Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 11 KA 889/01 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 B 12/02 KA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 04.02.2002 aufgehoben. Der Gegenstandswert wird auf 4.090,34 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Bescherde zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes.
In dem zugrunde liegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Abberufung als Vorsitzender der Notdienstkommission wurde der Antragsteller (Ast.) von den Beschwerdeführern (Bf.) vertreten. In dem vom Vorstandsvorsitzenden der KVS (Beschwerdegegnerin - Bg.) erlassenen Bescheid vom 05.09.2001 war ausgeführt worden, der Ast. habe in der aktuellen Diskussion über die Vergütung notärztlicher Leistungen die KVS öffentlich in Internet-Auftritten in scharfer Form angegriffen und ihr Inkompetenz vorgeworfen. Mit seinen unsachlichen Äußerungen habe er sich für eine weitere Tätigkeit in der Notdienstkommission der KVS disqualifiziert. Er werde deshalb mit sofortiger Wirkung als Mitglied der Kommission abberufen. Hiergegen richtete sich die am 11.09.2001 erhobene Klage, mit der zugleich ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt wurde. Die Abberufung sei bereits aus formellen Gründen unwirksam. Entgegen § 9 Abs. 5 Buchst. j der Satzung der Bg. liege der Abberufung kein Beschluss der Vertreterversammlung zugrunde. Die Abberufung sei auch materiell rechtswidrig. Der Ast. habe die Äußerungen in seiner Funktion als Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Notärzte getätigt. Auch liege eine Verletzung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG vor. Klage- und Anordnungsverfahren wurden mit von der Bg. mit Blick auf eine formelle Rechtswidrigkeit der Maßnahme abgegebenen und vom Ast. angenommenen Anerkenntnissen, die auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten umfassen, beendet.
Mit Schreiben vom 09.11.2001 haben die Bf. beantragt, den Gegenstandswert festzusetzen. Die Gegenstandswerte seien für das Hauptsacheverfahren mit 100.000 DM und für das Anordnungsverfahren mit 33.000 DM festzustellen. Ein Wert von 8.000 DM bzw. ein Drittel hiervon für das Anordnungsverfahren würde der Bedeutung der Sache nicht gerecht. Es habe sich um einen Sachverhalt gehandelt, der weit über die Grenzen des Landes Sachsen hinausgegangen sei. Der Vorgang über die Abberufung des Ast. habe bundespolitische Bedeutung gehabt. Er sei als Vertreter einer berufsständischen Organisation in Misskredit gebracht worden, was auch seinen Niederschlag in der Bedeutung der Rechtssache finden müsse. Die Abberufung sei bundesweit bekannt geworden. Der Ast. sei berufspolitisch sehr engagiert, u.a. in der Bundesvereinigung der Notärzte Deutschlands wie auch in dem Ausschuss Notfall- und Katastrophenmedizin der Sächsischen Landesärztekammer.
Mit Beschluss vom 04.02.2002 hat das Sozialgericht den Gegenstandswert für das Anordnungsverfahren auf 1.022,58 EUR festgesetzt. Die Streitigkeit habe einen nichtvermögensrechtlichen Gegenstand betroffen, für den der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen sei (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO). Zwar sei der in § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO vorgesehene Betrag von 8.000 DM kein Regelwert, von dem nur in besonderen Umständen abgewichen könne. Gleichwohl handele es sich um einen Hilfswert für den Fall, dass eine individuelle Bewertung nicht möglich sei. Genügende Anhaltspunkte dafür, dass das Klageverfahren für den Kläger von so erheblicher Bedeutung gewesen sei, dass der Ansatz eines Wertes von 100.000 DM berechtigt sei, könnten nicht gesehen werden. Auf die geltend gemachte landes- oder bundesweite Bedeutung der Sache könne nicht abgestellt werden. Maßgebend sei lediglich die besondere Bedeutung für den Ast. Auf eine "bundespolitische" Bedeutung, die ohnehin nicht nachvollzogen werden könne, komme es deshalb nicht an. Zudem könne im Falle der Abberufung von der Notdienstkommission nichts anderes gelten als bei Wahlanfechtungssachen, in denen ebenfalls von dem Auffangwert von 8.000 DM ausgegangen werde. Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes habe das Bundessozialgericht (BSG) den Ansatz von ein Viertel des Gegenstandswertes der Hauptsache für angemessen gehalten, so dass sich hier ein Wert von 1.022,58 EUR (2.000 DM) ergebe. Der ab 01.01.2002 in § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO geltende Auffangwert von 4.000 EUR habe demgegenüber nicht herangezogen werden können. Der Anspruch der Bf. sei noch unter Geltung der alten Fassung von § 8 Abs. 2 BRAGO fällig geworden (§ 16, § 134 BRAGO).
