L 4 AS 249/16 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 35 AS 66/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 249/16 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 31. März 2016 abgeändert und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für Januar 2016 in Höhe von 343,70 EUR, für Februar 2016 in Höhe von
357,70 EUR und für März 2016 in Höhe von 283,00 EUR sowie von April bis Juni 2016 in Höhe von 683,70 EUR monatlich zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Instanzen zu 75 %. Im Übrigen haben sich die Beteiligten keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Antragstellerin) begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2016.

Die am ... geborene Antragstellerin ist spanische Staatsbürgerin. Nach ihren Angaben absolvierte sie in Spanien die Ausbildung zur Krankenschwester und war in diesem Beruf bis März 2015 dort tätig. Am 1. Juni 2015 zog sie in die Bundesrepublik Deutschland und nahm am 4. Juni 2015 einen Sprachkurs (Integrationskurs Deutsch) bei der Fa. I. auf. Sie eröffnete ein Girokonto bei der Deutschen Bank mit der Konto-Nr ... und schloss unter dem 18. Juni 2015 einen Mietvertrag über eine Einraumwohnung (ca. 38 qm) in der ... in D. ab. Für die Mietwohnung ist ein Mietzins von 240,00 EUR zuzüglich 50,00 EUR kalte Betriebskosten und 40,00 EUR Heizkosten zu zahlen. Das Mietverhältnis begann am 13. August 2015.

Am 31. August 2015 schloss die Antragstellerin einen Arbeitsvertrag über eine geringfügige Beschäftigung mit der Fa. F. ab. Ab dem 1. September 2015 wurde die Antragstellerin für 4,5 Wochenstunden und einer Vergütung von 8,50 EUR/Std dort eingestellt.

Am 3. September 2015 beantragte die Antragstellerin die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Nachdem der Antragsgegner um weitere Auskünfte zur geringfügigen Beschäftigung bat, teilte die Antragstellerin mit Schreiben vom 22. September 2015 mit, dass sie an jedem Donnerstag von 13.00 bis 17.00 Uhr arbeite. Der Kontakt zum Arbeitgeber sei über Bekannte zustande gekommen. Sie sortiere Verpackungen und führe Reinigungsarbeiten durch. Der Lohn werde jeweils im Folgemonat bezahlt. Mit der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland habe sie das Ziel verfolgt, wieder als Krankenschwester zu arbeiten. Hierfür benötige sie noch den erfolgreichen Abschluss eines Deutschsprachkurses.

Mit Bescheid vom 30. September 2015 lehnte der Antragsgegner die Bewilligung von Leistung ab und begründete dies mit einem gesetzlichen Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Hiernach seien Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe, vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Die geringfügige Arbeitsaufnahme der Antragstellerin sei weder vom Verdienst noch von der Stundenzahl her wesentlich und daher nicht als wirtschaftliche Aktivität im Sinne des Freizügigkeitsrechtes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Freizüg/EU zu berücksichtigen. Den Widerspruch der Antragstellerin vom 26. Oktober 2015 wies der Antragsgegner zurück (Widerspruchsbescheid vom 18. November 2015). Hiergegen hat die Klägerin am 18. Dezember 2015 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben (S 35 AS 2531/15).

