Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 39 AS 439/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 345/15 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 23. April 2015 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Weiteren: Antragsteller) begehrt von dem Antrags- und Beschwerdegegner (im Weiteren: Antragsgegner) die Gewährung eines Darlehens zur Begleichung seiner Schulden bei dem Versorger seiner Wohnung mit Fernwärme, der Fernwärmeversorgungs-GmbH D., und mit Wasser, der D. Wasser- und Abwasser GmbH, beides Töchter der D. Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH (im Weiteren: D.).
Der am ... 1987 geborene Antragsteller bezieht von dem Antragsgegner laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er brach in der Vergangenheit mehrere Berufsausbildungen ab. Wegen unregelmäßiger Teilnahme an Maßnahmen bzw. Nichterscheinen zu Terminen wurden mehrfach Sanktionen gemäß § 31 SGB II verhängt. Eine Ausbildung als Teilezurichter brach der Antragsteller ab. Für diese war ihm von der Agentur für Arbeit D. Berufsausbildungsbeihilfe (im Weiteren: BAB) ab September 2011 in Höhe von 178,00 EUR bewilligt worden. Nach dem Bescheid war auf den Gesamtbedarf von 583,72 EUR ein Einkommen des Antragstellers (248,69 EUR) und vom Einkommen der Eltern ein Unterhaltsbeitrag (157,48 EUR) monatlich angerechnet worden. Hierzu enthielt der Bescheid folgenden Hinweis:
"Bei der Berechnung Ihrer Berufsausbildungsbeihilfe wurde Einkommen Ihrer Angehörigen angerechnet (siehe Anlage Berechnung). Wenn deren aktuelles Einkommen wesentlich niedriger ist als im Kalenderjahr 2009, können Sie beantragen, dass von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum ausgegangen wird. Der Antrag muss von Ihnen spätestens bis zum Ende des Bewilligungszeitraums gestellt werden".
Nach vorangegangener Wohnungslosigkeit bezog der Antragsteller zum 16. Juni 2012 (Mietbeginn) eine 49 m² große Zweiraumwohnung in der P. in D. Dazu hatte der Antragsgegner seine Zustimmung erst erteilt, nachdem der Vermieter, die D. Wohnungsbaugesellschaft (im Weiteren: W.) die Nettokaltmiete um 11,85 EUR auf 208,65 EUR und die Betriebskostenvorauszahlung um 13,35 EUR auf 23,00 EUR abgesenkt hatte. Mit der Kabelgebühr von 8,35 EUR war anfänglich eine Miete von monatlich 240,00 EUR an die W. zu zahlen. Zum 1. August 2012 erhöhte die W. die Betriebskostenvorauszahlung um 5,00 EUR. Daneben fielen Vorauszahlungen bei der W. für Heizung und Warmwasser von 64,00 EUR sowie Kalt- und Abwasser von 26,00 EUR monatlich an.
Am 12. September 2012 begann der Antragsteller eine dreijährige Ausbildung zur Fachkraft für Systemgastronomie, für die im ersten Lehrjahr eine Ausbildungsvergütung von 425,00 EUR brutto gezahlt wurde. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2012 bewilligte die Agentur für Arbeit M. erneut BAB in Höhe von 55,00 EUR monatlich. Nach der Berechnung im Bescheid wurde auf den Gesamtbedarf von 584,00 EUR (Lebensunterhalt: 572,00 EUR, Fahrkosten: 12,00 EUR) ein Einkommen des Antragstellers von 359,33 EUR sowie vom Einkommen der Eltern ein Betrag von 170,00 EUR angerechnet. Der Bescheid enthielt denselben Hinweis zum Elterneinkommen wie zuvor.
Mit Bescheid vom 2. November 2012 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller einen monatlichen Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von 106,00 EUR für den Zeitraum vom 15. September 2012 bis zum 31. März 2013. Zur Begründung führte er aus, aufgrund des Bezugs von BAB sei der Antragsteller gemäß § 7 Abs. 5 SGB II von SGB II-Leistungen ausgeschlossen. Da die ihm zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichten, um die KdU-Aufwendungen zu decken, werde ein Zuschuss gemäß § 27 Abs. 3 SGB II in Höhe des Differenzbetrags zwischen den tatsächlichen KdU (330,00 EUR) und dem Unterkunftskostenanteil in der BAB (224,00 EUR) gewährt.
Am 19. November 2012 bat der Antragsteller bei dem Antragsgegner um Überprüfung des Bescheides. Er sei mit der Berechnung des Zuschusses nicht einverstanden, da ein Betrag aus dem Einkommen der Eltern in Höhe von 170,00 EUR berücksichtigt werde, den er tatsächlich nicht erhalte. Am 26. November 2012 legte er Widerspruch ein, den der Antragsgegner mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2013 zurückwies.
Bis Januar 2013 waren Zahlungsrückstände des Antragstellers bei der D. von 296,20 EUR für die Fernwärme- und von 130,95 EUR für die Wasserversorgung aufgelaufen. Einen Darlehensantrag zur Übernahme der Schulden lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 25. Februar 2013 ab und führte aus, der Antragsteller beziehe keine SGB II-Leistungen, sondern erhalte wegen des Leistungsausschlusses nur einen Zuschuss zu den ungedeckten KdU. Er wies darauf hin, dass nach dem BAB-Bescheid von den Eltern monatliche Unterhaltzahlungen von 170,00 EUR zu erbringen seien, die der Antragsteller zur Schuldentilgung nutzen könne.
Mangels Antragstellung gewährte der Antragsgegner für den Zeitraum von April bis einschließlich August 2013 keine Leistungen nach § 27 Abs. 3 SGB II. Am 5. September 2013 stellte der Antragsteller erneut einen Leistungsantrag. Er legte zwei Schreiben der W. vor, in denen sie die Gesamtmiete ab Juli 2013 auf 278,95 EUR festsetzte und für September 2013 die Räumung der Wohnung wegen eines Mietrückstands von insgesamt 892,90 EUR ankündigte.
Mit Bescheid vom 18. September 2013 bewilligte der Antragsgegner für den Zeitraum von September 2013 bis Februar 2014 einen KdU-Zuschuss von 144,95 EUR (Differenz zwischen den Gesamt-KdU von 368,95 EUR und dem im BAB enthaltenen KdU-Anteil von 224,00 EUR). Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, der Antragsgegner gehe rechtswidrig von einem Einkommen aus Elternunterhalt aus, obwohl er bereits mehrfach mitgeteilt habe, dass er diesen Betrag nicht von den Eltern erhalte. Der Antragsgegner wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2013 zurück. Wegen der Förderung der Ausbildung durch BAB sei der Antragsteller von SGB II-Leistungen ausgeschlossen und könne nur einen Zuschuss gemäß § 27 Abs. 3 SGB II erhalten.
Nachdem der Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis am 28. Februar 2014 fristlos gekündigt hatte, stellte der Antragsteller am 22. April 2014 einen SGB II-Leistungsantrag. Er legte einen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit M. vom 14. April 2014 vor, mit dem ihm nach einer Sperrzeit ab 24. Mai 2014 Arbeitslosengeld I mit einem täglichen Leistungssatz von 10,24 EUR bewilligt wurde. Mit Schreiben vom 7. April 2014 bat die W. den Antragsgegner um Direktzahlung der KdU von nunmehr insgesamt 279,44 EUR, um weitere Mietrückstände zu vermeiden. Aktuell stehe das Mietkonto mit 1.316,12 EUR im Soll.
Mit Bescheiden vom 29. April 2014 minderte der Antragsgegner die SGB II-Leistungen um 30% des maßgeblichen Regelbedarfs aufgrund der Sperrzeit und bewilligte SGB II-Leistungen in Höhe von 643,14 EUR für April 2014, 591,22 EUR für Mai 2014, 408,95 EUR für Juni 2014 sowie 483,24 EUR für Monate Juli bis September 2014. Ausgehend von einem monatlichen Gesamtbedarf von 716,44 EUR (KdU: 325,44 EUR und Regelleistung: 391,00 EUR) rechnete er das bezogene Arbeitslosengeld I an und zog den Minderungsbetrag aufgrund der Sanktion in Höhe von 117,30 EUR ab. Er kündigte an, ab April 2014 von den KdU einen Betrag von 279,44 EUR direkt an die W. und einen Betrag von 46,00 EUR für Fernwärme und Wasser/Abwasser direkt an die D. zu zahlen.
