L 11 KR 3849/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 2221/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3849/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 28.07.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld ab 01.01.2014.

Die 1962 geborene Klägerin war ab 2009 bei der Firma C. H. GmbH beschäftigt und bei der Beklagten pflichtversichert. Das Arbeitsverhältnis wurde durch den Arbeitgeber am 25.06.2013 zum 31.12.2013 gekündigt, die Klägerin erhielt eine Abfindung.

Seit 10.12.2013 war die Klägerin wegen einer psychiatrischen Erkrankung (F32.9 G; depressive Episode, nicht näher bezeichnet) arbeitsunfähig. Die Allgemeinmedizinerin Dr. K. stellte am 10.09.2013 eine Erstbescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit (AU) aus bis 21.12.2013 und am 23.12.2013 eine Folgebescheinigung mit der gleichen Diagnose bis 31.12.2013. Erst am 02.01.2014 suchte die Klägerin Dr. K. erneut auf, die an diesem Tag einen Auszahlschein ausstellte mit der Diagnose Erschöpfungsdepression. Bis zum Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses erhielt die Klägerin Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber.

Am 06.11.2013 meldete sich die Klägerin mit Wirkung zum 01.01.2014 arbeitslos. Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld wurde zunächst mit Bescheid vom 17.01.2014 abgelehnt wegen Bezugs von Krankengeld. Auf ihren Widerspruch erhielt die Klägerin sodann Arbeitslosengeld beginnend ab 01.01.2014 in Höhe von täglich 36,28 EUR.

Die Beklagte teilte der Klägerin mit Bescheid vom 07.01.2014 mit, für die AU ab 02.01.2014 könne kein Krankengeld gezahlt werden. Die Versicherung habe am 31.12.2013 geendet. Die Klägerin solle sich bei der Agentur für Arbeit melden.

Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, es liege ein Konkurrenzverhältnis zwischen Arbeitslosengeld und Krankengeld vor. Es bestehe Anspruch auf Krankengeld, da eine Fortsetzungserkrankung vorgelegen habe. Die Beklagte wies die Klägerin mit Schreiben vom 21.03.2014 darauf hin, dass inzwischen wieder Versicherungsschutz bestehe. Für die Dauer von sechs Wochen bestehe der übliche Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitslosengeldes gegenüber der Agentur für Arbeit, anschließend ggf ein Anspruch auf Krankengeld. Die Klägerin wandte dagegen ein, sie sei durchgehend arbeitsunfähig und habe bereits ab 01.01.2014 Anspruch auf Krankengeld. Es sei nicht akzeptabel, dass das Krankengeld aus der Höhe des Arbeitslosengeldes berechnet werde. In der Folgezeit erhielt die Klägerin laufend Arbeitslosengeld bis 16.06.2014, sodann vom 17.06. bis 15.07.2014 Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger wegen einer stationären Rehabilitationsmaßnahme und ab 16.07.2014 Krankengeld.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Mitgliedschaft als Arbeitnehmerin sei mit dem 31.12.2013 (Dienstag) beendet gewesen. Erst am 02.01.2014 (Donnerstag) sei erneut AU festgestellt worden. Frühestens am Tag nach der ärztlichen Feststellung könne wieder ein Anspruch auf Krankengeld entstehen. Dies sei jedoch nicht der Fall, da der Krankengeldanspruch mit dem Beschäftigungsverhältnis geendet habe. Es gebe keine Gründe, ausnahmsweise ein Nachholen der ärztlichen Feststellung zuzulassen. Eine geänderte Sichtweise ergebe sich auch nicht daraus, dass das Ende der zuvor bescheinigten AU in die Weihnachts-/Neujahrstage gefallen sei. Krankengeld sei daher in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zu zahlen. Der Krankengeldanspruch habe während der Dauer der Leistungsfortzahlung durch die Agentur für Arbeit geruht.

Hiergegen richtet sich die am 01.09.2014 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobene Klage. Zur Begründung führt die Klägerin aus, Dr. K. habe nur bis zum Quartalsende die Krankschreibung vornehmen können, es sei ihr von der Krankenkasse nicht gestattet, darüber hinaus krankzuschreiben. Die Klägerin habe deshalb unmittelbar nach den Feiertagen wieder zu ihr kommen sollen. Die Erkrankung habe über den Jahreswechsel hinaus fortbestanden. Hierzu hat sie eine Bestätigung von Dr. K. vom 04.12.2014 vorgelegt, wonach bis dato ab 10.12.2013 fortlaufend AU vorgelegen habe.

Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat vorgebracht, ab 01.01.2014 sei ein neues Versicherungsverhältnis als Bezieherin von Arbeitslosengeld begründet worden. Die Leistungsansprüche anlässlich der ab 02.01.2014 ausgestellten AU-Bescheinigungen richteten sich nach diesem Versicherungsverhältnis und würden der Klägerin auch zugestanden. Zur Problematik der Aufklärungspflicht des Vertragsarztes und zu den Folgen ggf unzutreffender Auskünfte werde auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 04.03.2014 – B 1 KR 17/13 R verwiesen. Das angebliche Verbot, über ein Quartalsende AU-Bescheinigungen auszustellen, entbehre darüber hinaus jeglicher Grundlage.

Das SG hat Beweis erhoben durch Vernehmung der behandelnden Ärzte der Klägerin als sachverständige Zeugen. Dr. N. berichtet über eine einmalige Untersuchung im August 2014 wegen chronischem Lumbalsyndrom; er geht von Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten aus (Schreiben vom 07.12.2014). Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. E. berichtet über Vorsprachen der Klägerin im Juni 2008 und Oktober 2014. Bei Vorliegen einer wiederkehrenden depressiven Störung habe sich die Symptomatik verglichen mit dem Reha-Entlassungsbericht eher verschlechtert (Schreiben vom 11.12.2014). Dr. K. hat mit Schreiben vom 21.01.2015 mitgeteilt, die Klägerin habe sie am 02.01.2014 aufgesucht und berichtet, dass sie über Silvester/Neujahr mit schwerer Lumbalgie im Bett gelegen habe. Auf ergänzende Anfrage hat sie mit Schreiben vom 21.01.2015 noch die einzelnen Behandlungsdaten mitgeteilt.

Mit Urteil vom 28.07.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Klägerin sei nach dem 31.12.2013 zutreffend Krankengeld nicht mehr nach dem zuletzt erzielten Arbeitsentgelt, sondern in der Höhe des Betrags des zuvor gewährten Arbeitslosengeldes gezahlt worden. Eine durchgängige AU sei über den 31.12.2013 hinaus nicht belegt. Maßgeblich sei, dass keine durchgängige Krankschreibung vorliege. Es bestehe eine Lücke am 01./02.2014. Erst am 03.01.2014, dem Folgetag nach Krankschreibung, habe wieder ein Krankengeldanspruch entstehen können. Zu diesem Zeitpunkt habe es jedoch an der Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses gefehlt. Die Obliegenheit zur rechtzeitigen ärztlichen Feststellung der AU entfalle weder deshalb, weil der letzte Tag der bescheinigten AU auf einen Sonntag falle, noch weil der behandelnde Arzt den Versicherten unzutreffend oder gar nicht beraten habe (unter Hinweis auf BSG 04.03.2014, B 1 KR 17/13 R). Die Voraussetzungen für die durchgängige Gewährung von Krankengeld auch über den 31.12.2013 hinaus sowie für die Gewährung höheren Krankengeldes lägen daher nicht vor.

Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 11.08.2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 10.09.2015 eingelegte Berufung der Klägerin. Ihr erscheine die Rechtsprechung zu § 46 Satz 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) unbillig und unverhältnismäßig. Aufgrund der Erklärungen ihrer Ärztin, sie könne nicht über das Quartalsende hinaus krankschreiben und die Klägerin solle im neuen Jahr wiederkommen, sei es der Klägerin nicht möglich gewesen, rechtzeitig eine Folgebescheinigung zu erlangen. Sie habe die Anweisungen ihrer Hausärztin befolgt; daher sehe sie von ihrer Seite keine Schuld oder Nachlässigkeit. Dieser Sachverhalt rechtfertige, der Klägerin ab 01.01.2014 bis zum Ablauf der Bezugsfrist Krankengeld zu gewähren unter Anrechnung des bezogenen Arbeitslosengeldes. Mit der Änderung des § 46 SGB V komme der klare Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, die bisherige Handhabung zu ändern. Folglich müsse auch die Klägerin entsprechend der Neuregelung behandelt werden, auch wenn nicht verkannt werde, dass der Gesetzgeber die Änderung nicht rückwirkend beschlossen habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 28.07.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2014 zu verurteilen, ihr für die Zeit ab dem 01.01.2014 bis zum Ablauf des Krankengeldanspruchs Krankengeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Berichterstatterin hat die Beteiligten mit Schreiben vom 29.10.2015 darauf hingewiesen, dass der Senat nach § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind darauf aufmerksam gemacht worden, dass diese Verfahrensweise aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes beabsichtigt ist. Die Klägerin hat daraufhin ihre Ausführungen weiter vertieft.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Senat weist die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter gemäß § 153 Abs 4 SGG zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.

