Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 26 RJ 2746/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 RJ 2/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. November 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Die am 1944 geborene Klägerin durchlief nach ihren eigenen Angaben von September 1961 bis Dezember 1962 eine kaufmännische Ausbildung, die sie nicht mit einer Prüfung abschloss. Von Januar 1963 bis September 1977 war sie beim Volkseigenen Betrieb (VEB) Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-T und ab Oktober 1977 beim VEB Kombinat R (später: L RGmbH & Co KG; im Folgenden Firma L R) in Berlin als Wäscherin und Manglerin berufstätig. Das Beschäftigungsverhältnis wurde aus betrieblichen Gründen zum 5. September 1997 aufgelöst. Sie bezog dann Leistungen vom Arbeitsamt.
Am 26. Februar 1998 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit und gab an, sie leide an Schmerzen im Rücken (Halswirbelsäule, Lendenwirbelsäule und Schultergürtel) und am rechten Bein, dessen Belastbarkeit eingeschränkt sei. Derzeit könne sie keine Arbeiten verrichten. Die Beklagte holte - nach Beiziehung diverser medizinischer Unterlagen - ein Gutachten der Allgemeinmedizinerin Dr. A. G vom 11. Juni 1998 ein, die unter Zugrundelegung der Diagnosen „Asthma bronchiale, Gonalgie rechts bei Chondropathie, Polyarthralgie, Fettstoffwechselstörungen und kontrollbedürftiger Harnbefund“ ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte und mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen oder im Wechsel der Haltungsarten ohne häufiges Bücken, Knien und Hocken sowie ohne Leiter- und Gerüstarbeit annahm. Klimatische Einflüsse durch Kälte und Nässe und besonderer Zeitdruck seien nicht mehr zumutbar. Für die letzte Tätigkeit als Wäschereiarbeiterin sei die Klägerin nur noch halb- bis untervollschichtig einsetzbar. Die Beklagte gewährte der Klägerin daraufhin ein Heilverfahren in der Rehabilitationsklinik R W in Bad K vom 29. Juli bis 19. August 1998, aus dem die Klägerin arbeitsfähig für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter qualitativen Einschränkungen entlassen wurde (vgl. Entlassungsbericht vom 19. August 1998). Die Beklagte gewährte ihr während des Heilverfahrens Übergangsgeld.
Mit Bescheid vom 24. November 1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin ab, da sie unter Berücksichtigung der Diagnosen „Gonalgie rechts bei Zustand nach arthroskopischer Teilmeniskektomie (Mai 1997), chronisches Schulterarmsyndrom rechts, rezidivierende Bronchitis, Erschöpfungssyndrom und chronische Cephalgie“ noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig sein könne. Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin insbesondere damit, ihre Krankheiten seien nicht vollständig erfasst worden. Im Übrigen habe sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kaum eine Chance auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz. Daraufhin veranlasste die Beklagte ein Gutachten der Internistin und Rheumatologin A. Ru vom 10.März 1999, die die bisherigen Diagnosen bestätigte und ein aufgehobenes Leistungsvermögen für die Tätigkeit als Wäschereiarbeiterin und ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt annahm. Die Klägerin überreichte auf Veranlassung der Beklagten die Urkunde des Rats des Stadtbezirks Berlin-K vom 21. September 1985, mit der ihr „aufgrund hervorragender Leistungen im Betrieb VEB Kombinat R“ die „Facharbeiterqualifikation im Ausbildungsberuf Textilreinigungsfacharbeiter - Wäscherei“ zuerkannt wurde. Ferner holte die Beklagte eine Arbeitgeberauskunft der Firma L R vom 23. November 1999 zum (früheren) Beschäftigungsverhältnis der Klägerin ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 1999 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück, da sie zwar nach dem ärztlicherseits festgestellten Leistungsvermögen nicht mehr in der Lage sei, als Wäschereiarbeiterin tätig zu sein, aber gleichwohl nicht berufsunfähig sei. Sie habe ausgehend von der Arbeitgeberauskunft der Firma L R eine Mischtätigkeit verrichtet, bei der sowohl Arbeiten gelernter als auch angelernter Art angefallen seien. Sie sei daher nach dem vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung entwickelten Vier-Stufen-Schema als „Angelernte im oberen Bereich“ einzuordnen, so dass sie auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes verweisbar sei, soweit es sich nicht nur um Tätigkeiten einfachster Art handele. Sie könne zumutbar auf die Tätigkeit einer Pförtnerin mit Auskunftsaufgaben bzw. im Wach- und Sicherheitsdienst verwiesen werden.
Im folgenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Berlin Befundberichte der behandelnden Ärzte, des Lungenarztes G H, des Orthopäden Dr. St M und der Internistin/Rheumatologin Dr. H. L, eingeholt und die medizinischen Unterlagen des Arbeitsamts Berlin-M - Ärztlicher Dienst - beigezogen. Ferner hat es eine Anfrage an die Firma L R zu weiteren Einzelheiten der Beschäftigung der Klägerin gerichtet und die Textilreinigerinnung Berlin im Hinblick auf die tarifliche Einstufung der Tätigkeit der Klägerin befragt. Die Firma L R bezeichnete die Tätigkeit der Klägerin als „angelernt/ungelernt“ mit einer Anlernzeit von 2 Wochen. Die Klägerin sei in die Lohngruppe VI einzustufen, was der Einstufung eines „Facharbeiters“ entspreche. Die Textilreinigerinnung führte aus, die Klägerin sei nicht als Facharbeiterin anzusehen. Die von ihr beschriebenen Leistungen in einem Waschhaus seien höchstens der Lohngruppe VI zuzuordnen. Die Zuerkennung der Facharbeiterqualifikation sei für die lange Betriebszugehörigkeit ausgesprochen worden und nicht das Ergebnis einer Prüfung als Facharbeiter. Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt der Befundberichte und der beigezogenen medizinischen Unterlagen sowie der Auskunftsschreiben verwiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 13. November 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Unter Berücksichtigung der vom BSG entwickelten Grundsätze, der eigenen Angaben der Klägerin zum Inhalt ihrer Tätigkeit, der Arbeitgeberauskunft und der Auskunft der Textilreinigerinnung Berlin sowie zuletzt der einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen sei das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin keinen Berufsschutz als Facharbeiterin beanspruchen könne, sondern lediglich als Angelernte (im oberen Bereich) anzusehen sei. Sie sei (zutreffend) in die Lohngruppe VI des Lohntarifschemas zum Gehaltstarifvertrag der Tarifpolitischen Arbeitsgemeinschaft Textilreinigung (TATEX) vom 7. Januar 1997 eingestuft worden. Demgegenüber handele es sich erst bei den Tätigkeiten nach Lohngruppe VII um solche von Textilreinigern mit bestandener Gesellen- oder Facharbeiterprüfung, es sei denn, dass ausschließlich Tätigkeiten der Lohngruppen I bis V ausgeübt worden seien. Da die von der Klägerin nach ihren eigenen Angaben erbrachten Leistungen und Tätigkeiten lediglich den Merkmalen der Lohngruppe VI entsprechen würden, sei sie in sozialer Hinsicht zumutbar auf die Tätigkeit einer Pförtnerin verweisbar. Den gesundheitlichen Anforderungen dieser Tätigkeit könne sie noch gerecht werden.
