Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 38 RA 3023/99-16
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 RA 25/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juli 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin erstrebt die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit).
Die 1942 geborene, jetzt in K lebende Klägerin war zwischen dem 2. Januar und 31. Dezember 1973 in Deutschland beschäftigt. Vom 16. Januar 1974 bis zum 31. März 1998 war sie bei der Sparkasse der Stadt K angestellt, wo sie während der ersten zwölf Dienstjahre als Schaltermitarbeiterin, danach in der Institutskasse tätig war; während der Sommer- bzw. Wintersaison führte sie eine Einmannwechselstube. Während ihrer Beschäftigung legte sie die Sparkassenprüfungen 1 und 2 (November 1976 bzw. November 1980) ab.
Am 15. Januar 1998 beantragte die Klägerin bei der (österreichischen) Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten die Gewährung einer (österreichischen) vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer (die ihr mit Bescheid vom 22. Mai 1998 ab 1. April 1998 zuerkannt wurde) sowie aus der deutschen Angestelltenversicherung Rente wegen Berufsunfähigkeit/ Erwerbsunfähigkeit. Sie gab an, seit vier Jahren unter Problemen im Hüftbereich, der Knie und des Magens zu leiden.
Auf Ersuchen der Beklagten veranlasste die Pensionsversicherungsanstalt eine Untersuchung der Klägerin durch eine Internistin (Dr. L M) und einen Orthopäden (Dr. M), die folgende Erkrankungen bzw. Leiden feststellten: Geringgradige Adipositas, geringgradige Varikositas beider UE, Z.n. jahrelangem Nikotinabusus, Z.n. Alkoholabusus (seit 8 Jahren abstinent), Depression, Z.n. Suizidversuch vor 20 Jahren, Z.n. Leistenhernienoperation links, Z.n. Conisation 1985, Z.n. Ovarektomie links 1981, arthritische Schwellung beider Hände, auch schnellender Daumen links (operationsreif), Lumbalgie bei Osteochondrose L 4/5 ohne wesentliche Ischiadicusirritation, beginnende Coxarthrose beidseitig. Mit diesen Leiden seien noch leichte Arbeiten im Sitzen, unterbrochen durch kurzzeitiges Stehen und Gehen möglich. Schweres Heben und Tragen von Lasten seien wegen der bestehenden Bandscheibendegeneration nicht zumutbar. Ihre letzte Tätigkeit als Bankangestellte könne die Klägerin noch vollschichtig verrichten.
Mit Bescheid vom 10. Dezember 1998 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ab.
Den am 30. Dezember 1998 eingelegten Widerspruch der Klägerin, zu dessen Begründung sie auf ärztliche Berichte aus den Jahren 1997 und 1998 verwies, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 1999 zurück.
Die Klägerin hat am 20. Juli 1999 Klage erhoben; dazu hat sie weitere ärztliche Berichte eingereicht.
Das Sozialgericht hat Auskünfte der Sparkasse der Stadt K vom 26. April und 23. Juni 2000 eingeholt, wonach die Klägerin überwiegend körperlich leichte Tätigkeiten ausgeübt habe. In den Zeiten, in denen sie in der Institutskasse gearbeitet habe (ungefähr ein halbes Jahr jährlich) seien zum Teil mittelschwere bis schwere Tätigkeiten (Tragen und Heben schwerer Geldsäcke) angefallen. Die Tätigkeiten seien im Wechsel zwischen Stehen und Gehen ausgeübt worden, wobei in Schalterdienstzeiten das Stehen und in Kassadienstzeiten das Sitzen überwogen habe.
Das Sozialgericht hat ferner den Internisten und Arbeitsmediziner Dr. med. R B mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens nach Aktenlage beauftragt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 20. November 2000 mitgeteilt, dass die Klägerin an folgenden Erkrankungen leide:
- Degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule (ausgeprägte Spondylarthrose = degenerative Erkrankung der Wirbelsäulengelenke)
- Osteochondrose (= Knochen- und Knorpeldegeneration) des 4. und 5. Lendenwirbelkörpers mit knöcherner Einengung des Foramen LWK 4/5 links mit pseudoradikulären rezidivierenden Schmerzzuständen
- Coxarthrose beiderseits (degenerative Veränderungen der Hüftgelenke)
- geringgradige Krampfadern an beiden Unterschenkeln
- operativer Verlust des linken Eierstockes
- Verdacht auf psycho-somatisches Syndrom in der Postmenopause.