Gegen den am 06.02.2002 zugestellten Beschluss richtet sich die am 08.02.2002 eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Die Bf. sind der Ansicht, der vom Sozialgericht, insbesondere auch für Wahlanfechtungssachen herangezogene Gegenstandswert, sei zu gering. Die persönliche Bedeutung für den Ast. sei mehr als hoch einzuschätzen gewesen. Er habe als Vorsitzender der Notärzte Sachsens im Rahmen einer sachlichen Diskussion eine Meinung vertreten, die offensichtlich der Bg. "nicht gepasst" habe. Die immense Bedeutung der Ausgangsrechtsfrage zeige sich auch darin, dass die gesamte notärztliche Versorgung im Bereich des Freistaates Sachsen gefährdet gewesen sei und die Angelegenheit eine Beteiligung des Sächsischen Staatsministers für Gesundheit erfordert habe. Auch sei der Ast. durch die unrechtmäßige Abberufung derart öffentlich diskreditiert worden, dass er auch in seiner beruflichen Entwicklung drohte, Schaden zu nehmen. Ihn hätten Anfragen erreicht, was er denn "verbrochen" hätte und es sei ein Vielfaches an Erklärungen notwendig gewesen, um deutlich zu machen, dass es nicht um Disziplinarverstöße im Rahmen der vertragsärztlichen Tätigkeit gehe. Auch sei landauf und landab die Meinung zu hören gewesen, der Kläger "müsse etwas Schweres verbrochen haben", wenn er von der Funktion fristlos abberufen worden sei. Wegen der bundespolitischen Bedeutung des Notarztstreits in Sachsen und der damit verbundenen Abberufung des Ast. sei dem Verfahren bundespolitische Bedeutung beizumessen.
den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 04.02.2002 aufzuheben und den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 16.872,65 EURO (33.000 DM) festzusetzen.
Die Bg. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte der Bg. Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch statthafte Beschwerde (§ 10 Abs. 3 Satz 3 und 2 BRAGO) ist zulässig und zum Teil begründet. Der Gegenstandswert ist für das Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz auf 4.090,34 EUR (8.000 DM) festzusetzen.
Maßgebend sind die Rechtsvorschriften in ihrer bis zum 01.01.2002 gültigen Fassung (a.F). Das Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz wurde noch vor Inkrafttreten der mit dem 6. SGG-Änderungsgesetz (6. SGGÄndG) vom 17.08.2001 (BGBl. I S. 2144) als auch der mit der Euro-Umstellung zum 01.01.2002 vorgenommenen Änderungen abgeschlossen. Gemäß § 116 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO a.F i.V.m. § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGG a.F. sind in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit aufgrund der Beziehungen zwischen Ärzten und Krankenkassen einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände die Gebühren der Rechtsanwälte nach dem Gegenstandswert zu berechnen. Nach § 10 Abs. 1 und 2 BRAGO setzt das Gericht des Rechtszuges auf Antrag den Wert den Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss selbständig fest, wenn sich die Gebühren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren geltenden Wert berechnen. Wegen der bis 01.01.2002 noch fehlenden Bestimmung von Gerichtsgebühren im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 183 SGG a.F) ist der Gegenstandswert, soweit er aus den in § 8 Abs. 2 Satz 1 BRAGO aufgeführten Vorschriften der Kostenordnung nicht herzuleiten ist und auch sonst nicht feststeht, nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO). Vorliegend greifen weder die in § 8 Abs. 2 BRAGO in Bezug genommenen kostenrechtlichen Vorschriften ein noch steht der Gegenstandswert in sonstiger Weise fest, so dass der Gegenstandswert nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO zu bestimmen ist.
