Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 56/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Abgrenzung zwischen einem Widerspruch gegen den letzten Bewilligungsbescheid und einem Überprüfungsantrag, welcher auch frühere Bescheide einschließt, hat nach einer umfassenden Auslegung der Willenserklärung unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes zu erfolgen.
2. Bei der Auslegung ist auch der Empfängerhorizont der Behörde und das Verhalten des Leistungsempfängers nach dem Erlass eines Abhilfebescheides zu berücksichtigen.
3. Wurde ausdrücklich „Widerspruch“ unter genauer Bezeichnung des letzten Bewilligungsbescheides eingelegt, und hat der Betroffene sich nach einer vollständigen Abhilfeentscheidung zehn Monate lang nicht mehr bei der Behörde gemeldet, ist davon auszugehen, dass der Betroffene ursprünglich nur einen Widerspruch gegen den letzten Bewilligungsbescheid einlegen wollte.
2. Bei der Auslegung ist auch der Empfängerhorizont der Behörde und das Verhalten des Leistungsempfängers nach dem Erlass eines Abhilfebescheides zu berücksichtigen.
3. Wurde ausdrücklich „Widerspruch“ unter genauer Bezeichnung des letzten Bewilligungsbescheides eingelegt, und hat der Betroffene sich nach einer vollständigen Abhilfeentscheidung zehn Monate lang nicht mehr bei der Behörde gemeldet, ist davon auszugehen, dass der Betroffene ursprünglich nur einen Widerspruch gegen den letzten Bewilligungsbescheid einlegen wollte.
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der am geborene Kläger wohnt in einer Einrichtung des betreuten Wohnens alleine in einer Wohnung, wobei seine Mutter im selben Haus in einer anderen Wohnung lebt. Der Kläger bezieht seit Jahren Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung vom Be-klagten. Hierbei wurde zuletzt das Kindergeld, welches direkt auf das Konto seiner Mutter überwiesen wurde und welches die Mutter zur Unterstützung des Klägers verwendete, als Einkommen des Klägers angerechnet.
Als die Beklagte mit Weiterbewilligungsbescheid vom 24.09.2013 erneut entsprechend ver-fuhr und für den Zeitraum ab dem 01.10.2013 monatlich 737,31 EUR bewilligte, legte der Kläger am 17.10.2013 Widerspruch ein und wies darauf hin, dass eine direkte Weiterleitung des Kindergeldes an ihn nicht stattfinde. Er bat daher um eine "Neuberechnung der Grundsicherungsleistungen".
Daraufhin bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 18.10.2013 nunmehr ab dem 01.10.2013 monatliche Leistungen in Höhe von 921,31 EUR ohne die Anrechnung des monatli-chen Kindergeldes in Höhe von 184 EUR. Gleichzeitig teilte der Beklagte mit, dass der Kläger dennoch die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Satz 1 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG) erfülle und daher eine Abzweigung des Kindergeldes bei der Familienkasse beantragt werde. Ausdrücklich stellte die Beklagte fest, dass diese Entscheidung sich allein auf den Bewilligungsabschnitt ab dem 01.10.2013 beziehe und das Bewilligungsende der 30.09.2014 sei.
Die Familienkasse lehnte mit Bescheid vom 24.02.2014 die von dem Beklagten beantragte Abzweigung von Kindergeld ab, da der monatliche Unterhalt der Mutter des Klägers für die-sen die Höhe des monatlichen Kindergeldes übersteige.
Der deswegen eingelegte Einspruch des Beklagten hatte lediglich in Höhe eines Abzwei-gungsbetrages von 46,- EUR monatlich Erfolg, welcher ab November 2013 nicht mehr an die Mutter des Klägers, sondern an den Beklagten ausgezahlt wurde.
Am 20.08.2014 schaltete sich der Bevollmächtigte des Klägers in das Verfahren ein und beantragte, gemäß § 44 SGB X auch die vorausgegangenen Bewilligungsbescheide zu korrigieren und die abgezogenen Kindergeldbeträge für den Zeitraum September 2011 bis September 2013 in Höhe von "25 Monate x 185,- EUR = 4.625,00 EUR" auszuzahlen.