Die Klägerin sei in der Lage, ohne auf Kosten der Gesundheit zu arbeiten, täglich regelmäßig noch leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen unter Vermeidung von Kälte, Feuchtigkeit oder Zugluft im Wechsel von Sitzen, Gehen oder Stehen ohne Zeitdruck zu verrichten. Arbeiten, die mit Heben und Tragen von Lasten über 2,5 kg oder mit besonderer Belastung der Wirbelsäule verbunden seien, sollten vermieden werden.
Durch Urteil vom 12. Juli 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit habe, da sie noch in der Lage sei, in ihrem Beruf als Sparkassenangestellte vollschichtig tätig zu sein. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des vom Gericht bestellten arbeitsmedizinischen Sachverständigen. Die danach von der Klägerin übersandten ärztlichen Berichte führten zu keiner anderen Beurteilung; insbesondere gehe aus ihnen keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin hervor. Mit ihrem noch vorhandenen Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten könne sie ihren Beruf als Sparkassenangestellte oder Buchhalterin noch vollschichtig ausüben. Entscheidend seien insoweit die typischen Anforderungen, nicht jedoch die besonderen Anforderungen des letzten Arbeitsplatzes der Klägerin (Heben und Tragen von Geldsäcken).
Gegen das ihr am 6. September 2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28. September 2001 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme im April 1998 in Pension gegangen sei. Sie sei seit Jahren in ärztlicher Behandlung, jedoch hätten alle Behandlungen und Heilverfahren keine Besserung gebracht. Die Klägerin, der die Beklagte ab dem 1. Februar 2002 (vorgezogene) Altersrente für Frauen gewährt und die am 27. Februar und 29. April 2002 operiert wurde (Z-förmige Verlängerung des Tractus illiotibialis und Entfernung einer Dermoidzyste am Zeigefinger rechts bzw. Entfernung einer perifaszialen Bursa am linken Trochanter), verweist dazu auf weitere ärztliche Berichte.
Sie beantragt, wie ihrem schriftlichen Vorbringen zu entnehmen ist,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juli 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbs-, hilfsweise Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Berufung für unbegründet und ist der Auffassung, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin nicht wesentlich verändert habe. Sie sei weiterhin in der Lage, in ihrem bisherigen Beruf und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein.
Der Senat hat Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte Dr. RM (vom 21. Dezember 2001), Dr. R S (vom 6. April 2002) und Dr. H-P B (vom 11. Juni 2002) eingeholt. Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten hat auf Ersuchen des Senats einen ärztlichen Entlassungsbericht über ein Heilverfahren vom 17. Juli bis 7. August 2002 in W V übersandt.
Beide Beteiligte haben erklärt, dass sie mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden seien.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die Prozessakte des Sozialgerichts Berlin sowie die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, nachdem sich beide Beteiligte damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die zulässige (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2, 151 Abs. 2 SGG) Berufung erweist sich als unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, da sie weder berufs- noch erwerbsunfähig ist.
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden, hier nach § 300 Abs. 2 SGB VI weiterhin anzuwendenden Fassung Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Bisheriger Beruf der Klägerin ist der einer Sparkassenangestellten. Die damit typischerweise verbundenen Arbeiten sind - wie sich auch aus der Auskunft der letzten Arbeitgeberin der Klägerin vom 26. April 2000 ergibt - als körperlich leicht anzusehen und können im Wechsel zwischen Stehen und Sitzen ausgeführt werden. Nicht entscheidend ist insoweit, dass die Klägerin an ihrem letzten Arbeitsplatz Arbeiten ausüben musste, die mit Heben und Tragen schwerer Lasten verbunden bzw. ausschließlich oder überwiegend im Stehen auszuführen waren. Entscheidend ist vielmehr, dass die Tätigkeit einer Sparkassen- oder Bankangestellten auch ohne derartige Belastungen ausgeübt werden kann.
