L 20 SO 16/16 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 12 SO 220/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 SO 16/16 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 08.12.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - im Beschwerdeverfahren nur noch - die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zur Deckung von Kosten für Unterkunft und Heizung.

Die Antragstellerin wurde am 00.00.1943 geboren und lebt alleine. Die Deutsche Rentenversicherung Bund zahlt ihr monatlich eine Regelaltersrente, die sich (abzüglich des Zuschusses zu ihrer freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung) im Mai 2015 auf 121,37 EUR belief.

Schon seit Februar 2013 gewährte die Antragsgegnerin - Delegationsnehmerin des Kreises T - der Antragstellerin Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Die Gewährung dieser Leistungen erfolgte darlehensweise (§ 91 SGB XII) bzw. "unter Vorbehalt" (§ 19 Abs. 5 SGB XII), weil die Antragstellerin damals noch Eigentümerin eines Hausgrundstücks war, auf dem sie (bis 2011) eine Gasstätte betrieben hatte. Das Gebäude, in dem die Antragstellerin weiterhin wohnte, verfügte damals neben den früheren Gasträumen und den von der Antragstellerin bewohnten Räumlichkeiten noch über zwei zum Teil fremdvermietete Wohnungen. Eine der weiteren Wohnungen wurde und wird von dem Sohn der Antragstellerin bewohnt. Wegen Überschuldung der Antragstellerin stand das Grundstück vor der Zwangsversteigerung. Nach einem Wertgutachten der Dipl. Ing. und Architektin T belief sich der Verkehrswert des Grundstückes zum 19.06.2013 ohne Belastungen auf etwa 270.000 EUR.

Mit "Darlehensbescheid" vom 19.03.2014, dem eine Rechtsmittelbelehrung angefügt war, traf der Kreis T nähere Regelungen zu der darlehensweisen Gewährung der von der Antragsgegnerin seit Februar 2013 an die Antragstellerin erbrachten Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. In diesem Bescheid verzichtete er mit Blick auf die mutmaßlich bevorstehende Zwangsversteigerung auf eine grundbuchrechtliche Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruches. Widerspruch legte die Antragstellerin gegen diesen Bescheid ebenso wenig ein wie gegen die vorangegangenen Leistungsbescheide der Antragsgegnerin.

Im Mai 2014 wurde das Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen eingestellt (Amtsgericht T, Beschluss vom 23.05.2014 - 009 K 024/12). Unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 19.03.2014 forderte der Kreis T die Antragstellerin mit weiterem Bescheid vom 08.08.2014 dazu auf, zur Sicherung der Rückzahlung des Darlehens eine Grundschuld i.H.v. zunächst 40.000 EUR zu Gunsten des Kreises in das Grundbuch eintragen zu lassen. Nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid des Kreises T vom 14.08.2015) wandte sich die Antragstellerin dagegen mit einer Klage, die vor dem Sozialgericht Münster anhängig ist (S 12 SO 194/15).

Nach zwischenzeitlicher Umgestaltung des Gebäudes begründete die Antragstellerin in einem notariellen Vertrag vom 04.02.2015 u.a. Wohnungseigentum gemäß § 8 WEG an vier abgeschlossenen Wohneinheiten auf ihrem Grundstück. In diesem Vertrag übertrug sie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge drei dieser Wohneinheiten auf ihren Sohn, der dafür die in Abt. III des Grundbuches eingetragenen Belastungen für das Grundstück i.H.v. 63.800 EUR an die Gläubiger zu zahlen hatte. Der Wert des übertragenen Grundbesitzes wurde in dem Vertrag mit 162.000 EUR angegeben. Hinsichtlich der genauen Einzelheiten des Vertrages vom 04.02.2015 wird auf Blatt 242-254 der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom 16.04.2015 veräußerte die Antragstellerin (Erschienene zu 1.) dann auch noch die (von ihr bewohnte) vierte Wohneinheit des Grundstücks nebst der verbliebenen Gewerbefläche für einen Kaufpreis von 80.000 EUR an ihren Sohn (Erschienener zu 2.). § 2 Abs. 2 dieses Vertrages lautet: "Ein Kaufpreis wird nicht gezahlt, da der Erschienene zu 2. der Erschienenen zu 1. ein Darlehen zur Verfügung gestellt hat." Hinsichtlich der genauen Einzelheiten des Vertrages vom 16.04.2015 wird auf Blatt 273-280 der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Am 01.06.2015 schloss die Antragstellerin mit Wirkung ab diesem Datum einen weiteren Vertrag mit ihrem Sohn, in dem sie die von ihr bewohnte Wohnung im Erdgeschoss des Hauses anmietete. Nach diesem Vertrag schuldet die Antragstellerin ihrem Sohn einen monatlichen Mietzins von 403 EUR (265 EUR Grundmiete zzgl. 138 EUR Vorauszahlung für Heiz- und Betriebskosten).