Die nach § 8 Abs. 1 BRAGO für die Bestimmung des Gegenstandswertes im Verwaltungs- und Finanzgerichtsprozess maßgebende Vorschrift des § 13 GKG ist dabei entsprechend heranzuziehen. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren richtet sich der Gegenstandswert daher grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Abzustellen ist dabei auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen (BSG, Beschluss vom 19.02.1996, 6 RKa 40/95 = SozR 3-1930 § 8 Nr. 2). In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Gegenstandswert auf 8.000 Deutsche Mark, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über eine Million Deutsche Mark anzunehmen. Der Wert von 8.000 DM (4.090,34 EUR) ist indes nicht nur dann anzusetzen, wenn genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen, sondern auch, wenn es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit gehandelt hat (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BRAGO).
In Anwendung § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, 2 Alt. BRAGO ist von einem Gegenstandswert von 8.000 DM auszugehen. Der Streit um die Rechtmäßigkeit der Abberufung des Ast. als Mitglied der Notdienstkommission der Bg. war nichtvermögensrechtlicher Natur, weil er einen nicht auf Geld oder geldwerten Vorteil gerichteten Anspruch zum Inhalt hatte. Der Rechtsstreit bietet indes keinen Anlass, den Gegenstandswert nach Lage des Falles (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BRAGO) mit einem höheren Gegenstandswert zu bewerten. Für eine Anhebung des Gegenstandswertes von 8.000 DM sind ausreichende Gründe nicht zu erkennen.
Die von den Bf. wiederholt angeführte "bundespolitische Bedeutung" der Streitsache der Abberufung aus der Notdienstkommission bei der Bg. liegt nicht vor. Sie leiten diese aus einer bundespolitischen Bedeutung der Auseinandersetzung über die Honorierung notärztlichen Leistungen ab. Dies ist schon im Ansatz nicht zutreffend. Die von einer Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) im Rahmen eines Honorarverteilungsmaßstabes zu erlassenden Regelungen über die Verteilung der Gesamtvergütung (§ 85 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) erstrecken sich in ihrem Geltungsbereich auf den Bezirk der jeweiligen KÄV. Mithin kann der Auseinandersetzung über die Höhe der Vergütung der notärztlichen Leistungen im Bereich der Bg. weder unmittelbar noch mittelbar Auswirkung auf die Honorierung in anderen KÄV oder gar bundesweit haben. Inwiefern die Abberufung von der bei der Bg. gebildeten Notdienstkommission Auswirkungen auf eine Mitgliedschaft des Klägers bei der angeführten Kommission für Notfall- und Katastrophenmedizin der Sächsischen Landesärztekammer bzw. des Bundesverbandes der Notärzte Deutschlands gehabt haben könnte, ist schon nicht ersichtlich.
