L 4 KR 44/01

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 10 KR 113/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 KR 44/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 18. April 2001 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger auch die ihm für das Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Krankengeld für die Zeiträume vom 03. Juli 2000 bis 18. September 2000 und ab 11. Oktober 2000.

Der am ... 1968 geborene Kläger ist seit 18. Dezember 1999 Mitglied der Beklagten. Die Beigeladene gewährte ihm vom 19. Dezember 1999 bis 01. Mai 2000 Arbeitslosengeld. Vom 02. Mai 2000 bis 16. Mai 2000 bezog er Unterhaltsgeld. Ab 19. Mai 2000 gewährte die Beigeladene wiederum Arbeitslosengeld. Der Kläger reichte am 23. Mai 2000 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit ab 22. Mai 2000 und später Folgebescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit bis 09. Juni 2000 bei der Beigeladenen ein. Letztere gewährte zunächst bis 02. Juli 2000 weiter Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 42,22 DM/21,58 EUR. Bei der Beklagten gingen ab 06. Juni 2000 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein.

Der Medizinische Dienst der Krankenkassen für das Land Brandenburg - MDK - kam in einem sozialmedizinischen Gutachten vom 30. Juni 2000 zu der Feststellung, dass aufgrund der beim Kläger bestehenden Diagnosen, akute Aortenklappenendokarditis und Aortenklappeninsuffizienz Grad III, Aortenisthmus-Restenose, die Notwendigkeit einer Akuttherapie bestünde. Nach erfolgtem kardiochirurgischem Prozedere sei der Antritt einer kardiologisch orientierten AHB zu erwarten und eine noch langfristig gegebene erhebliche allgemeine Belastungseinschränkung des Versicherten, so dass für den Zeitraum von mindestens sechs Monaten ab aktuellem AU-Beginn das Leistungsvermögen für jedwede Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes als aufgehoben zu betrachten sei. Die medizinischen Voraussetzungen des § 125 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III - seien erfüllt.

Mit Bescheid vom 30. Juni 2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ihm ab 03. Juli 2000 ein grundsätzlicher Anspruch auf Krankengeld zustehe. Es sei jedoch Arbeitslosengeld zu zahlen, da nach Prüfung des MDK die Voraussetzungen für einen weiteren Leistungsbezug von Arbeitslosengeld vorlägen.

Mit seinem Widerspruch vom 24. Juli 2000 machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, dass er Krankengeld begehre.

Der Ärztliche Dienst der Beigeladenen kam in einem Gutachten vom 14. August 2000 zu der Feststellung, es sei von einer länger als sechs Monate andauernden Leistungsunfähigkeit auszugehen und mit einer wirtschaftlich verwertbaren Tätigkeit nicht zu rechnen. Mit Schreiben vom 23. August 2000 teilte die Beigeladene dem Kläger mit, dass er Anspruch auf weitere Leistungen gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III habeund gewährte ab 03. Juli 2000 bis 16. Oktober 2000, unterbrochen von einem Übergangsgeldbezug der Landesversicherungsanstalt Brandenburg – LVA - in der Zeit 19. September 2000 bis 10. Oktober 2000, weiter Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 45,08 DM/23,04 EUR. Ab 17. Oktober 2000 war der Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft, es wurde bis zur Arbeitsaufnahme am 15. Juni 2001 Arbeitslosenhilfe gezahlt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, weil wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung der Leistungsfähigkeit eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung nicht ausgeübt werden könne und der Anspruch auf Zahlung des Arbeitslosengeldes gem. § 125 SGB III weiter gegeben sei. Deswegen ruhe der Anspruch auf Krankengeld gem. § 49 Abs. 1 Nr. 3 a SGB V.

Mit seiner am 20. Dezember 2000 vor dem Sozialgericht Cottbus erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass nach dem Reha-Entlassungsbericht vom 09. November 2000 nach Abschluss einer Rekonvaleszenz leichte und mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten gewesen seien. Vor diesem Hintergrund könne die Einschätzung der Beklagten, dass eine Minderung der Leistungsfähigkeit für mehr als sechs Monate gegeben sei, nicht gefolgt werden. Jedenfalls habe er Anspruch auf das Krankengeld, soweit dieses das Arbeitslosengeld übersteige. Die Regelungen der § 125 SGB III und § 49 SGB V träfen keine Aussage zur Rangfolge zwischen Arbeitslosengeld und Krankengeld. Es sei daher auf Grundsatz zurückzugreifen, dass der Arbeitslose für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld und nicht auf Arbeitslosengeld habe.

Der Kläger hat u. a. einen Entlassungsbericht aus dem Rehabilitationsverfahren vom 09. November 2000 und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zur Akte gereicht.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

der Bescheid vom 30.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2000 wird aufgehoben.

die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auch im Zeitraum 03.07.2000 bis zum 18.09.2000 sowie ab dem 11.10.2000 Krankengeld zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, das Vorliegen der Nahtlosigkeit sei vom Arbeitsamt Cottbus bestätigt und das Arbeitslosengeld über diesen Zeitraum gemäß § 125 SGB III weitergewährt worden. Daher ruhe der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 a SGB V. Bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch den MDK handele es sich um eine von einer späteren Entwicklung unabhängige prognostische Aussage. Entscheidend sei, dass die Dauer der Arbeitsunfähigkeit mit mindestens sechs Monaten eingeschätzt werde. Der von dem Kläger beanspruchte Differenzbetrag zum Arbeitslosengeld könne ebenfalls nicht gewährt werden, da die Höhe des Krankengeldes der Höhe des Arbeitslosengeldes entspräche.

