Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 AL 102/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 6/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 76/15 B
Datum
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Im Rahmen der Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2a SGB III kommt eine Berücksichtigung der nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 BEEG verlängerten Elternzeit nicht in Betracht.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.12.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Arbeitslosengeld I (Alg).
Die am 00.00.1980 geborene Klägerin ist verheiratet und stand seit dem 01.03.2001 in einem Vollzeitarbeitsverhältnis als examinierte Altenpflegerin bei der Caritas (Caritasverband H e.V., H).
Am 24.01.2008 wurde ihr erstes Kind (H) geboren. Sie befand sich vom 02.12.2007 bis 20.03.2008 im Mutterschutz und im Anschluss hieran in Elternzeit. Am 29.10.2009 wurde ihr zweites Kind (D) geboren. Die Klägerin war deshalb vom 17.09.2009 bis 24.12.2009 erneut im Mutterschutz und im Anschluss hieran in der Elternzeit, welche ursprünglich zum 28.10.2012 enden sollte. Mit ihrer Arbeitgeberin vereinbarte die Klägerin sodann eine Verlängerung der Elternzeit nach § 15 Abs. 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes - (BEEG) bis zum 28.10.2013.
Mit Schreiben vom 24.10.2013 kündigte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 28.10.2013. Sie meldete sich bei der Beklagten mit Wirkung zum 07.11.2013 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg.
Mit Bescheid vom 05.12.2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Klägerin sei in den letzten zwei Jahren vor dem 07.11.2013 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen und habe deshalb die Anwartschaftszeit nicht erfüllt.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie verwies auf die Möglichkeit des § 15 Abs. 2 BEEG, wonach bei Zustimmung des Arbeitgebers die Übertragung der Elternzeit von maximal einem Jahr - hier bis zum 28.10.2013 - möglich sei. Entsprechend habe sie sich verhalten. Insofern müsse auch der Zeitraum vom 28.10.2012 bis zum 28.10.2013 anwartschaftszeitbegründend sein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Anspruch auf Alg habe, wer innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Innerhalb der Rahmenfrist vom 07.11.2011 bis 06.11.2013 könnten lediglich 357 Tage gemäß § 26 Abs. 2a SGB III berücksichtigt werden. Der Zeitraum vom 29.10.2012 bis zum 28.10.2013 könne hingegen nicht anwartschaftszeitbegründend herangezogen werden. Denn gemäß § 26 Abs. 2a SGB III sei die Klägerin lediglich für den Zeitraum versicherungspflichtig, in dem sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzogen habe. Vorliegend habe ihr jüngstes Kind am 29.10.2012 sein drittes Lebensjahr vollendet. Eine Berücksichtigung des sich anschließenden Zeitraumes scheide insoweit aus.
Hiergegen hat die Klägerin am 17.03.2014 Klage bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen erhoben. Da § 15 Abs. 2 BEEG die Möglichkeit vorsehe, die dreijährige Elternzeit zu verlängern, müsse dieser Zeitraum auch bei der Ermittlung der versicherungspflichtigen Zeiten zur Begründung einer Anwartschaft mit herangezogen werden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.12.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2014 zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld I ab dem 07.11.2013 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig.
Mit Urteil vom 02.12.2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
Die zulässige Klage sei nicht begründet. Die Klägerin sei durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert, da er rechtmäßig sei. Sie habe keinen Anspruch auf Gewährung von Alg ab dem 07.11.2013.
§ 137 Abs. 1 SGB III bestimme, dass Anspruch auf Alg nur habe, wer u.a. die Anwartschaftszeit erfüllt, also innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe (§§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 SGB III). Innerhalb der hier die Zeit vom 07.11.2011 bis 06.11.2013 umfassenden Rahmenfrist scheide ein Versicherungspflichtverhältnis nach §§ 24, 25 SGB III aus, weil die Klägerin trotz fortbestehenden Arbeitsverhältnisses nicht gegen Arbeitsentgelt bei ihrer Arbeitgeberin beschäftigt gewesen sei. Der letzte Abrechnungszeitraum mit Anspruch auf Arbeitsentgelt liege unstreitig vor Beginn dieser zweijährigen Rahmenfrist. Die Klägerin sei auch nicht aus sonstigen Gründen i.S.d. § 24 Abs. 1 SGB III versicherungspflichtig gewesen. Zwar bestehe nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III Versicherungspflicht in der Zeit, für die von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld gezahlt worden sei. Die Klägerin habe für die Geburt ihrer beiden Kinder Mutterschaftsgeld in der Zeit vom 12.12.2007 bis 20.03.2008 und vom 17.09.2009 bis 24.12.2009 erhalten. Diese Zeiträume lägen aber ebenfalls außerhalb der hier maßgeblichen Rahmenfrist.
