L 4 AS 480/14

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 13 AS 1094/12
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 480/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 19. August 2014 wird abgeändert. Die Bescheide des Beklagten vom 14. Dezember 2014, 14. Dezember 2011 und 15. Dezember 2011 werden aufgehoben, soweit sie die Aufhebung und Rückforderung der Leistungsbewilligung für Oktober 2011 von mehr als 313,64 EUR regeln. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anrechnung eines Guthabens aus einer Heiz- und Betriebskostenabrechnung bei der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Die 1951 geborene Klägerin stand beim Beklagten im Bezug von Leistungen nach dem SGB II und bewohnte seit August 2009 allein eine Mietwohnung in C ... Bis einschließlich Juli 2009 wohnte auch die 1978 geborene Tochter der Klägerin, N. P., in dieser Wohnung. Die Gesamtmiete betrug bis einschließlich September 2010 monatlich 378,04 EUR (Grundmiete: 184,89 EUR; Betriebskostenvorauszahlung: 86,15 EUR; Heizkostenvorauszahlung: 107,00 EUR). Wegen Verringerung der Heizkostenvorauszahlung auf 97,00 EUR reduzierte sich die Gesamtmiete ab Oktober 2010 auf 368,04 EUR. Ab Februar 2011 war infolge der Erhöhung der Grundmiete auf 205,48 EUR eine Gesamtmiete von monatlich 388,63 EUR zu entrichten.

Mit Bescheid vom 9. Dezember 2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin für Januar und Februar 2010 Leistungen in Höhe von monatlich je 730,25 EUR, worin Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) von 371,25 EUR enthalten waren. Für März bis Juni 2010 wurden mit dem vorgenannten Bescheid monatlich je 694,50 EUR bewilligt, worin – unter Hinweis auf die Verwaltungsvorschrift des Landkreises W. zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung – lediglich 335,50 EUR KdU enthalten waren. Mit Änderungsbescheid vom 4. März 2010 erfolgte eine "Anpassung der Kosten der Unterkunft an die aktuellen Werte", wodurch sich die monatliche Gesamtbewilligungssumme (unter Berücksichtigung eines Abzuges in Höhe von 6,47 EUR für Warmwasseraufbereitung) für Januar und Februar 2009 auf 730,57 EUR erhöhte (davon 371,57 EUR KdU).

Mit Änderungsbescheid vom 16. Juni 2010 berücksichtigte der Beklagte für Juni 2010 die Abfallgrundgebühr in Höhe von 31,61 EUR, woraus sich ein monatlicher Gesamtbewilligungsbetrag von 726,11 EUR (KdU: 367,11 EUR) ergab.

Mit Bescheid vom 18. Juni 2010 bewilligte der Beklagte für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2010 monatliche Leistungen in Höhe von 694,50 EUR (KdU: 335,50 EUR).

Die jeweils gegen die Begrenzung der monatlichen KdU auf grundsätzlich 335,50 EUR gerichteten Widersprüche der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 9. März 2010 (Zeitraum März bis Juni 2010) und 9. August 2010 (Juli bis Dezember 2010) zurück. Das Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Dessau-Roßlau in Bezug auf den Zeitraum März bis Juni 2010 (S 13 AS 1092/10) blieb erfolglos (klageabweisendes Urteil vom 19. August 2014). Für den Zeitraum Juli bis Dezember 2010 war unter dem Aktenzeichen S 15 AS 2714/10 ebenfalls ein Klageverfahren vor dem SG anhängig, wobei Gegenstand dieses Klageverfahrens der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14. Januar 2011 wurde, mit dem der Beklagte für Oktober 2010 nur noch Unterkunftskosten in Höhe von 192,61 EUR bewilligte und dementsprechend 142,89 EUR zurückforderte im Hinblick auf die Anrechnung eines Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung vom 12. August 2010 über 142,89 EUR. Das Verfahren endete mit einem Teilanerkenntnis des Beklagten, wonach nur noch eine Anrechnung der Gutschrift in Höhe von 85,73 EUR erfolgen sollte. In Ausführung des Anerkenntnisses bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 19. Oktober 2011 für Oktober 2010 Leistungen in Höhe von 608,77 EUR (KdU: 249,77 EUR).