Mit Bescheid vom 27.08.2014 verwies der Beklagte auf § 116a SGB XII, wonach für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X mit der Maßgabe gilt, dass anstelle des Zeitraumes von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt. Deshalb könne dem Überprüfungsantrag erst ab dem 01.01.2013 entsprochen werden, woraus sich nach der Berechnung des Beklagten ein Nachzahlungsbetrag von 1.656,- EUR (9 Monate x 184,- EUR) ergab, welcher dem Kläger überwiesen wurde.
Der Klägerbevollmächtigte vertrat die Auffassung, dass bereits in dem Widerspruch vom 17.10.2013 ein Überprüfungsantrag hinsichtlich früherer Leistungen vorliege, weswegen dem Überprüfungsantrag bereits ab dem 01.01.2012 entsprochen werden könne, und legte deswegen mit dem Schreiben vom 09.09.2014 insoweit erneut Widerspruch ein.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2014 zurück, da in dem Widerspruch vom 17.10.2013 noch kein Überprüfungsantrag für die zuvor bewilligten Leistungen zu erkennen sei. Der Einwand, dass auch der Widerspruch vom 15.10.2013 gegen den Bescheid vom 24.09.2013 als Überprüfungsantrag zu werten sei, könne nicht nachvollzogen werden. Der Abhilfebescheid vom 18.10.2013 sei mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen, weswegen der Kläger hier rechtzeitig hätte Widerspruch einlegen können. Auch aus dem Widerspruchsschreiben selbst vom 15.10.2013 sei kein Hinweis ersichtlich, dass eine Überprüfung der bisher in früheren Leistungszeiträumen geleisteten Grundsicherung gewünscht gewesen sei. Auch von Seiten des Beklagten aus sei dies nicht erkennbar gewesen. Darüber hinaus habe der Kläger nach Erlass des Abhilfebescheides für den Bewilligungsabschnitt Oktober 2013 bis September 2014 erneut die Möglichkeit gehabt, zum einen diesem Bescheid zu widersprechen oder zum anderen zu diesem Zeitpunkt einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen, was jedoch nicht erfolgt sei (mit Hinweis auf Landesssozialgericht Berlin-Brandenburg vom 23.11.2012 - L 34 AS 116/12 -).
Der Bevollmächtigte des Klägers hat am 07.01.2015 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Er vertritt die Auffassung, dass aufgrund der Formulierung "Neuberechnung der Grundsicherungsleistung" ein umfassender Überprüfungsantrag für die früheren Leistungszeiträume zu erblicken sei.
Der Kläger beantragt, teils sinngemäß,
den Bescheid des Beklagten vom 27.08.2014 in der Fassung des Widerspruchsbe-scheides vom 05.12.2014 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm auch für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 unter Korrektur der entgegenstehenden früheren Verwaltungsentscheidungen höhere Grundsicherungsleistungen von monatlich 184,- EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Abhilfebescheid vom 18.10.2013 bestandskräftig sei, was sich auch auf den nur eingeschränkten Umfang der vorgenommenen Abänderung beziehe. Im Jahre 2013 habe kein hinreichend konkreter Antrag gemäß § 44 SGB X für die Überprüfung auf frühere Leistungsbescheide vorgelegen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG erklärt.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Akten des SG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Entscheidung erging aufgrund des Einver-ständnisses der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - (SGB X) ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig ange-wandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb u.a. Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurück zu nehmen. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs - vorliegend des SGB XII - längstens für einen Zeitraum von einem Jahr vor der Rücknahme erbracht (§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 116a SGB XII). § 44 SGB X findet auch im Recht der Sozialhilfe, und damit auch im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Anwendung (vgl. BSG SozR 4-1300 § 44 Nrn. 11, 15 und 20).
