Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 10 KR 109/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 KR 13/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 11. Januar 2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger auch die ihm für das Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Krankengeld ab 19. Juni 2000 streitig.
Der am ... 1950 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten und bezog ab 01. Januar 1999 bezog er Arbeitslosengeld von der Beigeladenen. Vom 08. Mai 2000 bis 19. Mai 2000 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung im Universitätsklinikum C., eine Mitteilung hierüber ging bei der Beklagten am 24. Mai 2000 ein. Nach Bescheinigungen des OMR Dr. sc. med. Karl S., Facharzt für Innere Medizin, war der Kläger im Anschluss daran arbeitsunfähig erkrankt, Bescheinigungen der Arbeitsunfähigkeit wurden der Beigeladenen bis 28. Mai 2001 vorgelegt.
Die Beigeladene gewährte dem Kläger zunächst für die Dauer von sechs Wochen der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit das Arbeitslosengeld bis zum 18. Juni 2000 fort.
Der Medizinische Dienst der Krankenkassen im Land Brandenburg - MDK - gelangte mit Stellungnahme vom 12. Juli 2000 zu der Auffassung, dass aufgrund der bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen, u. a. einem mittelgradig differenzierten Adenokarzinom des Rektums, eine mehr als sechsmonatige Leistungseinschränkung bestehen würde. Die Beklagte teilte der Beigeladenen daraufhin mit Schreiben vom 13. Juli 2000 mit, dass die Voraussetzungen für die Nahtlosigkeitszahlungen gemäß § 125 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III - vorlägen. Der Medizinische Dienst der Beigeladenen kam zu dem Ergebnis, dass der Leistungseinschätzung des MDK zu folgen sei.
Die Beigeladene teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 08. August 2000 mit, dass bis zur Feststellung von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 SGB III Anspruch auf Arbeitslosengeld bestünde, und gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 16. August 2000 Arbeitslosengeld ab 19. Juni 2000. Für die Zeit vom 19. Juni 2000 bis 21. Juni 2000 wurden ihm 314,02 DM, wöchentlich, 44,86 DM täglich, für die Zeit ab 22. Juni 2000 345,94 DM wöchentlich, 49,42 DM täglich, zuerkannt.
Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld war am 03. November 2000 erschöpft, ab diesem Zeitpunkt bezog der Kläger Arbeitslosenhilfe in Höhe von 254,38 DM wöchentlich und 36,34 DM täglich, ab 01. Januar 2001 in Höhe von täglich 38,23 DM.
Am 27. Oktober 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten Krankengeld ab 19. Juni 2000 bis zum Ende der Krankheit.
Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 07. November 2000 mit, dass nach ihren Feststellungen mit einer mehr als sechsmonatigen Leistungseinschränkung zu rechnen und somit die Nahtlosigkeit nach § 125 SGB III begründet sei. Laut einer Vereinbarung zwischen der Bundesanstalt für Arbeit und den Krankenkassen müsse das Arbeitsamt im Anschluss an Leistungsfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen die Leistungsgewährung nach § 125 SGB III fortsetzen, so dass Krankengeld nicht zu leisten sei.
Mit seinem hiergegen am 26. Januar 2001 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, er sei arbeitsunfähig erkrankt und habe Anspruch auf Gewährung von Krankengeld für längstens 78 Wochen. Nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes sei er auf Arbeitslosenhilfe angewiesen. Bei einem Bezug von Krankengeld komme es zu einer Unterbrechung des Leistungsbezuges von Arbeitslosengeld. Darüber hinaus sei die Gewährung von Krankengeld anwartschaftsbegründend in der Arbeitslosenversicherung, weil Beiträge entrichtet würden. Der Umstand, dass das Arbeitsamt Arbeitslosengeld gewährt habe, führe nicht dazu, dass keine Leistungspflicht der Beklagten bestünde. Vielmehr sei die Beklagte verpflichtet, Krankengeld zu gewähren und eine Verrechnung mit dem Arbeitsamt vorzunehmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - der Anspruch auf Krankengeld ruhe, solange der Versicherte Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehe. Die Spitzenverbände der Krankenkassen hätten am 27. Januar 1999 mit der Bundesanstalt für Arbeit die Begrenzung der Zuständigkeit für die Leistungszahlungen nach § 125 SGB III vereinbart. Bei dem Kläger beruhe der Arbeitslosengeld- und Arbeitslosenhilfebezug auf § 125 SGB III, so dass sein Anspruch auf Krankengeld ruhe.
Hiergegen hat der Kläger am 10. August 2001 Klage vor dem Sozialgericht Cottbus erhoben und geltend gemacht, dass Vereinbarungen der Bundesanstalt für Arbeit mit den Krankenversicherungsträgern seinen Anspruch nicht hindern könnten. Insoweit seien für Kürzung, Wegfall oder Entzug des Krankengeldes ausschließlich die §§ 44 bis 53 SGB V maßgeblich, deren Voraussetzungen hierfür jedoch nicht vorlägen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 07. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Krankengeld ab dem 19. Juni 2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ausgeführt, dass die Leistung der Beigeladenen gemäß § 125 SGB III eine Sonderform des Arbeitslosengeldes darstelle. Für die Beklagte stelle sich wegen des bindenden Bescheides der Beigeladenen vom 21. Juni 2000 nicht die Frage der Krankengeldzahlung. Da die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Bundesanstalt für Arbeit zum Schutz der Versicherten eine weitergehende Regelung getroffen hätten, wonach - sofern die Voraussetzung des § 125 SGB III vorlägen - weiter Arbeitslosengeld zu gewähren sei, sei dies nicht rechtswidrig, da ein Anspruch auf Leistungen verlängert worden sei. Der Kläger sei gegenüber einem Leistungsempfänger nach dem SGB III, der nicht arbeitsunfähig sei, nicht schlechter gestellt.
Die mit Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 27. September 2001 Beigeladene hat im erstinstanzlichen Verfahren keinen Antrag gestellt und ausgeführt, dass sie nach den Festlegungen aus der Besprechung zwischen dem AOK-Bundesverband und unter anderem dem Arbeitsamtsärztlichen Dienst vom 28./29. Mai 1998 zu verfahren gehabt habe.
Mit Urteil vom 11. Januar 2002 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2001 verurteilt, an den Kläger Krankengeld ab dem 19. Juni 2000 zu zahlen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld ab 19. Juni 2000 hätten vorgelegen, da Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und auch am 27. Oktober 2000 ein Antrag gestellt worden sei, dem nur verfahrenseinleitende Bedeutung zukomme. Der Anspruch auf Krankengeld habe nicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 a SGB V geruht. Diese Vorschrift sei einschränkend dahin auszulegen, dass der Anspruch nur für die Dauer der Leistungsfortzahlung gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III ruhe und nicht für die Zeit einer Fortzahlung des Arbeitslosengeldes gemäß § 125 SGB III. Nur so lasse sich der nach dem Gesetzeswortlaut bestehende Widerspruch, dass einerseits gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 a SGB V der Anspruch auf Krankengeld beim Bezug von Arbeitslosengeld ruhe, während gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 2 SGB III der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit ruhe, für die ein Anspruch auf Krankengeld zuerkannt sei, lösen. Ohne eine vorrangige Regelung würde in der häufig vorkommenden Konstellation, dass die Voraussetzungen für Krankengeld und Arbeitslosengeld in etwa gleichzeitig entstehen, eine zögerliche Bewilligung von Leistungen prämiert. Eine gesetzliche Regelung, die das Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld für die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld vorsehe, existiere nicht. Auch § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III stelle keine Abgrenzungs- oder Vorrangregelung für Entgeltersatzleistungen des Arbeitsförderungsrechts einerseits und der gesetzlichen Krankenversicherung andererseits dar.
Gegen das ihr am 07. März 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 04. April 2002 eingelegte Berufung der Beklagten.
Sie macht weiter das Ruhen des Krankengeldanspruchs aufgrund § 49 Abs. 1 Nr. 3 a SGB V geltend. Der Ruhenstatbestand beinhalte den Ausschluss der Erfüllung des Leistungsanspruchs unter Aufrechterhaltung des Bestandes und sei Folge der zeitlichen Identität eines Krankengeldanspruchs einerseits und Erhalt oder Bezug anderer Leistungen. Sinn und Zweck sei es, Doppelleistungen zu vermeiden. Der Auffassung des Sozialgerichts könne nur gefolgt werden, soweit ersichtlich sei, dass der Kläger nur kurzfristig erkrankt sei und nicht eine Minderung der Leistungsfähigkeit im Sinne der Vorschrift des § 125 Abs. 1 SGB V vorliege. Die Beklagte sei in Übereinstimmung mit der Beigeladenen davon ausgegangen, dass die so genannte Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III aufgrund der mehr als sechsmonatigen Leistungsminderung Anwendung finde. Allein durch die Dauer der Arbeitsunfähigkeit seit 20. Mai 2000 habe sich die Annahme bestätigt. § 125 SGB III regele das Verhältnis zwischen Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung und statuiere eine gesetzliche Fiktion für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit bei leistungsgeminderten Arbeitnehmern. Würde der Auffassung des Sozialgerichts gefolgt, würde nach der Fortzahlungsfrist des § 126 Abs. 1 SGB III eine Leistungspflicht der Krankenkasse auch über einen Zeitraum von sechs Monaten eintreten, selbst wenn hier eine mehr als sechsmonatige Leistungsminderung nach § 125 Abs. 1 SGB III vorliege. Dies könne nicht Zielstellung des Gesetzgebers gewesen sein. Unstreitig habe der Kläger auch weiter Arbeitslosenhilfe bezogen, so dass wegen des tatsächlichen Leistungsbezuges und der zeitlichen Deckungsgleichheit der dem Grunde nach bestehende Anspruch auf Krankengeld ruhe. Auch wenn der Krankengeldanspruch höher sei als die hinzutretende Sozialleistung, stehe einer Auszahlung des so genanten Spitzbetrages die gesetzliche Regelung des § 49 Abs. 1 Nr. 3 a SGB V entgegen, da nach dem Wortlaut der Anspruch auf Krankengeld ruhe, solange der Versicherte Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehe. Den Ruhenstatbestand gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 a SGB V nur auf die sechswöchige Fortzahlungsdauer gemäß § 126 Abs. 1 SGB III zu beschränken, würde die Regelung nach § 125 Abs. 1 SGB III praktisch überflüssig machen, da dann die Krankenkasse regelmäßig, gegebenenfalls bis zur Aussteuerung Krankengeld zu zahlen habe.
