Klägerin zu 1) und in Höhe von 7,12 EUR gegenüber der Klägerin zu 2) aufgehoben hat und die entsprechenden Beträge zurückfordert. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren gegen die Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 01.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2012.

Im Jahr 2011 wohnte die alleinstehende, 1971 geborene Klägerin zu 1) mit ihren beiden Kindern, der 2002 geborenen Klägerin zu 2) und dem 1999 geborenen Sohn S zusammen. Die Bruttowarmmiete betrug 600,00 EUR monatlich. Das Warmwasser wurde dezentral erzeugt. Die Klägerin zu 1) ist allein sorgeberechtigt für die beiden Kinder. Sie erhielt für beide Kinder bis zum 30.11.2011 von der Beigeladenen zu 1) Kindergeld i.H.v. jeweils 184,00 EUR monatlich. Seit dem 01.01.2011 bezog die Klägerin zu 1) zusammen mit ihren beiden Kindern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Mit Rechtswahrungsanzeige vom 19.08.2011 teilte die Beigeladene zu 2) der Klägerin zu 1) mit, dass ihr und ihrem Sohn S ab dem 02.09.2011 Jugendhilfe in Form einer Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung nach § 19 SGB VIII gewährt werde. Sie wurde aufgefordert, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zwecks Prüfung, ob sie als Kostenpflichtige nach §§ 91ff SGB VII zu Kostenbeitragsleistungen herangezogen werden könne, offen zu legen. In dem Schreiben heißt es - fett gedruckt - u.a.:

"Soweit Sie Bezieher des Kindergeldes sind, sind Sie ab Zugang dieses Schreibens mindestens in dieser Höhe kostenbeitragspflichtig. Bitte halten Sie das Kindergeld ab sofort zu meiner Erstattung vor."

Mit Bescheid vom 31.08.2011 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen und dem Kind S Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.10.2011 bis zum 31.03.2012 i.H.v. insgesamt 1.229,00 EUR monatlich. Dabei rechnete er auf den Bedarf der beiden Kinder jeweils das Kindergeld an.

Am 01.09.2011 nahm die Klägerin zu 1) eine geringfügige Beschäftigung auf. Seit dem 02.09.2011 war das Kind S in einer Einrichtung der Evangelischen Kinder- und Familienhilfe C (L) stationär untergebracht. Wochenendbesuche des Kindes S in der Familienwohnung fanden nicht statt.

Mit Änderungsbescheid vom 22.09.2011 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen für die Zeit von 01.10.2011 bis zum 31.03.2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. insgesamt 921,00 EUR monatlich. Auf den Bedarf der Klägerinnen von insgesamt 1259,00 EUR rechnete er das für das Kind S bezogene Kindergeld von 184,00 EUR - bereinigt um die Versicherungspauschale von 30,00 EUR - als Einkommen der Klägerin zu 1) an. Der Beklagte führte in dem Bescheid u.a.

"Das Kindergeld von S wird vorerst gem. § 11 SGB II weiterhin bei Ihnen angerechnet. Sobald eine Bescheinigung vorliegt, dass das Kindergeld an das Kind bzw. an das Jugendamt weitergeleitet wird, ist die Anrechnung rückgängig zu machen."

Am 27.09.2011 setzte die Klägerin zu 1) den Beklagten von der Anfang des Monats aufgenommenen Beschäftigung in Kenntnis. Am 04.10.2011 ging das Entgelt für den Monat September 2011 i.H.v. 330,00 EUR auf ihrem Konto ein.

Mit Schreiben vom 11.10.2011 hörte die Beigeladene zu 2) die Klägerin zu 1) zu einer beabsichtigten Festsetzung des Kostenbeitrags nach §§ 91 ff SGB VIII in Höhe von 184,00 EUR an. Das Schreiben enthält den Zusatz:

"Bitte leisten Sie noch keine Zahlung, Sie erhalten hierzu einen weiteren Bescheid!"

