Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 10 (16) AL 48/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Rücknahme einer Arbeitslosenhilfebewilligung.
Der Kläger bezog vom 01.07.1995 bis 28.06.1996 von der Beklagten Arbeitslosengeld. Im Anschluss daran beantragte er, ihm Arbeitslosenhilfe zu gewähren. Im diesbezüglichen Antrag gab er an, dass weder er noch seine Ehefrau über Vermögen verfügen.
Mit Bescheid vom 03.07.1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab 29.06.1996 zu einem Bemessungsentgelt von 650,00 DM. Die ihm bewilligte Arbeitslosenhilfe bezog der Kläger auch tatsächlich mit Ausnahme einer kurzfristigen Unterbrechung vom 20.10.1996 bis 10.11.1996. Im März 2002 erfuhr die Beklagte über das Finanzamt Herford, dass die Ehefrau des Klägers am 09.08.1996 64.000,00 DM bei der türkischen N Bank in B angelegt hatte. Das Finanzamt Herford teilte des Weiteren mit, die Ehefrau des Klägers habe angegeben, dass das Geld im Wesentlichen aus Hochzeitsgeschenken aus dem Jahre 1989 stamme. Es sei bis zur Anlage bei der N Bank zu Hause aufbewahrt worden. Am 24.08. und 04.09.1998 sei die Rückzahlung des Anlagebetrages inklusive Zinsen in Höhe von 72.118,00 DM erfolgt.
Nach Anhörung des Klägers nahm die Beklagte die Arbeitslosenhilfebewilligung vom 17.07.1996 mit Bescheid vom 02.05.2002 mit Wirkung vom 29.06.1996 zurück. Der Kläger und seine Ehefrau hätten am 29.06.1996 über ein Vermögen von 64.000,00 DM verfügt, das nach Abzug eines Freibetrages von 16.000,00 DM im Umfang von 48.000,00 DM zumutbar verwertbar sei. Daraus folge, dass der Kläger für einen Ruhenszeitraum von 73 Wochen nicht bedürftig sei (48.000,00 DM: 650,00 DM), so dass dem Kläger für die Zeit vom 29.06. bis 19.10.1996 und vom 11.11.1996 bis 31.08.1998 kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe zustehe. Er habe demnach die in diesem Zeitraum gewährte Arbeitslosenhilfe einschließlich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 31.105,61 DM zu erstatten.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Das im Jahre 1996 angelegte Vermögen von 64.000,00 DM stamme von seinem Bruder N P, der in J lebe. Das Geld sei seinerzeit über seine Ehefrau angelegt worden, da die N Bank türkischen Arbeitnehmern, die in Deutschland bzw. Europa lebten, höhere Zinsen bot. Im Jahre 1998 sei das Geld dann inklusive Zinsen abgehoben und an den Bruder ausgezahlt worden. Dass das Geld von seinem Bruder stamme, bestätige auch die von seinem Bruder gegenüber einem türkischen Notar abgegebene Erklärung vom 21.05.2002.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2002 zurück. Soweit der Kläger behaupte, das Geld nur treuhänderisch für seinen Bruder angelegt zu haben, überzeuge dies nicht. Dem stehe zum einen die Erklärung der Ehefrau gegenüber dem Finanzamt entgegen. Zum anderen sei die von der Beklagten eingeforderte Bestätigung der E Bank, von wann bis wann der streitige Betrag dort angelegt war und welche Kontenbewegungen stattgefunden haben, nicht vorgelegt worden.
Hiergegen hat der Kläger am 24.12.2002 Klage erhoben. Ergänzend zur Widerspruchsbegründung ist er der Ansicht, das streitige Vermögen könne ihm bzw. seiner Ehefrau auch ohne Kennzeichnung der Treuhand nicht zugerechnet werden, da es bei der Merkez Bank nicht möglich sei, ein Trauhandkonto anzulegen. Es hätte keine andere Möglichkeit bestanden, als das Geld auf den eigenen Namen anzulegen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 02.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegengetreten.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Leistungsakte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 02.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht nach § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in seinen Rechten.