Mit Bewilligungsbescheid vom 2. Oktober 2014 gewährte der Antragsgegner Leistungen in Höhe von 459,72 EUR für Oktober 2014, 690,31 EUR für November 2014, 716,44 EUR für Dezember 2014 sowie 707,60 EUR für Januar bis März 2015, wies er auf die Unangemessenheit der KdU hin und forderte den Antragsteller zur Kostensenkung auf. Die Angemessenheitsgrenze für Grundmiete und Betriebskosten inklusive Wasser betrage 283,50 EUR, der Antragsteller habe 293,44 EUR zu zahlen. Die tatsächlichen KdU von insgesamt 325,44 EUR würden nur noch für einen Zeitraum von sechs Monaten, d.h. bis März 2015, übernommen. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2014 minderte der Antragsgegner die SGB II-Leistungen um 10% des Regelbedarfs (39,10 EUR) für die Zeit von November 2014 bis Januar 2015 wegen des Ausbleibens zu einem Meldetermin im Juli 2014.
Das Amtsgericht Dessau-Roßlau erließ am 5. November 2014 ein Versäumnisurteil, mit dem der Antragsteller zur Duldung der Sperrung der Fernwärme- und Warmwasserversorgung durch die D. verpflichtet wurde. Dagegen ging er nicht vor.
Am 13. Januar 2015 legte der Antragsteller erstmals die Jahresrechnungen der D. vom 20. Mai 2014 für das Jahr 2013 vor, bat um Berücksichtigung der bereits seit Juni 2014 geänderten Abschläge für Fernwärme (76,00 EUR) und Wasser (26,00 EUR) und beantragte die Übernahme der (seit 7. Juni 2014 fälligen) Forderungen der D. aus den Jahresabrechnungen in Höhe von 899,32 EUR für Fernwärme und in Höhe von 472,40 EUR für Wasser. Der Antragsgegner erbrachte nachträglich die geänderten Abschlagsbeträge, lehnte aber mit Bescheid vom 14. Januar 2015 die Übernahme der weitergehenden Forderungen ab, weil der Antragsteller die gewährten KdU-Leistungen nicht vollständig an den Versorger weitergeleitet habe. Bei der Leistungsgewährung seien Abschläge für Fernwärme von insgesamt 768,00 EUR berücksichtigt worden. Dieser Betrag übersteige den Rechnungsbetrag (692,52 EUR). Für den Wasserversorger seien Abschlagszahlungen von insgesamt 312,00 EUR berücksichtigt worden, die ebenfalls den Rechnungsbetrag (254,12 EUR) überschritten.
Aus dem Kontoauszug der D. über die Heizversorgung vom 27. Januar 2015 ergibt sich eine fällige Gesamtforderung von 1.206,16 EUR. Hinzu kämen Wiederanschlusskosten von 60,08 EUR. Der Kontoauszug für die Wasserversorgung vom 22. Januar 2015 weist eine Forderung von 506,50 EUR zuzüglich Wiederanschlusskosten aus.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 beantragte der Antragsteller erneut die Übernahme dieser Forderungen einschließlich der Wiederanschlusskosten. Zur Begründung führte er aus, die Schulden seien während der Zeit seiner Ausbildung aufgelaufen, als ihm keine ausreichenden Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Mit Bescheid vom 12. Februar 2015 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf ein Darlehen gemäß § 22 Abs. 5 SGB II ab. Die Rückstände bei den Versorgungsunternehmen seien zum wiederholten Mal aufgetreten und resultierten aus der Nichtleistung der Abschlagszahlungen. Der Antragsteller sei alleinstehend, sodass die Wohnsituation durch die fehlende Fernwärmeversorgung nicht gefährdet sei. Zudem sei die Unterkunft nach der Angemessenheitsrichtlinie unangemessen.
Dagegen legte der dabei anwaltlich vertretene Antragsteller am 26. Februar 2015 Widerspruch ein und führte aus, der Antragsgegner sei zur Darlehensgewährung verpflichtet, weil sich der Antragsteller in einer Notlage befinde. Die D. habe die Fernwärmeversorgung unterbrochen, so dass der Antragsteller bei Wintertemperaturen weder über Heizung noch über Warmwasser verfüge. Bei der Entscheidung über die Darlehensgewährung sei nicht relevant, ob der Antragsteller die Notlage verschuldet habe.
Am 2. März 2015 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und geltend gemacht, aufgrund der Unterbrechung der Fernwärmeversorgung befinde er sich in einer akuten Notlage. Er habe die Schulden bei den Versorgern nicht zu vertreten, vielmehr habe der Antragsgegner ihm wegen der fiktiven Anrechnung von Unterhaltseinkommen nicht die ihm zustehenden Leistungen für die KdU gewährt. Der Antragsteller sei bereit, monatliche Raten von 10% der Regelleistung zur Tilgung einzusetzen. Er könne keine höheren Raten zahlen, da er nicht über Einkommen oder Schonvermögen verfüge. Er habe bereits mehrfach vergeblich Darlehen zur Schuldentilgung beantragt. Er habe sich auch bemüht, mit dem Versorger D. eine Ratenzahlungsvereinbarung abzuschließen. Mit Hilfe seiner Prozessbevollmächtigten habe er im Dezember 2012 eine Stundung für drei Monate erreicht. Eine Vereinbarung sei weder mit der D. noch mit dem Antragsgegner zustande gekommen. Er habe der D. zuletzt monatliche Raten von 20 EUR angeboten. Darauf habe sich diese jedoch nach Erlass des Versäumnisurteils nicht mehr eingelassen.
Mit Bescheid vom 23. März 2015 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller für den Bewilligungszeitraum von April 2015 bis März 2016 monatliche Leistungen in Höhe von 746,50 EUR. Darin enthalten sind KdU in einer Gesamthöhe von 347,50 EUR (tatsächliche KdU: 363,60 EUR).
Der Antragsgegner hat auf die Unangemessenheit der KdU des Antragstellers hingewiesen. Die Bruttokaltmiete von übersteige die Angemessenheitsgrenze um 13,10 EUR. Eine Kostensenkungsaufforderung sei bereits erfolgt, sodass er im Fall der Darlehensgewährung neben der monatlichen Ratenzahlung von 10% der Regelleistung (39,00 EUR) noch die KdU-Differenz von 13,10 EUR zu tragen habe. Daraus werde deutlich, dass das begehrte Darlehen nicht geeignet sei, die Unterkunft dauerhaft zu sichern.
Mit Beschluss vom 23. April 2015 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es bestehe kein Anordnungsanspruch, denn der Antragsteller habe nach der gebotenen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf ein Darlehen über 1.668,87 EUR. Die Voraussetzungen von § 22 Abs. 8 SGB II seien nicht glaubhaft gemacht worden. Die Vorschrift setze in Satz 1 eine Ermessensreduzierung des Antragsgegners auf Null voraus. Diese sei nach Satz 2 der Vorschrift dann zu bejahen, wenn das Darlehen zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt und notwendig sei und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten drohe. Wohnungslosigkeit setze neben dem drohenden Verlust der gegenwärtigen Unterkunft voraus, dass kostenangemessener Ersatzwohnraum nicht ohne weiteres anzumieten sei. Nach den vom Antragsgegner vorgelegten aktuellen Wohnungsangeboten und einer Internetrecherche des Vorsitzenden bestünden im Bereich des Antragsgegners hinreichende Möglichkeiten, eine angemessene Ersatzwohnung anzumieten. Hindernisse für einen Wohnungswechsel habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Es sei auch nicht ersichtlich, dass allein aufgrund der Energiekostenrückstände die Begründung eines neuen Mietverhältnisses unmöglich werde. Unabhängig davon, ob die Schulden vom Antragsgegner durch zu geringe SGB II-Leistungen verursacht worden seien, habe jedenfalls der Antragsteller die Einstellung der Fernwärmeversorgung erheblich mitverursacht. Denn die Jahresabrechnungen vom 20. Mai 2014 habe er erst Mitte Januar 2015 beim Antragsgegner eingereicht. Auch im Weiterbewilligungsantrag vom 24. September 2014 habe er die Erhöhung der Abschlagszahlungen und die Nachzahlung nicht angezeigt. Zudem habe er sich im amtsgerichtlichen Verfahren offensichtlich nicht gegen die Klage der D. verteidigt.
Gegen den ihm am 27. April 2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 27. Mai 2015 Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, nach Einstellung der Fernwärmeversorgung befinde er sich in einer akuten Notlage. Die derzeitige Wohnsituation ohne Heizung und Warmwasserversorgung sei menschenunwürdig. Eine Wiederaufnahme der Fernwärmeversorgung erfolge erst nach vollständiger Begleichung der Schulden. Er sei auf das Darlehen angewiesen, denn aus eigener Kraft könne er die Schulden nicht tilgen. Er sei erstmalig und unverschuldet mit Abschlägen in Rückstand geraten. Im Übrigen stehe auch ein Mitverschulden der Darlehensgewährung nach § 22 Abs. 8 SGB II nicht entgegen. Nur ein zielgerichtetes oder missbräuchliches Verhalten schließe eine Schuldenübernahme aus. Die KdU seien angemessen, denn schließlich habe er die Wohnung mit Zustimmung des Antragsgegners angemietet. Er könne keine andere Wohnung anmieten, denn regelmäßig seien Kautionen oder Genossenschaftsanteile zu bezahlen, die er nicht aufbringen könne. Im Übrigen würden die meisten Wohnungen im Bereich der Stadt D., die den Angemessenheitskriterien entsprächen, mit Fernwärme von der D. versorgt. Diese sei jedoch nicht bereit, einen neuen Vertrag mit ihm zu schließen.