Das Sozialgericht hat nach Beiladung der Bundesanstalt für Arbeit (Beschluss vom 11. April 2001) mit Urteil vom 18. April 2001 die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt, an den Kläger Krankengeld für den Zeitraum vom 03. Juli bis 18. September 2000 und ab dem 11. Oktober 2000 zu gewähren und zur Begründung ausgeführt, dass der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 a SGB V nicht durch den tatsächlichen Bezug des Arbeitslosengeldes ruhe. § 49 Abs. 1 Nr. 3 a SGB V sei einschränkend dahin auszulegen, dass dieses Ruhen nur für die Dauer der Leistungsfortzahlung gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III und nicht für Zeiträume des Leistungsbezuges gemäß § 125 SGB III eintrete. § 125 SGB III stelle keine Abgrenzungs- oder Vorrangregelung für Entgeltersatzleistungen des Arbeitsförderungsrechts einerseits und der gesetzlichen Krankenversicherung andererseits dar.

Nach Zustellung des Urteils am 07. Juni 2001 hat die Beklagte beim Sozialgericht Cottbus einen Antrag auf Zulassung der Revision zum Bundessozialgericht gestellt, den dieses mit Beschluss vom 08. August 2001 abgelehnt hat. Nach Zustellung dieses Beschlusses am 05. September 2001 hat die Beklagte am 27. September 2001 Berufung eingelegt.

Der Antrag auf Zulassung der Revision sei entgegen dem Beschluss des Sozialgerichts ordnungsgemäß und fristgerecht gestellt worden, da die schriftliche Zustimmungserklärung des Klägers in Form eines Original-Telefax beigefügt gewesen sei. Die Zustimmungserklärung bedürfe gemäß § 161 Abs. 1 SGG keiner besonderen Form. Ein Fax sei im allgemeinen Rechtsverkehr ausreichend.

Die Beklagte macht geltend, dass sie sich wegen der vom MDK und vom Arbeitsamt bestätigten Voraussetzung für eine Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung nach § 125 SGB III nicht in der Pflicht gesehen habe, Krankengeld zu zahlen.

Die zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Bundesanstalt für Arbeit getroffenen Vereinbarungen zum Verfahren so genannter "Nahtlosigkeit" gemäß § 125 SGB III ermögliche erst die verfahrenstechnische Umsetzung der Vorschrift des § 125 SGB III. Insofern stellten die Absprachen die Basis für die Erfüllung der Aufgabenstellung des Gesetzgebers in Form des § 125 SGB III dar. Im Übrigen sei der Krankengeldanspruch nicht versagt worden, er habe lediglich geruht. Die Auslegung des Sozialgerichts zum Ruhenstatbestand nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 a SGB V widerspräche dem Ziel, dem Versicherten kurzfristig die Leistung entsprechend seinem Leistungsvermögen vom danach zuständigen Sozialversicherungsträger zukommen zu lassen. Der Beigeladenen werde erst durch die Vereinbarungen möglich, ihrem gesetzlichen Auftrag aus §§ 119 und 125 SGB III gerecht zu werden. Beim Verfahren zur Prüfung einer Erwerbsminderung ohne Nahtlosigkeitsregelung bestehe die Gefahr, dass dem Versicherten zeitnah keine Erwerbsminderungsrente zuerkannt werde, da erst die Leistungen anderer Träger ausgeschöpft würden. Insofern verlagere sich die Problematik der schnellen Entscheidung zwischen Renten- und Arbeitslosenversicherung auf das Verhältnis Renten- und Krankenversicherung, was nicht Wille des Gesetzgebers sein könne. Durch die aktuelle Verfahrensweise sei sichergestellt, dass Betroffene durchgängig eine Lohnersatzleistung erhielten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 18. April 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Sozialgericht sei mit Beschluss vom 08. August 2001 zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision nicht vorgelegen hätten. Der Beschluss sei im Übrigen unanfechtbar. Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass sein Anspruch auf Krankengeld gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 a SGB V durch den tatsächlichen Bezug von Arbeitslosengeld geruht habe. Die zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Bundesanstalt für Arbeit getroffenen Vereinbarungen zum Verfahren bei sogenannter "Nahtlosigkeit" seien nicht geeignet, einen durch Gesetz begründeten Rechtsanspruch zu beschneiden. Durch § 125 SGB III sollte keine Vorrang- oder Abgrenzungsregelung für Entgeltersatzleistungen des Arbeitsförderungsrechts einerseits und der gesetzlichen Krankenversicherung andererseits getroffen werden. Entgegen der Ansicht der Beklagten bestünde auch neben dem Anspruch auf Arbeitslosengeld der Anspruch auf Krankengeld.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie vertritt die Ansicht, dass die Berufung nicht fristgemäß erhoben worden sei. Im Übrigen sei das angefochtene Urteil zutreffend.

In Folge des Urteils des Sozialgerichts hat die Beigeladene mit Bescheiden vom 14. August 2001 und 11. September 2001 ihre Leistungsbewilligungen gegenüber dem Kläger aufgehoben und eine Überzahlung von DM 12495, 31 geltend gemacht. Gleichzeitig hat sie bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch in Höhe der von ihr festgestellten Überzahlung angemeldet. Der Kläger hat Widerspruch gegen die Bescheide der Beigeladenen erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben. Zwar war die Frist des § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - nicht eingehalten, die Beklagte hat die Berufung aber innerhalb einer für sie gemäß § 161 Abs.3 SGG neu eröffneten Frist eingelegt. Der den Antrag auf Zulassung der Revision ablehnende Beschluss ist der Beklagten am 05. September 2001 zugestellt worden. Die am 27. September 2001 beim Landessozialgericht eingegangene Berufung ist damit gemäß § 151 Abs. 1 SGG fristgemäß.