Am 14. Januar 2016 hat die Antragstellerin beim SG um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und auf die Klagebegründung im Hauptsacheverfahren verwiesen. Sie sei bereits Arbeitnehmerin im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Das bestehende Arbeitsverhältnis führe zur Unanwendbarkeit des gesetzlichen Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II. Aufgrund der beruflichen Qualifikation als Krankenschwester sei nach dem erfolgreichen Abschluss des Deutschkurses mit einer berufsgemäßen Anstellung zu rechnen. Wenn man dem nicht folge, müsse jedenfalls der Sozialhilfeträger, dessen Beiladung beantragt werde, existenzsichernde Leistungen nach der BSG-Rechtsprechung gewähren. Zur Glaubhaftmachung hat die Antragstellerin Verdienstbescheinigungen, Kontounterlagen und Belege der Sprachschule vorgelegt. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie mithilfe von Darlehen von Freunden. Sie habe sich bereits beim Sprachkurs B 2 angemeldet. Die Anerkennung der Berufsabschlüsse sei noch nicht abgeschlossen. Die dafür anfallenden Gebühren sowie Übersetzungskosten habe sie noch nicht aufbringen können. Nach den vorliegenden Kontounterlagen hat die Klägerin am 7. Januar 2016 340,00 EUR auf ihr Konto einbezahlt. Laut einem Zertifikat vom 18. Februar 2016 hat die Antragstellerin einen Deutsch-Test für Zuwanderer mit dem Ergebnis A 2 bestanden.

Das SG hat der Antragstellerin am 12. Februar 2016 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B. bewilligt und die Beigeladene mit Beschluss vom 22. Februar 2016 beigeladen.

Der Antragsgegner hat seine Bescheide verteidigt.

Die Beigeladene hat vorgetragen: Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Antragstellerin keine Bemühungen unternommen habe, ihre Bildungsabschlüsse anerkennen zu lassen. Die Regelmäßigkeit der Tätigkeit könne durchaus geeignet sein, ihre Tätigkeit von bloßen Gefälligkeits- und Gelegenheitsarbeiten abzugrenzen. Ansprüche nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) seien nicht gegeben.

Mit Beschluss vom 31. März 2016 hat das SG den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin SGB II-Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2016 in Höhe von 687,70 EUR monatlich zu zahlen, und zur Begründung ausgeführt: Ein Anordnungsanspruch sei glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin erfülle die Leistungsvoraussetzungen nach dem § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 8 SGB II. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II greife nicht durch. Nach der Rechtsprechung des EUGH gebe es bei der Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft keine feste Grenze für den zeitlichen Umfang der Beschäftigung sowie die Höhe der Entlohnung. Vielmehr bleibe es den Gerichten der Mitgliedsstaaten überlassen, die Arbeitnehmereigenschaft festzustellen. Nach Auffassung der Kammer erziele die Antragstellerin mit ca. 160 EUR ein Einkommen, das oberhalb des anrechnungsfreien Betrages von 100,00 EUR liege und fast 40 % des maßgeblichen Regelsatzes ausmache. Hinweise auf ein Scheinarbeitsverhältnis bestünden nicht und seien auch vom Antragsgegner nicht vorgetragen worden. Auch der Anordnungsgrund liege vor, da der Antragstellerin ohne einstweilige Bewilligung von Leistungen schwerwiegende Nachteile drohten. Nach den eingereichten Kontounterlagen seien keine finanziellen Reserven bei der Antragstellerin vorhanden. Die Antragstellerin könne auch nicht dauerhaft auf Hilfen von Dritten über Darlehen verwiesen werden, für die keine Rechtspflicht besteht. Die Höhe des Anspruchs ergebe sich aus dem Regelsatz von 404,00 EUR sowie der Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe von 330,00 EUR, d.h. 734,00 EUR. Unter Berücksichtigung der Freibeträge von 100,00 EUR (§ 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II) bzw. 11,58 EUR (§ 11 Abs. 3 SGB II) sei von einem anrechenbaren Einkommen von 46,30 EUR auszugehen, was zu einem vorläufigen Leistungsanspruch in monatlicher Höhe von 687,70 führe.