Die Klägerin hat gegen den Gerichtsbescheid, der ihr am 22. Dezember 2000 zugestellt wurde, am 17. Januar 2001 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, sie sei trotz der Lohngruppe VI in ihrem Betrieb als Facharbeiterin eingestuft worden. Nach der Lohngruppe VII seien lediglich Facharbeiter mit einer Zusatzqualifikation für das „OP-Center“ (sterile Wäsche) entlohnt worden, so dass in ihrem Betrieb die übliche Entlohnung für Facharbeiter der Lohngruppe VI entsprochen habe. Ihr sei die Facharbeiterqualifikation nicht aufgrund längerer Betriebszugehörigkeit erteilt worden, sondern aufgrund einer sich über ca. 4 Monate hinziehenden Zusatzqualifikation nach 22jähriger Betriebszugehörigkeit. Diese so genannte Erwachsenenqualifikation in der Betriebsberufsschule habe einmal pro Woche für ca. 8 Stunden im benannten Zeitraum stattgefunden und sei mit einer schriftlichen Prüfung abgeschlossen worden. In ihrer Stellungnahme vom 27. April 2000 habe sie im Einzelnen dargelegt, dass ihr durchaus Arbeiten oblegen hätten, die Merkmale der Lohngruppe VII beinhalteten. Da ihr der Berufsschutz einer Facharbeiterin versagt worden sei, möge sich insoweit durchaus Anhalt für weitere Gutachten ergeben.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. November 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 24. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr vom 1. März 1998 bis zum 28. Juli 1998 vorgezogenes Übergangsgeld und ab 20. August 1998 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sieht die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts als zutreffend an.
Der Senat hat Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte Dr. St M, G H, A G und H L, eingeholt und ein orthopädisch-rheumatologisches Sachverständigengutachten des Prof. Dr. M Sp vom 11. Dezember 2001 veranlasst. Ferner hat er die Personalakte der Klägerin in Kopie beigezogen. Der Gerichtsgutachter ist zu der Einschätzung gelangt, die Klägerin könne noch täglich regelmäßig leichte bis gelegentlich mittelschwere Frauenarbeiten unter qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, der Gerichtsgutachter bestätige, dass sie nicht mehr in ihrem angestammten Beruf körperlich einsatzfähig sei. Im Übrigen seien ihre intensiven Beschwerden bereits seit Ende 1994/Anfang 1995 vorhanden gewesen. Weitere medizinische Gutachten seien auch aus ihrer Sicht nicht mehr erforderlich. Auf den weiteren Inhalt des Gutachtens und den Inhalt der beigezogenen Personalakte wird Bezug genommen.
Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und die für die Klägerin geführte Renten- und Rehabilitationsakte der Beklagten (Vers.-Nr. ) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung des Senats gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 und 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-), aber nicht begründet.
Sie hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, denn die gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllt sie hierfür nicht. Demgemäß besteht auch kein Anspruch auf Übergangsgeld.
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch richtet sich (noch) nach § 43 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.), da sie den Rentenantrag im Februar 1998 gestellt hat und die Rente auch für Zeiträume vor dem 1. Januar 2001 - nämlich ab 20. August 1998 - geltend macht (§ 300 Abs. 2 SGB VI).
Die sonstigen Voraussetzungen für die begehrte Rente wegen Berufsunfähigkeit, nämlich die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit und das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der rentenrechtlich erheblichen Erwerbsminderung, wären hier unter der Voraussetzung des Eintritts eines Leistungsfalls im Februar 1998 nicht zweifelhaft. Indes liegt eine Berufsunfähigkeit der Klägerin nicht vor; Rente wegen Erwerbsunfähigkeit macht sie ausdrücklich nicht geltend.
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch Gesunden mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Maßgeblich ist für die Beurteilung von Berufsunfähigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der „bisherige Beruf“, den der Versicherte ausgeübt hat. Regelmäßig ist dies die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, wenn sie zugleich die qualitativ höchste gewesen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130, 164). Nicht berufsunfähig ist jedoch ein Versicherter, der zwar seinen „bisherigen Beruf“ nicht mehr verrichten kann, aber noch eine andere ihm sozial zumutbare Tätigkeit, deren gesundheitlichen und fachlichen Anforderungen er gerecht werden kann. Auf welche anderen Beschäftigungen oder Tätigkeiten der Versicherte sozial zumutbar verweisbar ist, wird von der Wertigkeit seines bisherigen Berufs bestimmt. Nach dem vom BSG entwickelten Mehrstufenschema sind alle Tätigkeiten derselben oder ggf. einer höheren und die der nächst niedrigeren Stufe sozial zumutbar. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin langjährig bei der Firma R (später: L R) als Wäscherin gearbeitet, bis das Beschäftigungsverhältnis aus betrieblichen Gründen zum 5. September 1997 aufgelöst wurde. Dabei handelte es sich aber nicht um eine Facharbeitertätigkeit.
Für die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einer der Gruppen des Mehrstufenschemas ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit ausschlaggebend, also der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde qualitative Wert der Arbeit für den Betrieb. Hierbei ist eine Gesamtschau aller möglichen Bewertungskriterien (wie Dauer und Umfang der Ausbildung, die Dauer der Berufsausübung, die Höhe der Entlohnung, die Anforderungen des Berufs und die tarifliche Einstufung) erforderlich. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Wertigkeit des bisherigen Berufs ist die Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. der davor liegende Eintritt des Leistungsfalles (vgl. hierzu Niesel in Kasseler Kommentar, § 43 Rdnr. 52 a mit Hinweisen auf Rechtsprechung des BSG). Eine Prüfung anhand dieser Kriterien führt dazu, dass die Klägerin nicht der Gruppe der Facharbeiter, sondern allenfalls der Gruppe der Angelernten des oberen Bereichs zuzuordnen ist.
Gelernte Facharbeiter sind die Versicherten, die einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer mehr als zweijährigen Ausbildung erlernt und ausgeübt haben. Die Klägerin hat den Beruf eines Textilreinigers nicht erlernt. Die Zuerkennung der Facharbeiterqualifikation erhielt sie im September 1985, nachdem sie lediglich eine etwa vier Monate - mit nach Angabe der Klägerin nur etwa 17 Unterrichtstagen - dauernde Zusatzqualifikation nach 22-jähriger Betriebszugehörigkeit absolviert hatte. Eine mehr als zweijährige Ausbildung kann sie demgemäß nicht vorweisen.