Die dem Kläger im Jahr 2012 nach § 42 Abs. 1 SGB XII gewährten Leistungen der Grundsi-cherung bei Erwerbsminderung waren zu niedrig bemessen, weil der Beklagte zu Unrecht das Kindergeld des Klägers auf die Leistungsgewährung angerechnet hat, wozu auf die streitgegenständlichen Bescheide Bezug genommen wird.
Der Beklagte hat jedoch zu Recht eine Korrektur der Leistungsgewährung im Jahr 2012 abgelehnt und eine solche Korrektur nur für 2013 und 2014 vorgenommen. Denn ein Antrag auf Korrektur wurde erstmalig durch den Klägerbevollmächtigten am 20.08.2014 gestellt, weshalb aufgrund der oben angeführten Regelung nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 116a SGB XII eine Korrektur für 2012 nicht mehr möglich war.
Hierbei vertritt der Beklagte zutreffend die Auffassung, dass ein früherer Antrag nach § 44 SGB X auch nicht durch Auslegung unter Anwendung des sogenannten Meistbegünstigungs-grundsatzes festgestellt werden kann.
In Betracht kommt insoweit lediglich eine entsprechende Auslegung des Widerspruchs vom 17.10.2013; eine andere Willenserklärung, die für eine weitergehende Auslegung in Frage käme, ist nicht ersichtlich.
Der Widerspruch vom 17.10.2013 richtete sich allerdings ausdrücklich gegen den in der Be-treffzeile des Widerspruchsschreibens im Singular ausdrücklich bezeichneten Bescheid vom 24.09.2013 und verfolgte damit eine Korrektur dieses Bescheides, welcher indes die Leis-tungsgewährung für 2012 in keiner Weise regelte. Auch wurde ausdrücklich der Rechtsbehelf des "Widerspruchs" eingelegt und kein Überprüfungsantrag, was auch der Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Bescheides entsprach.
Andererseits hat der Klägers mit seinem Widerspruch auf einen grundsätzlichen Berech-nungsfehler hingewiesen, welchen auch frühere Bescheide aufweisen.
Nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren allgemeinen Auslegungsregel der §§ 133, 157 BGB ist grundsätzlich nicht auf den inneren Willen des Erklärenden, sondern auf das Verständnis des objektiven Erklärungsinhalts nach dem Empfängerhorizont abzustellen ist (BVerwG, B.v. 3.12.1998 - 1 B 110/98 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 6; BVerwG, U.v. 3.3.2005 - 2 C 13.04 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 32 S. 10; BGH, U.v. 10.3.1994 - IX ZR 152/93 - NJW 1994, 1537; VG München, Urteil vom 07. November 2013 – M 15 K 13.201 –, Rn. 42, juris).
Der Beklagte hat formal einen Widerspruch und keinen Überprüfungsantrag erhalten. Auch wenn juristische Laien bei Verwendung dieser Formulierungen nicht formal an der Wortwahl festzuhalten sind, ist doch nach den konkreten Einzelfallumständen die Überprüfung lediglich eines Bescheides verlangt worden, was sich nicht nur aus der Nennung eines Bescheids in der Betreffzeile des Widerspruchsschreibens und der Verwendung des Begriffs "Widerspruch" ergibt. Die vom Klägerbevollmächtigten angeführte Formulierung "Neuberechnung der Grundsicherungsleistung" legt keine andere Auslegung zwingend nahe, da eine Neuberechnung auch im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs zu erfolgen hat, zumal auch in dieser Formulierung der Singular verwendet worden ist. Auch die anderen äußeren Umstände deuten auf die Einlegung eines Widerspruchs hin. Denn nachdem dem Widerspruch des Klägers durch den Abhilfebescheid vom 18.10.2013 vollumfänglichen abgeholfen worden war und der Klägers sich daraufhin für rund zehn Monate nicht mehr meldete, bestätigte dies auf Seiten des Beklagten den Eindruck, dass dem Antrag des Klägers vollumfänglich entsprochen worden war. Der Kläger hat trotz der Rechtsbehelfsbelehrung unter dem Abhilfebescheid vom 18.10.2013 keine Widerspruch mehr eingelegt, sondern diesen Bescheid bestandskräftig werden lassen.