Zutreffend hat das Sozialgericht auch auf eine Anlehnung an die Bestimmung des Gegenstandswertes von 8.000 DM für Wahlanfechtungssachen, die ebenso wie der vorliegende Rechtsstreit über die Abberufung als Mitglied der Notdienstkommission einer Bewertung des Streitgegenstandes nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht zugänglich sind, hingewiesen. Die von den Bf. weiter vorgebrachten Erwägungen rechtfertigen eine andere Entscheidung nicht. Für den Vortrag, der Ast. sei durch die sofortige Abberufung "öffentlich" diskreditiert worden, bestehen schon keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Weder ist vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Bg. den Inhalt des Bescheides vom 05.09.2001 noch andere damit in Zusammenhang stehende "ehrenrührige" Behauptungen öffentlich verbreitet hätte. Allein die Tatsache der mit Bescheid 05.09.2001 mit sofortiger Wirkung vorgenommenen Abberufung rechtfertigt als solche eine Erhöhung des Gegenstandswertes nicht. Mit dem Argument, die persönliche Bedeutung sei hoch einzuschätzen, weil der Ast. eine Meinung vertreten habe, die offensichtlich der Bg. "nicht gepasst habe", wird vielmehr deutlich, dass die besondere Bedeutung der Sache aus der nach Ansicht des Ast. (auch) materiell rechtswidrigen Abberufung hergeleitet wird. Die Höhe des Gegenstandswertes ist indes weder vom Ausgang des Rechtsstreits noch von den dafür maßgeblichen Gründen abhängig. Verbietet sich sonach eine Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, können weder der Rechtswidrigkeit der Maßnahme als solcher noch die vom Ast. hierfür in materiell-rechtlicher Hinsicht angeführten Gründe im Rahmen des Festsetzung des Gegenstandswertes Bedeutung zukommen.
Auch mit dem Vorbringen, den Ast. hätten Anfragen erreicht, was er denn "verbrochen" hätte und es habe ein Vielfaches an Erklärungen zur Verdeutlichung bedurft, dass sich die Abberufung nicht auf Disziplinarverstöße im Rahmen der vertragsärztlichen Tätigkeit gründe, ist eine Erhöhung des Gegenstandswertes nicht zu rechtfertigen. Insoweit ist zu betonen, dass selbst in Streitverfahren über Disziplinarmaßnahmen (Geldbuße, Verwarnung, Verweis) von dem Wert von 8.000 DM auszugehen ist (Wenner, Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in vertragsärztlichen Streitigkeiten, NZS 2002, S. 57, 65). Darüber hinaus ist auch bei einer Bewertung der Sache nicht die subjektive Bedeutung, die der Rechtssuchende - hier der Ast. - der Sache beimisst, sondern die Bedeutung der Sache bei objektiver Beurteilung maßgebend (Hartmann, Kostengesetze, § 13 GKG Rdnr. 9).
Auch die behauptete drohende Beeinträchtigung der beruflichen Entwicklung ist nicht geeignet, einen höheren Gegenstandswert anzunehmen. Es fehlt schon an nachvollziehbaren Darlegungen, worin diese Gefährdung bestanden haben soll.
Die in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sonst nach der Rechtsprechung grundsätzlich vorzunehmende Minderung des Gegenstandswertes auf ein Viertel bzw. ein Drittel hatte hingegen zu entfallen. Diese beruht auf der Erwägung, dass Entscheidungen in diesen Verfahren nur ein vorläufiger Regelungsgehalt zukommt und die endgültige Klärung der Sach- und Rechtslage erst mit der Entscheidung der Hauptsache erfolgt. Eine Kürzung des Gegenstandswertes ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes indes dann nicht gerechtfertigt, wenn mit der zu treffenden Entscheidung die Hauptsache vorweggenommen wird (Hartmann, a.a.O., Anh I B § 13 GKG Rdnr. 7). So liegt der Fall hier. Bei einer ablehnenden gerichtlichen Entscheidung wäre der Ast. bei einem im Hauptsacheverfahren für ihn günstigen Ausgang wegen des Zeitablaufes faktisch von seiner Tätigkeit als Mitglied der Notdienstkommission ausgeschlossen gewesen. Hingegen wäre die von ihm aufgrund einer für ihn im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens günstigen Entscheidung ausgeübte Tätigkeit kraft der richterlichen Entscheidung selbst dann rechtmäßig, wenn im Klageverfahren zu seinen Ungunsten zu entscheiden gewesen wäre. Mithin war von einer Reduzierung des Gegenstandswertes abzusehen.
Aus den genannten Gründen hatte die Beschwerde teilweise Erfolg.