Sie gehört aber auch nicht zu den Versicherten, die ohne Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gearbeitet und sich durch die praktische Berufsausübung die Kenntnisse angeeignet haben, die sie befähigen, alle Arbeiten des betreffenden Lehrberufs auszuführen und sich damit unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und vollwertig zu behaupten. Zum Inhalt ihrer Tätigkeit hat sie angegeben (Schriftsatz vom 27. April 2000), sie habe von 1963 bis 1997 in einer Wohngebietswäscherei, welche außerhalb der Firma R gelegen habe, gearbeitet. Diese Wäscherei habe über vier mechanische Waschmaschinen, zwei Zentrifugen, zwei Trockner und zwei Heißmangeln verfügt. Sie habe über mehrere Jahre das Objekt geleitet, zusammen mit drei Mitarbeiterinnen sei im Schichtdienst gearbeitet worden. Ihre Tätigkeit habe sich bezogen auf die Annahme der schmutzigen Wäsche, Sortieren, Waschen, Mangeln und Legen von Haushaltsfertigwäsche sowie Bedienung der Kunden. Sie habe die tägliche Abrechnung der Kassenlisten, das Einzahlen der eingenommenen Beträge auf der Post und die monatliche Abrechnung der eingenommenen Beträge, Seifenmittelbestandsaufnahme und Bestellung und Führung des Haushaltsbuches durchgeführt. Bei Haustürdiensten seien nach Fertigstellung der Wäsche die einzelnen Posten sortiert und für die Auslieferung in Papier verpackt, beschriftet und in Containern nach Nummern sortiert worden. Ferner habe sie die Annahme und Ausgabe von Garderobe (chemische Reinigung), das Bügeln von Oberhemden und Textilien erledigt. Nach dem Funktionsplan vom 26. Juli 1977, der mit der Personalakte in Kopie überreicht wurde, war der Arbeitsplatz der Klägerin als Wäscherin folgendermaßen gekennzeichnet:
2. Unterstellungen
2.1
Diese Stelle ist unterstellt dem Instrukteur für Waschhäuser
2.2
Dieser Stelle sind unterstellt die Mangler
3.
Verantwortungsbereich das gesamte Waschhaus
4.
Aufgaben
- Verantwortlich für den gesamten technischen Ablauf des Reinigungsprozesses der Wäsche
- Organisiert Annahme und Ausgabe der Wäsche und sorgt für einen kontinuierlichen Arbeitsablauf
- Gibt fachliche Anleitung an ihm unterstellte Kolleginnen
- Ist verantwortlich für die Wartung und Pflege der vorhandenen Arbeitsmittel und sorgt für eine rechtzeitige Meldung eingetretener Schäden an Maschinen, Anlagen, Geräten und Waschgut
- Ist verantwortlich für die Ordnung und Sauberkeit in seinem Arbeitsbereich und Sanitärbereich und achtet auf einen guten Gesamteindruck des Waschhauses
- Ist verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes sowie der Bedienungs- und Betriebsvorschriften der vorhandenen Technik
- Ist verantwortlich für die ordnungsgemäße und pünktliche Abrechnung der Waschgeldeinnahmen und für die termingerechte Übergabe der Monatsabrechnungen
- Führung des Brandschutzheftes und des Schichtbuches
6.
Zusätzliche fachliche Anleitung und Kontrolle
6.1.
Diese Stelle erhält zusätzliche fachliche Anleitung und Kontrolle vom Instrukteur für Waschhäuser ...“
Die Schilderungen der Klägerin und die Angaben im Funktionsplan zeigen, dass die von der Klägerin zu verrichtenden Tätigkeiten einen Mischcharakter von angelernten und ungelernten Arbeiten hatten. Diese Tätigkeiten konnte die Klägerin bereits leisten, nachdem sie eine zweiwöchige Anlernzeit absolviert hatte, wie sich aus der Auskunft der Firma LR vom März 2000 ergibt, wonach sie als Wäscherin nur angelernte und ungelernte Tätigkeiten verrichtete, für die eine Anlernzeit von zwei Wochen ausreichte. Die jahrzehntelange Ausübung un - oder angelernter Tätigkeiten qualifiziert diese aber noch nicht zu Facharbeitertätigkeiten. Insoweit ist auch bezeichnend, dass die Klägerin, die zunächst 1963 als ungelernte Manglerin nach der Lohngruppe 5 bezahlt wurde, bereits bei Aufnahme der Tätigkeit als angelernte Wäscherin (mit einer Anlernzeit von zwei Wochen) 1970 in die Lohngruppe 6 eingestuft wurde und in dieser Lohngruppe seither verblieb, auch nach der Zuerkennung der „Facharbeiterqualifikation“ 1985. Auch mit der Zuerkennung der Facharbeiterqualifikation (Urkunde des Rats des Stadtbezirks Berlin-K vom 21. September 1985) veränderte sich ihr Aufgabenbereich und ihre Tätigkeit nicht, wie dem Änderungsvertrag vom 20. September 1985 zu entnehmen ist. Demgegenüber umfasst die Kerntätigkeit eines Textilreinigers, der regelmäßig eine dreijährige Berufsausbildung zu absolvieren hat, auch die fachgerechte Reinigung von Leder, Pelzen, Teppichen, Teppichböden, Bettfedern u.a. sowie das Färben und Imprägnieren von Textilien im Rahmen der chemischen Reinigung und die Reinigung und Pflege sowie teilweise Desinfektion von Krankenhauswäsche (vgl. hierzu Grundwerk ausbildungs- und berufskundliche Informationen - gabi - Nr. 932 Textilreiniger(in) B 0.1). Diese besonders qualifizierten Teiltätigkeiten des Ausbildungsberufs Textilreiniger hat die Klägerin bereits nach ihrem eigenen Vorbringen nicht verrichtet. Sie hat daher lediglich Teilaufgaben der Tätigkeit eines Textilreinigers erfüllt. Ihr waren in der Wohngebietswäscherei auch nur ungelernte Kräfte (Mangler) unterstellt, während sie selbst durch einen Instrukteur für Waschhäuser fachlich angeleitet und kontrolliert wurde. Es handelte sich daher inhaltlich um eine allenfalls gehobene Anlerntätigkeit, die qualitativ nicht mit einer Facharbeitertätigkeit gleichgesetzt werden kann. Die Bezeichnung der Tätigkeit der Klägerin als Facharbeitertätigkeit reicht für eine höhere Wertigkeit hingegen nicht aus.