Das Sozialgericht habe auch § 142 Abs. 1 Nr. 2 SGB III nicht berücksichtigt. Zweck dieser Vorschrift sei es, eine Doppelzahlung von Sozialleistungen zu vermeiden. Die Ruhenswirkung könne frühestens mit der Antragstellung beginnen und komme nicht in Betracht, wenn der Versicherte die vorgreifende Sozialleistung nicht beantragt habe. Der Kläger habe aber erst am 27. Oktober 2000 Krankengeld bei der Beklagten beantragt. Wenn das Sozialgericht unter Hinweis auf § 126 Abs. 1 SGB III die Leistungspflicht der Beklagten für gegeben halte, dann sei die Entscheidung schon insoweit fehlerhaft, als für den Eintritt des Ruhenstatbestandes § 142 Abs. 1 Nr. 2 SGB III nicht auf den Tag der Antragstellung für das Krankengeld abgestellt werde, sondern auf den 19. Juni 2000. Auch könne dem Sozialgericht nicht dahin gefolgt werden, dass die Vereinbarungen zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Bundesanstalt für Arbeit zum Verfahren bei so genannter Nahtlosigkeit unbeachtlich seien.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 11. Januar 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Die Besprechungen der Bundesanstalt für Arbeit mit den Krankenkassen hätten lediglich das Ziel, doppelte Untersuchungen zu vermeiden und Kosten zu senken.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Sie hat sich der Rechtsauffassung der Beigeladenen angeschlossen und vorgetragen, dass die Voraussetzungen des § 125 SGB III vorgelegen hätten. Zu Recht habe sie Arbeitslosengeld und im Anschluss daran Arbeitslosenhilfe gezahlt.
Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgericht ist statthaft und zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Sie ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht die Beklagte unter Aufhebung der mit der Klage angefochtenen Bescheide dem Grunde nach verpflichtet, an den Kläger ab 19. Juni 2000 Krankengeld zu leisten.
Die gegen den Bescheid vom 07. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2001 erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat ab 19. Juni 2000 Anspruch auf Krankengeld nach § 44 SGB V, denn er war nach den Bescheinigungen seiner behandelnden Ärzte vom 08. Mai 2000 bis 28. Mai 2001 arbeitsunfähig erkrankt. Mit den Gutachten des MDK vom 14. Juni 2000, 12. Juli 2000 und des Medizinischen Dienstes der Beigeladenen vom 27. Juli 2000, die übereinstimmend eine längere Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Erkrankung angenommen haben, ist die längere Arbeitsunfähigkeit auch bestätigt, so dass kein Anlass besteht, daran zu zweifeln.
Damit hatte der Kläger als Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung und Mitglied der Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Krankengeld ab 08. Mai 2000. Ausgehend von dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit war die Anspruchsdauer für den vom Kläger geltend gemachten Zeitraum ab 19. Juni 2000 nicht gemäß § 48 SGB V verbraucht. Der Anspruch auf Krankengeld war auch nicht gemäß § 50 SGB V ausgeschlossen, da der Kläger keinen Anspruch auf die in § 50 Abs. 1 Ziffer 1 bis 5 SGB V genannten Leistungen hatte.
Der Anspruch des Klägers ruhte auch nicht ab 19. Juni 2000.
Nach § 49 Abs. 1 Ziffer 3 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld u. a. dann, soweit und solange der Versicherte Übergangsgeld bezieht. Der Kläger hat erst ab 29. Mai 2001 bis 19. Juni 2001 Übergangsgeld bezogen, so dass ab 19. Juni 2000 dieser Ruhenstatbestand nicht erfüllt war.
Auch für die Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe ab 19. Juni 2000 ruhte der Anspruch auf Krankengeld nicht.
Zwar schreibt § 49 Abs. 1 Ziffer 3 a SGB V (eingefügt zum 01. Januar 1997 durch Art. 4 Nr.2 Buchst.b Gesetz vom 07. August 1996, BGBl. I S. 1254) nach seinem Wortlaut vor, dass der Anspruch auf Krankengeld solange ruht, wie der Versicherte Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezieht. Diese Vorschrift ist aber einschränkend dahin auszulegen, dass das Ruhen nur den Arbeitslosengeld- oder Arbeitslosenhilfebezug gemäß § 126 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III – (§ 198 SGB III i.V. mit § 126 SGB III) erfasst (BSG, Urteil vom 15. Dezember 1993, Aktenzeichen 1 RK 20/93, SozSich 1994, 465- 466 zu § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung). Die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur entsprechenden früheren Regelung angenommene Begründung trifft auch auf die insofern unveränderte Rechtslage nach In-Kraft-Treten des SGB III zum 01. Januar 1998 und damit der §§ 125, 126, 142 SGB III und des ab 01. Januar 1997 geltenden § 49 Abs. 1 Ziffer 3a SGB V zu. Durch Einfügung des § 49 Abs.1 Ziff. 3a SGB V zum 01. Januar 1997 ist nämlich lediglich die zuvor bestehende Ruhensregelung in § 49 Abs. 1 Ziff. 3 SGB hinsichtlich der Ruhenstatbestände aufgeteilt worden. Während nach § 49 Abs.1 Ziff. 3 SGB V in der bis zum 31. Dezember 1996 anzuwendenden Fassung noch der Anspruch auf Krankengeld ruhte, soweit und solange Mutterschaftsgeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld und Winterausfallgeld bezogen wurde, wurde in der Fassung des § 49 Abs.1 SGB V ab 01. Januar 1997 für die Leistungen Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld die bisherige Regelung beibehalten (§ 49 Abs. 1 Ziff. 3 SGB V) und in § 49 Abs.1 Ziff. 3a SGB V für die Leistungen Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe geregelt, dass bei Bezug dieser Leistungen das Krankengeld solange ruht, wie die Leistungen bezogen werden. Damit wurde bei Bezug der in § 49 Abs.1 Ziff. 3a SGB V genannten Leistungen auch ein Ruhen für einen etwaigen "Spitzbetrag" festgeschrieben, da das Krankengeld nicht mehr nur "soweit" ruht, nicht jedoch der Ruhenstatbestand dem Grunde nach verändert.
Nur bei weiterer einschränkender Auslegung auch des § 49 Abs.1 Ziff. 3a SGB V wird daher der Systematik des Krankengeldanspruchs in Kollision mit einem Anspruch nach dem SGB III bei Arbeitsunfähigkeit entsprochen.
Wie auch schon den Vorgängerregelungen, dem § 49 Abs. 1 Ziffer 3 SGB V in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung und dem § 183 Abs. 6 Reichsversicherungsordnung – RVO -, fehlt dem § 49 Abs.1 Ziff.3a SGB V eine Regelung darüber, wie bei einer Kollision mit dem Ruhenstatbestand des § 142 Abs.1 Ziff. 2 SGB III zu verfahren ist. Danach ruht nämlich der Anspruch auf Arbeitslosengeld (und gem. § 198 Abs.1 Satz 2 Ziff.6 SGB III i.V. mit § 142 Abs.1 Ziff.2 SGB III der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe), während der Zeit, für die dem Arbeitslosen Krankengeld zuerkannt ist. Auch diese Rechtslage bestand schon vor dem Inkrafttreten des SGB III zum 01. Januar 1998 nach §§ 118 Abs.1 Nr.2 Arbeitsförderungsgesetz – AFG – ( §§ 134 Abs.2 AFG i.V. mit § 118 Abs.1 Nr. 2 AFG – Arbeitslosenhilfe). Auch dem § 142 SGB III ist dabei keine Regelung zur Lösung der weiterhin bestehenden kollidierenden Ruhensvorschriften zu entnehmen.
Eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung des § 49 Abs. 1 Ziffer 3 a SGB V würde bedeuten, dass die endgültige Kostentragung bei Arbeitsunfähigkeit demjenigen Leistungsträger aufgebürdet werden müsste, der zuerst leistet und derjenige Träger von der Leistung frei wird, der nicht so zügig wie der andere geleistet hat. Dies ist nicht Sinn und Zweck der Vorschriften gewesen (vgl. zu der Rechtslage nach der RVO und dem AFG: BSG, Urt. v. 15. Dezember 1993, Aktenzeichen 1 RK 20/93, a.a.O.; Urt. v. 10. März 1987, Aktenzeichen 3 RK 31/86, SozR 2200 § 183 Nr. 52).