Die Jahresrechnung der D. für das Jahr 2014 vom 9. Juli 2015 weist hinsichtlich der Fernwärmeversorgung einen Schuldenstand von 1.363,62 EUR und wegen der Wasserversorgung von 499,62 EUR aus.
Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass die Behauptung des Antragstellers, er sei von seinen Eltern nicht finanziell unterstützt worden, bislang nicht belegt worden sei. Soweit die Eltern die ihnen obliegenden Unterhaltszahlungen nicht erbracht hätten, sei die BAB-Bewilligung zu überprüfen, mit der der Lebensunterhalt während der Ausbildung sichergestellt worden sei. Der Antragsteller sei bereits am 20. Dezember 2012 von einer Mitarbeiterin der Agentur für Arbeit darauf hingewiesen worden, dass er belegen möge, dass seine Eltern aufgrund geringeren Einkommens nicht zur Unterhaltsleistung in der Lage seien. Ihm sei ein Formular für einen Aktualisierungsantrag ausgehändigt worden. Der Antragsteller habe ausweislich des Verbis-Gesprächsvermerks erklärt, er werde von seinen Eltern keine Zahlung verlangen.
Dazu hat der Antragsteller erklärt, jedenfalls habe die Agentur für Arbeit vom Ausbleiben der Zahlungen gewusst. Inzwischen sei eine Klage beim SG (Aktenzeichen: S 9 AL 97/13) gegen die BAB-Bescheide im Überprüfungsverfahren anhängig. Zudem habe er wegen der Anrechnung von "fiktiven Unterhaltsleistungen" bereits am 19. Oktober 2012 beim Antragsgegner vorgesprochen. Es sei keine Beratung erfolgt. Bei der Agentur für Arbeit habe er zunächst allein und im Dezember 2012 in Begleitung seiner Mutter vorgesprochen, um das Problem der Unterhaltsanrechnung zu klären. Er sei auf die Möglichkeit, einen Aktualisierungsantrag zu stellen, nicht hingewiesen worden. Auch weil er wegen Mietschulden voraussichtlich keine Bonitätsbescheinigung der W. erhalte, sei die Anmietung einer anderen Wohnung nicht möglich. Zudem habe der Antragsgegner den Zuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II fehlerhaft berechnet. Zwar sei dieser nur in Höhe der Differenz zwischen dem Unterkunftsbedarf nach SGB II und dem im BAB enthaltenen Unterkunftsbetrag zu leisten, da vorliegend jedoch nur BAB in Höhe von 43,00 EUR gewährt worden sei, müsse der Antragsgegner die Differenz von 287,00 EUR vollständig leisten.
Unter dem 2. September 2015 hat die Mutter des Antragstellers eine "eidesstattliche Versicherung" abgegeben. Danach habe sie gemeinsam mit dem Antragsteller am 20. Dezember 2012 einen Termin bei der Agentur für Arbeit wahrgenommen. Die Beraterin habe erklärt, dass die Eltern dem Antragsteller den Differenzbetrag für den Lebensunterhalt zu zahlen hätten. Auf ihren Einwand, sie habe auch noch andere Zahlungsverpflichtungen und müsse ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten, habe die Beraterin dem Antragsteller gesagt, er müsse dann den Elternunterhalt gerichtlich geltend machen.
Unter dem 14. Dezember 2015 hat der Antragsteller mitgeteilt, er habe am 1. Dezember eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Auf Anforderung hat er am 30. Dezember 2015 erklärt, eine Gehaltsabrechnung könne er noch nicht vorlegen. Auf die Rückstände bei der D. habe er noch keine Zahlungen geleistet. Nach dem vorgelegten Arbeitsvertrag handelt es sich um eine Vollzeitbeschäftigung (40-Stunden-Woche) mit einem Stundenlohn von 8,50 EUR zuzüglich etwaiger Zuschläge bei Nacht-, Sonntags- oder Mehrarbeit.
Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 23. April 2015 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm vorläufig ein Darlehen in Höhe von 1.863,24 EUR zur Tilgung der Schulden bei der D. zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er weist darauf hin, dass der Antragsteller nunmehr ein monatliches Bruttogehalt von ca. 1.475,00 EUR erziele. Zudem sei ihm für ab Dezember 2015 für die Dauer von sechs Monaten Einstiegsgeld in Höhe von 199,50 EUR monatlich bewilligt worden. Wegen der Einkommenserzielung seien die SGB II-Leistungen ab Januar 2016 vorläufig eingestellt worden, denn voraussichtlich bestehe keine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II mehr. Aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln könne der Antragsteller aus eigener Kraft mit nur wenigen Raten seine Schulden tilgen. Mit dem Ausscheiden aus dem SGB II-Leistungsbezug komme eine Darlehensgewährung nicht mehr in Betracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen sind Gegenstand der Beratung des Senats gewesen.
II.
Die Beschwerde ist nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist auch statthaft gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung (ohne weiteres) zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 750,00 EUR übersteigt. Der begehrte Darlehensbetrag übersteigt die Wertgrenze.
Die zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner voraussichtlich keinen Anspruch auf die Übernahme seiner Schulden bei der D. im Wege eines Darlehens.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) und eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht der Hauptsache nicht bindet.
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b RN 16 b). Soweit – wie auch hier – mit einer einstweiligen Anordnung zugleich eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache verbunden ist, sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes zu stellen, weil der einstweilige Rechtsschutz trotz des berechtigten Interesse des Rechtsuchenden an unaufschiebbaren gerichtlichen Entscheidungen nicht zu einer Verlagerung in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes führen darf. Erforderlich ist das Vorliegen einer gegenwärtigen und dringenden Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht. Soweit es um die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz geht, müssen die Gerichte die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen, bzw., wenn dies nicht möglich ist, auf der Basis einer Folgenabwägung auf Grundlage der bei summarischer Prüfung bekannten Sachlage entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, Az.: 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, 830 ff.).
Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht glaubhaft gemacht. Nach § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Die Entscheidung nach Satz 1 steht im pflichtgemäßen Ermessen des SGB II-Leistungsträgers. Dieses Ermessen verdichtet sich zu einem sog. gebundenen Ermessen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 der Vorschrift vorliegen. Dann verbleibt dem Leistungsträger im Regelfall – abgesehen von besonders gelagerten Ausnahmen – kein Ermessensspielraum mehr. Nach § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II sollen Schulden übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs. 8 Satz 4 SGB II). Vom Regelungsgehalt der Vorschrift ist nicht nur die Übernahme von Mietschulden, sondern darüber hinaus auch eine Übernahme von sonstigen Schulden – insbesondere von Energiekostenrückständen – erfasst. Regelmäßig setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit wegen der nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle von Ermessensentscheidungen voraus, dass der Tatbestand von § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II erfüllt ist.
Bei den Forderungen der D. handelt es sich um Zahlungsrückstände des Antragstellers für die Fernwärme- und Warmwasserversorgung der Wohnung. In Betracht kommt eine Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II nur, wenn diese objektiv geeignet ist, die derzeit bewohnte Wohnung als Unterkunft langfristig und dauerhaft zu sichern, wenn der Leistungsberechtigte seine zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat und zudem Wohnungslosigkeit droht. Daneben sind sonstige Umstände, wie die Höhe der Rückstände, ihre Ursachen, der konkrete von der Sperrung betroffene Personenkreis oder das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten zu berücksichtigen (so auch: Beschluss des 5. Senats vom 18. Dezember 2013, Az.: L 5 AS 683/13 B ER, juris).
Wie das SG im angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, ist vorliegend die Voraussetzung der drohenden Wohnungslosigkeit für eine im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderliche Ermessensreduzierung (§ 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II "sollen übernommen werden") nicht glaubhaft gemacht worden. Denn Wohnungslosigkeit im Sinne der Regelung setzt voraus, dass der Verlust der bislang bewohnten, Wohnung droht, diese kostenangemessenen ist und zugleich die Möglichkeit fehlt, eine ebenfalls angemessenen Ersatzwohnung anzumieten (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2010, Az.: B 14 AS 58/09 R, juris 2. Orientierungssatz bzw. RN 30).
