Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Trier (RPF)
Aktenzeichen
S 1 KR 4/14
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 5 KR 149/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Eine Verlängerung der Familienversicherung nach § 10 SGB V über das 25. Lebensjahr hinaus für die Dauer von höchstens zwölf Monaten wegen der Absolvierung eines Freiwilligendienstes gemäß § 10 Abs 2 Nr 3 SGB V in der ab dem 1.7.2011 geltenden Fassung setzt nicht voraus, dass das Kind den Dienst zumindest teilweise nach dem 30.6.2011 zurückgelegt hat.
2. Der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen der Absolvierung des Dienstes und der Verzögerung des Abschlusses der Ausbildung ist gegeben, wenn die Ableistung des Dienstes zumindest eine wesentliche Mitursache für die Verzögerung der Ausbildung ist.
2. Der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen der Absolvierung des Dienstes und der Verzögerung des Abschlusses der Ausbildung ist gegeben, wenn die Ableistung des Dienstes zumindest eine wesentliche Mitursache für die Verzögerung der Ausbildung ist.
Sozialgericht Trier Entscheidung vom 03.07.2014 Aktenzeichen S 1 KR 4/14 Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Entscheidung vom 20.08.2015 Aktenzeichen L 5 KR 149/14
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 3.7.2014 sowie der Bescheid der Beklagten vom 21.6.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2013 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beigeladene zu 1 im Zeitraum vom 13.8.2013 bis zum 12.8.2014 familienversichert in der Kranken- und Pflegeversicherung war. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1 deren außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen zu 4/5 zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist, ob der Beigeladene zu 1 über den 12.8.2013 hinaus bis zum 12.11.2014 in der Familienversicherung des Klägers kranken- und pflegeversichert ist.
Der am 1988 geborene Beigeladene zu 1 ist Sohn des bei der Beklagten krankenversicherten Klägers. Der Beigeladene zu 1 absolvierte vom 15.8.2008 bis zum 31.10.2009 einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "Weltwärts" in P. Zuvor hatte er ab dem 25.1.2008 an einer Vorbereitungsphase für diesen Dienst teilgenommen, welche einige Seminare und Vorbereitungstreffen, teilweise am Wochenende, in einem zeitlichen Umfang von insgesamt 41 Tagen beinhaltet hatte. Mit Schreiben vom 21.12.2009 bestätigte das Bundesamt für den Zivildienst dem Beigeladenen zu 1, dass nach der unentgeltlichen Ableistung des mindestens elfmonatigen "anderen Dienstes" im Ausland bei einem anerkannten Träger die Zivildienstpflicht nach § 14b Abs 2 Zivildienstgesetz (ZDG) erloschen sei. Nach Beendigung des Freiwilligendienstes hielt sich der Beigeladene zu 1 bis Juli 2012 im Ausland auf, ohne eine Ausbildung oder ein Studium zu beginnen; in dieser Zeit war er über eine Auslandskrankenversicherung privat krankenversichert. Am 1.9.2012 nahm der Beigeladene zu 1 das Studium des Maschinenbaus an der Hochschule E auf (Bachelorstudiengang mit voraussichtlichem Abschluss im März 2017). Ab dem 1.9.2012 war der Beigeladene zu 1 im Rahmen der Familienversicherung bei der Beklagten krankenversichert und bei der Beigeladenen zu 2 pflegeversichert.
Mit Bescheid vom 21.6.2013 teilte die Beklagte dem Beigeladenen zu 1 mit, dessen Familienversicherung werde mit Vollendung des 25. Lebensjahres zum 12.8.2013 enden; eine Verlängerung dieses Zeitraums sei nicht möglich; da der Beigeladene zu 1 nicht unmittelbar im Anschluss an den Freiwilligendienst seine Ausbildung fortgesetzt habe, sei dieser Dienst nicht ausschließlich für die Unterbrechung der Berufsausbildung verantwortlich. Der Beigeladene zu 1 wurde ab dem 13.8.2013 von der Beklagten in die beitragspflichtige Krankenversicherung der Studenten übernommen.
Zur Begründung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21.6.2013 machte der Kläger geltend, das Gesetz fordere nicht die Fortsetzung der Ausbildung direkt im Anschluss an den Freiwilligendienst als Voraussetzung der Familienversicherung über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus. Durch Wider-spruchsbescheid vom 19.12.2013 wies die Beklagte, auch im Namen der Beigeladenen zu 2, den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus: Werde die Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht unterbrochen oder verzögert, bestehe die Familienversicherung nach § 10 Abs 2 Nr 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) während eines der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraums über das 25. Lebensjahr hinaus im Umfang der tatsächlichen Dauer des Dienstes, höchstens der Dauer von neun Monaten weiter. Zwischen der Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung und der Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht müsse jedoch ein kausaler Zusammenhang bestehen. Dieser sei auch gegeben, wenn die Ausbildungsabschnitte die Zeit der Dienstpflicht zwar nicht unmittelbar einrahmten, aber eine sog begrenzte Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten vorliege (Hinweis auf Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 8.11.2005). Da der Beigeladene zu 1 nach seinem Freiwilligendienst eine private "Auszeit" genommen und das Studium erst knapp drei Jahre später begonnen habe, habe er jedoch die Ausbildung weder unterbrochen noch zum nächstmöglichen Zeitpunkt fortgesetzt. Bei einem Zeitraum von 34 Monaten handele es sich nicht mehr um eine begrenzte Übergangszeit zwischen zwei Aus-bildungsabschnitten. Nicht die gesetzliche Dienstpflicht sei ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung, sondern die freiwillige "Auszeit" des Beigeladenen zu 1.