Sowohl dem § 118 Nr. 2 AFG als auch der Nachfolgevorschrift des § 142 SGB III ist aber zu entnehmen, dass Leistungen nach dem AFG nachrangig gegenüber dem Krankengeld zu gewähren sind. Aus dem Ruhenstatbestand des § 142 SGB III kann eine andere Auslegung nicht hergeleitet werden, da er gerade auf die Zuerkennung des Krankengeldes abstellt. Würde nunmehr § 49 Abs. 1 Ziff. 3a SGB V dahingehend verstanden, dass alle Ansprüche auf Arbeitslosengeld oder -hilfe erfasst wären, käme es bei Arbeitslosengeld- oder Arbeitslosenhilfebezug nicht zur Zuerkennung von Krankengeld, der § 142 SGB III liefe ins Leere.
Die Zuerkennung von Krankengeld aufgrund Arbeitsunfähigkeit soll aber zum Ruhen der Ansprüche nach dem SGB III führen, § 142 Abs.1 Ziff. 2 SGB III. Damit wird sichergestellt, dass die im Sozialleistungsrecht für den Fall des Einkommensausfalls aufgrund Arbeitsunfähigkeit vorgesehene Leistung des Krankengeldes (§ 4 Abs.2 Ziff.2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – SGB I - ) und damit die für das eingetretene Risiko entsprechende Leistung gezahlt werden soll und nicht die bei Einkommensausfall wegen Arbeitsplatzverlust zu gewährenden Leistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 3 Abs. 2 Ziff. 4 SGB I) vorrangig zur Auszahlung kommen.
Bei Arbeitsunfähigkeit besteht nämlich mangels Verfügbarkeit keine Arbeitslosigkeit (§§ 118, 119 Abs.2 SGB III) und somit grundsätzlich auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder –hilfe (§§ 117 Abs.1 Ziff. 1, § 198 Abs.1 Satz 2 Ziff. 1 SGB III).
Eine Ausnahme von der Voraussetzung der objektiv vorliegenden Verfügbarkeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld und –hilfe ist entsprechend den Regelungen der Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeber nach dem Lohnfortzahlungsgesetz bzw. dem Entgeltfortzahlungsgesetz für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit durch die Einführung des § 105b AFG, dem § 126 SGB III entspricht, geschaffen worden (vgl.: BSG, Urteil vom 10. März 1987, Aktenzeichen 3 RK 81/86, a.a.O.). Nach § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III verliert ein Arbeitsloser, der infolge Krankheit arbeitsunfähig wird, nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Schon der Wortlaut "verliert nicht" stellt klar, dass es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt, die nicht etwa das Verhältnis von Leistungspflichten der Leistungsträger bei Arbeitsunfähigkeit (§ 142 SGB III, Ruhen der Ansprüche bei Zuerkennung von Krankengeld) neu gestaltet.
Diese Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit gemäß § 126 SGB III, wie bei der Fortzahlung des Arbeitsentgeltes für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit, eingeführt durch § 105 b AFG, bedurfte insoweit einer Regelung für das Ruhen des dem Grunde nach bei Arbeitsunfähigkeit gemäß § 44 SGB V bestehenden Krankengeldanspruches entsprechend der Vorschrift in § 183 Abs.6 RVO, nunmehr in § 49 Abs.1 Ziff. 3a SGB V. Eine den Regelungen zur Entgeltfortzahlung entsprechende Norm findet sich in § 49 Abs. 1 Ziff. 1 SGB V, wonach der Anspruch auf Krankengeld ruht, soweit und solange der Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält. So wie diese Vorschrift den Lohnfortzahlungsanspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz berücksichtigt, bezieht sich § 49 Abs. 1 3 a SGB V systematisch auf den Fortzahlungsanspruch gemäß § 126 SGB III. Lässt daher § 126 SGB III dem Arbeitslosen ausnahmsweise einen Leistungsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit, ordnet § 49 Abs.1 Ziff. 3a SGB V entsprechend für diesen Ausnahmefall das Entfallen eines ansonsten bestehenden Leistungsanspruchs an.
Daher stand dem Kläger auch bis 18. Juni 2000 ausgehend von dem Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit am 08. Mai 2000 trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit kein Krankengeld zu. In dieser Zeit hatte der Kläger, wie es auch von der Beigeladene angenommen worden ist, einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitslosengeldes nach § 126 Abs. 1 SGB III.
Weder dem § 49 Abs.1 Ziff. 3a SGB V noch dem SGB III ist aber ein weiteres Zurückdrängen des bei Arbeitsunfähigkeit einem Versicherten zustehenden Krankengeldanspruchs zu entnehmen. Insbesondere folgt dies nicht aus § 125 Abs.1 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (oder der Vorgängerregelung des § 105a AFG), sofern danach Anspruch auf Arbeitslosengeld auch hat, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentliche umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt üblich sind, wenn weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit (ab 01. Januar 2001: "verminderte Erwerbsfähigkeit", § 125 Abs.1 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2000, BGBl.I S. 1827) im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt worden ist.
Dieser Leistungsanspruch aufgrund Fiktion der Arbeitslosigkeit wird, da es sich nicht um einen dem Lohnfortzahlungsanspruch vergleichbaren und dem Verhältnis von § 49 Abs.1 Ziff. 1 SGB V und § 49 Abs.1 Ziff. 3a SGB V entsprechendem Fortzahlungsanspruch handelt, von dem Ruhenstatbestand des § 49 Abs.1 Ziff. 3a SGB V nicht erfasst. Ein Ruhen des Krankengeldanspruchs bei Arbeitsunfähigkeit ist auch dem § 125 SGB III nicht zu entnehmen. Zu Recht wird auch in der Literatur vertreten, dass § 49 Abs. 1 Ziffer 3 a SGB V nur den Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gemäß § 126 SGB III erfasst (Nofz in: Hauck/Haines, gesetzliche Krankenversicherung, K § 49 Anm. 39; Marschner in: GK - SGB V, § 49 Anm. 16, Gagel in: AFG - Kommentar, § 118, Anm. 21, Raduege in: Gagel, Kommentar SGB III, § 142 Anm. 26; Höfler in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht § 49 Anm. 9, 16).
Die Regelung des § 125 SGB III über die Nahtlosigkeit, will dauernd leistungsgeminderten Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach § 119 SGB III nicht begründen können, für die Zeit bis zur Feststellung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (bzw. Erwerbsminderung) durch den Rentenversicherungsträger den Anspruch gegen die Bundesanstalt für Arbeit sichern. Dadurch soll der Arbeitslose vor Folgen von Meinungsverschiedenheiten zu seinem Leistungsbild zwischen der Bundesanstalt für Arbeit und dem Rentenversicherungsträger geschützt werden (Winkler in: Gagel, SGB III § 125 Anm. 2). Die Nahtlosigkeitsregelung soll einen gesicherten Übergang des Bezuges von Leistungen der Arbeitslosenversicherung in solche der gesetzlichen Rentenversicherung sichern. § 125 SGB III regelt daher den Anspruch auf Arbeitslosengeld nur im Hinblick auf eine mögliche Rentengewährung.
§ 125 SGB III betrifft durch das Anknüpfen an eine mehr als sechsmonatige Minderung der Erwerbsfähigkeit und damit an einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, also eine dauerhafte Leistungseinbuße, nicht den Leistungsfall der Arbeitsunfähigkeit, sondern vielmehr einen möglichen Leistungsfall im rentenrechtlichen Sinne. Schon deshalb können Folgen für einen Krankengeldanspruch nicht aus § 125 SGB III hergeleitet werden.
Aus § 125 SGB III folgt auch keine Vorleistungspflicht der Beigeladenen im Verhältnis zu Leistungen des Krankenversicherungsträgers.
Das Verhältnis zwischen einem Anspruch auf Krankengeld nach dem SGB V und Leistungen des Rentenversicherungsträgers aufgrund Erwerbsminderung ist im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt. Gem. § 50 SGB V ist der Anspruch auf Krankengeld erst bei Beginn von Rentenleistungen ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat weiter auch den Krankenkassen in § 51 SGB V eine Möglichkeit der Kontrolle von Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit bei Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit in die Hand gegeben. Nach § 51 SGB V kann die Beklagte Krankengeldempfänger, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, auffordern, Rehabilitationsleistungen (Leistungen zur Teilhabe) zu beantragen. Kommen Versicherte innerhalb einer gesetzten Frist der Aufforderung nicht nach, kann das Krankengeld eingestellt werden. In einem solchen Verfahren kann auch eine Erwerbsminderung im rentenberechtigendem Sinn festgestellt werden. Der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe gilt gem. § 116 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - als Rentenantrag.
Die Regelung des § 51 SGB V zeigt, dass in § 125 SGB III nicht etwa der Anspruch auf Krankengeld bei Minderung der Erwerbsfähigkeit einschränkend geregelt ist, sondern dass insoweit eine spezielle Regelung ohne die Anordnung des Ruhens besteht. Auch dies bestätigt die einschränkende Auslegung des § 49 Abs.1 Ziff. 3a SGB V auf Fälle der Leistungsfortzahlung gem. § 126 SGB III.