Mit Bescheid vom 23.11.2011 setzte die Beigeladene zu 2) gegenüber der Klägerin zu 1) einen Kostenbeitrag in Höhe des für das Kind S bezogenen Kindergeldes von 184,00 EUR für die Zeit ab dem 01.09.2011 fest und forderte sie auf, für den Zeitraum vom 02.09. bis 30.11.2011 eine Nachzahlung von 552,00 EUR (= 3 x 184,00 EUR) binnen eines Monats zu zahlen. Dabei wird ausgeführt:

"Da Ihnen mtl. das Kindergeld als Einkommen durch das JobCenter bei der Berechnung Ihrer Leistungen nach dem SGB II angerechnet wurde, zeigen Sie meinen Anspruch dort an und treten die Erstattung des JC als Nachzahlung in dieser Höhe an mich ab."

Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache teilte der Beklagte der Klägerin zu 1) am 05.12.2011 mit:

"Dem Wunsch des Jugendamtes, das Kindergeld rückwirkend aus der Berechnung zu nehmen, kann aufgrund der Gesetzeslage nicht entsprochen werden."

Mit Schreiben vom 16.12.2011 hörte der Beklagte die Klägerinnen zu einer Überzahlung wegen in den Monaten Oktober und November erzielten Einkommens an. Es seien Teilaufhebungen und Rückforderungen i.H.v. insgesamt 248,00 EUR beabsichtigt.

Mit Bescheid vom 01.06.2012 hob der Beklagte die für die Zeit von 01.10.2011 bis zum 30.11.2011 ergangenen Bewilligungsbescheide vom 31.08.2011, 22.09.2011 und 14.10.2011 unter Berufung auf §§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, 48 Abs. 1 S. 2 Nrn. 3 und 4 SGB X, 330 Abs. 3 S. 1 SGB III wegen des Zuflusses von Einkommen teilweise auf und forderte von den Klägerinnen insgesamt einen Betrag von 248,00 EUR zurück. Für den Monat Oktober 2011 forderte er von der Klägerin zu 1) Regeleistung i.H.v. 133,19 EUR und von der Klägerin zu 2) Sozialgeld i.H.v. 14,43 EUR und Kosten für Unterkunft und Heizung von 5,38 EUR zurück.

Hiergegen legten die Klägerinnen am 21.06.2012 Widerspruch ein, welchen der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2012 als unbegründet zurückwies.

Am 30.07.2012 haben die Klägerinnen Klage erhoben. Sie sind der Auffassung gewesen, dass das Kindergeld für das Kind S nicht als Einkommen der Klägerin zu 1) i.S.v. § 11 Abs. 1S. 1 SGB II zu berücksichtigen sei.

Das Sozialgericht hat mit Beschlüssen vom 10.01.2013 und 04.03.2013 die Familienkasse X sowie die Stadt L beigeladen.

Mit Urteil vom 10.10.2013 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 01.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.07.2012 aufgehoben und die Berufung zugelassen. Es hat u. a. ausgeführt, dass das von der Klägerin zu 1) für das Kind S bezogene Kindergeld nicht als Einkommen der Klägerin zu 1) zu berücksichtigen sei. Es handele sich nicht um bereite Mittel, da der Klägerin zu 1) der Betrag von 184,00 EUR in Monaten Oktober und November 2011 faktisch nicht zur Verfügung gestanden habe. Denn sie sei für die Unterbringung ihres Sohnes S seit dem 02.09.2011 in Höhe des Kindergeldes kostenbeitragspflichtig nach § 91 SGB VIII gewesen. Die Kostenbeitragspflicht sei nicht erst mit dem Festsetzungsbescheides von 23.11.2011, sondern schon mit Beginn der Maßnahme am 02.09.2011, spätestens im Oktober 2011 entstanden. Auf die weiteren Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das am 17.10.2013 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 11.11.2013 Berufung eingelegt.