Schließlich sei die Klägerin auch nicht versicherungspflichtig nach § 26 Abs. 2a SGB III gewesen. Danach seien versicherungspflichtig Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet habe, erziehen, wenn sie u.a. unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig gewesen seien. Demnach sei die Klägerin versicherungspflichtig seit der Geburt ihres ersten Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres zweiten Kindes, mithin bis zum 29.10.2012, gewesen. Innerhalb der hier maßgeblichen Rahmenfrist vom 07.11.2011 bis 06.11.2013 umfasse der Zeitraum vom 07.11.2011 bis 28.10.2012 nicht die nach § 142 Abs. 1 SGB III erforderlichen zwölf Monate (= 360 Kalendertage, § 339 Satz 2 SGB III) eines Versicherungspflichtverhältnisses, sondern lediglich 357 Tage.
Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Vorschrift des § 26 Abs. 2a SGB III nicht erweiternd auslegungsfähig. Zwar weise die Klägerin zu Recht darauf hin, dass in anderen Vorschriften eine Verlängerung der Eltern- bzw. Kindererziehungszeiten über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus möglich sei (Hinweis auf § 15 Abs. 2 Satz 4 BErzGG und § 15 Abs. 2 BEEG). Nach § 15 Abs. 2 BEEG habe die Klägerin mit Zustimmung ihrer Arbeitgeberin daher den unverbrauchten Anteil der Elternzeit nach der Geburt ihres ersten Kindes an die Zeit nach der Vollendung des dritten Lebensjahres ihres zweiten Kindes für maximal 12 Monate anhängen können. Eine sinngemäße Anwendung dieser Regelung auf die Vorschrift des § 26 Abs. 2a SGB III scheide jedoch aus, weil eine ausfüllungsbedürftige Lücke im Gesetz nicht vorliege. Die Vorschrift bestimme eindeutig, dass versicherungspflichtig nur Personen in der Zeit seien, in der sie ein Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erziehen. Eine Gesetzeslücke könne daher nur angenommen werden, wenn das Gesetz entweder absichtlich keine Regelung treffe und dies insoweit der Rechtsprechung überlasse oder wenn sich der nicht geregelte Tatbestand erst nach Erlass des Gesetzes durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben habe. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Es sei davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber die unterschiedliche Regelung im SGB III und dem BEEG bewusst gewesen sei. Hierin liege auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 GG.
Gegen dieses ihr am 30.12.2014 zugestellte Urteil richtet sich die am 12.01.2015 eingelegte, von dem Sozialgericht zugelassene Berufung der Klägerin, die sie im Wesentlichen wie folgt begründet:
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts liege in der Nichtberücksichtigung der nach § 15 Abs. 2 BEEG verlängerten Elternzeit eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Die Regelung im BEEG und die damit verbundene familienpolitische Zielsetzung - die Erleichterung bzw. Motivation für grundsätzlich im Erwerbsleben stehende Elternteile - werde durch die hier strittige Regelung konterkariert. Eine Verlängerung der Elternzeit sei dann für den jeweiligen Elternteil nahezu völlig sinnlos, wenn nicht die entsprechende Absicherung nach dem SGB III einhergehe.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.12.2014 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2014 zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld ab dem 07.11.2013 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufungsbegründung enthalte keine Ausführungen, die nicht schon im Urteil des Sozialgerichts Berücksichtigung gefunden hätten. Es sei nicht ersichtlich, worin die verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegen solle.