Nach § 161 Abs. 3 SGG beginnt mit der Zustellung eines den Antrag auf Zulassung der Revision ablehnenden Beschlusses die Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Klägers beigefügt war. Diese Voraussetzungen liegen vor. Darauf, dass das Sozialgericht die Zulassung der Sprungrevision aus formellen Gründen abgelehnt hat, kommt es nicht an.

Der Senat hat die formellen Voraussetzungen eines Zulassungsantrags nach § 161 Abs. 1 SGG aufgrund eigenen Prüfungsrechts von Amts wegen zu prüfen. Dies ergibt sich aus § 161 Abs.3 SGG, der für den Fall eines ablehnenden Beschlusses eine neue Berufungsfrist regelt. Die Voraussetzung dieser Rechtsmittelfrist sind vom Senat in gleicher Weise wie die derjenigen nach § 151 SGG zu prüfen. Dass dabei auch die formellen Voraussetzungen für einen Antrag auf Zulassung der Revision vor dem Sozialgericht eigenständig zu prüfen sind, folgt daraus, dass diese in § 161 Abs. 3 SGG wiederum als Voraussetzung für die Eröffnung einer neuen Berufungsfrist normiert sind. Die gesetzliche Form und Frist des Antrages gemäß § 161 Abs. 1 SGG gehört gemäß § 161 Abs. 3 SGG zum Tatbestand des Beginns der Berufungsfrist mit Zustellung des Beschlusses des Sozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 22. April 1998, Aktenzeichen B 9 SB 7/97 R, SozR 3-1500 § 161 Nr. 13 zur Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts).

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Revision entsprach der gesetzlichen Form und Frist des § 161 SGG. Er ist fristgemäß nach Zustellung des Urteils (07. Juni 2001) beim Sozialgericht per Telefax am 04. Juli 2001 eingegangen. Ebenfalls war dem Antrag die Zustimmung des Klägers gemäß § 161 Abs. 1 Satz 3 SGG beigefügt. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts hat die Beklagte dem Formerfordernis dieser Norm jedenfalls dadurch Genüge getan, dass sie die vom Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 04. Juli 2001 ihr gegenüber mittels Telefax erteilte Zustimmung am 06. Juli 2001 im Original übersandt hat.

Für die formgemäße Antragstellung gemäß § 161 Abs. 1 SGG ist es ausreichend, dass die Beklagte die Zustimmungserklärung wie sie ihr zugegangen ist, rechtzeitig an das Sozialgericht übersandt hat (BSG, Urteil vom 22. April 1998, Aktenzeichen B 9 SB 7/97 R, SozR 3-1500 § 161 Nr. 13).

Der für die Zulässigkeit fristwahrender Schriftsätze per Telefax angeführte Grund, unter Berücksichtigung der Möglichkeiten neuer Nachrichtentechnik die Ausschöpfung der Rechtsmittelfristen zu ermöglichen, gilt auch im Rahmen des § 161 Abs. 1 SGG. Die rechtliche Tragweite der Zustimmungserklärung gemäß § 161 Abs. 1 SGG, nämlich dass mit der Zustimmung zur Sprungrevision auf das Rechtsmittel der Berufung und die Möglichkeit, Verfahrensmängel zu rügen, verzichtet wird, erfordert keine andere Beurteilung. Es muss jeder Zweifel darüber ausgeschlossen werden, dass der Prozessgegner die Erklärung tatsächlich abgegeben hat und für ihren Inhalt die Verantwortung übernimmt. Dies ist gewährleistet, wenn die mittels Telefax von den Prozessbeteiligten übermittelte Zustimmungserklärung dem Gericht vorgelegt wird. An diese Erklärung sind nämlich dieselben formellen Anforderungen zu stellen, die für die Rechtsmittelschrift selber und andere bestimmenden Schriftsätze zu beachten sind. Ist die Vorlage einer Berufungsschrift mittels Telefax zulässig, ist kein Grund ersichtlich, warum dieses nicht auch für die Zustimmungserklärung des Klägers gemäß § 161 Abs. 1 SGG gelten soll (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 1997, Aktenzeichen 6 RKa 36/95, SozR 3-1500 § 161 Nr. 12). Der von der Beklagten vorgelegte Schriftsatz vom 04. Juli 2001, der ihr mittels Telefax übersandt worden ist,lässt eindeutig erkennen, dass die abgegebene Zustimmungserklärung vom Prozessbevollmächtigten des Klägers am 04. Juli 2001 abgegeben worden ist. Dieses ergibt sich aus der Faxkennung auf dem Schreiben. Das Schreiben ist vom Telefaxgerät der Prozessbevollmächtigten am 04. Juli 2001 um 10.46 Uhr an die Beklagte abgesandt worden und bei ihr zur selben Zeit eingegangen. Damit ist jeder Zweifel darüber ausgeschlossen, ob der Kläger diese Erklärung auch tatsächlich abgeben wollte.

Lediglich die mit dem am 06. Juli 2001 im Original eingegangenen Antrag übersandte Kopie des Telefax der Prozessbevollmächtigten hätte einer Beglaubigung bedurft, da eine gewöhnliche Kopie keine Form der Nachrichtenübermittlung darstellt. Sie entsteht dort, wo sich auch das Original des kopierten Schriftstücks befindet und damit nicht mehr beim Erklärenden. Da damit der Beweiswert von vornherein gemindert ist, besteht für ihre Verwendung im Rechts- und Geschäftsverkehr kein Bedürfnis (BSG, Urteil vom 12. November 1996, Aktenzeichen 9 RVs 4/96, SozR 3-1500 § 161 Nr. 10 m.w.N.).

