Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
17
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 17 AS 1188/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der zu gewährenden Leistungen für die Kosten der Unterkunft im Zeitraum Februar bis Juni 2013.
Der am 19.01.19xx geborene Kläger steht seit September 2004 im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Er wohnte ursprünglich mit seiner Mutter zusammen in einer Wohnung in der D.-straße 23 in M ... Bei dieser Wohnung handelt es sich um eine 69 qm große Wohnung im ersten Obergeschoss, für die monatlich eine Grundmiete in Höhe von 374 EUR zuzüglich eines Heizkostenabschlages (Erdgas) in Höhe von 55,63 EUR und einer Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 124,38 EUR anfallen. Die Bruttokaltmiete beträgt somit 498,38 EUR. Die Mutter des Klägers war zuletzt pflegebedürftig, so dass das Bad für die Mutter barrierefrei umgebaut worden war. Die Kosten dafür waren damals von der Krankenkasse übernommen worden. Das Bad verfügt über einen erhöhten Toilettensitz und eine verbreiterte Dusche mit flachem Einstieg.
Der Kläger hat einen GdB von 40, er ist übergewichtig und leidet unter Diabetes Mellitus Typ 2, einer diabetischen Polyneuropathie, einer Hypertonie, einem chronischen Schmerzsyndrom, einer Polyarthrose bes. Gonarthrose, einer Adipositas permagna, einem Immobilitätssyndrom und einer Depression.
Der Kläger blieb in dieser Wohnung wohnen, nachdem seine Mutter am 21.07.2012 verstorben war. Daraufhin schickte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 25.07.2012 die Mitteilung, dass die Kosten für seine Wohnung für einen Ein-Personen-Haushalt zu hoch seien und er sich um eine preisgünstigere Wohnung bemühen solle. Übernahmefähig sei nur die angemessene Miete in Höhe von maximal 304,50 EUR bruttokalt.
Auf diese Kostensenkungsaufforderung hin übersandte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung von Dr. S. H., unterzeichnet von Dr. E. v. E. vom 03.08.2012. Darin bestätigt die Ärztin, dass der Kläger unter deutlichen Bewegungseinschränkungen durch Arthrose in beiden Knien und Z n Bandscheibenproblabs leide. Nach der Pflege seiner Mutter leide er zudem unter einer Anpassungsstörung und depressiven Verstimmung. Da er bereits seit 43 Jahren in seiner Wohnung wohne, halte der Arzt es für unzmutbar, den Kläger zum Auszug zu zwingen.
Mit Bewilligungsbescheid vom 26.11.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 30.06.2013. Für die Zeit ab Februar 2013 gewährte sie dem Kläger jedoch nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft in Höhe von 386,63 EUR. Gleichzeitig schickte die Beklagte dem Kläger unter demselben Datum erneut eine Information über die seit Oktober 2012 geltenden Angemessenheitsgrenzen des Kreises Wesel. Dieses Schreiben führt die Angemessenheitsgrenzen getrennt nach Wohnungsmarkttypen (Orten) und für verschiedene Personenzahlen auf.
Mit Schreiben vom 02.12.2012 legte der Kläger Widerspruch gegen den Leistungsbescheid ein und berief sich auf die übersandte ärztliche Bescheinigung. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2013 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die ärztliche Bescheinigung nicht geeignet wäre, die um einen Betrag von 167 EUR über der Angemessenheitsgrenze liegenden Mietkosten zu rechtfertigen. Zudem wäre ein Umzug auch nicht die einzige Möglichkeit, die Mietkosten zu senken.
Dagegen hat der Kläger am 02.04.2013 die vorliegende Klage eingelegt. Er trägt vor, dass er auf das behindertengerechte Bad angewiesen sei. Aufgrund seiner Arthrose könne er eine Badewanne nicht benutzen. Zudem müsse eine andere Wohnung im Erdgeschoss liegen. Er sei bereit, die Hälfte der Differenz zwischen den angemessenen Kosten der Unterkunft und der tatsächlichen Miete zu tragen, die volle Differenz könne er aber nicht stemmen. Er habe im streitgegenständlichen Zeitraum keine Versuche unternommen, eine geeignete Wohnung zu finden. In diesem Zeitraum sei es ihm nicht gut gegangen und er habe zuviel Alkohol getrunken. Im Verlauf des Klageverfahrens habe er einige Wohnungen angefragt, die sich jedoch als nicht geeignet erwiesen hätten.
Er beantragt daher,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2013 zu verpflichten, ihm Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe seiner tatsächlich gezahlten Miete von 554,01 EUR monatlich zu gewähren und abzüglich bereits geleisteter Zahlungen auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf ihren Widerspruchsbescheid.
Das Gericht hat einen Befundbericht eingeholt von Frau Dr. v. E ... Diese bestätigte, dass der Kläger aufgrund seiner Erkrankungen erheblich im Alltag eingeschränkt sei und nur ca. 100 m laufen könne. Wegen der Sturzgefahr sei er auf eine Dusche mit flachem Einstieg angewiesen und aufgrund seiner Arthrose benötige er einen erhöhten Toilettensitz. Er sei psychisch labil und habe nach ihrer Einschätzung nicht die erforderliche Umstellungsfähigkeit, um sich nach erfolgtem Umzug in ein neues soziales Umfeld einzuleben. Eine neue Wohnung müsste in einem Umkreis von ca. 500 m zu seiner bisherigen Wohnung liegen, da die Mobilität des Klägers deutlich eingeschränkt sei. Der Kläger sei jedoch in der Lage, sich eigenständig um die Anmietung einer neuen Wohnung zu kümmern, kleineres Umzugsgut selbst zu verpacken und ansonsten einen Umzug zu bewältigen, der durch beauftragte Dritte organisiert wird. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Befundbericht vom 05.07.2013, Bl. 20 f. der Gerichtsakte.
Ferner hat das Gericht selbst Internetrecherchen durchgeführt und an einem Tag 17 Wohnungen im Umkreis von bis zu 4 km um die aktuelle Wohnung des Klägers liegen und den Angemessenheitskriterien genügen, gefunden. Auf Blatt 24 f der Gerichtsakte wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid vom 26.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2013 ist rechtmäßig. Der Kläger ist nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in seinen Rechten verletzt.