Mit Schreiben des zuständigen Berichterstatters vom 06.05.2015, der Klägerin am 27.05.2015, der Beklagten am 19.05.2015 zugestellt, hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er die Berufung einstimmig für unbegründet hält und zu einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben bei der Entscheidungsfindung des Senats Berücksichtigung gefunden.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und deshalb eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu ordnungsgemäß angehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die jedenfalls nach Zulassung durch das Sozialgericht statthafte und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.12.2014 ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 05.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2014 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin daher nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 SGG. Sie hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Alg ab dem 07.11.2013, weil sie die für die Entstehung des Stammrechts erforderliche Anwartschaftszeit nicht erfüllt hat.
Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG nach eigener Überprüfung zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Bezug.
Auch das Berufungsvorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, eine für sie günstigere Entscheidung herbeizuführen.
Das Sozialgericht hat insbesondere zu Recht ausgeführt, dass eine Berücksichtigung der nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 BEEG verlängerten Elternzeit im Rahmen der Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2a SGB III ausweislich seines eindeutigen Wortlautes nicht in Betracht kommt, weil das jüngste Kind der Klägerin sein drittes Lebensjahr mit Ablauf des 28.10.2012 vollendet hat und deshalb weitere Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses mangels Rechtsgrundlage nicht berücksichtigungsfähig sind.
Gemäß § 26 Abs. 2a SGB III bildet die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes die zeitliche Grenze dieses - anwartschaftsbegründenden - Versicherungspflichttatbestandes bei einer Kindererziehung. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist unter "Kindererziehung" die Gesamtheit der aufeinanderfolgenden und sich überschneidenden dreijährigen Erziehungszeiten zu verstehen. Dies bedeutet, dass bei zwei sich überschneidenden Kindererziehungszeiten grundsätzlich von einer Versicherungspflicht für die gesamte Zeit von der Geburt des älteren bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes auszugehen ist (BSG, Urt. v. 29.05.2008 - B 11a/7a AL 64/06 R -, juris Rn. 18). Da das erste Kind der Klägerin am 24.01.2008 und ihr zweites Kind am 29.10.2009 geboren wurden, endete die Versicherungspflicht der Klägerin mit Ablauf des 28.10.2012. Für die darauf folgende Zeit bis zum 07.11.2013 (Arbeitslosmeldung) fehlt es hingegen an einem Versicherungspflichttatbestand. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus der Verlängerung der Elternzeit bis zum 28.10.2013, weil es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt.
Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin folgt dies insbesondere nicht aus einer "erweiterten bzw. verfassungskonformen Auslegung" des § 26 Abs. 2a SGB III im Falle einer Verlängerung der Elternzeit nach § 15 Abs. 2 BEEG, da es bereits an einer ausfüllungsbedürftigen Lücke fehlt. Verfassungsrecht ist hierdurch nicht verletzt. Der Gesetzgeber war kraft seines ihm zukommenden Gestaltungsspielraums auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit von Verfassungs wegen (etwa Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 4 GG, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. mit dem Sozialstaatsprinzip) nicht gehalten, Vergünstigungen, der er in anderen, insbesondere arbeitsrechtlichen Zusammenhängen gewährt, etwa gerade § 15 Abs. 2 BEEG, auch auf die Arbeitslosenversicherung zu übertragen (s. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 25.11.2004 - 1 BvR 2303/03 -, juris Rn. 23). Insbesondere ergibt sich eine verfassungskonforme Auslegung des § 26 Abs. 2a SGB III nicht mit Blick auf den Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 4 GG, jeder Mutter Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft angedeihen zu lassen. Zwar verpflichtet Art. 6 Abs. 4 GG den Gesetzgeber grundsätzlich auch, wirtschaftliche Belastungen der Mutter, die im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft und Mutterschaft stehen, auszugleichen. Dies gilt auch für das Gebiet der sozialen Sicherheit und insbesondere für die Sozialversicherung (BVerfG, Beschl. v. 28.03.2006 - 1 BvL 10/01 -, juris Rn. 53). Allerdings gebietet Art. 6 Abs. 4 GG nicht, dass der Gesetzgeber gehalten wäre, jede mit der Mutterschaft zusammenhängende