Nach summarischer Prüfung ist zum einen die vom Antragsteller derzeit bewohnte Wohnung unangemessen und kann zum anderen nicht festgestellt werden, dass es ihm nicht möglich ist, eine angemessene Ersatzwohnung zu finden. Die seit Juni 2015 vom Antragsteller zu zahlende Bruttokaltmiete von 296,60 EUR (Kaltmiete: 242,60 EUR, Betriebskosten: 28,00 EUR, Wasser/Abwasser: 26,00 EUR) übersteigt die Angemessenheitsgrenze des Antragsgegners (283,50 EUR). Soweit der Antragsteller im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahren behauptet hat, der Antragsgegner verfüge nicht über ein der Rechtsprechung des BSG entsprechendes "schlüssiges Konzept", sodass die Höchstbeträge nach Wohngeldgesetz maßgeblich seien, vermag der Senat dem Vorbringen ohne weitere Substantiierung der Gründe, die nach Auffassung des Antragstellers zur Unschlüssigkeit des Konzepts führen, nicht zu folgen. Es besteht daher auch keine Notwendigkeit der Überprüfung des KdU-Konzepts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Hinzu kommt, dass es nach einer Internetrecherche der Berichterstatterin vom 20. Januar 2016 ein großes Angebot an Mietwohnungen für einen Einpersonenhaushalt (max. 50 m² Wohnfläche) zu den vom Antragsgegner vorgegebenen Angemessenheitswerten auf dem Mietwohnungsmarkt in Dessau-Roßlau gibt. Innerhalb weniger Minuten ließen sich mehr als 10 Wohnungen unterschiedlichen Zuschnitts, Größe, Lage und Baualters ermitteln. Das SG hat den Antragsteller im angegriffenen Beschluss zu Recht auf die Möglichkeit eines Wohnungswechsels und den Bezug einer angemessenen Wohnung verwiesen. Insoweit wird auf die Begründung Bezug genommen und von einer erneuten Darstellung abgesehen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Soweit der Antragsteller dagegen im Beschwerdeverfahren geltend gemacht hat, der Umzug sei ihm nicht möglich, da üblicherweise bei Neuanmietung einer Wohnung eine Kaution bzw. Genossenschaftsanteile zu erwerben seien, die er nicht finanzieren könne, ist dies nicht stichhaltig. Vorliegend handelte es sich um einen erforderlichen Umzug, sodass ggf. im Wege von Darlehensleistungen nach dem SGB II eine Mietsicherheit finanziert werden könnte (§ 22 Abs. 6 SGB II).
Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren weiter ausgeführt hat, im Bereich der Stadt D. sei der weit überwiegende Anteil der Mietwohnung fernwärmebeheizt, so dass die D. quasi ein Monopol auf dem Markt habe. Da diese – ohne vorherige Schuldentilgung – nicht bereit sei, mit dem Antragsteller einen neuen Vertrag über die Lieferung von Heizenergie zu schließen, komme ein Umzug nicht in Betracht. Insoweit treffen – nach der o.g. Internetrecherche – zwar die Angaben zur überwiegenden Versorgung der Wohnungen auf dem Mietwohnungsmarkt mit Fernwärme zu, jedoch waren schnell auch mindestens sechs größen- und preisangemessene Wohnungen zu finden, deren Zentralheizung mit anderen Energieträgern (zumeist Heizöl oder Gas) erfolgt. Insoweit steht die fehlende Bereitschaft der D., den Antragsteller ohne vorherigen Schuldentilgung erneut mit Fernwärme zu versorgen, der Anmietung einer anderen Wohnung nicht entgegen. Insoweit kann eine drohende Wohnungslosigkeit iSv § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II nicht festgestellt werden.
Schließlich ist eine Darlehensgewährung zur Tilgung der Schulden beim Fernwärmeversorger gemäß § 22 Abs. 8 SGB II objektiv nicht geeignet, die bisherige Wohnung des Antragstellers dauerhaft zu sichern. Insoweit hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass der Antragsteller zukünftig neben den verpflichtenden Darlehensraten gemäß § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II in Höhe von 10% des maßgebenden Regelbedarfs (seit Januar 2016: 40,40 EUR) noch den über der Angemessenheitsgrenze des Antragsgegners zu tragenden KdU-Anteil von zuletzt 13,10 EUR monatlich zu tragen hat. Zudem hat der Antragsteller noch Mietschulden bei der W. in beträchtlicher Höhe (April 2014: 1.316,12 EUR). Zwar ist insoweit der aktuelle Schuldenstand, den der Antragsteller nach eigenen Angaben in kleinen Raten zurückführt, nicht bekannt, jedoch ist davon auszugehen, dass der Antragsteller auch weiterhin mit deutlich mehr als zwei Monatsmieten in Verzug ist, sodass der Vermieter das Mietverhältnis immer noch fristlos kündigen kann.
Darüber hinaus besteht – jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats – kein Anordnungsgrund (mehr), denn der Antragsteller hat die ihm zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten zur Abwendung der Notlage (Wiederherstellung der Heizungsversorgung) nicht ausgeschöpft. Derzeit erzielt er nach der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am 1. Dezember 2015 und der begleitenden Bewilligung von Einstiegsgeld durch den Antragsgegner Einnahmen, die seinen Bedarf deutlich (um ca. 240 EUR monatlich) übersteigen und es ihm ermöglichen, seine Schulden binnen kurzer Frist aus eigener Kraft zu tilgen.
Der arbeitsvertraglich vereinbarte Stundenlohn von 8,50 EUR führt – ohne Berücksichtigung der zusätzlich gezahlten Zuschläge für Nachtarbeit bzw. Arbeit an Wochenenden – bei einer 40-Stunden-Woche zu einem durchschnittlichen Bruttoarbeitseinkommen von 1.475 EUR. Nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen von insgesamt ca. 385 EUR verbleibt ein Nettoarbeitseinkommen von 1.090 EUR. Nach Bereinigung um die Freibeträge von insgesamt 300 EUR verbleibt unter Einbeziehung des Einstiegsgelds in Höhe von 199,50 EUR ein anrechenbares Einkommen von 989,50 EUR, das den Bedarf des Antragstellers in Höhe von 753,60 EUR (404 EUR Regelleistung und 349,60 EUR tatsächliche KdU) um 235,90 EUR monatlich übersteigt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller 300 EUR aus Freibeträgen zur Verfügung stehen, die nicht durch konkrete Bedarfspositionen aufgezehrt werden. Er ist somit in der Lage, monatlich mehr als 500 EUR einzusetzen, um seine Schulden bei der D. in Raten zurückzuführen. Damit kann er in weniger als vier Monaten seine Schulden vollständig tilgen. Insoweit ist es dem Antragsteller zuzumuten, sich erneut um eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der D. zu bemühen. Denn diese hatte nach seinen Angaben im Verfahren zuvor den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung insbesondere wegen der vom Antragsteller angebotenen Ratenhöhe (von nur 20 EUR) abgelehnt. Dies dürfte sich bei monatlichen Raten von etwa 500 EUR anders darstellen. Insoweit bedarf der Antragsteller aktuell keines Eingreifens des SGB II-Leistungsträgers.
Im Übrigen ist der Einwand des Antragsgegners im letzten Schriftsatz vom 5. Januar 2016 insoweit richtig, als aus Rechtsgründen eine Darlehensgewährung nach § 22 Abs. 8 SGB II nicht mehr möglich ist, sobald der Antragsteller (endgültig) aus dem SGB II-Leistungsbezug ausscheidet, bzw. der Antragsgegner an den Antragsteller keine KdU-Leistungen mehr erbringt. Maßgeblich insoweit ist, ob ein Anspruch auf SGB II-Leistungen für die KdU (weiter) besteht; allein die vorläufige Zahlungseinstellung ist insoweit nicht relevant (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, § 22 RN 190).
Angesichts der vorstehend dargelegten Sachlage kann es dahinstehen, ob die Zahlungsrückstände allein durch das Verschulden des Antragstellers entstanden sind, oder ob den Antragsgegner ggf. durch unzureichende Beratung – ein Mitverschulden trifft. Jedenfalls hat dieser – entgegen der Auffassung des Antragstellers – die ihm zustehenden SGB II-Leistungen (seit April 2014) sowie den KdU-Zuschuss gemäß § 27 Abs. 3 SGB II (im Zeitraum von September 2012 bis März 2013 und von September 2013 bis Februar 2014), der gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht als Arbeitslosengeld II gilt, nach summarischer Prüfung in zutreffender Höhe gewährt. Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, dass dem Antragsteller seit dem ersten BAB-Bezug im Jahr 2011 – u.a. aufgrund der Hinweise in den Bewilligungsbescheiden – bekannt war, dass BAB als Ausbildungsförderung in Abhängigkeit vom Elterneinkommen gewährt wurde. Ebenso musste ihm bekannt sein, wie er sich bei einem Ausbleiben der Unterhaltsleistungen der Eltern bzw. einer aktuellen Verringerung des Elterneinkommens zu verhalten hatte.