Der Kläger hat den Streitgegenstand zulässig auf die Rechtmäßigkeit der bewilligten Höhe der Kosten der Unterkunft beschränkt. Diese Leistungen stellen nach ständiger Rechtsprechung einen abtrennbaren Streitgegenstand dar (BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R, m.w.N.).
Die Beklagte hat die dem Kläger gewährten Leistungen für seine Kosten der Unterkunft zu Recht auf die angemessenen Kosten gesenkt. Diese hat die Beklagte mittels eines schlüssigen Konzeptes auf insgesamt 331 EUR monatlich (6,62 EUR/qm x 50 qm) bruttokalt festgesetzt. Die Heizkostenabschläge hat die Beklagte in voller tatsächlich angefallener Höhe übernommen.
Nach §§ 19 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Hilfebedürftige Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft (und Heizung) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind.
Die Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 RN 22 a, BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R, RN 24). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Angemessenheit zunächst abstrakt aus dem Produkt der angemessenen Wohnfläche und dem angemessenen Quadratmeterpreis zu bestimmen (sog. "Produkttheorie" vgl. dazu u.a. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R RN 19, 20, BSG Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R, RN 15), Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08). Zu der so ermittelten Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen (st. Rspr.; zuletzt: Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 16.04.2013, B 14 AS 28/12 R m.w.N., Urteil vom 10.09.2013, B 4 AS 77/12 R). In Anwendung der sog. Produkttheorie des Bundessozialgerichts müssen dabei nicht die einzelnen Faktoren (Wohnungsgröße, Wohnungsstandard - ausgedrückt durch den Quadratmeterpreis) je für sich betrachtet "angemessen" sein, solange jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (Referenzmiete) ergibt (st. Rspr. BSG, Urteil vom 07.11.2006, 7b AS 10/06 R, juris, Rn. 24; Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -, BSGE 102, 263-274). Sodann ist im Rahmen einer konkreten Angemessenheitskontrolle zu prüfen, ob eine bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich war (vgl. BSG vom 17.12.2009 – B 4 AS 50/09 R, RN 32, BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R RN 19,).
Für einen Ein-Personen Haushalt ist nach Ziff. 8.2 der mit dem Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 12.12.2009 erlassenen Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) eine Wohnfläche von 50 m² angemessen BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 - B 4 AS 109/11 R, Urteil vom 16.04.2013, B 14 AS 28/12 R m.w.N.). Entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Referenzmiete so festzulegen, dass es dem Leistungsberechtigten grundsätzlich möglich ist, im konkret maßgeblichen räumlichen Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten. Abzustellen ist hierbei - wie oben bereits dargelegt - auf einen einfachen, im unteren Marktsegment liegender Standard; die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen (BSG Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R, RN 14; so auch schon etwa BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R, BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R).
Die Festlegung der angemessenen Mietobergrenze hat dabei auf Grundlage eines "schlüssigen Konzepts" zu erfolgen, welches gewährleisten soll, dass die oben genannten Kriterien auch tatsächlich erfüllt werden. Ein solches schlüssiges Konzept erfordert nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 B 4 AS 50/09 R): • Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen. • Der Gegenstand der Betrachtung muss nachvollziehbar definiert sein, z.B. welche Art von Wohnungen – Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße • Angaben über den Beobachtungszeitraum • Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Datengrundlagen) • Repräsentativität der erhobenen Daten muss gesichert sein • Validität der Datenerhebung • Einhaltung anerkannter Grundsätze zur Auswertung der Daten • Angaben über die gezogenen Schlüsse bspw. Spannoberwert oder Kappungsgrenze.
Zuständig für die Entwicklung eines solchen schlüssigen Konzepts sind die Träger der Grundsicherungsleistungen. Aufgabe der Gerichte ist es, anhand der von dem Grundsicherungsträger gelieferten Daten bzw. der zusätzlich im Rahmen der Amtsermittlungspflicht von ihm angeforderten und zur Verfügung zu stellenden Daten und Unterlagen zu verifizieren, ob die angenommene Mietobergrenze angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II ist (vgl. BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R).
Die Beklagte hat zur Erstellung des geforderten schlüssigen Konzepts die Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien, Stadtentwicklung mbH aus 22761 Hamburg (Firma Analyse & Konzepte) beauftragt, die im August 2012 einen entsprechenden Bericht über die "Mietwerterhebungen zur Ermittlung der KdU-Obergrenzen im Kreis Wesel" erstellt hat.
Der vorgelegte Bericht entspricht nach Auffassung der Kammer den oben genannten Anforderungen an ein "schlüssiges Konzept" im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Dabei folgt die Kammer den Entscheidungen de des Sozialgerichts Aachen vom 04.11.2014 – S 14 AS 608/14, die zu dem Konzept der Städteregion Aachen ergangen ist, und des Sozialgerichts Chemnitz SG Chemnitz, Urteil vom 04.04.2014 – S 22 AS 1185/13 zum Landkreis Mittelsachsen. Beiden Entscheidungen lag ein Konzept derselben Beratungsgesellschaft zugrunde, das nach derselben Methode erstellt worden ist (vgl. ebenso SG Aachen, Urteil vom 21.10.2014 - S 11 AS 25/14, RN 37 ff).
Ansatzpunkt der Firma Analyse & Konzepte ist es, den gesamten Wohnungsmarkt in seinem Ist-Zustand erheben und davon das "untere Segment" abzubilden. Letzteres soll nicht rein arithmetisch erfolgen, sondern anhand der regionalen Nachfrage nach diesen Wohnungen. Es wird also nicht etwa das unterste Drittel betrachtet, sondern es wird ermittelt, wie hoch der Anteil der Mieter ist, die Wohnungen im unteren Marktsegment nachfragen und – zuzüglich eines Sicherheitszuschlags – die Miete für dieses Marktsegment berechnet. Zunächst hat die Beratungsgesellschaft dazu die Mieten des gesamten Wohnraummarktes (einfach bis gehoben) und aus diesem nur besondere Wohnungen herausgenommen (Luxuswohnungen, Wohn- und Pflegeheime, Werkswohnungen u.ä., vgl. S. 10 des Berichts). Dazu hat sie zunächst erhoben, wie viele Mietwohnungen im Kreis Wesel zur Verfügung stehen (Seite 11 des Berichts).
