L 2 U 308/13

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 8 U 5053/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 308/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Das Wohnhaus eines landwirtschaftlichen Unternehmers mit 2,31 ha forstwirtschaftlichen Nutzflächen, 0,13 ha Hopfenanbau und 2,48 ha landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Großviehhaltung, das sich zwar in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Nutzflächen befindet, aber sich ansonsten nicht von anderen Wohnungen unterscheidet, begründet keinen Haushalt, der dem landwirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des § 124 Nr. 1 SGB VII wesentlich dient.
2. Die Erfüllung von Verpflichtungen, die der Übernehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens gegenüber seinen Eltern im Hofübergabe- oder Altenteilervertrag eingeht, insbesondere sowie sie den Unterhalt seiner Eltern betreffen, stellen nicht schon deshalb eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. §§ 123 f. SGB VII versicherte Tätigkeit eines landwirtschaftlichen Unternehmers dar, weil ihre Übernahme die Voraussetzung für den Erwerb des Betriebs darstellte. Es würde über den Schutzzweck dieser Normen hinausgehen, wenn an sich rein private Tätigkeiten in Erfüllung der Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kindern durch ihre Vereinbarung in Hofübergabeverträgen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterstellt würden.
3. Ein Beschäftigter, der auf dem Grundstück seines Arbeitgebers mit dessen Duldung Bäume fällt, um Brennholz für den Eigenbedarf zu gewinnen und ohne dazu arbeitsvertraglich verpflichtet zu sein, handelt selbst dann nicht als Wie-Beschäftigter seines Arbeitgebers i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, wenn dieser an der Entfernung der Bäume ein Interesse hat.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19.04.2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten das Vorliegen eines Arbeitsunfalls im Sinne des § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), insbesondere die Frage, ob das Hacken von Brennholz für das Wohnhaus als versicherte Tätigkeit im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs angesehen werden kann.

Der 1971 geborene Kläger ist Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit 2,31 ha forstwirtschaftlichen Nutzflächen, 0,13 ha Hopfenanbau und 2,48 ha landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Großviehhaltung. Dieser Betrieb ist bei der Beklagten versichert. Der Kläger hatte das landwirtschaftliche Anwesen samt Wohnhauses M-Straße 1, M-Stadt mit einer Gesamtfläche von 5,8013 ha von seinen Eltern mit notariellem Übergabevertrag vom 28.11.2003 erhalten. Nach § 2 dieses Übergabevertrags erwarb der Kläger den landwirtschaftlichen Betrieb mit allen Forderungen und Verbindlichkeiten rückwirkend ab dem 01.07.2003, und ab diesem Datum gebührten ihm auch alle Nutzungen. In § 12 des Übergabevertrags war die Verpflichtung des Klägers vorgesehen, seinen übergebenden Eltern verschiedene Austragsleistungen zu gewähren, insbesondere erhielten die Eltern ein Wohnungsrecht im übergebenen Anwesen, das in der ausschließlichen Benutzung der abgeschlossenen Wohnung im Erdgeschoss des Anwesens bestand. Damit verbunden war das Recht der Eltern auf Mitbenutzung der gemeinsamen Einrichtungen und Räume. Der Kläger verpflichtete sich dabei insbesondere gegenüber seinen Eltern, auf eigene Kosten für die Beheizung der Austragswohnung zu sorgen (§ 12 Buchst. b des Übergabevertrags).

Darüber hinaus ist der Kläger bei der Firma Ziegelwerke L. KG beschäftigt. Die dortige Beschäftigung fällt in den Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen. Der Arbeitgeber gestattete seinen Mitarbeitern, kostenlos Holz zum privaten Gebrauch aus der Lehmgrube zu entnehmen, die sich auf dem Firmengrundstück befand.

Am 17.09.2012 erlitt der Kläger den streitgegenständlichen Unfall, als er in der Lehmgrube auf dem Firmengrundstück seines Arbeitgebers, der Firma Ziegelwerke L. KG, Brennholz schlug. Der Kläger war damit beschäftigt, Meterstücke zu entasten, die seine Tochter an den Anhänger gelehnt hatte. Dabei schlug er sich mit der Axt in die Hand. Er erlitt dabei eine offene Grundgliedbasisfraktur am zweiten Finger der linken Hand mit Strecksehnenbeteiligung. Dieses Brennholz war zum Beheizen seines Wohnhauses bestimmt.