Auch die letzte tariflichen Einstufung der Tätigkeit der Klägerin führt zu keinem anderen Ergebnis. Allgemein ist zu unterscheiden zwischen der abstrakten Einstufung des Berufs, also der von den Tarifvertragsparteien vorgenommenen tarifvertraglichen Einstufung einer Tätigkeitsart durch Aufführung im Tarifvertrag und Zuordnung zu einer Lohngruppe und der konkreten Einstufung des Versicherten in eine bestimmte Lohngruppe innerhalb des maßgeblichen Tarifvertrages durch den Arbeitgeber. Lediglich die tarifvertragliche Einstufung ist in der Regel bindend (vgl. hierzu Kasseler Kommentar, Niesel, a.a.O. § 43 Rdnr. 54). Die Klägerin war in die Lohngruppe VI des Lohntarifschemas des arbeitsvertraglich für anwendbar erklärten Lohn- und Gehaltstarifvertrages der Tarifpolitischen Arbeitsgemeinschaft Textilreinigung (TATEX) eingestuft. Die der Lohngruppe VI zugeordneten Tätigkeiten (u.a. Bedienen und Überwachen von Waschmaschinen, Waschanlagen und Zentrifugen) entsprechen auch den Tätigkeitsmerkmalen der Klägerin, wie sie dem Funktionsplan entnommen werden können. Der Lohngruppe VII sind hingegen Wäscher mit abgeschlossener Prüfung nach der Ausbildung als Wäscher und Plätter oder mit der Verantwortung für den Ablauf des Waschverfahrens zugeordnet (vgl. Lohn- und Gehaltstarifvertrag der TATEX vom 13. Februar 1991; Lohn- und Gehaltstarifvertrag der TATEX vom 4. Juni 1996: in die Lohngruppe VII sind Textilreiniger mit bestandener Gesellen- oder Facharbeiterprüfung einzustufen, es sei denn, es werden ausschließlich Tätigkeiten der Lohngruppe I - V ausgeübt - mit/ohne Verantwortung für den Ablauf des Waschverfahrens. Beschäftigte mit Verantwortung für den Ablauf des Waschverfahrens, die über entsprechende umfassende Kenntnisse und Berufserfahrungen verfügen). Ein Vergleich der Tätigkeitsbeschreibungen der Lohngruppen VI und VII verdeutlicht, dass erst die Lohngruppe VII Textilreiniger betrifft, die eine Gesellen- oder Facharbeiterprüfung vorweisen können und damit echte „Facharbeiter“ sind. Ist ein solcher Abschluss nicht vorhanden, kommt es darauf an, dass der Beschäftigte Verantwortung für den Ablauf des Waschverfahrens hat und über die entsprechenden umfassenden Kenntnisse und Berufserfahrungen verfügt. Nach den bereits oben dargelegten konkreten Tätigkeitsmerkmalen ist für die Klägerin nicht davon auszugehen, dass sie eine solche Verantwortung inne hatte, zumal sie der fachlichen Anleitung und Kontrolle eines Instrukteurs unterstand, und ihr nur ungelernte Mitarbeiter unterstellt waren. Selbst wenn, wie die Klägerin behauptet, sämtliche Facharbeiter der Firma Firma L R in die Lohngruppe VI eingeordnet worden sein sollten, lässt sich hieraus nicht die Qualität ihrer Arbeit als Facharbeitertätigkeit herleiten. Denn nach den tarifvertraglichen Merkmalen gehörte jedenfalls sie nicht zum Personenkreis der Facharbeiter, der ggf. der Lohngruppe VII zuzuordnen gewesen wäre. Sie kann daher allenfalls als Angelernte im oberen Bereich angesehen werden.
Nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme ist aber davon auszugehen, dass die Klägerin noch dazu in der Lage ist, Arbeiten, auf die sie danach zumutbar verwiesen werden kann, auszuführen. Denn sie kann noch körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen unter Vermeidung klimatischer Einflüsse im Gehen, Stehen oder Sitzen, bei gelegentlichem Haltungswechsel vollschichtig verrichten. Einseitige körperliche Belastungen sind nicht mehr zumutbar, und sie kann nicht mehr in festgelegten Arbeitsrhythmen und unter Zeitdruck arbeiten, aber noch in Wechsel- und Nachtschichten sowie an laufenden Maschinen tätig sein. Leiter- und Gerüstarbeiten sind auszuschließen, ebenfalls das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg sowie überwiegendes oder häufiges Überkopfarbeiten. Diese Leistungsbeurteilung ergibt sich aus dem vom Senat eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten des Prof. Dr. M Sp, der von den medizinischen Feststellungen der behandelnden Ärzte nicht abgewichen ist. Durch dieses Gutachten ist hinreichend geklärt, an welchen Gesundheitsstörungen die Klägerin leidet und wie sie sich auf ihre Leistungsfähigkeit auswirken. Die Klägerin hat gegenüber dem Gutachten keine durchgreifenden Bedenken geäußert. Nach den in den Gutachten getroffenen Feststellungen, die demgemäß für den Senat maßgebend sind, leidet die Klägerin an degenerativen Wirbelsäulenveränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, degenerativen Veränderungen der rechten Schulter (Rotatorenmanschettensyndrom), beginnender Arthrose des rechten Kniegelenkes und Senk-Spreiz-Knickfuß-Leiden.
Aufgrund der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und der degenerativen Veränderung der rechten Schulter ist die Belastbarkeit der Wirbelsäule und des rechten Armes herabgesetzt. Das ausgeprägte Senk-Spreiz-Knickfuß-Leiden schränkt die Belastbarkeit der Beine ein. Diese Erkrankungen begründen zwar die genannten qualitativen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit der Klägerin, stehen jedoch im Übrigen der Ausübung einer vollschichtigen Tätigkeit nicht entgegen. Die Arthrose im rechten Kniegelenk ist noch nicht so weit vorangeschritten, als dass die Haltungsarten Gehen und Stehen wesentlich eingeschränkt wären.
Mit dem festgestellten Leistungsvermögen für vollschichtig zu verrichtende körperlich leichte Arbeiten unter den erwähnten qualitativen Einschränkungen ist die Klägerin aber noch in der Lage, eine Reihe von Arbeiten, beispielsweise eine Pförtnertätigkeit mit Aufsichtsfunktionen, auszuüben. Es handelt sich bei der Pförtnertätigkeit um eine körperlich leichte Arbeit in wechselnder Körperhaltung, die auch nicht als ganz geringwertige Tätigkeit anzusehen ist, so dass sie ihr sowohl gesundheitlich als auch sozial zumutbar ist.
