L 4 KR 2176/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KR 138/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 2176/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 23. April 2015 wird zurückgewiesen. Die Klage wegen des Bescheids vom 8. Januar 2016 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung und die darauf beruhende Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung seit 1. Januar 2013.

Der 1953 geborene Kläger, der Vater zumindest eines Kindes ist, war vom 17. November 1973 bis 16. Juli 2006 als landwirtschaftlicher Unternehmer bei den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten pflichtversichert. Ab 17. Juli 2006 war er - nach seiner Behauptung bis 31. Dezember 2012 - beschäftigt. Er war Mitglied der beigeladenen Krankenkasse, bis 22. November 2010 als versicherungspflichtig Beschäftigter aufgrund einer entsprechenden Meldung. Gegenüber der Beigeladenen zeigte er unter dem 22. November 2010 die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) an. Diese führte den Kläger seit 23. November 2010 als versicherungspflichtiges Mitglied nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und erhob Beiträge.

Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ermittelte aufgrund ihr zugegangener Angaben in einem Förderantrag, dass der Kläger landwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet sowie Mutterkühe und Rinder hält. Auf Anfragen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vom 3. Juni 2013 und 25. Februar 2014, wann der Kläger diese Flächen übernommen habe, antwortete der Kläger nicht. Mit Bescheid vom 27. März 2014 verfügte die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft den Beginn ihrer Zuständigkeit für das landwirtschaftliche Unternehmen zum 1. Januar 2013 in folgendem Umfang: 19,1 ha Grünland, 1,2 ha Forst, 9,88 ha Futterbau und Bioenergiepflanzen, 16 Milchkühe und Deckbullen sowie 21 sonstige Rinder. Die landwirtschaftliche Alterskasse stellte mit Bescheid vom 24. April 2014 Versicherungspflicht des Klägers als Unternehmer ab 1. Januar 2013 fest und erhob Beiträge.

Die Beklagten führten ab 1. Januar 2013 die Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers durch, weil das Unternehmen des Klägers die für die Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer maßgebende Mindestgröße mit einem Flächenwert von EUR 33.022,00 ab 1. Januar 2013 und EUR 35.126,17 ab 1. Januar 2014 überschreite. Hierüber unterrichtete die Beklagte zu 1) den Kläger mit Bescheid vom 24. April 2014. Zugleich setzte sie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2013 fest (ab 1. Januar 2013: Krankenversicherung EUR 230,00 monatlich und Pflegeversicherung EUR 26,50 monatlich, insgesamt EUR 256,50 monatlich; ab 1. Januar 2014: Krankenversicherung EUR 221,79 monatlich und Pflegeversicherung EUR 25,99 monatlich, insgesamt EUR 247,78 monatlich). Für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. April 2014 forderte sie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von EUR 4.069,12 nach.

Der Kläger erhob Widerspruch. Die "Versicherung" bei der Beigeladenen bestehe auch seit 1. Januar 2013. Er sei derzeit nach wie vor arbeitsuchend. Auf Anfrage der Beklagten zu 1) gab die Beigeladene unter dem 1. Juli 2014 an, der Kläger sei bei ihr seit 1. Januar 2013 nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versichert. Die Beklagte zu 1) übersandte daraufhin dem Kläger eine Versicherungsbescheinigung vom 17. Juli 2014 für die Zeit seit 1. Januar 2013 als landwirtschaftlicher Unternehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG).