In einem weiteren Schritt wurden dann mittels einer repräsentativen Vermieterbefragung im Zeitraum von November 2011 bis Juni 2012 jeweils zum Stichtag 01.02.2012 (vgl. S. 14 f des Berichts) die Bestandsmieten erhoben. Ausgeschieden worden sind dabei wiederum besondere Wohnungen, die zu einer Verzerrung geführt hätten. Die empirische Datenerhebung, Gegenstand der Beobachtung, (unter Angabe des Datums des Mietvertragsbeginns, des Datums der letzten Mietänderung, der Wohnungsgröße, der Netto-Kaltmiete, dem Abschlag auf kalte Betriebskosten sowie dem Abschlag auf Heiz- und Warmwasserkosten) ist bezogen auf die gebildeten Vergleichsräume (Wohnungsmarkttypen) nach dem Verständnis der Kammer ordnungsgemäß erfolgt und auf eine ausreichend große Datenbasis gestützt.
Ausgehend von diesen Bestandsmieten wurde das untere Marktsegment dergestalt bestimmt, dass erhoben wurde, wie viele Interessenten (SGB II-Leistungsbezieher, untere Einkommensgruppen u.ä.) es regional gibt und ein Sicherheitszuschlag aufgerechnet, so dass jeweils die tatsächliche Verfügbarkeit der Wohnungen statistisch gewährleistet ist (vgl. S. 18 ff des Berichts).
Das Konzept basiert wesentlich darauf, dass der Vergleichsraum nicht der gesamte Kreis Wesel ist, sondern dieser in insgesamt vier Marktsegmente (sog. Cluster) aufgeteilt wird, die eine möglichst homogene Struktur in sich aufweisen und sich in dieser Struktur möglichst von den anderen Segmenten unterscheiden. Die Aufteilung erfolgt anhand von Wohnungsmarktstrukturindikatoren wie Bevölkerungsentwicklung, Bevölkerungsdichte, Siedlungsstruktur, Pro-Kopf-Einkommen, Neubautätigkeit, Bodenpreis, Zentralität und Einstufung zur Ermittlung der Mietobergrenze nach § 12 WoGG gebildet (zur Erläuterung der Indikatoren s. S 5, 6 des Berichts), die auf jeweils validen Datenquellen (s. S. 6, Tab. 1 Fn. 1-2) basieren. Anhand dieser Kriterien lassen sich für den Kreis Wesel vier abgrenzbare Wohnungsmarkttypen errechnen (Anlage 2 des Konzeptes, S. 52 ff). Zu Wohnungsmarkttyp I gehören danach die Gemeinden Alpen, Hamminkeln (Stadt), Sonsbeck und Xanten (Stadt), zu Typ II die Stadt Dinslaken, zu Typ III die Gemeinden Hünxe, Rheinberg (Stadt), Schermbeck und Wesel (Stadt) und zu Typ IV die Gemeinden Kamp-Lintfort (Stadt), Moers (Stadt), Neukirchen-Vluyn (Stadt) und Voerde/Niederrhein (Stadt). Die charakteristischen Verhältnisse des jeweiligen Wohnungsmarkttyps sind auf S. 8 des Berichts beschrieben.
Kritisch betrachtet werden kann an der gewählten Methode der Wohnungsmarkttypen, dass die Rechtsprechung als Vergleichsraum einen homogenen Lebensraum fordert, der sich durch räumliche Nähe und verkehrstechnische Verbundenheit auszeichnet. Aus diesem Grund hält beispielsweise das Sozialgericht Dresden ein vergleichbares Konzept zum Landkreis Meißen für nicht "schlüssig" im Sinne des § 22 SGB II (vgl. SG Dresden, Urteil vom 18.02.2014 – S 38 AS 3442/13, RN 30 ff). Die Wohnungsmarkttypen des Kreises Wesel liegen räumlich nicht zusammenhängend, wie man an der Karte auf S. 9 des Berichts gut sehen kann. Dies ist jedoch nach Auffassung der Kammer auf dieser Stufe der Überprüfung einer angemessenen Vergleichsmiete auch nicht erforderlich. Die Differenzierung alleine auf Basis der regionalen Lage wird den Unterschieden des örtlichen Wohnungsmarktes nicht ausreichend gerecht (vgl. Wohnungsmarktbericht S. 5). Solange den Hilfebedürftigen ermöglicht wird, in einem räumlich zusammenhängenden homogenen Vergleichsraum eine Unterkunft zu suchen ist es nach Auffassung der Kammer nicht zwingend, dass für diesen Vergleichsraum auch nur ein gesamtgültiger Mietpreis ermittelt wird. Im Gegenteil ermöglicht dieses Verfahren gerade in einem räumlich so weit verzweigten und inhomogenen Gebiet wie dem Kreis Wesel dem Hilfebedürftigen eher, in seinem sozialen Umfeld zu verbleiben, als wenn man einen Durchschnittswert für die gesamte Region bilden würde. Dann würde nämlich das bessere Wohnungsangebot in den größeren Städte den Durchschnittswert so senken, dass es möglicherweise in ländlichen Regionen unmöglich würde, eine entsprechende Wohnung zu finden.
Um den Anforderungen der sog. erweiterten Produkttheorie (max. angemessene Bruttokaltmiete x maximal angemessene Wohnungsgröße = Angemessenheitsgrenze der Unterkunftskosten - vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R; SG Aachen, Urteil vom 10.06.2014 - S 14 AS 171/14) gerecht zu werden, sind im Rahmen der Erhebung die kalten Betriebskostenvorauszahlungen nach Wohnungsgrößenklassen getrennt erhoben und ist der - sich über alle Wohnungsmarkttypen und Wohnsegmente ergebende - jeweilige arithmetische Mittelwert mit jenem der Betriebskostenvorauszahlungen der Leistungsempfänger abgeglichen worden. Im Rahmen dieses Abgleichs ist der jeweils höhere Wert als maßgeblich festgelegt worden.
