L 6 R 952/11

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Meiningen (FST)
Aktenzeichen
S 8 R 1034/09
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 952/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 12. April 2011 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf eine Rente wegen Er-werbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat.

Der 1965 geborene Kläger ist gelernter Schlosser und arbeitete bis April 2008 in verschiedenen Tätigkeiten. Infolge eines am 11. März 1999 erlittenen Unfalles erhielt der Kläger einen Grad der Behinderung (GdB) von 60 zuerkannt und bezieht eine Rente der Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft.

Im November 2008 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog zunächst die Gutachten der Berufsgenossenschaft bei und holte ein orthopädisches Sachver-ständigengutachten des Dr. S. vom 22. Dezember 2008 ein. Dieser diagnostizierte ein post-traumatisches Impingement-Syndrom der linken Schulter, Chondropathia patellae links mit Bursitis präpatellaris Kniegelenk, Bursitis Achillessehne links, Metatarsalgie links, Adipositas, Fasciale Parese rechts, bronchiales Asthma, chronische Spannungskopfschmerzen, Zustand nach schwerem Schädelhirntrauma, Verdacht auf Konzentrationsschwäche und Koordi-nationsprobleme. Aus orthopädischer Sicht bestünden nur leichte Funktionsbeeinträchtigungen. Der Kläger sei noch in der Lage, mittelschweren Tätigkeiten in vorwiegend stehender Körperhaltung bzw. im Stehen, Gehen, zeitweise im Sitzen über sechs Stunden nachzugehen. Auf Grund des Verdachtes auf Konzentrationsstörungen bzw. Koordinationsprobleme sei ein neuropsychiatrisches Zusatzgutachten erforderlich. Die Beklagte holte ein neurologisches Gutachten des Dr. H. vom 11. Februar 2009 ein, der ein leichtgradiges Frontalhirnsyndrom mit Affektinkontinenz und testpsychologischen Defiziten der konzentrativen Belastbarkeit und der Aufmerksamkeitsintensität, leichtgradige sensomotorische Hemiparese links mit spastischer Gangstörung und Feinmotorikstörung der linken Hand, hochgradige periphere Fazialisparese rechts, Anakusis rechts, Impingement-Syndrom des linken Schultergelenkes und Arthrose des linken Schultereckgelenkes sowie Adipositas diagnostizierte. Arbeiten mit besonderen Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen sowie mit besonderer Umstellungsfähigkeit könnten nicht durchgeführt werden. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter den genannten qualitativen Einschränkungen könne der Kläger jedoch vollschichtig ausüben. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 20. Februar 2009 den Rentenantrag ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2009 mit der Begründung zurück, der Kläger sei in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen täglich sechs Stunden und mehr zu verrichten.

Am 21. April 2009 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Meiningen (SG) Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass er keine Tätigkeit mehr ausführen könne. Aufgrund der extremen Konzentrationsschwierigkeiten könne er auch Bürotätigkeiten nicht mehr kontinuierlich ausführen. Es sei nicht ersichtlich, wie er mit seinen vorhandenen qualitativen Einschränkungen eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt finden könne. Auf Grund der vielen qualitativen Einschränkungen sei auch das zeitliche Leistungsvermögen eingeschränkt. Er sei nicht in der Lage, körperlich und geistig länger als eine Stunde am Stück tätig zu sein. Er könne auch die genannten Verweisungstätigkeiten nicht kontinuierlich ausüben. Im Übrigen ist er der Ansicht, dass das Zusammenspiel der verschiedenen Erkrankungen nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Es hätte hier eine ärztliche Gesamtbetrachtung erfolgen müssen.

Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines nervenärztlichen, psychosomatischen und psychotherapeutischen Gutachtens des Dr. F. Dieser hat in seinem Gutachten vom 21. Dezember 2010 einen Zustand nach Schädel-Hirntrauma mit Hirnkontusion rechts und diskreter Hemiparese links mit Sensibilitätsstörungen, Fazialisparese rechts, Kopfschmerzsyndrom rechtsbetont sowie fachfremd Anakusis rechts und Verschleißerscheinungen der linken Schulter nach Luxation mit Funktionsbeeinträchtigung diagnostiziert. Im Ergebnis dessen verweise er auf die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten sowie darauf, dass sich bei der aktuellen Untersuchung durch ihn weder seitens des psychiatrischen noch seitens des neurologischen Fachgebietes neue Aspekte ergeben hätten. Es bestünden weiterhin qualitative Einschränkungen. Aus diesen lasse sich eine zeitliche Leistungseinschränkung aktuell nicht überzeugend begründen, ebenso wenig eine schwere spezifische Einschränkung des qualitativen Leistungsvermögens bzw. eine ungewöhnliche Summierung verschiedener qualitativer Leistungsdefizite. Der Kläger sei unter Beachtung der qualitativen Einschränkungen hinsichtlich des Restleistungsvermögens in der Lage, zeitlich uneingeschränkt tätig zu sein. Das SG hat die Klage sodann mit Urteil vom 12. April 2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nicht er-werbsgemindert sei, da er weiterhin mindestens sechs Stunden pro Tag leichte Tätigkeiten unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen ausüben könne. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Dr. F. vom 21. Dezember 2010, wonach die festgestellten gesundheitlichen Störungen nicht die Notwendigkeit der Einschränkung der zeitlichen Belastbarkeit begründen könnten. Auch die im Verwaltungsverfahren durch die Beklagte eingeholten Gutachten bestätigten kein quantitativ gemindertes Leistungsvermögen. Soweit der Kläger auf seine Konzentrationsschwierigkeiten hinweise, seien diese insofern berücksichtigt, als ihm lediglich Tätigkeiten ohne besonderen Anforderungen an die Ausdauer und die Präzision sowie an das Durchhaltevermögen zuzumuten seien. Beim Kläger liege weder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Hilfsweise werde er jedoch auf die Tätigkeit eines Produktionshelfers verwiesen.

Mit seiner am 27. Mai 2011 eingelegten Berufung gegen das seinen Bevollmächtigten am 4. Mai 2011 zugestellte Urteil verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht geltend, dass er aufgrund des fehlenden Durchhaltevermögens "keinerlei, auch keine leichten körperlichen Tätigkeiten mindestens sechs Stunden pro Tag" ausüben könne. Er hat außerdem ein unfallchirurgisches Gutachten des Dipl.-Med. Sch. vom 18. Januar 2015 sowie ein neurologisches Gutachten des Prof. Dr. K. vom 2. Mai 2015 vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 12. April 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. Dezember 2008 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchs- und Klageverfahren und ist der Auffassung, dass sich beim Kläger "unstreitig ( ) Erkrankungen auf neurologisch-psychiatrischem und auf orthopädischem Fachgebiet als Unfallfolgen vom 11.03.1999" finden ließen, es jedoch bemerkenswert sei, dass er ab Mai 2000 bis April 2008 durchgehend als Schlosser tätig gewesen sei und sich lediglich 2005 nach erfolgter Arthroskopie der linken Schulter eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit feststellen lasse. Beim Kläger liege außerdem weder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Der Leistungseinschätzung im Reha-Abschlussbericht vom 8. August 2014 sei nicht zu folgen. Sie legt den vorläufigen Entlassungsbericht des Klinikums M. vom 17. Mai 2013, die stationäre Behandlung des Klägers vom 16. bis zum 18. Mai 2013 betreffend, den Entlassungsbrief der Neurologischen Klinik GmbH B. N. vom 16. Mai 2014, den stationären Aufenthalt vom 12. bis 17. Mai 2014 betreffend sowie den Reha- Entlassungsbericht der Dr. B. H. M. Klinik, B. L., vom 8. August 2014, den stationären Aufenthalt vom 20. Juni bis 25. Juli 2014 betreffend, vor.