Dieser Beschluss ist endgültig (§ 177 SGG, § 10 Abs. 2 Satz 2 BRAGO). Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 10 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 BRAGO).
Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes.
In dem zugrunde liegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Abberufung als Vorsitzender der Notdienstkommission wurde der Antragsteller (Ast.) von den Beschwerdeführern (Bf.) vertreten. In dem vom Vorstandsvorsitzenden der KVS (Beschwerdegegnerin - Bg.) erlassenen Bescheid vom 05.09.2001 war ausgeführt worden, der Ast. habe in der aktuellen Diskussion über die Vergütung notärztlicher Leistungen die KVS öffentlich in Internet-Auftritten in scharfer Form angegriffen und ihr Inkompetenz vorgeworfen. Mit seinen unsachlichen Äußerungen habe er sich für eine weitere Tätigkeit in der Notdienstkommission der KVS disqualifiziert. Er werde deshalb mit sofortiger Wirkung als Mitglied der Kommission abberufen. Hiergegen richtete sich die am 11.09.2001 erhobene Klage, mit der zugleich ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt wurde. Die Abberufung sei bereits aus formellen Gründen unwirksam. Entgegen § 9 Abs. 5 Buchst. j der Satzung der Bg. liege der Abberufung kein Beschluss der Vertreterversammlung zugrunde. Die Abberufung sei auch materiell rechtswidrig. Der Ast. habe die Äußerungen in seiner Funktion als Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Notärzte getätigt. Auch liege eine Verletzung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG vor. Klage- und Anordnungsverfahren wurden mit von der Bg. mit Blick auf eine formelle Rechtswidrigkeit der Maßnahme abgegebenen und vom Ast. angenommenen Anerkenntnissen, die auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten umfassen, beendet.
Mit Schreiben vom 09.11.2001 haben die Bf. beantragt, den Gegenstandswert festzusetzen. Die Gegenstandswerte seien für das Hauptsacheverfahren mit 100.000 DM und für das Anordnungsverfahren mit 33.000 DM festzustellen. Ein Wert von 8.000 DM bzw. ein Drittel hiervon für das Anordnungsverfahren würde der Bedeutung der Sache nicht gerecht. Es habe sich um einen Sachverhalt gehandelt, der weit über die Grenzen des Landes Sachsen hinausgegangen sei. Der Vorgang über die Abberufung des Ast. habe bundespolitische Bedeutung gehabt. Er sei als Vertreter einer berufsständischen Organisation in Misskredit gebracht worden, was auch seinen Niederschlag in der Bedeutung der Rechtssache finden müsse. Die Abberufung sei bundesweit bekannt geworden. Der Ast. sei berufspolitisch sehr engagiert, u.a. in der Bundesvereinigung der Notärzte Deutschlands wie auch in dem Ausschuss Notfall- und Katastrophenmedizin der Sächsischen Landesärztekammer.
Mit Beschluss vom 04.02.2002 hat das Sozialgericht den Gegenstandswert für das Anordnungsverfahren auf 1.022,58 EUR festgesetzt. Die Streitigkeit habe einen nichtvermögensrechtlichen Gegenstand betroffen, für den der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen sei (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO). Zwar sei der in § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO vorgesehene Betrag von 8.000 DM kein Regelwert, von dem nur in besonderen Umständen abgewichen könne. Gleichwohl handele es sich um einen Hilfswert für den Fall, dass eine individuelle Bewertung nicht möglich sei. Genügende Anhaltspunkte dafür, dass das Klageverfahren für den Kläger von so erheblicher Bedeutung gewesen sei, dass der Ansatz eines Wertes von 100.000 DM berechtigt sei, könnten nicht gesehen werden. Auf die geltend gemachte landes- oder bundesweite Bedeutung der Sache könne nicht abgestellt werden. Maßgebend sei lediglich die besondere Bedeutung für den Ast. Auf eine "bundespolitische" Bedeutung, die ohnehin nicht nachvollzogen werden könne, komme es deshalb nicht an. Zudem könne im Falle der Abberufung von der Notdienstkommission nichts anderes gelten als bei Wahlanfechtungssachen, in denen ebenfalls von dem Auffangwert von 8.000 DM ausgegangen werde. Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes habe das Bundessozialgericht (BSG) den Ansatz von ein Viertel des Gegenstandswertes der Hauptsache für angemessen gehalten, so dass sich hier ein Wert von 1.022,58 EUR (2.000 DM) ergebe. Der ab 01.01.2002 in § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO geltende Auffangwert von 4.000 EUR habe demgegenüber nicht herangezogen werden können. Der Anspruch der Bf. sei noch unter Geltung der alten Fassung von § 8 Abs. 2 BRAGO fällig geworden (§ 16, § 134 BRAGO).