Insoweit wäre aus Sicht des Klägers auch kein schutzbedürftiges Interesse vorhanden gewe-sen, wenn er tatsächlich von einem Antrag nach § 44 SGB X statt eines Widerspruchs ausge-gangen sein sollte, weil dann aus seiner Sicht der Bescheid vom 18.10.2013 - ebenfalls durch die erforderliche Auslegung - als Ablehnung einer rückwirkenden Erhöhung der Leistung gewertet werden müsste, die aber nunmehr bestandskräftig geworden ist, weil der Kläger hiergegen nicht vorgegangen ist.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des sogenannten Meistbegünstigungsprinzips. Nach diesem verbindlichen Auslegungsgrundsatz (vgl. § 123 SGG) sind Verfahrenserklärungen, zu denen auch der Widerspruch gehört, unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens auszulegen. Die Auslegung hat sich daran zu orientieren, was als Leistung möglich ist, wenn jeder vernünftige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 8/06 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 1, BSGE 97, 217-230, SozR 4-1500 § 123 Nr. 2, SozR 4-4200 § 7 Nr. 1, Rn. 11).
Dieser für Anträge geltende weite Auslegungsgrundsatz enthält für Widersprüche eine gewisse Einschränkung, die daraus folgt, dass das Widerspruchsverfahren nach § 78 SGG und das Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X als getrennte Verfahren ausgestaltet sind und bereits deswegen nicht davon ausgegangen werden kann, dass jeder Widerspruch immer auch einen Überprüfungsantrag enthält (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.03.2012 – L 12 AS 3569/11, Rn. 26, juris, mwN).
Ein wesentlicher Unterschied besteht insbesondere darin, dass bei der erstmaligen Antragstellung eine besondere Beratungspflicht der Behörde besteht, die tatsächlich in Betracht kommenden Leistungen festzustellen und auf die sachgemäße Antragstellung hinzuwirken, wohingegen im Widerspruchsverfahren bereits eine konkrete Leistung nicht oder in nach Ansicht des Widerspruchsführers in zu niedrigem Umfang gewährt worden ist. Ein Widerspruch gegen eine zu niedrige Leistung in einem konkreten Bescheid kann daher auch nicht prinzipiell als Überprüfungsantrag für Zeiträume gewertet werden, die von dem angegriffenen Bescheid nicht betroffen sind. Grundsätzlich kann ein konkludenter Überprüfungsantrag daher nur dann angenommen werden, wenn der Widerspruchsführer im Rahmen der Widerspruchsbegründung erkennen lässt, dass er auch den früheren Verwaltungsakt für rechtswidrig hält (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.03.2012 – L 12 AS 3569/11, Rn. 26, juris, mwN).
Der Grundsatz der Meistbegünstigung enthält daher die Einschränkung, dass bei der aus-drücklichen Beschränkung auf eine bestimmte Leistung eine weitergehende Auslegung nicht möglich ist. Nur wenn eine solche Beschränkung nicht vorliegt, ist davon auszugehen, dass der Leistungsberechtigte die Sozialleistungen begehrt, die nach der Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommen (vgl. Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 3. Aufl 2013, § 37 RdNr 26 m.w.N.; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 16/09 R –, SozR 4-4200 § 37 Nr. 3, SozR 4-1300 § 28 Nr. 1, Rn. 18).
Hier ist es wiederum von Bedeutung, dass der Kläger in seinem Widerspruch einen konkreten Bescheid angegriffen hatte und sich nach dem vollumfänglichen Abhilfebescheid bei dem Beklagten nicht mehr gemeldet hat. Wäre ein Überprüfungsantrag wirklich schon 2013 gewollt gewesen, ist nicht zu erklären, weswegen der Kläger sich erst im August 2014 wieder zu dieser Frage an den Beklagten gewandt hat.