Mit Bescheid vom 17.10.2012 lehnte die Beklagte die Entschädigung des Unfalls vom 17.09.2012 ab, weil es sich hierbei nicht um einen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall gehandelt habe. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2012 als unbegründet zurück.

Dagegen hat der Kläger am 24.12.2012 beim Sozialgericht (SG) Landshut Klage erhoben.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 17.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2012 festzustellen, dass der Unfall vom 17.09.2012 ein Arbeitsunfall ist.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 19.04.2013 (Az. S 8 U 5053/12) als zulässig, aber unbegründet abgewiesen.

Der Kläger hat gegen das Urteil, das ihm am 08.07.2013 zugestellt worden war, am 17.07.2013 beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt.

Der Kläger macht geltend, das Betriebsleiterwohnhaus bzw. das Altenteilerhaus, welches er nach dem notariellen Übergabevertrag zu unterhalten habe, sei dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen. Die Haushaltsangehörigen führten die landwirtschaftlichen Arbeiten aus. Das Wohnhaus des Klägers liege unmittelbar neben dem landwirtschaftlichen Betriebsgebäude.

Der Kläger beruft sich dabei auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12.06.1989 (Az. 2 RU 13/88). Darin habe das BSG für den Fall eines forstwirtschaftlichen Betriebes entschieden, dass ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht nur dann gegeben sei, wenn Holz zu einem Käufer gefahren werde, sondern dass Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt einer so genannten gemischten Tätigkeit bestehe, wenn das Holz zum forstwirtschaftlichen Unternehmer selbst gebracht werde und dort zu Brennholz für den privaten Haushalt verarbeitet werden solle. Ebenso liege der Fall hier.

Zudem sei er aus dem notariellen Übergabevertrag heraus verpflichtet, Heiz- und Brennmaterial auch für die Austragswohnung der Eltern zu besorgen. Ohne die entsprechende Verpflichtung im Übergabevertrag wäre es zu der Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes nicht gekommen. Es handle sich um eine typische und im landwirtschaftlichen Bereich bei Hofübergaben übliche Vereinbarung zwischen Übergeber und Übernehmer.

Schließlich lägen auch die Voraussetzungen einer Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 SGB VII vor. Der Kläger habe nämlich auch im Interesse seines Arbeitgebers gehandelt, der ihm die Abholzung gestattet habe, weil dies wegen des Betriebs der Lehmgrube in seinem Interesse gelegen habe. Die Tätigkeit hätte ansonsten von Arbeitnehmern der Firma L. KG verrichtet werden müssen. Die Abholzung sei notwendig gewesen, weil in der Grube seit Jahrzehnten Lehm abgebaut worden sei. Die Grube habe verfüllt werden müssen, dazu habe man die an der Böschung vorhandenen Bäume beseitigen müssen. Es handle sich um die Lehmgrube Gemarkung S., Flur Nr. 1 ... Für diese Angaben hat der Kläger Herrn G. als Zeugen benannt.

Im Hinblick auf die Argumentation des Klägers, es liege hilfsweise eine Wie-Beschäftigung für die Firma L. KG vor, hat das Gericht mit Beschluss vom 26.02.2014 die für die Firma L. KG zuständige Verwaltungs-BG beigeladen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19.04.2013 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheides vom 17.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2012 festzustellen, dass der Unfall des Klägers vom 17.09.2012 ein bei der Beklagten, hilfsweise ein bei der Beigeladenen versicherter Arbeitsunfall ist.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufung bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung.

Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass der Unfall vom 17.09.2012 ein Arbeitsunfall ist. Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Der Unfall vom 17.09.2012 ist jedoch nicht bei einer versicherten Tätigkeit eingetreten.

1. Das Schlagen von Holz in der Lehmgrube des Arbeitgebers des Klägers stellte keine nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII versicherte Tätigkeit eines landwirtschaftlichen Unternehmers dar.