§ 125 SGB III läuft bei Vorrang eines Krankengeldanspruchs auch nicht ins Leere. Gem. § 48 SGB V haben nämlich Versicherte bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit einen Anspruch auf Krankengeld für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren. Gerade die Fälle der verminderten Erwerbsfähigkeit gem. § 125 SGB III betreffen lange Arbeitsunfähigkeitszeiten, so dass der Schutz des § 125 SGB III bei Verbrauch des Krankengeldanspruchs und Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit während des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe eintreten kann.
Der Kläger ist bei Arbeitsunfähigkeit und einem Leistungsbezug nach § 125 SGB III anstelle des Krankengeldes zwar nicht schlechter gestellt als ein Arbeitsloser, der nicht arbeitsunfähig ist. Beim Verdrängen des Krankengeldanspruchs durch die Regelungen des § 125 SGB III und § 49 Abs. 1 Ziff. 3a SGB V wäre der Kläger aber gegenüber solchen Versicherten benachteiligt, die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehen und bei denen bei bestehender Arbeitsunfähigkeit nach sechs Wochen keine Prognose i.S. des § 125 SGB III (voraussichtlich länger als sechs Monate erwerbsgemindert) gestellt wird. Diese könnten nach Ablauf der Fortzahlung aufgrund § 126 SGB III Krankengeld in Anspruch nehmen mit der Folge, dass eine weitere Minderung der erworbenen Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes gem. § 128 SGB III nicht eintritt. Nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit könnten diese Versicherten auf ihren Restanspruch aus dem bewilligten Arbeitslosengeld zugreifen und wären ggf. später erst auf die niedrigere Leistung der Arbeitslosenhilfe angewiesen. Die Auslegung des § 49 Abs.1 Ziff. 3a SGB V durch die Beklagte dahingehend, dass von dieser Vorschrift auch der Bezug nach § 125 SGB III erfasst wird, würde dazu führen, dass der arbeitsunfähige Arbeitslosengeldempfänger aufgrund der Prognose des § 125 SGB III seinen Arbeitslosengeldanspruch verbrauchen muss. Dass der Gesetzgeber eine solche Ungleichbehandlung von arbeitsunfähigen Leistungsbeziehern nach dem SGB III mit der Regelung des § 125 SGB III bezweckt hat, ist nicht erkennbar.
Die einschränkende Auslegung des § 49 Abs. 1 Ziffer 3 a SGB V führt auch nicht dazu, dass entgegen dem Sinn und Zweck von Ruhensregelungen Doppelleistungen für denselben Zeitraum erfolgen. Ein Anspruch auf Zahlung beider Leistungen besteht gerade nicht. Ist nämlich bei Arbeitsunfähigkeit vorrangig Krankengeld zu gewähren und nur im Ausnahmefall bei Leistungsbezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gemäß § 126 SGB III ein Ruhen des Krankengeldanspruches gemäß § 49 Abs. 1 Ziffer 3 a SGB V vorgesehen, so ruht für die Zeit des geleisteten Krankengeldes gemäß § 142 Abs. 1 Ziffer 2 SGB III der Anspruch auf die Leistungen nach dem SGB III. Kommt es fehlerhaft bei einem Fall des § 125 SGB III zur Nichtleistung des Krankengeldes, so führt dies nicht zu einem Doppelanspruch des Versicherten, sondern zu Erstattungsansprüchen zwischen den Leistungsträgern nach §§ 103 ff SGB X. Fehlerhaft geleistete Leistungen nach dem SGB III können nach den Regelungen der §§ 102 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - einen Erstattungsanspruch begründen, die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X schließt dabei einen Doppelanspruch des Versicherten aus.
Der Anspruch des Klägers auf Krankengeld ab 19. Juni 2000 scheitert auch nicht daran, dass er erst am 17. Oktober 2000 schriftlich die Gewährung von Krankengeld beantragt hat. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht mit Beginn der Krankenhausbehandlung (§ 46 Satz 1 Ziffer 1 SGB V) oder mit dem Tag, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 Satz 1 Ziffer 2 SGB V). Das Gesetz stellt damit für das Entstehen des Anspruchs auf das Vorliegen der den Anspruch auslösenden Umstände (Krankenhausbehandlung) oder Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und nicht auf eine förmliche Antragstellung ab. Zur Verwirklichung des Krankengeldanspruchs bedarf es des Nachweises des Tatbestandes der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 44 SGB V (Hauck/Haines, Gesetzliche Krankenversicherung SGB V Kommentar, K § 44 Anm. 83). So normiert auch § 49 Abs. 1 Ziffer 5 SGB V das Ruhen des Krankengeldanspruchs, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet beziehungsweise die Meldung nicht innerhalb einer Woche nachgeholt wird. Diese Vorschrift bezweckt, der Krankenkasse zeitnah Kenntnis vom Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zu geben, um die Erforderlichkeit nachträglicher Feststellungen zu vermeiden (Hauck/Haines, a. a. O., K § 49, Anm. 14). Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit ist damit Obliegenheit des Versicherten (Vay in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 49 SGB V Anm. 36 f.). Der Beklagten war über die Universitätsklinik Charite der Krankenhausaufenthalt des Klägers ab 08. Mai 2000 seit 24. Mai 2000 bekannt. Bereits am 14. Juni 2000 stellte der MDK für die Beklagte nach Einholung von ärztlichen Unterlagen über den behandelnden Arzt die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit fest. Zudem hat der Kläger von Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit die Meldungen die ärztlichen Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit bei der Beigeladenen und damit bei einer zur Weiterleitung gemäß § 16 Abs. 2 SGB I verpflichteten Stelle vorgelegt.
Zu Recht macht der Kläger nur einen Zahlungsanspruch dem Grunde nach geltend. Sein nach allem grundsätzlich bestehender Anspruch auf Krankengeld ist nämlich durch die von der Beigeladenen in diesen Zeiträumen ausgezahlten Leistungen teilweise erfüllt.
Gemäß § 107 SGB X gilt bei Bestehen des Erstattungsanspruchs eines Leistungsträgers gegen den anderen der Anspruch des berechtigten Versicherten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit er die Leistung, die ihm vom verpflichteten Leistungsträger zusteht schon vom erstattungsberechtigten Leistungsträger erhalten hat. Hier besteht seitens der Beigeladenen als gegenüber der Beklagten nachrangigen Leistungsträger (§ 104 Abs.1 Satz 2 SGB X) ein Erstattungsanspruch gemäß § 104 SGB X, da die Beklagte noch nicht bereits in Unkenntnis der Leistung der Beigeladenen das Krankengeld an den Kläger gezahlt hat.
Die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X tritt unabhängig von der Geltendmachung des Anspruchs durch die Beigeladene ein (BSG, Urt. v. 26.09.1991, Az.: 4/1 RA 33/90, BSGE 69, 238,245), so dass die Leistungen der Beigeladenen in dem strittigen Zeitraum als Krankengeldzahlung der Beklagten gelten und sich der Zahlungsanspruch des Klägers auf die Differenz der Höhe der Leistungen beschränkt.
Die Höhe des dem Kläger dem Grunde nach zustehenden Anspruches auf Krankengeld ergibt sich dabei aus § 47 b SGB V. Danach wird das Krankengeld von Arbeitslosengeld- oder Arbeitslosenhilfebeziehern in Höhe des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe gewährt, das der Versicherte zuletzt vor dem Krankengeldanspruch bezogen hat. Der Kläger hat am 18. Juni 2000 Arbeitslosengeld in Höhe von 44,86 DM täglich bezogen, so dass er ab 19. Juni 2000 einen Krankengeldanspruch in dieser Höhe hatte. Da die Beigeladene das Arbeitslosengeld über den 18. Juni 2000 hinaus gewährt hat, ist für die Leistungszeiträume des Arbeitslosengeldes ab 19. Juni 2000 der Krankengeldanspruch erfüllt worden (§ 107 SGB X). Ab 03. November 2000 bis zum 31. Dezember 2000 hat der Kläger Arbeitslosenhilfe in Höhe von 36,34 DM täglich bezogen. Mit diesem Zahlungsbetrag ist der Anspruch des Klägers auf Krankengeld nicht erfüllt worden. In Höhe der Differenz aus 44,86 DM täglich (Krankengeldanspruch) und 36,34 DM (geleisteter Arbeitslosenhilfe) in Höhe von 8,52 DM = 4, 35 EUR täglich hat der Kläger einen Zahlungsanspruch ab 03. November 2000 bis zum 31. Dezember 2000 für Arbeitsunfähigkeitszeiten bei gleichzeitigem Arbeitslosenhilfebezug gegen die Beklagte. Ab 01. Januar 2001 hat der Kläger Arbeitslosenhilfe in Höhe von 38,23 DM täglich bezogen. Für diese Bezugszeiten ist in Höhe der Leistungen der Beigeladenen eine Erfüllung des Krankengeldanspruchs eingetreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Rechtsfrage, ob § 49 Abs. 1 Ziffer 3 a SGB V auch ein Ruhen des Krankengeldanspruchs bei Bezug von Arbeitslosengeld- oder Arbeitslosenhilfe bestimmt, bisher höchstrichterlich nicht entschieden ist, § 160 Abs. 2 SGG.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Krankengeld ab 19. Juni 2000 streitig.