Der Meistbegünstigungsgrundsatz kann hier daher nicht die Schranke überwinden, die sich aus einer Beschränkung auf ein bestimmtes Begehren - hier: Widerspruch nur gegen den Bescheid vom 24.09.2013 - ergibt. Nach Auffassung der Kammer liegt eine solche Beschränkung hier in Auslegung der Widerspruchserklärung bezogen auf die Korrektur (nur) des Bescheides vom 24.09.2013 aber gerade vor. Wäre dies anders zu beurteilen, würde jeder Widerspruch gegen eine falsche Leistungsberechnung bei Weiterbewilligungsbescheiden und gleichbleibenden Vermögensverhältnissen - hier: Kindergeldgewährung an die Mutter - immer zugleich auch einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X beinhalten. Jedenfalls nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles ist eine solche Betrachtungsweise nach den voranstehenden Ausführungen nicht gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Der am geborene Kläger wohnt in einer Einrichtung des betreuten Wohnens alleine in einer Wohnung, wobei seine Mutter im selben Haus in einer anderen Wohnung lebt. Der Kläger bezieht seit Jahren Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung vom Be-klagten. Hierbei wurde zuletzt das Kindergeld, welches direkt auf das Konto seiner Mutter überwiesen wurde und welches die Mutter zur Unterstützung des Klägers verwendete, als Einkommen des Klägers angerechnet.
Als die Beklagte mit Weiterbewilligungsbescheid vom 24.09.2013 erneut entsprechend ver-fuhr und für den Zeitraum ab dem 01.10.2013 monatlich 737,31 EUR bewilligte, legte der Kläger am 17.10.2013 Widerspruch ein und wies darauf hin, dass eine direkte Weiterleitung des Kindergeldes an ihn nicht stattfinde. Er bat daher um eine "Neuberechnung der Grundsicherungsleistungen".
Daraufhin bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 18.10.2013 nunmehr ab dem 01.10.2013 monatliche Leistungen in Höhe von 921,31 EUR ohne die Anrechnung des monatli-chen Kindergeldes in Höhe von 184 EUR. Gleichzeitig teilte der Beklagte mit, dass der Kläger dennoch die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Satz 1 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG) erfülle und daher eine Abzweigung des Kindergeldes bei der Familienkasse beantragt werde. Ausdrücklich stellte die Beklagte fest, dass diese Entscheidung sich allein auf den Bewilligungsabschnitt ab dem 01.10.2013 beziehe und das Bewilligungsende der 30.09.2014 sei.
Die Familienkasse lehnte mit Bescheid vom 24.02.2014 die von dem Beklagten beantragte Abzweigung von Kindergeld ab, da der monatliche Unterhalt der Mutter des Klägers für die-sen die Höhe des monatlichen Kindergeldes übersteige.
Der deswegen eingelegte Einspruch des Beklagten hatte lediglich in Höhe eines Abzwei-gungsbetrages von 46,- EUR monatlich Erfolg, welcher ab November 2013 nicht mehr an die Mutter des Klägers, sondern an den Beklagten ausgezahlt wurde.
Am 20.08.2014 schaltete sich der Bevollmächtigte des Klägers in das Verfahren ein und beantragte, gemäß § 44 SGB X auch die vorausgegangenen Bewilligungsbescheide zu korrigieren und die abgezogenen Kindergeldbeträge für den Zeitraum September 2011 bis September 2013 in Höhe von "25 Monate x 185,- EUR = 4.625,00 EUR" auszuzahlen.
Mit Bescheid vom 27.08.2014 verwies der Beklagte auf § 116a SGB XII, wonach für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X mit der Maßgabe gilt, dass anstelle des Zeitraumes von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt. Deshalb könne dem Überprüfungsantrag erst ab dem 01.01.2013 entsprochen werden, woraus sich nach der Berechnung des Beklagten ein Nachzahlungsbetrag von 1.656,- EUR (9 Monate x 184,- EUR) ergab, welcher dem Kläger überwiesen wurde.