Er ist der Auffassung, dass die Anrechnung des Kindergeldes für den Sohn S als Einkommen zu Recht erfolgt sei. Die Klägerinnen seien mit ihren hiergegen gerichteten Einwänden schon deshalb ausgeschlossen, weil sie den Änderungsbescheid vom 22.09.2011, in welchem erstmals das Kindergeld für das Kind S als Einkommen der Klägerin zu 1) berücksichtigt worden sei, in Bestandskraft hätten erwachsen lassen. Auch unter Berücksichtigung der Ziffer 11.177 der Fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit, wonach " in analoger Anwendung des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Kostenbeiträge nach den §§ 91 ff SGB VIII, die ein Elternteil zu erbringen hat, als nicht bereite Mittel von dessen Einkommen abgezogen können werden und der Kostenbeitrag gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 VIII bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen ist, soweit er die Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Person mindert", sei im Monat Oktober 2011 kein weiterer Absetzbetrag i.H.v. 184,00 EUR vom Einkommen der Klägerin zu 1), bestehend aus Kindergeld und dem Erwerbseinkommen, abzusetzen. Die Klägerin zu 1) habe im Oktober 2011 über die zugeflossenen Geldbeträge tatsächlich verfügen können, da der Heranziehungsbescheid des Jugendamtes erst im Folgemonat ergangen sei.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 10.10.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

In der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2015 hat der Beklagte den Bescheid vom 01.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.07.2012 insoweit aufgehoben, als dieser die Leistungsbewilligungen für den Monat November 2011 erfasst. Die Klägerinnen haben das Teilanerkenntnis angenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 01.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2012 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 07.09.2015.

Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Bescheid vom 01.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2012 vollständig für den Monat Oktober 2011 aufgehoben.

Die Klägerinnen sind insoweit i.S.v. § 54 Abs. 2. S. 1 SGG beschwert, als der Beklagte von der Klägerin zu 1) höhere Leistungen als 11,88 EUR und von der Klägerin zu 2) höhere Leistungen als 7,12 EUR zurückgefordert hat.

Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtmäßig, wie der Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an den Klägerin zu 1) teilweise in Höhe von 11,88 EUR aufgehoben hat und diesen Betrag zurückfordert (I). Der Beklagte ist berechtigt, die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an die Klägerin zu 2) teilweise in Höhe von 7,12 EUR aufzuheben und diesen Betrag zurückzufordern (II).

I.

Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 31.08.2011 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 22.09.2011 wegen der Anrechnung von Einkommen nach § 11 SGB II für die Zeit vom 01.10 bis zum 31.10.2011 ist §§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, § 330 Abs. 3 SGB III, § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X. Nach letzterer Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, aufzuheben, wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Dies ist vorliegend der Fall. Durch den Zufluss des Erwerbseinkommens am 04.10.2011 hat die Klägerin zu 1) Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II erzielt, das ihren Hilfebedarf nach §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 SGB II im Oktober 2011 um den Betrag von 11,88 EUR und damit ihren Leistungsanspruch entsprechend gemindert hat.

Durch die Gutschrift des Erwerbseinkommens auf das Konto der Klägerin zu 1) am 04.10.2011, d.h. nach dem Erlass des Bescheides vom 22.09.2011, ist ein Änderung in den Verhältnissen der Klägerin zu 1) eingetreten, die dem Bewilligungsbescheid vom 31.08.2011 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 22.09.2011 zugrunde gelegen haben (vgl. zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Vorschriften §§ 45 SGB, 48 SGB X: BSG Urteil vom 21.06.2011 - B 4 AS 21/10 R - BSGE 108, 258). Durch Bescheid vom 22.09.2011 hat der Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an die Klägerin zu 1) teilweise zu deren Ungunsten mit Wirkung für die Zukunft, d.h. ab dem 01.10.2011 aufgehoben und damit den Bewilligungsbescheid vom 31.08.2011 abgeändert.

Die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - Zufluss eines Erwerbseinkommens i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II im Oktober 2011 während des Bewilligungszeitraums - ist wesentlich für den Leistungsanspruch der Klägerin zu 1) (vgl. hierzu BSG Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 90/10 R - m.w.N.). Denn das Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1) ist als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a, Abs. 4 SGB II im Wege der horizontalen Bedarfsmethode nach § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II bei der Ermittlung ihres Hilfebedarfs für die Oktober 2011 zu berücksichtigen, so dass sich damit nachträglich ihr Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Oktober 2011 mindert. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums (§ 48 Abs. 1 S. 3 SGB X). Der Beginn des Anrechnungszeitraums ist nach § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II der Beginn des Monats Oktober 2011, da in diesem Monat der Klägerin zu 1) das Erwerbseinkommen als laufendes Einkommen zugeflossen ist.