a. Zwar war der Kläger auch Inhaber eines forstwirtschaftlichen Unternehmens im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, da zu seinem landwirtschaftlichen Unternehmen auch 2,31 ha forstwirtschaftliche Nutzflächen zählten. Im vorliegenden Fall wurde das Holz jedoch nicht auf den eigenen Flächen des Klägers geschlagen, sondern auf dem Grundstück des Arbeitgebers des Klägers, wo es wild gewachsen war. Damit kann das Schlagen dieses Holzes nicht als zum land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen des Klägers gehörige Tätigkeit angesehen werden. Unternehmen der Forstwirtschaft zeichnen sich nämlich dadurch aus, dass sie planmäßig den Anbau und Abschlag von Holz betreiben (BSG, Urteil vom 12.06.1989 - Az. 2 RU 13/88 - Rdnr. 15 bei Juris). Der planmäßige Anbau und Abschlag von Holz wurde vom Kläger jedoch nur in seinem eigenen Wald betrieben. Dem am Unfalltag erfolgten Abschlag von Holz auf dem Grundstück seines Arbeitgebers lagen weder eine Planmäßigkeit noch ein vorangehender Anbau dieses Holzes zu Grunde.

Somit kann sich der Kläger auch nicht auf das von ihm zitierte Urteil des BSG vom 12.06.1989 (Az. 2 RU 13/88) berufen, in dem das BSG das Abfahren des Holzes aus dem Wald noch im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Betriebes gesehen hat und dann, wenn dieses Holz nicht zu einem Käufer gefahren wird, sondern auf den Hof des Versicherten mit dem Ziel verbracht wird, dort zu Brennholz für den privaten Haushalt des Versicherten verarbeitet zu werden, eine gemischte Tätigkeit annahm, die noch dem Versicherungsschutz unterfiel. Der Unterschied zum vorliegenden Fall liegt darin, dass in dem vom BSG entschiedenen Fall Ausgangspunkt eine eindeutig versicherte Tätigkeit des Schlagens von Holz im eigenen Wald war, die sich mit der eigenwirtschaftlichen Zielsetzung, Brennholz für den privaten Haushalt zu beschaffen, vermischte. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch am Schlagen von Holz im eigenen Wald. Das Schlagen von Holz auf dem Grundstück des Arbeitgebers stellte für sich genommen keine Tätigkeit im forstwirtschaftlichen Unternehmen dar, da es - wie bereits ausgeführt - sowohl an der Planmäßigkeit als auch an dem dem Abschlag vorausgehenden Anbau des Holzes fehlte.

Offen bleiben kann, ob dem Urteil des BSG vom 12.06.1989 unter dem Aspekt heute noch zu folgen wäre, als die damals von ihm angenommene gemischte Tätigkeit nach der neueren Rechtsprechung des BSG als Tätigkeit mit gemischter Motivationslage anzusehen wäre, da der Transport des Holzes vom Wald zum eigenen Hof des Klägers eine einheitliche Handlung darstellte, die sowohl versicherten Zwecken der Land- und Forstwirtschaft als auch dem privaten Zweck der Beschaffung von Brennholz für die eigene Wohnung diente. Eine Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz steht nach der neueren Rechtsprechung dann im inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre (BSG, Urteil vom 09.11.2010, Az. B 2 U 14/10 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 39). Unter Berücksichtigung dieser neuen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die Entscheidung des BSG heute anders ausfallen würde, da der damals zu beurteilende Abtransport von Holz vom eigenen Forst nach Hause sowohl rein privaten als auch versicherten forstwirtschaftlichen Zielen diente, jedoch nicht davon auszugehen war, dass der Transport auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation, Brennholz für den eigenen Bedarf zu schaffen, entfallen wäre.

b. Auch als Vorbereitungshandlung für den eigentlichen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, in dem Brennholz für das zugehörige Wohnhaus einschließlich der Altenteilerwohnung der Eltern beschafft wurde, lässt sich eine gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII versicherte Tätigkeit eines Unternehmers eines landwirtschaftlichen Unternehmens nicht begründen. Grundsätzlich zählt das Beheizen der eigenen Wohnräume zu den klassischen privatwirtschaftlichen Tätigkeiten, selbst wenn das Bewohnen eines beheizten Raumes die Voraussetzung für die Ausführung jeglicher weiteren versicherten Tätigkeit darstellen dürfte. In Ausnahme von diesem Grundsatz bestimmt jedoch § 124 Nr. 1 SGB VII, dass zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen die Haushalte der Unternehmer und der im Unternehmen Beschäftigten gehören, wenn diese Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen.