Die Kammer konnte keine Anhaltspunkte finden, die der Schlüssigkeit des vorgelegten Konzepts entgegenstehen würden, so dass vorliegend der anhand des Berichts ermittelte Wert von 331 EUR für den Wohnungsmarkt IV (Moers) nicht zu beanstanden ist. Im streitbefangenen Zeitraum hat der Beklagte die tatsächlich angefallenen - und im Übrigen auch angemessenen - Heizkosten(abschläge) in Höhe von monatlich 55,63 EUR übernommen. Höhere Kosten, als die tatsächlich entstandenen, kann der Kläger nicht beanspruchen. Die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung belaufen sich damit im streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt auf monatlich insgesamt 386,63 EUR, wie die Beklagte im Bescheid vom 26.11.2012 gewährt hat.
Höhere als die angemessenen KdU kann der Kläger nicht beanspruchen. Gemäß § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II sind Aufwendungen für Kosten der Unterkunft und Heizung soweit sie den nach den Besonderheiten des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen so lange als Bedarf anzuerkennen, der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch für längstens sechs Monate. Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 25.07.2012 auf die Unangemessenheit seiner Miete hingewiesen. Auch wenn darin mit max. 304,50 EUR ein anderer (niedrigerer) Wert als Obergrenze genannt war, als der zwischenzeitlich festgelegte, stellt dies eine gültige Kostensenkungsaufforderung dar (BSG, Urteil vom 07.05.2009 - B 14 AS 14/08 R, RN 28). Unzutreffende, insbesondere irreführende Angaben des Grundsicherungsträgers zur Angemessenheit des Wohnraums können einen den Regelfall des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II durchbrechenden Anspruch auf Übernahme unangemessener Kosten der Unterkunft (nur) begründen, wenn diese Angaben zur Unmöglichkeit von Kostensenkungsmaßnahmen führen (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R). Aus der Kostensenkungsaufforderung wurde die Obliegenheit zur Kostensenkung bis spätestens Januar 2013 für den Kläger hinreichend deutlich. Der Kläger hat sich jedoch gar nicht um eine Kostensenkung bemüht.
Die Voraussetzungen des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II sind auch nicht deshalb erfüllt, weil es dem Kläger innerhalb der von der Beklagten gesetzten Frist von 6 Monaten, die der Regelfrist in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II entspricht, unzumutbar gewesen wäre, Kostensenkungsbemühungen zu unternehmen. Da einerseits das Recht auch von Hilfebedürftigen bei der Suche von Alternativwohnungen "nichts Unmögliches oder Unzumutbares" verlangen kann, andererseits aber die Übernahme abstrakt überhöhter Kosten der Unterkunft die Ausnahme bleiben soll, sind strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit zu stellen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, RN 32). Zwar respektiert das BSG die Einbindung Hilfebedürftiger in ihr soziales Umfeld und billigt ihnen im Rahmen der Zumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen zu, dass von ihnen ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit der Aufgabe des soziales Umfeldes verbunden wäre, regelmäßig nicht verlangt werden kann. Aufrechterhalten des sozialen Umfeldes bedeutet in diesem Zusammenhang aber nicht, dass keinerlei Veränderungen der Wohnraumsituation stattfinden dürften, wie der Kläger meint. Umzüge innerhalb des örtlichen Vergleichsraums führen im Regelfall nicht zu einer Aufgabe des sozialen Umfeldes, da es sich bei diesem Vergleichsraum bereits um einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich handelt, der es ermöglicht, soziale Bindungen auch nach Umzügen aufrecht zu erhalten. Nach den nur stichprobenartig an wenigen Tagen durchgeführten Internetrecherchen der Kammervorsitzenden und den ausgewerteten Zeitungsannoncen des Klägers ist davon auszugehen, dass im streitgegenständlichen Zeitraum im näheren Umfeld zur Wohnung des Klägers (bis ca. 3 km) angemessener Wohnraum zur Verfügung stand, so dass auch eine "konkrete" Angemessenheit im oben genannten Sinne angenommen werden kann. Dabei hat die Kammer die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers berücksichtigt und nur solche Angebote recherchiert, die in unmittelbarer Nähe zum bisherigen sozialen Umfeld des Klägers liegen und nicht den gesamten Kreis Wesel einbezogen.
Zu den besonderen Gründen, die es ausnahmsweise für den Hilfebedürftigen unzumutbar erscheinen lassen, das nähere Umfeld oder gar die aktuell genutzte Wohnung zu verlassen, können neben Pflegebedürftigkeit oder Behinderung zwar auch Krankheiten gehören, wie es der Kläger geltend macht (BSG, Urteil vom 20. August 2009 – B 14 AS 41/08 R). Die Krankheiten des Klägers stehen nach Auffassung der Kammer einem Umzug jedoch nicht generell entgegen. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass es dem Kläger mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen sehr zu Gute kommt, dass die aktuell bewohnte Wohnung über ein barrierefreies Bad verfügt. Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass diese Umbauten nicht für den Kläger, sondern damals für seine pflegebedürftige Mutter vorgenommen worden sind. Hätte der Kläger selbst derart gravierende gesundheitliche Einschränkungen, dass der Umbau eines Badezimmers erforderlich wäre, könnte er einen solchen selbst von der Kranken- oder Pflegekasse in jeder anderen Wohnung verlangen. Der Wunsch des Klägers, eine Wohnung im Erdgeschoss zu finden, ist für die Kammer gut nachvollziehbar. Die aktuelle Wohnung des Klägers liegt jedoch im ersten Stock. Die Kammer hat daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Umzugs auch berücksichtigt, dass die Wohnung des Klägers für diesen in absehbarer Zukunft wahrscheinlich ohnehin nicht mehr geeignet wäre, da dem Kläger das Treppensteigen nach eigenen Angaben bereits jetzt schwerfällt. Von daher wäre ein Umzug ohnehin vermutlich nicht zu vermeiden. Dazu kommt, dass die Wohnung des Klägers nicht nur knapp sondern mit insgesamt 167,38 EUR ganz erheblich über der Angemessenheitsgrenze liegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Im Streit waren Kosten der Unterkunft in Höhe von 167,38 EUR für insgesamt fünf Monate (= 836,90 EUR), so dass die Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht der Zulassung bedarf.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der zu gewährenden Leistungen für die Kosten der Unterkunft im Zeitraum Februar bis Juni 2013.
