L 16 RA 3/01

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 38 RA 623/97
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RA 3/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Dezember 2000 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide vom 18. März 2002 und vom 13. September 2002 sowie gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2001, 1. Juli 2002 und 1. Juli 2003 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Rentenhöhe.

Der 1933 geborene Kläger war in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) als Diplomwirtschaftler zuletzt bei dem Amt für E bzw. dem Internationen P B beschäftigt. Er war mit Wirkung vom 1. Juli 1957 in das Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Nationalen Volksarmee (Sonderversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz -AAÜG-) und ab 1. März 1971 in die Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (ZVST; Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG) einbezogen worden. Seit dem 1. April 1994 bezieht der Kläger im Hinblick auf seine anerkannte Schwerbehinderung von der Beklagten Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 8. Dezember 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 1997).

Im Klageverfahren hat die Beklagte mit Bescheid vom 12. Juni 1997 die Rente nach Maßgabe des Gesetzes zur Änderung des AAÜG vom 11. November 1996 (1. AAÜG-ÄndG - BGBl. I S. 1674) für Bezugszeiten ab 1. Januar 1997 neu festgestellt (Zahlbetrag ab 1. August 1997 = monatlich 2.597,79 DM). Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2000 haben die Beteiligten vor dem Sozialgericht (SG) Berlin einen Teilvergleich geschlossen; auf die Sitzungsniederschrift des SG vom 5. Mai 2000 wird insoweit Bezug genommen. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2000 hat die Beklagte den Teilvergleich ausgeführt und die Rente des Klägers für die Zeit vom 1. April 1994 bis 31. Dezember 1996 neu berechnet (Nachzahlungsbetrag in Höhe von 25.422,72 DM; Zahlbetrag im April 1994 = 2.200,80 DM). Mit Urteil vom 21. Dezember 2000 hat das SG die auf Gewährung einer höheren Rente und auf eine Anpassung der Rente zum 1. Juli 2000 entsprechend der Entwicklung der Löhne und Gehälter im Beitrittsgebiet gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine günstigere Rentenberechnung. Aus den Vorschriften des Einigungsvertrages (EV) ergebe sich nur ein Bestandsschutz für den Zahlbetrag, der dem Kläger am 1. Juli 1990 fiktiv zugestanden hätte. Die Dynamisierung dieses Zahlbetrages - ähnlich wie bei der Gruppe der Bestandsrentner - sei verfassungsrechtlich nicht geboten. Im Übrigen sei die so genannte Systementscheidung des Gesetzgebers, die in Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland zu überführen, nicht zu beanstanden.

Mit der Berufung, mit der er sich zugleich gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2001, 1. Juli 2002 und 1. Juli 2003 wendet, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er rügt insbesondere, dass die Beklagte in dem nunmehr erteilten Neuberechnungsbescheid vom 13. September 2002 für Rentenbezugszeiträume ab 1. April 1994 (Zahlbetrag ab 1. November 2002 = monatlich 1.453,75 Euro) den nach § 4 Abs. 4 AAÜG maßgebenden, besitzgeschützten Zahlbetrag falsch ermittelt habe. Auf den Schriftsatz vom 6. Juli 2003 wird Bezug genommen. Zuvor hatte die Beklagte mit Bescheid vom 18. März 2002 die Zahlung der Rente in Höhe des Besitzschutzbetrages nach § 4 Abs. 4 AAÜG abgelehnt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Dezember 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 8. Dezember 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 1997, der Bescheide vom 12. Juni 1997, 8. Dezember 2000 und 18. März 2002 sowie des Bescheides vom 13. September 2002 und der Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002 und zum 1. Juli 2003 zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 1. April 1994 ein höheres Alterseinkommen zu gewähren.

Der Kläger stellt hilfsweise eine Reihe von Beweisanträgen; auf den Schriftsatz vom 6. Juli 2003 wird insoweit und auch wegen der Begründung der Berufungsanträge im Einzelnen unter den Nummern 1. bis 5. verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 18. März 2002 und vom 13. September 2002 sowie gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2001, 1. Juli 2002 und 1. Juli 2003 abzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil und den Bescheid vom 13. September 2002 für rechtmäßig und hat erklärt, dass die Rentenhöhe in den angefochtenen Bescheiden nur eine vorläufige ist.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Rentenakten der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 13. September 2002, der gemäß den §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, sind nicht begründet. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. März 2002 sowie gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2001, 1. Juli 2002 und 1. Juli 2003, die allesamt im Verlauf des Berufungsverfahrens erteilt worden sind, ist bereits unzulässig.