Der Klägerbevollmächtigte vertrat die Auffassung, dass bereits in dem Widerspruch vom 17.10.2013 ein Überprüfungsantrag hinsichtlich früherer Leistungen vorliege, weswegen dem Überprüfungsantrag bereits ab dem 01.01.2012 entsprochen werden könne, und legte deswegen mit dem Schreiben vom 09.09.2014 insoweit erneut Widerspruch ein.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2014 zurück, da in dem Widerspruch vom 17.10.2013 noch kein Überprüfungsantrag für die zuvor bewilligten Leistungen zu erkennen sei. Der Einwand, dass auch der Widerspruch vom 15.10.2013 gegen den Bescheid vom 24.09.2013 als Überprüfungsantrag zu werten sei, könne nicht nachvollzogen werden. Der Abhilfebescheid vom 18.10.2013 sei mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen, weswegen der Kläger hier rechtzeitig hätte Widerspruch einlegen können. Auch aus dem Widerspruchsschreiben selbst vom 15.10.2013 sei kein Hinweis ersichtlich, dass eine Überprüfung der bisher in früheren Leistungszeiträumen geleisteten Grundsicherung gewünscht gewesen sei. Auch von Seiten des Beklagten aus sei dies nicht erkennbar gewesen. Darüber hinaus habe der Kläger nach Erlass des Abhilfebescheides für den Bewilligungsabschnitt Oktober 2013 bis September 2014 erneut die Möglichkeit gehabt, zum einen diesem Bescheid zu widersprechen oder zum anderen zu diesem Zeitpunkt einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen, was jedoch nicht erfolgt sei (mit Hinweis auf Landesssozialgericht Berlin-Brandenburg vom 23.11.2012 - L 34 AS 116/12 -).
Der Bevollmächtigte des Klägers hat am 07.01.2015 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Er vertritt die Auffassung, dass aufgrund der Formulierung "Neuberechnung der Grundsicherungsleistung" ein umfassender Überprüfungsantrag für die früheren Leistungszeiträume zu erblicken sei.
Der Kläger beantragt, teils sinngemäß,
den Bescheid des Beklagten vom 27.08.2014 in der Fassung des Widerspruchsbe-scheides vom 05.12.2014 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm auch für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 unter Korrektur der entgegenstehenden früheren Verwaltungsentscheidungen höhere Grundsicherungsleistungen von monatlich 184,- EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Abhilfebescheid vom 18.10.2013 bestandskräftig sei, was sich auch auf den nur eingeschränkten Umfang der vorgenommenen Abänderung beziehe. Im Jahre 2013 habe kein hinreichend konkreter Antrag gemäß § 44 SGB X für die Überprüfung auf frühere Leistungsbescheide vorgelegen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG erklärt.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Akten des SG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Entscheidung erging aufgrund des Einver-ständnisses der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - (SGB X) ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig ange-wandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb u.a. Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurück zu nehmen. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs - vorliegend des SGB XII - längstens für einen Zeitraum von einem Jahr vor der Rücknahme erbracht (§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 116a SGB XII). § 44 SGB X findet auch im Recht der Sozialhilfe, und damit auch im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Anwendung (vgl. BSG SozR 4-1300 § 44 Nrn. 11, 15 und 20).
Die dem Kläger im Jahr 2012 nach § 42 Abs. 1 SGB XII gewährten Leistungen der Grundsi-cherung bei Erwerbsminderung waren zu niedrig bemessen, weil der Beklagte zu Unrecht das Kindergeld des Klägers auf die Leistungsgewährung angerechnet hat, wozu auf die streitgegenständlichen Bescheide Bezug genommen wird.
Der Beklagte hat jedoch zu Recht eine Korrektur der Leistungsgewährung im Jahr 2012 abgelehnt und eine solche Korrektur nur für 2013 und 2014 vorgenommen. Denn ein Antrag auf Korrektur wurde erstmalig durch den Klägerbevollmächtigten am 20.08.2014 gestellt, weshalb aufgrund der oben angeführten Regelung nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 116a SGB XII eine Korrektur für 2012 nicht mehr möglich war.