Gegen den am 06.02.2002 zugestellten Beschluss richtet sich die am 08.02.2002 eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Die Bf. sind der Ansicht, der vom Sozialgericht, insbesondere auch für Wahlanfechtungssachen herangezogene Gegenstandswert, sei zu gering. Die persönliche Bedeutung für den Ast. sei mehr als hoch einzuschätzen gewesen. Er habe als Vorsitzender der Notärzte Sachsens im Rahmen einer sachlichen Diskussion eine Meinung vertreten, die offensichtlich der Bg. "nicht gepasst" habe. Die immense Bedeutung der Ausgangsrechtsfrage zeige sich auch darin, dass die gesamte notärztliche Versorgung im Bereich des Freistaates Sachsen gefährdet gewesen sei und die Angelegenheit eine Beteiligung des Sächsischen Staatsministers für Gesundheit erfordert habe. Auch sei der Ast. durch die unrechtmäßige Abberufung derart öffentlich diskreditiert worden, dass er auch in seiner beruflichen Entwicklung drohte, Schaden zu nehmen. Ihn hätten Anfragen erreicht, was er denn "verbrochen" hätte und es sei ein Vielfaches an Erklärungen notwendig gewesen, um deutlich zu machen, dass es nicht um Disziplinarverstöße im Rahmen der vertragsärztlichen Tätigkeit gehe. Auch sei landauf und landab die Meinung zu hören gewesen, der Kläger "müsse etwas Schweres verbrochen haben", wenn er von der Funktion fristlos abberufen worden sei. Wegen der bundespolitischen Bedeutung des Notarztstreits in Sachsen und der damit verbundenen Abberufung des Ast. sei dem Verfahren bundespolitische Bedeutung beizumessen.
den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 04.02.2002 aufzuheben und den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 16.872,65 EURO (33.000 DM) festzusetzen.
Die Bg. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte der Bg. Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch statthafte Beschwerde (§ 10 Abs. 3 Satz 3 und 2 BRAGO) ist zulässig und zum Teil begründet. Der Gegenstandswert ist für das Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz auf 4.090,34 EUR (8.000 DM) festzusetzen.
Maßgebend sind die Rechtsvorschriften in ihrer bis zum 01.01.2002 gültigen Fassung (a.F). Das Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz wurde noch vor Inkrafttreten der mit dem 6. SGG-Änderungsgesetz (6. SGGÄndG) vom 17.08.2001 (BGBl. I S. 2144) als auch der mit der Euro-Umstellung zum 01.01.2002 vorgenommenen Änderungen abgeschlossen. Gemäß § 116 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO a.F i.V.m. § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGG a.F. sind in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit aufgrund der Beziehungen zwischen Ärzten und Krankenkassen einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände die Gebühren der Rechtsanwälte nach dem Gegenstandswert zu berechnen. Nach § 10 Abs. 1 und 2 BRAGO setzt das Gericht des Rechtszuges auf Antrag den Wert den Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss selbständig fest, wenn sich die Gebühren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren geltenden Wert berechnen. Wegen der bis 01.01.2002 noch fehlenden Bestimmung von Gerichtsgebühren im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 183 SGG a.F) ist der Gegenstandswert, soweit er aus den in § 8 Abs. 2 Satz 1 BRAGO aufgeführten Vorschriften der Kostenordnung nicht herzuleiten ist und auch sonst nicht feststeht, nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO). Vorliegend greifen weder die in § 8 Abs. 2 BRAGO in Bezug genommenen kostenrechtlichen Vorschriften ein noch steht der Gegenstandswert in sonstiger Weise fest, so dass der Gegenstandswert nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO zu bestimmen ist.