Am 7.1.2014 hat der Kläger Klage erhoben und erstinstanzlich die Feststellung der Familienversicherung des Beigeladenen zu 1 über die Vollendung des 25. Lebensalters hinaus für einen Zeitraum von weiteren 15 Monaten beantragt. Das Sozialgericht (SG) Trier hat die Klage durch Urteil vom 3.7.2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Beigeladene zu 1 habe mit seinem Freiwilligendienst keine gesetzliche Dienstpflicht erfüllt. Der Verlängerungstatbestand des § 10 Abs 2 Nr 3 SGB V in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung könne auf andere Dienste im Sinne des § 14b ZDG nicht analog angewandt werden. Es fehle nämlich an einer planwidrigen Regelungslücke und einer Interessenvergleichbarkeit zwischen dem gesetzlich geregelten und dem nicht geregelten Sachverhalt. § 10 Abs 2 Nr 3 SGB V in der ab dem 1.1.2012 geltenden Fassung komme vorliegend nicht zur Anwendung, da der Beigeladene zu 1 seinen Frei-willigendienst nicht, wie es diese Vorschrift fordere, ab dem 1.7.2011 absolviert habe. Darüber hinaus habe der vom Beigeladenen zu 1 geleistete Freiwilligendienst seine Schul- bzw Berufsausbildung nicht verzögert. Maßgebend dafür, dass der Beigeladene zu 1 sein Studium nicht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beendet habe, sei nicht der geleistete Dienst, sondern der Umstand gewesen, dass er nicht bereits unmittelbar nach dem Dienst ein Studium aufgenommen, sondern fast drei Jahre lang eine "Auszeit" genommen habe. Hätte er unmittelbar nach der Beendigung des Freiwilligendienstes im Wintersemester 2009/2010 oder im Sommersemester 2010 sein Studium aufgenommen, hätte er bei einer Studienzeit von sechs Semestern innerhalb eines Bachelorstudiums seine Ausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres völlig oder fast völlig beenden können.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 28.7.2014 eingelegte Berufung des Klä-gers. Der Beigeladene zu 1 hat bei seiner persönlichen Anhörung durch den Senat angegeben: Er habe im März 2008 sein Abitur mit einer Durchschnittsnote von 2,5 abgelegt. Diese hätte für die Zulassung zum Studium wahrscheinlich nicht ausgereicht. Die Wartezeit für die Aufnahme des Studiums sei vom jeweiligen Numerus clausus abhängig gewesen. Aus persönlichen Gründen habe er im Anschluss an den Freiwilligendienst "Weltwärts" eine "Auszeit" genommen. Diese habe etwas länger gedauert, weil er in dieser Zeit seine Lebensgefährtin kennengelernt habe. Als er das Studium dann begonnen habe, habe er neun Wartesemester aufzuweisen gehabt, die für die Zulassung zum Studium ausgereicht hätten. Während der Auszeit sei er mit work & travel in Australien gewesen; anschließend habe er Südostasien bereist.
Der Senat hat eine Auskunft des Prorektors für Lehre und Weiterbildung der Hochschule E Prof Dr V vom Mai 2015 eingeholt, der angegeben hat: Der Beigeladene zu 1 hätte bei einer Bewerbung zum Wintersemester 2008/2009 mit dem Abiturdurchschnitt von 2,5 keinen Studienplatz erhalten. Die Grenze habe seinerzeit in der Hochschule E bei einem Durchschnitt von 2,12 gelegen. Bei einer Bewerbung zum Sommersemester 2009 hätte der Beigeladene zu 1 jedoch in Anbetracht der Grenze des Abiturdurchschnitts von 3,20 einen Studienplatz bekommen können; der Beigeladene zu 1 hätte seinerzeit ein Vorpraktikum im Umfang von 12 Wochen aufweisen müssen.
Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens hat die Hochschule E dem Senat eine an den Beigeladenen zu 1 gerichtete E-Mail vom Juni 2015 vorgelegt, worin es heißt: Der Beigeladene hätte sich trotz des laufenden Freiwilligendienstes im Sommersemester 2009 zum Studium bewerben können. Hätte er dann in diesem Semester das Studium wegen des Freiwilligendienstes nicht beginnen können, hätte er sich unter Bezugnahme auf die "Vorwegauswahl" zum Winter-semester 2009/2010 bewerben können und einen Studienplatz bekommen. In der Mail sind sämtliche für das Maschinenbaustudium an der Hochschule E maßgebenden Auswahlnoten für die Zeit zwischen dem Wintersemester 2008/2009 und dem Sommersemester 2012 angegeben.
Der Kläger trägt vor: Nach Beendigung des Freiwilligendienstes Ende Oktober 2009 habe sich der Beigeladene zu 1 mit dem Wissen, dass eine Aufnahme des Studiums an der Universität seiner Wahl, der R T Hochschule A , erst wieder zum nächsten Wintersemester 2010/2011 möglich gewesen wäre, entschlossen, ein Working Holiday Visum für Australien zu beantragen, um in dieser Zeit seine Englischkenntnisse zu verbessern. Im Anschluss an seine Auslandsaufenthalte habe er sich an mehreren Universitäten und Hochschulen beworben, um auf jeden Fall einen Studienplatz zu bekommen. Seine Wahl sei dann auf E gefallen, da er dort die Möglichkeit gehabt habe, vorerst bei Verwandten unterzukommen. "Gerecht" wäre vorliegend eine Verlängerung der Familienversicherung mindestens um die Dauer des Freiwilligendienstes; eigentlich sei aber durch diesen der Studienbeginn sogar um mindestens 1 1/2 Jahre verzögert worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Trier vom 3.7.2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.6.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2013 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1 in seiner Familienversicherung vom 13.8.2013 bis zum 12.11.2014 versichert war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143 f, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Feststellung der Familienversicherung des Beigeladenen zu 1 im Zeitraum vom 13.8.2013 bis zum 12.8.2014; im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil ist entsprechend abzuändern.