Der am 19.01.19xx geborene Kläger steht seit September 2004 im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Er wohnte ursprünglich mit seiner Mutter zusammen in einer Wohnung in der D.-straße 23 in M ... Bei dieser Wohnung handelt es sich um eine 69 qm große Wohnung im ersten Obergeschoss, für die monatlich eine Grundmiete in Höhe von 374 EUR zuzüglich eines Heizkostenabschlages (Erdgas) in Höhe von 55,63 EUR und einer Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 124,38 EUR anfallen. Die Bruttokaltmiete beträgt somit 498,38 EUR. Die Mutter des Klägers war zuletzt pflegebedürftig, so dass das Bad für die Mutter barrierefrei umgebaut worden war. Die Kosten dafür waren damals von der Krankenkasse übernommen worden. Das Bad verfügt über einen erhöhten Toilettensitz und eine verbreiterte Dusche mit flachem Einstieg.
Der Kläger hat einen GdB von 40, er ist übergewichtig und leidet unter Diabetes Mellitus Typ 2, einer diabetischen Polyneuropathie, einer Hypertonie, einem chronischen Schmerzsyndrom, einer Polyarthrose bes. Gonarthrose, einer Adipositas permagna, einem Immobilitätssyndrom und einer Depression.
Der Kläger blieb in dieser Wohnung wohnen, nachdem seine Mutter am 21.07.2012 verstorben war. Daraufhin schickte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 25.07.2012 die Mitteilung, dass die Kosten für seine Wohnung für einen Ein-Personen-Haushalt zu hoch seien und er sich um eine preisgünstigere Wohnung bemühen solle. Übernahmefähig sei nur die angemessene Miete in Höhe von maximal 304,50 EUR bruttokalt.
Auf diese Kostensenkungsaufforderung hin übersandte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung von Dr. S. H., unterzeichnet von Dr. E. v. E. vom 03.08.2012. Darin bestätigt die Ärztin, dass der Kläger unter deutlichen Bewegungseinschränkungen durch Arthrose in beiden Knien und Z n Bandscheibenproblabs leide. Nach der Pflege seiner Mutter leide er zudem unter einer Anpassungsstörung und depressiven Verstimmung. Da er bereits seit 43 Jahren in seiner Wohnung wohne, halte der Arzt es für unzmutbar, den Kläger zum Auszug zu zwingen.
Mit Bewilligungsbescheid vom 26.11.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 30.06.2013. Für die Zeit ab Februar 2013 gewährte sie dem Kläger jedoch nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft in Höhe von 386,63 EUR. Gleichzeitig schickte die Beklagte dem Kläger unter demselben Datum erneut eine Information über die seit Oktober 2012 geltenden Angemessenheitsgrenzen des Kreises Wesel. Dieses Schreiben führt die Angemessenheitsgrenzen getrennt nach Wohnungsmarkttypen (Orten) und für verschiedene Personenzahlen auf.
Mit Schreiben vom 02.12.2012 legte der Kläger Widerspruch gegen den Leistungsbescheid ein und berief sich auf die übersandte ärztliche Bescheinigung. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2013 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die ärztliche Bescheinigung nicht geeignet wäre, die um einen Betrag von 167 EUR über der Angemessenheitsgrenze liegenden Mietkosten zu rechtfertigen. Zudem wäre ein Umzug auch nicht die einzige Möglichkeit, die Mietkosten zu senken.
Dagegen hat der Kläger am 02.04.2013 die vorliegende Klage eingelegt. Er trägt vor, dass er auf das behindertengerechte Bad angewiesen sei. Aufgrund seiner Arthrose könne er eine Badewanne nicht benutzen. Zudem müsse eine andere Wohnung im Erdgeschoss liegen. Er sei bereit, die Hälfte der Differenz zwischen den angemessenen Kosten der Unterkunft und der tatsächlichen Miete zu tragen, die volle Differenz könne er aber nicht stemmen. Er habe im streitgegenständlichen Zeitraum keine Versuche unternommen, eine geeignete Wohnung zu finden. In diesem Zeitraum sei es ihm nicht gut gegangen und er habe zuviel Alkohol getrunken. Im Verlauf des Klageverfahrens habe er einige Wohnungen angefragt, die sich jedoch als nicht geeignet erwiesen hätten.
Er beantragt daher,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2013 zu verpflichten, ihm Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe seiner tatsächlich gezahlten Miete von 554,01 EUR monatlich zu gewähren und abzüglich bereits geleisteter Zahlungen auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf ihren Widerspruchsbescheid.
Das Gericht hat einen Befundbericht eingeholt von Frau Dr. v. E ... Diese bestätigte, dass der Kläger aufgrund seiner Erkrankungen erheblich im Alltag eingeschränkt sei und nur ca. 100 m laufen könne. Wegen der Sturzgefahr sei er auf eine Dusche mit flachem Einstieg angewiesen und aufgrund seiner Arthrose benötige er einen erhöhten Toilettensitz. Er sei psychisch labil und habe nach ihrer Einschätzung nicht die erforderliche Umstellungsfähigkeit, um sich nach erfolgtem Umzug in ein neues soziales Umfeld einzuleben. Eine neue Wohnung müsste in einem Umkreis von ca. 500 m zu seiner bisherigen Wohnung liegen, da die Mobilität des Klägers deutlich eingeschränkt sei. Der Kläger sei jedoch in der Lage, sich eigenständig um die Anmietung einer neuen Wohnung zu kümmern, kleineres Umzugsgut selbst zu verpacken und ansonsten einen Umzug zu bewältigen, der durch beauftragte Dritte organisiert wird. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Befundbericht vom 05.07.2013, Bl. 20 f. der Gerichtsakte.
Ferner hat das Gericht selbst Internetrecherchen durchgeführt und an einem Tag 17 Wohnungen im Umkreis von bis zu 4 km um die aktuelle Wohnung des Klägers liegen und den Angemessenheitskriterien genügen, gefunden. Auf Blatt 24 f der Gerichtsakte wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid vom 26.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2013 ist rechtmäßig. Der Kläger ist nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in seinen Rechten verletzt.