Der Senat hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte sowie ein nervenärztliches Gutachten des Dr. K. eingeholt. Er hat in seinem Gutachten vom 15. Juli 2013 auf neurologischem Fachgebiet ein abgelaufenes schweres Schädel-Hirn-Trauma am 11. März 1999 mit diversen Ausfällen (inkomplette Fazialislähmung rechts, sensibler Trigeminusausfall rechts, Hörverlust rechts, inkomplette sensomotorische Halbseitenlähmung links/überlagert von einer peripheren Peronaeusparese links, leichte Störung der Sprachartikulation) sowie auf psychiatrischem Fachgebiet eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion diagnostiziert. Erläuternd hat Dr. K. ausgeführt, der Kläger habe im Rahmen der 3-tägigen Begutachtung keinerlei Hinweise auf eine Störung der visuellen Merkfähigkeit oder der Alltagstauglichkeit geboten. Hinweise auf ein sogenanntes hirnorganisches Psychosyndrom im Sinne eines Residualsyndroms nach dem schweren Schädel-Hirn-Trauma gebe es nicht. Epilepsiebedingte Aussetzer seien beim Kläger auszuschließen. Die vom Kläger angegebenen Aussetzer ließen sich nicht durch eine neurologische Erkrankung erklären, sondern hätten in erster Linie mit mangelnder Aufmerksamkeit und mangelnder Sorgfalt in der Arbeitsleistung zu tun. Inkonsistenzen begründeten durchaus Zweifel an der Glaubwürdigkeit hinsichtlich der geschilderten Merkfähigkeitsstörungen, der Kopfschmerzen und auch des depressiven Erlebens. Hinsichtlich der beim Kläger vorliegenden Funktionsstörungen hat Dr. K. festgestellt, dass dieser nur noch körperlich leichte Tätigkeiten regelmäßig vollschichtig verrichten könne. Aufgrund der inkompletten Halbseitenlähmung links sei zweifelsohne die Ziel- und Haltemotorik im Bereich des linken Armes und des linken Beines eingeschränkt. Deshalb seien Arbeiten, die kontinuierliche Haltetätigkeiten im linken Arm und eine nur durchschnittliche Feinmotorik der linken Hand erforderten, ebenso wenig zumutbar, wie Tätigkeiten im Bücken, in Hockstellung, im Knien, auf Leitern und Gerüsten mit Absturzgefahr sowie Überkopfarbeiten. Die Tätigkeiten sollten im Wechsel zwischen Stehen, Gehen (jeweils 25 v.H.) und Sitzen (50 v.H.) verrichtet werden, wobei Akkordarbeit, Fließbandtätigkeit und Nachtarbeit ebenso vermieden werden sollten, wie Reizstoffe am Arbeitsplatz. Das räumliche Hören sei infolge des Hörverlusts rechts eingeschränkt. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit liege nicht vor, betriebsunübliche Pausen seien nicht erforderlich. Elemente einer additiven Leistungsminderung unter Berücksichtigung der orthopädischen und nervenärztlichen Befunde seien nicht gegeben. Mit dem verbliebenen Restleistungsvermögen könne der Kläger noch eine Tätigkeit als Produktionshelfer oder als Pförtner an der Nebenpforte vollschichtig ausüben.

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11. November 2014 hat Dr. K. ausgeführt, dass die Diagnose der Armplexusschädigung rechts, wie sie in den zwischenzeitlich vorliegenden ärzt-lichen Befunden, insbesondere im Reha- Entlassungsbericht der Dr. B. H. M. Klinik, B. L., vom 8. August 2014 gestellt werde, bei kritischer Analyse nicht aufrecht zu erhalten sei. Es sei insoweit keine Beschwerdevalidierung erfolgt. Aus den dokumentierten Befunden sei ein aufgehobenes Leistungsvermögen nicht ableitbar. In seiner weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 20. Juli 2015 verweist der Sachverständige darauf, dass aus den vom Kläger vorgelegten Gutachten insbesondere hinsichtlich der neurologischen Situation deutliche Zeichen der Befundbesserung erkennbar seien. Änderungen bezüglich seiner Leistungsbeurteilung im Gutachten vom 15. Juli 2013 ergäben sich danach nicht.

Der Berichterstatter des Senats hat mit den Beteiligten am 19. November 2012 einen Erörte-rungstermin durchgeführt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die in der Gerichtsakte befindliche Niederschrift verwiesen.