Die nach § 8 Abs. 1 BRAGO für die Bestimmung des Gegenstandswertes im Verwaltungs- und Finanzgerichtsprozess maßgebende Vorschrift des § 13 GKG ist dabei entsprechend heranzuziehen. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren richtet sich der Gegenstandswert daher grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Abzustellen ist dabei auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen (BSG, Beschluss vom 19.02.1996, 6 RKa 40/95 = SozR 3-1930 § 8 Nr. 2). In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Gegenstandswert auf 8.000 Deutsche Mark, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über eine Million Deutsche Mark anzunehmen. Der Wert von 8.000 DM (4.090,34 EUR) ist indes nicht nur dann anzusetzen, wenn genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen, sondern auch, wenn es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit gehandelt hat (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BRAGO).
In Anwendung § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, 2 Alt. BRAGO ist von einem Gegenstandswert von 8.000 DM auszugehen. Der Streit um die Rechtmäßigkeit der Abberufung des Ast. als Mitglied der Notdienstkommission der Bg. war nichtvermögensrechtlicher Natur, weil er einen nicht auf Geld oder geldwerten Vorteil gerichteten Anspruch zum Inhalt hatte. Der Rechtsstreit bietet indes keinen Anlass, den Gegenstandswert nach Lage des Falles (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BRAGO) mit einem höheren Gegenstandswert zu bewerten. Für eine Anhebung des Gegenstandswertes von 8.000 DM sind ausreichende Gründe nicht zu erkennen.
Die von den Bf. wiederholt angeführte "bundespolitische Bedeutung" der Streitsache der Abberufung aus der Notdienstkommission bei der Bg. liegt nicht vor. Sie leiten diese aus einer bundespolitischen Bedeutung der Auseinandersetzung über die Honorierung notärztlichen Leistungen ab. Dies ist schon im Ansatz nicht zutreffend. Die von einer Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) im Rahmen eines Honorarverteilungsmaßstabes zu erlassenden Regelungen über die Verteilung der Gesamtvergütung (§ 85 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) erstrecken sich in ihrem Geltungsbereich auf den Bezirk der jeweiligen KÄV. Mithin kann der Auseinandersetzung über die Höhe der Vergütung der notärztlichen Leistungen im Bereich der Bg. weder unmittelbar noch mittelbar Auswirkung auf die Honorierung in anderen KÄV oder gar bundesweit haben. Inwiefern die Abberufung von der bei der Bg. gebildeten Notdienstkommission Auswirkungen auf eine Mitgliedschaft des Klägers bei der angeführten Kommission für Notfall- und Katastrophenmedizin der Sächsischen Landesärztekammer bzw. des Bundesverbandes der Notärzte Deutschlands gehabt haben könnte, ist schon nicht ersichtlich.