Die Berufung ist auch statthaft (§ 143, 144 Abs. 2 SGG). Die Beklagte ist durch die vom Sozialgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum vom 03. Juli 2000 bis 18. September 2000 und ab 11. Oktober 2000 beschwert. Diese Beschwer übersteigt auch den Wert gemäß § 144 Abs. 1 Ziffer 1 SGG. Gemäß § 47 b SGB V wird Krankengeld bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe in Höhe des Arbeitslosengeldes gewährt. Der Kläger hatte ab 03. Juli 2000 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 42,22 DM/21,58 EUR. Daraus ergibt sich bei dem vom Sozialgericht tenorierten Zeitraum für das zu leistende Krankengeld ein 500 EUR übersteigender Betrag.

Die Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung der von ihr erlassenen Bescheide dem Grunde nach verurteilt, an den Kläger Krankengeld für den strittigen Zeitraum zu zahlen.

Die von dem Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2000 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat ab 03. Juli 2000 Anspruch auf Zahlung von Krankengeld für den streitigen Zeitraum.

Der Anspruch folgt aus § 44 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus behandelt werden.

Nach den mit den Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen war der Kläger bis einschließlich 16. Januar 2001 arbeitsunfähig erkrankt. Die Arbeitsunfähigkeit begann am 22. Mai 2000. Die weitere Arbeitsunfähigkeit ergibt sich auch aus dem Gutachten des MDK vom 30. Juni 2000 und aus dem Gutachten des arbeitsamtsärztlichen Dienstes vom 14. August 2000. In diesen Gutachten wird übereinstimmend ausgeführt, dass mit einer wirtschaftlich verwertbaren Tätigkeit des Klägers während der Arbeitsunfähigkeit für sechs Monate ausgehend vom 22. Mai 2000 nicht zu rechnen war.Damitist zumindest bis einschließlich November belegt, dass auch leichte körperliche Arbeiten nicht verrichtet werden konnten. Auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit ab 22. November 2000 ausgestellt von den den Kläger behandelnden Ärzten Dr. med. G. S. und Dr. med. E. S. belegen, dass sich an der wegen der kardiologischen Erkrankung bestehenden Arbeitsunfähigkeit bis zum 16. Januar 2001 nichts geändert hatte.

Der dem Kläger als Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung und Mitglied der Beklagten damit dem Grunde nach zustehende Krankengeldanspruch war weder am 03. Juli 2000 noch für den Zeitraum ab 11. Oktober 2000 bis Ende der Arbeitsunfähigkeit am 16. Januar 2001 gemäß § 48 SGB V verbraucht. Er war auch nicht gemäß § 50 SGB V ausgeschlossen, da der Kläger keinen Anspruch auf die in § 50 Abs. 1 Ziffer 1 bis 5 SGB V genannten Leistungen hatte.

Auch ruhte der Anspruch für die geltend gemachten Zeiträume ab 03. Juli 2000 bis 18. September 2000 und ab 11. Oktober 2000 nicht. Nach § 49 Abs.1 Ziff. 3 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld u. a. dann, soweit und solange der Versicherte Übergangsgeld bezieht, weshalb der Kläger für die Zeit des Übergangsgeldbezuges vom 19. September 2000 bis 10. Oktober 2000 (kalendertäglich 45,08 DM) kein Krankengeld beanspruchen konnte.

In dem im Übrigen geltend gemachten Zeitraum ruhte der Anspruch auf Krankengeld hingegen nicht wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe.

Zwar schreibt § 49 Abs. 1 Ziffer 3 a SGB V (eingefügt zum 01. Januar 1997 durch Art. 4 Nr.2 Buchst.b Gesetz vom 07. August 1996, BGBl. I S. 1254) nach seinem Wortlaut vor, dass der Anspruch auf Krankengeld solange ruht, wie der Versicherte Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezieht. Diese Vorschrift ist aber einschränkend dahin auszulegen, dass das Ruhen nur den Arbeitslosengeld- oder Arbeitslosenhilfebezug gemäß § 126 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III – (§ 198 SGB III i.V. mit § 126 SGB III) erfasst (BSG, Urteil vom 15. Dezember 1993, Aktenzeichen 1 RK 20/93, SozSich 1994, 465- 466 zu § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung). Die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur entsprechenden früheren Regelung angenommene Begründung trifft auch auf die insofern unveränderte Rechtslage nach In-Kraft-Treten des SGB III zum 01. Januar 1998 und damit der §§ 125, 126, 142 SGB III und des ab 01. Januar 1997 geltenden § 49 Abs. 1 Ziffer 3a SGB V zu. Durch Einfügung des § 49 Abs.1 Ziff. 3a SGB V zum 01. Januar 1997 ist nämlich lediglich die zuvor bestehende Ruhensregelung in § 49 Abs. 1 Ziff. 3 SGB hinsichtlich der Ruhenstatbestände aufgeteilt worden. Während nach § 49 Abs.1 Ziff. 3 SGB V in der bis zum 31. Dezember 1996 anzuwendenden Fassung noch der Anspruch auf Krankengeld ruhte, soweit und solange Mutterschaftsgeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld und Winterausfallgeld bezogen wurde, wurde in der Fassung des § 49 Abs.1 SGB V ab 01. Januar 1997 für die Leistungen Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld die bisherige Regelung beibehalten (§ 49 Abs. 1 Ziff. 3 SGB V) und in § 49 Abs.1 Ziff. 3a SGB V für die Leistungen Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe geregelt, dass bei Bezug dieser Leistungen das Krankengeld solange ruht, wie die Leistungen bezogen werden. Damit wurde bei Bezug der in § 49 Abs.1 Ziff. 3a SGB V genannten Leistungen auch ein Ruhen für einen etwaigen "Spitzbetrag" festgeschrieben, da das Krankengeld nicht mehr nur "soweit" ruht, nicht jedoch der Ruhenstatbestand dem Grunde nach verändert.