Da die Klägerin nicht berufsunfähig ist, scheidet auch ein Anspruch auf (vorgezogenes) Übergangsgeld nach § 25 Abs. 2 SGB VI aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht gegeben.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Die am 1944 geborene Klägerin durchlief nach ihren eigenen Angaben von September 1961 bis Dezember 1962 eine kaufmännische Ausbildung, die sie nicht mit einer Prüfung abschloss. Von Januar 1963 bis September 1977 war sie beim Volkseigenen Betrieb (VEB) Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-T und ab Oktober 1977 beim VEB Kombinat R (später: L RGmbH & Co KG; im Folgenden Firma L R) in Berlin als Wäscherin und Manglerin berufstätig. Das Beschäftigungsverhältnis wurde aus betrieblichen Gründen zum 5. September 1997 aufgelöst. Sie bezog dann Leistungen vom Arbeitsamt.
Am 26. Februar 1998 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit und gab an, sie leide an Schmerzen im Rücken (Halswirbelsäule, Lendenwirbelsäule und Schultergürtel) und am rechten Bein, dessen Belastbarkeit eingeschränkt sei. Derzeit könne sie keine Arbeiten verrichten. Die Beklagte holte - nach Beiziehung diverser medizinischer Unterlagen - ein Gutachten der Allgemeinmedizinerin Dr. A. G vom 11. Juni 1998 ein, die unter Zugrundelegung der Diagnosen „Asthma bronchiale, Gonalgie rechts bei Chondropathie, Polyarthralgie, Fettstoffwechselstörungen und kontrollbedürftiger Harnbefund“ ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte und mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen oder im Wechsel der Haltungsarten ohne häufiges Bücken, Knien und Hocken sowie ohne Leiter- und Gerüstarbeit annahm. Klimatische Einflüsse durch Kälte und Nässe und besonderer Zeitdruck seien nicht mehr zumutbar. Für die letzte Tätigkeit als Wäschereiarbeiterin sei die Klägerin nur noch halb- bis untervollschichtig einsetzbar. Die Beklagte gewährte der Klägerin daraufhin ein Heilverfahren in der Rehabilitationsklinik R W in Bad K vom 29. Juli bis 19. August 1998, aus dem die Klägerin arbeitsfähig für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter qualitativen Einschränkungen entlassen wurde (vgl. Entlassungsbericht vom 19. August 1998). Die Beklagte gewährte ihr während des Heilverfahrens Übergangsgeld.
Mit Bescheid vom 24. November 1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin ab, da sie unter Berücksichtigung der Diagnosen „Gonalgie rechts bei Zustand nach arthroskopischer Teilmeniskektomie (Mai 1997), chronisches Schulterarmsyndrom rechts, rezidivierende Bronchitis, Erschöpfungssyndrom und chronische Cephalgie“ noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig sein könne. Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin insbesondere damit, ihre Krankheiten seien nicht vollständig erfasst worden. Im Übrigen habe sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kaum eine Chance auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz. Daraufhin veranlasste die Beklagte ein Gutachten der Internistin und Rheumatologin A. Ru vom 10.März 1999, die die bisherigen Diagnosen bestätigte und ein aufgehobenes Leistungsvermögen für die Tätigkeit als Wäschereiarbeiterin und ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt annahm. Die Klägerin überreichte auf Veranlassung der Beklagten die Urkunde des Rats des Stadtbezirks Berlin-K vom 21. September 1985, mit der ihr „aufgrund hervorragender Leistungen im Betrieb VEB Kombinat R“ die „Facharbeiterqualifikation im Ausbildungsberuf Textilreinigungsfacharbeiter - Wäscherei“ zuerkannt wurde. Ferner holte die Beklagte eine Arbeitgeberauskunft der Firma L R vom 23. November 1999 zum (früheren) Beschäftigungsverhältnis der Klägerin ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 1999 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück, da sie zwar nach dem ärztlicherseits festgestellten Leistungsvermögen nicht mehr in der Lage sei, als Wäschereiarbeiterin tätig zu sein, aber gleichwohl nicht berufsunfähig sei. Sie habe ausgehend von der Arbeitgeberauskunft der Firma L R eine Mischtätigkeit verrichtet, bei der sowohl Arbeiten gelernter als auch angelernter Art angefallen seien. Sie sei daher nach dem vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung entwickelten Vier-Stufen-Schema als „Angelernte im oberen Bereich“ einzuordnen, so dass sie auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes verweisbar sei, soweit es sich nicht nur um Tätigkeiten einfachster Art handele. Sie könne zumutbar auf die Tätigkeit einer Pförtnerin mit Auskunftsaufgaben bzw. im Wach- und Sicherheitsdienst verwiesen werden.
Im folgenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Berlin Befundberichte der behandelnden Ärzte, des Lungenarztes G H, des Orthopäden Dr. St M und der Internistin/Rheumatologin Dr. H. L, eingeholt und die medizinischen Unterlagen des Arbeitsamts Berlin-M - Ärztlicher Dienst - beigezogen. Ferner hat es eine Anfrage an die Firma L R zu weiteren Einzelheiten der Beschäftigung der Klägerin gerichtet und die Textilreinigerinnung Berlin im Hinblick auf die tarifliche Einstufung der Tätigkeit der Klägerin befragt. Die Firma L R bezeichnete die Tätigkeit der Klägerin als „angelernt/ungelernt“ mit einer Anlernzeit von 2 Wochen. Die Klägerin sei in die Lohngruppe VI einzustufen, was der Einstufung eines „Facharbeiters“ entspreche. Die Textilreinigerinnung führte aus, die Klägerin sei nicht als Facharbeiterin anzusehen. Die von ihr beschriebenen Leistungen in einem Waschhaus seien höchstens der Lohngruppe VI zuzuordnen. Die Zuerkennung der Facharbeiterqualifikation sei für die lange Betriebszugehörigkeit ausgesprochen worden und nicht das Ergebnis einer Prüfung als Facharbeiter. Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt der Befundberichte und der beigezogenen medizinischen Unterlagen sowie der Auskunftsschreiben verwiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 13. November 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Unter Berücksichtigung der vom BSG entwickelten Grundsätze, der eigenen Angaben der Klägerin zum Inhalt ihrer Tätigkeit, der Arbeitgeberauskunft und der Auskunft der Textilreinigerinnung Berlin sowie zuletzt der einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen sei das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin keinen Berufsschutz als Facharbeiterin beanspruchen könne, sondern lediglich als Angelernte (im oberen Bereich) anzusehen sei. Sie sei (zutreffend) in die Lohngruppe VI des Lohntarifschemas zum Gehaltstarifvertrag der Tarifpolitischen Arbeitsgemeinschaft Textilreinigung (TATEX) vom 7. Januar 1997 eingestuft worden. Demgegenüber handele es sich erst bei den Tätigkeiten nach Lohngruppe VII um solche von Textilreinigern mit bestandener Gesellen- oder Facharbeiterprüfung, es sei denn, dass ausschließlich Tätigkeiten der Lohngruppen I bis V ausgeübt worden seien. Da die von der Klägerin nach ihren eigenen Angaben erbrachten Leistungen und Tätigkeiten lediglich den Merkmalen der Lohngruppe VI entsprechen würden, sei sie in sozialer Hinsicht zumutbar auf die Tätigkeit einer Pförtnerin verweisbar. Den gesundheitlichen Anforderungen dieser Tätigkeit könne sie noch gerecht werden.