Nach den von Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Grundsätzen dient ein Haushalt wesentlich dem landwirtschaftlichen Unternehmen, wenn zwischen dem Haushalt und dem Betrieb eine enge räumliche und sachliche Beziehung besteht. Dies hängt zum einen vom Umfang und der Bedeutung der der Landwirtschaft zugute kommenden Arbeiten und zum anderen vom Anteil dieser Arbeiten am gesamten Haushaltungsaufwand ab (Diel in: Hauck/ Noftz, SGB, 04/14, § 24 SGB VII Rdnr. 6). Erforderlich ist also, dass das landwirtschaftliche Unternehmen dem Haushalt ein gewisses Gepräge gibt. Dass der Haushalt - wie im Fall des Klägers - in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den landwirtschaftlichen Flächen liegt, wird in der Regel Voraussetzung des wesentlichen Dienens sein, vermag dieses für sich allein jedoch noch nicht zu begründen.

Das wesentliche Dienen des Haushalts gegenüber einem landwirtschaftlichen Unternehmen setzt voraus, dass der Haushalt dem Unternehmen nützlich und die Land- oder Forstwirtschaft nicht derart klein ist, dass ihr der Haushalt an Bedeutung gleichsteht oder gar überlegen ist (BSG, Urteil vom 27.03.2012 - Az. B 2 U 5/11 R - Rdnr. 48 bei Juris). Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen sehr kleinen Betrieb, mit 2,31 ha forstwirtschaftlichen Nutzflächen, 0,13 ha Hopfenanbau und 2,48 ha landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Großviehhaltung. Dieser Betrieb bildet auch nicht die maßgebliche Lebensgrundlage des Klägers, der neben diesem Betrieb noch einer Tätigkeit bei der Firma Ziegelwerke L. KG nachgeht. Darüber hinaus hat das BSG im Anschluss an ein Urteil des hiesigen Senats entschieden, dass ein Haushalt dann kein Bestandteil eines landwirtschaftlichen Unternehmens ist, wenn er sich trotz eines örtlichen Zusammenhangs nicht wesentlich von anderen Haushalten unterscheidet (BSG, a.a.O.). Im vorliegenden Fall liegen weder irgendwelche Anhaltspunkte dafür vor noch wurde dies von Seiten des Klägers vorgebracht, dass sich dessen Wohnung oder die Wohnung seiner Eltern in irgendeiner Weise von anderen Haushalten unterscheidet. Im Übrigen weisen die Wohnungen jedenfalls keine landwirtschaftsspezifischen Besonderheiten auf, so dass jedenfalls das Beschaffen von Brennholz nicht als versicherte Haushaltstätigkeit im Sinne des § 124 Nr. 1 SGB VII angesehen werden kann.

c. Auch der Umstand, dass sich der Kläger in § 12 des Übergabevertrags verpflichtet hatte, seinen Eltern eine Wohnung in dem Anwesen zu überlassen und diese auf seine Kosten zu beheizen, vermag nicht dazu zu führen, dass die Beschaffung von Brennholz zum Beheizen dieser Wohnung als Teil des landwirtschaftlichen Unternehmens angesehen werden könnte. Zwar ist es richtig, wie der Kläger argumentiert, dass er diese Verpflichtung eingehen musste, um den landwirtschaftlichen Betrieb von seinen Eltern übergeben zu erhalten. Ebenso trifft es zu, dass auch notwendige Vorbereitungshandlungen, wie die Abschlüsse von Verträgen zum Zwecke der Beschaffung von Betriebsvermögen, zum Betrieb eines Unternehmens zählen können. Es ginge jedoch zu weit, auch diejenigen Handlungen zum Betrieb eines Unternehmens zu zählen, die nur darauf gerichtet sind, die für die Beschaffung von Betriebsvermögen notwendigen wirtschaftlichen Ressourcen zu erwerben. Die Erfüllung von Verpflichtungen, die der Übernehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens gegenüber seinen Eltern im Hofübergabe- oder Altenteilervertrag eingeht, insbesondere soweit sie den Unterhalt seiner Eltern betreffen, stellen nicht schon deshalb eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. §§ 123 f. SGB VII versicherte Tätigkeit eines landwirtschaftlichen Unternehmers dar, weil ihre Übernahme die Voraussetzung für den Erwerb des Betriebs darstellte. Es würde über den Schutzzweck dieser Normen hinausgehen, wenn an sich rein private Tätigkeiten in Erfüllung der Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kindern durch ihre Vereinbarung in Hofübergabeverträgen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterstellt würden.