Vorliegend bestanden nach den obigen Ausführungen für das einstweilige Rechtsschutzverfahren keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg iSv § 73a Abs. 1 SGG in Verbindung mit den §§ 114 ff. ZPO. Daher war die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Weiteren: Antragsteller) begehrt von dem Antrags- und Beschwerdegegner (im Weiteren: Antragsgegner) die Gewährung eines Darlehens zur Begleichung seiner Schulden bei dem Versorger seiner Wohnung mit Fernwärme, der Fernwärmeversorgungs-GmbH D., und mit Wasser, der D. Wasser- und Abwasser GmbH, beides Töchter der D. Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH (im Weiteren: D.).
Der am ... 1987 geborene Antragsteller bezieht von dem Antragsgegner laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er brach in der Vergangenheit mehrere Berufsausbildungen ab. Wegen unregelmäßiger Teilnahme an Maßnahmen bzw. Nichterscheinen zu Terminen wurden mehrfach Sanktionen gemäß § 31 SGB II verhängt. Eine Ausbildung als Teilezurichter brach der Antragsteller ab. Für diese war ihm von der Agentur für Arbeit D. Berufsausbildungsbeihilfe (im Weiteren: BAB) ab September 2011 in Höhe von 178,00 EUR bewilligt worden. Nach dem Bescheid war auf den Gesamtbedarf von 583,72 EUR ein Einkommen des Antragstellers (248,69 EUR) und vom Einkommen der Eltern ein Unterhaltsbeitrag (157,48 EUR) monatlich angerechnet worden. Hierzu enthielt der Bescheid folgenden Hinweis:
"Bei der Berechnung Ihrer Berufsausbildungsbeihilfe wurde Einkommen Ihrer Angehörigen angerechnet (siehe Anlage Berechnung). Wenn deren aktuelles Einkommen wesentlich niedriger ist als im Kalenderjahr 2009, können Sie beantragen, dass von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum ausgegangen wird. Der Antrag muss von Ihnen spätestens bis zum Ende des Bewilligungszeitraums gestellt werden".
Nach vorangegangener Wohnungslosigkeit bezog der Antragsteller zum 16. Juni 2012 (Mietbeginn) eine 49 m² große Zweiraumwohnung in der P. in D. Dazu hatte der Antragsgegner seine Zustimmung erst erteilt, nachdem der Vermieter, die D. Wohnungsbaugesellschaft (im Weiteren: W.) die Nettokaltmiete um 11,85 EUR auf 208,65 EUR und die Betriebskostenvorauszahlung um 13,35 EUR auf 23,00 EUR abgesenkt hatte. Mit der Kabelgebühr von 8,35 EUR war anfänglich eine Miete von monatlich 240,00 EUR an die W. zu zahlen. Zum 1. August 2012 erhöhte die W. die Betriebskostenvorauszahlung um 5,00 EUR. Daneben fielen Vorauszahlungen bei der W. für Heizung und Warmwasser von 64,00 EUR sowie Kalt- und Abwasser von 26,00 EUR monatlich an.
Am 12. September 2012 begann der Antragsteller eine dreijährige Ausbildung zur Fachkraft für Systemgastronomie, für die im ersten Lehrjahr eine Ausbildungsvergütung von 425,00 EUR brutto gezahlt wurde. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2012 bewilligte die Agentur für Arbeit M. erneut BAB in Höhe von 55,00 EUR monatlich. Nach der Berechnung im Bescheid wurde auf den Gesamtbedarf von 584,00 EUR (Lebensunterhalt: 572,00 EUR, Fahrkosten: 12,00 EUR) ein Einkommen des Antragstellers von 359,33 EUR sowie vom Einkommen der Eltern ein Betrag von 170,00 EUR angerechnet. Der Bescheid enthielt denselben Hinweis zum Elterneinkommen wie zuvor.
Mit Bescheid vom 2. November 2012 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller einen monatlichen Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von 106,00 EUR für den Zeitraum vom 15. September 2012 bis zum 31. März 2013. Zur Begründung führte er aus, aufgrund des Bezugs von BAB sei der Antragsteller gemäß § 7 Abs. 5 SGB II von SGB II-Leistungen ausgeschlossen. Da die ihm zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichten, um die KdU-Aufwendungen zu decken, werde ein Zuschuss gemäß § 27 Abs. 3 SGB II in Höhe des Differenzbetrags zwischen den tatsächlichen KdU (330,00 EUR) und dem Unterkunftskostenanteil in der BAB (224,00 EUR) gewährt.
Am 19. November 2012 bat der Antragsteller bei dem Antragsgegner um Überprüfung des Bescheides. Er sei mit der Berechnung des Zuschusses nicht einverstanden, da ein Betrag aus dem Einkommen der Eltern in Höhe von 170,00 EUR berücksichtigt werde, den er tatsächlich nicht erhalte. Am 26. November 2012 legte er Widerspruch ein, den der Antragsgegner mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2013 zurückwies.
Bis Januar 2013 waren Zahlungsrückstände des Antragstellers bei der D. von 296,20 EUR für die Fernwärme- und von 130,95 EUR für die Wasserversorgung aufgelaufen. Einen Darlehensantrag zur Übernahme der Schulden lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 25. Februar 2013 ab und führte aus, der Antragsteller beziehe keine SGB II-Leistungen, sondern erhalte wegen des Leistungsausschlusses nur einen Zuschuss zu den ungedeckten KdU. Er wies darauf hin, dass nach dem BAB-Bescheid von den Eltern monatliche Unterhaltzahlungen von 170,00 EUR zu erbringen seien, die der Antragsteller zur Schuldentilgung nutzen könne.
Mangels Antragstellung gewährte der Antragsgegner für den Zeitraum von April bis einschließlich August 2013 keine Leistungen nach § 27 Abs. 3 SGB II. Am 5. September 2013 stellte der Antragsteller erneut einen Leistungsantrag. Er legte zwei Schreiben der W. vor, in denen sie die Gesamtmiete ab Juli 2013 auf 278,95 EUR festsetzte und für September 2013 die Räumung der Wohnung wegen eines Mietrückstands von insgesamt 892,90 EUR ankündigte.
Mit Bescheid vom 18. September 2013 bewilligte der Antragsgegner für den Zeitraum von September 2013 bis Februar 2014 einen KdU-Zuschuss von 144,95 EUR (Differenz zwischen den Gesamt-KdU von 368,95 EUR und dem im BAB enthaltenen KdU-Anteil von 224,00 EUR). Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, der Antragsgegner gehe rechtswidrig von einem Einkommen aus Elternunterhalt aus, obwohl er bereits mehrfach mitgeteilt habe, dass er diesen Betrag nicht von den Eltern erhalte. Der Antragsgegner wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2013 zurück. Wegen der Förderung der Ausbildung durch BAB sei der Antragsteller von SGB II-Leistungen ausgeschlossen und könne nur einen Zuschuss gemäß § 27 Abs. 3 SGB II erhalten.
Nachdem der Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis am 28. Februar 2014 fristlos gekündigt hatte, stellte der Antragsteller am 22. April 2014 einen SGB II-Leistungsantrag. Er legte einen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit M. vom 14. April 2014 vor, mit dem ihm nach einer Sperrzeit ab 24. Mai 2014 Arbeitslosengeld I mit einem täglichen Leistungssatz von 10,24 EUR bewilligt wurde. Mit Schreiben vom 7. April 2014 bat die W. den Antragsgegner um Direktzahlung der KdU von nunmehr insgesamt 279,44 EUR, um weitere Mietrückstände zu vermeiden. Aktuell stehe das Mietkonto mit 1.316,12 EUR im Soll.
Mit Bescheiden vom 29. April 2014 minderte der Antragsgegner die SGB II-Leistungen um 30% des maßgeblichen Regelbedarfs aufgrund der Sperrzeit und bewilligte SGB II-Leistungen in Höhe von 643,14 EUR für April 2014, 591,22 EUR für Mai 2014, 408,95 EUR für Juni 2014 sowie 483,24 EUR für Monate Juli bis September 2014. Ausgehend von einem monatlichen Gesamtbedarf von 716,44 EUR (KdU: 325,44 EUR und Regelleistung: 391,00 EUR) rechnete er das bezogene Arbeitslosengeld I an und zog den Minderungsbetrag aufgrund der Sanktion in Höhe von 117,30 EUR ab. Er kündigte an, ab April 2014 von den KdU einen Betrag von 279,44 EUR direkt an die W. und einen Betrag von 46,00 EUR für Fernwärme und Wasser/Abwasser direkt an die D. zu zahlen.
