L 5 R 3718/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 1105/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 3718/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 11.08.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anrechnung der vom Kläger bezogenen Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf seine Altersrente.

Der 1940 geborene Kläger erlitt nach seiner Ausbildung zum Maschinenschlosser während einer anschließenden Tätigkeit als Geselle in einem metallverarbeitenden Betrieb am 28.11.1958 einen Wegeunfall, der zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) führte (80 v.H. ab 01.07.1990). Deswegen bezieht der Kläger eine Unfallrente von der BG, die bei der Berechnung der Rente das Arbeitsentgelt, das der Kläger in der Zeit vom 28.11.1957 bis 27.11.1958 erzielt hatte, zugrunde legte und die Unfallrente durch jährliche Rentenanpassungen den aktuellen Löhnen anglich.

Seit dem 01.04.1993 erhielt der Kläger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, auf die die Beklagte die Unfallrente des Klägers anrechnete (vgl. Bescheide vom 03.11.1993, 26.08.1994, 15.09.1995, 05.09.1996). Der Kläger hatte bereits gegen die Anrechnung der Unfallrente im Bescheid vom 03.11.1993 Widerspruch erhoben mit der Begründung, die Berechnung des Grenzbetrages nach § 93 Sozialgesetzbuch (SGB) VI sei fehlerhaft. Es sei ein zu geringer Jahresarbeitsverdienst der Unfallrente zugrunde gelegt worden. Ein gegen die BG geführter Rechtsstreit betreffend die Berechnung der Unfallrente blieb ohne Erfolg. Das Widerspruchsverfahren gegen die Anrechnung der Unfallrente auf die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wurde am 04.03.1999 für erledigt erklärt.

Am 24.05.2005 beantragte der Kläger die Regelaltersrente. Mit Rentenbescheid vom 20.06.2005 gewährte die Beklagte ihm diese Rente ab 01.08.2005 in Höhe von monatlich 705,33 EUR netto. In Anlage 7 des Rentenbescheids führte die Beklagte die Anrechnung der Unfallrente auf die Altersrente gemäß § 93 SGB VI durch. Dabei legte sie den von der der BG am 10.06.2005 mitgeteilten Jahresarbeitsverdienst in Höhe von 20.454,76 EUR zugrunde.

Mit Schreiben vom 16.12.2013, das die Beklagte als Überprüfungsantrag wertete, beanstandete der Kläger erneut den bei der Anrechnung der Unfallrente im Bescheid vom 20.06.2005 zugrunde gelegten Jahresarbeitsverdienst und machte die Zahlung einer höheren Rente geltend.

Mit Überprüfungsbescheid vom 20.12.2013 lehnte die Beklagte die Rücknahme bzw. Abänderung des Rentenbescheides vom 20.06.2005 ab. Bei der Anrechnung der Unfallrente nach § 93 SGB VI sei der maßgebende Ausgangswert für die Ermittlung des Grenzbetrages nach § 93 Abs. 3 SGB VI der Jahresarbeitsverdienst, der der Berechnung der Unfallrente zugrunde liege. Diesen habe die Berufsgenossenschaft am 10.06.2005 mitgeteilt. Die Berechnung der Rente sei daher korrekt.

Dagegen erhob der Kläger am 31.12.2013 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2014 als unbegründet zurückwies.

Dagegen erhob der Kläger am 21.03.2014 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG). Er beanstandete sinngemäß im Wesentlichen, dass die Berechnung des Grenzbetrages anhand des von der BG gemeldeten Jahresarbeitsentgeltes nicht korrekt sei, da er "ab 2005 auf das Einkommen von vor dem Unfall 1958 zurückgestuft werde". Der tatsächliche Auszahlungsbetrag der Rente sei daher zu niedrig.