Die Klägerin hat gegen den Gerichtsbescheid, der ihr am 22. Dezember 2000 zugestellt wurde, am 17. Januar 2001 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, sie sei trotz der Lohngruppe VI in ihrem Betrieb als Facharbeiterin eingestuft worden. Nach der Lohngruppe VII seien lediglich Facharbeiter mit einer Zusatzqualifikation für das „OP-Center“ (sterile Wäsche) entlohnt worden, so dass in ihrem Betrieb die übliche Entlohnung für Facharbeiter der Lohngruppe VI entsprochen habe. Ihr sei die Facharbeiterqualifikation nicht aufgrund längerer Betriebszugehörigkeit erteilt worden, sondern aufgrund einer sich über ca. 4 Monate hinziehenden Zusatzqualifikation nach 22jähriger Betriebszugehörigkeit. Diese so genannte Erwachsenenqualifikation in der Betriebsberufsschule habe einmal pro Woche für ca. 8 Stunden im benannten Zeitraum stattgefunden und sei mit einer schriftlichen Prüfung abgeschlossen worden. In ihrer Stellungnahme vom 27. April 2000 habe sie im Einzelnen dargelegt, dass ihr durchaus Arbeiten oblegen hätten, die Merkmale der Lohngruppe VII beinhalteten. Da ihr der Berufsschutz einer Facharbeiterin versagt worden sei, möge sich insoweit durchaus Anhalt für weitere Gutachten ergeben.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. November 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 24. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr vom 1. März 1998 bis zum 28. Juli 1998 vorgezogenes Übergangsgeld und ab 20. August 1998 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sieht die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts als zutreffend an.
Der Senat hat Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte Dr. St M, G H, A G und H L, eingeholt und ein orthopädisch-rheumatologisches Sachverständigengutachten des Prof. Dr. M Sp vom 11. Dezember 2001 veranlasst. Ferner hat er die Personalakte der Klägerin in Kopie beigezogen. Der Gerichtsgutachter ist zu der Einschätzung gelangt, die Klägerin könne noch täglich regelmäßig leichte bis gelegentlich mittelschwere Frauenarbeiten unter qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, der Gerichtsgutachter bestätige, dass sie nicht mehr in ihrem angestammten Beruf körperlich einsatzfähig sei. Im Übrigen seien ihre intensiven Beschwerden bereits seit Ende 1994/Anfang 1995 vorhanden gewesen. Weitere medizinische Gutachten seien auch aus ihrer Sicht nicht mehr erforderlich. Auf den weiteren Inhalt des Gutachtens und den Inhalt der beigezogenen Personalakte wird Bezug genommen.
Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und die für die Klägerin geführte Renten- und Rehabilitationsakte der Beklagten (Vers.-Nr. ) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung des Senats gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 und 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-), aber nicht begründet.
Sie hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, denn die gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllt sie hierfür nicht. Demgemäß besteht auch kein Anspruch auf Übergangsgeld.
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch richtet sich (noch) nach § 43 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.), da sie den Rentenantrag im Februar 1998 gestellt hat und die Rente auch für Zeiträume vor dem 1. Januar 2001 - nämlich ab 20. August 1998 - geltend macht (§ 300 Abs. 2 SGB VI).
Die sonstigen Voraussetzungen für die begehrte Rente wegen Berufsunfähigkeit, nämlich die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit und das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der rentenrechtlich erheblichen Erwerbsminderung, wären hier unter der Voraussetzung des Eintritts eines Leistungsfalls im Februar 1998 nicht zweifelhaft. Indes liegt eine Berufsunfähigkeit der Klägerin nicht vor; Rente wegen Erwerbsunfähigkeit macht sie ausdrücklich nicht geltend.
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch Gesunden mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Maßgeblich ist für die Beurteilung von Berufsunfähigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der „bisherige Beruf“, den der Versicherte ausgeübt hat. Regelmäßig ist dies die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, wenn sie zugleich die qualitativ höchste gewesen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130, 164). Nicht berufsunfähig ist jedoch ein Versicherter, der zwar seinen „bisherigen Beruf“ nicht mehr verrichten kann, aber noch eine andere ihm sozial zumutbare Tätigkeit, deren gesundheitlichen und fachlichen Anforderungen er gerecht werden kann. Auf welche anderen Beschäftigungen oder Tätigkeiten der Versicherte sozial zumutbar verweisbar ist, wird von der Wertigkeit seines bisherigen Berufs bestimmt. Nach dem vom BSG entwickelten Mehrstufenschema sind alle Tätigkeiten derselben oder ggf. einer höheren und die der nächst niedrigeren Stufe sozial zumutbar. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin langjährig bei der Firma R (später: L R) als Wäscherin gearbeitet, bis das Beschäftigungsverhältnis aus betrieblichen Gründen zum 5. September 1997 aufgelöst wurde. Dabei handelte es sich aber nicht um eine Facharbeitertätigkeit.
Für die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einer der Gruppen des Mehrstufenschemas ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit ausschlaggebend, also der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde qualitative Wert der Arbeit für den Betrieb. Hierbei ist eine Gesamtschau aller möglichen Bewertungskriterien (wie Dauer und Umfang der Ausbildung, die Dauer der Berufsausübung, die Höhe der Entlohnung, die Anforderungen des Berufs und die tarifliche Einstufung) erforderlich. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Wertigkeit des bisherigen Berufs ist die Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. der davor liegende Eintritt des Leistungsfalles (vgl. hierzu Niesel in Kasseler Kommentar, § 43 Rdnr. 52 a mit Hinweisen auf Rechtsprechung des BSG). Eine Prüfung anhand dieser Kriterien führt dazu, dass die Klägerin nicht der Gruppe der Facharbeiter, sondern allenfalls der Gruppe der Angelernten des oberen Bereichs zuzuordnen ist.
Gelernte Facharbeiter sind die Versicherten, die einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer mehr als zweijährigen Ausbildung erlernt und ausgeübt haben. Die Klägerin hat den Beruf eines Textilreinigers nicht erlernt. Die Zuerkennung der Facharbeiterqualifikation erhielt sie im September 1985, nachdem sie lediglich eine etwa vier Monate - mit nach Angabe der Klägerin nur etwa 17 Unterrichtstagen - dauernde Zusatzqualifikation nach 22-jähriger Betriebszugehörigkeit absolviert hatte. Eine mehr als zweijährige Ausbildung kann sie demgemäß nicht vorweisen.