Zutreffend hat das Sozialgericht auch auf eine Anlehnung an die Bestimmung des Gegenstandswertes von 8.000 DM für Wahlanfechtungssachen, die ebenso wie der vorliegende Rechtsstreit über die Abberufung als Mitglied der Notdienstkommission einer Bewertung des Streitgegenstandes nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht zugänglich sind, hingewiesen. Die von den Bf. weiter vorgebrachten Erwägungen rechtfertigen eine andere Entscheidung nicht. Für den Vortrag, der Ast. sei durch die sofortige Abberufung "öffentlich" diskreditiert worden, bestehen schon keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Weder ist vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Bg. den Inhalt des Bescheides vom 05.09.2001 noch andere damit in Zusammenhang stehende "ehrenrührige" Behauptungen öffentlich verbreitet hätte. Allein die Tatsache der mit Bescheid 05.09.2001 mit sofortiger Wirkung vorgenommenen Abberufung rechtfertigt als solche eine Erhöhung des Gegenstandswertes nicht. Mit dem Argument, die persönliche Bedeutung sei hoch einzuschätzen, weil der Ast. eine Meinung vertreten habe, die offensichtlich der Bg. "nicht gepasst habe", wird vielmehr deutlich, dass die besondere Bedeutung der Sache aus der nach Ansicht des Ast. (auch) materiell rechtswidrigen Abberufung hergeleitet wird. Die Höhe des Gegenstandswertes ist indes weder vom Ausgang des Rechtsstreits noch von den dafür maßgeblichen Gründen abhängig. Verbietet sich sonach eine Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, können weder der Rechtswidrigkeit der Maßnahme als solcher noch die vom Ast. hierfür in materiell-rechtlicher Hinsicht angeführten Gründe im Rahmen des Festsetzung des Gegenstandswertes Bedeutung zukommen.
Auch mit dem Vorbringen, den Ast. hätten Anfragen erreicht, was er denn "verbrochen" hätte und es habe ein Vielfaches an Erklärungen zur Verdeutlichung bedurft, dass sich die Abberufung nicht auf Disziplinarverstöße im Rahmen der vertragsärztlichen Tätigkeit gründe, ist eine Erhöhung des Gegenstandswertes nicht zu rechtfertigen. Insoweit ist zu betonen, dass selbst in Streitverfahren über Disziplinarmaßnahmen (Geldbuße, Verwarnung, Verweis) von dem Wert von 8.000 DM auszugehen ist (Wenner, Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in vertragsärztlichen Streitigkeiten, NZS 2002, S. 57, 65). Darüber hinaus ist auch bei einer Bewertung der Sache nicht die subjektive Bedeutung, die der Rechtssuchende - hier der Ast. - der Sache beimisst, sondern die Bedeutung der Sache bei objektiver Beurteilung maßgebend (Hartmann, Kostengesetze, § 13 GKG Rdnr. 9).
Auch die behauptete drohende Beeinträchtigung der beruflichen Entwicklung ist nicht geeignet, einen höheren Gegenstandswert anzunehmen. Es fehlt schon an nachvollziehbaren Darlegungen, worin diese Gefährdung bestanden haben soll.
Die in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sonst nach der Rechtsprechung grundsätzlich vorzunehmende Minderung des Gegenstandswertes auf ein Viertel bzw. ein Drittel hatte hingegen zu entfallen. Diese beruht auf der Erwägung, dass Entscheidungen in diesen Verfahren nur ein vorläufiger Regelungsgehalt zukommt und die endgültige Klärung der Sach- und Rechtslage erst mit der Entscheidung der Hauptsache erfolgt. Eine Kürzung des Gegenstandswertes ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes indes dann nicht gerechtfertigt, wenn mit der zu treffenden Entscheidung die Hauptsache vorweggenommen wird (Hartmann, a.a.O., Anh I B § 13 GKG Rdnr. 7). So liegt der Fall hier. Bei einer ablehnenden gerichtlichen Entscheidung wäre der Ast. bei einem im Hauptsacheverfahren für ihn günstigen Ausgang wegen des Zeitablaufes faktisch von seiner Tätigkeit als Mitglied der Notdienstkommission ausgeschlossen gewesen. Hingegen wäre die von ihm aufgrund einer für ihn im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens günstigen Entscheidung ausgeübte Tätigkeit kraft der richterlichen Entscheidung selbst dann rechtmäßig, wenn im Klageverfahren zu seinen Ungunsten zu entscheiden gewesen wäre. Mithin war von einer Reduzierung des Gegenstandswertes abzusehen.
Aus den genannten Gründen hatte die Beschwerde teilweise Erfolg.
Dieser Beschluss ist endgültig (§ 177 SGG, § 10 Abs. 2 Satz 2 BRAGO). Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 10 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 BRAGO).
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