Der Senat hat den Beteiligten außerdem einen Auszug aus dem berufskundlichen Sachver-ständigengutachtens der H. J. vom 6. Juni 2004 aus einem anderen Verfahren des Senats (Az.: L 6 RJ 301/02) zur Tätigkeit eines Produktionshelfers sowie vom 22. September 2002, ebenfalls aus einem anderen Verfahren des Senats (Az.: L 6 RJ 663/01), zur Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte und Auskünfte des BDWS vom 10. Mai und 20. Dezember 2007 sowie vom 31. März 2008 und 1. Juni 2011 zur Kenntnis übersandt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet, denn die zulässige Klage des Klägers ist nicht begründet. Ein Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI besteht nicht.

Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsmin-derung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Der Kläger ist nicht voll erwerbsgemindert. Er kann jedenfalls leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Dies haben die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eingeholten Sachverständigengutachten der Dres. F. und K. ergeben, deren Leistungseinschätzungen sich der Senat anschließt. Danach kann der Kläger noch zumindest leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig ausüben.

Die Benennung einer Verweisungstätigkeit ist bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich zwar grundsätzlich nicht erforderlich. Hilfsweise benennt der Senat jedoch im Hinblick auf die festgestellten Leistungseinschränkungen des Klägers vorsorglich als zumutbare und angesichts seiner gesundheitlichen Einschränkungen mögliche ungelernte Verweisungstätigkeit die eines Produktionshelfers sowie eines Pförtners an der Nebenpforte und lässt dahingestellt, ob hier eine Summierung überhaupt vorliegt.

Diese Tätigkeiten kann der Kläger, wie Dr. K. in seinem Gutachten ausdrücklich bestätigt hat, trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden ausüben. Dies ergibt sich hinsichtlich der Tätigkeit eines Produktionshelfers aus dem Vergleich mit den im beigezogenen Gutachten der berufskundlichen Sachverständigen J. vom 6. Juni 2004 beschriebenen Tätigkeitsanforderungen (S. 9 ff. des Sachverständigengutachtens). Produktionshelfertätigkeiten sind danach in vielen Branchen und bei unterschiedlichen Produkten anzutreffen, zum Teil auch bei Firmen, die sich auf derartige Arbeiten im Kundenauftrag spezialisiert haben. Die körperliche Belastung ist abhängig von den zu verrichtenden Detailaufgaben. Z.B. in der Metall-, Elektro- oder Kunststoffindustrie sowie im Spielwaren- oder Hobbybereich sind Tätigkeiten vorhanden, die nur leicht belasten und bei denen wirbelsäulen- oder gelenkbelastende Körperhaltungen nicht vorkommen. Auch das Arbeitstempo wird nicht durch Maschinen oder Anlagen vorgegeben, der Lohn wird nicht nach Akkordrichtsätzen errechnet. Als Einzelaufgaben werden Waren beklebt, eingehüllt, gezählt, sortiert; es werden Abziehbilder, Warenzeichen oder Etiketten angebracht. Es wird in Papp-, Holzschachteln oder sonstige Behältnisse eingepackt; diese werden verschlossen und es werden Hinweise oder Kennzeichnungen angebracht. Bei vorhandenem körperlichem Leistungsvermögen im individuellen Fall sind Tätigkeiten im Innenbereich an Werkbänken und Arbeitstischen, die nur leicht belasten, möglich und vorhanden. Als Beispiel für diese Tätigkeiten benennt die Sachverständige Verpackungstätigkeiten in einem Unternehmen der Dentalbranche. Die im Unternehmen hergestellten Produkte gelangen in die Endverpackung, wo die Produkte so verpackt werden, wie sie an den Endverbraucher ausgeliefert werden. Es werden z.B. abgefüllte Produkte in eine Faltschachtel gepackt, Spritzen werden in Tiefziehteile gelegt und kommen dann in eine Faltschachtel. Es werden eine Gebrauchsanweisung oder Mischblöcke dazu gelegt und die Faltschachtel verschlossen. Die Tätigkeit ist körperlich leicht, die zuvor verpackten Teile wiegen unter fünf Kilogramm, die Tätigkeit kann im Wechsel von Gehen und Stehen ausgeübt werden, es kann auch nur gesessen werden. Überall da, wo Produkte hergestellt werden, die direkt an den Endverbraucher gehen, findet eine Endverpackung statt. Diese erfolgt maschinell oder per Hand. Im letzteren Fall, findet sie nicht im Akkord statt bzw. ist nicht an einen Maschinentakt gebunden. Sofern die zuvor verpackten Teile leicht sind bzw. nicht mehr als körperlich leicht belasten, können Sie von Arbeitnehmern verrichtet werden, die nur körperlich leichte Arbeiten verrichten dürfen.