Im Rahmen einer Vorsprache am 08.06.2015 informierte die Antragstellerin die Antragsgegnerin über die dargestellten Immobilientransaktionen und den Abschluss des Mietvertrages mit ihrem Sohn.

Vor Ablauf des zuletzt beschiedenen Bewilligungszeitraumes mit dem 30.08.2015 (Bescheid vom 05.03.2015) stellte die Antragstellerin schon am 03.08.2015 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Fortzahlung der Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.

Mit Schreiben vom 31.08.2015 wies der Kreis T die Antragstellerin darauf hin, dass nach den Festlegungen in dem Bescheid vom 19.03.2014 die gesamten bislang darlehensweise erbrachten Leistungen der Antragsgegnerin in einer Summe zur Rückzahlung fällig werden, wenn das Grundstück verwertet wird. Die Antragstellerin hätte die Antragsgegnerin vorher über ihre Absicht informieren müssen, den Grundbesitz auf ihren Sohn zu übertragen. Der Kreis behalte sich ausdrücklich die Prüfung der Sittenwidrigkeit der Übertragung des Grundstückes an den Sohn vor. Die Antragstellerin möge mitteilen, wie sie sich die Rückzahlung der vom 01.02.2013 bis 31.08.2015 erbrachten Leistungen (insgesamt 24.286,26 EUR) vorstelle. Außerdem möge sie sich zu Einzelheiten des ihr von dem Sohn gewährten Darlehens i.H.v. 80.000 EUR äußern und den zu Grunde liegenden Darlehensvertrag übersenden. Die bisherige Leistungsbewilligung sei bis zum 31.08.2015 befristet gewesen. Eine Weiterbewilligung könne erst nach Klärung des Sachverhaltes erfolgen.

Die Antragstellerin machte demgegenüber geltend, wegen Überschuldung des Grundstücks sei schon die ursprüngliche darlehensweise Gewährung von Leistungen rechtswidrig gewesen. Ihr Sohn habe stets versucht, die Zwangsversteigerung abzuwenden. Hierzu habe er wiederholt Zahlungen auf das Konto der Antragstellerin geleistet. Im Jahr 1990 habe der Sohn ihr 140.000 DM als Darlehen zur Tilgung ihrer Schulden übergeben. Hierüber sei allerdings nur eine mündliche Vereinbarung getroffen worden. Die Vereinbarung habe der Sohn im Jahr 2012 gekündigt und die Antragstellerin um Rückzahlung des Betrages gebeten. Da die Antragstellerin zur Rückzahlung nicht in der Lage gewesen sei, habe man in dem Vertrag vom 16.04.2015 vereinbart, dass der Kaufpreis nicht zu zahlen sei, sondern mit dem Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens aus dem Jahr 1990 verrechnet werde. Wegen der im September 2015 ausgebliebenen Leistungen der Antragsgegnerin habe sie ihre Miete nicht zahlen können. Sie müsse damit rechnen, dass ihr die Wohnung gekündigt werde. Eine entsprechende Mahnung des Sohnes liege bereits vor. Sollten die Sozialhilfeleistungen nicht wieder aufgenommen werden, werde sie um einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht nachsuchen.

Zur Wiederaufnahme der Leistungen durch die Antragsgegnerin kam es danach zunächst nicht, da der Kreis T die Sachlage weiterhin nicht für hinreichend geklärt hielt. Auf Nachfrage habe die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass Zahlungen des Sohnes auf das Konto der Antragstellerin nach den dort vorliegenden Unterlagen nicht bestätigt werden könnten. Ferner sei nicht nachvollziehbar, warum der Sohn seinen Rückzahlungsanspruch gegen die Antragstellerin nicht schon im Jahr 2012 im Grundbuch habe sichern lassen. Zudem habe die Antragstellerin eine Darlehensschuld bei ihrem Sohn bislang nicht erwähnt, obwohl sie ausdrücklich dazu aufgefordert worden sei, sämtliche Schulden zu beziffern. Es bestehe daher weiterhin Klärungsbedarf. Eine Mahnung des Sohnes über ausstehende Mietzinszahlungen für die jetzt von der Antragstellerin angemietete Wohnung habe die Antragstellerin nicht vorgelegt.