Nach § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft, die ihren gesamten Bedarf nicht aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann, im Verhältnis ihres eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG ist deshalb nach der horizontalen Berechnungsmethode zunächst der Bedarf jeder Person einzeln und hieraus der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln. In einem weiteren Schritt wird dieser Gesamtbedarf dem Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenüber gestellt. Der danach nicht durch Einkommen gedeckte Gesamtbedarf wird alsdann im Verhältnis des jeweiligen Einzelbedarfs zum Gesamtbedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt (BSG Urteil vom 18.06.2008 - B 14 AS 55/07 R - SozR 4-4200 § 9 Nr. 4).

Die Klägerinnen bilden eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Die Klägerin zu 1) hat die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB II im Oktober 2011 erfüllt, da sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hatte sowie das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht hatte. Sie ist auch erwerbsfähig i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB II gewesen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie nicht in der Lage gewesen sind, eine Erwerbstätigkeit mit einer Dauer von mindestens 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes zu verrichten. Zu der Bedarfsgemeinschaft hat im Oktober 2011 des Weiteren die Klägerin zu 2) nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II gehört, da sie dem Haushalt ihrer Muttern angehört hat und als minderjähriges Kind der Klägerin zu 1) die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen - auch unter Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen - und Vermögen hat beschaffen können. Neben dem Kindergeld von 184,00 EUR hat sie über kein weiteres Einkommen oder Vermögen verfügt. Das Kind S gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft, da es wegen seiner stationären Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung nicht mehr dem Haushalt der Klägerin zu 1 angehört hat (vgl. zum Begriff der Haushaltsaufnahme: BSG Urteil vom 16.04.2013 - B 14 AS 81/12 R - SozR 4-4225 § 1 Nr. 2 m.w.N).

Der Gesamtbedarf der Klägerinnen hat sich im Oktober 2011 auf insgesamt 1.086,00 EUR monatlich (716,00 EUR + 370,00) belaufen. Der Bedarf der Klägerin zu 1) hat sich aus einen Regelbedarf von 364,00 EUR, einen Mehrbedarf von 44,00 EUR nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II, einen Mehrbedarf von 8,00 EUR nach § 21 Abs. 7 Nr. 1 SGB II und den anteiligen Unterkunftskosten von 300,00 EUR zusammengesetzt. Dies ergibt einen Gesamtbedarf der Klägerin zu 1) von 716,00 EUR. Für die Klägerin zu 2) sind das Sozialgeld von 251,00 EUR, ein Mehrbedarf von 3,00 EUR nach § 21 Abs. 7 Nr. 3 SGB II sowie anteilige Unterkunftskosten von 300,00 EUR zu berücksichtigen. Von dem sich daraus ergebenden Bedarf i.H.v. insgesamt 554,00 EUR ist das Kindergeld von 184,00 EUR als zu berücksichtigendes Einkommen nach § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II abzusetzen, so dass sich der Bedarf auf 370,00 EUR, belaufen hat. Mithin ist auf den Bedarf der Klägerin zu 1) nach der horizontalen Berechnungsmethode 65,93 % und auf den Bedarf der Klägerin zu 2) 34,07 % des berücksichtigungsfähigen Einkommens der Klägerin zu 1) anzurechnen.

Der Klägerin zu 1) ist im Oktober 2011 ein berücksichtigungsfähiges Einkommen von 184,00 EUR zugeflossen. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II sind als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen zu berücksichtigen.

Das Erwerbseinkommen von 330,00 EUR stellt eine laufende Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SGB II dar, von dem ein Absetzbetrag von 100,00 EUR nach §§ 11b Abs. Nrn. 3-5, Abs. 2 S.1 SGB II und ein Absetzbetrag von 46,00 EUR nach § 11b Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II abzuziehen sind. Dies ergibt ein berücksichtigungsfähiges Einkommen von 184,00 EUR.