Sie gehört aber auch nicht zu den Versicherten, die ohne Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gearbeitet und sich durch die praktische Berufsausübung die Kenntnisse angeeignet haben, die sie befähigen, alle Arbeiten des betreffenden Lehrberufs auszuführen und sich damit unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und vollwertig zu behaupten. Zum Inhalt ihrer Tätigkeit hat sie angegeben (Schriftsatz vom 27. April 2000), sie habe von 1963 bis 1997 in einer Wohngebietswäscherei, welche außerhalb der Firma R gelegen habe, gearbeitet. Diese Wäscherei habe über vier mechanische Waschmaschinen, zwei Zentrifugen, zwei Trockner und zwei Heißmangeln verfügt. Sie habe über mehrere Jahre das Objekt geleitet, zusammen mit drei Mitarbeiterinnen sei im Schichtdienst gearbeitet worden. Ihre Tätigkeit habe sich bezogen auf die Annahme der schmutzigen Wäsche, Sortieren, Waschen, Mangeln und Legen von Haushaltsfertigwäsche sowie Bedienung der Kunden. Sie habe die tägliche Abrechnung der Kassenlisten, das Einzahlen der eingenommenen Beträge auf der Post und die monatliche Abrechnung der eingenommenen Beträge, Seifenmittelbestandsaufnahme und Bestellung und Führung des Haushaltsbuches durchgeführt. Bei Haustürdiensten seien nach Fertigstellung der Wäsche die einzelnen Posten sortiert und für die Auslieferung in Papier verpackt, beschriftet und in Containern nach Nummern sortiert worden. Ferner habe sie die Annahme und Ausgabe von Garderobe (chemische Reinigung), das Bügeln von Oberhemden und Textilien erledigt. Nach dem Funktionsplan vom 26. Juli 1977, der mit der Personalakte in Kopie überreicht wurde, war der Arbeitsplatz der Klägerin als Wäscherin folgendermaßen gekennzeichnet:
2. Unterstellungen
2.1
Diese Stelle ist unterstellt dem Instrukteur für Waschhäuser
2.2
Dieser Stelle sind unterstellt die Mangler
3.
Verantwortungsbereich das gesamte Waschhaus
4.
Aufgaben
- Verantwortlich für den gesamten technischen Ablauf des Reinigungsprozesses der Wäsche
- Organisiert Annahme und Ausgabe der Wäsche und sorgt für einen kontinuierlichen Arbeitsablauf
- Gibt fachliche Anleitung an ihm unterstellte Kolleginnen
- Ist verantwortlich für die Wartung und Pflege der vorhandenen Arbeitsmittel und sorgt für eine rechtzeitige Meldung eingetretener Schäden an Maschinen, Anlagen, Geräten und Waschgut
- Ist verantwortlich für die Ordnung und Sauberkeit in seinem Arbeitsbereich und Sanitärbereich und achtet auf einen guten Gesamteindruck des Waschhauses
- Ist verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes sowie der Bedienungs- und Betriebsvorschriften der vorhandenen Technik
- Ist verantwortlich für die ordnungsgemäße und pünktliche Abrechnung der Waschgeldeinnahmen und für die termingerechte Übergabe der Monatsabrechnungen
- Führung des Brandschutzheftes und des Schichtbuches
6.
Zusätzliche fachliche Anleitung und Kontrolle
6.1.
Diese Stelle erhält zusätzliche fachliche Anleitung und Kontrolle vom Instrukteur für Waschhäuser ...“
Die Schilderungen der Klägerin und die Angaben im Funktionsplan zeigen, dass die von der Klägerin zu verrichtenden Tätigkeiten einen Mischcharakter von angelernten und ungelernten Arbeiten hatten. Diese Tätigkeiten konnte die Klägerin bereits leisten, nachdem sie eine zweiwöchige Anlernzeit absolviert hatte, wie sich aus der Auskunft der Firma LR vom März 2000 ergibt, wonach sie als Wäscherin nur angelernte und ungelernte Tätigkeiten verrichtete, für die eine Anlernzeit von zwei Wochen ausreichte. Die jahrzehntelange Ausübung un - oder angelernter Tätigkeiten qualifiziert diese aber noch nicht zu Facharbeitertätigkeiten. Insoweit ist auch bezeichnend, dass die Klägerin, die zunächst 1963 als ungelernte Manglerin nach der Lohngruppe 5 bezahlt wurde, bereits bei Aufnahme der Tätigkeit als angelernte Wäscherin (mit einer Anlernzeit von zwei Wochen) 1970 in die Lohngruppe 6 eingestuft wurde und in dieser Lohngruppe seither verblieb, auch nach der Zuerkennung der „Facharbeiterqualifikation“ 1985. Auch mit der Zuerkennung der Facharbeiterqualifikation (Urkunde des Rats des Stadtbezirks Berlin-K vom 21. September 1985) veränderte sich ihr Aufgabenbereich und ihre Tätigkeit nicht, wie dem Änderungsvertrag vom 20. September 1985 zu entnehmen ist. Demgegenüber umfasst die Kerntätigkeit eines Textilreinigers, der regelmäßig eine dreijährige Berufsausbildung zu absolvieren hat, auch die fachgerechte Reinigung von Leder, Pelzen, Teppichen, Teppichböden, Bettfedern u.a. sowie das Färben und Imprägnieren von Textilien im Rahmen der chemischen Reinigung und die Reinigung und Pflege sowie teilweise Desinfektion von Krankenhauswäsche (vgl. hierzu Grundwerk ausbildungs- und berufskundliche Informationen - gabi - Nr. 932 Textilreiniger(in) B 0.1). Diese besonders qualifizierten Teiltätigkeiten des Ausbildungsberufs Textilreiniger hat die Klägerin bereits nach ihrem eigenen Vorbringen nicht verrichtet. Sie hat daher lediglich Teilaufgaben der Tätigkeit eines Textilreinigers erfüllt. Ihr waren in der Wohngebietswäscherei auch nur ungelernte Kräfte (Mangler) unterstellt, während sie selbst durch einen Instrukteur für Waschhäuser fachlich angeleitet und kontrolliert wurde. Es handelte sich daher inhaltlich um eine allenfalls gehobene Anlerntätigkeit, die qualitativ nicht mit einer Facharbeitertätigkeit gleichgesetzt werden kann. Die Bezeichnung der Tätigkeit der Klägerin als Facharbeitertätigkeit reicht für eine höhere Wertigkeit hingegen nicht aus.