Am 26.10.2015 hat sich die Antragstellerin mit dem Antrag an das Sozialgericht Münster gewandt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren. Sie sei mit Ausnahme ihrer Renteneinkünfte völlig mittellos. Sie habe zwar ihren Grundbesitz auf ihren Sohn übertragen. Hierfür habe ihr Sohn jedoch die darauf lastenden Verbindlichkeiten abgelöst, wofür er selbst zwei Bankdarlehen (i.H.v. 88.000 EUR bzw. 5.000 EUR) habe aufnehmen müssen. Ferner sei der Kaufpreis mit verschiedenen Darlehensforderungen des Sohnes gegen die Antragstellerin verrechnet worden. Es sei inzwischen hinreichend belegt, dass ihr Sohn sie in der Vergangenheit mit nur darlehensweise zur Verfügung gestellten Geldbeträgen unterstützt habe. Ihr drohe nunmehr die Obdachlosigkeit, da ihr Sohn das Mietverhältnis inzwischen gekündigt habe (Kündigungsschreiben vom 04.11.2015 zum 01.12.2015). Der Sohn könne auf die Mietzinszahlungen nicht verzichten, da er hierauf zur Finanzierung der Kredite, die er für den Hauskauf aufgenommen habe, angewiesen sei. Zahle die Antragstellerin nicht, sei ihr Sohn gezwungen, die Wohnung der Antragstellerin räumen zu lassen. Ebenso mahne die Krankenkasse die Zahlung ausstehender Beiträge an. Am 18.11.2015 stehe erneut ein Termin beim Gerichtsvollzieher zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bevor.

Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Sie hat insbesondere die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung der Antragstellerin zur Entrichtung eines Mietzinses an ihren Sohn bestritten. Die Antragsgegnerin hat allerdings ihre Bereitschaft bekundet, der Antragstellerin Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII unter Anrechnung ihrer Renteneinkünfte zuzüglich des Beitragsanteils der Antragstellerin zu ihrer freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung ohne Berücksichtigung von Leistungen zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung rückwirkend zum 01.09.2015 wieder zu gewähren. Entsprechende Leistungsbescheide hat sie am 12.11.2015 (für die Monate September bis Dezember 2015) und am 04.01.2016 (für die Monate Januar bis März 2016) erlassen. (Zumindest) Gegen den Bescheid vom 12.11.2015 hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben.

Mit Beschluss vom 08.12.2015 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil es hierfür an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehle. Das Gericht gehe in Bezug auf Unterkunftskosten nur dann von der Notwendigkeit einer Regelungsanordnung (Anordnungsgrund) aus, wenn anderenfalls der Verlust der Unterkunft drohe. Regelmäßig sei dies dann der Fall, wenn der betreffende Antragsteller mit Mietzahlungen in einer Höhe in Rückstand geraten sei, die die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigten. Dies sei hier zwar der Fall. Auch habe der Sohn der Antragstellerin das Mietverhältnis bereits gekündigt und die Antragstellerin zur Räumung aufgefordert. Gleichwohl halte das Gericht es nicht für hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragstellerin tatsächlich der Verlust ihrer Unterkunft drohe. Denn sie habe im Verwaltungsverfahren vorgetragen, dass ihr Sohn ihr in der Vergangenheit Geldbeträge in einer Größenordnung oberhalb von 80.000 EUR geliehen habe, ohne dass darüber schriftliche Verträge existierten, und ohne dass der Sohn eine Sicherheit für die Rückzahlung der entsprechenden Darlehen (z.B. in Form der Eintragung einer entsprechenden Grundschuld zulasten des ehemaligen Grundstücks der Antragstellerin) verlangt habe. Das Gericht gehe angesichts dieses Verhaltens nicht davon aus, dass der Sohn der Antragstellerin wegen der behaupteten Mietrückstände ernsthaft die Räumung der Wohnung der Antragstellerin betreiben werde. Davon würde das Gericht in diesem besonderen Einzelfall enger familiärer Beziehungen erst ausgehen, wenn eine entsprechende Räumungsklage erhoben wäre.