Nur bei weiterer einschränkender Auslegung auch des § 49 Abs.1 Ziff. 3a SGB V wird daher der Systematik des Krankengeldanspruchs in Kollision mit einem Anspruch nach dem SGB III bei Arbeitsunfähigkeit entsprochen.

Wie auch schon den Vorgängerregelungen, dem § 49 Abs. 1 Ziffer 3 SGB V in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung und dem § 183 Abs. 6 Reichsversicherungsordnung – RVO -, fehlt dem § 49 Abs.1 Ziff.3a SGB V eine Regelung darüber, wie bei einer Kollision mit dem Ruhenstatbestand des § 142 Abs.1 Ziff. 2 SGB III zu verfahren ist. Danach ruht nämlich der Anspruch auf Arbeitslosengeld (und gem. § 198 Abs.1 Satz 2 Ziff.6 SGB III i.V. mit § 142 Abs.1 Ziff.2 SGB III der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe), während der Zeit, für die dem Arbeitslosen Krankengeld zuerkannt ist. Auch diese Rechtslage bestand schon vor dem Inkrafttreten des SGB III zum 01. Januar 1998 nach §§ 118 Abs.1 Nr.2 Arbeitsförderungsgesetz – AFG – ( §§ 134 Abs.2 AFG i.V. mit § 118 Abs.1 Nr. 2 AFG – Arbeitslosenhilfe). Auch dem § 142 SGB III ist dabei keine Regelung zur Lösung der weiterhin bestehenden kollidierenden Ruhensvorschriften zu entnehmen.

Eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung des § 49 Abs. 1 Ziffer 3 a SGB V würde bedeuten, dass die endgültige Kostentragung bei Arbeitsunfähigkeit demjenigen Leistungsträger aufgebürdet werden müsste, der zuerst leistet und derjenige Träger von der Leistung frei wird, der nicht so zügig wie der andere geleistet hat. Dies ist nicht Sinn und Zweck der Vorschriften gewesen (vgl. zu der Rechtslage nach der RVO und dem AFG: BSG, Urt. v. 15. Dezember 1993, Aktenzeichen 1 RK 20/93, a.a.O.; Urt. v. 10. März 1987, Aktenzeichen 3 RK 31/86, SozR 2200 § 183 Nr. 52).

Sowohl dem § 118 Nr. 2 AFG als auch der Nachfolgevorschrift des § 142 SGB III ist aber zu entnehmen, dass Leistungen nach dem AFG nachrangig gegenüber dem Krankengeld zu gewähren sind. Aus dem Ruhenstatbestand des § 142 SGB III kann eine andere Auslegung nicht hergeleitet werden, da er gerade auf die Zuerkennung des Krankengeldes abstellt. Würde nunmehr § 49 Abs. 1 Ziff. 3a SGB V dahingehend verstanden, dass alle Ansprüche auf Arbeitslosengeld oder -hilfe erfasst wären, käme es bei Arbeitslosengeld- oder Arbeitslosenhilfebezug nicht zur Zuerkennung von Krankengeld, der § 142 SGB III liefe ins Leere.

Die Zuerkennung von Krankengeld aufgrund Arbeitsunfähigkeit soll aber zum Ruhen der Ansprüche nach dem SGB III führen, § 142 Abs.1 Ziff. 2 SGB III. Damit wird sichergestellt, dass die im Sozialleistungsrecht für den Fall des Einkommensausfalls aufgrund Arbeitsunfähigkeit vorgesehene Leistung des Krankengeldes (§ 4 Abs.2 Ziff.2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – SGB I - ) und damit die für das eingetretene Risiko entsprechende Leistung gezahlt werden soll und nicht die bei Einkommensausfall wegen Arbeitsplatzverlust zu gewährenden Leistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 3 Abs. 2 Ziff. 4 SGB I) vorrangig zur Auszahlung kommen.

Bei Arbeitsunfähigkeit besteht nämlich mangels Verfügbarkeit keine Arbeitslosigkeit (§§ 118, 119 Abs.2 SGB III) und somit grundsätzlich auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder –hilfe (§§ 117 Abs.1 Ziff. 1, § 198 Abs.1 Satz 2 Ziff. 1 SGB III).

Eine Ausnahme von der Voraussetzung der objektiv vorliegenden Verfügbarkeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld und –hilfe ist entsprechend den Regelungen der Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeber nach dem Lohnfortzahlungsgesetz bzw. dem Entgeltfortzahlungsgesetz für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit durch die Einführung des § 105b AFG, dem § 126 SGB III entspricht, geschaffen worden (vgl.: BSG, Urteil vom 10. März 1987, Aktenzeichen 3 RK 81/86, a.a.O.). Nach § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III verliert ein Arbeitsloser, der infolge Krankheit arbeitsunfähig wird, nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Schon der Wortlaut "verliert nicht" stellt klar, dass es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt, die nicht etwa das Verhältnis von Leistungspflichten der Leistungsträger bei Arbeitsunfähigkeit (§ 142 SGB III, Ruhen der Ansprüche bei Zuerkennung von Krankengeld) neu gestaltet.