Der Kläger hat den Streitgegenstand zulässig auf die Rechtmäßigkeit der bewilligten Höhe der Kosten der Unterkunft beschränkt. Diese Leistungen stellen nach ständiger Rechtsprechung einen abtrennbaren Streitgegenstand dar (BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R, m.w.N.).
Die Beklagte hat die dem Kläger gewährten Leistungen für seine Kosten der Unterkunft zu Recht auf die angemessenen Kosten gesenkt. Diese hat die Beklagte mittels eines schlüssigen Konzeptes auf insgesamt 331 EUR monatlich (6,62 EUR/qm x 50 qm) bruttokalt festgesetzt. Die Heizkostenabschläge hat die Beklagte in voller tatsächlich angefallener Höhe übernommen.
Nach §§ 19 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Hilfebedürftige Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft (und Heizung) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind.
Die Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 RN 22 a, BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R, RN 24). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Angemessenheit zunächst abstrakt aus dem Produkt der angemessenen Wohnfläche und dem angemessenen Quadratmeterpreis zu bestimmen (sog. "Produkttheorie" vgl. dazu u.a. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R RN 19, 20, BSG Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R, RN 15), Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08). Zu der so ermittelten Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen (st. Rspr.; zuletzt: Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 16.04.2013, B 14 AS 28/12 R m.w.N., Urteil vom 10.09.2013, B 4 AS 77/12 R). In Anwendung der sog. Produkttheorie des Bundessozialgerichts müssen dabei nicht die einzelnen Faktoren (Wohnungsgröße, Wohnungsstandard - ausgedrückt durch den Quadratmeterpreis) je für sich betrachtet "angemessen" sein, solange jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (Referenzmiete) ergibt (st. Rspr. BSG, Urteil vom 07.11.2006, 7b AS 10/06 R, juris, Rn. 24; Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -, BSGE 102, 263-274). Sodann ist im Rahmen einer konkreten Angemessenheitskontrolle zu prüfen, ob eine bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich war (vgl. BSG vom 17.12.2009 – B 4 AS 50/09 R, RN 32, BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R RN 19,).
Für einen Ein-Personen Haushalt ist nach Ziff. 8.2 der mit dem Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 12.12.2009 erlassenen Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) eine Wohnfläche von 50 m² angemessen BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 - B 4 AS 109/11 R, Urteil vom 16.04.2013, B 14 AS 28/12 R m.w.N.). Entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Referenzmiete so festzulegen, dass es dem Leistungsberechtigten grundsätzlich möglich ist, im konkret maßgeblichen räumlichen Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten. Abzustellen ist hierbei - wie oben bereits dargelegt - auf einen einfachen, im unteren Marktsegment liegender Standard; die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen (BSG Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R, RN 14; so auch schon etwa BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R, BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R).
Die Festlegung der angemessenen Mietobergrenze hat dabei auf Grundlage eines "schlüssigen Konzepts" zu erfolgen, welches gewährleisten soll, dass die oben genannten Kriterien auch tatsächlich erfüllt werden. Ein solches schlüssiges Konzept erfordert nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 B 4 AS 50/09 R): • Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen. • Der Gegenstand der Betrachtung muss nachvollziehbar definiert sein, z.B. welche Art von Wohnungen – Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße • Angaben über den Beobachtungszeitraum • Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Datengrundlagen) • Repräsentativität der erhobenen Daten muss gesichert sein • Validität der Datenerhebung • Einhaltung anerkannter Grundsätze zur Auswertung der Daten • Angaben über die gezogenen Schlüsse bspw. Spannoberwert oder Kappungsgrenze.
Zuständig für die Entwicklung eines solchen schlüssigen Konzepts sind die Träger der Grundsicherungsleistungen. Aufgabe der Gerichte ist es, anhand der von dem Grundsicherungsträger gelieferten Daten bzw. der zusätzlich im Rahmen der Amtsermittlungspflicht von ihm angeforderten und zur Verfügung zu stellenden Daten und Unterlagen zu verifizieren, ob die angenommene Mietobergrenze angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II ist (vgl. BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R).
Die Beklagte hat zur Erstellung des geforderten schlüssigen Konzepts die Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien, Stadtentwicklung mbH aus 22761 Hamburg (Firma Analyse & Konzepte) beauftragt, die im August 2012 einen entsprechenden Bericht über die "Mietwerterhebungen zur Ermittlung der KdU-Obergrenzen im Kreis Wesel" erstellt hat.
Der vorgelegte Bericht entspricht nach Auffassung der Kammer den oben genannten Anforderungen an ein "schlüssiges Konzept" im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Dabei folgt die Kammer den Entscheidungen de des Sozialgerichts Aachen vom 04.11.2014 – S 14 AS 608/14, die zu dem Konzept der Städteregion Aachen ergangen ist, und des Sozialgerichts Chemnitz SG Chemnitz, Urteil vom 04.04.2014 – S 22 AS 1185/13 zum Landkreis Mittelsachsen. Beiden Entscheidungen lag ein Konzept derselben Beratungsgesellschaft zugrunde, das nach derselben Methode erstellt worden ist (vgl. ebenso SG Aachen, Urteil vom 21.10.2014 - S 11 AS 25/14, RN 37 ff).
Ansatzpunkt der Firma Analyse & Konzepte ist es, den gesamten Wohnungsmarkt in seinem Ist-Zustand erheben und davon das "untere Segment" abzubilden. Letzteres soll nicht rein arithmetisch erfolgen, sondern anhand der regionalen Nachfrage nach diesen Wohnungen. Es wird also nicht etwa das unterste Drittel betrachtet, sondern es wird ermittelt, wie hoch der Anteil der Mieter ist, die Wohnungen im unteren Marktsegment nachfragen und – zuzüglich eines Sicherheitszuschlags – die Miete für dieses Marktsegment berechnet. Zunächst hat die Beratungsgesellschaft dazu die Mieten des gesamten Wohnraummarktes (einfach bis gehoben) und aus diesem nur besondere Wohnungen herausgenommen (Luxuswohnungen, Wohn- und Pflegeheime, Werkswohnungen u.ä., vgl. S. 10 des Berichts). Dazu hat sie zunächst erhoben, wie viele Mietwohnungen im Kreis Wesel zur Verfügung stehen (Seite 11 des Berichts).