Hierbei vertritt der Beklagte zutreffend die Auffassung, dass ein früherer Antrag nach § 44 SGB X auch nicht durch Auslegung unter Anwendung des sogenannten Meistbegünstigungs-grundsatzes festgestellt werden kann.
In Betracht kommt insoweit lediglich eine entsprechende Auslegung des Widerspruchs vom 17.10.2013; eine andere Willenserklärung, die für eine weitergehende Auslegung in Frage käme, ist nicht ersichtlich.
Der Widerspruch vom 17.10.2013 richtete sich allerdings ausdrücklich gegen den in der Be-treffzeile des Widerspruchsschreibens im Singular ausdrücklich bezeichneten Bescheid vom 24.09.2013 und verfolgte damit eine Korrektur dieses Bescheides, welcher indes die Leis-tungsgewährung für 2012 in keiner Weise regelte. Auch wurde ausdrücklich der Rechtsbehelf des "Widerspruchs" eingelegt und kein Überprüfungsantrag, was auch der Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Bescheides entsprach.
Andererseits hat der Klägers mit seinem Widerspruch auf einen grundsätzlichen Berech-nungsfehler hingewiesen, welchen auch frühere Bescheide aufweisen.
Nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren allgemeinen Auslegungsregel der §§ 133, 157 BGB ist grundsätzlich nicht auf den inneren Willen des Erklärenden, sondern auf das Verständnis des objektiven Erklärungsinhalts nach dem Empfängerhorizont abzustellen ist (BVerwG, B.v. 3.12.1998 - 1 B 110/98 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 6; BVerwG, U.v. 3.3.2005 - 2 C 13.04 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 32 S. 10; BGH, U.v. 10.3.1994 - IX ZR 152/93 - NJW 1994, 1537; VG München, Urteil vom 07. November 2013 – M 15 K 13.201 –, Rn. 42, juris).
Der Beklagte hat formal einen Widerspruch und keinen Überprüfungsantrag erhalten. Auch wenn juristische Laien bei Verwendung dieser Formulierungen nicht formal an der Wortwahl festzuhalten sind, ist doch nach den konkreten Einzelfallumständen die Überprüfung lediglich eines Bescheides verlangt worden, was sich nicht nur aus der Nennung eines Bescheids in der Betreffzeile des Widerspruchsschreibens und der Verwendung des Begriffs "Widerspruch" ergibt. Die vom Klägerbevollmächtigten angeführte Formulierung "Neuberechnung der Grundsicherungsleistung" legt keine andere Auslegung zwingend nahe, da eine Neuberechnung auch im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs zu erfolgen hat, zumal auch in dieser Formulierung der Singular verwendet worden ist. Auch die anderen äußeren Umstände deuten auf die Einlegung eines Widerspruchs hin. Denn nachdem dem Widerspruch des Klägers durch den Abhilfebescheid vom 18.10.2013 vollumfänglichen abgeholfen worden war und der Klägers sich daraufhin für rund zehn Monate nicht mehr meldete, bestätigte dies auf Seiten des Beklagten den Eindruck, dass dem Antrag des Klägers vollumfänglich entsprochen worden war. Der Kläger hat trotz der Rechtsbehelfsbelehrung unter dem Abhilfebescheid vom 18.10.2013 keine Widerspruch mehr eingelegt, sondern diesen Bescheid bestandskräftig werden lassen.
Insoweit wäre aus Sicht des Klägers auch kein schutzbedürftiges Interesse vorhanden gewe-sen, wenn er tatsächlich von einem Antrag nach § 44 SGB X statt eines Widerspruchs ausge-gangen sein sollte, weil dann aus seiner Sicht der Bescheid vom 18.10.2013 - ebenfalls durch die erforderliche Auslegung - als Ablehnung einer rückwirkenden Erhöhung der Leistung gewertet werden müsste, die aber nunmehr bestandskräftig geworden ist, weil der Kläger hiergegen nicht vorgegangen ist.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des sogenannten Meistbegünstigungsprinzips. Nach diesem verbindlichen Auslegungsgrundsatz (vgl. § 123 SGG) sind Verfahrenserklärungen, zu denen auch der Widerspruch gehört, unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens auszulegen. Die Auslegung hat sich daran zu orientieren, was als Leistung möglich ist, wenn jeder vernünftige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 8/06 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 1, BSGE 97, 217-230, SozR 4-1500 § 123 Nr. 2, SozR 4-4200 § 7 Nr. 1, Rn. 11).