Nach § 10 Abs 2 Nr 3 SGB V in der bis zur Änderung dieser Vorschrift durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Kranken-versicherung vom 22.12.2011 – GKV-VStG – (BGBl I 2983) geltenden Fassung sind Kinder bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres familienversichert, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugend-freiwilligendienstgesetzes oder Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten (1. Teilsatz); wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus (2. Teilsatz). Gemäß § 10 Abs 2 Nr 3 3. Teilsatz SGB V idF des GKV-VStG (gemäß Art 15 Abs 1 GKV-VStG in Kraft getreten am 1.1.2012) gilt § 10 Abs 2 Nr 3 2. Teilsatz ab dem 1.7.2011 auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstgesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten.
Der Beigeladene zu 1 hat mit seiner Tätigkeit im entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "Weltwärts" einen anerkannten Freiwilligendienst absolviert. Für die Anwendung von § 10 Abs 2 Nr 3 3. Teilsatz SGB V idF des GKV-VStG ist nicht erforderlich, dass er den Dienst zumindest teilweise nach dem 30.6.2011 zurück-gelegt hat. Dafür spricht der Wortlaut der Neuregelung, welche die zumindest teilweise Ableistung des Dienstes nach dem 30.6.2011 nicht ausdrücklich verlangt. Die Entstehungsgeschichte und der Zweck der Neuregelung durch das GKV-VStG weisen ebenfalls darauf hin, dass die Absolvierung des Dienstes in vollem Umfang vor dem 1.7.2011 der Anwendung von § 10 Abs 2 Nr 3 3. Teilsatz SGB V idF des GKV-VStG nicht entgegensteht. Zwar soll diese Vorschrift nach der Gesetzes-begründung zum GKV-VStG (BT-Drucksache 17/8005, Seite 104 zu § 10 SGB V) dem Umstand Rechnung tragen, dass infolge der Abschaffung der Wehrpflicht (und der Zivildienstpflicht) seit dem 1.7.2011, abgesehen vom Spannungs- und Verteidigungsfall, grundsätzlich keine gesetzlichen Dienstpflichten mehr begründet werden, weshalb der Gesetzgeber eine Regelung für den freiwilligen Wehrdienst iSd § 56 Wehrpflichtgesetz (WPflG) für erforderlich hielt. Mit der Neuregelung sollte jedoch auch die Gleichstellung aller gesetzlich geregelten Freiwilligendienste in Bezug auf die Verlängerungstatbestände der Familienversicherung nach § 10 Abs 2 Nr 3 SGB V sichergestellt werden, auch um das bürgerliche Engagement zu stärken und Freiwilligendienste zu fördern (Gesetzesbegründung, aaO). Ausgehend von diesem Zweck der Neuregelung ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Gleichstellung der Freiwilligendienste mit dem Wehrdienst (und Zivildienst) in Bezug auf die Voraussetzungen des § 10 Abs 2 Nr 3 3. Teilsatz SGB V nur auf zu-mindest teilweise nach dem 30.6.2011 absolvierte Dienste beziehen soll.
Hiernach sind beim Beigeladenen zu 1 die Voraussetzungen der Familienversicherung im Zeitraum vom 13.8.2013 bis zum 12.8.2014 erfüllt. Beim Beigeladenen zu 1 wurde der Abschluss der Berufsausbildung iSd § 10 Abs 2 Nr 3 SGB V durch den Freiwilligendienst im Umfang von mindestens einem Jahr verzögert. Für das Tatbestandsmerkmal der dienstbedingten Verzögerung können die Grundsätze zum Waisenrentenrecht in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (§ 48 Abs 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI –; § 67 Abs 4 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI –) herangezogen werden. Diese Normen enthalten ebenfalls die Voraussetzung einer dienstbedingten Verzöge-rung; §§ 48 SGB VI und § 67 SGB VII unterscheiden sich von § 10 Abs 2 Nr 3 SGB V nur insoweit, als Höchstgrenze des Leistungsbezugs ohne Verlängerungstatbestand nicht das 25., sondern das 27. Lebensjahr ist. Sowohl § 10 Abs 2 Nr 3 SGB V als auch § 48 Abs 5 SGB VI und § 67 Abs 4 SGB VII fordern keinen unmittelbaren Anschluss der Ausbildung an den Dienst, sondern nur einen ur-sächlichen Zusammenhang zwischen der Absolvierung des Dienstes und der Verzögerung des Abschlusses der Ausbildung. Dieser ursächliche Zusammenhang ist entsprechend den von der Rechtsprechung gebildeten Grundsätzen zu § 48 Abs 5 SGB VI und § 67 Abs 4 SGB VII (Bundessozialgericht – BSG – 27.1.1976 – 8 RU 2/75, juris Rn 20; Gürtner in Kasseler Kommentar, § 48 SGB VI Rn 54; Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, § 67 Rn 48) gegeben, wenn die Ableistung des Dienstes zumindest wesentliche Mitursache für die Verzögerung der Ausbildung ist. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Dienst und der Verzögerung des Aus-bildungsabschlusses wird nicht dadurch beseitigt, dass aus anderen Gründen (hier: "Auszeit") eine weitere (zusätzliche) Verzögerung der Ausbildung eingetreten ist (Keller a.a.O.). Im Waisenrentenrecht wird eine Verursachung der Verzögerung der Ausbildung durch den Dienst nur ausnahmsweise verneint und in der Praxis regelmäßig unterstellt (vgl Kamprad in Hauck/Noftz, § 48 SGB VI, K § 48 Rn 64; Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 67 Rn 21).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen der Absolvierung des Freiwilligendienstes und der Verzögerung des Ausbildungsabschlusses gegeben. Der Beigeladene zu 1 hätte nach der Auskunft von Prof Dr V im Sommersemester 2009 in E nach Absol-vierung eines zwölfwöchigen Vorpraktikums mit dem Maschinenbaustudium beginnen können. Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene zu 1 dies nicht getan hätte, wenn er nicht den Freiwilligendienst "Weltwärts" absolviert hätte, gibt es nicht. Dass der Beigeladene zu 1 damals noch nicht auf den Studienort E fixiert war, ist unerheblich, weil er sich, wenn er an einer anderen Uni-versität keinen Studienplatz erhalten hätte, in E immatrikuliert hätte. Bei der gegebenen Sachlage ist es unschädlich, dass der Beigeladene zu 1 nach der Beendigung des entwicklungspolitischen Dienstes "Weltwärts" im Rahmen einer Auszeit Australien und Südostasien bereist hat. Zu diesem Zeitpunkt wäre er ohne den entwicklungspolitischen Dienst "Weltwärts" aller Wahrscheinlichkeit nach bereits im Fachbereich Maschinenbau immatrikuliert gewesen.
Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Absolvierung des Freiwilligendienstes und der Verzögerung des Ausbildungsabschlusses wird auch nicht dadurch tangiert, dass sich der Beigeladene zu 1 nach Angaben der Universität E trotz des laufenden Freiwilligendienstes für das Sommersemester 2009 hätte bewerben können und wegen der dadurch erfolgten Vorauswahl dann später für das Wintersemester 2009/2010 einen Studienplatz erhalten hätte. Denn der Beigeladene zu 1 hätte wegen des Freiwilligendienstes – auch wegen des geforderten zwölfwöchigen Vorpraktikums – auch im Wintersemester 2009/2010 das Studium nicht beginnen können.
Nach § 10 Abs 2 Nr 3 SGB V idF des GKV-VStG ist die Verlängerung der Familienversicherung über das 25. Lebensjahr hinaus auf die Dauer des Dienstes, höchstens jedoch 12 Monate, dh vorliegend bis zum 12.8.2014 begrenzt. Dass die Zivildienstdauer im Zeitraum der Absolvierung des Freiwilligendienstes durch den Beigeladenen zu 1 nur 9 Monate betrug, schließt die Verlängerung der Familien-versicherung um 12 Monate nach der Regelung in § 10 Abs 2 Nr 3 SGB V idF des GKV-VStG nicht aus.
Auch die weiteren Voraussetzungen der Familienversicherung des Beigeladenen zu 1 im Zeitraum vom 13.8.2013 bis zum 12.8.2014 sind erfüllt. Der Beigeladene zu 1 hatte seinen Wohnsitz im Inland (§ 10 Abs 1 Nr 1 SGB V) und war nicht nach § 5 Abs 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder freiwillig versichert (§ 10 Abs 1 Nr 2 SGB V). Er war auch nicht versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit (§ 10 Abs 1 Nr 3 SGB V) und nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig (§ 10 Abs 1 Nr 4 SGB V). Ferner hatte er kein Gesamteinkommen, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschritt (§ 10 Abs 1 Nr 5 SGB V).
Im Zeitraum vom 13.8.2013 bis zum 12.8.2014 war der Beigeladene zu 1 aus den gleichen Gründen auch in der sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei versichert (§ 25 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XI –).
Eine Verlängerung der Familienversicherung über einen Zeitraum von zwölf Monaten hinaus ist jedoch nach § 10 Abs 2 Nr 3 SGB V idF des GKV-VStG aus-geschlossen. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf stützen, dass nach § 10 Abs 2 Nr 3 SGB V in der vor dem Inkrafttreten des GKV-VStG geltenden Fassung das Weiterbestehen der Familienversicherung nicht auf zwölf Monate, sondern auf einen der Dauer des Dienstes entsprechenden Zeitraum beschränkt war. Denn nach dieser früheren Fassung des § 10 Abs 2 Nr 3 SGB V waren vorliegend die Voraussetzungen einer Familienversicherung über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus nicht erfüllt. Seinerzeit erforderte eine Verlängerung über das 25. Lebensjahr hinaus eine Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung "durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht". Der Beigeladene zu 1 hat jedoch, indem er den entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "Weltwärts" absolviert hat, keine gesetzliche Dienstpflicht erfüllt, da eine solche nur in Bezug auf den Wehr- oder Zivildienst bestand (so auch BT-Drucksache 17/8005, Seite 17 zu § 10 SGB V). Das Erlöschen der Zivildienstpflicht (außer im Verteidigungsfall) gemäß § 14b Abs 2 Satz 1 ZDG wegen der Ableistung des Freiwilligendienstes ändert nichts daran, dass der Beigeladene zu 1 mit seinem Dienst keine gesetzliche Dienstpflicht erfüllt hat. § 10 Abs 2 Nr 3 SGB V aF kann, wie das SG zu Recht dargelegt hat, auf die vorliegende Fallgestaltung nicht analog angewandt werden. Denn es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke (zu den Voraussetzungen einer analogen Anwendung vgl BSG 12.1.2010 – B 2 U 35/08 R, juris). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Formulierung in § 10 Abs 2 Nr 3 SGB V aF ("durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht"), abweichend von § 48 Abs 5 SGB VI und § 67 Abs 4 SGB VII in versehentlicher Verkennung des Umstandes erfolgt ist, dass nur durch den Wehr- oder Zivildienst eine gesetzliche Dienstpflicht erfüllt wurde. Dagegen spricht insbesondere, dass bereits in § 10 Abs 2 Nr 3 SGB V idF des Gesundheitsreform-Gesetzes (GRG) vom 20.12.1988 (BGBl I 1988) für die Zeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres ausreichend war, ohne dass dieser Umstand den Gesetzgeber gehindert hat, den Verlängerungstatbestand nach der Vollendung des 25. Lebensjahres an die Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht anzuknüpfen. Eine analoge Anwendung ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) liegt nicht vor, da die unmittelbare Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht ein hinreichendes Differenzierungskriterium darstellt, wes-halb der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht gezwungen ist, freiwillige Dienste in jeder Beziehung einem Wehr- oder Zivildienst gleichzustellen (vgl zum steuerlichen Kindergeldrecht Bundesfinanzhof – BFH – 31.3.2014 – III B 147/13, juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 3.7.2014 sowie der Bescheid der Beklagten vom 21.6.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2013 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beigeladene zu 1 im Zeitraum vom 13.8.2013 bis zum 12.8.2014 familienversichert in der Kranken- und Pflegeversicherung war. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1 deren außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen zu 4/5 zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist, ob der Beigeladene zu 1 über den 12.8.2013 hinaus bis zum 12.11.2014 in der Familienversicherung des Klägers kranken- und pflegeversichert ist.