Hinsichtlich der außerdem zumutbaren Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte ergibt sich dies aus dem Gutachten der Sachverständigen J. vom 22. September 2002. Danach kontrollieren Pförtner den Zugang zu Gebäuden oder Betriebsgeländen. Sie sind der erste Ansprechpartner für Besucher. Zuverlässigkeit, korrektes Auftreten und Sicherheitsbewusstsein sind für ihre Tätigkeit von zentraler Bedeutung. Je nach Art des Betriebes oder der Behörde haben sie unterschiedliche Aufgabenschwerpunkte. Besonders in sicherheitsrelevanten Bereichen verhindern sie das Eindringen von Unbefugten und überwachen zeitliche bzw. örtliche Zugangsberechtigungen und evtl. bestehende Fotografierverbote. Sie kontrollieren Werksausweise, stellen Passierscheine für Besucher aus und melden diese bei der zuständigen Stelle an. In solchen Funktionen sind Pförtner dem Werkschutz zugeordnet. Auch die Kontrolle des Kfz- und Warenverkehrs gehört in manchen Betrieben zu ihrer Tätigkeit. Sie verwalten Schlüssel und Schließanlagen, führen Aufzeichnungen, nehmen Postsendungen an und leiten sie sortiert zur Verteilung weiter. Oft kümmern sie sich auch um die Postverteilung im Betrieb. Größere Schreibarbeiten sind nicht zu leisten. Zu ihren Aufgaben gehören zum Teil oft auch der Telefondienst, das Aushändigen von Formularen sowie das Aufbewahren von Fundsachen und Gepäck. Es handelt sich um leichte körperliche Arbeit, überwiegend im Sitzen und in geschlossenen Räumen sowie für körperlich Behinderte geeignet. Der Zugang zur Erwerbstätigkeit als Pförtner ist nicht geregelt. Bei fehlenden Kenntnissen kann eine Einarbeitung bzw. ein Anlernen praktiziert werden, wobei feste Einarbeitungszeiten nicht existieren. Nach den Ausführungen des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen in dessen Schreiben vom 20. Dezember 2007 und vom 1. Juni 2011 erlaubt die Tätigkeit ein Arbeiten überwiegend im Sitzen, ein beliebiger Haltungswechsel sowie ein Hin- und Hergehen in der Pförtnerloge bzw. je nach Örtlichkeit auch davor, ist möglich. Der Pförtner/die Pförtnerin an der Nebenpforte muss durchschnittlichen Anforderungen an Aufmerksamkeit, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein und Übersicht gewachsen sein. Die Tätigkeit des einfachen Pförtners an der Nebenpforte wird nach wie vor von zahlreichen Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes bedient. Dies bestätigt der Bundesverband der Wach- und Sicherheitsunternehmen in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2011 ausdrücklich. Es stehen danach ca. 800 bis 850 Arbeitsplätze zur Verfügung, die nicht nur betriebsintern, sondern auch über den allgemeinen Arbeitsmarkt durch Stellenausschreibungen besetzt werden.

Diesen Anforderungsprofilen entspricht das festgestellte Leistungsvermögen des Klägers in den von Dres. F. und K. erstellten Gutachten, deren Beurteilungen der Senat folgt. Die von ihnen angenommenen Einschränkungen werden sowohl bei der Produktionshelfer- als auch bei der Pförtnertätigkeit an der Nebenpforte berücksichtigt.