Der Senat lässt offen, ob es sich bei dem für das Kind S bezogenen Kindergeld von 184,00 EUR um ein berücksichtigungsfähiges Einkommen der Klägerin zu 1) i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II handelt. Die Auffassung des Beklagten, dass durch den bestandskräftigen Änderungsbescheid vom 22.09.2011 für die Beteiligten bindend festgestellt sei, dass es sich bei dem Kindergeld um berücksichtigungsfähiges Einkommen handelt, ist unzutreffend. Wenn - wie vorliegend - ein vollständiger oder teilweiser Eingriff in die Bestandskraft der in einer bestimmten Höhe bewilligten Grundsicherungsleistung nach dem SGB II erfolgt, ist dessen Berechtigung grundsätzlich unter Einbeziehung der weiteren, den Grund und die Höhe der bereits bewilligten Leistungen betreffenden Berechnungsfaktoren (unter Berücksichtigung des § 44 SGB X) zu prüfen, soweit Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit ersichtlich oder vorgetragen sind (vgl. BSG Urteil vom 28.03.2013 - B 4 AS 59/12 R -, BSGE 113, 184). Diesem Grundsatz hat der Beklagte selbst bei der Ermittlung des Erstattungsbetrages insoweit Rechnung getragen, als er bei der Ermittlung des Gesamtbedarfes der Klägerinnen erstmals die Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 7 SGB II berücksichtigt hat.

Das für das Kind S gezahlte Kindergeld ist der Klägerin zu 1) grundsätzlich als Einnahme zuzuordnen, da sie Bezugsberechtigte des Kindergeldes nach §§ 62, 32 EStG ist (vgl. BSG Urteil vom 16.04.2013, a.a.O., m.w.N.). Eine abweichende Zuordnung ergibt sich nicht aus § 11 Abs. 1 S. 4 SGB II. Denn das Kind S hat im Oktober nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Die Berücksichtigung als Einkommen ist auch nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V in der maßgeblichen Fassung 21.06.2011 ausgeschlossen. Danach ist das Kindergeld für Kinder des Hilfebedürftigen als Einkommen nicht berücksichtigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kind weitergeleitet wird. Eine Weiterleitung ist vorliegend im Oktober 2011 jedoch nicht erfolgt (vgl. hierzu BSG Urteil vom 16.04.2013, a.a.O., m.w.N.).).

Zweifelhaft ist aber, ob angesichts der im August 2011 durch die Beigeladene zu 2) erteilten Rechtswahrungsanzeige über die beabsichtigte Erhebung eines Kostenbeitrags in Höhe von mindestens 184,00 EUR (§ 92 Abs. 3 S. 1 SGB VIII), das diesem Betrag entsprechende Kindergeld als bereites Mittel betrachtet werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG sind nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 SGB II anzusehen, die einen Zuwachs von Mitteln bedeuten, der dem Hilfebedürftigen tatsächlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen und zur endgültigen Verwendung verbleibt (BSG Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 165/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 43 m.w.N.). Dabei soll es entscheidend darauf ankommen, ob die Einnahme im Zeitpunkt ihres Zuflusses bereits mit einer wirksamen Rückzahlungsverpflichtung belastet ist. Rückstellungen, die Leistungsempfänger in Bezug auf möglicherweise eintretende, im Zeitpunkt des Zuflusses aber noch ungewisse, künftige Zahlungsverpflichtungen vornehmen sollen demgegenüber nicht privilegiert sein (BSG Urteil vom 23.08.2011, a.a.O.). Vorliegend wurde die Klägerin zu 1) zwar erst im Folgemonat mit dem Festsetzungsbescheid vom 23.11.2011 verbindlich verpflichtet, rückwirkend einen Kostenbeitrag i.H.v. 184,00 EUR u.a. für den Monat Oktober 2011 an die Beigeladene zu 2) nach § 92 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 10 Abs. 2 SGB VIII wegen der Erbringung vollstationärer Leistungen an das Kind S i.S.v. §§ 91 Abs. 1 Nr. 5, 34 SGB VIII zu leisten. Die Beigeladene zu 2) hat aber bereits mit ihrer Rechtswahrungsanzeige vom 21.08.2011 auf die Kostenbeitragspflicht der Klägerin zu 1) hingewiesen und diese aufgefordert, das Kindergeld "ab sofort" zur Erstattung vorzuhalten. Nach § 92 Abs. 3 S. 1 SGB VIII kann ein Kostenbeitrag ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Es handelt sich um eine materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung für die Erhebung des Kostenbeitrags. Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Jugendhilfeträger dieser Pflicht genügt hat, ist die Erhebung eines Kostenbeitrags möglich (BayVGH Beschluss vom 22.05.2014 - 12 ZB 12.2509; Krome in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 92 SGB VIII, Rn. 41). Die Erteilung einer Rechtswahrungsanzeige nach § 92 Abs. 3 S. 1 SGB VII hat daher zur Konsequenz, dass der Jugendhilfeträger durch einen Heranziehungsbescheid nach § 92 Abs. 2 SGB VIII von Elternteilen nicht nur zukünftig, d.h. ab Erlass des Heranziehungsbescheides, sondern auch rückwirkend, ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Rechtswahrungsanzeige i.S.v. § 92 Abs. 3 S. 1 SGB VIII, einen Kostenbeitrag erheben kann (siehe hierzu Kunkel/Kepert in LPK-SGB VIII, § 92 Rn. 18 m.w.N.), weil kein Vertrauensschutz entstehen kann. Ab diesem Zeitpunkt stellt sich die zukünftige Zahlungsverpflichtung der Klägerin zu 1) als kostenpflichtiges Elternteil gegenüber der Beigeladenen zu 2) nicht mehr als ungewiss sondern - jedenfalls in Höhe des Kindergeldes - als gewiss dar, so dass die Dispositionsfreiheit der Klägerin zu 1) hierüber zumindest zweifelhaft erscheinen muss.