Der am 1988 geborene Beigeladene zu 1 ist Sohn des bei der Beklagten krankenversicherten Klägers. Der Beigeladene zu 1 absolvierte vom 15.8.2008 bis zum 31.10.2009 einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "Weltwärts" in P. Zuvor hatte er ab dem 25.1.2008 an einer Vorbereitungsphase für diesen Dienst teilgenommen, welche einige Seminare und Vorbereitungstreffen, teilweise am Wochenende, in einem zeitlichen Umfang von insgesamt 41 Tagen beinhaltet hatte. Mit Schreiben vom 21.12.2009 bestätigte das Bundesamt für den Zivildienst dem Beigeladenen zu 1, dass nach der unentgeltlichen Ableistung des mindestens elfmonatigen "anderen Dienstes" im Ausland bei einem anerkannten Träger die Zivildienstpflicht nach § 14b Abs 2 Zivildienstgesetz (ZDG) erloschen sei. Nach Beendigung des Freiwilligendienstes hielt sich der Beigeladene zu 1 bis Juli 2012 im Ausland auf, ohne eine Ausbildung oder ein Studium zu beginnen; in dieser Zeit war er über eine Auslandskrankenversicherung privat krankenversichert. Am 1.9.2012 nahm der Beigeladene zu 1 das Studium des Maschinenbaus an der Hochschule E auf (Bachelorstudiengang mit voraussichtlichem Abschluss im März 2017). Ab dem 1.9.2012 war der Beigeladene zu 1 im Rahmen der Familienversicherung bei der Beklagten krankenversichert und bei der Beigeladenen zu 2 pflegeversichert.
Mit Bescheid vom 21.6.2013 teilte die Beklagte dem Beigeladenen zu 1 mit, dessen Familienversicherung werde mit Vollendung des 25. Lebensjahres zum 12.8.2013 enden; eine Verlängerung dieses Zeitraums sei nicht möglich; da der Beigeladene zu 1 nicht unmittelbar im Anschluss an den Freiwilligendienst seine Ausbildung fortgesetzt habe, sei dieser Dienst nicht ausschließlich für die Unterbrechung der Berufsausbildung verantwortlich. Der Beigeladene zu 1 wurde ab dem 13.8.2013 von der Beklagten in die beitragspflichtige Krankenversicherung der Studenten übernommen.
Zur Begründung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21.6.2013 machte der Kläger geltend, das Gesetz fordere nicht die Fortsetzung der Ausbildung direkt im Anschluss an den Freiwilligendienst als Voraussetzung der Familienversicherung über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus. Durch Wider-spruchsbescheid vom 19.12.2013 wies die Beklagte, auch im Namen der Beigeladenen zu 2, den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus: Werde die Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht unterbrochen oder verzögert, bestehe die Familienversicherung nach § 10 Abs 2 Nr 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) während eines der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraums über das 25. Lebensjahr hinaus im Umfang der tatsächlichen Dauer des Dienstes, höchstens der Dauer von neun Monaten weiter. Zwischen der Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung und der Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht müsse jedoch ein kausaler Zusammenhang bestehen. Dieser sei auch gegeben, wenn die Ausbildungsabschnitte die Zeit der Dienstpflicht zwar nicht unmittelbar einrahmten, aber eine sog begrenzte Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten vorliege (Hinweis auf Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 8.11.2005). Da der Beigeladene zu 1 nach seinem Freiwilligendienst eine private "Auszeit" genommen und das Studium erst knapp drei Jahre später begonnen habe, habe er jedoch die Ausbildung weder unterbrochen noch zum nächstmöglichen Zeitpunkt fortgesetzt. Bei einem Zeitraum von 34 Monaten handele es sich nicht mehr um eine begrenzte Übergangszeit zwischen zwei Aus-bildungsabschnitten. Nicht die gesetzliche Dienstpflicht sei ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung, sondern die freiwillige "Auszeit" des Beigeladenen zu 1.