Auch die letzte tariflichen Einstufung der Tätigkeit der Klägerin führt zu keinem anderen Ergebnis. Allgemein ist zu unterscheiden zwischen der abstrakten Einstufung des Berufs, also der von den Tarifvertragsparteien vorgenommenen tarifvertraglichen Einstufung einer Tätigkeitsart durch Aufführung im Tarifvertrag und Zuordnung zu einer Lohngruppe und der konkreten Einstufung des Versicherten in eine bestimmte Lohngruppe innerhalb des maßgeblichen Tarifvertrages durch den Arbeitgeber. Lediglich die tarifvertragliche Einstufung ist in der Regel bindend (vgl. hierzu Kasseler Kommentar, Niesel, a.a.O. § 43 Rdnr. 54). Die Klägerin war in die Lohngruppe VI des Lohntarifschemas des arbeitsvertraglich für anwendbar erklärten Lohn- und Gehaltstarifvertrages der Tarifpolitischen Arbeitsgemeinschaft Textilreinigung (TATEX) eingestuft. Die der Lohngruppe VI zugeordneten Tätigkeiten (u.a. Bedienen und Überwachen von Waschmaschinen, Waschanlagen und Zentrifugen) entsprechen auch den Tätigkeitsmerkmalen der Klägerin, wie sie dem Funktionsplan entnommen werden können. Der Lohngruppe VII sind hingegen Wäscher mit abgeschlossener Prüfung nach der Ausbildung als Wäscher und Plätter oder mit der Verantwortung für den Ablauf des Waschverfahrens zugeordnet (vgl. Lohn- und Gehaltstarifvertrag der TATEX vom 13. Februar 1991; Lohn- und Gehaltstarifvertrag der TATEX vom 4. Juni 1996: in die Lohngruppe VII sind Textilreiniger mit bestandener Gesellen- oder Facharbeiterprüfung einzustufen, es sei denn, es werden ausschließlich Tätigkeiten der Lohngruppe I - V ausgeübt - mit/ohne Verantwortung für den Ablauf des Waschverfahrens. Beschäftigte mit Verantwortung für den Ablauf des Waschverfahrens, die über entsprechende umfassende Kenntnisse und Berufserfahrungen verfügen). Ein Vergleich der Tätigkeitsbeschreibungen der Lohngruppen VI und VII verdeutlicht, dass erst die Lohngruppe VII Textilreiniger betrifft, die eine Gesellen- oder Facharbeiterprüfung vorweisen können und damit echte „Facharbeiter“ sind. Ist ein solcher Abschluss nicht vorhanden, kommt es darauf an, dass der Beschäftigte Verantwortung für den Ablauf des Waschverfahrens hat und über die entsprechenden umfassenden Kenntnisse und Berufserfahrungen verfügt. Nach den bereits oben dargelegten konkreten Tätigkeitsmerkmalen ist für die Klägerin nicht davon auszugehen, dass sie eine solche Verantwortung inne hatte, zumal sie der fachlichen Anleitung und Kontrolle eines Instrukteurs unterstand, und ihr nur ungelernte Mitarbeiter unterstellt waren. Selbst wenn, wie die Klägerin behauptet, sämtliche Facharbeiter der Firma Firma L R in die Lohngruppe VI eingeordnet worden sein sollten, lässt sich hieraus nicht die Qualität ihrer Arbeit als Facharbeitertätigkeit herleiten. Denn nach den tarifvertraglichen Merkmalen gehörte jedenfalls sie nicht zum Personenkreis der Facharbeiter, der ggf. der Lohngruppe VII zuzuordnen gewesen wäre. Sie kann daher allenfalls als Angelernte im oberen Bereich angesehen werden.
Nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme ist aber davon auszugehen, dass die Klägerin noch dazu in der Lage ist, Arbeiten, auf die sie danach zumutbar verwiesen werden kann, auszuführen. Denn sie kann noch körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen unter Vermeidung klimatischer Einflüsse im Gehen, Stehen oder Sitzen, bei gelegentlichem Haltungswechsel vollschichtig verrichten. Einseitige körperliche Belastungen sind nicht mehr zumutbar, und sie kann nicht mehr in festgelegten Arbeitsrhythmen und unter Zeitdruck arbeiten, aber noch in Wechsel- und Nachtschichten sowie an laufenden Maschinen tätig sein. Leiter- und Gerüstarbeiten sind auszuschließen, ebenfalls das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg sowie überwiegendes oder häufiges Überkopfarbeiten. Diese Leistungsbeurteilung ergibt sich aus dem vom Senat eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten des Prof. Dr. M Sp, der von den medizinischen Feststellungen der behandelnden Ärzte nicht abgewichen ist. Durch dieses Gutachten ist hinreichend geklärt, an welchen Gesundheitsstörungen die Klägerin leidet und wie sie sich auf ihre Leistungsfähigkeit auswirken. Die Klägerin hat gegenüber dem Gutachten keine durchgreifenden Bedenken geäußert. Nach den in den Gutachten getroffenen Feststellungen, die demgemäß für den Senat maßgebend sind, leidet die Klägerin an degenerativen Wirbelsäulenveränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, degenerativen Veränderungen der rechten Schulter (Rotatorenmanschettensyndrom), beginnender Arthrose des rechten Kniegelenkes und Senk-Spreiz-Knickfuß-Leiden.
Aufgrund der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und der degenerativen Veränderung der rechten Schulter ist die Belastbarkeit der Wirbelsäule und des rechten Armes herabgesetzt. Das ausgeprägte Senk-Spreiz-Knickfuß-Leiden schränkt die Belastbarkeit der Beine ein. Diese Erkrankungen begründen zwar die genannten qualitativen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit der Klägerin, stehen jedoch im Übrigen der Ausübung einer vollschichtigen Tätigkeit nicht entgegen. Die Arthrose im rechten Kniegelenk ist noch nicht so weit vorangeschritten, als dass die Haltungsarten Gehen und Stehen wesentlich eingeschränkt wären.
Mit dem festgestellten Leistungsvermögen für vollschichtig zu verrichtende körperlich leichte Arbeiten unter den erwähnten qualitativen Einschränkungen ist die Klägerin aber noch in der Lage, eine Reihe von Arbeiten, beispielsweise eine Pförtnertätigkeit mit Aufsichtsfunktionen, auszuüben. Es handelt sich bei der Pförtnertätigkeit um eine körperlich leichte Arbeit in wechselnder Körperhaltung, die auch nicht als ganz geringwertige Tätigkeit anzusehen ist, so dass sie ihr sowohl gesundheitlich als auch sozial zumutbar ist.
Da die Klägerin nicht berufsunfähig ist, scheidet auch ein Anspruch auf (vorgezogenes) Übergangsgeld nach § 25 Abs. 2 SGB VI aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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