Mit Bescheid vom 7. Dezember 2011 bewilligte der Beklagte für Januar 2011 Leistungen in Höhe von 720,57 EUR (KdU: 361,57 EUR) sowie für den Zeitraum von Februar bis Juni 2011 in Höhe von je 721,50 EUR (KdU: 362,50 EUR), jeweils unter Hinweis auf die "Neuberechnung" der Kosten der Unterkunft und Heizung ab 1. Januar 2011.

Mit Bescheid vom 21. Juni 2011 bewilligte der Beklagte für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2011 Leistungen in Höhe von monatlich je 727,50 EUR, wobei 362,50 EUR auf die KdU entfielen (Grundmiete und kalte Betriebskosten: 291,63 EUR; Heizkosten: 70,87 EUR).

Am 14. September 2011 reichte die Klägerin die Betriebskostenabrechnung vom 12. August 2011 für das Abrechnungsjahr 2010 über ein Guthaben in Höhe von 327,77 EUR ein (Guthaben für "kalte Betriebskosten": 132,28 EUR; Guthaben für "warme Betriebskosten": 195,49 EUR). Die Gutschrift auf dem Konto der Klägerin erfolgte am 6. September 2011.

Mit Änderungsbescheid vom 14. Dezember 2011 korrigierte der Beklagte die Leistungsbewilligung für Oktober 2011 auf 398,73 EUR, wobei lediglich noch ein Betrag von 34,73 EUR auf die KdU entfiel. Zur Begründung verwies der Beklagte auf die Anrechnung des Guthabens in Höhe 327,77 EUR im Oktober 2011. Der Guthabenbetrag wurde von dem ursprünglich für die KdU bewilligten Betrag in Höhe von 362,50 EUR abgezogen. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom selben Tag hob der Beklagte die Leistungsbewilligung für Oktober 2011 teilweise in Höhe von 327,77 EUR auf und machte eine Erstattung in dieser Höhe geltend. Zur Begründung bezog sich der Beklagte auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Gemäß § 22 Abs. 3 SGB II mindere das Guthaben die im darauf folgenden Monat entstehenden Aufwendungen, so dass das Guthaben im Oktober 2011 von den Unterkunftskosten abgezogen werde.

Aus einer am 25. November 2011 eingereichten Mietbescheinigung ergab sich, dass die Klägerin ab 1. Oktober 2011 eine Gesamtmiete von 366,48 EUR zu zahlen hatte (Grundmiete: 205,48 EUR; kalte Betriebskosten 76,00 EUR; warme Betriebskosten 85,00 EUR). Daraufhin bewilligte der Beklagte mit weiterem Änderungsbescheid vom 15. Dezember 2011 zum ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 21. Juni 2011 für Oktober 2011 388,58 EUR (KdU: 24,58 EUR) sowie für November und Dezember 2011 716,35 EUR (KdU: 352,35 EUR). Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15. Dezember 2011 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2011 teilweise in Höhe von 30,45 EUR auf und machte eine Erstattung in Höhe dieses Betrages geltend.

Die Klägerin legte am 13. Januar 2012 Widersprüche ein gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14. Dezember 2011, den Änderungsbescheid vom 14. Dezember 2011, den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15. Dezember 2011 sowie den Änderungsbescheid vom 15. Dezember 2011. Hierzu erging am 21. März 2012 ein (einheitlicher) Widerspruchsbescheid, mit welchem die Widersprüche als unbegründet zurückgewiesen wurden.

Die Klägerin hat am 20. April 2012 (Faxeingang: 18:13 Uhr) vor dem Sozialgericht (SG) Dessau-Roßlau Klage gegen den Änderungsbescheid vom 14. Dezember 2011 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2012) erhoben. Ebenfalls am 20. April 2012 (Faxeingang: 18:15 Uhr) hat sie zum Aktenzeichen S 13 AS 1191/12 Klage gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14. Dezember 2011 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2012) erhoben. Zur Begründung hat sie jeweils vorgetragen, das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung sei nicht auf ihren Leistungsanspruch anzurechnen. Es beruhe in voller Höhe auf Vorauszahlungen, die sie aus ihrer Regelleistung bestritten habe, nachdem der Beklagte im Abrechnungszeitraum die KdU nicht in voller Höhe übernommen habe. Die gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15. Dezember 2011 sowie den Änderungsbescheid vom selben Tage – jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2012 – erhobenen Klagen hat die Klägerin am 23. Juni 2014 zurückgenommen.