Die Beklagte trat der Klage entgegen und verwies auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Das SG wies die Klage durch Gerichtsbescheid vom 11.08.2014 ab. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 20.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2014 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten, denn dieser habe keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Regelaltersrente ab 01.08.2005. Der zur Überprüfung gestellte Rentenbescheid vom 20.06.2005 sei rechtmäßig, weil mit diesem Bescheid weder das Recht unrichtig angewandt, noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erwiesen hätte (§ 44 SGB X). § 93 SGB VI regele das Zusammentreffen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Leistungen aus der Unfallversicherung. Soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung, laute die Norm in der maßgebenden Fassung vom 09.12.2004 wie folgt:

(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch 1. auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder 2. ( ) wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. (2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt 1. ( ) 2. bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung a) der Betrag, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes geleistet würde, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente, und b) ( ) (3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; ( ...). Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Abs. 2 Nr. 1. (4) ( ...) (5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung 1. ( ) 2. ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird.

Die von der Beklagten durchgeführte Berechnung stehe mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang. Die Beklagte habe in Übereinstimmung mit § 93 Abs. 1 SGB VI bei ihrer Berechnung in Anlage 7 des Bescheids vom 20.06.2005 angenommen, die Rente sei nur insoweit zu zahlen, als sie zusammen mit der Leistung aus der Unfallversicherung den maßgebenden Grenzbetrag nicht übersteige. Die Anrechnung sei durchzuführen gewesen, weil ein Tatbestand des § 93 Abs. 5 SGB VI, insbesondere Nummer 2, nicht vorliege. Die Beklagte habe die erforderlichen Berechnungsfaktoren zutreffend ermittelt und sei zu einem richtigen Endergebnis gelangt. In einem ersten Schritt habe die Beklagte die Summe der Rentenbeträge berechnet und hierfür die nach den Vorschriften des SGB VI errechnete Rente in Höhe von 960,08 EUR heran gezogen. Korrekt habe die Beklagte zu diesem Betrag die bereinigte Leistung aus der Unfallversicherung in Höhe von 418,10 EUR hinzu addiert. Die Bereinigung der Unfallrente sei erfolgt, indem von der bewilligten monatlichen Leistung (909,10 EUR) die monatliche Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v.H. in Höhe von 491,00 EUR (461,00 EUR Grundrente + 30,00 EUR Erhöhung für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, vgl. § 31 Abs. l BVG in der hier maßgebenden Fassung vom 24.06.2003) subtrahiert worden sei. Die Beklagte habe keine eigene Berechnung der richtigen Verletztenrente durchführen müssen und dürfen (vgl. BSG, Urteil vom 20.09.1973 - 4 RJ 81/72 -, in juris). Die Summe der Rentenbeträge habe sich somit auf 1.378,18 EUR belaufen. Im zweiten Schritt habe die Beklagte den Grenzbetrag ermittelt. Sie habe im Bescheid in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben mitgeteilt, dieser errechne sich aus dem Jahresarbeitsverdienst, welcher der Berechnung der Leistung aus der Unfallversicherung zugrunde liege, und dem Rentenartfaktor für die persönlichen Entgeltpunkte. Den Jahresarbeitsverdienst habe sie entsprechend der Mitteilung der BG mit Schreiben vom 10.06.2005 mit 20.454,76 EUR zutreffend angenommen. Denn die Beklagte habe den tatsächlich von der BG herangezogenen Jahresarbeitsverdienst heranziehen müssen und nicht den - vielleicht abweichenden - rechtlich gebotenen (vgl. BSG, Urteil vom 29.07.2004 - B 4 RA 51/03 R -, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.10.2008 - L 8 R 197/07 - jeweils in juris; Wehrhahn in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 93 SGB VI RdNr. 24 (Stand: Juli 2009)). 