Der gemeinsame Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 24. April 2014 zurück (Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2014). Der Kläger sei Unternehmer. Er betreibe ein landwirtschaftliches Unternehmen auf eigene Rechnung und trage hieraus den Gewinn oder Verlust, welches die Mindestgröße im Sinne des § 1 Abs. 5 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) erreiche, so dass Versicherungspflicht zu ihnen (den Beklagten) bestehe. Er bewirtschafte zum 1. Januar 2013 ein landwirtschaftliches Unternehmen von unter anderem 9,88 ha Ackerland (Futterbau) und 19,10 ha Grünland, so dass die von der Vertreterversammlung der Landwirtschaftlichen Alterskasse festgesetzte Mindestgröße von 8 ha erreicht sei. Der Kläger gehöre nicht zum Personenkreis der versicherungsfreien Personen. Eine anderweitige vorrangige Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer bzw. Bezieher von Arbeitslosengeld bestehe bei der Beigeladenen längstens bis 31. Dezember 2012. Der korrigierte Flächenwert betrage unter Berücksichtigung des für den Wohnort des Klägers maßgeblichen durchschnittlichen Hektarwerts von DM 1.196,00 ab 1. Januar 2013 bei 0,13 ha Hoffläche, 19,10 ha Grünland, 9,88 ha Feldfutterbau sowie mit einem Hektarwert von DM 100,00 bei 1,28 ha Forstfläche DM 34.943,56, multipliziert mit dem nach der Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Kalenderjahr 2013 (AELV 2013) maßgeblichen Faktor von 0,9450306 gerundet EUR 33.022,00 sowie ab 1. Januar 2014 bei 19,10 ha Grünland und 9,88 ha Feldfutterbau DM 34.660,08, multipliziert mit dem nach der Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Kalenderjahr 2014 (AELV 2014) maßgeblichen Faktor von 1,0106253 gerundet EUR 35.028,00 sowie mit einem Hektarwert von DM 150,00 bei 1,28 ha Forstfläche EUR 98,17, insgesamt EUR 35.126,17. Nach § 45 Abs. 1 (nach dem 1. Dezember 2013) und § 132 Abs. 2 (ab dem 1. Januar 2014) der Satzung der Beklagten zu 1) sei das Unternehmen danach in die Beitragsklasse 08 einzustufen. Daraus ergäben sich die im Bescheid vom 24. April 2014 genannten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Der Kläger erhob am 13. Januar 2015 beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage. Er machte wiederum geltend, auch seit dem 1. Januar 2013 bei der Beigeladenen krankenversichert gewesen zu sein.

Die Beklagten traten der Klage entgegen. Sie setzten mit dem gemeinsamen Bescheid vom 20. Januar 2015 - ohne dem SG eine Abschrift dieses Bescheids zu übersenden - die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015 nach der Beitragsklasse 08 bei einem korrigierten Flächenwert von EUR 35.053,17 auf insgesamt EUR 262,39 monatlich (Krankenversicherung EUR 231,14 monatlich und Pflegeversicherung EUR 31,25 monatlich) fest.

Die durch Beschluss des SG vom 11. März 2015 Beigeladene äußerte sich nicht.

Das SG wies die Klage mit Urteil vom 23. April 2015 ab. Die Beklagten hätten die Versicherungspflicht in der (landwirtschaftlichen) Kranken- und Pflegeversicherung zutreffend festgestellt. Der Kläger sei - wie die Beklagten im Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegt hätten - seit dem 1. Januar 2013 nach § 2 Abs. 1 KVLG versicherungspflichtig, da das Unternehmen auf Bodenwirtschaft beruhe und die Mindestgröße nach § 1 Abs. 5 ALG erreicht sei. Trotz mehrmaliger rechtlicher Hinweise habe der Kläger keine Gesichtspunkte aufgezeigt, dass die Beklagten die Betriebsgröße unzutreffend ermittelt hätten oder eine vorrangige Versicherung bestünde. Hiergegen spreche im Übrigen, dass die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ebenfalls ihre Zuständigkeit festgestellt habe und Beiträge erhebe, wobei der Kläger nach seinen Darlegungen in der mündlichen Verhandlung gegen diese Versicherungspflicht keine Einwände erhebe. Die Voraussetzungen der Versicherungspflicht bei der Beigeladenen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V seien im Hinblick auf die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG gegebene Versicherungspflicht nicht erfüllt. § 3 Abs. 2 Nr. 7 KVLG regle nur die Zuständigkeit für den Fall, dass Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 KVLG und nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in Betracht käme, finde aber keine Anwendung bei einer Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG. Im Übrigen sei eine relevante Beitragszahlung des Klägers gegenüber der Beigeladenen fraglich. Es müsse nicht entschieden werden, ob dem Kläger gegen die Beigeladenen Anspruch auf Beitragserstattung zustehen könne.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 11. Mai 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. Mai 2015 Berufung eingelegt. Er wiederholt, seit 2006 bei der Beigeladenen versichert zu sein. Seit 2013 habe er Arbeit gesucht und Beiträge freiwillig gezahlt. Falls er ein Beschäftigungsverhältnis aufnehme, werde er Nebenerwerbslandwirt und über den Arbeitgeber versichert sein. Bis Mai 2014 habe er keinen Schutz gegen Krankheit über die Beklagte zu 1) gehabt. Er müsse für 18 Monate rückwirkend Beiträge zahlen, für die er keine Leistungen habe in Anspruch nehmen können. Für die Beklagte zu 1) seien für den Zeitraum der rückwirkend geforderten Beiträge keinerlei Kosten entstanden. Die durch die Beklagten für diesen Zeitraum gepfändeten Beiträge seien rechtswidrig. Der Kläger hat im von der Berichterstatterin durchgeführten Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 7. Oktober 2015 unter anderem erklärt, mittlerweile wieder eine Beschäftigung aufgenommen zu haben, jedoch nicht sagen zu wollen, ab welchem Zeitpunkt, bei welchem Arbeitgeber und ob sozialversicherungspflichtig oder geringfügig.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 23. April 2015 sowie die Bescheide der Beklagten vom 24. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2014, vom 20. Januar 2015 und 8. Januar 2016 aufzuheben.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage wegen des Bescheids vom 8. Januar 2016 abzuweisen.