Diese Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit gemäß § 126 SGB III, wie bei der Fortzahlung des Arbeitsentgeltes für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit, eingeführt durch § 105 b AFG, bedurfte insoweit einer Regelung für das Ruhen des dem Grunde nach bei Arbeitsunfähigkeit gemäß § 44 SGB V bestehenden Krankengeldanspruches entsprechend der Vorschrift in § 183 Abs.6 RVO, nunmehr in § 49 Abs.1 Ziff. 3a SGB V. Eine den Regelungen zur Entgeltfortzahlung entsprechende Norm findet sich in § 49 Abs. 1 Ziff. 1 SGB V, wonach der Anspruch auf Krankengeld ruht, soweit und solange der Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält. So wie diese Vorschrift den Lohnfortzahlungsanspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz berücksichtigt, bezieht sich § 49 Abs. 1 3 a SGB V systematisch auf den Fortzahlungsanspruch gemäß § 126 SGB III. Lässt daher § 126 SGB III dem Arbeitslosen ausnahmsweise einen Leistungsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit, ordnet § 49 Abs.1 Ziff. 3a SGB V entsprechend für diesen Ausnahmefall das Entfallen eines ansonsten bestehenden Leistungsanspruchs an.

Daher stand dem Kläger auch bis 02. Juli 2000 ausgehend von dem Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit am 22. Mai 2000 trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit kein Krankengeld zu. In dieser Zeit hatte der Kläger, wie es auch von der Beigeladene angenommen worden ist, einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitslosengeldes nach § 126 Abs. 1 SGB III.

Weder dem § 49 Abs.1 Ziff. 3a SGB V noch dem SGB III ist aber ein weiteres Zurückdrängen des bei Arbeitsunfähigkeit einem Versicherten zustehenden Krankengeldanspruchs zu entnehmen. Insbesondere folgt dies nicht aus § 125 Abs.1 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (oder der Vorgängerregelung des § 105a AFG), sofern danach Anspruch auf Arbeitslosengeld auch hat, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentliche umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt üblich sind, wenn weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit (ab 01. Januar 2001: "verminderte Erwerbsfähigkeit", § 125 Abs.1 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2000, BGBl.I S. 1827) im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt worden ist.

Dieser Leistungsanspruch aufgrund Fiktion der Arbeitslosigkeit wird, da es sich nicht um einen dem Lohnfortzahlungsanspruch vergleichbaren und dem Verhältnis von § 49 Abs.1 Ziff. 1 SGB V und § 49 Abs.1 Ziff. 3a SGB V entsprechendem Fortzahlungsanspruch handelt, von dem Ruhenstatbestand des § 49 Abs.1 Ziff. 3a SGB V nicht erfasst. Ein Ruhen des Krankengeldanspruchs bei Arbeitsunfähigkeit ist auch dem § 125 SGB III nicht zu entnehmen. Zu Recht wird auch in der Literatur vertreten, dass § 49 Abs. 1 Ziffer 3 a SGB V nur den Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gemäß § 126 SGB III erfasst (Nofz in: Hauck/Haines, gesetzliche Krankenversicherung, K § 49 Anm. 39; Marschner in: GK - SGB V, § 49 Anm. 16, Gagel in: AFG - Kommentar, § 118, Anm. 21, Raduege in: Gagel, Kommentar SGB III, § 142 Anm. 26; Höfler in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht § 49 Anm. 9, 16).

Die Regelung des § 125 SGB III über die Nahtlosigkeit, will dauernd leistungsgeminderten Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach § 119 SGB III nicht begründen können, für die Zeit bis zur Feststellung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (bzw. Erwerbsminderung) durch den Rentenversicherungsträger den Anspruch gegen die Bundesanstalt für Arbeit sichern. Dadurch soll der Arbeitslose vor Folgen von Meinungsverschiedenheiten zu seinem Leistungsbild zwischen der Bundesanstalt für Arbeit und dem Rentenversicherungsträger geschützt werden (Winkler in: Gagel, SGB III § 125 Anm. 2). Die Nahtlosigkeitsregelung soll einen gesicherten Übergang des Bezuges von Leistungen der Arbeitslosenversicherung in solche der gesetzlichen Rentenversicherung sichern. § 125 SGB III regelt daher den Anspruch auf Arbeitslosengeld nur im Hinblick auf eine mögliche Rentengewährung.

§ 125 SGB III betrifft durch das Anknüpfen an eine mehr als sechsmonatige Minderung der Erwerbsfähigkeit und damit an einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, also eine dauerhafte Leistungseinbuße, nicht den Leistungsfall der Arbeitsunfähigkeit, sondern vielmehr einen möglichen Leistungsfall im rentenrechtlichen Sinne. Schon deshalb können Folgen für einen Krankengeldanspruch nicht aus § 125 SGB III hergeleitet werden.

Aus § 125 SGB III folgt auch keine Vorleistungspflicht der Beigeladenen im Verhältnis zu Leistungen des Krankenversicherungsträgers.

Das Verhältnis zwischen einem Anspruch auf Krankengeld nach dem SGB V und Leistungen des Rentenversicherungsträgers aufgrund Erwerbsminderung ist im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt. Gem. § 50 SGB V ist der Anspruch auf Krankengeld erst bei Beginn von Rentenleistungen ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat weiter auch den Krankenkassen in § 51 SGB V eine Möglichkeit der Kontrolle von Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit bei Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit in die Hand gegeben. Nach § 51 SGB V kann die Beklagte Krankengeldempfänger, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, auffordern, Rehabilitationsleistungen (Leistungen zur Teilhabe) zu beantragen. Kommen Versicherte innerhalb einer gesetzten Frist der Aufforderung nicht nach, kann das Krankengeld eingestellt werden. In einem solchen Verfahren kann auch eine Erwerbsminderung im rentenberechtigendem Sinn festgestellt werden. Der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe gilt gem. § 116 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - als Rentenantrag.