Selbst wenn das Kindergeld als bereites Mittel anzusehen ist und die Klägerin zu 1) damit über ein weiteres Einkommen in Höhe von 184,00 EUR verfügt hat, ist von diesem Einkommen ein weiterer Absetzbetrag nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB II in Höhe von 184,00 EUR abzuziehen, so dass sich das zu berücksichtigende Einkommen auf 0,00 EUR beläuft. Nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB II sind Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag vom Einkommen abzusetzen. Dieser Absetzbetrag nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB II wird von der nach § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II vorgesehenen Pauschalabgeltung bei geringfügigen (Erwerbs-)Einkommen nicht erfasst. Zwar benennt die Norm ihrem Wortlaut nach lediglich solche Unterhaltsbeträge, die durch Unterhaltstitel oder -vereinbarung festgelegt sind, nach ihrem Sinn und Zweck sind jedoch auch solche Beträge zu privilegieren, die als Kostenbeitrag gemäß §§ 92 ff SGB VIII dem Kindesunterhalt dienen (vgl. VG Braunschweig Urteil vom 10.03.2015 - 3 A 174/14). Die Regelung des § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB II trägt dem Umstand Rechnung, dass gesetzliche Unterhaltsansprüche, soweit sie pfändbar sind, dem Hilfebedürftigen nicht als bereites, d.h. einsatzfähiges Mittel zur Verfügung stehen (Bt.-Drucks.16/1410, S. 20). Eine vergleichbare Situation besteht insoweit, als der Kostenbeitrag gemäß §§ 90 ff SGB VIII eine gesetzliche Beteiligung an dem im Rahmen der Unterbringung gedeckten Lebensunterhalt des betroffenen Kindes normiert. Im Unterschied zu freiwilligen Unterhaltszahlungen oder nicht titulierten Unterhaltsrückständen, die nach der Rechtsprechung des BSG keine Berücksichtigung als Absetzbetrag finden können (BSG Urteile vom 20.02.2014 - B 14 AS 53/12 R - SozR 4-4200 § 11b Nr. 4 m.w.N.) unterliegt der von einer Rechtswahrungsanzeige i.S.v. § 92 Abs. 3 S. 1 SGB VIII erfassten Einkommensbestandteil auch einer konkreten und durchsetzbaren Forderung. Denn aufgrund der Rechtswahrungsanzeige nach § 92 Abs. 3 S. 1 SGB VIII, welche materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrags ist, wird der Träger der Jugendhilfe gemäß § 92 Abs. 2 S. 1 SGB VIII zum Erlass eines vollstreckbaren Heranziehungsbescheids über den entsprechenden Betrag ermächtigt. Die Mitteilung nach § 92 Abs. 3 S. 1 SGB VIII dient nach dem Willen des Gesetzgebers nicht allein dem Zweck, den Kostenanspruch des Jugendhilfeträgers zu sichern. Vielmehr soll sie die kostenbeitrags- und zugleich unterhaltspflichtige Person davor schützen, doppelt - unterhaltsrechtlich als auch öffentlich-rechtlich - in Anspruch genommen zu werden (vgl. Bt.-Drucks. 