Hiergegen richtet sich die am 05.01.2016 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin. Zwar habe der Sohn noch keine Räumungsklage erhoben. Er habe die Antragstellerin jedoch unmissverständlich aufgefordert, die Wohnung zu räumen. Der Sohn sei zur Finanzierung der Wohnung dringend auf die Mietzahlungen angewiesen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass er der Antragstellerin ohne entsprechende schriftliche Vereinbarungen und grundbuchliche Sicherungen Geldbeträge geliehen habe und dies nunmehr zu Problemen führe, sei er nicht mehr bereit, erneut auf sein Geld zu warten und gegebenenfalls zu riskieren, dass seine Finanzierung in Gefahr gerate. Vor diesem Hintergrund müsse, wie bei jedem fremden Dritten davon ausgegangen werden, dass tatsächlich eine Räumung erfolgen werde.

Die Antragsgegnerin hält die Entscheidung des Sozialgerichts Münster für zutreffend.

Die Antragstellerin hat nach Aufforderung des Senats nähere Angaben zu den monatlichen Einkünften und Verbindlichkeiten ihres Sohnes gemacht. Danach verfügt der Sohn seit Januar 2015 über Einkünfte aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung i.H.v. etwa 2.000 EUR brutto (ca. 1.400 EUR netto). Der Bezug des Erwerbseinkommens war unterbrochen durch Krankengeldzahlungen (in der Zeit vom 23.03.2015 bis zum 06.11.2015) i.H.v. 1.139,70 EUR netto monatlich und die anschließende Zahlung von Arbeitslosengeld durch die Agentur für Arbeit C (in der Zeit von 07.11. bis 01.12.2015) i.H.v. 1.322 EUR netto (anschließend wurde die Tätigkeit wieder aufgenommen). Daneben erzielt der Sohn der Antragstellerin seit Januar 2016 Einkünfte aus Vermietung der beiden verbleibenden Wohneinheiten seines Hausgrundstücks (Obergeschoss links und Erdgeschoss rechts). Die Mieteinnahmen für diese beiden ca. 40 m² großen Wohnungen belaufen sich jeweils auf 375 EUR pro Monat (je 240 EUR Grundmiete zzgl. 135 EUR Heiz- und Nebenkostenvorauszahlung). An Aufwendungen bzw. Verbindlichkeiten werden angegeben: 1. Zahlungen für zwei Darlehen bei der P Landesbank AG i.H.v. 88.500 EUR bzw. 5.000 EUR. Die Tilgung des höheren Darlehen erfolgt über eine an die Bank abgetretene Lebensversicherung, deren monatlicher Versicherungsbeitrag sich auf 341,72 EUR beläuft; zusätzlich fallen Zinsen i.H.v. monatlich 139,30 EUR an. Für den kleineren Kreditbetrag beträgt die monatliche Rückzahlung 73,00 EUR. Insgesamt ergibt das eine Gesamtbelastung für Kredite und Versicherung von monatlich 554,02 EUR. 2. Grundsteuer ca. 70 EUR pro Monat. 3. Kosten für Strom, Gas und Wasser 517 EUR monatlich. 4. Schornsteinfeger ca. 17 EUR monatlich. 5. Sonstige Versicherungen (Privatschutz, KFZ, Hund) insgesamt ca. 75 EUR monatlich.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.

II.

1. Die nach den §§ 172, 173 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (i.S.v. überwiegend wahrscheinlich; vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03) macht (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund allerdings nicht isoliert nebeneinander. Zwischen beiden besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt.

Davon ausgehend hat das Sozialgericht den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Blick auf die allein noch in Rede stehende Verpflichtung der Antragsgegnerin, auch die laufenden Kosten der Antragstellerin für Unterkunft und Heizung (i.H.v. weiteren 403 EUR monatlich) vorläufig zu übernehmen, zu Recht abgelehnt.

a) Ob der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 42 Nr. 4 SGB XII i.V.m. § 35 SGB XII ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 403 EUR monatlich zusteht, ist nach dem derzeitigen Sachstand als offen anzusehen. Zur abschließenden Klärung der Frage, ob ein solcher Anspruch besteht, bedarf es unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Abschluss von Mietverträgen unter Verwandten (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R; siehe auch Urteil vom 17.12.2015 - B 8 SO 10/14 R) weiterer Ermittlungen, die den Rahmen dessen, was innerhalb des vorliegenden Eilverfahrens geleistet werden kann, überschreiten. Denn hierfür ist es unumgänglich, im Einzelnen die Hintergründe für die zwischen der Antragstellerin und ihrem Sohn geschlossenen Verträge vom 04.02.2015, vom 16.04.2015 und vom 01.06.2015 zu beleuchten, wofür zumindest eine persönliche Anhörung der Antragstellerin bzw. eine Vernehmung ihres Sohnes erforderlich sein dürfte.