Die in Streit stehende Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung kann auf § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestützt werden. Danach ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zunächst hat der Kläger im streitigen Zeitraum vom 29.06 bis 19.10.1996 und vom 11.11.1996 bis 31.08.1998 rechtswidrig Arbeitslosenhilfe bezogen. Die Gewährung von Arbeitslosenhilfe setzt für die Zeit bis zum 31.12.1997 gemäß §§ 134 Abs. 1 Nr. 3, 137 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) bzw. ab 01.01.1998 gemäß §§ 190 Abs. 1 Nr. 5, 193, 194 SGB III jeweils i.V.m. der Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiVO) vom 07.08.1974 voraus, dass der Antragsteller bedürftig ist. Bedürftig ist ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht. Nicht bedürftig ist ein Arbeitsloser, solange er mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist. Welches Vermögen dabei verwertbar ist, bestimmt sich nach der AlhiVO. Danach ist Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar ist, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, bei Ehegatten jeweils 16.000,00 DM übersteigt, § 6 Abs. 1 AlhiVO. Der Kläger und seine Ehefrau verfügten hier zum Stichtag 29.06.1996 über ein Sparvermögen bei der N Bank in Höhe von 64.000,00 DM, das unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 16.000,00 DM im Umfang von 48.000,00 DM zumutbar verwertbar ist. Dies schließt nach § 9 AlhiVO Bedürftigkeit für die Dauer von 73 Wochen aus (48.000,00 DM: Bemessungsentgelt von 650,00 DM).
Soweit der Kläger vorträgt, das von der Beklagten zur Verwertung gestellte Vermögen von 48.000,00 DM könne nicht von ihm verwertet werden, da er bzw. seine Ehefrau dieses Vermögen nur treuhänderisch für den Bruder des Klägers, N P, verwahrten und dieses Vermögen deswegen mit einem Rückzahlungsanspruch aus dem Treuhandverhältnis belastet sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn selbst wenn der Kläger dieses Vermögen treuhänderisch für seinen Bruder verwahren sollte, ist dies rechtlich und insbesondere im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei der Arbeitslosenhilfebewilligung unerheblich; dieses Vermögen ist allein ihm bzw. seiner Ehefrau zuzurechnen. Die vom Kläger behauptete Treuhand zu Gunsten seines Bruders besteht nämlich schon deshalb nicht, weil die entsprechende Sparurkunde keine Kennzeichnung der Treuhand aufweist. Ohne Kennzeichnung der Treuhand -beispielsweise durch Eintragung einer Verfügungsbeschränkung oder durch Angabe der Gläubigereigenschaft des Treugebers- ist diese Vermögen wegen der Verletzung des Offenkundigkeitsprinzips nach ständiger Rechtsprechung dem Treuhänder zuzurechnen: Derjenige, der als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, muss sich hieran auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch die Bundesanstalt für Arbeit festhalten lassen (LSG Essen, Urteil vom 16.01.2002 -L 12 AL 40/01-; Urteil vom 20.03.2002 -L 1 AL 85/01-; Urteil vom 04.09.2002 -L 12 Al 228/01-; Urteil vom 27.11.2002 -L 12 AL 100/02-; LSG Darmstadt, Urteil vom 09.05.2001 -L 6 AL 432/00-).
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Behauptung des Klägers, bei der N Bank sei es nicht möglich gewesen, ein Trauhandkonto anzulegen. Auch das türkische Recht kennt Treuhandverhältnisse. Zumindest aber wäre es möglich gewesen, die Gläubigereigenschaft des Bruders des Klägers in der Sparurkunde zu vermerken. Dem steht auch nicht entgegen, dass damit ein Verlust der nur an deutsche Arbeitnehmer gewährten hohen Zinsen einhergegangen wäre. Zusammenfassend bleibt damit festzuhalten, dass der Kläger im streitigen Zeitraum Arbeitslosenhilfe mangels Bedürftigkeit rechtswidrig bezogen hat.
Dies beruhte auch auf Angaben, die der Kläger im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X zumindendest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat. Der Kläger musste nämlich aufgrund der Angaben im Antragsvordruck und der Hinweise im Merkblatt 1 der Beklagten wissen, dass sein gesamtes Vermögen und das Vermögen seiner Ehefrau offen zu legen ist. Zu diesem Vermögen zählen auch Sparvermögen, soweit Antragsteller (Kläger) oder Ehegatte als Vermögensinhaber aus der Urkunde hervorgehen. Da dies in Bezug auf das streitige Sparvermögen zu bejahen ist, kommt es auf die vom Kläger behauptete -verdeckte- Treuhand und den daraus resultierenden Rückzahlungsanspruch nicht an. Der Kläger handelte deswegen zumindest grob fahrlässig, als er die Hinweise im Antragsvordruck und im Merkblatt 1 nicht zu Kenntnis genommen und das streitige Sparvermögen nicht offengelegt hat.
Die Beklagte durfte daher die Arbeitslosenhilfebewilligung für den streitigen Zeitraum zurücknehmen. Daraus folgt des Weiteren, dass der Kläger die zu Unrecht bezogene Arbeitslosenhilfe einschließlich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu erstatten hat (§ 50 Abs. 1 SGB X).