Mit Bewilligungsbescheid vom 2. Oktober 2014 gewährte der Antragsgegner Leistungen in Höhe von 459,72 EUR für Oktober 2014, 690,31 EUR für November 2014, 716,44 EUR für Dezember 2014 sowie 707,60 EUR für Januar bis März 2015, wies er auf die Unangemessenheit der KdU hin und forderte den Antragsteller zur Kostensenkung auf. Die Angemessenheitsgrenze für Grundmiete und Betriebskosten inklusive Wasser betrage 283,50 EUR, der Antragsteller habe 293,44 EUR zu zahlen. Die tatsächlichen KdU von insgesamt 325,44 EUR würden nur noch für einen Zeitraum von sechs Monaten, d.h. bis März 2015, übernommen. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2014 minderte der Antragsgegner die SGB II-Leistungen um 10% des Regelbedarfs (39,10 EUR) für die Zeit von November 2014 bis Januar 2015 wegen des Ausbleibens zu einem Meldetermin im Juli 2014.
Das Amtsgericht Dessau-Roßlau erließ am 5. November 2014 ein Versäumnisurteil, mit dem der Antragsteller zur Duldung der Sperrung der Fernwärme- und Warmwasserversorgung durch die D. verpflichtet wurde. Dagegen ging er nicht vor.
Am 13. Januar 2015 legte der Antragsteller erstmals die Jahresrechnungen der D. vom 20. Mai 2014 für das Jahr 2013 vor, bat um Berücksichtigung der bereits seit Juni 2014 geänderten Abschläge für Fernwärme (76,00 EUR) und Wasser (26,00 EUR) und beantragte die Übernahme der (seit 7. Juni 2014 fälligen) Forderungen der D. aus den Jahresabrechnungen in Höhe von 899,32 EUR für Fernwärme und in Höhe von 472,40 EUR für Wasser. Der Antragsgegner erbrachte nachträglich die geänderten Abschlagsbeträge, lehnte aber mit Bescheid vom 14. Januar 2015 die Übernahme der weitergehenden Forderungen ab, weil der Antragsteller die gewährten KdU-Leistungen nicht vollständig an den Versorger weitergeleitet habe. Bei der Leistungsgewährung seien Abschläge für Fernwärme von insgesamt 768,00 EUR berücksichtigt worden. Dieser Betrag übersteige den Rechnungsbetrag (692,52 EUR). Für den Wasserversorger seien Abschlagszahlungen von insgesamt 312,00 EUR berücksichtigt worden, die ebenfalls den Rechnungsbetrag (254,12 EUR) überschritten.
Aus dem Kontoauszug der D. über die Heizversorgung vom 27. Januar 2015 ergibt sich eine fällige Gesamtforderung von 1.206,16 EUR. Hinzu kämen Wiederanschlusskosten von 60,08 EUR. Der Kontoauszug für die Wasserversorgung vom 22. Januar 2015 weist eine Forderung von 506,50 EUR zuzüglich Wiederanschlusskosten aus.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 beantragte der Antragsteller erneut die Übernahme dieser Forderungen einschließlich der Wiederanschlusskosten. Zur Begründung führte er aus, die Schulden seien während der Zeit seiner Ausbildung aufgelaufen, als ihm keine ausreichenden Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Mit Bescheid vom 12. Februar 2015 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf ein Darlehen gemäß § 22 Abs. 5 SGB II ab. Die Rückstände bei den Versorgungsunternehmen seien zum wiederholten Mal aufgetreten und resultierten aus der Nichtleistung der Abschlagszahlungen. Der Antragsteller sei alleinstehend, sodass die Wohnsituation durch die fehlende Fernwärmeversorgung nicht gefährdet sei. Zudem sei die Unterkunft nach der Angemessenheitsrichtlinie unangemessen.
Dagegen legte der dabei anwaltlich vertretene Antragsteller am 26. Februar 2015 Widerspruch ein und führte aus, der Antragsgegner sei zur Darlehensgewährung verpflichtet, weil sich der Antragsteller in einer Notlage befinde. Die D. habe die Fernwärmeversorgung unterbrochen, so dass der Antragsteller bei Wintertemperaturen weder über Heizung noch über Warmwasser verfüge. Bei der Entscheidung über die Darlehensgewährung sei nicht relevant, ob der Antragsteller die Notlage verschuldet habe.
Am 2. März 2015 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und geltend gemacht, aufgrund der Unterbrechung der Fernwärmeversorgung befinde er sich in einer akuten Notlage. Er habe die Schulden bei den Versorgern nicht zu vertreten, vielmehr habe der Antragsgegner ihm wegen der fiktiven Anrechnung von Unterhaltseinkommen nicht die ihm zustehenden Leistungen für die KdU gewährt. Der Antragsteller sei bereit, monatliche Raten von 10% der Regelleistung zur Tilgung einzusetzen. Er könne keine höheren Raten zahlen, da er nicht über Einkommen oder Schonvermögen verfüge. Er habe bereits mehrfach vergeblich Darlehen zur Schuldentilgung beantragt. Er habe sich auch bemüht, mit dem Versorger D. eine Ratenzahlungsvereinbarung abzuschließen. Mit Hilfe seiner Prozessbevollmächtigten habe er im Dezember 2012 eine Stundung für drei Monate erreicht. Eine Vereinbarung sei weder mit der D. noch mit dem Antragsgegner zustande gekommen. Er habe der D. zuletzt monatliche Raten von 20 EUR angeboten. Darauf habe sich diese jedoch nach Erlass des Versäumnisurteils nicht mehr eingelassen.
Mit Bescheid vom 23. März 2015 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller für den Bewilligungszeitraum von April 2015 bis März 2016 monatliche Leistungen in Höhe von 746,50 EUR. Darin enthalten sind KdU in einer Gesamthöhe von 347,50 EUR (tatsächliche KdU: 363,60 EUR).
Der Antragsgegner hat auf die Unangemessenheit der KdU des Antragstellers hingewiesen. Die Bruttokaltmiete von übersteige die Angemessenheitsgrenze um 13,10 EUR. Eine Kostensenkungsaufforderung sei bereits erfolgt, sodass er im Fall der Darlehensgewährung neben der monatlichen Ratenzahlung von 10% der Regelleistung (39,00 EUR) noch die KdU-Differenz von 13,10 EUR zu tragen habe. Daraus werde deutlich, dass das begehrte Darlehen nicht geeignet sei, die Unterkunft dauerhaft zu sichern.
Mit Beschluss vom 23. April 2015 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es bestehe kein Anordnungsanspruch, denn der Antragsteller habe nach der gebotenen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf ein Darlehen über 1.668,87 EUR. Die Voraussetzungen von § 22 Abs. 8 SGB II seien nicht glaubhaft gemacht worden. Die Vorschrift setze in Satz 1 eine Ermessensreduzierung des Antragsgegners auf Null voraus. Diese sei nach Satz 2 der Vorschrift dann zu bejahen, wenn das Darlehen zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt und notwendig sei und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten drohe. Wohnungslosigkeit setze neben dem drohenden Verlust der gegenwärtigen Unterkunft voraus, dass kostenangemessener Ersatzwohnraum nicht ohne weiteres anzumieten sei. Nach den vom Antragsgegner vorgelegten aktuellen Wohnungsangeboten und einer Internetrecherche des Vorsitzenden bestünden im Bereich des Antragsgegners hinreichende Möglichkeiten, eine angemessene Ersatzwohnung anzumieten. Hindernisse für einen Wohnungswechsel habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Es sei auch nicht ersichtlich, dass allein aufgrund der Energiekostenrückstände die Begründung eines neuen Mietverhältnisses unmöglich werde. Unabhängig davon, ob die Schulden vom Antragsgegner durch zu geringe SGB II-Leistungen verursacht worden seien, habe jedenfalls der Antragsteller die Einstellung der Fernwärmeversorgung erheblich mitverursacht. Denn die Jahresabrechnungen vom 20. Mai 2014 habe er erst Mitte Januar 2015 beim Antragsgegner eingereicht. Auch im Weiterbewilligungsantrag vom 24. September 2014 habe er die Erhöhung der Abschlagszahlungen und die Nachzahlung nicht angezeigt. Zudem habe er sich im amtsgerichtlichen Verfahren offensichtlich nicht gegen die Klage der D. verteidigt.
Gegen den ihm am 27. April 2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 27. Mai 2015 Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, nach Einstellung der Fernwärmeversorgung befinde er sich in einer akuten Notlage. Die derzeitige Wohnsituation ohne Heizung und Warmwasserversorgung sei menschenunwürdig. Eine Wiederaufnahme der Fernwärmeversorgung erfolge erst nach vollständiger Begleichung der Schulden. Er sei auf das Darlehen angewiesen, denn aus eigener Kraft könne er die Schulden nicht tilgen. Er sei erstmalig und unverschuldet mit Abschlägen in Rückstand geraten. Im Übrigen stehe auch ein Mitverschulden der Darlehensgewährung nach § 22 Abs. 8 SGB II nicht entgegen. Nur ein zielgerichtetes oder missbräuchliches Verhalten schließe eine Schuldenübernahme aus. Die KdU seien angemessen, denn schließlich habe er die Wohnung mit Zustimmung des Antragsgegners angemietet. Er könne keine andere Wohnung anmieten, denn regelmäßig seien Kautionen oder Genossenschaftsanteile zu bezahlen, die er nicht aufbringen könne. Im Übrigen würden die meisten Wohnungen im Bereich der Stadt D., die den Angemessenheitskriterien entsprächen, mit Fernwärme von der D. versorgt. Diese sei jedoch nicht bereit, einen neuen Vertrag mit ihm zu schließen.