Diesen Beruf konnte und kann die Klägerin aber noch weiterhin ausüben. Zwar ist die Gesundheit der Klägerin gestört. Sie leidet unter degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule, einer Osteochondrose des 4. und 5. Lendenwirbelkörpers mit knöcherner Einengung des Foramen LWK 4/5 links mit pseudoradikulären rezidivierenden Schmerzzuständen, einer beginnenden Coxarthrose beiderseits sowie unter geringgradigen Krampfadern an beiden Unterschenkeln. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des vom Sozialgericht bestellten arbeitsmedizinischen Sachverständigen, das sich auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen stützt. Diese Feststellungen werden auch von der Klägerin nicht bezweifelt, die lediglich bestreitet, unter einem (als Verdachtsdiagnose angegebenen) psychosomatischen Syndrom in der Postmenopause zu leiden. Dies ist allerdings unerheblich, denn für die hier zu entscheidende Frage der Erwerbsfähigkeit sind die sich aus den Gesundheitsstörungen der Klägerin ergebenden Leistungseinschränkungen entscheidend. Die in dem Entlassungsbericht des a. ö. Bezirkskrankenhauses S J in T vom Dezember 2000 mitgeteilte Diagnose eines Diskus-prolapses L 4/5 links ist in späteren Berichten nicht bestätigt worden; ein operativer Eingriff hat sich jedenfalls insoweit nicht als erforderlich erwiesen; ebenso wenig werden in neueren ärztlichen Berichten weitere darauf zurückzuführende Leistungseinschränkungen beschrieben. Wesentlich abweichende Diagnosen haben auch die vom Senat befragten Ärzte nicht mitgeteilt.
Mit diesen Leiden ist die Klägerin aber noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten, insbesondere im Wechsel zwischen Stehen und Sitzen, vollschichtig auszuführen.
Der Senat folgt der übereinstimmenden Leistungseinschätzung des vom Sozialgericht bestimmten Sachverständigen und der von der Pensionsversicherungsanstalt beauftragten Ärzte, die leichte Arbeiten im Sitzen, unterbrochen durch kurzzeitiges Stehen und Gehen, als möglich ansehen. Die (über einen Befundbericht hinausgehende) Einschätzung des Dr. B (in seinem Befundbericht vom 11. Juni 2002), eine Berufstätigkeit wäre „wegen der anhaltenden Schmerzen und funktionellen Einschränkungen auch nicht möglich gewesen“, ist nicht näher begründet, zumal er gleichzeitig von einer (wenn auch nur) geringgradigen Stabilisierung im Bereich der Lendenwirbelsäule und des Beckens berichtet. Ein Hinweis auf eine erhebliche Verschlechterung des Leistungsvermögens der Klägerin gegenüber dem Zeitpunkt der Untersuchung durch die von der Pensionsversicherungsanstalt beauftragten Ärzte ergibt sich daraus nicht. Der die Klägerin behandelnde Orthopäde Dr. Sberichtet in seinem Befundbericht vom 6. April 2002 sogar von einer geringen Besserung der von ihm erhobenen Befunde.
Auch dass sich aufgrund der beiden Operationen im Februar bzw. April 2002 das Leistungsvermögen der Klägerin erheblich verschlechtert hätte, ist nicht erkennbar. Insbesondere trägt die Klägerin selbst dazu nichts vor, die vielmehr durchgehend auf ihren gleichbleibenden (schlechten) Gesundheitszustand hinweist. Der Entlassungsbericht des Kurzentrums Thermalheilbad W V vom 7. August 2002 lässt ebenfalls keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erkennen, sondern eher eine Besserung der Beschwerden (bei mäßiger Bewegung!). Auch der Umstand, dass die Klägerin - wie sie ihrem Prozessbevollmächtigen der ersten Instanz berichtet hat - nicht Skifahren oder Langlaufen, Radfahren, Bergwandern, Tennisspielen oder Joggen, sondern nur eine knappe Stunde auf flachen Wegen spazieren gehen könne, lässt nicht erkennen, dass sie nicht in der Lage ist, körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen und Gehen auszuüben.
Für die Beurteilung des Leistungsvermögens ist schließlich ohne Bedeutung, dass oder aus welchen Gründen die Klägerin bestimmte Therapievorschläge - neben physiotherapeutischen Behandlungen vor allem das im Entlassungsbericht des a.ö. Bezirkskrankenhauses S J in T vom Dezember 2000 „dringend“ empfohlene Gespräch im Sinne eines Schmerzbewältigungsprogramms - augenscheinlich ablehnt oder allenfalls eingeschränkt befolgt.
Da die Klägerin noch vollschichtig körperlich leichte Tätigkeiten verrichten kann, ist sie auch nicht erwerbsunfähig, denn erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (§ 44 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F.).
Aus demselben Grund hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung, da dies voraussetzen würde, dass sie nicht mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein könnte, was - wie ausgeführt - nicht der Fall ist.