15/3637, S. 40; BGH Urteil vom 03.07.2014 - III ZR 502/13 - NJW 2014, 2642; BVerwG Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 - BVerwGE 144, 133; Krome in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 92 SGB VIII, Rn. 41). Die in § 92 Abs. 3 S. 1 SGB VIII normierte Unterrichtungspflicht des Kostenbeitragspflichtigen soll dem Kostenbeitragspflichtigen die Möglichkeit zu Vermögensdispositionen im Hinblick auf die drohende Beitragspflicht eröffnen, d.h. zur Bildung Rücklagen für die Beitragszahlungen, und ihn vor finanziellen Fehldispositionen - insbesondere hinsichtlich von ihm zu erbringender Unterhaltsleistungen - schützen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist gerade bei Empfängern von Sozialleistungen der Hinweis auf die zukünftige Beanspruchung des Kindergeldes als Kostenbeitrag besonders wichtig, da sie hierauf durch eine geänderte Antragstellung bei den Sozialleistungsträgern reagieren müssten (BVerwG Urteil vom 11.10.2012, a.a.O.). Damit geht das Bundesverwaltungsgericht offensichtlich davon aus, dass nach der Konzeption des SGB VIII ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Rechtswahrungsanzeige nach § 92 Abs. 3 S. 1 SGB VIII das Kindergeld, dessen Höhe bei einer Erbringung von Leistungen über Tag und Nacht durch den Jugendhilfeträger - wie im vorliegenden Fall - der Mindestkostenbeitrag darstellt (§ 94 Abs. 3 S. 1 SGB VIII), von dem kostenbeitragspflichtigen Elternteil vorgehalten werden muss, um den Kostenanspruch des Jugendhilfeträgers zu befriedigen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kostenbeitrag des unterhaltspflichtigen Elternteils nach § 92 SGB VIII an die Stelle des Unterhaltsanspruchs tritt (BVerwG Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 10/09 - BVerwGE 137, 357; Kunkel/Kepert in LPK-SGB VIII, 5 Aufl., § 92 Rn. 17 m.w.N.). Die durch die Jugendhilfe eingetretene Bedarfsdeckung ist nämlich bei der Berechnung des Unterhalts mindernd zu berücksichtigen. Soweit eine vollstationäre Hilfe - wie im vorliegenden Fall - auch die Sicherstellung des notwendigen Unterhalts umfasst, erlischt der Unterhaltsanspruch (BGH Urteil vom 06.12.2009 - X II ZR 197/04, NJW-RR 2007, 505; Kunkel/Kepert, a.a.O., § 92 Rn. 17 m.w.N.). Daher entsprechen die Rechtswirkungen der Rechtswahrungsanzeige i.S.v. § 92 Abs. 3 S. 1 SGB VIII der eines Unterhaltstitels insoweit, als durch diese Anzeige die Befriedigung des laufenden Bedarfs eines Kindes durch die Inanspruchnahme eines unterhaltspflichtigen Elternteils sichergestellt werden soll. Mithin ist die Regelung des § 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II auf den in einer Rechtswahrungsanzeige nach § 92 Abs. 3 S.1 SGB VIII konkret bezifferten Kostenbeitrag entsprechend anwendbar. Ansonsten würde der Rechtswahrungsanzeige verfolgte Zweck - Vermeidung von Doppelbeanspruchung des unterhaltspflichtigen Elternteils - verfehlt, weil das unterhaltspflichtige Elternteil das durch die Rechtswahrungsanzeige in Anspruch genommene Einkommen zur Bestreitung seines aktuellen Lebensunterhals verwenden müsste, jedoch sich gegenüber dem Jugendhilfeträger nicht auf den Verbrauch der Mittel berufen könnte.