Sie verweisen auf den Widerspruchsbescheid sowie das angefochtene Urteil des SG.

Die Beklagten haben die Beigeladene ermächtigt, einen Betrag von EUR 2.450,06 (Beiträge vom 1. Februar bis 31. Oktober 2015 EUR 2.328,06, Säumniszuschläge EUR 112,00 und Mahngebühren EUR 10,00) mit den dem Kläger zustehenden Erstattungsansprüchen zu verrechnen (Verrechnungsersuchen vom 2. November 2015). Sie haben von der Beigeladenen am 20. November 2015 einen Betrag in Höhe von EUR 1.883,61 erhalten und die noch offenen Beitragsforderung von EUR 566,45 gemahnt. Ferner haben sie mit gemeinsamen Bescheid vom 8. Januar 2016 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2016 nach der Beitragsklasse 08 bei einem korrigierten Flächenwert von EUR 37.172,17 auf insgesamt EUR 260,09 monatlich (Krankenversicherung EUR 229,64 monatlich und Pflegeversicherung EUR 30,45 monatlich) festgesetzt.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Sie hat wegen der von den Beklagten durchgeführten Pflichtversicherung die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V durchgeführte Pflichtversicherung zum 31. Dezember 2012 "storniert", mit Bescheid vom 24. November 2015 auf Antrag des Klägers unter Rücknahme des vorangegangenen Bescheids vom 29. Oktober 2014 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 23. November 2010 bis 31. Dezember 2012 in Höhe von EUR 8.249,87 (nach § 256a SGB V) erlassen. Nach ihrem Vortrag im Berufungsverfahren hat der Kläger am 27. Dezember 2013 um "Wiederaufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung" ersucht mit der Angabe, er sei selbständig tätig.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG sowie die von den Beklagten und der Beigeladenen vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Der Kläger hat die Berufung form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung bedurfte nicht der Zulassung. Denn der Kläger wendet sich gegen die Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung und die Erhebung von Beiträgen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

2. Gegenstand des Rechtsstreits sind der vom Kläger mit der Klage angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2014 (Feststellung der Versicherungspflicht und Festsetzung der Beiträge ab 1. Januar 2013) sowie nach § 96 Abs. 1 SGG der Bescheid vom 20. Januar 2015 (Festsetzung der Beiträge ab 1. Januar 2015) und nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG der Bescheid vom 8. Januar 2016 (Festsetzung der Beiträge ab 1. Januar 2016). Denn diese Bescheide ersetzen hinsichtlich der Höhe der Beiträge jeweils den vorangegangenen Beitragsbescheid zum 1. Januar 2015 und zum 1. Januar 2016.

Der Bescheid vom 20. Januar 2015 war bereits nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, so dass über diesen Bescheid an sich bereits das SG hätte entscheiden müssen. Dies ist in Unkenntnis der Existenz dieses Bescheides unterblieben, weil der Kläger und die Beklagten dem SG ihn entgegen der in § 96 Abs. 2 SGG vorgesehenen Verpflichtung nicht mittteilten. Für einen solchen Fall holt das Berufungsgericht die Entscheidung über diese Bescheide nach (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 20. Dezember 2012 - B 10 EG 19/11 R - juris, Rn. 17, Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 96 Rn. 12a). Über den nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens vor dem Senat gewordenen Bescheid vom 8. Januar 2016 entscheidet der Senat nicht auf Berufung, sondern auf Klage (BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 - B 10 EG 12/10 R - juris, Rn. 17; Leitherer, a.a.O., § 96 Rn. 7 m.w.N.).