70 v.H. eines Zwölftels davon hätten 1.193,19 EUR ergeben, bei einem Rentenartfaktor von 1,0 habe die Beklagte diesen Betrag zutreffend als Grenzbetrag ermittelt. Dass der Arbeitsunfall sehr lange zurückliege, gereiche dem Kläger im Rahmen der Berechnung des Grenzbetrags zwar zum Nachteil, entspreche aber den gesetzlichen Regelungen und verletze nicht Verfassungsrecht. § 82 SGB VII normiere eine Regelberechnung, wonach der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte des Versicherten in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten sei, als Jahresarbeitsverdienst maßgebend sei; die Sonderregelung des § 84 SGB VII finde keine Anwendung, weil keine Berufskrankheit vorliegt. Abgestellt werde also auf den individuellen Arbeitsverdienst vor dem Versicherungsfall regelmäßig ohne Berücksichtigung der noch zu erwartenden Karriereschritte, also auch ohne Berücksichtigung der zu erwartenden Gehaltsentwicklung im Laufe des zukünftigen Berufslebens (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.10.2008 - L 8 R 197/07 -, in juris). Verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG, bestünden dagegen nicht. So sei es sozialpolitisch legitim, bei Zusammentreffen zweier Sozialleistungen die Summierung zu einer Gesamthöhe als sachlich nicht gerechtfertigt anzusehen, da der Empfänger - ungeachtet seiner diese Höhe rechtfertigenden Eigenleistungen für die verschiedenen Versichertengemeinschaften - weit mehr erhalte, als ihm die Sozialversicherung in ihrer Gesamtheit von ihrem Grundgedanken her verschaffen solle (BSG, Urteil vom 29.07.2004 - B 4 RA 51/03 R -, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.10.2008 - L 8 R 197/07 -, jeweils in juris). Der Jahresarbeitsverdienst gemäß § 95 Abs. 2 SGB VII sei auch dynamisiert, wenn auch keine Berücksichtigung eines tatsächlichen oder fiktiven beruflichen Aufstiegs erfolge. Dass im vorliegenden Fall ein sehr früher Zeitpunkt des Unfalleintritts zu berücksichtigen sei, begründe keine Härte, die den Kläger unbillig gegenüber anderen Doppelbeziehern von Rentenleistungen benachteiligen würde. Vielmehr sei es systemgerecht, dass ein Versicherter, der in jungen Jahren mit einem niedrigen Jahresarbeitsverdienst einen Arbeitsunfall erleide, infolge dieses zugrunde gelegten Jahresarbeitsverdienstes eine niedrigere Unfallrente sowie einen niedrigeren Anrechnungsgrenzbetrag erziele als ein Versicherter, der in späten Jahren kurz vor Bezug der Altersrente mit einem hohen Jahresarbeitsverdienst einen Arbeitsunfall erleidet. Der allgemeine Gleichheitssatz sei nicht verletzt (LSG Bayern, Urteil vom 28.07.2006 - L 16 R 399/05 - Beck RS 2009, 56035). Die Entscheidung des Gesetzgebers, diejenigen Versicherten zu privilegieren, die bei hohem Einkommen auch hohe Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben, sei verfassungsrechtlich unbedenklich (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.10.2008 - L 8 R 197/07 -, in juris). Gesetzlich garantiert sei immerhin der Mindestgrenzbetrag nach § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VI in Höhe des Monatsbetrags der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Da dieser hier aber nicht höher sei als der gemäß § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VI errechnete Grenzbetrag, verbleibe es bei diesem. Die Differenz zwischen der Summe der Rentenbeträge und dem Grenzbetrag habe die Beklagte zutreffend mit 184,99 EUR beziffert. Dieser Betrag sei seinerseits von der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abzusetzen gewesen, so dass sich ein monatlicher Zahlbetrag von 775,09 EUR brutto und 705,33 EUR netto ergeben habe.