Die Jahresrechnung der D. für das Jahr 2014 vom 9. Juli 2015 weist hinsichtlich der Fernwärmeversorgung einen Schuldenstand von 1.363,62 EUR und wegen der Wasserversorgung von 499,62 EUR aus.
Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass die Behauptung des Antragstellers, er sei von seinen Eltern nicht finanziell unterstützt worden, bislang nicht belegt worden sei. Soweit die Eltern die ihnen obliegenden Unterhaltszahlungen nicht erbracht hätten, sei die BAB-Bewilligung zu überprüfen, mit der der Lebensunterhalt während der Ausbildung sichergestellt worden sei. Der Antragsteller sei bereits am 20. Dezember 2012 von einer Mitarbeiterin der Agentur für Arbeit darauf hingewiesen worden, dass er belegen möge, dass seine Eltern aufgrund geringeren Einkommens nicht zur Unterhaltsleistung in der Lage seien. Ihm sei ein Formular für einen Aktualisierungsantrag ausgehändigt worden. Der Antragsteller habe ausweislich des Verbis-Gesprächsvermerks erklärt, er werde von seinen Eltern keine Zahlung verlangen.
Dazu hat der Antragsteller erklärt, jedenfalls habe die Agentur für Arbeit vom Ausbleiben der Zahlungen gewusst. Inzwischen sei eine Klage beim SG (Aktenzeichen: S 9 AL 97/13) gegen die BAB-Bescheide im Überprüfungsverfahren anhängig. Zudem habe er wegen der Anrechnung von "fiktiven Unterhaltsleistungen" bereits am 19. Oktober 2012 beim Antragsgegner vorgesprochen. Es sei keine Beratung erfolgt. Bei der Agentur für Arbeit habe er zunächst allein und im Dezember 2012 in Begleitung seiner Mutter vorgesprochen, um das Problem der Unterhaltsanrechnung zu klären. Er sei auf die Möglichkeit, einen Aktualisierungsantrag zu stellen, nicht hingewiesen worden. Auch weil er wegen Mietschulden voraussichtlich keine Bonitätsbescheinigung der W. erhalte, sei die Anmietung einer anderen Wohnung nicht möglich. Zudem habe der Antragsgegner den Zuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II fehlerhaft berechnet. Zwar sei dieser nur in Höhe der Differenz zwischen dem Unterkunftsbedarf nach SGB II und dem im BAB enthaltenen Unterkunftsbetrag zu leisten, da vorliegend jedoch nur BAB in Höhe von 43,00 EUR gewährt worden sei, müsse der Antragsgegner die Differenz von 287,00 EUR vollständig leisten.
Unter dem 2. September 2015 hat die Mutter des Antragstellers eine "eidesstattliche Versicherung" abgegeben. Danach habe sie gemeinsam mit dem Antragsteller am 20. Dezember 2012 einen Termin bei der Agentur für Arbeit wahrgenommen. Die Beraterin habe erklärt, dass die Eltern dem Antragsteller den Differenzbetrag für den Lebensunterhalt zu zahlen hätten. Auf ihren Einwand, sie habe auch noch andere Zahlungsverpflichtungen und müsse ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten, habe die Beraterin dem Antragsteller gesagt, er müsse dann den Elternunterhalt gerichtlich geltend machen.
Unter dem 14. Dezember 2015 hat der Antragsteller mitgeteilt, er habe am 1. Dezember eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Auf Anforderung hat er am 30. Dezember 2015 erklärt, eine Gehaltsabrechnung könne er noch nicht vorlegen. Auf die Rückstände bei der D. habe er noch keine Zahlungen geleistet. Nach dem vorgelegten Arbeitsvertrag handelt es sich um eine Vollzeitbeschäftigung (40-Stunden-Woche) mit einem Stundenlohn von 8,50 EUR zuzüglich etwaiger Zuschläge bei Nacht-, Sonntags- oder Mehrarbeit.
Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 23. April 2015 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm vorläufig ein Darlehen in Höhe von 1.863,24 EUR zur Tilgung der Schulden bei der D. zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er weist darauf hin, dass der Antragsteller nunmehr ein monatliches Bruttogehalt von ca. 1.475,00 EUR erziele. Zudem sei ihm für ab Dezember 2015 für die Dauer von sechs Monaten Einstiegsgeld in Höhe von 199,50 EUR monatlich bewilligt worden. Wegen der Einkommenserzielung seien die SGB II-Leistungen ab Januar 2016 vorläufig eingestellt worden, denn voraussichtlich bestehe keine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II mehr. Aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln könne der Antragsteller aus eigener Kraft mit nur wenigen Raten seine Schulden tilgen. Mit dem Ausscheiden aus dem SGB II-Leistungsbezug komme eine Darlehensgewährung nicht mehr in Betracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen sind Gegenstand der Beratung des Senats gewesen.
II.
Die Beschwerde ist nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist auch statthaft gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung (ohne weiteres) zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 750,00 EUR übersteigt. Der begehrte Darlehensbetrag übersteigt die Wertgrenze.
Die zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner voraussichtlich keinen Anspruch auf die Übernahme seiner Schulden bei der D. im Wege eines Darlehens.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) und eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht der Hauptsache nicht bindet.
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b RN 16 b). Soweit – wie auch hier – mit einer einstweiligen Anordnung zugleich eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache verbunden ist, sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes zu stellen, weil der einstweilige Rechtsschutz trotz des berechtigten Interesse des Rechtsuchenden an unaufschiebbaren gerichtlichen Entscheidungen nicht zu einer Verlagerung in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes führen darf. Erforderlich ist das Vorliegen einer gegenwärtigen und dringenden Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht. Soweit es um die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz geht, müssen die Gerichte die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen, bzw., wenn dies nicht möglich ist, auf der Basis einer Folgenabwägung auf Grundlage der bei summarischer Prüfung bekannten Sachlage entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, Az.: 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, 830 ff.).
Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht glaubhaft gemacht. Nach § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Die Entscheidung nach Satz 1 steht im pflichtgemäßen Ermessen des SGB II-Leistungsträgers. Dieses Ermessen verdichtet sich zu einem sog. gebundenen Ermessen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 der Vorschrift vorliegen. Dann verbleibt dem Leistungsträger im Regelfall – abgesehen von besonders gelagerten Ausnahmen – kein Ermessensspielraum mehr. Nach § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II sollen Schulden übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs. 8 Satz 4 SGB II). Vom Regelungsgehalt der Vorschrift ist nicht nur die Übernahme von Mietschulden, sondern darüber hinaus auch eine Übernahme von sonstigen Schulden – insbesondere von Energiekostenrückständen – erfasst. Regelmäßig setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit wegen der nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle von Ermessensentscheidungen voraus, dass der Tatbestand von § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II erfüllt ist.
Bei den Forderungen der D. handelt es sich um Zahlungsrückstände des Antragstellers für die Fernwärme- und Warmwasserversorgung der Wohnung. In Betracht kommt eine Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II nur, wenn diese objektiv geeignet ist, die derzeit bewohnte Wohnung als Unterkunft langfristig und dauerhaft zu sichern, wenn der Leistungsberechtigte seine zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat und zudem Wohnungslosigkeit droht. Daneben sind sonstige Umstände, wie die Höhe der Rückstände, ihre Ursachen, der konkrete von der Sperrung betroffene Personenkreis oder das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten zu berücksichtigen (so auch: Beschluss des 5. Senats vom 18. Dezember 2013, Az.: L 5 AS 683/13 B ER, juris).
Wie das SG im angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, ist vorliegend die Voraussetzung der drohenden Wohnungslosigkeit für eine im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderliche Ermessensreduzierung (§ 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II "sollen übernommen werden") nicht glaubhaft gemacht worden. Denn Wohnungslosigkeit im Sinne der Regelung setzt voraus, dass der Verlust der bislang bewohnten, Wohnung droht, diese kostenangemessenen ist und zugleich die Möglichkeit fehlt, eine ebenfalls angemessenen Ersatzwohnung anzumieten (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2010, Az.: B 14 AS 58/09 R, juris 2. Orientierungssatz bzw. RN 30).