Am 7.1.2014 hat der Kläger Klage erhoben und erstinstanzlich die Feststellung der Familienversicherung des Beigeladenen zu 1 über die Vollendung des 25. Lebensalters hinaus für einen Zeitraum von weiteren 15 Monaten beantragt. Das Sozialgericht (SG) Trier hat die Klage durch Urteil vom 3.7.2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Beigeladene zu 1 habe mit seinem Freiwilligendienst keine gesetzliche Dienstpflicht erfüllt. Der Verlängerungstatbestand des § 10 Abs 2 Nr 3 SGB V in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung könne auf andere Dienste im Sinne des § 14b ZDG nicht analog angewandt werden. Es fehle nämlich an einer planwidrigen Regelungslücke und einer Interessenvergleichbarkeit zwischen dem gesetzlich geregelten und dem nicht geregelten Sachverhalt. § 10 Abs 2 Nr 3 SGB V in der ab dem 1.1.2012 geltenden Fassung komme vorliegend nicht zur Anwendung, da der Beigeladene zu 1 seinen Frei-willigendienst nicht, wie es diese Vorschrift fordere, ab dem 1.7.2011 absolviert habe. Darüber hinaus habe der vom Beigeladenen zu 1 geleistete Freiwilligendienst seine Schul- bzw Berufsausbildung nicht verzögert. Maßgebend dafür, dass der Beigeladene zu 1 sein Studium nicht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beendet habe, sei nicht der geleistete Dienst, sondern der Umstand gewesen, dass er nicht bereits unmittelbar nach dem Dienst ein Studium aufgenommen, sondern fast drei Jahre lang eine "Auszeit" genommen habe. Hätte er unmittelbar nach der Beendigung des Freiwilligendienstes im Wintersemester 2009/2010 oder im Sommersemester 2010 sein Studium aufgenommen, hätte er bei einer Studienzeit von sechs Semestern innerhalb eines Bachelorstudiums seine Ausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres völlig oder fast völlig beenden können.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 28.7.2014 eingelegte Berufung des Klä-gers. Der Beigeladene zu 1 hat bei seiner persönlichen Anhörung durch den Senat angegeben: Er habe im März 2008 sein Abitur mit einer Durchschnittsnote von 2,5 abgelegt. Diese hätte für die Zulassung zum Studium wahrscheinlich nicht ausgereicht. Die Wartezeit für die Aufnahme des Studiums sei vom jeweiligen Numerus clausus abhängig gewesen. Aus persönlichen Gründen habe er im Anschluss an den Freiwilligendienst "Weltwärts" eine "Auszeit" genommen. Diese habe etwas länger gedauert, weil er in dieser Zeit seine Lebensgefährtin kennengelernt habe. Als er das Studium dann begonnen habe, habe er neun Wartesemester aufzuweisen gehabt, die für die Zulassung zum Studium ausgereicht hätten. Während der Auszeit sei er mit work & travel in Australien gewesen; anschließend habe er Südostasien bereist.
Der Senat hat eine Auskunft des Prorektors für Lehre und Weiterbildung der Hochschule E Prof Dr V vom Mai 2015 eingeholt, der angegeben hat: Der Beigeladene zu 1 hätte bei einer Bewerbung zum Wintersemester 2008/2009 mit dem Abiturdurchschnitt von 2,5 keinen Studienplatz erhalten. Die Grenze habe seinerzeit in der Hochschule E bei einem Durchschnitt von 2,12 gelegen. Bei einer Bewerbung zum Sommersemester 2009 hätte der Beigeladene zu 1 jedoch in Anbetracht der Grenze des Abiturdurchschnitts von 3,20 einen Studienplatz bekommen können; der Beigeladene zu 1 hätte seinerzeit ein Vorpraktikum im Umfang von 12 Wochen aufweisen müssen.
Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens hat die Hochschule E dem Senat eine an den Beigeladenen zu 1 gerichtete E-Mail vom Juni 2015 vorgelegt, worin es heißt: Der Beigeladene hätte sich trotz des laufenden Freiwilligendienstes im Sommersemester 2009 zum Studium bewerben können. Hätte er dann in diesem Semester das Studium wegen des Freiwilligendienstes nicht beginnen können, hätte er sich unter Bezugnahme auf die "Vorwegauswahl" zum Winter-semester 2009/2010 bewerben können und einen Studienplatz bekommen. In der Mail sind sämtliche für das Maschinenbaustudium an der Hochschule E maßgebenden Auswahlnoten für die Zeit zwischen dem Wintersemester 2008/2009 und dem Sommersemester 2012 angegeben.
Der Kläger trägt vor: Nach Beendigung des Freiwilligendienstes Ende Oktober 2009 habe sich der Beigeladene zu 1 mit dem Wissen, dass eine Aufnahme des Studiums an der Universität seiner Wahl, der R T Hochschule A , erst wieder zum nächsten Wintersemester 2010/2011 möglich gewesen wäre, entschlossen, ein Working Holiday Visum für Australien zu beantragen, um in dieser Zeit seine Englischkenntnisse zu verbessern. Im Anschluss an seine Auslandsaufenthalte habe er sich an mehreren Universitäten und Hochschulen beworben, um auf jeden Fall einen Studienplatz zu bekommen. Seine Wahl sei dann auf E gefallen, da er dort die Möglichkeit gehabt habe, vorerst bei Verwandten unterzukommen. "Gerecht" wäre vorliegend eine Verlängerung der Familienversicherung mindestens um die Dauer des Freiwilligendienstes; eigentlich sei aber durch diesen der Studienbeginn sogar um mindestens 1 1/2 Jahre verzögert worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Trier vom 3.7.2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.6.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2013 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1 in seiner Familienversicherung vom 13.8.2013 bis zum 12.11.2014 versichert war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143 f, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Feststellung der Familienversicherung des Beigeladenen zu 1 im Zeitraum vom 13.8.2013 bis zum 12.8.2014; im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil ist entsprechend abzuändern.
Nach § 10 Abs 2 Nr 3 SGB V in der bis zur Änderung dieser Vorschrift durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Kranken-versicherung vom 22.12.2011 – GKV-VStG – (BGBl I 2983) geltenden Fassung sind Kinder bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres familienversichert, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugend-freiwilligendienstgesetzes oder Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten (1. Teilsatz); wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus (2. Teilsatz). Gemäß § 10 Abs 2 Nr 3 3. Teilsatz SGB V idF des GKV-VStG (gemäß Art 15 Abs 1 GKV-VStG in Kraft getreten am 1.1.2012) gilt § 10 Abs 2 Nr 3 2. Teilsatz ab dem 1.7.2011 auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstgesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten.