Mit Urteil vom 19. August 2014 hat das SG den Beklagten unter Abänderung des Änderungsbescheides vom 14. Dezember 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. Dezember 2011 und des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 15. Dezember 2011 – jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2012 – verurteilt, der Klägerin für Oktober 2011 Arbeitslosengeld II für die KdU in Höhe von 294,60 EUR zu bewilligen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen: Gegenstand der Klage sei nicht nur der Änderungsbescheid, sondern auch der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14. Dezember 2011, da diese Bescheide eine rechtliche Einheit bildeten und aufeinander aufbauend eine Entscheidung hinsichtlich der Höhe der Leistungen und der Abänderung der ursprünglichen Bewilligung träfen. Die somit getroffene einheitliche Entscheidung, die sich auch in dem Erlass eines einheitlichen Widerspruchsbescheides ausdrücke, könne nicht durch die Erhebung zweier Klagen wieder aufgespalten werden. Die zeitlich später eingegangene Klage S 13 AS 1191/12 sei damit unzulässig. Der Streitgegenstand sei nach dem Klageantrag auf die KdU beschränkt. Nach den Grundsätzen zur rechtlichen Einheit der Bescheide seien auch die Bescheide vom 15. Dezember 2011, soweit sie eine Entscheidung über die Leistungen für Oktober 2011 träfen, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Änderungsbescheid vom 14. Dezember 2011 sei rechtswidrig, da das Guthaben aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung vom 12. August 2011 nur Höhe von 71,88 EUR auf den Bedarf der Klägerin anzurechnen gewesen sei. Denn eine Gutschrift aus einer Heiz- und Betriebskostenabrechnung sei nicht zu berücksichtigen, soweit sie auf Vorauszahlungen beruhe, die der Leistungsberechtigte in Zeiträumen, in denen er nach dem SGB II hilfebedürftig gewesen sei, aus seinem Existenzminimum für den Lebensunterhalt bestritten habe. Zwar habe das Bundessozialgericht (BSG) mehrfach entschieden, dass es ohne Bedeutung sei, von wem die Betriebskostenvorauszahlung aufgebracht worden sei und auf wen demgemäß der zurückzuerstattende Betrag entfalle; in Abweichung hierzu seien jedoch die vom BSG im Urteil vom 23. August 2011 – B 14 AS 185/10 R – für "erwirtschaftete Stromkostenrückerstattungen" aufgezeigten Grundsätze entsprechend anwendbar. Hieraus folge, dass die Guthabenbeträge, soweit sie auf aus der Regelleistung erbrachten Vorauszahlungen beruhten, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Folgemonat nicht minderten. Da das Betriebs- und Heizkostenguthaben der Klägerin vorliegend in Höhe von 255,89 EUR auf Vorauszahlungen beruhe, die sie aus ihrer Regelleistung bestritten habe, sei nur der Restbetrag in Höhe von 71,88 EUR leistungsmindernd zu berücksichtigen. Das Guthaben mindere die Unterkunfts- und Heizkosten für Oktober 2011 mithin nur um 71,88 EUR auf 294,60 EUR. Darüber hinaus sei der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14. Dezember 2011 rechtswidrig, soweit die Leistungsbewilligung für Oktober 2011 in Höhe von mehr als 61,73 EUR aufgehoben und ein entsprechender Betrag zurückgefordert worden sei. Denn die Aufhebung der Leistungsbewilligung sei nur in Höhe von 61,73 EUR rechtmäßig gewesen. Zwar stelle die Erstattung von Betriebskostenguthaben grundsätzlich Einkommen dar, welches im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X zu einer Minderung des Leistungsanspruchs führe. Das von der Klägerin aus der Betriebskostenabrechnung erzielte Einkommen habe ihren Anspruch aber nur um 71,88 EUR auf 294,60 EUR verringert. Bei der Berechnung des Betrages von 71,88 EUR sei das SG von den für Oktober 2011 tatsächlich zu entrichtenden KdU ausgegangen und habe die zum 1. Oktober 2011 eingetretene Verringerung der Vorauszahlungen um 10,15 EUR bereits berücksichtigt. Zwar habe der Beklagte die Änderung erst mit den Bescheiden vom 15. Dezember 2011 eingearbeitet; diese seien aber hinsichtlich Oktober 2011 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden. Dementsprechend sei der Aufhebungsbetrag um 10,15 EUR zu reduzieren gewesen, da in dieser Höhe andernfalls eine doppelte Aufhebung und Rückforderung erfolgen würde. Das SG hat die Berufung zugelassen.

Der Beklagte hat gegen das ihm am 22. September 2014 zugestellte Urteil am 29. September 2014 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt und zur Begründung ausgeführt: Das SG habe die Norm des § 22 Abs. 3 SGB II sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des BSG verkannt. Es sei das gesamte Guthaben von den (tatsächlichen) Aufwendungen für die KdU abzuziehen, weil es unerheblich sei, wie das Guthaben im Abrechnungszeitraum erwirtschaftet worden sei. Es handele sich beim zugeflossenen Betriebskostenguthaben grundsätzlich um Einkommen, was durch § 22 Abs. 3 SGB II nur dahingehend modifiziert werde, dass es als Guthaben zuerst auf die KdU anzurechnen sei. Da im Oktober 2011 366,48 EUR KdU angefallen seien, resultiere hieraus unter Abzug des Guthabenbetrages in Höhe von 327,77 EUR noch ein KdU-Anspruch von 38,71 EUR. Unter Berücksichtigung der Bewilligung mit Bescheid vom 21. Juni 2011 errechne sich ein tatsächlicher Erstattungsbetrag von 323,79 EUR.

In der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2016 hat der Beklagte ein Teilanerkenntnis in Höhe von 3,98 EUR abgegeben. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis vorbehaltlich des aufrecht erhaltenen Anspruchs dem Grunde nach anerkannt.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 19. August 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Ausführungen des Beklagten könnten das Urteil des SG nicht zu Fall bringen.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die vom SG gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 SGG erhoben.

Die Berufung ist im Umfang des Tenors begründet, im Übrigen unbegründet. Das SG hat der Anfechtungsklage gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid sowie der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage wegen höherer Leistungsgewährung für Oktober 2011 zu Unrecht in der von ihm tenorierten Höhe stattgegeben.

1. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind der Änderungsbescheid vom 14. Dezember 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. Dezember 2011 und des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides von 15. Dezember 2011 sowie der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14. Dezember 2011, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2012 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 23. August 2016.

a) Das SG ist zu Recht davon ausgegangen, dass Gegenstand der vorliegenden Klage, die sich ausdrücklich nur gegen Änderungsbescheid vom 14. Dezember 2011 richtet, auch der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom selben Tage ist. Insoweit kann entsprechend § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des SG (Seite 7) Bezug genommen werden. Die genannten Bescheide bilden eine rechtliche Einheit, da sie aufeinander aufbauend eine Entscheidung über die Höhe der Leistungen treffen und damit die ursprüngliche Bewilligung abändern. Beide Bescheide können demgemäß nur in einem einheitlichen Verfahren überprüft werden, in dem der Leistungsanspruch der Klägerin für Oktober 2011 umfassend unter allen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten zu entscheiden ist (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 6/12 R; Urteil vom 23. August 2011 – B 14 AS 165/10 R). Der Änderungsbescheid und der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14. Dezember 2011 sind mithin Gegenstand eines einheitlichen Klageverfahrens, so dass hierüber insgesamt im hiesigen – zuerst anhängig gemachten – Verfahren zu entscheiden und die (nach entsprechendem Hinweis des SG zurückgenommene) gesonderte Klage gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid (Aktenzeichen des SG: S 13 AS 191/12) unzulässig gewesen ist.

Da im Übrigen die Bescheide vom 15. Dezember 2011 (bezüglich der verringerten KdU infolge abgesenkter Vorauszahlungen) erneut eine (abändernde) Entscheidung über die Leistungsbewilligung u. a. für Oktober 2011 treffen, sind diese gemäß § 86 SGG bereits Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden und auch im nunmehr geführten Klageverfahren streitgegenständlich.

Die Klage gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14. Dezember 2011 in der Fassung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 15. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2012 ist als Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG), die Klage gegen den Änderungsbescheid vom 14. Dezember 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2012 als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG).

b) Auf der Grundlage der Antragstellung bereits im erstinstanzlichen Verfahren beschränkt sich der Streitstoff auf höhere Leistungen für KdU (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2008 – B 14/7b AS 2/07 R, juris). Auch nach der seit 1. Januar 2011 geltenden Rechtslage handelt es sich bei einem Begehren auf höhere Leistungen für KdU um einen abtrennbaren Streitgegenstand, so dass der Verfahrensgegenstand zulässigerweise hierauf begrenzt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 – 4 AS 12/15 R, juris).

2. Der Klägerin stehen für Oktober 2011 lediglich Leistungen für KdU in Höhe von 38,71 EUR zu. Die Gesamtmiete für die von der Klägerin bewohnte Wohnung hat in diesem Monat 366,48 EUR betragen. Hiervon war indes das gesamte Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung vom 12. August 2011 für das Abrechnungsjahr 2010 in Höhe von 327,77 EUR in Abzug zu bringen.

a) Die Klägerin ist dem Grunde nach leistungsberechtigt nach §§ 7 ff. SGB II. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhalten, sind nach § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

Die Klägerin hatte im streitigen Zeitpunkt das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze noch nicht erreicht und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Sie war auch erwerbsfähig und verfügte nicht über zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne von § 11 SGB II und einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 12 SGB II.

b) Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

aa) Die Bruttogesamtmiete der Klägerin betrug im Oktober 2011 366,48 EUR, wobei 205,48 EUR auf die Grundmiete, 76,00 EUR auf kalte Betriebskosten und 85,00 EUR auf Heizkosten entfielen. Zumindest in den Monaten, in denen (wie hier im streitgegenständlichen Monat Oktober 2011) jedenfalls dem Grunde nach die Anrechnung eines den Unterkunfts- und Heizkosten zuzurechnenden Guthabens vorzunehmen ist (siehe hierzu im Einzelnen die Ausführungen unter bb), kommt es auf diese tatsächlichen Aufwendungen an. Denn allein diese tatsächlichen – und nicht etwa die auf einen "angemessenen Betrag" beschränkten – Aufwendungen werden im Anrechnungsmonat um den Guthabenbetrag in der anzurechnenden Höhe gemindert (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 14 AS 83/12 R, juris). Es kann hier also dahinstehen, ob der Beklagte in anderen Zeiträumen eine Begrenzung der berücksichtigten KdU unter Angemessenheitsgesichtspunkten auf 362,50 EUR zulässigerweise vornehmen durfte; für den hier allein in Streit stehenden Anrechnungsmonat kommt dies jedenfalls nicht in Betracht. Davon geht nunmehr im Übrigen auch der Beklagte aus, weshalb er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23. August 2016 ein Teilanerkenntnis in Höhe von 3,98 EUR abgegeben hat. Dies entspricht der Differenz zwischen der tatsächlichen Höhe der KdU der Klägerin und den in den angegriffenen Bescheiden wegen angenommener Unangemessenheit lediglich berücksichtigten Unterkunfts- und Heizkosten (366,48 EUR – 362,50 EUR).

bb) Gemäß § 22 Abs. 3 SGB II mindern Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer Betracht. Das Guthaben in Höhe von 327,77 EUR aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung vom 12. August 2011 wurde dem Konto der Klägerin am 6. September 2011 gutgeschrieben. Der Guthabenbetrag ist mithin im Folgemonat, also im hier streitgegenständlichen Oktober 2011, von den (tatsächlichen) KdU in Abzug zu bringen. Entgegen der Auffassung des SG ist das Guthaben dabei in vollständiger Höhe zu berücksichtigen. Die Anrechnung ist nicht um den Betrag zu verringern, der innerhalb des Guthabens auf den Anteil entfällt, den die Klägerin wegen der Begrenzung der vom Beklagten anerkannten KdU auf die nach seiner Auffassung angemessenen Kosten aus ihrer Regelleistung im Sinne des § 20 SGB II erbracht hat.

§ 22 Abs. 3 SGB II in der hier maßgeblichen (bis 31. Juli 2016 gültigen) Fassung unterwirft Rückzahlungen und Guthaben grundsätzlich in voller Höhe der Anrechnung. Eine Ausnahme enthält die Norm ausdrücklich nur für Rückzahlungen, die sich auf Kosten der Haushaltsenergie beziehen. Aus dieser Sonderregelung sowie aus dem Umstand, dass Stromkosten – sofern sie nicht ausnahmsweise der Beheizung der Wohnung dienen – nicht den KdU, sondern dem Regelbedarf zuzuordnen sind, ergibt sich, dass das Urteil des BSG vom 23. August 2011 – B 14 AS 185/10 R), nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar ist (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Februar 2016 – L 4 AS 772/15 NZB). Soweit es nicht um auf die Haushaltsenergie entfallende Guthaben geht, kommt es also für die Anrechnung nicht darauf an, von wem konkret die Betriebskostenvorauszahlung in der Vergangenheit aufgebracht worden ist und auf wen der zurück zu erstattende Betrag damit konkret entfällt. Für diese Lösung spricht u. a. ihre Praktikabilität. Auch soweit Betriebskostenrückerstattungen teilweise dem Leistungsberechtigten zuzuordnen sind, wird zu dessen Gunsten die Verrechnung mit den tatsächlichen und nicht nur mit den angemessenen Unterkunftsaufwendungen vorgenommen und damit ein ausgewogener Ausgleich der beiderseitigen Interessen erreicht (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 14 AS 83/12 R).

Gleichsam spiegelbildlich zu der Verpflichtung des SGB II-Leistungsträgers, fällige Nachzahlungen unabhängig vom Zeitpunkt der Entstehung der Nachzahlungsverpflichtung zu übernehmen, ist für Erstattungen allein der Zeitpunkt der Berücksichtigung maßgeblich (BSG, Urteil vom 22. März 2013 – B 4 AS 139/11 R, juris; Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 14 AS 83/12 R, juris). Die gesetzliche Regelung differenziert nicht nach dem Ursprung der Rückzahlung oder des Guthabens. Genauso wie Guthaben, die aus Zeiten stammen, in denen kein Hilfebedarf bestand, zu berücksichtigen sind, ist es unerheblich, wer die Zahlungen im Abrechnungszeitraum getätigt hat und ob es sich allein um die zuvor ausgereichten SGB II-Leistungen für die KdU handelte, oder ob die Leistungsberechtigten Teile der als unangemessen erachteten Zahlungsverpflichtung aus ihrem Regelbedarf oder anderen Geldquellen aufgebracht haben (BSG, Urteil vom 22. März 2012, a. a. O.). Es handelt sich um eine typisierende Ausgestaltung der Anrechnungsregelung, die auf die Aufbringung der Mittel im Einzelnen nicht abstellt. Selbst wenn Betriebskostenerstattungen wirtschaftlich – teilweise – den Leistungsberechtigten selbst zuzuordnen sind, weil diese einen Teil der Nebenkosten aus eigenen Mitteln getragen haben, kann die Anrechnung des Guthabens auf die tatsächlichen Unterkunftsaufwendungen – unabhängig von deren leistungsrechtlicher Angemessenheit – nach der Rechtsprechung des BSG unproblematisch als Ausgleich dafür angesehen werden, dass die partielle Übernahme der Vorauszahlungen auf die Nebenkosten in der Vergangenheit für die Anrechnung nach § 22 Abs. 3 SGB II ansonsten unbeachtlich ist.

Für eine vollumfängliche Berücksichtigung des Guthabens spricht im Übrigen die mit Wirkung vom 1. August 2016 durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016 (BGBl. I, S. 1824) vorgenommene Änderung des § 22 Abs. 3 SGB II, mit der nach den Wörtern "Kosten für Haushaltsenergie" die Wörter "oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung" eingefügt worden sind. Nach der Begründung des diesbezüglichen Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 6. April 2016 (Bundestags-Drucksache 18/8041, S. 40) soll mit der Ergänzung erreicht werden, dass Rückzahlungen, die sich auf nicht anerkannte Aufwendungen beziehen, sich nicht mindernd auf die Bedarfe im aktuellen Monat auswirken. Weiter heißt es in der Begründung:

"Nach bisheriger Rechtslage mindert die Rückzahlung oder das Guthaben die (unangemessenen) Aufwendungen im Monat der Berücksichtigung, so dass ein Teil der Rückzahlung oder des Guthabens auch den anerkannten Teil der Bedarfe vermindert. Das ist unbillig, soweit der rückgezahlte Betrag der Höhe nach zuvor erbrachten eigenen Mitteln entspricht. Durch die Änderung ist künftig der Betrag der Rückzahlung anrechnungsfrei, der sich auf Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannter Bedarfe für Unterkunft und Heizung bezieht."

Der Gesetzgeber geht also selbst ausdrücklich davon aus, dass nach der bisherigen Regelung des § 22 Abs. 3 SGB II eine Anrechnung des Guthabens auch insoweit zu erfolgen hatte, als der Erstattungsbetrag auf den vom Beklagten nicht anerkannten Teil der KdU entfiel, den der Leistungsempfänger aus eigenen Mitteln aufbringen musste. Dies soll durch die Gesetzesänderung "künftig" vermieden werden, woraus im Umkehrschluss folgt, dass nach der hier noch maßgeblichen Rechtslage aus der Zeit vor dem 1. August 2016 eine vollumfängliche Anrechnung des Guthabens vorzunehmen war, auch wenn dieses teilweise aus der SGB II-Regelleistung bzw. aus sonstigen Eigenmitteln "erwirtschaftet" worden ist.

Nach alldem ist für die Berechnung der KdU im Oktober 2011 der Guthabenbetrag in Höhe von 327,77 EUR von der tatsächlichen Bruttogesamtmiete (366,48 EUR) abzuziehen, woraus sich KdU in Höhe von 38,71 EUR ergeben. Der hieraus resultierende Differenzbetrag in Höhe von 3,98 EUR zu den in den angegriffenen Bescheiden bewilligten KdU (34,73 EUR) war insoweit Gegenstand des in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten abgegebenen Teilanerkenntnisses.

3. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14. Dezember 2011 korrespondiert im Grundsatz mit dem Änderungsbescheid vom selben Tage. Er beinhaltet die Aufhebung und Erstattung von Leistungen für Oktober 2011 in der Höhe, wie sich der Leistungsanspruch gemäß dem Änderungsbescheid gegenüber der ursprünglichen Bewilligung infolge der Anrechnung des Guthabens verringert.

Rechtsgrundlage für den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14. Dezember 2011 ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Danach soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) ist der Verwaltungsakt im Anwendungsbereich des SGB II auch für die Vergangenheit aufzuheben, so dass es sich um eine gebundene Entscheidung handelt.

Der Bescheid ist auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 SGB X. Die fehlende Anhörung der Klägerin (§ 24 Abs. 1 SGB X) vor Erlass des Bescheides, ist durch die Gelegenheit zur Äußerung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt worden. Das Widerspruchsverfahren ersetzt die förmliche Anhörung, wenn dem bis dahin nicht ausreichend angehörten Beteiligten Gelegenheit gegeben wird, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen sachgerecht einzulassen. Das würde voraussetzen, dass der Klägerin Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern (BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 – B 14 AS 2/13 R, juris). Dazu reicht es nicht aus, dass ein Widerspruchsverfahren überhaupt Gelegenheit zur Äußerung bietet. Entscheidend ist vielmehr die Möglichkeit der Äußerung "zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen." Heilende Wirkung kommt den Äußerungsmöglichkeiten im Widerspruchsverfahren daher nur zu, wenn dem Beteiligten bis dahin diejenigen Informationen erteilt worden sind, die von der Behörde im Rahmen ihrer Pflichten nach § 24 Abs. 1 SGB X zu geben gewesen wären. Hierzu ist es nach der Rechtsprechung des BSG notwendig, dass der Träger die entscheidungserheblichen Tatsachen dem Betroffenen in einer Weise unterbreitet, dass er sie als solche erkennen und sich zu ihnen, gegebenenfalls nach ergänzenden Anfragen bei der Behörde, sachgerecht äußern kann. Heilende Wirkung hat die Äußerungsmöglichkeit im Widerspruchsverfahren demgemäß dann, wenn die Begründung des mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheides selbst alle Tatsachen enthält, auf die es nach der Rechtsansicht der Behörde für den Verfügungssatz objektiv ankommt und dem Beteiligten dadurch Gelegenheit gegeben wird, sich mit Einlegung des Widerspruchs zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen zu äußern. Nicht geboten ist es dagegen regelmäßig, den Beteiligten auf die Äußerungsmöglichkeiten im Widerspruchsverfahren und die maßgeblichen Tatsachen nochmals gesondert hinzuweisen. Anders liegt es dann, wenn die Widerspruchsbehörde den Widerspruchsbescheid auf neue Gesichtspunkte oder erstmals im Widerspruchsverfahren ermittelte Umstände stützen möchte (Schütze in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage, 2014, § 41 Rn. 15).

Der Beklagte hat vorliegend bereits im Ausgangsbescheid den entscheidungserheblichen Umstand, dass das Guthaben aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung vom 12. August 2011 zu einer entsprechenden Minderung des Leistungsanspruchs Oktober 2011 geführt hat, ausdrücklich mitgeteilt. Auf zusätzliche subjektive Umstände, wie sie etwa im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X noch maßgebend sind, kommt es bei § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X nicht an. Vor diesem Hintergrund konnte sich die Klägerin bereits im Widerspruchsverfahren – und somit noch im Rahmen eines beim Beklagten geführten Verwaltungsverfahrens – zu den für die teilweise Aufhebung maßgeblichen Tatsachen äußern.

4. Die (teilweise) Aufhebung der Leistungsbewilligung wegen des in der Auszahlung des Guthabens liegenden Einkommenserzielung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X war indes nur in Höhe eines Betrages von 323,79 EUR (anstatt 327,77 EUR) materiell rechtmäßig. Zwar hat der Beklagte im Rahmen des § 22 Abs. 3 SGB II nach den obigen Ausführungen zu Recht das Guthaben in voller Höhe berücksichtigt. Er ist aber von einem um 3,98 EUR zu niedrigen "KdU-Ausgangswert" ausgegangen, da er lediglich einen Bedarf in Höhe von 362,50 EUR als "angemessen" berücksichtigt hat und nicht den tatsächlichen KdU-Bedarf von 366,48 EUR in voller Höhe (vgl. hierzu wiederum das Teilanerkenntnis).

Daneben ist weiterhin zu berücksichtigen, dass auch in Anbetracht der Einbeziehung des Änderungsbescheides vom 15. Dezember 2011 der eine Aufhebung aus einem anderen Rechtsgrund beinhaltende (weitere) Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15. Dezember 2011 weiterhin existent ist. Maßgebend sind insoweit die letzten Fassungen der Änderungsbescheide, also derjenige vom 15. Dezember 2011, und parallel hierzu die – summierten – teilweisen Aufhebungen aus den Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 14. und 15. Dezember 2011. Da im Bescheid vom 15. Dezember 2011 für Oktober 2011 wegen der verringerten Vorauszahlungen und der damit verringerten Gesamtmiete bereits eine Teilaufhebungssumme in Höhe von 10,15 EUR enthalten ist, aber auch in Bezug auf die Bescheide vom 14. Dezember 2011 von der tatsächlichen – geringeren – Gesamtmiete auszugehen ist, muss dieser Betrag ebenfalls noch von der aufzuhebenden Summe in Abzug gebracht werden, da er andernfalls doppelt zulasten der Klägerin berücksichtigt würde. Es verbleibt somit eine teilweise Aufhebung in Höhe von 313,64 EUR. Demgemäß waren die Bescheide des Beklagten vom 14. Dezember 2014, 14. Dezember 2011 und 15. Dezember 2011 insoweit aufzuheben, als sie die Aufhebung der Leistungsbewilligung in Höhe von mehr als 313,64 EUR regeln.

Dass die insoweit von der rechtmäßigen Aufhebung des Verwaltungsakts betroffenen Leistungen zurückzuerstatten sind, ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des § 50 Abs. 1 SGB X, so dass auch der "Erstattungsteil" der streitgegenständlichen Bescheide materiellrechtlich nicht zu beanstanden ist.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Klage (unter Berücksichtigung des in der Berufungsinstanz abgegebenen Teilanerkenntnisses) lediglich in Höhe von 14,13 EUR Erfolg hatte, was einem anteiligen Obsiegen von weniger als 1% entspricht. Die Berufung war mithin – nach dem Teilanerkenntnis in Höhe von 3,98 EUR – in Anbetracht der ursprünglich in Rede stehenden Aufhebungs- und Erstattungsbeträge lediglich in Höhe eines Betrages von 10,15 EUR erfolglos. Unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 155 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und des § 92 Abs. 2 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kommt insoweit eine teilweise Kostenerstattung durch den Beklagten nicht in Betracht.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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