Nach allem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Rücknahme einer Arbeitslosenhilfebewilligung.
Der Kläger bezog vom 01.07.1995 bis 28.06.1996 von der Beklagten Arbeitslosengeld. Im Anschluss daran beantragte er, ihm Arbeitslosenhilfe zu gewähren. Im diesbezüglichen Antrag gab er an, dass weder er noch seine Ehefrau über Vermögen verfügen.
Mit Bescheid vom 03.07.1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab 29.06.1996 zu einem Bemessungsentgelt von 650,00 DM. Die ihm bewilligte Arbeitslosenhilfe bezog der Kläger auch tatsächlich mit Ausnahme einer kurzfristigen Unterbrechung vom 20.10.1996 bis 10.11.1996. Im März 2002 erfuhr die Beklagte über das Finanzamt Herford, dass die Ehefrau des Klägers am 09.08.1996 64.000,00 DM bei der türkischen N Bank in B angelegt hatte. Das Finanzamt Herford teilte des Weiteren mit, die Ehefrau des Klägers habe angegeben, dass das Geld im Wesentlichen aus Hochzeitsgeschenken aus dem Jahre 1989 stamme. Es sei bis zur Anlage bei der N Bank zu Hause aufbewahrt worden. Am 24.08. und 04.09.1998 sei die Rückzahlung des Anlagebetrages inklusive Zinsen in Höhe von 72.118,00 DM erfolgt.
Nach Anhörung des Klägers nahm die Beklagte die Arbeitslosenhilfebewilligung vom 17.07.1996 mit Bescheid vom 02.05.2002 mit Wirkung vom 29.06.1996 zurück. Der Kläger und seine Ehefrau hätten am 29.06.1996 über ein Vermögen von 64.000,00 DM verfügt, das nach Abzug eines Freibetrages von 16.000,00 DM im Umfang von 48.000,00 DM zumutbar verwertbar sei. Daraus folge, dass der Kläger für einen Ruhenszeitraum von 73 Wochen nicht bedürftig sei (48.000,00 DM: 650,00 DM), so dass dem Kläger für die Zeit vom 29.06. bis 19.10.1996 und vom 11.11.1996 bis 31.08.1998 kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe zustehe. Er habe demnach die in diesem Zeitraum gewährte Arbeitslosenhilfe einschließlich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 31.105,61 DM zu erstatten.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Das im Jahre 1996 angelegte Vermögen von 64.000,00 DM stamme von seinem Bruder N P, der in J lebe. Das Geld sei seinerzeit über seine Ehefrau angelegt worden, da die N Bank türkischen Arbeitnehmern, die in Deutschland bzw. Europa lebten, höhere Zinsen bot. Im Jahre 1998 sei das Geld dann inklusive Zinsen abgehoben und an den Bruder ausgezahlt worden. Dass das Geld von seinem Bruder stamme, bestätige auch die von seinem Bruder gegenüber einem türkischen Notar abgegebene Erklärung vom 21.05.2002.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2002 zurück. Soweit der Kläger behaupte, das Geld nur treuhänderisch für seinen Bruder angelegt zu haben, überzeuge dies nicht. Dem stehe zum einen die Erklärung der Ehefrau gegenüber dem Finanzamt entgegen. Zum anderen sei die von der Beklagten eingeforderte Bestätigung der E Bank, von wann bis wann der streitige Betrag dort angelegt war und welche Kontenbewegungen stattgefunden haben, nicht vorgelegt worden.
Hiergegen hat der Kläger am 24.12.2002 Klage erhoben. Ergänzend zur Widerspruchsbegründung ist er der Ansicht, das streitige Vermögen könne ihm bzw. seiner Ehefrau auch ohne Kennzeichnung der Treuhand nicht zugerechnet werden, da es bei der Merkez Bank nicht möglich sei, ein Trauhandkonto anzulegen. Es hätte keine andere Möglichkeit bestanden, als das Geld auf den eigenen Namen anzulegen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 02.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegengetreten.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Leistungsakte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 02.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht nach § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in seinen Rechten.