b) Ist die Frage des Leistungsanspruches nach § 42 Nr. 4 SGB XII i.V.m. § 35 SGB XII derzeit noch als offen anzusehen, hat das Sozialgericht zu Recht den Eilantrag mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes abgelehnt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. hierzu etwa zuletzt Beschlüsse vom 19.08.2015 - L 20 SO 289/15 B ER und vom 20.05.2015 - L 20 SO 156/15 B ER) ist ein Anordnungsgrund im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft und Heizung zwar nicht erst dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn bereits eine Räumungsklage anhängig ist. Der Senat hat vielmehr wiederholt entschieden, dass es insoweit zwar der Glaubhaftmachung der konkreten Gefahr einer Wohnungslosigkeit bedarf; ob eine solche konkrete Gefahr glaubhaft gemacht ist, kann jedoch nicht allgemein, insbesondere nicht regelhaft danach beantwortet werden, ob eine Räumungsklage bereits anhängig ist oder nicht. Die Glaubhaftmachung ist vielmehr eine Frage des Einzelfalles. In aller Regel fordert der Senat in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts - bei Mietwohnungen - die Kündigung des Mietverhältnisses und (oder ggf.) weitere Umstände, die die Gefährdung des weiteren Verbleibs des Betroffenen in seiner Unterkunft plausibel machen (vgl. zum Ganzen Beschlüsse des erkennenden Senats a.a.O. m.w.N.).

Von diesen Grundsätzen ausgehend hat die Antragstellerin unter Würdigung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles eine akute Gefährdung des Verbleibs in der von ihr angemieteten Wohnung nicht plausibel gemacht. Ein Kündigungsschreiben ihres Sohnes (sowie die vorausgegangene Mahnung) ist zwar vorgelegt worden. Der Senat teilt jedoch die Einschätzung des Sozialgerichts, dass es unter Berücksichtigung der bislang bekannten - wenn auch nicht abschließend geklärten - Umstände, insbesondere der Übertragung des Hausgrundstückes, nicht naheliegend erscheint, dass der Sohn zeitnah ernsthafte Schritte zur Räumung der von der Antragstellerin bewohnten Wohnung unternehmen wird (auch wenn er - ein reguläres Mietverhältnis mit der Antragstellerin unterstellt - grundsätzlich wie jeder andere Vermieter dazu berechtigt wäre). Dagegen spricht nicht nur, dass der Sohn ihr nach ihren eigen Angaben schon in der Vergangenheit (über Jahrzehnte) vier- bis fünfstellige Euro-Beträge (sei es auch möglicherweise nur als Darlehen) zur Verfügung gestellt hat, ohne dafür Sicherheiten zu verlangen oder erkennbar ernsthaft auf deren Rückzahlung zu drängen. Hinzu kommt, dass der Sohn durch die Verträge mit der Antragstellerin vom 04.02.2015 und vom 16.04.2015 inzwischen über eine Immobilie verfügt, deren Verkehrswert (ausweislich des Gutachtens der Architektin Dipl.-Ing. T) den Wert dessen, was er zur Ablösung der auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten aufwenden musste, auch unter Berücksichtigung einer etwaigen noch zu tilgenden Darlehensverbindlichkeit der Antragstellerin deutlich übersteigt. Schließlich sprechen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Sohnes - bei erkennbar intakter persönlicher Beziehung zur der Antragstellerin - jedenfalls derzeit nicht dafür, dass er vor diesem Hintergrund zwingend darauf angewiesen wäre, die Räumung der Wohnung der Antragstellerin (als einer von inzwischen drei vermieteten Wohnungen des Hauses) zu betreiben. Denn seine monatlichen Gesamt-Nettoeinkünfte übersteigen seine geltend gemachten Verpflichtungen monatlich deutlich.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 S. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache. Die Entscheidung des Sozialgerichts über die Erstattung außergerichtlicher Kosten für das erstinstanzliche Verfahren bleibt davon unberührt.

3. Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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