Nach summarischer Prüfung ist zum einen die vom Antragsteller derzeit bewohnte Wohnung unangemessen und kann zum anderen nicht festgestellt werden, dass es ihm nicht möglich ist, eine angemessene Ersatzwohnung zu finden. Die seit Juni 2015 vom Antragsteller zu zahlende Bruttokaltmiete von 296,60 EUR (Kaltmiete: 242,60 EUR, Betriebskosten: 28,00 EUR, Wasser/Abwasser: 26,00 EUR) übersteigt die Angemessenheitsgrenze des Antragsgegners (283,50 EUR). Soweit der Antragsteller im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahren behauptet hat, der Antragsgegner verfüge nicht über ein der Rechtsprechung des BSG entsprechendes "schlüssiges Konzept", sodass die Höchstbeträge nach Wohngeldgesetz maßgeblich seien, vermag der Senat dem Vorbringen ohne weitere Substantiierung der Gründe, die nach Auffassung des Antragstellers zur Unschlüssigkeit des Konzepts führen, nicht zu folgen. Es besteht daher auch keine Notwendigkeit der Überprüfung des KdU-Konzepts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Hinzu kommt, dass es nach einer Internetrecherche der Berichterstatterin vom 20. Januar 2016 ein großes Angebot an Mietwohnungen für einen Einpersonenhaushalt (max. 50 m² Wohnfläche) zu den vom Antragsgegner vorgegebenen Angemessenheitswerten auf dem Mietwohnungsmarkt in Dessau-Roßlau gibt. Innerhalb weniger Minuten ließen sich mehr als 10 Wohnungen unterschiedlichen Zuschnitts, Größe, Lage und Baualters ermitteln. Das SG hat den Antragsteller im angegriffenen Beschluss zu Recht auf die Möglichkeit eines Wohnungswechsels und den Bezug einer angemessenen Wohnung verwiesen. Insoweit wird auf die Begründung Bezug genommen und von einer erneuten Darstellung abgesehen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Soweit der Antragsteller dagegen im Beschwerdeverfahren geltend gemacht hat, der Umzug sei ihm nicht möglich, da üblicherweise bei Neuanmietung einer Wohnung eine Kaution bzw. Genossenschaftsanteile zu erwerben seien, die er nicht finanzieren könne, ist dies nicht stichhaltig. Vorliegend handelte es sich um einen erforderlichen Umzug, sodass ggf. im Wege von Darlehensleistungen nach dem SGB II eine Mietsicherheit finanziert werden könnte (§ 22 Abs. 6 SGB II).
Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren weiter ausgeführt hat, im Bereich der Stadt D. sei der weit überwiegende Anteil der Mietwohnung fernwärmebeheizt, so dass die D. quasi ein Monopol auf dem Markt habe. Da diese – ohne vorherige Schuldentilgung – nicht bereit sei, mit dem Antragsteller einen neuen Vertrag über die Lieferung von Heizenergie zu schließen, komme ein Umzug nicht in Betracht. Insoweit treffen – nach der o.g. Internetrecherche – zwar die Angaben zur überwiegenden Versorgung der Wohnungen auf dem Mietwohnungsmarkt mit Fernwärme zu, jedoch waren schnell auch mindestens sechs größen- und preisangemessene Wohnungen zu finden, deren Zentralheizung mit anderen Energieträgern (zumeist Heizöl oder Gas) erfolgt. Insoweit steht die fehlende Bereitschaft der D., den Antragsteller ohne vorherigen Schuldentilgung erneut mit Fernwärme zu versorgen, der Anmietung einer anderen Wohnung nicht entgegen. Insoweit kann eine drohende Wohnungslosigkeit iSv § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II nicht festgestellt werden.
Schließlich ist eine Darlehensgewährung zur Tilgung der Schulden beim Fernwärmeversorger gemäß § 22 Abs. 8 SGB II objektiv nicht geeignet, die bisherige Wohnung des Antragstellers dauerhaft zu sichern. Insoweit hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass der Antragsteller zukünftig neben den verpflichtenden Darlehensraten gemäß § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II in Höhe von 10% des maßgebenden Regelbedarfs (seit Januar 2016: 40,40 EUR) noch den über der Angemessenheitsgrenze des Antragsgegners zu tragenden KdU-Anteil von zuletzt 13,10 EUR monatlich zu tragen hat. Zudem hat der Antragsteller noch Mietschulden bei der W. in beträchtlicher Höhe (April 2014: 1.316,12 EUR). Zwar ist insoweit der aktuelle Schuldenstand, den der Antragsteller nach eigenen Angaben in kleinen Raten zurückführt, nicht bekannt, jedoch ist davon auszugehen, dass der Antragsteller auch weiterhin mit deutlich mehr als zwei Monatsmieten in Verzug ist, sodass der Vermieter das Mietverhältnis immer noch fristlos kündigen kann.
Darüber hinaus besteht – jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats – kein Anordnungsgrund (mehr), denn der Antragsteller hat die ihm zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten zur Abwendung der Notlage (Wiederherstellung der Heizungsversorgung) nicht ausgeschöpft. Derzeit erzielt er nach der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am 1. Dezember 2015 und der begleitenden Bewilligung von Einstiegsgeld durch den Antragsgegner Einnahmen, die seinen Bedarf deutlich (um ca. 240 EUR monatlich) übersteigen und es ihm ermöglichen, seine Schulden binnen kurzer Frist aus eigener Kraft zu tilgen.
Der arbeitsvertraglich vereinbarte Stundenlohn von 8,50 EUR führt – ohne Berücksichtigung der zusätzlich gezahlten Zuschläge für Nachtarbeit bzw. Arbeit an Wochenenden – bei einer 40-Stunden-Woche zu einem durchschnittlichen Bruttoarbeitseinkommen von 1.475 EUR. Nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen von insgesamt ca. 385 EUR verbleibt ein Nettoarbeitseinkommen von 1.090 EUR. Nach Bereinigung um die Freibeträge von insgesamt 300 EUR verbleibt unter Einbeziehung des Einstiegsgelds in Höhe von 199,50 EUR ein anrechenbares Einkommen von 989,50 EUR, das den Bedarf des Antragstellers in Höhe von 753,60 EUR (404 EUR Regelleistung und 349,60 EUR tatsächliche KdU) um 235,90 EUR monatlich übersteigt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller 300 EUR aus Freibeträgen zur Verfügung stehen, die nicht durch konkrete Bedarfspositionen aufgezehrt werden. Er ist somit in der Lage, monatlich mehr als 500 EUR einzusetzen, um seine Schulden bei der D. in Raten zurückzuführen. Damit kann er in weniger als vier Monaten seine Schulden vollständig tilgen. Insoweit ist es dem Antragsteller zuzumuten, sich erneut um eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der D. zu bemühen. Denn diese hatte nach seinen Angaben im Verfahren zuvor den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung insbesondere wegen der vom Antragsteller angebotenen Ratenhöhe (von nur 20 EUR) abgelehnt. Dies dürfte sich bei monatlichen Raten von etwa 500 EUR anders darstellen. Insoweit bedarf der Antragsteller aktuell keines Eingreifens des SGB II-Leistungsträgers.
Im Übrigen ist der Einwand des Antragsgegners im letzten Schriftsatz vom 5. Januar 2016 insoweit richtig, als aus Rechtsgründen eine Darlehensgewährung nach § 22 Abs. 8 SGB II nicht mehr möglich ist, sobald der Antragsteller (endgültig) aus dem SGB II-Leistungsbezug ausscheidet, bzw. der Antragsgegner an den Antragsteller keine KdU-Leistungen mehr erbringt. Maßgeblich insoweit ist, ob ein Anspruch auf SGB II-Leistungen für die KdU (weiter) besteht; allein die vorläufige Zahlungseinstellung ist insoweit nicht relevant (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, § 22 RN 190).
Angesichts der vorstehend dargelegten Sachlage kann es dahinstehen, ob die Zahlungsrückstände allein durch das Verschulden des Antragstellers entstanden sind, oder ob den Antragsgegner ggf. durch unzureichende Beratung – ein Mitverschulden trifft. Jedenfalls hat dieser – entgegen der Auffassung des Antragstellers – die ihm zustehenden SGB II-Leistungen (seit April 2014) sowie den KdU-Zuschuss gemäß § 27 Abs. 3 SGB II (im Zeitraum von September 2012 bis März 2013 und von September 2013 bis Februar 2014), der gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht als Arbeitslosengeld II gilt, nach summarischer Prüfung in zutreffender Höhe gewährt. Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, dass dem Antragsteller seit dem ersten BAB-Bezug im Jahr 2011 – u.a. aufgrund der Hinweise in den Bewilligungsbescheiden – bekannt war, dass BAB als Ausbildungsförderung in Abhängigkeit vom Elterneinkommen gewährt wurde. Ebenso musste ihm bekannt sein, wie er sich bei einem Ausbleiben der Unterhaltsleistungen der Eltern bzw. einer aktuellen Verringerung des Elterneinkommens zu verhalten hatte.
Vorliegend bestanden nach den obigen Ausführungen für das einstweilige Rechtsschutzverfahren keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg iSv § 73a Abs. 1 SGG in Verbindung mit den §§ 114 ff. ZPO. Daher war die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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