Die Regelung des § 51 SGB V zeigt, dass in § 125 SGB III nicht etwa der Anspruch auf Krankengeld bei Minderung der Erwerbsfähigkeit einschränkend geregelt ist, sondern dass insoweit eine spezielle Regelung ohne die Anordnung des Ruhens besteht. Auch dies bestätigt die einschränkende Auslegung des § 49 Abs.1 Ziff. 3a SGB V auf Fälle der Leistungsfortzahlung gem. § 126 SGB III.

§ 125 SGB III läuft bei Vorrang eines Krankengeldanspruchs auch nicht ins Leere. Gem. § 48 SGB V haben nämlich Versicherte bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit einen Anspruch auf Krankengeld für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren. Gerade die Fälle der verminderten Erwerbsfähigkeit gem. § 125 SGB III betreffen lange Arbeitsunfähigkeitszeiten, so dass der Schutz des § 125 SGB III bei Verbrauch des Krankengeldanspruchs und Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit während des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe eintreten kann.

Der Kläger ist bei Arbeitsunfähigkeit und einem Leistungsbezug nach § 125 SGB III anstelle des Krankengeldes zwar nicht schlechter gestellt als ein Arbeitsloser, der nicht arbeitsunfähig ist. Beim Verdrängen des Krankengeldanspruchs durch die Regelungen des § 125 SGB III und § 49 Abs. 1 Ziff. 3a SGB V wäre der Kläger aber gegenüber solchen Versicherten benachteiligt, die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehen und bei denen bei bestehender Arbeitsunfähigkeit nach sechs Wochen keine Prognose i.S. des § 125 SGB III (voraussichtlich länger als sechs Monate erwerbsgemindert) gestellt wird. Diese könnten nach Ablauf der Fortzahlung aufgrund § 126 SGB III Krankengeld in Anspruch nehmen mit der Folge, dass eine weitere Minderung der erworbenen Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes gem. § 128 SGB III nicht eintritt. Nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit könnten diese Versicherten auf ihren Restanspruch aus dem bewilligten Arbeitslosengeld zugreifen und wären ggf. später erst auf die niedrigere Leistung der Arbeitslosenhilfe angewiesen. Die Auslegung des § 49 Abs.1 Ziff. 3a SGB V durch die Beklagte dahingehend, dass von dieser Vorschrift auch der Bezug nach § 125 SGB III erfasst wird, würde dazu führen, dass der arbeitsunfähige Arbeitslosengeldempfänger aufgrund der Prognose des § 125 SGB III seinen Arbeitslosengeldanspruch verbrauchen muss. Dass der Gesetzgeber eine solche Ungleichbehandlung von arbeitsunfähigen Leistungsbeziehern nach dem SGB III mit der Regelung des § 125 SGB III bezweckt hat, ist nicht erkennbar.

Die einschränkende Auslegung des § 49 Abs. 1 Ziffer 3 a SGB V führt auch nicht dazu, dass entgegen dem Sinn und Zweck von Ruhensregelungen Doppelleistungen für denselben Zeitraum erfolgen. Ein Anspruch auf Zahlung beider Leistungen besteht gerade nicht. Ist nämlich bei Arbeitsunfähigkeit vorrangig Krankengeld zu gewähren und nur im Ausnahmefall bei Leistungsbezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gemäß § 126 SGB III ein Ruhen des Krankengeldanspruches gemäß § 49 Abs. 1 Ziffer 3 a SGB V vorgesehen, so ruht für die Zeit des geleisteten Krankengeldes gemäß § 142 Abs. 1 Ziffer 2 SGB III der Anspruch auf die Leistungen nach dem SGB III. Kommt es fehlerhaft bei einem Fall des § 125 SGB III zur Nichtleistung des Krankengeldes, so führt dies nicht zu einem Doppelanspruch des Versicherten, sondern zu Erstattungsansprüchen zwischen den Leistungsträgern nach §§ 103 ff SGB X. Fehlerhaft geleistete Leistungen nach dem SGB III können nach den Regelungen der §§ 102 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - einen Erstattungsanspruch begründen, die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X schließt dabei einen Doppelanspruch des Versicherten aus.

Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Krankengeld ab 03. Juli 2000 ist auch nicht in Ermangelung eines Antrages ausgeschlossen, obwohl ein ausdrücklicher Antrag auf die Gewährung von Krankengeld nicht vorliegt. Der Kläger hat jedoch von Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit an der Beklagten auch für den hier maßgeblichen Zeitraum Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt.

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht mit Beginn der Krankenhausbehandlung (§ 46 Satz 1 Ziff. 1 SGB V) oder mit dem Tag, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 Satz 1 Ziff. 2 SGB V). Das Gesetz stellt damit für das Entstehen des Anspruchs auf das Vorliegen der den Anspruch auslösenden Umstände (Krankenhausbehandlung) oder Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und nicht auf eine förmliche Antragstellung ab. Zur Verwirklichung des Krankengeldanspruchs bedarf es des Nachweises des Tatbestandes der Arbeitsunfähigkeit gem. § 44 SGB V (Hauck/Haines, Gesetzliche Krankenversicherung SGB V Kommentar, K § 44 Anm. 83). So normiert auch § 49 Abs.1 Ziff. 5 SGB V das Ruhen des Krankengeldanspruchs, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet bzw. die Meldung nicht innerhalb einer Woche nachgeholt wird. Die Vorschrift bezweckt, der Krankenkasse zeitnah Kenntnis vom Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zu geben, um die Erforderlichkeit nachträglicher Feststellungen zu vermeiden (Hauck/Haines, a.a.O., K § 49, Anm. 14). Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit ist damit Obliegenheit des Versicherten (Vay in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 49 SGB V Anm. 36f.).