Im Hinblick auf die angegriffenen Rentenanpassungsmitteilungen fehlte und fehlt dem Kläger die Klagebefugnis. Denn aus seinem Vorbringen und dem Sachstand ergibt sich nicht einmal die Möglichkeit, dass er durch die Rentenanpassungsmitteilungen in seinen Rechten hätte verletzt sein können. Gegenstand des mit der Klage angegriffenen Bescheides vom 8. Dezember 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 1997 war allein die Höchstwertfestsetzung seines Rechts auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die im Verlauf des Verfahrens ergangenen Rentenanpassungsmitteilungen haben diesen Höchstwert des Stammrechts auf Rente im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG weder abgeändert noch ersetzt. Sie setzen diesen lediglich als Grundlage für die Anpassungsentscheidung voraus (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 41/02 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Dementsprechend brauchte sich auch das SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht inhaltlich mit der Frage befassen, ob die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2000, die bereits erstinstanzlich angefochten war, rechtswidrig gewesen sein könnte. Mit seinem Urteilsausspruch hat das SG jedenfalls auch die Klage gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2000 (inzident) abgewiesen.

Auch die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 12. Juni 1997, 8. Dezember 2000 und 18. März 2002 ist durch die Erteilung des Bescheides vom 13. September 2002 unzulässig (geworden). Denn der Neuberechnungsbescheid vom 13. September 2002 hat für den gesamten Rentenbezugszeitraum ab 1. April 1994 eine Neuregelung getroffen mit der Folge, dass die vorher ergangenen Rentenbescheide in vollem Umfang ersetzt worden sind und sich im Sinne von § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) erledigt haben.

Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 13. September 2002 ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte für die Zeit ab 1. April 1994 keinen höheren monatlichen Einzelanspruch aus seinem Stammrecht auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die (vorläufige) Rentenberechnung der Beklagten ist nicht zu beanstanden.

Eine Anspruchsgrundlage für die vom Kläger mit seinen Anträgen begehrte Vergleichsberechnung in Anlehnung an § 307b SGB VI ist nicht ersichtlich. Die genannte Vorschrift ist vorliegend schon deshalb nicht anwendbar, weil der Kläger für Dezember 1991 gegen einen Versorgungsträger der DDR nicht das Recht hatte, Zahlung von Versorgung zu verlangen. Dies muss durch einen bindend gewordenen Verwaltungsakt oder durch eine Verwaltungsentscheidung einer Versorgungsstelle der DDR oder eines Funktionsnachfolgers einer solchen Stelle festgestellt worden sein (vgl. BSG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - B 4 RA 27/02 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Vorliegend fehlt es an einer solchen Entscheidung. Der Kläger behauptet auch nicht, bereits zum 1. August 1991 oder für Dezember 1991 einen Versorgungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG gehabt zu haben.

Da der Kläger zu den so genannten rentennahen Jahrgängen zu zählen ist, die aus bundesrechtlicher Sicht im Dezember 1991 zwar keinen Versorgungsanspruch, aber ein Anwartschaftsrecht auf Versorgung hatten, ist für ihn im Hinblick auf die Versorgungszusage der DDR allenfalls § 4 Abs. 4 AAÜG maßgeblich. Ungeachtet dessen, ob diese Vorschrift im vorliegenden Einzelfall möglicherweise deshalb nicht anzuwenden ist, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1995 im Hinblick auf die Vollendung seines 65. Lebensjahres erst im April 1998 keinen Anspruch aus der ZVST gehabt hätte (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 2 AAÜG), ergibt sich jedenfalls auch auf der Grundlage dieser Vorschrift kein günstigerer Rentenhöchstwert.

Beginnt eine Rente nach den Vorschriften des SGB VI in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 und hatte der Berechtigte am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist bei Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem wenigstens der Monatsbetrag, der sich als Summe aus Rente und Versorgung auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 1. Juli 1990 ergibt, höchstens jedoch der jeweilige Höchstbetrag nach § 10 Abs. 1 oder 2 AAÜG, um 6,84 % zu erhöhen und so lange zu zahlen, bis die nach den Vorschriften des SGB VI berechnete Rente diesen Betrag erreicht. Mindestens ist der anzupassende Betrag zu leisten. Die Anpassung erfolgt zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert (§ 4 Abs. 4 Satz 1, Satz 3 und Satz 4 AAÜG). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die der Senat seiner Entscheidung zu Grunde legt, sind nach § 4 Abs. 4 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG drei eigenständige Werte festzusetzen: Der Monatsbetrag der SGB VI-Rente, der weiterzuzahlende Betrag und der geschützte Zahlbetrag nach dem EV. Der höchste im jeweiligen Bezugsmonat ist als maßgeblicher Wert der Rente festzustellen. Bei der Ermittlung des genannten Zahlbetrages ist ein fiktiver Versorgungsfall zum 1. Juli 1990 zu Grunde zu legen, für die fiktive Versorgungsrente von dem nach der entsprechenden Versorgungsordnung maßgebenden Versorgungssatz auszugehen und der fiktive Gesamtanspruch aus Zusatzversorgungs- und Sozialversicherungsrente auf 90 % des letzten Nettoverdienstes gemäß § 24 Abs. 3 Buchst. b Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I S. 495) zu begrenzen (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 2/02 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).