2. Unbegründet war die Klage auch im Hilfsantrag, festzustellen, dass der Unfall des Klägers vom 17.09.2012 ein bei der Beigeladenen versicherter Arbeitsunfall ist. Deshalb kam eine Verurteilung der Beigeladenen nach § 75 Abs. 5 SGG nicht in Betracht. Auch im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen lag keine versicherte Tätigkeit vor. Das Abschlagen von Holz an der Lehmgrube erfolgte nicht aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers bei seinem Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, denn erstens gehörte die Entfernung der Bäume an der Lehmgrube nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Klägers, zweitens handelte er hierbei völlig selbstständig. Der Kläger wurde auch nicht wie ein Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB VII tätig, denn hierfür fehlte es an zwei notwendigen - ungeschriebenen - Tatbestandsmerkmalen, nämlich erstens der Fremdnützigkeit seines Handelns im Sinne einer auf das Arbeitgeberinteresse bezogenen objektivierten Handlungstendenz als auch an der notwendigen Unselbstständigkeit seines Handelns. Die Fremdnützigkeit fehlte deshalb, weil der Kläger nach seiner objektivierten Handlungstendenz ausschließlich im Eigeninteresse tätig wurde, um Brennholz für sein privates Wohnhaus bzw. für die Altenteilerwohnung der Eltern zu erhalten. Nichts anderes hat der Kläger bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren angegeben. Auch im Widerspruchsverfahren hat der Kläger mit keinem Wort erwähnt, im Interesse seines Arbeitgebers gehandelt zu haben, vielmehr wurde im Widerspruchsverfahren die Argumentation darauf erweitert, dass nach dem notariellen Übergabevertrag die Altenteilerwohnung zu beheizen wäre. Im Klageverfahren wurde diese Argumentation ausgebaut und durch Vorlage des Übergabevertrags unterlegt. Im gesamten erstinstanzlichen Klageverfahren war mit keinem Wort davon die Rede, dass der Kläger im Interesse seines Arbeitgebers habe handeln wollen. Erstmalig in der Berufungsbegründung vom 27.09.2013 - mehr als ein Jahr nach dem Unfall - hat der Kläger hilfsweise sich auf eine Wie-Beschäftigung im Interesse des Unternehmens des Arbeitgebers gestützt, offensichtlich nachdem er durch die insoweit am Ende der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils enthaltenen Überlegungen überhaupt auf diese Gedanken gekommen war. Vor diesem Hintergrund ist es bereits wenig glaubhaft, dass der Kläger tatsächlich subjektiv im Interesse seines Arbeitgebers handeln wollte.

Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass dieser neben dem Zweck, Brennholz für den eigenen Bedarf zu schaffen, beim Fällen der Bäume an der Lehmgrube auch die Absicht verfolgte, den Interessen seines Arbeitgebers zu dienen, dem an der Beseitigung der Bäume gelegen war, um die Lehmgrube wieder verfüllen zu können, würde dies allenfalls dazu führen, dass eine Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz vorlag. Nach der bereits oben zitierten neueren Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 09.11.2010, a.a.O.) steht eine Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz dann im inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall zu verneinen. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass der Kläger die Bäume dann nicht entfernt hätte, wenn er das Holz nicht zum Heizen hätte benutzen können. Dies ergibt sich schon daraus, dass er während des gesamten Verwaltungs-, Widerspruchs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens allein die Motivation, Brennholz zu erhalten, erwähnt hatte. Auch das LSG Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 10.11.1993 (Az. L 3 U 145/92) eine Wie-Beschäftigung verneint, wenn jemand mit Erlaubnis der Gemeinde Holz aus einem Gemeindewald holt und dabei eine windwurfgeschädigte Buche entfernt, die sonst ohnehin von der Gemeinde mithilfe eigener Arbeiter hätte entfernt werden müssen.

Schließlich scheitert die Annahme einer Tätigkeit im Rahmen einer Beschäftigung oder Wie-Beschäftigung daran, dass der Kläger bei der Beseitigung der Bäume und deren Zurechtschneiden eindeutig nicht unselbstständig, d.h. den Weisungen des Arbeitgebers unterworfen, sondern selbstständig oder wie ein Selbstständiger tätig geworden ist.

Die Vernehmung des vom Kläger benannten Zeugen G. war entbehrlich, weil die Behauptung des Klägers, die Abholzung habe den Interessen von dessen Arbeitgeber tatsächlich gedient, als richtig unterstellt werden konnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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