Danach kann der Kläger eine Tätigkeit als Produktionshelfer ebenso wie als Pförtner an der Nebenpforte noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Zumindest leichte Arbeiten können nach dem Gutachten des Dr. K. vom Kläger regelmäßig vollschichtig verrichtet werden. Aufgrund der inkompletten Halbseitenlähmung links sind die Ziel- und die Haltemotorik im Bereich des linken Armes und des linken Beines eingeschränkt, weshalb Arbeiten, die kontinuierliche Haltetätigkeiten im linken Arm und eine nur durchschnittliche Feinmotorik der linken Hand erforderten, ebenso wenig zumutbar sind, wie Tätigkeiten im Bücken, in Hockstellung, im Knien, auf Leitern und Gerüsten mit Absturzgefahr sowie Überkopfarbeiten. Die Tätigkeiten sollen im Wechsel zwischen Stehen, Gehen (jeweils 25%) und Sitzen (50%) verrichtet werden, wobei Akkordarbeit, Fließbandtätigkeit und Nachtarbeit ebenso vermieden werden sollen, wie Reizstoffe am Arbeitsplatz. Das räumliche Hören ist infolge des Hörverlusts rechts eingeschränkt. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit liegt nicht vor, betriebsunübliche Pausen sind nicht erforderlich. Elemente einer additiven Leistungsminderung unter Berücksichtigung der orthopädischen und nervenärztlichen Befunde sind nicht gegeben.

Sowohl bei der Produktionshelfertätigkeit als auch bei der Tätigkeit als Pförtner an der Ne-benpforte handelt sich um körperlich leichte Arbeiten, die eine sitzende Körperhaltung aber auch einen Wechsel der Körperhaltung ermöglichen. Sie beinhalten keine länger anhaltenden statischen Wirbelsäulenzwangshaltungen insbesondere mit nach vorne gebeugtem Oberkörper, keine Überkopfarbeiten, kein Klettern oder Steigen und keine Arbeiten im Hocken oder Knien und keine Akkord- oder Nachtarbeit.

Gestützt wird dieses Ergebnis durch das erstinstanzliche Gutachten des Dr. F., der beim Kläger zwar qualitative Einschränkungen, jedoch kein zeitliche Leistungseinschränkung festgestellt hat. Schließlich gehen auch die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten der Dres. S. und H. übereinstimmend von einem vollschichtigen Leistungsvermögen des Klägers aus.

Aus den vom Kläger im Laufe des Berufungsverfahrens eingereichten Gutachten andere Auf-traggeber ergeben sich keine beachtlichen Zweifel an dem zuvor dargestellten Ergebnis. Dr. K. hat sich in seiner weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 20. Juli 2015 mit den beiden Gutachten auseinandergesetzt und ausgeführt, dass im unfallchirurgischen Gutachten des Dipl.-Med. Sch. vom 11. Mai 2013, erstellt für eine private Unfallversicherung, zwar die neurologische Diagnose "Armplexusläsion" gestellt worden sei, diese jedoch aus neurologischer Sicht nicht im Vollbeweis belegt ist. Letztlich kommt selbst der unfallchirurgische Gutachter nicht zum Ergebnis, dass hieraus ein funktionell relevantes Defizit folgt. Auch aus dem für dieselbe private Unfallversicherung erstellten neurologischen Gutachten des Prof. Dr. K. vom 2. Mai 2015 resultiert laut Dr. K. kein wesentlicher Änderungsbedarf hinsichtlich des festgestellten Restleistungsvermögens. Im Gegenteil ergibt sich aus den Ausführungen des Prof. Dr. K. eine Befundverbesserung, da die jetzt noch nachweisbaren Störmuster funktionell nicht mehr relevant sind.

Nachdem der Kläger somit noch vollschichtig arbeiten kann, liegen auch die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI nicht vor.

Berufsschutz wird durch § 43 SGB VI nicht mehr gewährt, das heißt der Versicherte muss sich grundsätzlich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen, ohne dass es auf die soziale Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit ankommt.

Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob dem Kläger eine dem Leistungsver-mögen entsprechende Tätigkeit auch tatsächlich vermittelt werden kann. Das Risiko, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, trägt nicht die Beklagte, sondern die Arbeitslosenver-sicherung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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