Das zu berücksichtigende Einkommen von 184,00 EUR ist nach § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II auf den Hilfebedarf der Klägerin zu 1) entsprechend ihrem Anteil am Gesamtbedarf von 65,93 %, also ein Betrag von 121,31 EUR (65,93 %, von 184,00 EUR) anzurechnen. Der Hilfebedarf der Klägerin zu 1) verringert sich somit von 716,00 EUR auf 594,69 EUR, so dass der Beklagte der Klägerin zu 1) durch den Bewilligungsbescheid vom 31.08.2011 i.d.F. des Änderungsbescheid vom 22.09.2011 einen Betrag von 11,88 EUR (606,57 EUR bewilligte Leistungen - 594,69 EUR Bedarf) zu viel bewilligt hat. Mithin ist der Tatbestand des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X im Fall der Klägerin zu 1) gegeben.

Der Bescheid ist hinreichend bestimmt i.S.v. § 33 SGB X. Bei der Entscheidung über die Aufhebung von Leistungen nach dem SGB II gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X handelt es sich nach §§ 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II, 330 Abs. 3 S. 1 SGB III nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine gebundene Entscheidung. Der Klägerin zu 1) ist zur Minderung ihres Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II durch die Anrechnung des Erwerbseinkommen nach § 11ff SGB II gemäß § 24 SGB X angehört worden. Eine Anhörung ist auch nicht erforderlich gewesen (§ 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X). Die Frist der §§ 48 Abs. 4 S. 2, 45 Abs. 4 S. 2 SGB X ist gewahrt.

Damit ist die Klägerin zu 1) nach § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet, an den Beklagten einen Betrag von 11,88 EUR zu erstatten.

II.

Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtmäßig, als die Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an die Klägerin zu 2) für Oktober 2011 teilweise aufgehoben hat und einen Betrag von 7,22 EUR zurückfordert.

Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 01.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2012 ist formell rechtmäßig. Die beiden Bescheide sind der Klägerin zu 2) nach §§ 39, 37 SGB X wirksam bekannt gegeben worden. Der Ausgangsbescheid ist der Kläger zu 1) als gesetzliche Vertreterin der Klägerin zu 2) wirksam bekanntgegeben worden (vgl. zur Bekanntgabe eines Bescheides an Minderjährige: BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R - BSGE 102, 76). Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten der Klägerinnen bekanntgeben.

Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung für Oktober ist §§ 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II, 330 Abs. 3 SGB III, 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X. Denn durch den Zufluss des Erwerbseinkommens der Klägerin zu 1) hat sich der Hilfebedarf der Klägerin zu 2) von 370,00 EUR nachträglich auf 307,31 EUR gemindert. Nach § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II ist das Einkommen eines Elternteils auf den Hilfebedarf eines unverheirateten Kindes anzurechnen, wenn dieses mit dem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschafften kann. Dies ist vorliegend der Fall. Daher ist entsprechend den Vorgaben des § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II auf den Hilfebedarf der Klägerin zu 2) entsprechend ihrem Anteil am Gesamtbedarf von 34,07 % das nach § 11 SGB II berücksichtigungsfähige Einkommen der Klägerin zu 1), also ein Betrag von 62,69 EUR (34,07 %, von 184,00 EUR) anzurechnen. Der Hilfebedarf der Klägerin zu 2) verringert sich somit von 370,00 EUR auf 307,31 EUR, so dass der Beklagte der Klägerin zu 2) durch den Bewilligungsbescheid vom 31.08.2011 i.d.F. des Änderungsbescheid vom 22.09.2011 einen Betrag von 7,12 EUR (314,43 EUR bewilligte Leistungen - 307,31 EUR Bedarf) zu viel bewilligt hat. Mithin ist der Tatbestand des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X im Fall der Klägerin zu 2) gegeben.

Eine Anhörung nach § 24 SGB X ist erfolgt, da die Klägerin zu 1) auch in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin der Klägerin zu 2) zu der beabsichtigten Aufhebung der Leistungsbewilligung wegen des Zuflusses eines Erwerbseinkommens angehört worden sind.

Die Klägerin zu 2) ist verpflichtet, den Betrag von 7,12 EUR nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Beklagte bis auf einen marginalen Teil (19,00 EUR von = 8 %) nicht obsiegen konnte.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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