In einem weiteren Schritt wurden dann mittels einer repräsentativen Vermieterbefragung im Zeitraum von November 2011 bis Juni 2012 jeweils zum Stichtag 01.02.2012 (vgl. S. 14 f des Berichts) die Bestandsmieten erhoben. Ausgeschieden worden sind dabei wiederum besondere Wohnungen, die zu einer Verzerrung geführt hätten. Die empirische Datenerhebung, Gegenstand der Beobachtung, (unter Angabe des Datums des Mietvertragsbeginns, des Datums der letzten Mietänderung, der Wohnungsgröße, der Netto-Kaltmiete, dem Abschlag auf kalte Betriebskosten sowie dem Abschlag auf Heiz- und Warmwasserkosten) ist bezogen auf die gebildeten Vergleichsräume (Wohnungsmarkttypen) nach dem Verständnis der Kammer ordnungsgemäß erfolgt und auf eine ausreichend große Datenbasis gestützt.
Ausgehend von diesen Bestandsmieten wurde das untere Marktsegment dergestalt bestimmt, dass erhoben wurde, wie viele Interessenten (SGB II-Leistungsbezieher, untere Einkommensgruppen u.ä.) es regional gibt und ein Sicherheitszuschlag aufgerechnet, so dass jeweils die tatsächliche Verfügbarkeit der Wohnungen statistisch gewährleistet ist (vgl. S. 18 ff des Berichts).
Das Konzept basiert wesentlich darauf, dass der Vergleichsraum nicht der gesamte Kreis Wesel ist, sondern dieser in insgesamt vier Marktsegmente (sog. Cluster) aufgeteilt wird, die eine möglichst homogene Struktur in sich aufweisen und sich in dieser Struktur möglichst von den anderen Segmenten unterscheiden. Die Aufteilung erfolgt anhand von Wohnungsmarktstrukturindikatoren wie Bevölkerungsentwicklung, Bevölkerungsdichte, Siedlungsstruktur, Pro-Kopf-Einkommen, Neubautätigkeit, Bodenpreis, Zentralität und Einstufung zur Ermittlung der Mietobergrenze nach § 12 WoGG gebildet (zur Erläuterung der Indikatoren s. S 5, 6 des Berichts), die auf jeweils validen Datenquellen (s. S. 6, Tab. 1 Fn. 1-2) basieren. Anhand dieser Kriterien lassen sich für den Kreis Wesel vier abgrenzbare Wohnungsmarkttypen errechnen (Anlage 2 des Konzeptes, S. 52 ff). Zu Wohnungsmarkttyp I gehören danach die Gemeinden Alpen, Hamminkeln (Stadt), Sonsbeck und Xanten (Stadt), zu Typ II die Stadt Dinslaken, zu Typ III die Gemeinden Hünxe, Rheinberg (Stadt), Schermbeck und Wesel (Stadt) und zu Typ IV die Gemeinden Kamp-Lintfort (Stadt), Moers (Stadt), Neukirchen-Vluyn (Stadt) und Voerde/Niederrhein (Stadt). Die charakteristischen Verhältnisse des jeweiligen Wohnungsmarkttyps sind auf S. 8 des Berichts beschrieben.
Kritisch betrachtet werden kann an der gewählten Methode der Wohnungsmarkttypen, dass die Rechtsprechung als Vergleichsraum einen homogenen Lebensraum fordert, der sich durch räumliche Nähe und verkehrstechnische Verbundenheit auszeichnet. Aus diesem Grund hält beispielsweise das Sozialgericht Dresden ein vergleichbares Konzept zum Landkreis Meißen für nicht "schlüssig" im Sinne des § 22 SGB II (vgl. SG Dresden, Urteil vom 18.02.2014 – S 38 AS 3442/13, RN 30 ff). Die Wohnungsmarkttypen des Kreises Wesel liegen räumlich nicht zusammenhängend, wie man an der Karte auf S. 9 des Berichts gut sehen kann. Dies ist jedoch nach Auffassung der Kammer auf dieser Stufe der Überprüfung einer angemessenen Vergleichsmiete auch nicht erforderlich. Die Differenzierung alleine auf Basis der regionalen Lage wird den Unterschieden des örtlichen Wohnungsmarktes nicht ausreichend gerecht (vgl. Wohnungsmarktbericht S. 5). Solange den Hilfebedürftigen ermöglicht wird, in einem räumlich zusammenhängenden homogenen Vergleichsraum eine Unterkunft zu suchen ist es nach Auffassung der Kammer nicht zwingend, dass für diesen Vergleichsraum auch nur ein gesamtgültiger Mietpreis ermittelt wird. Im Gegenteil ermöglicht dieses Verfahren gerade in einem räumlich so weit verzweigten und inhomogenen Gebiet wie dem Kreis Wesel dem Hilfebedürftigen eher, in seinem sozialen Umfeld zu verbleiben, als wenn man einen Durchschnittswert für die gesamte Region bilden würde. Dann würde nämlich das bessere Wohnungsangebot in den größeren Städte den Durchschnittswert so senken, dass es möglicherweise in ländlichen Regionen unmöglich würde, eine entsprechende Wohnung zu finden.
Um den Anforderungen der sog. erweiterten Produkttheorie (max. angemessene Bruttokaltmiete x maximal angemessene Wohnungsgröße = Angemessenheitsgrenze der Unterkunftskosten - vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R; SG Aachen, Urteil vom 10.06.2014 - S 14 AS 171/14) gerecht zu werden, sind im Rahmen der Erhebung die kalten Betriebskostenvorauszahlungen nach Wohnungsgrößenklassen getrennt erhoben und ist der - sich über alle Wohnungsmarkttypen und Wohnsegmente ergebende - jeweilige arithmetische Mittelwert mit jenem der Betriebskostenvorauszahlungen der Leistungsempfänger abgeglichen worden. Im Rahmen dieses Abgleichs ist der jeweils höhere Wert als maßgeblich festgelegt worden.