Der am ... 1950 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten und bezog ab 01. Januar 1999 bezog er Arbeitslosengeld von der Beigeladenen. Vom 08. Mai 2000 bis 19. Mai 2000 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung im Universitätsklinikum C., eine Mitteilung hierüber ging bei der Beklagten am 24. Mai 2000 ein. Nach Bescheinigungen des OMR Dr. sc. med. Karl S., Facharzt für Innere Medizin, war der Kläger im Anschluss daran arbeitsunfähig erkrankt, Bescheinigungen der Arbeitsunfähigkeit wurden der Beigeladenen bis 28. Mai 2001 vorgelegt.
Die Beigeladene gewährte dem Kläger zunächst für die Dauer von sechs Wochen der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit das Arbeitslosengeld bis zum 18. Juni 2000 fort.
Der Medizinische Dienst der Krankenkassen im Land Brandenburg - MDK - gelangte mit Stellungnahme vom 12. Juli 2000 zu der Auffassung, dass aufgrund der bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen, u. a. einem mittelgradig differenzierten Adenokarzinom des Rektums, eine mehr als sechsmonatige Leistungseinschränkung bestehen würde. Die Beklagte teilte der Beigeladenen daraufhin mit Schreiben vom 13. Juli 2000 mit, dass die Voraussetzungen für die Nahtlosigkeitszahlungen gemäß § 125 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III - vorlägen. Der Medizinische Dienst der Beigeladenen kam zu dem Ergebnis, dass der Leistungseinschätzung des MDK zu folgen sei.
Die Beigeladene teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 08. August 2000 mit, dass bis zur Feststellung von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 SGB III Anspruch auf Arbeitslosengeld bestünde, und gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 16. August 2000 Arbeitslosengeld ab 19. Juni 2000. Für die Zeit vom 19. Juni 2000 bis 21. Juni 2000 wurden ihm 314,02 DM, wöchentlich, 44,86 DM täglich, für die Zeit ab 22. Juni 2000 345,94 DM wöchentlich, 49,42 DM täglich, zuerkannt.
Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld war am 03. November 2000 erschöpft, ab diesem Zeitpunkt bezog der Kläger Arbeitslosenhilfe in Höhe von 254,38 DM wöchentlich und 36,34 DM täglich, ab 01. Januar 2001 in Höhe von täglich 38,23 DM.
Am 27. Oktober 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten Krankengeld ab 19. Juni 2000 bis zum Ende der Krankheit.
Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 07. November 2000 mit, dass nach ihren Feststellungen mit einer mehr als sechsmonatigen Leistungseinschränkung zu rechnen und somit die Nahtlosigkeit nach § 125 SGB III begründet sei. Laut einer Vereinbarung zwischen der Bundesanstalt für Arbeit und den Krankenkassen müsse das Arbeitsamt im Anschluss an Leistungsfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen die Leistungsgewährung nach § 125 SGB III fortsetzen, so dass Krankengeld nicht zu leisten sei.
Mit seinem hiergegen am 26. Januar 2001 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, er sei arbeitsunfähig erkrankt und habe Anspruch auf Gewährung von Krankengeld für längstens 78 Wochen. Nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes sei er auf Arbeitslosenhilfe angewiesen. Bei einem Bezug von Krankengeld komme es zu einer Unterbrechung des Leistungsbezuges von Arbeitslosengeld. Darüber hinaus sei die Gewährung von Krankengeld anwartschaftsbegründend in der Arbeitslosenversicherung, weil Beiträge entrichtet würden. Der Umstand, dass das Arbeitsamt Arbeitslosengeld gewährt habe, führe nicht dazu, dass keine Leistungspflicht der Beklagten bestünde. Vielmehr sei die Beklagte verpflichtet, Krankengeld zu gewähren und eine Verrechnung mit dem Arbeitsamt vorzunehmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - der Anspruch auf Krankengeld ruhe, solange der Versicherte Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehe. Die Spitzenverbände der Krankenkassen hätten am 27. Januar 1999 mit der Bundesanstalt für Arbeit die Begrenzung der Zuständigkeit für die Leistungszahlungen nach § 125 SGB III vereinbart. Bei dem Kläger beruhe der Arbeitslosengeld- und Arbeitslosenhilfebezug auf § 125 SGB III, so dass sein Anspruch auf Krankengeld ruhe.
Hiergegen hat der Kläger am 10. August 2001 Klage vor dem Sozialgericht Cottbus erhoben und geltend gemacht, dass Vereinbarungen der Bundesanstalt für Arbeit mit den Krankenversicherungsträgern seinen Anspruch nicht hindern könnten. Insoweit seien für Kürzung, Wegfall oder Entzug des Krankengeldes ausschließlich die §§ 44 bis 53 SGB V maßgeblich, deren Voraussetzungen hierfür jedoch nicht vorlägen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 07. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Krankengeld ab dem 19. Juni 2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ausgeführt, dass die Leistung der Beigeladenen gemäß § 125 SGB III eine Sonderform des Arbeitslosengeldes darstelle. Für die Beklagte stelle sich wegen des bindenden Bescheides der Beigeladenen vom 21. Juni 2000 nicht die Frage der Krankengeldzahlung. Da die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Bundesanstalt für Arbeit zum Schutz der Versicherten eine weitergehende Regelung getroffen hätten, wonach - sofern die Voraussetzung des § 125 SGB III vorlägen - weiter Arbeitslosengeld zu gewähren sei, sei dies nicht rechtswidrig, da ein Anspruch auf Leistungen verlängert worden sei. Der Kläger sei gegenüber einem Leistungsempfänger nach dem SGB III, der nicht arbeitsunfähig sei, nicht schlechter gestellt.
Die mit Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 27. September 2001 Beigeladene hat im erstinstanzlichen Verfahren keinen Antrag gestellt und ausgeführt, dass sie nach den Festlegungen aus der Besprechung zwischen dem AOK-Bundesverband und unter anderem dem Arbeitsamtsärztlichen Dienst vom 28./29. Mai 1998 zu verfahren gehabt habe.
Mit Urteil vom 11. Januar 2002 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2001 verurteilt, an den Kläger Krankengeld ab dem 19. Juni 2000 zu zahlen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld ab 19. Juni 2000 hätten vorgelegen, da Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und auch am 27. Oktober 2000 ein Antrag gestellt worden sei, dem nur verfahrenseinleitende Bedeutung zukomme. Der Anspruch auf Krankengeld habe nicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 a SGB V geruht. Diese Vorschrift sei einschränkend dahin auszulegen, dass der Anspruch nur für die Dauer der Leistungsfortzahlung gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III ruhe und nicht für die Zeit einer Fortzahlung des Arbeitslosengeldes gemäß § 125 SGB III. Nur so lasse sich der nach dem Gesetzeswortlaut bestehende Widerspruch, dass einerseits gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 a SGB V der Anspruch auf Krankengeld beim Bezug von Arbeitslosengeld ruhe, während gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 2 SGB III der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit ruhe, für die ein Anspruch auf Krankengeld zuerkannt sei, lösen. Ohne eine vorrangige Regelung würde in der häufig vorkommenden Konstellation, dass die Voraussetzungen für Krankengeld und Arbeitslosengeld in etwa gleichzeitig entstehen, eine zögerliche Bewilligung von Leistungen prämiert. Eine gesetzliche Regelung, die das Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld für die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld vorsehe, existiere nicht. Auch § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III stelle keine Abgrenzungs- oder Vorrangregelung für Entgeltersatzleistungen des Arbeitsförderungsrechts einerseits und der gesetzlichen Krankenversicherung andererseits dar.
Gegen das ihr am 07. März 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 04. April 2002 eingelegte Berufung der Beklagten.
Sie macht weiter das Ruhen des Krankengeldanspruchs aufgrund § 49 Abs. 1 Nr. 3 a SGB V geltend. Der Ruhenstatbestand beinhalte den Ausschluss der Erfüllung des Leistungsanspruchs unter Aufrechterhaltung des Bestandes und sei Folge der zeitlichen Identität eines Krankengeldanspruchs einerseits und Erhalt oder Bezug anderer Leistungen. Sinn und Zweck sei es, Doppelleistungen zu vermeiden. Der Auffassung des Sozialgerichts könne nur gefolgt werden, soweit ersichtlich sei, dass der Kläger nur kurzfristig erkrankt sei und nicht eine Minderung der Leistungsfähigkeit im Sinne der Vorschrift des § 125 Abs. 1 SGB V vorliege. Die Beklagte sei in Übereinstimmung mit der Beigeladenen davon ausgegangen, dass die so genannte Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III aufgrund der mehr als sechsmonatigen Leistungsminderung Anwendung finde. Allein durch die Dauer der Arbeitsunfähigkeit seit 20. Mai 2000 habe sich die Annahme bestätigt. § 125 SGB III regele das Verhältnis zwischen Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung und statuiere eine gesetzliche Fiktion für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit bei leistungsgeminderten Arbeitnehmern. Würde der Auffassung des Sozialgerichts gefolgt, würde nach der Fortzahlungsfrist des § 126 Abs. 1 SGB III eine Leistungspflicht der Krankenkasse auch über einen Zeitraum von sechs Monaten eintreten, selbst wenn hier eine mehr als sechsmonatige Leistungsminderung nach § 125 Abs. 1 SGB III vorliege. Dies könne nicht Zielstellung des Gesetzgebers gewesen sein. Unstreitig habe der Kläger auch weiter Arbeitslosenhilfe bezogen, so dass wegen des tatsächlichen Leistungsbezuges und der zeitlichen Deckungsgleichheit der dem Grunde nach bestehende Anspruch auf Krankengeld ruhe. Auch wenn der Krankengeldanspruch höher sei als die hinzutretende Sozialleistung, stehe einer Auszahlung des so genanten Spitzbetrages die gesetzliche Regelung des § 49 Abs. 1 Nr. 3 a SGB V entgegen, da nach dem Wortlaut der Anspruch auf Krankengeld ruhe, solange der Versicherte Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehe. Den Ruhenstatbestand gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 a SGB V nur auf die sechswöchige Fortzahlungsdauer gemäß § 126 Abs. 1 SGB III zu beschränken, würde die Regelung nach § 125 Abs. 1 SGB III praktisch überflüssig machen, da dann die Krankenkasse regelmäßig, gegebenenfalls bis zur Aussteuerung Krankengeld zu zahlen habe.
Das Sozialgericht habe auch § 142 Abs. 1 Nr. 2 SGB III nicht berücksichtigt. Zweck dieser Vorschrift sei es, eine Doppelzahlung von Sozialleistungen zu vermeiden. Die Ruhenswirkung könne frühestens mit der Antragstellung beginnen und komme nicht in Betracht, wenn der Versicherte die vorgreifende Sozialleistung nicht beantragt habe. Der Kläger habe aber erst am 27. Oktober 2000 Krankengeld bei der Beklagten beantragt. Wenn das Sozialgericht unter Hinweis auf § 126 Abs. 1 SGB III die Leistungspflicht der Beklagten für gegeben halte, dann sei die Entscheidung schon insoweit fehlerhaft, als für den Eintritt des Ruhenstatbestandes § 142 Abs. 1 Nr. 2 SGB III nicht auf den Tag der Antragstellung für das Krankengeld abgestellt werde, sondern auf den 19. Juni 2000. Auch könne dem Sozialgericht nicht dahin gefolgt werden, dass die Vereinbarungen zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Bundesanstalt für Arbeit zum Verfahren bei so genannter Nahtlosigkeit unbeachtlich seien.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 11. Januar 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Die Besprechungen der Bundesanstalt für Arbeit mit den Krankenkassen hätten lediglich das Ziel, doppelte Untersuchungen zu vermeiden und Kosten zu senken.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Sie hat sich der Rechtsauffassung der Beigeladenen angeschlossen und vorgetragen, dass die Voraussetzungen des § 125 SGB III vorgelegen hätten. Zu Recht habe sie Arbeitslosengeld und im Anschluss daran Arbeitslosenhilfe gezahlt.
Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgericht ist statthaft und zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Sie ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht die Beklagte unter Aufhebung der mit der Klage angefochtenen Bescheide dem Grunde nach verpflichtet, an den Kläger ab 19. Juni 2000 Krankengeld zu leisten.
Die gegen den Bescheid vom 07. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2001 erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat ab 19. Juni 2000 Anspruch auf Krankengeld nach § 44 SGB V, denn er war nach den Bescheinigungen seiner behandelnden Ärzte vom 08. Mai 2000 bis 28. Mai 2001 arbeitsunfähig erkrankt. Mit den Gutachten des MDK vom 14. Juni 2000, 12. Juli 2000 und des Medizinischen Dienstes der Beigeladenen vom 27. Juli 2000, die übereinstimmend eine längere Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Erkrankung angenommen haben, ist die längere Arbeitsunfähigkeit auch bestätigt, so dass kein Anlass besteht, daran zu zweifeln.
Damit hatte der Kläger als Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung und Mitglied der Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Krankengeld ab 08. Mai 2000. Ausgehend von dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit war die Anspruchsdauer für den vom Kläger geltend gemachten Zeitraum ab 19. Juni 2000 nicht gemäß § 48 SGB V verbraucht. Der Anspruch auf Krankengeld war auch nicht gemäß § 50 SGB V ausgeschlossen, da der Kläger keinen Anspruch auf die in § 50 Abs. 1 Ziffer 1 bis 5 SGB V genannten Leistungen hatte.
Der Anspruch des Klägers ruhte auch nicht ab 19. Juni 2000.
Nach § 49 Abs. 1 Ziffer 3 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld u. a. dann, soweit und solange der Versicherte Übergangsgeld bezieht. Der Kläger hat erst ab 29. Mai 2001 bis 19. Juni 2001 Übergangsgeld bezogen, so dass ab 19. Juni 2000 dieser Ruhenstatbestand nicht erfüllt war.
Auch für die Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe ab 19. Juni 2000 ruhte der Anspruch auf Krankengeld nicht.
Zwar schreibt § 49 Abs. 1 Ziffer 3 a SGB V (eingefügt zum 01. Januar 1997 durch Art. 4 Nr.2 Buchst.b Gesetz vom 07. August 1996, BGBl. I S. 1254) nach seinem Wortlaut vor, dass der Anspruch auf Krankengeld solange ruht, wie der Versicherte Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezieht. Diese Vorschrift ist aber einschränkend dahin auszulegen, dass das Ruhen nur den Arbeitslosengeld- oder Arbeitslosenhilfebezug gemäß § 126 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III – (§ 198 SGB III i.V. mit § 126 SGB III) erfasst (BSG, Urteil vom 15. Dezember 1993, Aktenzeichen 1 RK 20/93, SozSich 1994, 465- 466 zu § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung). Die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur entsprechenden früheren Regelung angenommene Begründung trifft auch auf die insofern unveränderte Rechtslage nach In-Kraft-Treten des SGB III zum 01. Januar 1998 und damit der §§ 125, 126, 142 SGB III und des ab 01. Januar 1997 geltenden § 49 Abs. 1 Ziffer 3a SGB V zu. Durch Einfügung des § 49 Abs.1 Ziff. 3a SGB V zum 01. Januar 1997 ist nämlich lediglich die zuvor bestehende Ruhensregelung in § 49 Abs. 1 Ziff. 3 SGB hinsichtlich der Ruhenstatbestände aufgeteilt worden. Während nach § 49 Abs.1 Ziff. 3 SGB V in der bis zum 31. Dezember 1996 anzuwendenden Fassung noch der Anspruch auf Krankengeld ruhte, soweit und solange Mutterschaftsgeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld und Winterausfallgeld bezogen wurde, wurde in der Fassung des § 49 Abs.1 SGB V ab 01. Januar 1997 für die Leistungen Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld die bisherige Regelung beibehalten (§ 49 Abs. 1 Ziff. 3 SGB V) und in § 49 Abs.1 Ziff. 3a SGB V für die Leistungen Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe geregelt, dass bei Bezug dieser Leistungen das Krankengeld solange ruht, wie die Leistungen bezogen werden. Damit wurde bei Bezug der in § 49 Abs.1 Ziff. 3a SGB V genannten Leistungen auch ein Ruhen für einen etwaigen "Spitzbetrag" festgeschrieben, da das Krankengeld nicht mehr nur "soweit" ruht, nicht jedoch der Ruhenstatbestand dem Grunde nach verändert.
Nur bei weiterer einschränkender Auslegung auch des § 49 Abs.1 Ziff. 3a SGB V wird daher der Systematik des Krankengeldanspruchs in Kollision mit einem Anspruch nach dem SGB III bei Arbeitsunfähigkeit entsprochen.
Wie auch schon den Vorgängerregelungen, dem § 49 Abs. 1 Ziffer 3 SGB V in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung und dem § 183 Abs. 6 Reichsversicherungsordnung – RVO -, fehlt dem § 49 Abs.1 Ziff.3a SGB V eine Regelung darüber, wie bei einer Kollision mit dem Ruhenstatbestand des § 142 Abs.1 Ziff. 2 SGB III zu verfahren ist. Danach ruht nämlich der Anspruch auf Arbeitslosengeld (und gem. § 198 Abs.1 Satz 2 Ziff.6 SGB III i.V. mit § 142 Abs.1 Ziff.2 SGB III der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe), während der Zeit, für die dem Arbeitslosen Krankengeld zuerkannt ist. Auch diese Rechtslage bestand schon vor dem Inkrafttreten des SGB III zum 01. Januar 1998 nach §§ 118 Abs.1 Nr.2 Arbeitsförderungsgesetz – AFG – ( §§ 134 Abs.2 AFG i.V. mit § 118 Abs.1 Nr. 2 AFG – Arbeitslosenhilfe). Auch dem § 142 SGB III ist dabei keine Regelung zur Lösung der weiterhin bestehenden kollidierenden Ruhensvorschriften zu entnehmen.
Eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung des § 49 Abs. 1 Ziffer 3 a SGB V würde bedeuten, dass die endgültige Kostentragung bei Arbeitsunfähigkeit demjenigen Leistungsträger aufgebürdet werden müsste, der zuerst leistet und derjenige Träger von der Leistung frei wird, der nicht so zügig wie der andere geleistet hat. Dies ist nicht Sinn und Zweck der Vorschriften gewesen (vgl. zu der Rechtslage nach der RVO und dem AFG: BSG, Urt. v. 15. Dezember 1993, Aktenzeichen 1 RK 20/93, a.a.O.; Urt. v. 10. März 1987, Aktenzeichen 3 RK 31/86, SozR 2200 § 183 Nr. 52).
Sowohl dem § 118 Nr. 2 AFG als auch der Nachfolgevorschrift des § 142 SGB III ist aber zu entnehmen, dass Leistungen nach dem AFG nachrangig gegenüber dem Krankengeld zu gewähren sind. Aus dem Ruhenstatbestand des § 142 SGB III kann eine andere Auslegung nicht hergeleitet werden, da er gerade auf die Zuerkennung des Krankengeldes abstellt. Würde nunmehr § 49 Abs. 1 Ziff. 3a SGB V dahingehend verstanden, dass alle Ansprüche auf Arbeitslosengeld oder -hilfe erfasst wären, käme es bei Arbeitslosengeld- oder Arbeitslosenhilfebezug nicht zur Zuerkennung von Krankengeld, der § 142 SGB III liefe ins Leere.
Die Zuerkennung von Krankengeld aufgrund Arbeitsunfähigkeit soll aber zum Ruhen der Ansprüche nach dem SGB III führen, § 142 Abs.1 Ziff. 2 SGB III. Damit wird sichergestellt, dass die im Sozialleistungsrecht für den Fall des Einkommensausfalls aufgrund Arbeitsunfähigkeit vorgesehene Leistung des Krankengeldes (§ 4 Abs.2 Ziff.2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – SGB I - ) und damit die für das eingetretene Risiko entsprechende Leistung gezahlt werden soll und nicht die bei Einkommensausfall wegen Arbeitsplatzverlust zu gewährenden Leistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 3 Abs. 2 Ziff. 4 SGB I) vorrangig zur Auszahlung kommen.
Bei Arbeitsunfähigkeit besteht nämlich mangels Verfügbarkeit keine Arbeitslosigkeit (§§ 118, 119 Abs.2 SGB III) und somit grundsätzlich auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder –hilfe (§§ 117 Abs.1 Ziff. 1, § 198 Abs.1 Satz 2 Ziff. 1 SGB III).
Eine Ausnahme von der Voraussetzung der objektiv vorliegenden Verfügbarkeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld und –hilfe ist entsprechend den Regelungen der Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeber nach dem Lohnfortzahlungsgesetz bzw. dem Entgeltfortzahlungsgesetz für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit durch die Einführung des § 105b AFG, dem § 126 SGB III entspricht, geschaffen worden (vgl.: BSG, Urteil vom 10. März 1987, Aktenzeichen 3 RK 81/86, a.a.O.). Nach § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III verliert ein Arbeitsloser, der infolge Krankheit arbeitsunfähig wird, nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Schon der Wortlaut "verliert nicht" stellt klar, dass es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt, die nicht etwa das Verhältnis von Leistungspflichten der Leistungsträger bei Arbeitsunfähigkeit (§ 142 SGB III, Ruhen der Ansprüche bei Zuerkennung von Krankengeld) neu gestaltet.
Diese Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit gemäß § 126 SGB III, wie bei der Fortzahlung des Arbeitsentgeltes für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit, eingeführt durch § 105 b AFG, bedurfte insoweit einer Regelung für das Ruhen des dem Grunde nach bei Arbeitsunfähigkeit gemäß § 44 SGB V bestehenden Krankengeldanspruches entsprechend der Vorschrift in § 183 Abs.6 RVO, nunmehr in § 49 Abs.1 Ziff. 3a SGB V. Eine den Regelungen zur Entgeltfortzahlung entsprechende Norm findet sich in § 49 Abs. 1 Ziff. 1 SGB V, wonach der Anspruch auf Krankengeld ruht, soweit und solange der Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält. So wie diese Vorschrift den Lohnfortzahlungsanspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz berücksichtigt, bezieht sich § 49 Abs. 1 3 a SGB V systematisch auf den Fortzahlungsanspruch gemäß § 126 SGB III. Lässt daher § 126 SGB III dem Arbeitslosen ausnahmsweise einen Leistungsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit, ordnet § 49 Abs.1 Ziff. 3a SGB V entsprechend für diesen Ausnahmefall das Entfallen eines ansonsten bestehenden Leistungsanspruchs an.
Daher stand dem Kläger auch bis 18. Juni 2000 ausgehend von dem Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit am 08. Mai 2000 trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit kein Krankengeld zu. In dieser Zeit hatte der Kläger, wie es auch von der Beigeladene angenommen worden ist, einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitslosengeldes nach § 126 Abs. 1 SGB III.
Weder dem § 49 Abs.1 Ziff. 3a SGB V noch dem SGB III ist aber ein weiteres Zurückdrängen des bei Arbeitsunfähigkeit einem Versicherten zustehenden Krankengeldanspruchs zu entnehmen. Insbesondere folgt dies nicht aus § 125 Abs.1 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (oder der Vorgängerregelung des § 105a AFG), sofern danach Anspruch auf Arbeitslosengeld auch hat, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentliche umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt üblich sind, wenn weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit (ab 01. Januar 2001: "verminderte Erwerbsfähigkeit", § 125 Abs.1 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2000, BGBl.I S. 1827) im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt worden ist.
Dieser Leistungsanspruch aufgrund Fiktion der Arbeitslosigkeit wird, da es sich nicht um einen dem Lohnfortzahlungsanspruch vergleichbaren und dem Verhältnis von § 49 Abs.1 Ziff. 1 SGB V und § 49 Abs.1 Ziff. 3a SGB V entsprechendem Fortzahlungsanspruch handelt, von dem Ruhenstatbestand des § 49 Abs.1 Ziff. 3a SGB V nicht erfasst. Ein Ruhen des Krankengeldanspruchs bei Arbeitsunfähigkeit ist auch dem § 125 SGB III nicht zu entnehmen. Zu Recht wird auch in der Literatur vertreten, dass § 49 Abs. 1 Ziffer 3 a SGB V nur den Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gemäß § 126 SGB III erfasst (Nofz in: Hauck/Haines, gesetzliche Krankenversicherung, K § 49 Anm. 39; Marschner in: GK - SGB V, § 49 Anm. 16, Gagel in: AFG - Kommentar, § 118, Anm. 21, Raduege in: Gagel, Kommentar SGB III, § 142 Anm. 26; Höfler in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht § 49 Anm. 9, 16).
Die Regelung des § 125 SGB III über die Nahtlosigkeit, will dauernd leistungsgeminderten Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach § 119 SGB III nicht begründen können, für die Zeit bis zur Feststellung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (bzw. Erwerbsminderung) durch den Rentenversicherungsträger den Anspruch gegen die Bundesanstalt für Arbeit sichern. Dadurch soll der Arbeitslose vor Folgen von Meinungsverschiedenheiten zu seinem Leistungsbild zwischen der Bundesanstalt für Arbeit und dem Rentenversicherungsträger geschützt werden (Winkler in: Gagel, SGB III § 125 Anm. 2). Die Nahtlosigkeitsregelung soll einen gesicherten Übergang des Bezuges von Leistungen der Arbeitslosenversicherung in solche der gesetzlichen Rentenversicherung sichern. § 125 SGB III regelt daher den Anspruch auf Arbeitslosengeld nur im Hinblick auf eine mögliche Rentengewährung.
§ 125 SGB III betrifft durch das Anknüpfen an eine mehr als sechsmonatige Minderung der Erwerbsfähigkeit und damit an einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, also eine dauerhafte Leistungseinbuße, nicht den Leistungsfall der Arbeitsunfähigkeit, sondern vielmehr einen möglichen Leistungsfall im rentenrechtlichen Sinne. Schon deshalb können Folgen für einen Krankengeldanspruch nicht aus § 125 SGB III hergeleitet werden.
Aus § 125 SGB III folgt auch keine Vorleistungspflicht der Beigeladenen im Verhältnis zu Leistungen des Krankenversicherungsträgers.
Das Verhältnis zwischen einem Anspruch auf Krankengeld nach dem SGB V und Leistungen des Rentenversicherungsträgers aufgrund Erwerbsminderung ist im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt. Gem. § 50 SGB V ist der Anspruch auf Krankengeld erst bei Beginn von Rentenleistungen ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat weiter auch den Krankenkassen in § 51 SGB V eine Möglichkeit der Kontrolle von Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit bei Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit in die Hand gegeben. Nach § 51 SGB V kann die Beklagte Krankengeldempfänger, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, auffordern, Rehabilitationsleistungen (Leistungen zur Teilhabe) zu beantragen. Kommen Versicherte innerhalb einer gesetzten Frist der Aufforderung nicht nach, kann das Krankengeld eingestellt werden. In einem solchen Verfahren kann auch eine Erwerbsminderung im rentenberechtigendem Sinn festgestellt werden. Der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe gilt gem. § 116 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - als Rentenantrag.
Die Regelung des § 51 SGB V zeigt, dass in § 125 SGB III nicht etwa der Anspruch auf Krankengeld bei Minderung der Erwerbsfähigkeit einschränkend geregelt ist, sondern dass insoweit eine spezielle Regelung ohne die Anordnung des Ruhens besteht. Auch dies bestätigt die einschränkende Auslegung des § 49 Abs.1 Ziff. 3a SGB V auf Fälle der Leistungsfortzahlung gem. § 126 SGB III.