Zu Recht macht der Kläger nur einen Zahlungsanspruch dem Grunde nach geltend. Sein nach allem grundsätzlich bestehender Anspruch auf Krankengeld ist nämlich durch die von der Beigeladenen in diesen Zeiträumen ausgezahlten Leistungen teilweise erfüllt.

Gemäß § 107 SGB X gilt bei Bestehen des Erstattungsanspruchs eines Leistungsträgers gegen den anderen der Anspruch des berechtigten Versicherten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit er die Leistung, die ihm vom verpflichteten Leistungsträger zusteht schon vom erstattungsberechtigten Leistungsträger erhalten hat. Hier besteht seitens der Beigeladenen als gegenüber der Beklagten nachrangigen Leistungsträger (§ 104 Abs.1 Satz 2 SGB X) ein Erstattungsanspruch gemäß § 104 SGB X, da die Beklagte noch nicht bereits in Unkenntnis der Leistung der Beigeladenen das Krankengeld an den Kläger gezahlt hat.

Die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X tritt unabhängig von der Geltendmachung des Anspruchs durch die Beigeladene ein (BSG, Urt. v. 26.09.1991, Az.: 4/1 RA 33/90, BSGE 69, 238,245), so dass die Leistungen der Beigeladenen in dem strittigen Zeitraum als Krankengeldzahlung der Beklagten gelten und sich der Zahlungsanspruch des Klägers auf die Differenz der Höhe der Leistungen beschränkt.

Die Höhe des dem Kläger dem Grunde nach zustehenden Anspruches auf Krankengeld ergibt sich dabei aus § 47 b SGB V. Danach wird das Krankengeld von Arbeitslosengeld- oder Arbeitslosenhilfebeziehern in Höhe des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe gewährt, das der Versicherte zuletzt vor dem Krankengeldanspruch bezogen hat. Der Kläger hat bis 03. Juli 2000 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 42,22 DM tatsächlich bezogen. Sein Arbeitslosengeld ist von der Beklagten zwar mit Bescheid vom 24. Oktober 2000 für die Zeit bis 02. Juli 2000 mit 45,08 DM täglich neu berechnet und eine Nachzahlung in Höhe von 131,56 DM ausgezahlt worden. Diese nachträgliche Erhöhung des Arbeitslosengeldes hat keinen Einfluss auf die Höhe des zustehenden Krankengeldes ab 03. Juli 2000, da § 47 b SGB V auf den letzten Bezug des Arbeitslosengeldes vor dem Anspruch auf Krankengeld abstellt. Somit bestand für den strittigen Zeitraum ein Krankengeldanspruch in Höhe von 42,22 DM kalendertäglich.

Da die Beigeladene ab 03. Juli 2000 Arbeitslosengeld weiter gewährt hat, hat der Kläger für Zeiten geleisteten Arbeitslosengeldes eine Leistung in Höhe des Krankengeldes erhalten. Ab 17. Oktober 2000 bis Ende seine Arbeitsunfähigkeit hat der Kläger aber Arbeitslosenhilfe erhalten, die mit täglich 36,27 DM = 18,54 EUR niedriger als der Krankengeldanspruch (42,22 DM = 21,58 EUR) war, so dass ihm die Differenz von 3,04 EUR täglich abzüglich der Überzahlung durch die Nachberechnung des Arbeitslosengeldes mit Bescheid vom 24. Oktober 2000 noch zusteht, da in dieser Höhe keine Erfüllung gem. § 107 SGB X eingetreten ist.

Sofern die Beigeladene nach Zustellung des Urteils des Sozialgerichts Cottbus mit Bescheiden vom 14. August 2001 und 11. September 2001 ihre Leistungsbewilligung von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe ab 03. Juli 2000 bzw. ab 08. November 2000 aufgehoben hat, ist dies nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X aufgrund eines bestehenden Erstattungsanspruches der Beigeladenen gegenüber der Beklagten dürfte allerdings bewirken, dass die Beigeladene gehindert ist, ihre Leistungsbewilligung gegenüber dem Kläger auf der Grundlage der §§ 45, 48 SGB X aufzuheben. Andernfalls würde dem Kläger die Grundlage für das Behaltendürfen der erhaltenden Leistungen Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe, die gemäß § 107 SGB X nunmehr als Krankengeldzahlung gelten, genommen (vgl.: BSG, Urt. v. 29.04.1997, SozR 3-1300 § 107 Nr.10; BSG, Urt. v. 22.05.2002, Az.: B 8 Kn 11/00 R; v. Wulffen in: v. Wulffen, SGB X Kommentar, 4. Aufl. Anm. 6).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.

Der Senat hat die Revision zugelassen, da die entschiedene Rechtsfrage, ob § 49 Abs.1 Ziff. 3a SGB V auch ein Ruhen des Krankengeldanspruchs bei Bezug von Arbeitslosengeld- oder Arbeitslosenhilfe bestimmt, bisher höchstrichterlich nicht entschieden ist, § 160 Abs.2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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