Die Beklagte hat in dem Bescheid vom 13. September 2002 den maßgebenden durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienst für die zehn günstigsten zusammenhängenden Jahre der Zugehörigkeit zum Staatsapparat bzw. für die 12 Monate vor dem 1. Juli 1990 auf der Grundlage der Arbeitgeberbescheinigung vom 11. Juli 1991 zutreffend mit 2.120,00 Mark der DDR (M) in Ansatz gebracht und einen letzten maßgeblichen Nettoverdienst von 1.744,00 M. Ausgehend von einem Versorgungssatz nach der ZVST in Höhe von 50 % des Bruttoverdienstes (1.060,00 M) wurde die Gesamtversorgung auf 90 % aus 1.744,00 M, also auf 1.569,60 M, aufgerundet 1.570,00 M, begrenzt. Diesen besitzgeschützten Zahlbetrag nach dem EV hat die Beklagte ab 1. Januar 1992 (In-Kraft-Treten des § 4 Abs. 4 AAÜG neuer Fassung gemäß Artikel 13 Abs. 5 2. AAÜG-ÄndG) nach Maßgabe von § 4 Abs. 4 Satz 4 AAÜG entsprechend den Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs. 7, 68 SGB VI) dynamisiert. Der besitzgeschützte Zahlbetrag belief sich zum Rentenbeginn am 1. April 1994 mithin auf 1.685,55 DM und lag somit deutlich unterhalb des Zahlbetrages der SGB VI-Rente für diesen Monat (2.200,80 DM). Gleiches gilt für den weiterzuzahlenden, um 6,84 % zu erhöhenden Betrag aus Sozialversicherungsrente und Zusatzversorgung für Dezember 1991 in Höhe von 1.677,39 DM. Die SGB VI-Rente des Klägers liegt damit seit Beginn am 1. April 1994 deutlich über dem bestandsgeschützten Zahlbetrag nach dem EV bzw. dem weiterzuzahlenden Betrag für Dezember 1991.

Eine Rechtsgrundlage für weitergehende Rentenansprüche des Klägers existiert im geltenden Bundesrecht nicht. § 4 Abs. 4 AAÜG setzt die Zahlbetragsgarantie um, die der EV verfassungsgemäß für solche Versorgungsanwartschaftsinhaber geschaffen hat, deren Recht auf Rente aus der Rentenversicherung bis Ende Juni 1995 entstand. Diese Vorschrift ist in vollem Umfang verfassungskonform (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 41/02 R -). Ob der Kläger überhaupt zum Kreis der Begünstigten des § 4 Abs. 4 AAÜG zählt, obwohl sein Recht auf Regelaltersrente erst zum 1. Mai 1998 entstanden sein kann, bedarf keiner Entscheidung. Denn es ergeben sich - wie dargelegt - in jedem Fall keine anderen Rentenhöchstwerte als die von der Beklagten in dem Bescheid vom 13. September 2002 für Rentenbezugszeiträume ab 1. April 1994 festgesetzten.

Die Beklagte hat dadurch, dass sie in den angefochtenen Bescheiden Rentenhöchstbeträge festgesetzt hat, auch nicht gegen das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses verstoßen. Danach darf ein die Rente endgültig bewilligender Bescheid erst ergehen, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist und die Rentenhöhe endgültig feststeht (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 4 RA 95/94 - nicht veröffentlicht). Durch ihre Erklärung in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte klargestellt, dass die von ihr festgesetzten Rentenhöchstbeträge im Hinblick auf die noch nicht bestandskräftigen Überführungsbescheide des Zusatz- bzw. Sonderversorgungsträgers nur vorläufige sein können.

Den hilfsweise gestellten Beweisanträgen des Klägers, die sich im Wesentlichen auf sozialpolitische Erwägungen beziehen, war nicht zu entsprechen. Denn der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist geklärt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Vorbringen vor dem Landessozialgericht nicht hat durchdringen können.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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