Im Berufungsverfahren ist über die Zeit ab 1. Januar 2013 zu entscheiden. Denn allein ab diesem Tag haben die Beklagten in den genannten streitgegenständlichen Bescheiden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung festgesetzt. Zu entscheiden ist ferner allein über die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, nicht aber über die Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse. Die Beitragsbescheide der landwirtschaftlichen Alterskasse waren und sind nicht Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens.

3. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ebenso ist die Klage wegen des Bescheids vom 8. Januar 2016 nicht begründet. Der Kläger ist zumindest seit 1. Januar 2013 als Unternehmer versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Landwirte und damit auch in der Pflegeversicherung der Landwirte, weshalb er zumindest seit 1. Januar 2013 auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten hat.

a) Der von der Beklagten zu 1) erlassene Bescheid vom 24. April 2014 ist hinsichtlich der Festsetzung der Beiträge zur Pflegeversicherung nicht deshalb rechtswidrig, weil er keinen Hinweis darauf enthält, hinsichtlich der Beiträge zur Pflegeversicherung auch im Namen der Beklagten zu 2) ergangen zu sein. Nach § 46 Abs. 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) können Krankenkassen und Pflegekassen für Mitglieder, die ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen (Satz 4). Das Mitglied ist darauf hinzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag zur Pflegeversicherung im Namen der Pflegekasse ergeht (Satz 5). Jedenfalls entschied der gemeinsame Widerspruchsausschuss der beiden Beklagten über den Widerspruch des Klägers.

Die Bescheide vom 20. Januar 2015 und 8. Januar 2016 sind gemeinsame Bescheide der Beklagten. Denn sie sind ausdrücklich als erlassende Behörde angegeben.

b) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG sind in der Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht (landwirtschaftliche Unternehmer), deren Unternehmen, unabhängig vom jeweiligen Unternehmer, auf Bodenbewirtschaftung beruht und die Mindestgröße erreicht; § 1 Abs. 5 GAL gilt. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 KVLG ist Unternehmer, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausgeübt.

Der Kläger ist landwirtschaftlicher Unternehmer. Denn er betreibt selbständig einen landwirtschaftlichen Betrieb. Dieser landwirtschaftliche Betrieb überschreitet mit den landwirtschaftlichen Flächen von 19,10 ha Grünland, 9,88 ha Futterbau und 1,28 ha Forst die Mindestgröße des § 1 Abs. 5 GAL von 8 ha. Dies ergibt sich aus dem Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2014. Der Kläger hat hiergegen nichts eingewandt. Vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung des SG ausdrücklich die Versicherungspflicht und die Erhebung der Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, der dieselben landwirtschaftlichen Flächen zugrunde liegen, als zutreffend bezeichnet.

c) Die Versicherungspflicht entfällt nicht wegen hauptberuflich selbständiger Tätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft. Nach § 2 Abs. 4a Satz 1 KVLG ist nach Absatz 1 Nr. 1 nicht versicherungspflichtig, wer außerhalb der Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte, insbesondere im Vorbringen des Klägers, dass er hauptberuflich außerhalb der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätig ist.

d) Die Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung entfällt auch nicht wegen anderweitiger Versicherungspflicht. Nach § 3 Abs. 1 KVLG ist nach diesem Gesetz nicht versichert, wer 1. nach anderen gesetzlichen Vorschriften versicherungspflichtig ist, 2. nach § 192 SGB V Mitglied bei einer anderen Krankenkasse ist.

aa) Der Kläger ist seit 1. Januar 2013 nicht versicherungspflichtig nach § 5 SGB V.

(1) Eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigter, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 KVLG der Versicherungspflicht nach dem KVLG vorgeht, vermag der Senat für die Zeit ab 1. Januar 2013 nicht festzustellen. Der Kläger behauptete zwar im Termin zur Erörterung des Sachverhalts, wieder eine Beschäftigung aufgenommen zu haben. Er weigerte sich aber - ebenso in der mündlichen Verhandlung des Senats -, Einzelheiten hierzu anzugeben, so dass es dem Senat unmöglich ist, entsprechende Feststellungen zu treffen. Die objektive Feststellungslast geht zulasten des Klägers, weil dieser seinen Anspruch, nicht versicherungspflichtig in der landwirtschaftlichen Krankensicherung zu sein auf die (behauptete) Tatsache stützt, versicherungspflichtig beschäftigt zu sein.

(2) Der Kläger war und ist in der Zeit ab 1. Januar 2013 auch nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig. Danach sind versicherungspflichtig Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten. Ab 1. Januar 2013 hatte und hat der Kläger eine anderweitige Absicherung, nämlich die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG. Ob vor dem 1. Januar 2013 der Kläger nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig war, wovon sowohl die Beklagten wie auch die Beigeladene ausgehen, muss der Senat nicht entscheiden. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, endete die Mitgliedschaft aufgrund dieser Versicherungspflicht mit Ablauf des Vortages, an dem ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird (§ 190 Abs. 13 Satz 1 Nr. 1 SGB V), mithin am 31. Dezember 2012.

Vorrang der Versicherungspflicht für die in § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V genannten Personen vor der Versicherungspflicht nach dem KVLG besteht nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 KVLG nur, wenn sie zuletzt bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert waren. Dies war nicht der Fall. Denn der Kläger war jedenfalls ab Aufnahme seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung zum 17. Juli 2006 bei der Beigeladenen krankenversichert.

Damit geht das Ersuchen des Klägers vom 27. Dezember 2013 gegenüber der Beigeladenen, erneut als versicherungspflichtiges Mitglied nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V geführt zu werden, ins Leere.

(3) Für eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nrn. 2 bis 12 SGB V fehlen jegliche Anhaltspunkte.

bb) Ebenso wenig bestand eine Mitgliedschaft des Klägers nach § 192 SGB V fort, weil ersichtlich keiner der dort genannten Fälle vorliegt.

e) Der Kläger ist auch nicht versicherungsfrei. Nach § 3a KVLG Versicherungsfrei ist, wer 1. die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 bis 8 oder § 6 Abs. 3a SGB V erfüllt; § 6 Absatz 4 SGB V gilt, oder 2. Mitglied des Deutschen Bundestages oder eines Landtages oder Versorgungsempfänger nach den Abgeordnetengesetzen des Bundes oder der Länder ist.

Keine dieser Voraussetzungen ist gegeben. Dies gilt insbesondere für § 6 Abs. 3a SGB V. Danach sind Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Bei Beginn der Versicherungspflicht am 1. Januar 2013 nach dem KVLG hatte der 1953 geborene Kläger zwar das 55. Lebensjahr vollendet. Er war aber in den fünf Jahren zuvor (2008 bis 2012) gesetzlich krankenversichert bei der Beigeladenen.

f) Da der Kläger nach § 2 KVLG versicherungspflichtig ist, ist er nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 SGB XI auch versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

g) Die Mittel werden für die landwirtschaftliche Krankenversicherung nach § 37 Abs. 1 KVLG und für die Pflegeversicherung nach § 54 Abs. 1 SGB XI nach unter anderem durch Beiträge aufgebracht. Diese Beiträge hat nach § 47 KVLG und § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI der Kläger als versicherungspflichtiges Mitglied allein zu tragen. Einer der Ausnahmefälle des § 48 KVLG ist nicht gegeben. Da der Kläger die Beiträge zu tragen hat, hat er sie nach § 49 Abs. 1 KVLG, seit 1. Januar 2016 § 49 Abs. 1 Satz 1 KVLG, und § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB XI auch zu zahlen.

Die Höhe der Beiträge für landwirtschaftliche Unternehmer wie den Kläger regeln die §§ 38 bis 40 KVLG und §§ 55 bis 57 SGB XI. Hinsichtlich der Höhe der Beiträge, die die Beklagte sowohl im Bescheid vom 24. April 2014 und Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2014 sowie in den Bescheiden vom 20. Januar 2015 und 8. Januar 2016 umfassend darlegte, sind Fehler nicht erkennbar und werden vom Kläger auch nicht gerügt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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