wirtschaftliche Belastung auszugleichen (BVerfG, Beschl. v. 10.02.1982 - 1 BvL 116/78 -, juris Rn. 25). Der Gesetzgeber ist - nicht anders als im Falle des Art. 6 Abs. 1 GG - nicht verpflichtet, dem Förderungsgebot ohne Rücksicht auf sonstige Belange nachzukommen (BVerfG, Beschl. v. 28.03.2006 - 1 BvL 10/01 -, juris Rn. 54). Diesem Förderungsgebot ist der Gesetzgeber insbesondere mit dem Mutterschutzgesetz - (MuSchG) und dem BEEG nachgekommen. Dementsprechend hat das BVerfG auch die frühere Nichtberücksichtigung von Zeiten eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots und der Zahlung von Mutterschaftsgeld bei der Berechnung der Anwartschaftszeit in der Arbeitslosenversicherung beanstandet, worauf der Gesetzgeber mit § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III ab dem 01.01.2003 reagiert hat. Dies ist mit der Situation der Klägerin jedoch nicht zu vergleichen, da die betreffenden Zeiten hier unstreitig außerhalb der für sie maßgeblichen Rahmenfrist (§ 143 SGB III) liegen. Scheidet aber eine aus dem Sozialstaatsprinzip und den Freiheitsrechten erwachsende Verpflichtung des Gesetzgebers, bestimmte Vergünstigungen eines - hier arbeitsrechtlichen - Gesetzes auf die Sozialversicherung (hier Arbeitslosenversicherung) zu übertragen aus, kann eine solche folgerichtig auch nicht aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hergeleitet werden (so ausdrücklich BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 25.11.2004 - 1 BvR 2303/03 -, juris Rn. 23).
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, dass eine Verlängerung der Elternzeit "ohne Absicherung nach dem SGB III" nahezu völlig sinnlos sei, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn das Ende der Elternzeit, egal ob diese nun nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 BEEG verlängert wurde oder nicht, muss nicht zwangsläufig mit dem Beginn der Arbeitslosigkeit korrespondieren. Im Gegenteil ist damit im Regelfall die Wiederaufnahme der Beschäftigung verknüpft. Dies wäre bei der Klägerin im Übrigen auch eingetreten, hätte sie ihr Arbeitsverhältnis nicht selbst zum 28.10.2013 gekündigt, wofür sie ihre Gründe gehabt haben mag. Ob im Falle von Arbeitslosigkeit aber etwas anderes "rechtspolitisch bzw. familienpolitisch" vorstellbar wäre, entzieht sich angesichts der eindeutigen Gesetzes- und Verfassungslage der richterlichen Beurteilung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Arbeitslosengeld I (Alg).
Die am 00.00.1980 geborene Klägerin ist verheiratet und stand seit dem 01.03.2001 in einem Vollzeitarbeitsverhältnis als examinierte Altenpflegerin bei der Caritas (Caritasverband H e.V., H).
Am 24.01.2008 wurde ihr erstes Kind (H) geboren. Sie befand sich vom 02.12.2007 bis 20.03.2008 im Mutterschutz und im Anschluss hieran in Elternzeit. Am 29.10.2009 wurde ihr zweites Kind (D) geboren. Die Klägerin war deshalb vom 17.09.2009 bis 24.12.2009 erneut im Mutterschutz und im Anschluss hieran in der Elternzeit, welche ursprünglich zum 28.10.2012 enden sollte. Mit ihrer Arbeitgeberin vereinbarte die Klägerin sodann eine Verlängerung der Elternzeit nach § 15 Abs. 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes - (BEEG) bis zum 28.10.2013.
Mit Schreiben vom 24.10.2013 kündigte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 28.10.2013. Sie meldete sich bei der Beklagten mit Wirkung zum 07.11.2013 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg.
Mit Bescheid vom 05.12.2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Klägerin sei in den letzten zwei Jahren vor dem 07.11.2013 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen und habe deshalb die Anwartschaftszeit nicht erfüllt.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie verwies auf die Möglichkeit des § 15 Abs. 2 BEEG, wonach bei Zustimmung des Arbeitgebers die Übertragung der Elternzeit von maximal einem Jahr - hier bis zum 28.10.2013 - möglich sei. Entsprechend habe sie sich verhalten. Insofern müsse auch der Zeitraum vom 28.10.2012 bis zum 28.10.2013 anwartschaftszeitbegründend sein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Anspruch auf Alg habe, wer innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Innerhalb der Rahmenfrist vom 07.11.2011 bis 06.11.2013 könnten lediglich 357 Tage gemäß § 26 Abs. 2a SGB III berücksichtigt werden. Der Zeitraum vom 29.10.2012 bis zum 28.10.2013 könne hingegen nicht anwartschaftszeitbegründend herangezogen werden. Denn gemäß § 26 Abs. 2a SGB III sei die Klägerin lediglich für den Zeitraum versicherungspflichtig, in dem sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzogen habe. Vorliegend habe ihr jüngstes Kind am 29.10.2012 sein drittes Lebensjahr vollendet. Eine Berücksichtigung des sich anschließenden Zeitraumes scheide insoweit aus.