§ 125 SGB III läuft bei Vorrang eines Krankengeldanspruchs auch nicht ins Leere. Gem. § 48 SGB V haben nämlich Versicherte bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit einen Anspruch auf Krankengeld für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren. Gerade die Fälle der verminderten Erwerbsfähigkeit gem. § 125 SGB III betreffen lange Arbeitsunfähigkeitszeiten, so dass der Schutz des § 125 SGB III bei Verbrauch des Krankengeldanspruchs und Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit während des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe eintreten kann.
Der Kläger ist bei Arbeitsunfähigkeit und einem Leistungsbezug nach § 125 SGB III anstelle des Krankengeldes zwar nicht schlechter gestellt als ein Arbeitsloser, der nicht arbeitsunfähig ist. Beim Verdrängen des Krankengeldanspruchs durch die Regelungen des § 125 SGB III und § 49 Abs. 1 Ziff. 3a SGB V wäre der Kläger aber gegenüber solchen Versicherten benachteiligt, die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehen und bei denen bei bestehender Arbeitsunfähigkeit nach sechs Wochen keine Prognose i.S. des § 125 SGB III (voraussichtlich länger als sechs Monate erwerbsgemindert) gestellt wird. Diese könnten nach Ablauf der Fortzahlung aufgrund § 126 SGB III Krankengeld in Anspruch nehmen mit der Folge, dass eine weitere Minderung der erworbenen Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes gem. § 128 SGB III nicht eintritt. Nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit könnten diese Versicherten auf ihren Restanspruch aus dem bewilligten Arbeitslosengeld zugreifen und wären ggf. später erst auf die niedrigere Leistung der Arbeitslosenhilfe angewiesen. Die Auslegung des § 49 Abs.1 Ziff. 3a SGB V durch die Beklagte dahingehend, dass von dieser Vorschrift auch der Bezug nach § 125 SGB III erfasst wird, würde dazu führen, dass der arbeitsunfähige Arbeitslosengeldempfänger aufgrund der Prognose des § 125 SGB III seinen Arbeitslosengeldanspruch verbrauchen muss. Dass der Gesetzgeber eine solche Ungleichbehandlung von arbeitsunfähigen Leistungsbeziehern nach dem SGB III mit der Regelung des § 125 SGB III bezweckt hat, ist nicht erkennbar.
Die einschränkende Auslegung des § 49 Abs. 1 Ziffer 3 a SGB V führt auch nicht dazu, dass entgegen dem Sinn und Zweck von Ruhensregelungen Doppelleistungen für denselben Zeitraum erfolgen. Ein Anspruch auf Zahlung beider Leistungen besteht gerade nicht. Ist nämlich bei Arbeitsunfähigkeit vorrangig Krankengeld zu gewähren und nur im Ausnahmefall bei Leistungsbezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gemäß § 126 SGB III ein Ruhen des Krankengeldanspruches gemäß § 49 Abs. 1 Ziffer 3 a SGB V vorgesehen, so ruht für die Zeit des geleisteten Krankengeldes gemäß § 142 Abs. 1 Ziffer 2 SGB III der Anspruch auf die Leistungen nach dem SGB III. Kommt es fehlerhaft bei einem Fall des § 125 SGB III zur Nichtleistung des Krankengeldes, so führt dies nicht zu einem Doppelanspruch des Versicherten, sondern zu Erstattungsansprüchen zwischen den Leistungsträgern nach §§ 103 ff SGB X. Fehlerhaft geleistete Leistungen nach dem SGB III können nach den Regelungen der §§ 102 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - einen Erstattungsanspruch begründen, die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X schließt dabei einen Doppelanspruch des Versicherten aus.
Der Anspruch des Klägers auf Krankengeld ab 19. Juni 2000 scheitert auch nicht daran, dass er erst am 17. Oktober 2000 schriftlich die Gewährung von Krankengeld beantragt hat. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht mit Beginn der Krankenhausbehandlung (§ 46 Satz 1 Ziffer 1 SGB V) oder mit dem Tag, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 Satz 1 Ziffer 2 SGB V). Das Gesetz stellt damit für das Entstehen des Anspruchs auf das Vorliegen der den Anspruch auslösenden Umstände (Krankenhausbehandlung) oder Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und nicht auf eine förmliche Antragstellung ab. Zur Verwirklichung des Krankengeldanspruchs bedarf es des Nachweises des Tatbestandes der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 44 SGB V (Hauck/Haines, Gesetzliche Krankenversicherung SGB V Kommentar, K § 44 Anm. 83). So normiert auch § 49 Abs. 1 Ziffer 5 SGB V das Ruhen des Krankengeldanspruchs, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet beziehungsweise die Meldung nicht innerhalb einer Woche nachgeholt wird. Diese Vorschrift bezweckt, der Krankenkasse zeitnah Kenntnis vom Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zu geben, um die Erforderlichkeit nachträglicher Feststellungen zu vermeiden (Hauck/Haines, a. a. O., K § 49, Anm. 14). Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit ist damit Obliegenheit des Versicherten (Vay in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 49 SGB V Anm. 36 f.). Der Beklagten war über die Universitätsklinik Charite der Krankenhausaufenthalt des Klägers ab 08. Mai 2000 seit 24. Mai 2000 bekannt. Bereits am 14. Juni 2000 stellte der MDK für die Beklagte nach Einholung von ärztlichen Unterlagen über den behandelnden Arzt die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit fest. Zudem hat der Kläger von Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit die Meldungen die ärztlichen Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit bei der Beigeladenen und damit bei einer zur Weiterleitung gemäß § 16 Abs. 2 SGB I verpflichteten Stelle vorgelegt.
Zu Recht macht der Kläger nur einen Zahlungsanspruch dem Grunde nach geltend. Sein nach allem grundsätzlich bestehender Anspruch auf Krankengeld ist nämlich durch die von der Beigeladenen in diesen Zeiträumen ausgezahlten Leistungen teilweise erfüllt.
Gemäß § 107 SGB X gilt bei Bestehen des Erstattungsanspruchs eines Leistungsträgers gegen den anderen der Anspruch des berechtigten Versicherten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit er die Leistung, die ihm vom verpflichteten Leistungsträger zusteht schon vom erstattungsberechtigten Leistungsträger erhalten hat. Hier besteht seitens der Beigeladenen als gegenüber der Beklagten nachrangigen Leistungsträger (§ 104 Abs.1 Satz 2 SGB X) ein Erstattungsanspruch gemäß § 104 SGB X, da die Beklagte noch nicht bereits in Unkenntnis der Leistung der Beigeladenen das Krankengeld an den Kläger gezahlt hat.
Die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X tritt unabhängig von der Geltendmachung des Anspruchs durch die Beigeladene ein (BSG, Urt. v. 26.09.1991, Az.: 4/1 RA 33/90, BSGE 69, 238,245), so dass die Leistungen der Beigeladenen in dem strittigen Zeitraum als Krankengeldzahlung der Beklagten gelten und sich der Zahlungsanspruch des Klägers auf die Differenz der Höhe der Leistungen beschränkt.
Die Höhe des dem Kläger dem Grunde nach zustehenden Anspruches auf Krankengeld ergibt sich dabei aus § 47 b SGB V. Danach wird das Krankengeld von Arbeitslosengeld- oder Arbeitslosenhilfebeziehern in Höhe des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe gewährt, das der Versicherte zuletzt vor dem Krankengeldanspruch bezogen hat. Der Kläger hat am 18. Juni 2000 Arbeitslosengeld in Höhe von 44,86 DM täglich bezogen, so dass er ab 19. Juni 2000 einen Krankengeldanspruch in dieser Höhe hatte. Da die Beigeladene das Arbeitslosengeld über den 18. Juni 2000 hinaus gewährt hat, ist für die Leistungszeiträume des Arbeitslosengeldes ab 19. Juni 2000 der Krankengeldanspruch erfüllt worden (§ 107 SGB X). Ab 03. November 2000 bis zum 31. Dezember 2000 hat der Kläger Arbeitslosenhilfe in Höhe von 36,34 DM täglich bezogen. Mit diesem Zahlungsbetrag ist der Anspruch des Klägers auf Krankengeld nicht erfüllt worden. In Höhe der Differenz aus 44,86 DM täglich (Krankengeldanspruch) und 36,34 DM (geleisteter Arbeitslosenhilfe) in Höhe von 8,52 DM = 4, 35 EUR täglich hat der Kläger einen Zahlungsanspruch ab 03. November 2000 bis zum 31. Dezember 2000 für Arbeitsunfähigkeitszeiten bei gleichzeitigem Arbeitslosenhilfebezug gegen die Beklagte. Ab 01. Januar 2001 hat der Kläger Arbeitslosenhilfe in Höhe von 38,23 DM täglich bezogen. Für diese Bezugszeiten ist in Höhe der Leistungen der Beigeladenen eine Erfüllung des Krankengeldanspruchs eingetreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Rechtsfrage, ob § 49 Abs. 1 Ziffer 3 a SGB V auch ein Ruhen des Krankengeldanspruchs bei Bezug von Arbeitslosengeld- oder Arbeitslosenhilfe bestimmt, bisher höchstrichterlich nicht entschieden ist, § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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