Die auf § 193 SGG beruhende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Klägerin in vollem Umfang unterliegt.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Tatbestand:
Die Klägerin erstrebt die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit).
Die 1942 geborene, jetzt in K lebende Klägerin war zwischen dem 2. Januar und 31. Dezember 1973 in Deutschland beschäftigt. Vom 16. Januar 1974 bis zum 31. März 1998 war sie bei der Sparkasse der Stadt K angestellt, wo sie während der ersten zwölf Dienstjahre als Schaltermitarbeiterin, danach in der Institutskasse tätig war; während der Sommer- bzw. Wintersaison führte sie eine Einmannwechselstube. Während ihrer Beschäftigung legte sie die Sparkassenprüfungen 1 und 2 (November 1976 bzw. November 1980) ab.
Am 15. Januar 1998 beantragte die Klägerin bei der (österreichischen) Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten die Gewährung einer (österreichischen) vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer (die ihr mit Bescheid vom 22. Mai 1998 ab 1. April 1998 zuerkannt wurde) sowie aus der deutschen Angestelltenversicherung Rente wegen Berufsunfähigkeit/ Erwerbsunfähigkeit. Sie gab an, seit vier Jahren unter Problemen im Hüftbereich, der Knie und des Magens zu leiden.
Auf Ersuchen der Beklagten veranlasste die Pensionsversicherungsanstalt eine Untersuchung der Klägerin durch eine Internistin (Dr. L M) und einen Orthopäden (Dr. M), die folgende Erkrankungen bzw. Leiden feststellten: Geringgradige Adipositas, geringgradige Varikositas beider UE, Z.n. jahrelangem Nikotinabusus, Z.n. Alkoholabusus (seit 8 Jahren abstinent), Depression, Z.n. Suizidversuch vor 20 Jahren, Z.n. Leistenhernienoperation links, Z.n. Conisation 1985, Z.n. Ovarektomie links 1981, arthritische Schwellung beider Hände, auch schnellender Daumen links (operationsreif), Lumbalgie bei Osteochondrose L 4/5 ohne wesentliche Ischiadicusirritation, beginnende Coxarthrose beidseitig. Mit diesen Leiden seien noch leichte Arbeiten im Sitzen, unterbrochen durch kurzzeitiges Stehen und Gehen möglich. Schweres Heben und Tragen von Lasten seien wegen der bestehenden Bandscheibendegeneration nicht zumutbar. Ihre letzte Tätigkeit als Bankangestellte könne die Klägerin noch vollschichtig verrichten.
Mit Bescheid vom 10. Dezember 1998 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ab.
Den am 30. Dezember 1998 eingelegten Widerspruch der Klägerin, zu dessen Begründung sie auf ärztliche Berichte aus den Jahren 1997 und 1998 verwies, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 1999 zurück.
Die Klägerin hat am 20. Juli 1999 Klage erhoben; dazu hat sie weitere ärztliche Berichte eingereicht.
Das Sozialgericht hat Auskünfte der Sparkasse der Stadt K vom 26. April und 23. Juni 2000 eingeholt, wonach die Klägerin überwiegend körperlich leichte Tätigkeiten ausgeübt habe. In den Zeiten, in denen sie in der Institutskasse gearbeitet habe (ungefähr ein halbes Jahr jährlich) seien zum Teil mittelschwere bis schwere Tätigkeiten (Tragen und Heben schwerer Geldsäcke) angefallen. Die Tätigkeiten seien im Wechsel zwischen Stehen und Gehen ausgeübt worden, wobei in Schalterdienstzeiten das Stehen und in Kassadienstzeiten das Sitzen überwogen habe.
Das Sozialgericht hat ferner den Internisten und Arbeitsmediziner Dr. med. R B mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens nach Aktenlage beauftragt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 20. November 2000 mitgeteilt, dass die Klägerin an folgenden Erkrankungen leide:
- Degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule (ausgeprägte Spondylarthrose = degenerative Erkrankung der Wirbelsäulengelenke)
- Osteochondrose (= Knochen- und Knorpeldegeneration) des 4. und 5. Lendenwirbelkörpers mit knöcherner Einengung des Foramen LWK 4/5 links mit pseudoradikulären rezidivierenden Schmerzzuständen
- Coxarthrose beiderseits (degenerative Veränderungen der Hüftgelenke)
- geringgradige Krampfadern an beiden Unterschenkeln
- operativer Verlust des linken Eierstockes
- Verdacht auf psycho-somatisches Syndrom in der Postmenopause.