Gegen den ihm am 12.08.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22.08.2014 Berufung eingelegt. Er wendet sich erneut gegen die Anrechnung der Unfallrente und macht geltend, dass er nach § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VI mindestens den Grenzbetrag zu erhalten habe, den er ohne die Unfallrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten hätte. Der Grenzbetrag belaufe sich nach der Berechnung in Anlage 7 zum Rentenbescheid vom 20.06.2005 auf 1.193,19 EUR und sei damit höher als seine gesetzliche Rente von 960,08 EUR. Dennoch sei die Rente um 184,99 EUR gekürzt worden. Ohne die Frührente hätte er im Übrigen eine höhere Altersrente erhalten. Außerdem habe er aufgrund seiner Rentenbeiträge Anspruch auf einen höhere Rente, die er wegen der Anrechnung der Unfallrente nicht erhalte. Dies halte er für rechtswidrig.

Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 11.08.2014 und den Bescheid der Beklagten vom 20.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Rentenbescheid vom 20.06.2005 abzuändern und ihm ab 01.08.2005 eine höhere Altersrente zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den Gerichtsbescheid des SG für zutreffend. Der Kläger greife auf seine seit nunmehr fast 20 Jahren vorgetragenen Argumente zurück. Gründe, die zu einer Änderung der Rechtsauffassung der Beklagten führen müssten, seien aber nicht ersichtlich.

Mit Schreiben vom 22.09.2014 und vom 11.10.2014 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143,144,151 SGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

Die Beklagte hat die Änderung des Rentenbescheides vom 20.06.2005 zu Recht im Überprüfungsbescheid vom 20.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2014 abgelehnt. Die Anrechnung der Unfallrente auf die Altersrente des Klägers ist zu Recht und in zutreffend berechnetem Umfang erfolgt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Altersrente. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Es hat die Anrechnung der Unfallrente im Einzelnen zutreffend nachvollzogen und die Gründe für die Erforderlichkeit der Anrechnung umfassend dargelegt. Der Senat teilt die Auffassung des SG und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

Im Hinblick auf den Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren ist lediglich ergänzend noch Folgendes auszuführen:

Dem Vortrag des Klägers, der Versicherte erhalte nach § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VI mindestens den Grenzbetrag, den er aus der gesetzlichen Rente ohne die Unfallversicherungsrente zu erhalten hätte, so dass bei einem Grenzbetrag von 1.193,19 EUR, der den Betrag seiner errechneten Altersrente von 960,08 EUR übersteige, keine Kürzung seiner Altersrente erfolgen dürfe, liegt ein Fehlverständnis der Norm zugrunde. § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VI in der insoweit seit 01.01.1992 unverändert geltenden Fassung lautet: Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Abs. 2 Nr. 1. Der Monatsbetrag der gesetzlichen Altersrente wird damit nicht als Auszahlungsbetrag garantiert (anderenfalls wäre die Kürzungsregelung des § 93 Abs. 1 SGB VI obsolet), sondern nur als Berechnungsgrundlage für den Kürzungsbetrag nach § 93 Abs. 1 SGB VI. Dieser errechnet sich aus der Differenz zwischen der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung und dem jeweiligen Grenzbetrag. Dieser Grenzbetrag ist durch die Regelung des § 93 Abs. 3 S. 2 SGB VI in mindestens der Höhe des Monatsbetrags der Rente garantiert. Mit diesem Mindestgrenzbetrag wird sichergestellt, dass der Rentenberechtigte als Gesamtleistung aus der Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung wenigstens den Betrag erhält, den er alleine aus der Rentenversicherung erhalten hätte. Dies war beim Kläger, der zu dem gekürzten Rentenbetrag i.H.v. 705,33 EUR weiterhin die Rente aus der Unfallversicherung i.H.v. 909,10 EUR erhielt, in jedem Fall gewährleistet.

Die erfolgte Anrechnung der Unfallrente steht damit in Einklang mit der gesetzlichen Regelung des § 93 SGB VI. Auf die vom Kläger dargelegten fiktiven Abläufe kommt es deshalb ebenso wenig an, wie darauf, dass der Kläger trotz Zahlung seiner Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung von dieser nicht den vollen Rentenbetrag, sondern nur den aufgrund der Anrechnung der Unfallrente gekürzten Betrag ausgezahlt bekommt. Aufgrund der Mindestgrenzbetragsregelung § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VI ist sichergestellt, dass dem Rentner beim Zusammentreffen seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Verletztenrente stets im Gesamtergebnis mindestens der Betrag seiner gesetzlichen Rente verbleibt. Würde dem Versicherten auch die Rente aus der Rentenversicherung ungekürzt gezahlt, erhielte er mehr, als er hinsichtlich des versprochenen Sicherungsniveaus aus der Rentenversicherung und der Unfallversicherung insgesamt erwarten durfte, zumal beide Rechte ihrer Zielsetzung nach darauf gerichtet sind, den Versicherten nach Maßgabe des zurückliegenden Erwerbslebens und den versicherten Entgelten zu sichern (BSG, Urteil vom 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R -, in juris).

Die Berufung des Klägers bleibt deshalb ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved