Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 2 U 92/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 U 207/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 19/15 R
Datum
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Annahme eines Gesamtunternehmens erfordert, dass alle in Betracht kommenden Gebilde demselben Rechtsträger gehören. Der Grundsatz der Unternehmeridentität besagt aber nicht, dass mehrere Unternehmen derselben Unternehmens-Identität der unbeschränkt haftenden Gesellschafter - immer ein Gesamtunternehmen bilden.
Bemerkung
BSG: Revision zurückgewiesen
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 18. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Überweisung durch die beklagte Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie in die Zuständigkeit der beigeladenen Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten in Umsetzung einer Entscheidung der Schiedsstelle für Katasterfragen bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.
Die in P ansässige Klägerin, eine GmbH und Co. KG, ist ein rechtlich selbständiges Tochterunternehmen der Firma K GmbH und Co. KG (im Folgenden: K )aus E, die der Beklagten zugewiesen ist. Nach Auskunft der Beklagten im Schriftsatz vom 10. September 2015 ist zum 01.01.2016 auch deren Überweisung an die Beigeladene vorgesehen.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2006 teilte die K der Beklagten unter dem Betreff "Erweiterung unserer Mitgliedschaft durch einen neuen Produktionsstandort" mit, dass beabsichtigt sei, die Produktionskapazitäten durch die Gründung bzw. den Aufbau eines neuen Produktionsstandortes in P zu erweitern. Es handele sich um eine eigenständige Personengesellschaft mit dem Namen der Klägerin. Alle administrativen Belange würden von ihr, der K, durchgeführt, sie bleibe auch künftig Ansprechpartner der Beklagten. Beigefügt war ein Handelsregisterauszug des Amtsgerichts P vom 13. Dezember 2005. Nach ihrer Unternehmensbeschreibung produziert die Klägerin Bonbons, Zuckerwaren und Hartkaramellen mit den Roh- und Hilfsstoffen Zucker, Glukose, Aromen, Fruchtsäfte, Fruchtmark, verwendet würden ferner Folien und Kartonagen.
Mit an die Klägerin adressiertem Bescheid vom 21. Februar 2006 stellte die Beklagte ihre Zuständigkeit für die Klägerin ab Aufnahme von deren Tätigkeit fest. Mit Bescheid vom 24. März 2006, gerichtet an die Klägerin unter der Anschrift in E, veranlagte die Beklagte die Klägerin zu einer Gefahrklasse.
Mit Bescheid vom 23. März 2006 stellte auch die Beigeladene ihre Zuständigkeit für die Klägerin fest und veranlagte sie mit weiterem Bescheid vom selben Tage zu den Gefahrklassen. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und teilte mit, seit 1. Februar 2006 Mitglied der Beklagten zu sein. Es folgte ein umfangreicher Schriftwechsel zwischen den Beteiligten. Klägerin und Beklagte vertraten und vertreten die Auffassung, dass aufgrund langer, positiver Erfahrungen eine Mitgliedschaft des Tochterunternehmens bei derselben Berufsgenossenschaft gewünscht sei, der das Mutterunternehmen zugehörig sei, man erwarte Synergie-Effekte. Die Beigeladene vertrat und vertritt die Auffassung, dass von einer Herstellung "chemisch-pharmazeutischer Produkte" durch die Klägerin nichts bekannt sei, man möge mitteilen, welche chemisch-pharmazeutischen Produkte in dem Unternehmen hergestellt würden. Das Unternehmen bezeichne sich selbst als drittgrößter Zuckerwarenhersteller Deutschlands. Der satzungsmäßig bestimmte Unternehmenszweck richte sich auf die Zuckerwaren- bzw. die Bonbonherstellung. Die Zuckerwaren- und Bonbonherstellung sei eindeutig ihr als BG-Nahrungsmittel und Gaststätten zugeordnet. Die von der Klägerin geäußerten Wünsche begründeten keinen Zuständigkeitsanspruch. Zwischenzeitlich wurde das Überweisungsbegehren der Beigeladenen von den Beteiligten ruhend gestellt.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2009 wandte sich die Beigeladene an die Schiedsstelle für Katasterfragen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und beantragte festzustellen, dass sie der sachlich zuständige Unfallversicherungsträger für die bei der Beklagten eingetragenen Unternehmen - nämlich für die Klägerin, die K GmbH und Co. KG in E und die K GmbH und Co. KG Standort R bei Stuttgart - sei und die Unternehmen rückwirkend zum 01.01.2009 an sie zu überweisen. Die Zuordnung der K zur BG Chemie begründe sich nur damit, dass sich durch Lakritz auch eine medizinische Wirkung auf den menschlichen Körper nachweisen lasse und zu Zeiten der Firmengründung die Herstellung von Lakritz für das gesundheitliche Wohlbefinden vordergründig gewesen sei; dieser Schwerpunkt sei jedoch in den Hintergrund getreten. Auch aufgrund der Übernahme anderer Bonbon- bzw. Zuckerwarenhersteller habe sich der Gegenstand des Unternehmens in der Art verändert, so dass eine Zuständigkeit der BG Chemie nicht mehr gegeben sei. Hierin sei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gemäß § 136 Abs. 2 Siebtes Sozialgesetzbuch, Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) zu sehen. Die drei Unternehmen seien auch jeweils in unterschiedlichen Bereichen der Zuckerwarenproduktion tätig. Da nicht (mehr) auf medizinische Aspekte abgezielt werde, lasse sich eine Zuständigkeit der BG Chemie nicht nachvollziehen. Die von den Firmen verwendeten Inhaltsstoffe seien unter anderem Zucker, Glukosesirup, Lakritz, Fruchtmark und Fruchtsäfte, Pektin, Schweinegelatine, modifizierte Stärke, Zitronensäure, Weinsäure, Ascorbinsäure, Aromen und Trennmittel. Die Färbung der Fruchtgummis erfolge durch Zugabe natürlicher Farbzusätze, gewonnen aus Fruchtsaft oder Fruchtmark, seit den 80er Jahren würden keine künstlichen Farbzusätze mehr verwendet. Konkurrenzunternehmen mit einem nahezu identischen Produktsortiment seien schon seit Jahren bei ihr als BG Nahrungsmittel und Gaststätten erfasst.
Mit Votum vom 4. Mai 2009 stellte die Schiedsstelle die Zuständigkeit der Beigeladenen für die Klägerin fest, wobei die Zuständigkeit der Beklagten bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entscheidung über das Ende ihrer Zuständigkeit bindend geworden sei, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der Beteiligten bestehen bleibe. Hinsichtlich der Unternehmen Kmit den Produktionsstandorten Eund R gab die Schiedsstelle, nachdem diese mitgeteilt hatten, mit der Übermittlung ihrer Daten an die Schiedsstelle nicht einverstanden zu sein, der Beklagten auf, ihre Zuständigkeit für das Unternehmen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Schiedsstelle selbst zu prüfen und ggf. zu überweisen.
Im Votum ist weiter ausgeführt, dass die Zuständigkeiten der Berufsgenossenschaften für die Unternehmen an die Gewerbezweigzugehörigkeit anknüpften. Hinsichtlich dieser Zuordnung komme es neben den Arbeitsbedingungen auf die hergestellten Erzeugnisse, die Produktionswahl, die verwendeten Stoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung an (BSG, Urteil vom 5. Juli 2005, Aktenzeichen B 2 U 32/03 R, und vom 5. September 2006, Az. B 2 U 27/05 R, zitiert nach juris). Nach einem seinerzeit vom Reichsversicherungsamt verfassten alphabetischen Verzeichnis vom Jahre 1903 sei die Herstellung von Lakritz sowohl der Beklagten als auch der Beigeladenen zugeordnet. Diesbezüglich könne der entscheidungserhebliche Sachverhalt jedoch nicht ermittelt und beurteilt werden, da die K der Übermittlung notwendiger Daten widersprochen habe. Zwar sei der Katasterstetigkeit unter den Voraussetzungen des § 136 SGB VII gegebenenfalls gegenüber der Katasterrichtigkeit der Vorzug zu geben; dabei dürfe jedoch nicht verkannt werden, dass Zweck der berufsgenossenschaftlichen Zuständigkeitsordnung sei, Unternehmen dem Gewerbezweig zuzuordnen, dem auch vergleichbare und damit konkurrierende Unternehmen angehörten, da ansonsten Wettbewerbsverzerrungen entstünden. Weiter zu berücksichtigen sei, dass hier zumindest eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 136 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 SGB VII mit Änderung der Zuständigkeit vorliegen könne, da das Unternehmen nach Gründung die Produktpalette stets erweitert habe und mittlerweile auch Yoghurt-Gums, Pfefferminzbonbons usw. produziere, bei diesen Produkten handele es sich ausnahmslos um Süßwaren, für deren Herstellung die Zuständigkeit der Beigeladenen gegeben sei. Auf den Willen des Unternehmers bezüglich der Zugehörigkeit zu einer Berufsgenossenschaft komme es nicht an.
Für das Unternehmen der Klägerin sei die Beigeladene zuständig. Die Feststellung der Zuständigkeit für das Unternehmen der Klägerin durch die Beklagte sei von Anfang an unrichtig gewesen (§ 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII). Die Zuständigkeit widerspräche im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 1 SGB VII eindeutig den Zuständigkeitsregelungen. Es handele sich hier um ein Unternehmen der Süßwarenindustrie, für das die Zuständigkeit der Beigeladenen gegeben sei. Dies ergäbe sich schon aus dem Namen der Antragstellerin, ihrer Satzung, wo die Herstellung von Süßwaren aufgeführt sei, und den Zuständigkeitsregelungen im Bundesratsbeschluss vom 21. Mai 1885 (AN 1885, 143) sowie dem Alphabetischen Verzeichnis des RVA und des vormaligen HVBG. Der Ausnahmefall des § 136 Abs. 2 Satz 4 SGB VII – Ausgliederung eines Hilfsunternehmens im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 SGB VII in eigener Rechtsform – liege nicht vor. Es sei schon nicht ersichtlich, ob überhaupt ein Betriebsübergang im unfallversicherungsrechtlichen Sinne – ein "Outsourcing" mit Übernahme von Betriebsmitteln, Personal, Kundenstamm usw. – stattgefunden habe. Aus der Selbstdarstellung des Unternehmens sei nur erkennbar, dass nach Übernahme der aufgeführten Bonbonmarken diese zunächst in Fremdproduktion und größtenteils im Ausland hergestellt worden seien und sodann in Deutschland eine neue Produktionsstätte geschaffen worden sei. Darauf komme es hier aber rechtlich nicht entscheidend an. Denn ein Hilfsunternehmen setze nach § 131 Abs. 1 SGB VII voraus, dass es sich um einen "verschiedenartigen" Bestandteil handele, beispielsweise um die Werkstatt eines Fuhrunternehmens oder die Kantine eines Produktionsbetriebes. Vorliegend würden jedoch einzelne Produkte der Süßwarenpalette in dem Unternehmen selbst hergestellt. Bei dieser Fallkonstellation sei ein Hilfsunternehmen im Sinne des § 131 SGB VII nicht anzunehmen.
Mit Vorabinformation vom 22. Mai 2009, von der Beklagten in der Folgezeit als Anhörung bezeichnet, teilte diese der Klägerin das Ergebnis des Schiedsverfahrens mit. In Ausführung des Votums erließ die Beklagte sodann den vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 12. Juni 2009, adressiert an die Klägerin mit der Anschrift in Emmerich, mit dem sie die Klägerin unter Nennung ihres Namens und der Anschrift in Potsdam mit Ablauf des 31. Dezember 2009 an die Beigeladene überwies. Zur Begründung verwies sie auf die Feststellungen der Schiedsstelle für Katasterfragen.
Mit ihrem gegen den Überweisungsbescheid eingelegten Widerspruch führte die Klägerin aus, zwar als rechtlich eigenständige Gesellschaft im Jahre 2006 gegründet worden zu sein. Sie sei aber eine hundertprozentige Tochter der Firma K, die seit langer Zeit Mitglied der Beklagten sei. Sie, die Klägerin, sei in Pein reiner Produktionsbetrieb, der in allen übergeordneten Angelegenheiten dem Mutterunternehmen angegliedert sei. Alle Angelegenheiten der kaufmännischen Verwaltung inklusive der gesamten Buchführung würden durch das Mutterunternehmen erledigt. Der Einkauf der Rohmaterialien erfolge ausschließlich über die dafür zuständigen Mitarbeiter des Mutterunternehmens in E. Das Gleiche gelte für den Vertrieb der produzierten Waren. Die Firma in P habe kein eigenes Controlling, keine eigene Marketingabteilung und nicht einmal eine eigene Produktentwicklung. Auch Rechte an Rezepten oder etwaige Patente lägen alleine bei der Muttergesellschaft. Damit sei sie als Klägerin in P kein allein lebensfähiger Betrieb, sondern Bestandteil eines Gesamtunternehmens, in dem das Hauptunternehmen die Firma K darstelle. Nach § 131 SGB VII sei damit aber für sie als Klägerin die Berufsgenossenschaft zuständig, der auch das Hauptunternehmen angehöre.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2010 zurück. Sie führte zur Begründung aus, für die Herstellung von Bonbons fachlich nicht zuständig zu sein, ferner sei die Einschätzung, dass die Klägerin und die K ein Gesamtunternehmen bildeten, durch die Schiedsstelle zurückgewiesen worden.
Im Klageverfahren hat die Klägerin unter Wiederholung ihres Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren ferner vorgetragen, dass der Überweisungsbescheid bereits aus formellen Gründen fehlerhaft und deshalb aufzuheben sei, weil er sich an die Firma K in E gerichtet habe und damit an den falschen Adressaten. Die Schiedsstelle sei ferner offensichtlich von einem falschen Sachverhalt ausgegangen und habe nicht berücksichtigt, dass sie als Klägerin eine hundertprozentige Tochter der Firma K sei, die seit langer Zeit Mitglied der Beklagten sei. Beide Firmen gehörten letztlich denselben Inhabern. Die Träger der Rechte an beiden Gesellschaften seien damit identisch. In § 131 Abs. 1 SGB VII sei der so genannte Grundsatz der Unternehmeridentität nicht festgeschrieben. Die von der Beklagten angesprochene Gesetzesänderung bezüglich der Regelung für ein Hilfsunternehmen sei vorliegend unbeachtlich.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass infolge der durch den Gesetzgeber – aus welchen Gründen auch immer – vorgenommenen Ergänzung des § 131 Abs. 1 SGB VII durch die Worte "die demselben Rechtsträger angehören" feststehe, dass das Unternehmen in P und das Unternehmen in E kein Gesamtunternehmen mehr bildeten.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 4. März 2011 die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten zum Verfahren gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen.
Die Beigeladene hat ausgeführt, dass es sich bei der Klägerin um eine rechtlich eigenständige Gesellschaft handele, so dass nicht von einem Gesamtunternehmen mit der Firma K in Emmerich auszugehen sei.
Mit Urteil vom 18. Oktober 2013 hat das Sozialgericht Potsdam die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Klägerin gestützt auf § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII der Beigeladenen überweisen dürfen. Der Bescheid vom 12. Juni 2009 sei zunächst formell rechtmäßig ergangen, insbesondere sei er inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X). Die Klägerin sei als Adressat des Bescheides ohne weiteres zu erkennen, sie sei auch im Bescheidtenor ausdrücklich benannt. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Die mit Bescheid vom 21. März (gemeint: Februar) 2006 getroffene Feststellung der Beklagten über ihre Zuständigkeit für die Klägerin sei von Anfang an unrichtig gewesen. Dies stehe zum einen fest aufgrund der Erwägungen der Schiedsstelle für Katasterfragen zum Unternehmensgegenstand der Klägerin. Zum anderen ergäbe sich die von der Klägerin begehrte Zuständigkeit der Beklagten auch nicht aus § 131 Abs. 1 SGB VII, wonach der Unfallversicherungsträger zuständig sei, dem das Hauptunternehmen angehöre, wenn ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile umfasse, die demselben Rechtsträger angehörten. Zwar habe das BSG mit dem von der Klägerin zitierten Urteil vom 2. April 2009 (Aktenzeichen B 2 U 20/07 R (zitiert nach juris)) entschieden, dass ein Gesamtunternehmen nicht die rechtliche Identität in der Person der Unternehmer voraussetze. Der Gesetzgeber habe aber unter ausdrücklicher Bezugnahme auf dieses Urteil die Regelung des § 131 Abs. 1 SGB VII durch das Dritte SGB IV-Änderungsgesetz vom 5. August 2010 mit Wirkung zum 11. August 2010 novelliert, indem er die Regelung um den Zusatz "die demselben Rechtsträger angehören" ergänzt habe. In der Gesetzesbegründung werde ausdrücklich betont, dass der Grundsatz der so genannten Unternehmeridentität, welcher vom unfallversicherungsrechtlichen Schrifttum für die Anwendung von § 131 Abs. 1 SGB VII in der Vergangenheit ganz überwiegend vorausgesetzt worden sei, entgegen der Rechtsprechung des BSG weiterhin Anwendung finden solle. Ausweislich der weiteren Gesetzesbegründung sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass er den Grundsatz der Unternehmeridentität bereits zuvor in seiner Begründung zur Änderung des § 136 Abs. 2 Satz 4 SGB VII durch das "Unfallmodernisierungsgesetz vom 30. August 2008" (gemeint: Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz vom 30. Oktober 2008) bestätigt gehabt habe. Danach könne insgesamt der Argumentation der Klägerseite nicht gefolgt werden.
Den Streitwert hat das Gericht mit Beschluss vom 2. Januar 2014 endgültig auf 20.000 Euro festgesetzt.
Gegen das ihr am 2. Dezember 2013 zugegangene Urteil richtet sich die am 18. Dezember 2013 eingegangene Berufung der Klägerin. Die Klägerin trägt vor, dass eine Zuweisung an die Beklagte zu erfolgen habe. Eine weite Auslegung des Begriffes Rechtsträger oder hilfsweise eine Gesamtzuständigkeit außerhalb des § 131 Abs. 1 SGB VII sei sachlich geboten und im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG. Im unfallversicherungsrechtlichen Sinne dürfte es sich bei der K zum einen und ihr, der Klägerin, zum anderen um einen Rechtsträger im Sinne des § 131 Abs. 1 SGB VII handeln. Nach der Rechtsprechung des BSG sei von einem einheitlichen Gesamtunternehmen auszugehen, wenn zwischen den einzelnen Teilunternehmen ein wirtschaftlicher und betriebstechnischer Zusammenhang bestehe und die Betriebsteile einer einheitlichen Leitung unterstünden und der Verfügungsgewalt desselben Rechtsträgers unterlägen, dies sei bei ihr und der K der Fall. Sie sei ein reiner Produktionsbetrieb, der zu 100 Prozent von den unternehmerischen Geschicken der K abhänge. Unbeschränkt haftende Gesellschafterin sowohl von ihr als der K GmbH und Co. KG sei die X GmbH. Sie, die Klägerin, und die K lägen daher in der Hand eines Unternehmens, so dass die im Schrifttum geforderte Voraussetzung der Unternehmeridentität gegeben sei. Es könne nicht darauf ankommen, dass es sich bei ihr und der K um verschiedene Rechtsträger in gesellschaftsrechtlichem Sinne handele. So habe auch das BSG ausgeführt, dass die rechtliche Identität in der Person des Unternehmers nicht Voraussetzung für die Bejahung eines Gesamtunternehmens sei (a.a.O. Rdnr. 38). Es werde eine gemeinsame Buchhaltung geführt. Ebenso würden die Personalabteilung, der Einkauf, der Vertrieb, die IT und das Controlling für beide Unternehmen in E geführt. Das Marketing sitze für beide Unternehmen in Bei ihr verblieben lediglich die Produktion, die Produktionsplanung, zwei Mitarbeiter im Qualitätswesen und die Werksleitung. Mit der Neuregelung der Vorschrift habe zwar offenbar – entgegen der neueren Rechtsprechung des BSG – eine Klarstellung im Sinne der bisherigen Praxis erreicht werden sollen. Dieses Ziel sei aber nicht erreicht worden. § 131 Abs. 1 SGB VII regele lediglich, dass dann, wenn ein Unternehmen aus verschiedenen Bestandteilen (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen) bestehe, die demselben Rechtsträger angehörten, der Unfallversicherungsträger zuständig sei, dem das Hauptunternehmen angehöre. Mehr regele diese Norm nicht. Insbesondere werde in ihr nicht geregelt, ob ein Unternehmen im unfallversicherungsrechtlichen Sinne auch dann vorliegen könne, wenn seine verschiedenen Bestandteile verschiedenen Rechtsträgern angehörten. Die Formulierung im Gesetz, der Unfallversicherungsträger des Hilfsunternehmens habe dem des Hauptunternehmens zu folgen, wenn es sich um einen Rechtsträger handele, lasse nicht den Umkehrschluss zu, dass eine ebensolche Zuordnung bei verschiedenartigen Bestandteilen und verschiedenen Rechtsträgern zu unterbleiben habe. Die Rechtsprechung des BSG vom 2. April 2009 werde durch die Neuregelung des § 131 SGB VII daher nicht entkräftet. Es müsse auch Beachtung finden, dass sie gerade keine Änderung des unfallversicherungsrechtlichen Trägers herbeiführen wolle, sondern den langjährigen Status Quo mit der Mitgliedschaft bei der Beklagten beibehalten wolle.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 18. Oktober 2013 und der Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2010 werden aufgehoben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließe sich im Hinblick darauf, dass die Berufsgenossenschaften sich verpflichtet hätten, die Voten der Schiedsstelle für Katasterfragen umzusetzen, der Rechtsauffassung der Beigeladenen an, komme aber nicht umhin festzustellen, dass die Klägerin sehr erwägenswerte Einwände gegen die herrschende Meinung vorgebracht habe. Bedenkenswert seien ihr Einwand, dass es sich unfallversicherungsrechtlich um einen Rechtsträger mit der K handele, sowie weiter, dass § 131 Abs. 1 SGB VII gerade keine Regelung dazu träfe, ob ein Unternehmen im unfallversicherungsrechtlichen Sinne auch dann vorliegen könne, wenn seine verschiedenartigen Bestandteile verschiedenen Rechtsträgern angehörten, so dass die Rechtsprechung des BSG vom 2. April 2009 durch die Neuregelung der Vorschrift nicht entkräftet werde.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Neuregelung des § 131 Abs. 1 SGB VII, wonach ein Gesamtunternehmen voraussetze, dass zwischen den Unternehmensbestandteilen eine einheitliche Rechtspersönlichkeit (Unternehmeridentität) bestehe. Auch wenn die Geschäftsanteile der Klägerin bei der K lägen, ändere dies nichts an der Tatsache, dass es sich bei beiden Unternehmen um zwei selbständige und rechtlich eigenständige Unternehmen handele, die jeweils eine eigene Rechtsform bildeten. Zwischen beiden bestehe gerade nicht die gleiche Rechtsträgerschaft, weder im gesellschaftsrechtlichen noch im unfallversicherungsrechtlichen Sinne. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 131 SGB VII explizit geregelt, dass diese Vorschrift nur für Unternehmen Anwendung finde, die einem Rechtsträger angehörten. Unter Verweis auf Literatur (Quabach in jurisPK-SGB VII, 2. Auflage 2014, § 131 SGB VII) führt sie weiter aus, dass die Regelung des § 131 SGB VII aus Gründen der Klarheit und Verwaltungspraktikabilität auf das Unternehmen im rechtlichen Sinne abstelle. Der Gesetzgeber habe mit der Klarstellung gerade beabsichtigt, Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Gerade die von der Klägerseite vorgetragene weite Auslegung und diesbezügliche Diskussionen habe der Gesetzgeber mit der Neufassung des Gesetzes ausschließen wollen. Bestünde ein Gesamtunternehmen aus mehreren rechtlich selbständigen Unternehmen, träten Probleme auf, da das geltende Recht derartige Konstellationen erkennbar nicht erfasse. Es bestehe ein nicht zu überbrückender Widerspruch zwischen der ausdrücklichen Bestimmung des Norminhaltes durch den Gesetzgeber und der Gesetzesauslegung durch das BSG. Mit der Ergänzung des Gesetzeswortlautes sei der Entscheidung des BSG vom 2. April 2009 der Boden entzogen worden. Nach dem Votum der Schiedsstelle sei sie als Beigeladene für das Bonbon, Zuckerwaren und Hartkaramellen herstellende Unternehmen der zuständige Unfallversicherungsträger.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, durch Beschluss zu entscheiden und hat Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte der Beklagten und den der Beigeladenen.
Entscheidungsgründe:
Über die Berufung konnte gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entschieden werden, weil das Gericht die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben wurde.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das erstinstanzliche Urteil und der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Gemäß § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII überweist der Unfallversicherungsträger ein Unternehmen dem zuständigen Unfallversicherungsträger, wenn u.a. die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig war. Zwar kann eine einmal begründete und praktizierte Zuständigkeit, wenn ihre Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder objektiv entfallen sind, nur in einem besonderen Überweisungsverfahren und unter den genannten engen Voraussetzungen geändert werden, wobei ein Unternehmen nicht allein deshalb zu überweisen ist, weil sich herausstellt, dass ein anderer Träger objektiv zuständig ist. Vielmehr setzt die Überweisung voraus, dass die bisher praktizierte Zuständigkeit den materiellen Zuständigkeitsregelungen des SGB VII eindeutig widerspricht oder jedenfalls das Festhalten an ihr zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde (§ 136 Abs. 2 Satz 21 SGB VII, BSG, Urteil vom 2. April 2009, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.). Diese Voraussetzungen für eine Überweisung an die Beigeladene sind erfüllt, weil für die Klägerin nach den Zuständigkeitsregelungen, wie sie im Votum der Schiedsstelle im Einzelnen dargelegt sind und denen sich das Gericht anschließt, aufgrund der Art und des Gegenstandes ihres Unternehmens, also wegen ihrer ausschließlichen Produktion von Bonbon- bzw. Süßwaren, eindeutig nicht die Beklagte, sondern die Beigeladene zuständig ist, so dass die Beklagte auf dieser Grundlage zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid die Klägerin an die Beigeladene überwiesen hat. Die Berufung wird zunächst aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zurückgewiesen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 153 Abs. 2 SGG). Die grundsätzliche Zuständigkeit der Beigeladenen aufgrund des Unternehmensgegenstandes der Klägerin wird von den Beteiligten im Übrigen auch nicht angezweifelt.
Aber auch aus § 131 Abs. 1 SGB VII ergibt sich nicht die Zuständigkeit der Beklagten. § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bestimmte in der bis 10. August 2010 geltenden Fassung, also insbesondere im Zeitpunkt des Erlasses des vorliegend streitigen Bescheides vom 12. Juni 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2010: Umfasst ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen), ist der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört. In der seit 11. August 2010 geltenden Fassung lautet die Vorschrift: Umfasst ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen), die demselben Rechtsträger angehören, ist der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört.
Anders als in dem vom BSG entschiedenen Fall (Urteil vom 2. April 2009, a.a.O.), in dem über ein Überweisungs- bzw. Vornahmebegehren zu entscheiden und daher die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Rechtslage zugrunde zu legen war, ist vorliegend über eine reine isolierte Anfechtungsklage zu entscheiden, mit der Folge, dass nach allgemeinen Regeln (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 54 Rdnr. 33, 33 a m.w.N.) die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt bei Erlass des Verwaltungsaktes bzw. wenn – wie vorliegend – ein Widerspruchsbescheid ergangen ist, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt bei dessen Erlass maßgebend ist. Letztlich wirkte sich dies jedoch nicht entscheidungserheblich aus, weil der Gesetzgeber – wie bereits erstinstanzlich dargelegt - ausweislich seiner Begründung zum Vierten SGB-IV Änderungsgesetz mit diesem lediglich eine Klarstellung "im Sinne der bisherigen Praxis" und entgegen der zitierten BSG-Entscheidung vorgenommen hat, "um die rechtliche Selbständigkeit von Unternehmen als eindeutig definiertem Anknüpfungspunkt einer eigenständigen Zuordnung zu einem Unfallversicherungsträger zu erhalten" (BT-Drucksache 17/1684 S. 14). Ob das damit verfolgte Ziel, Rechtsunsicherheiten auszuschließen, verwirklicht werden konnte, ist entgegen der Auffassung der Klägerin dabei nicht relevant.
Die Beklagte war im maßgebenden Zeitpunktdes Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht aufgrund ihrer Zuständigkeit für die K gemäß § 131 Abs. 1 SGB VII zuständiger Unfallversicherungsträger für die Klägerin. Denn bei der Klägerin und der K handelt es sich nicht um ein einheitliches Gesamtunternehmen im Sinne der Vorschrift, sondern vielmehr um zwei eigenständige Unternehmen. Eine Unternehmeridentität, die Voraussetzung für ein Gesamtunternehmen im Sinne der Vorschrift mit der Folge der Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers des Hauptunternehmens ist, liegt, da es sich bei ihnen um rechtlich selbständige juristische Personen handelt, nicht vor. Die Annahme eines Gesamtunternehmens erfordert, dass alle in Betracht kommenden Gebilde demselben Unternehmer, also demselben Rechtsträger gehören. Daher fehlt es an der Unternehmeridentität immer dann, wenn die jeweiligen in Betracht kommenden Gebilde getragen werden von unterschiedlichen Rechtsträgern, z. B. unterschiedlichen natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften usw. Hieran ändern organisatorische (z. B. einheitliche Geschäftsführung), wirtschaftliche oder sonstige Verflechtungen wie z. B. Unternehmensstrukturen nichts. Zwar berücksichtigt diese Regelung nicht die wirtschaftlichen Verhältnisse, nach dem Ordnungsprinzip der fachlichen Gliederung der Unfallversicherung nach Gewerbezweigen ist dies aber unverzichtbar. Anderenfalls könnten sich erhebliche Abweichungen von dieser sachlich begründeten Ordnung ergeben, zumal infolge der verbreiteten diversifizierenden Strukturen von Konzernen: Gerade sie hätten vielfach willkürliche Zugehörigkeiten auch größter Unternehmen zu völlig fachfremden Unfallversicherungsträgern zur Folge. Ferner wäre die erforderliche Bestimmung der Zuständigkeit nach dem Hauptunternehmen als wirtschaftlichem Schwerpunkt weniger eindeutig möglich. Nicht seltene Umstrukturierungen z. B. aus steuerlichen Gründen würden schließlich zu einem häufigen und unnötigen Zuständigkeitswechsel führen (so insgesamt Ricke in Kasseler Kommentar, § 131 SGB VII Rdnr. 4).
Wie an anderer Stelle in der Literatur zu Recht dargelegt ist, ist der in § 121 Abs. 1 SGB VII enthaltene Unternehmensbegriff "kleinteiliger" als der Unternehmensbegriff im rechtlichen Sinne. Er enthält jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, rechtlich selbständige Unternehmen als Bestandteil eines unfallversicherungsrechtlich definierten Gesamtunternehmens einzuordnen. Dies ermöglicht auch § 131 SGB VII nicht. Die Regelung korrigiert die aus § 121 Abs. 1 SGB VII erwachsenen zuständigkeitsrechtlichen Konsequenzen, stellt aber im Gegensatz zu dessen weitem Unternehmensbegriff als Zuständigkeitsvorschrift aus Gründen der Klarheit und Verwaltungspraktikabilität auf das Unternehmen im rechtlichen Sinne ab (Quabach in juris Praxiskommentar – SGB VII, 2. Auflage 2014 § 131 SGB VII Rdnr. 14 ff. mit umfangreichen Nachweisen).
Entgegen der Auffassung der Klägerin war auch nicht entscheidungserheblich, dass sie und die K denselben unbeschränkt haftenden Gesellschafter haben. Denn der Grundsatz der Unternehmeridentität besagt nicht, dass mehrere Unternehmen ein und desselben Unternehmers immer ein Gesamtunternehmen bildeten. Vielmehr kann jeder Unternehmer mehrere unfallversicherungsrechtlich eigenständige Unternehmen im Sinne des § 121 besitzen mit Zugehörigkeit je nach Gewerbezweigen zu einer oder mehreren Berufsgenossenschaften (Ricke, a.a.O., Rdnr. 5).
Dem Vorbringen der Klägerin war nicht zu folgen. Auf ihre Wünsche betreffend die Zugehörigkeit zur Beklagten und auf ihre Darlegungen zu ihrer wirtschaftlichen Verpflechtung mit der K kam es nach allem nicht an. Die Klägerin selbst hat im Übrigen ausgeführt, dass § 131 Abs. 1 SGB VII lediglich regele, dass dann, wenn ein Unternehmen aus verschiedenen Bestandteilen (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen) bestehe, die demselben Rechtsträger angehörten, der Unfallversicherungsträger zuständig sei, dem das Hauptunternehmen angehöre; mehr regelte diese Norm nicht. Dem ist zuzustimmen, ein Argument gegen die Verweisung an die Beigeladene ist hierin jedoch nicht zu sehen, denn aus den dargelegten Gründen handelt es sich bei der Klägerin und der K nicht um ein Unternehmen.
Nach alledem war die Berufung daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 197 a SGG i. v. m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG zuzulassen, weil aufgrund des Inkrafttretens der gesetzlichen Neuregelung erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides eine Abweichung von der genannten BSG-Entscheidung vom 2. April 2009 vorliegt und zudem die Frage, ob der Entscheidung des BSG vom 2. April 2009 durch die gesetzliche Neuregelung "der Boden entzogen" wurde, grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren (die Streitwertfestsetzung für das Klageverfahren wurde ausdrücklich nicht angegriffen) beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Bei einem Streit um den zuständigen Unfallversicherungsträger für ein Unternehmen nach den §§ 121 ff SGB VII ist der dreifache Jahresbeitrag des Unfallversicherungsträgers, gegen dessen Zuständigkeit das klagende Unternehmen sich wendet, mindestens aber der vierfache Auffangstreitwert zugrunde zu legen (BSG, Beschluss vom 28. Februar 2006, Aktenzeichen B 2 U 31/05 R). Da der an die Beigeladene zu zahlende Jahresbeitrag nicht bekannt war, wurde auf den Auffangstreitwert zurückgegriffen.
Gegen die Festsetzung des Streitwertes ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht zulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Überweisung durch die beklagte Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie in die Zuständigkeit der beigeladenen Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten in Umsetzung einer Entscheidung der Schiedsstelle für Katasterfragen bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.
Die in P ansässige Klägerin, eine GmbH und Co. KG, ist ein rechtlich selbständiges Tochterunternehmen der Firma K GmbH und Co. KG (im Folgenden: K )aus E, die der Beklagten zugewiesen ist. Nach Auskunft der Beklagten im Schriftsatz vom 10. September 2015 ist zum 01.01.2016 auch deren Überweisung an die Beigeladene vorgesehen.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2006 teilte die K der Beklagten unter dem Betreff "Erweiterung unserer Mitgliedschaft durch einen neuen Produktionsstandort" mit, dass beabsichtigt sei, die Produktionskapazitäten durch die Gründung bzw. den Aufbau eines neuen Produktionsstandortes in P zu erweitern. Es handele sich um eine eigenständige Personengesellschaft mit dem Namen der Klägerin. Alle administrativen Belange würden von ihr, der K, durchgeführt, sie bleibe auch künftig Ansprechpartner der Beklagten. Beigefügt war ein Handelsregisterauszug des Amtsgerichts P vom 13. Dezember 2005. Nach ihrer Unternehmensbeschreibung produziert die Klägerin Bonbons, Zuckerwaren und Hartkaramellen mit den Roh- und Hilfsstoffen Zucker, Glukose, Aromen, Fruchtsäfte, Fruchtmark, verwendet würden ferner Folien und Kartonagen.
Mit an die Klägerin adressiertem Bescheid vom 21. Februar 2006 stellte die Beklagte ihre Zuständigkeit für die Klägerin ab Aufnahme von deren Tätigkeit fest. Mit Bescheid vom 24. März 2006, gerichtet an die Klägerin unter der Anschrift in E, veranlagte die Beklagte die Klägerin zu einer Gefahrklasse.
Mit Bescheid vom 23. März 2006 stellte auch die Beigeladene ihre Zuständigkeit für die Klägerin fest und veranlagte sie mit weiterem Bescheid vom selben Tage zu den Gefahrklassen. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und teilte mit, seit 1. Februar 2006 Mitglied der Beklagten zu sein. Es folgte ein umfangreicher Schriftwechsel zwischen den Beteiligten. Klägerin und Beklagte vertraten und vertreten die Auffassung, dass aufgrund langer, positiver Erfahrungen eine Mitgliedschaft des Tochterunternehmens bei derselben Berufsgenossenschaft gewünscht sei, der das Mutterunternehmen zugehörig sei, man erwarte Synergie-Effekte. Die Beigeladene vertrat und vertritt die Auffassung, dass von einer Herstellung "chemisch-pharmazeutischer Produkte" durch die Klägerin nichts bekannt sei, man möge mitteilen, welche chemisch-pharmazeutischen Produkte in dem Unternehmen hergestellt würden. Das Unternehmen bezeichne sich selbst als drittgrößter Zuckerwarenhersteller Deutschlands. Der satzungsmäßig bestimmte Unternehmenszweck richte sich auf die Zuckerwaren- bzw. die Bonbonherstellung. Die Zuckerwaren- und Bonbonherstellung sei eindeutig ihr als BG-Nahrungsmittel und Gaststätten zugeordnet. Die von der Klägerin geäußerten Wünsche begründeten keinen Zuständigkeitsanspruch. Zwischenzeitlich wurde das Überweisungsbegehren der Beigeladenen von den Beteiligten ruhend gestellt.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2009 wandte sich die Beigeladene an die Schiedsstelle für Katasterfragen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und beantragte festzustellen, dass sie der sachlich zuständige Unfallversicherungsträger für die bei der Beklagten eingetragenen Unternehmen - nämlich für die Klägerin, die K GmbH und Co. KG in E und die K GmbH und Co. KG Standort R bei Stuttgart - sei und die Unternehmen rückwirkend zum 01.01.2009 an sie zu überweisen. Die Zuordnung der K zur BG Chemie begründe sich nur damit, dass sich durch Lakritz auch eine medizinische Wirkung auf den menschlichen Körper nachweisen lasse und zu Zeiten der Firmengründung die Herstellung von Lakritz für das gesundheitliche Wohlbefinden vordergründig gewesen sei; dieser Schwerpunkt sei jedoch in den Hintergrund getreten. Auch aufgrund der Übernahme anderer Bonbon- bzw. Zuckerwarenhersteller habe sich der Gegenstand des Unternehmens in der Art verändert, so dass eine Zuständigkeit der BG Chemie nicht mehr gegeben sei. Hierin sei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gemäß § 136 Abs. 2 Siebtes Sozialgesetzbuch, Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) zu sehen. Die drei Unternehmen seien auch jeweils in unterschiedlichen Bereichen der Zuckerwarenproduktion tätig. Da nicht (mehr) auf medizinische Aspekte abgezielt werde, lasse sich eine Zuständigkeit der BG Chemie nicht nachvollziehen. Die von den Firmen verwendeten Inhaltsstoffe seien unter anderem Zucker, Glukosesirup, Lakritz, Fruchtmark und Fruchtsäfte, Pektin, Schweinegelatine, modifizierte Stärke, Zitronensäure, Weinsäure, Ascorbinsäure, Aromen und Trennmittel. Die Färbung der Fruchtgummis erfolge durch Zugabe natürlicher Farbzusätze, gewonnen aus Fruchtsaft oder Fruchtmark, seit den 80er Jahren würden keine künstlichen Farbzusätze mehr verwendet. Konkurrenzunternehmen mit einem nahezu identischen Produktsortiment seien schon seit Jahren bei ihr als BG Nahrungsmittel und Gaststätten erfasst.
Mit Votum vom 4. Mai 2009 stellte die Schiedsstelle die Zuständigkeit der Beigeladenen für die Klägerin fest, wobei die Zuständigkeit der Beklagten bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entscheidung über das Ende ihrer Zuständigkeit bindend geworden sei, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der Beteiligten bestehen bleibe. Hinsichtlich der Unternehmen Kmit den Produktionsstandorten Eund R gab die Schiedsstelle, nachdem diese mitgeteilt hatten, mit der Übermittlung ihrer Daten an die Schiedsstelle nicht einverstanden zu sein, der Beklagten auf, ihre Zuständigkeit für das Unternehmen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Schiedsstelle selbst zu prüfen und ggf. zu überweisen.
Im Votum ist weiter ausgeführt, dass die Zuständigkeiten der Berufsgenossenschaften für die Unternehmen an die Gewerbezweigzugehörigkeit anknüpften. Hinsichtlich dieser Zuordnung komme es neben den Arbeitsbedingungen auf die hergestellten Erzeugnisse, die Produktionswahl, die verwendeten Stoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung an (BSG, Urteil vom 5. Juli 2005, Aktenzeichen B 2 U 32/03 R, und vom 5. September 2006, Az. B 2 U 27/05 R, zitiert nach juris). Nach einem seinerzeit vom Reichsversicherungsamt verfassten alphabetischen Verzeichnis vom Jahre 1903 sei die Herstellung von Lakritz sowohl der Beklagten als auch der Beigeladenen zugeordnet. Diesbezüglich könne der entscheidungserhebliche Sachverhalt jedoch nicht ermittelt und beurteilt werden, da die K der Übermittlung notwendiger Daten widersprochen habe. Zwar sei der Katasterstetigkeit unter den Voraussetzungen des § 136 SGB VII gegebenenfalls gegenüber der Katasterrichtigkeit der Vorzug zu geben; dabei dürfe jedoch nicht verkannt werden, dass Zweck der berufsgenossenschaftlichen Zuständigkeitsordnung sei, Unternehmen dem Gewerbezweig zuzuordnen, dem auch vergleichbare und damit konkurrierende Unternehmen angehörten, da ansonsten Wettbewerbsverzerrungen entstünden. Weiter zu berücksichtigen sei, dass hier zumindest eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 136 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 SGB VII mit Änderung der Zuständigkeit vorliegen könne, da das Unternehmen nach Gründung die Produktpalette stets erweitert habe und mittlerweile auch Yoghurt-Gums, Pfefferminzbonbons usw. produziere, bei diesen Produkten handele es sich ausnahmslos um Süßwaren, für deren Herstellung die Zuständigkeit der Beigeladenen gegeben sei. Auf den Willen des Unternehmers bezüglich der Zugehörigkeit zu einer Berufsgenossenschaft komme es nicht an.
Für das Unternehmen der Klägerin sei die Beigeladene zuständig. Die Feststellung der Zuständigkeit für das Unternehmen der Klägerin durch die Beklagte sei von Anfang an unrichtig gewesen (§ 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII). Die Zuständigkeit widerspräche im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 1 SGB VII eindeutig den Zuständigkeitsregelungen. Es handele sich hier um ein Unternehmen der Süßwarenindustrie, für das die Zuständigkeit der Beigeladenen gegeben sei. Dies ergäbe sich schon aus dem Namen der Antragstellerin, ihrer Satzung, wo die Herstellung von Süßwaren aufgeführt sei, und den Zuständigkeitsregelungen im Bundesratsbeschluss vom 21. Mai 1885 (AN 1885, 143) sowie dem Alphabetischen Verzeichnis des RVA und des vormaligen HVBG. Der Ausnahmefall des § 136 Abs. 2 Satz 4 SGB VII – Ausgliederung eines Hilfsunternehmens im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 SGB VII in eigener Rechtsform – liege nicht vor. Es sei schon nicht ersichtlich, ob überhaupt ein Betriebsübergang im unfallversicherungsrechtlichen Sinne – ein "Outsourcing" mit Übernahme von Betriebsmitteln, Personal, Kundenstamm usw. – stattgefunden habe. Aus der Selbstdarstellung des Unternehmens sei nur erkennbar, dass nach Übernahme der aufgeführten Bonbonmarken diese zunächst in Fremdproduktion und größtenteils im Ausland hergestellt worden seien und sodann in Deutschland eine neue Produktionsstätte geschaffen worden sei. Darauf komme es hier aber rechtlich nicht entscheidend an. Denn ein Hilfsunternehmen setze nach § 131 Abs. 1 SGB VII voraus, dass es sich um einen "verschiedenartigen" Bestandteil handele, beispielsweise um die Werkstatt eines Fuhrunternehmens oder die Kantine eines Produktionsbetriebes. Vorliegend würden jedoch einzelne Produkte der Süßwarenpalette in dem Unternehmen selbst hergestellt. Bei dieser Fallkonstellation sei ein Hilfsunternehmen im Sinne des § 131 SGB VII nicht anzunehmen.
Mit Vorabinformation vom 22. Mai 2009, von der Beklagten in der Folgezeit als Anhörung bezeichnet, teilte diese der Klägerin das Ergebnis des Schiedsverfahrens mit. In Ausführung des Votums erließ die Beklagte sodann den vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 12. Juni 2009, adressiert an die Klägerin mit der Anschrift in Emmerich, mit dem sie die Klägerin unter Nennung ihres Namens und der Anschrift in Potsdam mit Ablauf des 31. Dezember 2009 an die Beigeladene überwies. Zur Begründung verwies sie auf die Feststellungen der Schiedsstelle für Katasterfragen.
Mit ihrem gegen den Überweisungsbescheid eingelegten Widerspruch führte die Klägerin aus, zwar als rechtlich eigenständige Gesellschaft im Jahre 2006 gegründet worden zu sein. Sie sei aber eine hundertprozentige Tochter der Firma K, die seit langer Zeit Mitglied der Beklagten sei. Sie, die Klägerin, sei in Pein reiner Produktionsbetrieb, der in allen übergeordneten Angelegenheiten dem Mutterunternehmen angegliedert sei. Alle Angelegenheiten der kaufmännischen Verwaltung inklusive der gesamten Buchführung würden durch das Mutterunternehmen erledigt. Der Einkauf der Rohmaterialien erfolge ausschließlich über die dafür zuständigen Mitarbeiter des Mutterunternehmens in E. Das Gleiche gelte für den Vertrieb der produzierten Waren. Die Firma in P habe kein eigenes Controlling, keine eigene Marketingabteilung und nicht einmal eine eigene Produktentwicklung. Auch Rechte an Rezepten oder etwaige Patente lägen alleine bei der Muttergesellschaft. Damit sei sie als Klägerin in P kein allein lebensfähiger Betrieb, sondern Bestandteil eines Gesamtunternehmens, in dem das Hauptunternehmen die Firma K darstelle. Nach § 131 SGB VII sei damit aber für sie als Klägerin die Berufsgenossenschaft zuständig, der auch das Hauptunternehmen angehöre.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2010 zurück. Sie führte zur Begründung aus, für die Herstellung von Bonbons fachlich nicht zuständig zu sein, ferner sei die Einschätzung, dass die Klägerin und die K ein Gesamtunternehmen bildeten, durch die Schiedsstelle zurückgewiesen worden.
Im Klageverfahren hat die Klägerin unter Wiederholung ihres Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren ferner vorgetragen, dass der Überweisungsbescheid bereits aus formellen Gründen fehlerhaft und deshalb aufzuheben sei, weil er sich an die Firma K in E gerichtet habe und damit an den falschen Adressaten. Die Schiedsstelle sei ferner offensichtlich von einem falschen Sachverhalt ausgegangen und habe nicht berücksichtigt, dass sie als Klägerin eine hundertprozentige Tochter der Firma K sei, die seit langer Zeit Mitglied der Beklagten sei. Beide Firmen gehörten letztlich denselben Inhabern. Die Träger der Rechte an beiden Gesellschaften seien damit identisch. In § 131 Abs. 1 SGB VII sei der so genannte Grundsatz der Unternehmeridentität nicht festgeschrieben. Die von der Beklagten angesprochene Gesetzesänderung bezüglich der Regelung für ein Hilfsunternehmen sei vorliegend unbeachtlich.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass infolge der durch den Gesetzgeber – aus welchen Gründen auch immer – vorgenommenen Ergänzung des § 131 Abs. 1 SGB VII durch die Worte "die demselben Rechtsträger angehören" feststehe, dass das Unternehmen in P und das Unternehmen in E kein Gesamtunternehmen mehr bildeten.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 4. März 2011 die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten zum Verfahren gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen.
Die Beigeladene hat ausgeführt, dass es sich bei der Klägerin um eine rechtlich eigenständige Gesellschaft handele, so dass nicht von einem Gesamtunternehmen mit der Firma K in Emmerich auszugehen sei.
Mit Urteil vom 18. Oktober 2013 hat das Sozialgericht Potsdam die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Klägerin gestützt auf § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII der Beigeladenen überweisen dürfen. Der Bescheid vom 12. Juni 2009 sei zunächst formell rechtmäßig ergangen, insbesondere sei er inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X). Die Klägerin sei als Adressat des Bescheides ohne weiteres zu erkennen, sie sei auch im Bescheidtenor ausdrücklich benannt. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Die mit Bescheid vom 21. März (gemeint: Februar) 2006 getroffene Feststellung der Beklagten über ihre Zuständigkeit für die Klägerin sei von Anfang an unrichtig gewesen. Dies stehe zum einen fest aufgrund der Erwägungen der Schiedsstelle für Katasterfragen zum Unternehmensgegenstand der Klägerin. Zum anderen ergäbe sich die von der Klägerin begehrte Zuständigkeit der Beklagten auch nicht aus § 131 Abs. 1 SGB VII, wonach der Unfallversicherungsträger zuständig sei, dem das Hauptunternehmen angehöre, wenn ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile umfasse, die demselben Rechtsträger angehörten. Zwar habe das BSG mit dem von der Klägerin zitierten Urteil vom 2. April 2009 (Aktenzeichen B 2 U 20/07 R (zitiert nach juris)) entschieden, dass ein Gesamtunternehmen nicht die rechtliche Identität in der Person der Unternehmer voraussetze. Der Gesetzgeber habe aber unter ausdrücklicher Bezugnahme auf dieses Urteil die Regelung des § 131 Abs. 1 SGB VII durch das Dritte SGB IV-Änderungsgesetz vom 5. August 2010 mit Wirkung zum 11. August 2010 novelliert, indem er die Regelung um den Zusatz "die demselben Rechtsträger angehören" ergänzt habe. In der Gesetzesbegründung werde ausdrücklich betont, dass der Grundsatz der so genannten Unternehmeridentität, welcher vom unfallversicherungsrechtlichen Schrifttum für die Anwendung von § 131 Abs. 1 SGB VII in der Vergangenheit ganz überwiegend vorausgesetzt worden sei, entgegen der Rechtsprechung des BSG weiterhin Anwendung finden solle. Ausweislich der weiteren Gesetzesbegründung sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass er den Grundsatz der Unternehmeridentität bereits zuvor in seiner Begründung zur Änderung des § 136 Abs. 2 Satz 4 SGB VII durch das "Unfallmodernisierungsgesetz vom 30. August 2008" (gemeint: Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz vom 30. Oktober 2008) bestätigt gehabt habe. Danach könne insgesamt der Argumentation der Klägerseite nicht gefolgt werden.
Den Streitwert hat das Gericht mit Beschluss vom 2. Januar 2014 endgültig auf 20.000 Euro festgesetzt.
Gegen das ihr am 2. Dezember 2013 zugegangene Urteil richtet sich die am 18. Dezember 2013 eingegangene Berufung der Klägerin. Die Klägerin trägt vor, dass eine Zuweisung an die Beklagte zu erfolgen habe. Eine weite Auslegung des Begriffes Rechtsträger oder hilfsweise eine Gesamtzuständigkeit außerhalb des § 131 Abs. 1 SGB VII sei sachlich geboten und im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG. Im unfallversicherungsrechtlichen Sinne dürfte es sich bei der K zum einen und ihr, der Klägerin, zum anderen um einen Rechtsträger im Sinne des § 131 Abs. 1 SGB VII handeln. Nach der Rechtsprechung des BSG sei von einem einheitlichen Gesamtunternehmen auszugehen, wenn zwischen den einzelnen Teilunternehmen ein wirtschaftlicher und betriebstechnischer Zusammenhang bestehe und die Betriebsteile einer einheitlichen Leitung unterstünden und der Verfügungsgewalt desselben Rechtsträgers unterlägen, dies sei bei ihr und der K der Fall. Sie sei ein reiner Produktionsbetrieb, der zu 100 Prozent von den unternehmerischen Geschicken der K abhänge. Unbeschränkt haftende Gesellschafterin sowohl von ihr als der K GmbH und Co. KG sei die X GmbH. Sie, die Klägerin, und die K lägen daher in der Hand eines Unternehmens, so dass die im Schrifttum geforderte Voraussetzung der Unternehmeridentität gegeben sei. Es könne nicht darauf ankommen, dass es sich bei ihr und der K um verschiedene Rechtsträger in gesellschaftsrechtlichem Sinne handele. So habe auch das BSG ausgeführt, dass die rechtliche Identität in der Person des Unternehmers nicht Voraussetzung für die Bejahung eines Gesamtunternehmens sei (a.a.O. Rdnr. 38). Es werde eine gemeinsame Buchhaltung geführt. Ebenso würden die Personalabteilung, der Einkauf, der Vertrieb, die IT und das Controlling für beide Unternehmen in E geführt. Das Marketing sitze für beide Unternehmen in Bei ihr verblieben lediglich die Produktion, die Produktionsplanung, zwei Mitarbeiter im Qualitätswesen und die Werksleitung. Mit der Neuregelung der Vorschrift habe zwar offenbar – entgegen der neueren Rechtsprechung des BSG – eine Klarstellung im Sinne der bisherigen Praxis erreicht werden sollen. Dieses Ziel sei aber nicht erreicht worden. § 131 Abs. 1 SGB VII regele lediglich, dass dann, wenn ein Unternehmen aus verschiedenen Bestandteilen (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen) bestehe, die demselben Rechtsträger angehörten, der Unfallversicherungsträger zuständig sei, dem das Hauptunternehmen angehöre. Mehr regele diese Norm nicht. Insbesondere werde in ihr nicht geregelt, ob ein Unternehmen im unfallversicherungsrechtlichen Sinne auch dann vorliegen könne, wenn seine verschiedenen Bestandteile verschiedenen Rechtsträgern angehörten. Die Formulierung im Gesetz, der Unfallversicherungsträger des Hilfsunternehmens habe dem des Hauptunternehmens zu folgen, wenn es sich um einen Rechtsträger handele, lasse nicht den Umkehrschluss zu, dass eine ebensolche Zuordnung bei verschiedenartigen Bestandteilen und verschiedenen Rechtsträgern zu unterbleiben habe. Die Rechtsprechung des BSG vom 2. April 2009 werde durch die Neuregelung des § 131 SGB VII daher nicht entkräftet. Es müsse auch Beachtung finden, dass sie gerade keine Änderung des unfallversicherungsrechtlichen Trägers herbeiführen wolle, sondern den langjährigen Status Quo mit der Mitgliedschaft bei der Beklagten beibehalten wolle.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 18. Oktober 2013 und der Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2010 werden aufgehoben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließe sich im Hinblick darauf, dass die Berufsgenossenschaften sich verpflichtet hätten, die Voten der Schiedsstelle für Katasterfragen umzusetzen, der Rechtsauffassung der Beigeladenen an, komme aber nicht umhin festzustellen, dass die Klägerin sehr erwägenswerte Einwände gegen die herrschende Meinung vorgebracht habe. Bedenkenswert seien ihr Einwand, dass es sich unfallversicherungsrechtlich um einen Rechtsträger mit der K handele, sowie weiter, dass § 131 Abs. 1 SGB VII gerade keine Regelung dazu träfe, ob ein Unternehmen im unfallversicherungsrechtlichen Sinne auch dann vorliegen könne, wenn seine verschiedenartigen Bestandteile verschiedenen Rechtsträgern angehörten, so dass die Rechtsprechung des BSG vom 2. April 2009 durch die Neuregelung der Vorschrift nicht entkräftet werde.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Neuregelung des § 131 Abs. 1 SGB VII, wonach ein Gesamtunternehmen voraussetze, dass zwischen den Unternehmensbestandteilen eine einheitliche Rechtspersönlichkeit (Unternehmeridentität) bestehe. Auch wenn die Geschäftsanteile der Klägerin bei der K lägen, ändere dies nichts an der Tatsache, dass es sich bei beiden Unternehmen um zwei selbständige und rechtlich eigenständige Unternehmen handele, die jeweils eine eigene Rechtsform bildeten. Zwischen beiden bestehe gerade nicht die gleiche Rechtsträgerschaft, weder im gesellschaftsrechtlichen noch im unfallversicherungsrechtlichen Sinne. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 131 SGB VII explizit geregelt, dass diese Vorschrift nur für Unternehmen Anwendung finde, die einem Rechtsträger angehörten. Unter Verweis auf Literatur (Quabach in jurisPK-SGB VII, 2. Auflage 2014, § 131 SGB VII) führt sie weiter aus, dass die Regelung des § 131 SGB VII aus Gründen der Klarheit und Verwaltungspraktikabilität auf das Unternehmen im rechtlichen Sinne abstelle. Der Gesetzgeber habe mit der Klarstellung gerade beabsichtigt, Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Gerade die von der Klägerseite vorgetragene weite Auslegung und diesbezügliche Diskussionen habe der Gesetzgeber mit der Neufassung des Gesetzes ausschließen wollen. Bestünde ein Gesamtunternehmen aus mehreren rechtlich selbständigen Unternehmen, träten Probleme auf, da das geltende Recht derartige Konstellationen erkennbar nicht erfasse. Es bestehe ein nicht zu überbrückender Widerspruch zwischen der ausdrücklichen Bestimmung des Norminhaltes durch den Gesetzgeber und der Gesetzesauslegung durch das BSG. Mit der Ergänzung des Gesetzeswortlautes sei der Entscheidung des BSG vom 2. April 2009 der Boden entzogen worden. Nach dem Votum der Schiedsstelle sei sie als Beigeladene für das Bonbon, Zuckerwaren und Hartkaramellen herstellende Unternehmen der zuständige Unfallversicherungsträger.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, durch Beschluss zu entscheiden und hat Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte der Beklagten und den der Beigeladenen.
Entscheidungsgründe:
Über die Berufung konnte gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entschieden werden, weil das Gericht die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben wurde.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das erstinstanzliche Urteil und der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Gemäß § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII überweist der Unfallversicherungsträger ein Unternehmen dem zuständigen Unfallversicherungsträger, wenn u.a. die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig war. Zwar kann eine einmal begründete und praktizierte Zuständigkeit, wenn ihre Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder objektiv entfallen sind, nur in einem besonderen Überweisungsverfahren und unter den genannten engen Voraussetzungen geändert werden, wobei ein Unternehmen nicht allein deshalb zu überweisen ist, weil sich herausstellt, dass ein anderer Träger objektiv zuständig ist. Vielmehr setzt die Überweisung voraus, dass die bisher praktizierte Zuständigkeit den materiellen Zuständigkeitsregelungen des SGB VII eindeutig widerspricht oder jedenfalls das Festhalten an ihr zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde (§ 136 Abs. 2 Satz 21 SGB VII, BSG, Urteil vom 2. April 2009, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.). Diese Voraussetzungen für eine Überweisung an die Beigeladene sind erfüllt, weil für die Klägerin nach den Zuständigkeitsregelungen, wie sie im Votum der Schiedsstelle im Einzelnen dargelegt sind und denen sich das Gericht anschließt, aufgrund der Art und des Gegenstandes ihres Unternehmens, also wegen ihrer ausschließlichen Produktion von Bonbon- bzw. Süßwaren, eindeutig nicht die Beklagte, sondern die Beigeladene zuständig ist, so dass die Beklagte auf dieser Grundlage zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid die Klägerin an die Beigeladene überwiesen hat. Die Berufung wird zunächst aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zurückgewiesen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 153 Abs. 2 SGG). Die grundsätzliche Zuständigkeit der Beigeladenen aufgrund des Unternehmensgegenstandes der Klägerin wird von den Beteiligten im Übrigen auch nicht angezweifelt.
Aber auch aus § 131 Abs. 1 SGB VII ergibt sich nicht die Zuständigkeit der Beklagten. § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bestimmte in der bis 10. August 2010 geltenden Fassung, also insbesondere im Zeitpunkt des Erlasses des vorliegend streitigen Bescheides vom 12. Juni 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2010: Umfasst ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen), ist der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört. In der seit 11. August 2010 geltenden Fassung lautet die Vorschrift: Umfasst ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen), die demselben Rechtsträger angehören, ist der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört.
Anders als in dem vom BSG entschiedenen Fall (Urteil vom 2. April 2009, a.a.O.), in dem über ein Überweisungs- bzw. Vornahmebegehren zu entscheiden und daher die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Rechtslage zugrunde zu legen war, ist vorliegend über eine reine isolierte Anfechtungsklage zu entscheiden, mit der Folge, dass nach allgemeinen Regeln (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 54 Rdnr. 33, 33 a m.w.N.) die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt bei Erlass des Verwaltungsaktes bzw. wenn – wie vorliegend – ein Widerspruchsbescheid ergangen ist, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt bei dessen Erlass maßgebend ist. Letztlich wirkte sich dies jedoch nicht entscheidungserheblich aus, weil der Gesetzgeber – wie bereits erstinstanzlich dargelegt - ausweislich seiner Begründung zum Vierten SGB-IV Änderungsgesetz mit diesem lediglich eine Klarstellung "im Sinne der bisherigen Praxis" und entgegen der zitierten BSG-Entscheidung vorgenommen hat, "um die rechtliche Selbständigkeit von Unternehmen als eindeutig definiertem Anknüpfungspunkt einer eigenständigen Zuordnung zu einem Unfallversicherungsträger zu erhalten" (BT-Drucksache 17/1684 S. 14). Ob das damit verfolgte Ziel, Rechtsunsicherheiten auszuschließen, verwirklicht werden konnte, ist entgegen der Auffassung der Klägerin dabei nicht relevant.
Die Beklagte war im maßgebenden Zeitpunktdes Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht aufgrund ihrer Zuständigkeit für die K gemäß § 131 Abs. 1 SGB VII zuständiger Unfallversicherungsträger für die Klägerin. Denn bei der Klägerin und der K handelt es sich nicht um ein einheitliches Gesamtunternehmen im Sinne der Vorschrift, sondern vielmehr um zwei eigenständige Unternehmen. Eine Unternehmeridentität, die Voraussetzung für ein Gesamtunternehmen im Sinne der Vorschrift mit der Folge der Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers des Hauptunternehmens ist, liegt, da es sich bei ihnen um rechtlich selbständige juristische Personen handelt, nicht vor. Die Annahme eines Gesamtunternehmens erfordert, dass alle in Betracht kommenden Gebilde demselben Unternehmer, also demselben Rechtsträger gehören. Daher fehlt es an der Unternehmeridentität immer dann, wenn die jeweiligen in Betracht kommenden Gebilde getragen werden von unterschiedlichen Rechtsträgern, z. B. unterschiedlichen natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften usw. Hieran ändern organisatorische (z. B. einheitliche Geschäftsführung), wirtschaftliche oder sonstige Verflechtungen wie z. B. Unternehmensstrukturen nichts. Zwar berücksichtigt diese Regelung nicht die wirtschaftlichen Verhältnisse, nach dem Ordnungsprinzip der fachlichen Gliederung der Unfallversicherung nach Gewerbezweigen ist dies aber unverzichtbar. Anderenfalls könnten sich erhebliche Abweichungen von dieser sachlich begründeten Ordnung ergeben, zumal infolge der verbreiteten diversifizierenden Strukturen von Konzernen: Gerade sie hätten vielfach willkürliche Zugehörigkeiten auch größter Unternehmen zu völlig fachfremden Unfallversicherungsträgern zur Folge. Ferner wäre die erforderliche Bestimmung der Zuständigkeit nach dem Hauptunternehmen als wirtschaftlichem Schwerpunkt weniger eindeutig möglich. Nicht seltene Umstrukturierungen z. B. aus steuerlichen Gründen würden schließlich zu einem häufigen und unnötigen Zuständigkeitswechsel führen (so insgesamt Ricke in Kasseler Kommentar, § 131 SGB VII Rdnr. 4).
Wie an anderer Stelle in der Literatur zu Recht dargelegt ist, ist der in § 121 Abs. 1 SGB VII enthaltene Unternehmensbegriff "kleinteiliger" als der Unternehmensbegriff im rechtlichen Sinne. Er enthält jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, rechtlich selbständige Unternehmen als Bestandteil eines unfallversicherungsrechtlich definierten Gesamtunternehmens einzuordnen. Dies ermöglicht auch § 131 SGB VII nicht. Die Regelung korrigiert die aus § 121 Abs. 1 SGB VII erwachsenen zuständigkeitsrechtlichen Konsequenzen, stellt aber im Gegensatz zu dessen weitem Unternehmensbegriff als Zuständigkeitsvorschrift aus Gründen der Klarheit und Verwaltungspraktikabilität auf das Unternehmen im rechtlichen Sinne ab (Quabach in juris Praxiskommentar – SGB VII, 2. Auflage 2014 § 131 SGB VII Rdnr. 14 ff. mit umfangreichen Nachweisen).
Entgegen der Auffassung der Klägerin war auch nicht entscheidungserheblich, dass sie und die K denselben unbeschränkt haftenden Gesellschafter haben. Denn der Grundsatz der Unternehmeridentität besagt nicht, dass mehrere Unternehmen ein und desselben Unternehmers immer ein Gesamtunternehmen bildeten. Vielmehr kann jeder Unternehmer mehrere unfallversicherungsrechtlich eigenständige Unternehmen im Sinne des § 121 besitzen mit Zugehörigkeit je nach Gewerbezweigen zu einer oder mehreren Berufsgenossenschaften (Ricke, a.a.O., Rdnr. 5).
Dem Vorbringen der Klägerin war nicht zu folgen. Auf ihre Wünsche betreffend die Zugehörigkeit zur Beklagten und auf ihre Darlegungen zu ihrer wirtschaftlichen Verpflechtung mit der K kam es nach allem nicht an. Die Klägerin selbst hat im Übrigen ausgeführt, dass § 131 Abs. 1 SGB VII lediglich regele, dass dann, wenn ein Unternehmen aus verschiedenen Bestandteilen (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen) bestehe, die demselben Rechtsträger angehörten, der Unfallversicherungsträger zuständig sei, dem das Hauptunternehmen angehöre; mehr regelte diese Norm nicht. Dem ist zuzustimmen, ein Argument gegen die Verweisung an die Beigeladene ist hierin jedoch nicht zu sehen, denn aus den dargelegten Gründen handelt es sich bei der Klägerin und der K nicht um ein Unternehmen.
Nach alledem war die Berufung daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 197 a SGG i. v. m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG zuzulassen, weil aufgrund des Inkrafttretens der gesetzlichen Neuregelung erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides eine Abweichung von der genannten BSG-Entscheidung vom 2. April 2009 vorliegt und zudem die Frage, ob der Entscheidung des BSG vom 2. April 2009 durch die gesetzliche Neuregelung "der Boden entzogen" wurde, grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren (die Streitwertfestsetzung für das Klageverfahren wurde ausdrücklich nicht angegriffen) beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Bei einem Streit um den zuständigen Unfallversicherungsträger für ein Unternehmen nach den §§ 121 ff SGB VII ist der dreifache Jahresbeitrag des Unfallversicherungsträgers, gegen dessen Zuständigkeit das klagende Unternehmen sich wendet, mindestens aber der vierfache Auffangstreitwert zugrunde zu legen (BSG, Beschluss vom 28. Februar 2006, Aktenzeichen B 2 U 31/05 R). Da der an die Beigeladene zu zahlende Jahresbeitrag nicht bekannt war, wurde auf den Auffangstreitwert zurückgegriffen.
Gegen die Festsetzung des Streitwertes ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht zulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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