Der Beigeladene zu 1 hat mit seiner Tätigkeit im entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "Weltwärts" einen anerkannten Freiwilligendienst absolviert. Für die Anwendung von § 10 Abs 2 Nr 3 3. Teilsatz SGB V idF des GKV-VStG ist nicht erforderlich, dass er den Dienst zumindest teilweise nach dem 30.6.2011 zurück-gelegt hat. Dafür spricht der Wortlaut der Neuregelung, welche die zumindest teilweise Ableistung des Dienstes nach dem 30.6.2011 nicht ausdrücklich verlangt. Die Entstehungsgeschichte und der Zweck der Neuregelung durch das GKV-VStG weisen ebenfalls darauf hin, dass die Absolvierung des Dienstes in vollem Umfang vor dem 1.7.2011 der Anwendung von § 10 Abs 2 Nr 3 3. Teilsatz SGB V idF des GKV-VStG nicht entgegensteht. Zwar soll diese Vorschrift nach der Gesetzes-begründung zum GKV-VStG (BT-Drucksache 17/8005, Seite 104 zu § 10 SGB V) dem Umstand Rechnung tragen, dass infolge der Abschaffung der Wehrpflicht (und der Zivildienstpflicht) seit dem 1.7.2011, abgesehen vom Spannungs- und Verteidigungsfall, grundsätzlich keine gesetzlichen Dienstpflichten mehr begründet werden, weshalb der Gesetzgeber eine Regelung für den freiwilligen Wehrdienst iSd § 56 Wehrpflichtgesetz (WPflG) für erforderlich hielt. Mit der Neuregelung sollte jedoch auch die Gleichstellung aller gesetzlich geregelten Freiwilligendienste in Bezug auf die Verlängerungstatbestände der Familienversicherung nach § 10 Abs 2 Nr 3 SGB V sichergestellt werden, auch um das bürgerliche Engagement zu stärken und Freiwilligendienste zu fördern (Gesetzesbegründung, aaO). Ausgehend von diesem Zweck der Neuregelung ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Gleichstellung der Freiwilligendienste mit dem Wehrdienst (und Zivildienst) in Bezug auf die Voraussetzungen des § 10 Abs 2 Nr 3 3. Teilsatz SGB V nur auf zu-mindest teilweise nach dem 30.6.2011 absolvierte Dienste beziehen soll.
Hiernach sind beim Beigeladenen zu 1 die Voraussetzungen der Familienversicherung im Zeitraum vom 13.8.2013 bis zum 12.8.2014 erfüllt. Beim Beigeladenen zu 1 wurde der Abschluss der Berufsausbildung iSd § 10 Abs 2 Nr 3 SGB V durch den Freiwilligendienst im Umfang von mindestens einem Jahr verzögert. Für das Tatbestandsmerkmal der dienstbedingten Verzögerung können die Grundsätze zum Waisenrentenrecht in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (§ 48 Abs 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI –; § 67 Abs 4 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI –) herangezogen werden. Diese Normen enthalten ebenfalls die Voraussetzung einer dienstbedingten Verzöge-rung; §§ 48 SGB VI und § 67 SGB VII unterscheiden sich von § 10 Abs 2 Nr 3 SGB V nur insoweit, als Höchstgrenze des Leistungsbezugs ohne Verlängerungstatbestand nicht das 25., sondern das 27. Lebensjahr ist. Sowohl § 10 Abs 2 Nr 3 SGB V als auch § 48 Abs 5 SGB VI und § 67 Abs 4 SGB VII fordern keinen unmittelbaren Anschluss der Ausbildung an den Dienst, sondern nur einen ur-sächlichen Zusammenhang zwischen der Absolvierung des Dienstes und der Verzögerung des Abschlusses der Ausbildung. Dieser ursächliche Zusammenhang ist entsprechend den von der Rechtsprechung gebildeten Grundsätzen zu § 48 Abs 5 SGB VI und § 67 Abs 4 SGB VII (Bundessozialgericht – BSG – 27.1.1976 – 8 RU 2/75, juris Rn 20; Gürtner in Kasseler Kommentar, § 48 SGB VI Rn 54; Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, § 67 Rn 48) gegeben, wenn die Ableistung des Dienstes zumindest wesentliche Mitursache für die Verzögerung der Ausbildung ist. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Dienst und der Verzögerung des Aus-bildungsabschlusses wird nicht dadurch beseitigt, dass aus anderen Gründen (hier: "Auszeit") eine weitere (zusätzliche) Verzögerung der Ausbildung eingetreten ist (Keller a.a.O.). Im Waisenrentenrecht wird eine Verursachung der Verzögerung der Ausbildung durch den Dienst nur ausnahmsweise verneint und in der Praxis regelmäßig unterstellt (vgl Kamprad in Hauck/Noftz, § 48 SGB VI, K § 48 Rn 64; Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 67 Rn 21).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen der Absolvierung des Freiwilligendienstes und der Verzögerung des Ausbildungsabschlusses gegeben. Der Beigeladene zu 1 hätte nach der Auskunft von Prof Dr V im Sommersemester 2009 in E nach Absol-vierung eines zwölfwöchigen Vorpraktikums mit dem Maschinenbaustudium beginnen können. Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene zu 1 dies nicht getan hätte, wenn er nicht den Freiwilligendienst "Weltwärts" absolviert hätte, gibt es nicht. Dass der Beigeladene zu 1 damals noch nicht auf den Studienort E fixiert war, ist unerheblich, weil er sich, wenn er an einer anderen Uni-versität keinen Studienplatz erhalten hätte, in E immatrikuliert hätte. Bei der gegebenen Sachlage ist es unschädlich, dass der Beigeladene zu 1 nach der Beendigung des entwicklungspolitischen Dienstes "Weltwärts" im Rahmen einer Auszeit Australien und Südostasien bereist hat. Zu diesem Zeitpunkt wäre er ohne den entwicklungspolitischen Dienst "Weltwärts" aller Wahrscheinlichkeit nach bereits im Fachbereich Maschinenbau immatrikuliert gewesen.
Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Absolvierung des Freiwilligendienstes und der Verzögerung des Ausbildungsabschlusses wird auch nicht dadurch tangiert, dass sich der Beigeladene zu 1 nach Angaben der Universität E trotz des laufenden Freiwilligendienstes für das Sommersemester 2009 hätte bewerben können und wegen der dadurch erfolgten Vorauswahl dann später für das Wintersemester 2009/2010 einen Studienplatz erhalten hätte. Denn der Beigeladene zu 1 hätte wegen des Freiwilligendienstes – auch wegen des geforderten zwölfwöchigen Vorpraktikums – auch im Wintersemester 2009/2010 das Studium nicht beginnen können.
Nach § 10 Abs 2 Nr 3 SGB V idF des GKV-VStG ist die Verlängerung der Familienversicherung über das 25. Lebensjahr hinaus auf die Dauer des Dienstes, höchstens jedoch 12 Monate, dh vorliegend bis zum 12.8.2014 begrenzt. Dass die Zivildienstdauer im Zeitraum der Absolvierung des Freiwilligendienstes durch den Beigeladenen zu 1 nur 9 Monate betrug, schließt die Verlängerung der Familien-versicherung um 12 Monate nach der Regelung in § 10 Abs 2 Nr 3 SGB V idF des GKV-VStG nicht aus.
Auch die weiteren Voraussetzungen der Familienversicherung des Beigeladenen zu 1 im Zeitraum vom 13.8.2013 bis zum 12.8.2014 sind erfüllt. Der Beigeladene zu 1 hatte seinen Wohnsitz im Inland (§ 10 Abs 1 Nr 1 SGB V) und war nicht nach § 5 Abs 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder freiwillig versichert (§ 10 Abs 1 Nr 2 SGB V). Er war auch nicht versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit (§ 10 Abs 1 Nr 3 SGB V) und nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig (§ 10 Abs 1 Nr 4 SGB V). Ferner hatte er kein Gesamteinkommen, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschritt (§ 10 Abs 1 Nr 5 SGB V).
Im Zeitraum vom 13.8.2013 bis zum 12.8.2014 war der Beigeladene zu 1 aus den gleichen Gründen auch in der sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei versichert (§ 25 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XI –).
Eine Verlängerung der Familienversicherung über einen Zeitraum von zwölf Monaten hinaus ist jedoch nach § 10 Abs 2 Nr 3 SGB V idF des GKV-VStG aus-geschlossen. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf stützen, dass nach § 10 Abs 2 Nr 3 SGB V in der vor dem Inkrafttreten des GKV-VStG geltenden Fassung das Weiterbestehen der Familienversicherung nicht auf zwölf Monate, sondern auf einen der Dauer des Dienstes entsprechenden Zeitraum beschränkt war. Denn nach dieser früheren Fassung des § 10 Abs 2 Nr 3 SGB V waren vorliegend die Voraussetzungen einer Familienversicherung über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus nicht erfüllt. Seinerzeit erforderte eine Verlängerung über das 25. Lebensjahr hinaus eine Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung "durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht". Der Beigeladene zu 1 hat jedoch, indem er den entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "Weltwärts" absolviert hat, keine gesetzliche Dienstpflicht erfüllt, da eine solche nur in Bezug auf den Wehr- oder Zivildienst bestand (so auch BT-Drucksache 17/8005, Seite 17 zu § 10 SGB V). Das Erlöschen der Zivildienstpflicht (außer im Verteidigungsfall) gemäß § 14b Abs 2 Satz 1 ZDG wegen der Ableistung des Freiwilligendienstes ändert nichts daran, dass der Beigeladene zu 1 mit seinem Dienst keine gesetzliche Dienstpflicht erfüllt hat. § 10 Abs 2 Nr 3 SGB V aF kann, wie das SG zu Recht dargelegt hat, auf die vorliegende Fallgestaltung nicht analog angewandt werden. Denn es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke (zu den Voraussetzungen einer analogen Anwendung vgl BSG 12.1.2010 – B 2 U 35/08 R, juris). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Formulierung in § 10 Abs 2 Nr 3 SGB V aF ("durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht"), abweichend von § 48 Abs 5 SGB VI und § 67 Abs 4 SGB VII in versehentlicher Verkennung des Umstandes erfolgt ist, dass nur durch den Wehr- oder Zivildienst eine gesetzliche Dienstpflicht erfüllt wurde. Dagegen spricht insbesondere, dass bereits in § 10 Abs 2 Nr 3 SGB V idF des Gesundheitsreform-Gesetzes (GRG) vom 20.12.1988 (BGBl I 1988) für die Zeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres ausreichend war, ohne dass dieser Umstand den Gesetzgeber gehindert hat, den Verlängerungstatbestand nach der Vollendung des 25. Lebensjahres an die Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht anzuknüpfen. Eine analoge Anwendung ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) liegt nicht vor, da die unmittelbare Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht ein hinreichendes Differenzierungskriterium darstellt, wes-halb der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht gezwungen ist, freiwillige Dienste in jeder Beziehung einem Wehr- oder Zivildienst gleichzustellen (vgl zum steuerlichen Kindergeldrecht Bundesfinanzhof – BFH – 31.3.2014 – III B 147/13, juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
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