Die Klägerin sei in der Lage, ohne auf Kosten der Gesundheit zu arbeiten, täglich regelmäßig noch leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen unter Vermeidung von Kälte, Feuchtigkeit oder Zugluft im Wechsel von Sitzen, Gehen oder Stehen ohne Zeitdruck zu verrichten. Arbeiten, die mit Heben und Tragen von Lasten über 2,5 kg oder mit besonderer Belastung der Wirbelsäule verbunden seien, sollten vermieden werden.
Durch Urteil vom 12. Juli 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit habe, da sie noch in der Lage sei, in ihrem Beruf als Sparkassenangestellte vollschichtig tätig zu sein. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des vom Gericht bestellten arbeitsmedizinischen Sachverständigen. Die danach von der Klägerin übersandten ärztlichen Berichte führten zu keiner anderen Beurteilung; insbesondere gehe aus ihnen keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin hervor. Mit ihrem noch vorhandenen Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten könne sie ihren Beruf als Sparkassenangestellte oder Buchhalterin noch vollschichtig ausüben. Entscheidend seien insoweit die typischen Anforderungen, nicht jedoch die besonderen Anforderungen des letzten Arbeitsplatzes der Klägerin (Heben und Tragen von Geldsäcken).
Gegen das ihr am 6. September 2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28. September 2001 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme im April 1998 in Pension gegangen sei. Sie sei seit Jahren in ärztlicher Behandlung, jedoch hätten alle Behandlungen und Heilverfahren keine Besserung gebracht. Die Klägerin, der die Beklagte ab dem 1. Februar 2002 (vorgezogene) Altersrente für Frauen gewährt und die am 27. Februar und 29. April 2002 operiert wurde (Z-förmige Verlängerung des Tractus illiotibialis und Entfernung einer Dermoidzyste am Zeigefinger rechts bzw. Entfernung einer perifaszialen Bursa am linken Trochanter), verweist dazu auf weitere ärztliche Berichte.
Sie beantragt, wie ihrem schriftlichen Vorbringen zu entnehmen ist,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juli 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbs-, hilfsweise Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Berufung für unbegründet und ist der Auffassung, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin nicht wesentlich verändert habe. Sie sei weiterhin in der Lage, in ihrem bisherigen Beruf und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein.
Der Senat hat Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte Dr. RM (vom 21. Dezember 2001), Dr. R S (vom 6. April 2002) und Dr. H-P B (vom 11. Juni 2002) eingeholt. Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten hat auf Ersuchen des Senats einen ärztlichen Entlassungsbericht über ein Heilverfahren vom 17. Juli bis 7. August 2002 in W V übersandt.
Beide Beteiligte haben erklärt, dass sie mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden seien.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die Prozessakte des Sozialgerichts Berlin sowie die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, nachdem sich beide Beteiligte damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die zulässige (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2, 151 Abs. 2 SGG) Berufung erweist sich als unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, da sie weder berufs- noch erwerbsunfähig ist.
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden, hier nach § 300 Abs. 2 SGB VI weiterhin anzuwendenden Fassung Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Bisheriger Beruf der Klägerin ist der einer Sparkassenangestellten. Die damit typischerweise verbundenen Arbeiten sind - wie sich auch aus der Auskunft der letzten Arbeitgeberin der Klägerin vom 26. April 2000 ergibt - als körperlich leicht anzusehen und können im Wechsel zwischen Stehen und Sitzen ausgeführt werden. Nicht entscheidend ist insoweit, dass die Klägerin an ihrem letzten Arbeitsplatz Arbeiten ausüben musste, die mit Heben und Tragen schwerer Lasten verbunden bzw. ausschließlich oder überwiegend im Stehen auszuführen waren. Entscheidend ist vielmehr, dass die Tätigkeit einer Sparkassen- oder Bankangestellten auch ohne derartige Belastungen ausgeübt werden kann.