Die in Streit stehende Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung kann auf § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestützt werden. Danach ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zunächst hat der Kläger im streitigen Zeitraum vom 29.06 bis 19.10.1996 und vom 11.11.1996 bis 31.08.1998 rechtswidrig Arbeitslosenhilfe bezogen. Die Gewährung von Arbeitslosenhilfe setzt für die Zeit bis zum 31.12.1997 gemäß §§ 134 Abs. 1 Nr. 3, 137 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) bzw. ab 01.01.1998 gemäß §§ 190 Abs. 1 Nr. 5, 193, 194 SGB III jeweils i.V.m. der Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiVO) vom 07.08.1974 voraus, dass der Antragsteller bedürftig ist. Bedürftig ist ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht. Nicht bedürftig ist ein Arbeitsloser, solange er mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist. Welches Vermögen dabei verwertbar ist, bestimmt sich nach der AlhiVO. Danach ist Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar ist, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, bei Ehegatten jeweils 16.000,00 DM übersteigt, § 6 Abs. 1 AlhiVO. Der Kläger und seine Ehefrau verfügten hier zum Stichtag 29.06.1996 über ein Sparvermögen bei der N Bank in Höhe von 64.000,00 DM, das unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 16.000,00 DM im Umfang von 48.000,00 DM zumutbar verwertbar ist. Dies schließt nach § 9 AlhiVO Bedürftigkeit für die Dauer von 73 Wochen aus (48.000,00 DM: Bemessungsentgelt von 650,00 DM).
Soweit der Kläger vorträgt, das von der Beklagten zur Verwertung gestellte Vermögen von 48.000,00 DM könne nicht von ihm verwertet werden, da er bzw. seine Ehefrau dieses Vermögen nur treuhänderisch für den Bruder des Klägers, N P, verwahrten und dieses Vermögen deswegen mit einem Rückzahlungsanspruch aus dem Treuhandverhältnis belastet sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn selbst wenn der Kläger dieses Vermögen treuhänderisch für seinen Bruder verwahren sollte, ist dies rechtlich und insbesondere im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei der Arbeitslosenhilfebewilligung unerheblich; dieses Vermögen ist allein ihm bzw. seiner Ehefrau zuzurechnen. Die vom Kläger behauptete Treuhand zu Gunsten seines Bruders besteht nämlich schon deshalb nicht, weil die entsprechende Sparurkunde keine Kennzeichnung der Treuhand aufweist. Ohne Kennzeichnung der Treuhand -beispielsweise durch Eintragung einer Verfügungsbeschränkung oder durch Angabe der Gläubigereigenschaft des Treugebers- ist diese Vermögen wegen der Verletzung des Offenkundigkeitsprinzips nach ständiger Rechtsprechung dem Treuhänder zuzurechnen: Derjenige, der als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, muss sich hieran auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch die Bundesanstalt für Arbeit festhalten lassen (LSG Essen, Urteil vom 16.01.2002 -L 12 AL 40/01-; Urteil vom 20.03.2002 -L 1 AL 85/01-; Urteil vom 04.09.2002 -L 12 Al 228/01-; Urteil vom 27.11.2002 -L 12 AL 100/02-; LSG Darmstadt, Urteil vom 09.05.2001 -L 6 AL 432/00-).
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Behauptung des Klägers, bei der N Bank sei es nicht möglich gewesen, ein Trauhandkonto anzulegen. Auch das türkische Recht kennt Treuhandverhältnisse. Zumindest aber wäre es möglich gewesen, die Gläubigereigenschaft des Bruders des Klägers in der Sparurkunde zu vermerken. Dem steht auch nicht entgegen, dass damit ein Verlust der nur an deutsche Arbeitnehmer gewährten hohen Zinsen einhergegangen wäre. Zusammenfassend bleibt damit festzuhalten, dass der Kläger im streitigen Zeitraum Arbeitslosenhilfe mangels Bedürftigkeit rechtswidrig bezogen hat.
Dies beruhte auch auf Angaben, die der Kläger im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X zumindendest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat. Der Kläger musste nämlich aufgrund der Angaben im Antragsvordruck und der Hinweise im Merkblatt 1 der Beklagten wissen, dass sein gesamtes Vermögen und das Vermögen seiner Ehefrau offen zu legen ist. Zu diesem Vermögen zählen auch Sparvermögen, soweit Antragsteller (Kläger) oder Ehegatte als Vermögensinhaber aus der Urkunde hervorgehen. Da dies in Bezug auf das streitige Sparvermögen zu bejahen ist, kommt es auf die vom Kläger behauptete -verdeckte- Treuhand und den daraus resultierenden Rückzahlungsanspruch nicht an. Der Kläger handelte deswegen zumindest grob fahrlässig, als er die Hinweise im Antragsvordruck und im Merkblatt 1 nicht zu Kenntnis genommen und das streitige Sparvermögen nicht offengelegt hat.
Die Beklagte durfte daher die Arbeitslosenhilfebewilligung für den streitigen Zeitraum zurücknehmen. Daraus folgt des Weiteren, dass der Kläger die zu Unrecht bezogene Arbeitslosenhilfe einschließlich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu erstatten hat (§ 50 Abs. 1 SGB X).
Nach allem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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