Dieser für Anträge geltende weite Auslegungsgrundsatz enthält für Widersprüche eine gewisse Einschränkung, die daraus folgt, dass das Widerspruchsverfahren nach § 78 SGG und das Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X als getrennte Verfahren ausgestaltet sind und bereits deswegen nicht davon ausgegangen werden kann, dass jeder Widerspruch immer auch einen Überprüfungsantrag enthält (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.03.2012 – L 12 AS 3569/11, Rn. 26, juris, mwN).
Ein wesentlicher Unterschied besteht insbesondere darin, dass bei der erstmaligen Antragstellung eine besondere Beratungspflicht der Behörde besteht, die tatsächlich in Betracht kommenden Leistungen festzustellen und auf die sachgemäße Antragstellung hinzuwirken, wohingegen im Widerspruchsverfahren bereits eine konkrete Leistung nicht oder in nach Ansicht des Widerspruchsführers in zu niedrigem Umfang gewährt worden ist. Ein Widerspruch gegen eine zu niedrige Leistung in einem konkreten Bescheid kann daher auch nicht prinzipiell als Überprüfungsantrag für Zeiträume gewertet werden, die von dem angegriffenen Bescheid nicht betroffen sind. Grundsätzlich kann ein konkludenter Überprüfungsantrag daher nur dann angenommen werden, wenn der Widerspruchsführer im Rahmen der Widerspruchsbegründung erkennen lässt, dass er auch den früheren Verwaltungsakt für rechtswidrig hält (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.03.2012 – L 12 AS 3569/11, Rn. 26, juris, mwN).
Der Grundsatz der Meistbegünstigung enthält daher die Einschränkung, dass bei der aus-drücklichen Beschränkung auf eine bestimmte Leistung eine weitergehende Auslegung nicht möglich ist. Nur wenn eine solche Beschränkung nicht vorliegt, ist davon auszugehen, dass der Leistungsberechtigte die Sozialleistungen begehrt, die nach der Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommen (vgl. Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 3. Aufl 2013, § 37 RdNr 26 m.w.N.; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 16/09 R –, SozR 4-4200 § 37 Nr. 3, SozR 4-1300 § 28 Nr. 1, Rn. 18).
Hier ist es wiederum von Bedeutung, dass der Kläger in seinem Widerspruch einen konkreten Bescheid angegriffen hatte und sich nach dem vollumfänglichen Abhilfebescheid bei dem Beklagten nicht mehr gemeldet hat. Wäre ein Überprüfungsantrag wirklich schon 2013 gewollt gewesen, ist nicht zu erklären, weswegen der Kläger sich erst im August 2014 wieder zu dieser Frage an den Beklagten gewandt hat.
Der Meistbegünstigungsgrundsatz kann hier daher nicht die Schranke überwinden, die sich aus einer Beschränkung auf ein bestimmtes Begehren - hier: Widerspruch nur gegen den Bescheid vom 24.09.2013 - ergibt. Nach Auffassung der Kammer liegt eine solche Beschränkung hier in Auslegung der Widerspruchserklärung bezogen auf die Korrektur (nur) des Bescheides vom 24.09.2013 aber gerade vor. Wäre dies anders zu beurteilen, würde jeder Widerspruch gegen eine falsche Leistungsberechnung bei Weiterbewilligungsbescheiden und gleichbleibenden Vermögensverhältnissen - hier: Kindergeldgewährung an die Mutter - immer zugleich auch einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X beinhalten. Jedenfalls nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles ist eine solche Betrachtungsweise nach den voranstehenden Ausführungen nicht gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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