Die Kammer konnte keine Anhaltspunkte finden, die der Schlüssigkeit des vorgelegten Konzepts entgegenstehen würden, so dass vorliegend der anhand des Berichts ermittelte Wert von 331 EUR für den Wohnungsmarkt IV (Moers) nicht zu beanstanden ist. Im streitbefangenen Zeitraum hat der Beklagte die tatsächlich angefallenen - und im Übrigen auch angemessenen - Heizkosten(abschläge) in Höhe von monatlich 55,63 EUR übernommen. Höhere Kosten, als die tatsächlich entstandenen, kann der Kläger nicht beanspruchen. Die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung belaufen sich damit im streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt auf monatlich insgesamt 386,63 EUR, wie die Beklagte im Bescheid vom 26.11.2012 gewährt hat.
Höhere als die angemessenen KdU kann der Kläger nicht beanspruchen. Gemäß § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II sind Aufwendungen für Kosten der Unterkunft und Heizung soweit sie den nach den Besonderheiten des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen so lange als Bedarf anzuerkennen, der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch für längstens sechs Monate. Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 25.07.2012 auf die Unangemessenheit seiner Miete hingewiesen. Auch wenn darin mit max. 304,50 EUR ein anderer (niedrigerer) Wert als Obergrenze genannt war, als der zwischenzeitlich festgelegte, stellt dies eine gültige Kostensenkungsaufforderung dar (BSG, Urteil vom 07.05.2009 - B 14 AS 14/08 R, RN 28). Unzutreffende, insbesondere irreführende Angaben des Grundsicherungsträgers zur Angemessenheit des Wohnraums können einen den Regelfall des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II durchbrechenden Anspruch auf Übernahme unangemessener Kosten der Unterkunft (nur) begründen, wenn diese Angaben zur Unmöglichkeit von Kostensenkungsmaßnahmen führen (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R). Aus der Kostensenkungsaufforderung wurde die Obliegenheit zur Kostensenkung bis spätestens Januar 2013 für den Kläger hinreichend deutlich. Der Kläger hat sich jedoch gar nicht um eine Kostensenkung bemüht.
Die Voraussetzungen des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II sind auch nicht deshalb erfüllt, weil es dem Kläger innerhalb der von der Beklagten gesetzten Frist von 6 Monaten, die der Regelfrist in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II entspricht, unzumutbar gewesen wäre, Kostensenkungsbemühungen zu unternehmen. Da einerseits das Recht auch von Hilfebedürftigen bei der Suche von Alternativwohnungen "nichts Unmögliches oder Unzumutbares" verlangen kann, andererseits aber die Übernahme abstrakt überhöhter Kosten der Unterkunft die Ausnahme bleiben soll, sind strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit zu stellen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, RN 32). Zwar respektiert das BSG die Einbindung Hilfebedürftiger in ihr soziales Umfeld und billigt ihnen im Rahmen der Zumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen zu, dass von ihnen ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit der Aufgabe des soziales Umfeldes verbunden wäre, regelmäßig nicht verlangt werden kann. Aufrechterhalten des sozialen Umfeldes bedeutet in diesem Zusammenhang aber nicht, dass keinerlei Veränderungen der Wohnraumsituation stattfinden dürften, wie der Kläger meint. Umzüge innerhalb des örtlichen Vergleichsraums führen im Regelfall nicht zu einer Aufgabe des sozialen Umfeldes, da es sich bei diesem Vergleichsraum bereits um einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich handelt, der es ermöglicht, soziale Bindungen auch nach Umzügen aufrecht zu erhalten. Nach den nur stichprobenartig an wenigen Tagen durchgeführten Internetrecherchen der Kammervorsitzenden und den ausgewerteten Zeitungsannoncen des Klägers ist davon auszugehen, dass im streitgegenständlichen Zeitraum im näheren Umfeld zur Wohnung des Klägers (bis ca. 3 km) angemessener Wohnraum zur Verfügung stand, so dass auch eine "konkrete" Angemessenheit im oben genannten Sinne angenommen werden kann. Dabei hat die Kammer die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers berücksichtigt und nur solche Angebote recherchiert, die in unmittelbarer Nähe zum bisherigen sozialen Umfeld des Klägers liegen und nicht den gesamten Kreis Wesel einbezogen.
Zu den besonderen Gründen, die es ausnahmsweise für den Hilfebedürftigen unzumutbar erscheinen lassen, das nähere Umfeld oder gar die aktuell genutzte Wohnung zu verlassen, können neben Pflegebedürftigkeit oder Behinderung zwar auch Krankheiten gehören, wie es der Kläger geltend macht (BSG, Urteil vom 20. August 2009 – B 14 AS 41/08 R). Die Krankheiten des Klägers stehen nach Auffassung der Kammer einem Umzug jedoch nicht generell entgegen. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass es dem Kläger mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen sehr zu Gute kommt, dass die aktuell bewohnte Wohnung über ein barrierefreies Bad verfügt. Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass diese Umbauten nicht für den Kläger, sondern damals für seine pflegebedürftige Mutter vorgenommen worden sind. Hätte der Kläger selbst derart gravierende gesundheitliche Einschränkungen, dass der Umbau eines Badezimmers erforderlich wäre, könnte er einen solchen selbst von der Kranken- oder Pflegekasse in jeder anderen Wohnung verlangen. Der Wunsch des Klägers, eine Wohnung im Erdgeschoss zu finden, ist für die Kammer gut nachvollziehbar. Die aktuelle Wohnung des Klägers liegt jedoch im ersten Stock. Die Kammer hat daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Umzugs auch berücksichtigt, dass die Wohnung des Klägers für diesen in absehbarer Zukunft wahrscheinlich ohnehin nicht mehr geeignet wäre, da dem Kläger das Treppensteigen nach eigenen Angaben bereits jetzt schwerfällt. Von daher wäre ein Umzug ohnehin vermutlich nicht zu vermeiden. Dazu kommt, dass die Wohnung des Klägers nicht nur knapp sondern mit insgesamt 167,38 EUR ganz erheblich über der Angemessenheitsgrenze liegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Im Streit waren Kosten der Unterkunft in Höhe von 167,38 EUR für insgesamt fünf Monate (= 836,90 EUR), so dass die Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht der Zulassung bedarf.
Rechtskraft
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