Der Bescheid vom 07.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von (höherem) Krankengeld für die Zeit ab 01.01.2014 auf der Basis der Versicherung als Beschäftigte. Die bestehenden Ansprüche auf Krankengeld aus der Versicherung als Bezieherin von Arbeitslosengeld hat die Beklagte befriedigt. Insoweit macht die Klägerin auch nicht geltend, dass weitere Ansprüche bestehen.

Nach § 44 Abs 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden. Der An-spruch auf Krankengeld entsteht bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an, im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der AU folgt (§ 46 Satz 1 Nr 2 SGB V in der Fassung vom 17.7.2009, BGBl I 1990). Grundsätzlich setzt daher der Anspruch auf Krankengeld die vorherige ärztliche Feststellung der AU voraus.

Die Voraussetzungen eines Krankengeldanspruchs, also nicht nur die AU, sondern auch die ärztliche Feststellung der AU, müssen bei zeitlich befristeter AU-Feststellung und dementsprechender Krankengeldgewährung für jeden Bewilligungsabschnitt jeweils erneut vorliegen (BSG 26.06.2007, B 1 KR 8/07 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 12). Zudem muss der Versicherte die AU und deren Fortdauer grundsätzlich rechtzeitig ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse gemäß § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V melden (BSG 08.11.2005, B 1 KR 30/04 R, SozR 4-2500 § 46 Nr 1).

Die ärztliche Feststellung der AU ist keine reine Formalität, sondern Voraussetzung der Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld. Mit dem Erfordernis vorgeschalteter ärztlich festzustellender AU sollen beim Krankengeld Missbrauch und praktische Schwierigkeiten vermieden werden, zu denen die nachträgliche Behauptung der AU und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen könnten. Als Regelfall geht das Gesetz davon aus, dass der in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigte Versicherte selbst die notwendigen Schritte unternimmt, um die mögliche AU feststellen zu lassen und seine Ansprüche zu wahren. Mit Blick darauf muss die AU nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der Krankenkasse vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krankengeldes auch dann angezeigt werden, wenn sie seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat. Auch dann muss der Versicherte die Fortdauer der AU grundsätzlich rechtzeitig vor Ablauf der Befristung der bisherigen Attestierung ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse melden, wenn er das Erlöschen oder Ruhen des Leistungsanspruchs vermeiden will. Sowohl bei der ärztlichen Feststellung als auch der Meldung der AU handelt es sich um eine Obliegenheit des Versicherten; die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Feststellung oder Meldung sind deshalb grundsätzlich von ihm zu tragen. Regelmäßig ist danach die Regelung des § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V strikt zu handhaben (BSG 08.11.2005, B 1 KR 30/04, BSGE 95, 219, SozR 4-2500 § 46 Nr 1; vgl auch BSG 10.05.2012, B 1 KR 20/11 R, juris).

Das bei Entstehen eines Anspruchs auf Krankengeld bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang als "Versicherter" Anspruch auf Krankengeld hat. Zwar endet nach § 190 Abs 2 SGB V die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet. Nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V blieb die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch nicht erhalten, denn die Klägerin hatte über den 31.12.2013 hinaus keinen Anspruch auf Krankengeld, da AU erneut erst wieder am 02.01.2014 festgestellt worden ist.

Will ein Versicherter seine Mitgliedschaft als Beschäftigter in der gesetzlichen Krankenversicherung über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus durch einen Anspruch auf Krankengeld aufrechterhalten, muss er seine AU vor Ablauf jedes Krankengeldbewilligungsabschnitts erneut ärztlich feststellen lassen; dies gilt auch, wenn das Ende der bescheinigten AU auf einen Sonntag fällt (BSG 16.12.2014, B1 KR 19/14 R, juris; BSG 04.03.2014, B 1 KR 17/13 R, juris).