Hiergegen hat die Klägerin am 17.03.2014 Klage bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen erhoben. Da § 15 Abs. 2 BEEG die Möglichkeit vorsehe, die dreijährige Elternzeit zu verlängern, müsse dieser Zeitraum auch bei der Ermittlung der versicherungspflichtigen Zeiten zur Begründung einer Anwartschaft mit herangezogen werden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.12.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2014 zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld I ab dem 07.11.2013 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig.
Mit Urteil vom 02.12.2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
Die zulässige Klage sei nicht begründet. Die Klägerin sei durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert, da er rechtmäßig sei. Sie habe keinen Anspruch auf Gewährung von Alg ab dem 07.11.2013.
§ 137 Abs. 1 SGB III bestimme, dass Anspruch auf Alg nur habe, wer u.a. die Anwartschaftszeit erfüllt, also innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe (§§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 SGB III). Innerhalb der hier die Zeit vom 07.11.2011 bis 06.11.2013 umfassenden Rahmenfrist scheide ein Versicherungspflichtverhältnis nach §§ 24, 25 SGB III aus, weil die Klägerin trotz fortbestehenden Arbeitsverhältnisses nicht gegen Arbeitsentgelt bei ihrer Arbeitgeberin beschäftigt gewesen sei. Der letzte Abrechnungszeitraum mit Anspruch auf Arbeitsentgelt liege unstreitig vor Beginn dieser zweijährigen Rahmenfrist. Die Klägerin sei auch nicht aus sonstigen Gründen i.S.d. § 24 Abs. 1 SGB III versicherungspflichtig gewesen. Zwar bestehe nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III Versicherungspflicht in der Zeit, für die von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld gezahlt worden sei. Die Klägerin habe für die Geburt ihrer beiden Kinder Mutterschaftsgeld in der Zeit vom 12.12.2007 bis 20.03.2008 und vom 17.09.2009 bis 24.12.2009 erhalten. Diese Zeiträume lägen aber ebenfalls außerhalb der hier maßgeblichen Rahmenfrist.
Schließlich sei die Klägerin auch nicht versicherungspflichtig nach § 26 Abs. 2a SGB III gewesen. Danach seien versicherungspflichtig Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet habe, erziehen, wenn sie u.a. unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig gewesen seien. Demnach sei die Klägerin versicherungspflichtig seit der Geburt ihres ersten Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres zweiten Kindes, mithin bis zum 29.10.2012, gewesen. Innerhalb der hier maßgeblichen Rahmenfrist vom 07.11.2011 bis 06.11.2013 umfasse der Zeitraum vom 07.11.2011 bis 28.10.2012 nicht die nach § 142 Abs. 1 SGB III erforderlichen zwölf Monate (= 360 Kalendertage, § 339 Satz 2 SGB III) eines Versicherungspflichtverhältnisses, sondern lediglich 357 Tage.
Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Vorschrift des § 26 Abs. 2a SGB III nicht erweiternd auslegungsfähig. Zwar weise die Klägerin zu Recht darauf hin, dass in anderen Vorschriften eine Verlängerung der Eltern- bzw. Kindererziehungszeiten über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus möglich sei (Hinweis auf § 15 Abs. 2 Satz 4 BErzGG und § 15 Abs. 2 BEEG). Nach § 15 Abs. 2 BEEG habe die Klägerin mit Zustimmung ihrer Arbeitgeberin daher den unverbrauchten Anteil der Elternzeit nach der Geburt ihres ersten Kindes an die Zeit nach der Vollendung des dritten Lebensjahres ihres zweiten Kindes für maximal 12 Monate anhängen können. Eine sinngemäße Anwendung dieser Regelung auf die Vorschrift des § 26 Abs. 2a SGB III scheide jedoch aus, weil eine ausfüllungsbedürftige Lücke im Gesetz nicht vorliege. Die Vorschrift bestimme eindeutig, dass versicherungspflichtig nur Personen in der Zeit seien, in der sie ein Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erziehen. Eine Gesetzeslücke könne daher nur angenommen werden, wenn das Gesetz entweder absichtlich keine Regelung treffe und dies insoweit der Rechtsprechung überlasse oder wenn sich der nicht geregelte Tatbestand erst nach Erlass des Gesetzes durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben habe. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Es sei davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber die unterschiedliche Regelung im SGB III und dem BEEG bewusst gewesen sei. Hierin liege auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 GG.