Diesen Beruf konnte und kann die Klägerin aber noch weiterhin ausüben. Zwar ist die Gesundheit der Klägerin gestört. Sie leidet unter degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule, einer Osteochondrose des 4. und 5. Lendenwirbelkörpers mit knöcherner Einengung des Foramen LWK 4/5 links mit pseudoradikulären rezidivierenden Schmerzzuständen, einer beginnenden Coxarthrose beiderseits sowie unter geringgradigen Krampfadern an beiden Unterschenkeln. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des vom Sozialgericht bestellten arbeitsmedizinischen Sachverständigen, das sich auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen stützt. Diese Feststellungen werden auch von der Klägerin nicht bezweifelt, die lediglich bestreitet, unter einem (als Verdachtsdiagnose angegebenen) psychosomatischen Syndrom in der Postmenopause zu leiden. Dies ist allerdings unerheblich, denn für die hier zu entscheidende Frage der Erwerbsfähigkeit sind die sich aus den Gesundheitsstörungen der Klägerin ergebenden Leistungseinschränkungen entscheidend. Die in dem Entlassungsbericht des a. ö. Bezirkskrankenhauses S J in T vom Dezember 2000 mitgeteilte Diagnose eines Diskus-prolapses L 4/5 links ist in späteren Berichten nicht bestätigt worden; ein operativer Eingriff hat sich jedenfalls insoweit nicht als erforderlich erwiesen; ebenso wenig werden in neueren ärztlichen Berichten weitere darauf zurückzuführende Leistungseinschränkungen beschrieben. Wesentlich abweichende Diagnosen haben auch die vom Senat befragten Ärzte nicht mitgeteilt.
Mit diesen Leiden ist die Klägerin aber noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten, insbesondere im Wechsel zwischen Stehen und Sitzen, vollschichtig auszuführen.
Der Senat folgt der übereinstimmenden Leistungseinschätzung des vom Sozialgericht bestimmten Sachverständigen und der von der Pensionsversicherungsanstalt beauftragten Ärzte, die leichte Arbeiten im Sitzen, unterbrochen durch kurzzeitiges Stehen und Gehen, als möglich ansehen. Die (über einen Befundbericht hinausgehende) Einschätzung des Dr. B (in seinem Befundbericht vom 11. Juni 2002), eine Berufstätigkeit wäre „wegen der anhaltenden Schmerzen und funktionellen Einschränkungen auch nicht möglich gewesen“, ist nicht näher begründet, zumal er gleichzeitig von einer (wenn auch nur) geringgradigen Stabilisierung im Bereich der Lendenwirbelsäule und des Beckens berichtet. Ein Hinweis auf eine erhebliche Verschlechterung des Leistungsvermögens der Klägerin gegenüber dem Zeitpunkt der Untersuchung durch die von der Pensionsversicherungsanstalt beauftragten Ärzte ergibt sich daraus nicht. Der die Klägerin behandelnde Orthopäde Dr. Sberichtet in seinem Befundbericht vom 6. April 2002 sogar von einer geringen Besserung der von ihm erhobenen Befunde.
Auch dass sich aufgrund der beiden Operationen im Februar bzw. April 2002 das Leistungsvermögen der Klägerin erheblich verschlechtert hätte, ist nicht erkennbar. Insbesondere trägt die Klägerin selbst dazu nichts vor, die vielmehr durchgehend auf ihren gleichbleibenden (schlechten) Gesundheitszustand hinweist. Der Entlassungsbericht des Kurzentrums Thermalheilbad W V vom 7. August 2002 lässt ebenfalls keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erkennen, sondern eher eine Besserung der Beschwerden (bei mäßiger Bewegung!). Auch der Umstand, dass die Klägerin - wie sie ihrem Prozessbevollmächtigen der ersten Instanz berichtet hat - nicht Skifahren oder Langlaufen, Radfahren, Bergwandern, Tennisspielen oder Joggen, sondern nur eine knappe Stunde auf flachen Wegen spazieren gehen könne, lässt nicht erkennen, dass sie nicht in der Lage ist, körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen und Gehen auszuüben.
Für die Beurteilung des Leistungsvermögens ist schließlich ohne Bedeutung, dass oder aus welchen Gründen die Klägerin bestimmte Therapievorschläge - neben physiotherapeutischen Behandlungen vor allem das im Entlassungsbericht des a.ö. Bezirkskrankenhauses S J in T vom Dezember 2000 „dringend“ empfohlene Gespräch im Sinne eines Schmerzbewältigungsprogramms - augenscheinlich ablehnt oder allenfalls eingeschränkt befolgt.
Da die Klägerin noch vollschichtig körperlich leichte Tätigkeiten verrichten kann, ist sie auch nicht erwerbsunfähig, denn erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (§ 44 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F.).
Aus demselben Grund hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung, da dies voraussetzen würde, dass sie nicht mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein könnte, was - wie ausgeführt - nicht der Fall ist.
Die auf § 193 SGG beruhende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Klägerin in vollem Umfang unterliegt.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
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