Hieran fehlt es für die Zeit ab 01.01.2014. Die den Anspruch vermittelnde, auf der Beschäftigtenversicherung beruhende Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten endete am 31.12.2013. Als die Klägerin am 02.01.2014 erneut Dr. K. aufsuchte, um sich untersuchen und die Fortdauer der AU feststellen zu lassen, war sie deshalb nicht mehr nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Auch die Versicherung als Bezieherin von Arbeitslosengeld (§ 5 Abs 1 Nr 2 SGB V) vermittelt einen Anspruch auf Krankengeld, allerdings bemisst sich dieses nach der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes (§ 47b Abs 1 SGB V).

Nichts anderes ergibt sich aus § 46 SGB V in der ab 23.07.2015 geltenden Fassung (BGBl I 1211). Danach bleibt der Anspruch auf Krankengeld jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere AU wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der AU erfolgt; Samstage gelten nicht als Werktage. Bei Anwendung der gesetzlichen Neuregelung hätte die Klägerin die AU rechtzeitig feststellen lassen. Die Vorschrift gilt jedoch nicht rückwirkend, sondern erst ab ihrem Inkrafttreten und damit nicht für den vorliegenden Sachverhalt aus dem Jahr 2014. Der Bevollmächtigte der Klägerin räumt insoweit zwar ein, dass der Gesetzgeber die Änderung in § 46 SGB V nicht rückwirkend beschlossen hat, er bleibt aber eine Begründung dafür schuldig, warum nach seiner Auffassung gleichwohl die Klägerin entsprechend der gesetzlichen Neuregelung behandelt werden sollte.

Anhaltspunkte für einen Sachverhalt, bei dem die AU-Feststellung für einen weiteren Bewilligungsabschnitt ausnahmsweise rückwirkend hätte nachgeholt werden können, liegen nicht vor (ua Senatsurteil vom 21.10.2014, L 11 KR 1242/14, juris). Insbesondere rechtfertigt der Umstand - die Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin unterstellt -, dass Dr. K. die Ausstellung einer AU-Bescheinigung über den Jahreswechsel für nicht möglich hielt und die Klägerin auf den 02.01.2014 bestellte, keine Annahme eines Ausnahmefalls. Es ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts weder Aufgabe des Arztes noch der Beklagten, einen Versicherten rechtzeitig vor Ablauf des schon festgestellten AU-Zeitraums auf die besondere gesetzliche Regelung und deren im Regelfall gravierende Folgen einer verspäteten AU-Feststellung hinzuweisen. Vielmehr ist eine rechtzeitige Folgefeststellung die Obliegenheit des Versicherten (ua BSG 16.12.2014, B 1 KR 19/14 R, juris). Selbst wenn Vertragsärzte unzutreffende rechtliche Hinweise oder Ratschläge geben, begründet dies keinen Krankengeldanspruch gegen die Beklagte (BSG 04.03.2014, B 1 KR 17/13 R, juris).

Ein Anspruch auf Krankengeld für die Zeit ab 01.01.2014 ergibt sich auch nicht aus § 19 Abs 2 Satz 1 SGB V. Danach besteht, wenn die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet, Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Ein solcher nachgehender Anspruch kommt jedoch lediglich in Betracht, falls die Klägerin ab 01.01.2014 nicht auf andere Weise Krankenversicherungsschutz genoss (vgl BSG 02.11.2007, B 1 KR 38/06 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 14 RdNr 25). Denn der aus der früheren Mitgliedschaft abgeleitete Versicherungsschutz ist gegenüber Ansprüchen aus einem aktuellen Versicherungsverhältnis grundsätzlich nachrangig, auch wenn das im Wortlaut des § 19 Abs 2 SGB V unmittelbar nicht zum Ausdruck kommt (st Rspr BSG 07.05.2002, B 1 KR 24/01 R, BSGE 89, 254 = SozR 3-2500 § 19 Nr 5). Daran fehlt es hier jedoch, denn die Klägerin war ab dem 01.01.2014 wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld krankenversichert (§ 5 Abs 1 Nr 2 SGB V).

Da es an der ununterbrochenen Feststellung der AU über den 31.12.2013 hinaus fehlt, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Krankengeld ab 01.01.2014 und für die Folgezeit keine höheren Ansprüche auf Krankengeld, als bereits bewilligt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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