Gegen dieses ihr am 30.12.2014 zugestellte Urteil richtet sich die am 12.01.2015 eingelegte, von dem Sozialgericht zugelassene Berufung der Klägerin, die sie im Wesentlichen wie folgt begründet:
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts liege in der Nichtberücksichtigung der nach § 15 Abs. 2 BEEG verlängerten Elternzeit eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Die Regelung im BEEG und die damit verbundene familienpolitische Zielsetzung - die Erleichterung bzw. Motivation für grundsätzlich im Erwerbsleben stehende Elternteile - werde durch die hier strittige Regelung konterkariert. Eine Verlängerung der Elternzeit sei dann für den jeweiligen Elternteil nahezu völlig sinnlos, wenn nicht die entsprechende Absicherung nach dem SGB III einhergehe.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.12.2014 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2014 zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld ab dem 07.11.2013 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufungsbegründung enthalte keine Ausführungen, die nicht schon im Urteil des Sozialgerichts Berücksichtigung gefunden hätten. Es sei nicht ersichtlich, worin die verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegen solle.
Mit Schreiben des zuständigen Berichterstatters vom 06.05.2015, der Klägerin am 27.05.2015, der Beklagten am 19.05.2015 zugestellt, hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er die Berufung einstimmig für unbegründet hält und zu einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben bei der Entscheidungsfindung des Senats Berücksichtigung gefunden.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und deshalb eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu ordnungsgemäß angehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die jedenfalls nach Zulassung durch das Sozialgericht statthafte und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.12.2014 ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 05.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2014 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin daher nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 SGG. Sie hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Alg ab dem 07.11.2013, weil sie die für die Entstehung des Stammrechts erforderliche Anwartschaftszeit nicht erfüllt hat.
Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG nach eigener Überprüfung zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Bezug.
Auch das Berufungsvorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, eine für sie günstigere Entscheidung herbeizuführen.
Das Sozialgericht hat insbesondere zu Recht ausgeführt, dass eine Berücksichtigung der nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 BEEG verlängerten Elternzeit im Rahmen der Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2a SGB III ausweislich seines eindeutigen Wortlautes nicht in Betracht kommt, weil das jüngste Kind der Klägerin sein drittes Lebensjahr mit Ablauf des 28.10.2012 vollendet hat und deshalb weitere Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses mangels Rechtsgrundlage nicht berücksichtigungsfähig sind.
Gemäß § 26 Abs. 2a SGB III bildet die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes die zeitliche Grenze dieses - anwartschaftsbegründenden - Versicherungspflichttatbestandes bei einer Kindererziehung. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist unter "Kindererziehung" die Gesamtheit der aufeinanderfolgenden und sich überschneidenden dreijährigen Erziehungszeiten zu verstehen. Dies bedeutet, dass bei zwei sich überschneidenden Kindererziehungszeiten grundsätzlich von einer Versicherungspflicht für die gesamte Zeit von der Geburt des älteren bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes auszugehen ist (BSG, Urt. v. 29.05.2008 - B 11a/7a AL 64/06 R -, juris Rn. 18). Da das erste Kind der Klägerin am 24.01.2008 und ihr zweites Kind am 29.10.2009 geboren wurden, endete die Versicherungspflicht der Klägerin mit Ablauf des 28.10.2012. Für die darauf folgende Zeit bis zum 07.11.2013 (Arbeitslosmeldung) fehlt es hingegen an einem Versicherungspflichttatbestand. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus der Verlängerung der Elternzeit bis zum 28.10.2013, weil es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt.
Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin folgt dies insbesondere nicht aus einer "erweiterten bzw. verfassungskonformen Auslegung" des § 26 Abs. 2a SGB III im Falle einer Verlängerung der Elternzeit nach § 15 Abs. 2 BEEG, da es bereits an einer ausfüllungsbedürftigen Lücke fehlt. Verfassungsrecht ist hierdurch nicht verletzt. Der Gesetzgeber war kraft seines ihm zukommenden Gestaltungsspielraums auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit von Verfassungs wegen (etwa Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 4 GG, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. mit dem Sozialstaatsprinzip) nicht gehalten, Vergünstigungen, der er in anderen, insbesondere arbeitsrechtlichen Zusammenhängen gewährt, etwa gerade § 15 Abs. 2 BEEG, auch auf die Arbeitslosenversicherung zu übertragen (s. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 25.11.2004 - 1 BvR 2303/03 -, juris Rn. 23). Insbesondere ergibt sich eine verfassungskonforme Auslegung des § 26 Abs. 2a SGB III nicht mit Blick auf den Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 4 GG, jeder Mutter Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft angedeihen zu lassen. Zwar verpflichtet Art. 6 Abs. 4 GG den Gesetzgeber grundsätzlich auch, wirtschaftliche Belastungen der Mutter, die im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft und Mutterschaft stehen, auszugleichen. Dies gilt auch für das Gebiet der sozialen Sicherheit und insbesondere für die Sozialversicherung (BVerfG, Beschl. v. 28.03.2006 - 1 BvL 10/01 -, juris Rn. 53). Allerdings gebietet Art. 6 Abs. 4 GG nicht, dass der Gesetzgeber gehalten wäre, jede mit der Mutterschaft zusammenhängende wirtschaftliche Belastung auszugleichen (BVerfG, Beschl. v. 10.02.1982 - 1 BvL 116/78 -, juris Rn. 25). Der Gesetzgeber ist - nicht anders als im Falle des Art. 6 Abs. 1 GG - nicht verpflichtet, dem Förderungsgebot ohne Rücksicht auf sonstige Belange nachzukommen (BVerfG, Beschl. v. 28.03.2006 - 1 BvL 10/01 -, juris Rn. 54). Diesem Förderungsgebot ist der Gesetzgeber insbesondere mit dem Mutterschutzgesetz - (MuSchG) und dem BEEG nachgekommen. Dementsprechend hat das BVerfG auch die frühere Nichtberücksichtigung von Zeiten eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots und der Zahlung von Mutterschaftsgeld bei der Berechnung der Anwartschaftszeit in der Arbeitslosenversicherung beanstandet, worauf der Gesetzgeber mit § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III ab dem 01.01.2003 reagiert hat. Dies ist mit der Situation der Klägerin jedoch nicht zu vergleichen, da die betreffenden Zeiten hier unstreitig außerhalb der für sie maßgeblichen Rahmenfrist (§ 143 SGB III) liegen. Scheidet aber eine aus dem Sozialstaatsprinzip und den Freiheitsrechten erwachsende Verpflichtung des Gesetzgebers, bestimmte Vergünstigungen eines - hier arbeitsrechtlichen - Gesetzes auf die Sozialversicherung (hier Arbeitslosenversicherung) zu übertragen aus, kann eine solche folgerichtig auch nicht aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hergeleitet werden (so ausdrücklich BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 25.11.2004 - 1 BvR 2303/03 -, juris Rn. 23).
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, dass eine Verlängerung der Elternzeit "ohne Absicherung nach dem SGB III" nahezu völlig sinnlos sei, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn das Ende der Elternzeit, egal ob diese nun nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 BEEG verlängert wurde oder nicht, muss nicht zwangsläufig mit dem Beginn der Arbeitslosigkeit korrespondieren. Im Gegenteil ist damit im Regelfall die Wiederaufnahme der Beschäftigung verknüpft. Dies wäre bei der Klägerin im Übrigen auch eingetreten, hätte sie ihr Arbeitsverhältnis nicht selbst zum 28.10.2013 gekündigt, wofür sie ihre Gründe gehabt haben mag. Ob im Falle von Arbeitslosigkeit aber etwas anderes "rechtspolitisch bzw. familienpolitisch" vorstellbar wäre, entzieht sich angesichts der eindeutigen Gesetzes- und Verfassungslage der richterlichen Beurteilung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.
Rechtskraft
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