Der Antragsgegner hat nach Zustellung des Beschlusses am 1. April 2016 am 2. Mai 2016 Beschwerde beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und ausgeführt: Der angegriffene Beschluss könne nicht überzeugen, da ein gesetzlicher Leistungsausschluss wegen einer untergeordneten und unwesentlichen Beschäftigung bestehe. Bereits die zeitliche Verteilung der Arbeitszeit sowie der Arbeitsbeginn deuteten auf eine untergeordnete Beschäftigung hin. Das monatliche Einkommen erreiche nicht einmal ein Viertel des Regelbedarfs mit KdU. Überdies seien die sehr regelmäßigen Bareinzahlungen auf dem Konto der Antragstellerin klärungsbedürftig. Angeblich hätten Freunde der Antragstellerin auch Beträge für einen Heimflug nach Spanien darlehensweise zur Verfügung gestellt. Darlehensverträge seien jedoch nicht aktenkundig geworden. Überdies habe sich die Antragstellerin von Mitte Februar bis zum 5. März 2016 in Spanien aufgehalten und für diese Zeit keinen Anspruch auf SGB II-Leistungen.

Der Antragsgegner beantragt nach seinen schriftlichen Ausführungen,

den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 31. März 2016 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Die Antragstellerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und an ihrem bisherigen Vorbringen festgehalten.

Nach den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kontounterlagen hat die Klägerin am 10. Februar 2016 330,00 EUR und am 15. März 2016 400,00 EUR auf ihr Konto einbezahlt. Auf die gerichtliche Auflage, die darlehensweisen Unterstützungsleistungen von Dritten glaubhaft zu machen, hat sie ausgeführt, von drei namentlich genannten Personen (ohne Anschrift) insgesamt 1.600,00 EUR im Jahr 2015 erhalten zu haben. Im Jahr 2016 habe es dagegen keine finanzielle Unterstützung durch Dritte gegeben. Eine eidesstattliche Versicherung hat sie nicht abgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen sind Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung des Senats gewesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des SG vom 31. März 2016 ist zulässig, insbesondere nach den §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 ausgeschlossen. Denn der maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstands für eine Berufung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG von 750,00 EUR ist überschritten.

Die Beschwerde ist nur teilweise begründet. Nur in dem vom Senat erkannten Umfang hat das SG dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht entsprochen.

Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gem. § 86b Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Anordnungsgrunds (die Eilbedürftigkeit der Regelungsabwendung wesentlicher Nachteile) und eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer: SGG, 11. Auflage 2014, § 86b RN 16 b).

Dabei müssen die Gerichte die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.11.2002, 1 BvR/02, juris), wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren – wie vorliegend – vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinem Begehren verfolgt. Dies gilt auch, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz zu beachten ist. Zudem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.11.2002, a.a.O.). Dies gilt insbesondere, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern.

Unter Anwendung dieser Grundsätze hat das SG im Wesentlichen zutreffend im Rahmen einer Folgenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin entschieden. Insoweit verweist der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung und sieht von einer weiteren Begründung ab. Derzeit spricht mehr für als gegen das Bestehen eines SGB II-Anspruchs der Antragstellerin.

1. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch iSv § 86b Abs. 2 SGG in Gestalt eines Leistungsanspruchs glaubhaft gemacht.

Die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind gegeben.

Die Antragstellerin hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Sie ist erwerbsfähig iSv §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 8 SGB II. Anhaltspunkte für eine Erwerbsunfähigkeit liegen nicht vor. Sie hat ferner ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland iSv § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Dies ergibt sich aus dem Umzug sowie Anmeldung der Antragstellerin.

Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II greift nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte nicht ein, denn die Antragstellerin verfügt voraussichtlich über ein materielles Aufenthaltsrecht (vgl. zum Anwendungsbereich des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II; BSG Urteil vom 03.12.2015, B 4 AS 44/15 R, juris). Hierfür sind folgende Überlegungen maßgeblich:

Die Antragstellerin hat von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht, ist in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, hat eine Wohnung genommen und seit Oktober 2015 eine geringfügige Beschäftigung in Höhe von 165,75 EUR brutto aufgenommen.

Die Antragstellerin erfüllt nach vorläufiger Bewertung auch die Voraussetzungen einer Arbeitnehmerin nach dem EU-Recht. Der Arbeitnehmerbegriff des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU ist ausschließlich im Lichte des Unionsrechts, hier speziell im Sinne des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts auszulegen und zu verstehen (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.11.2015, L 6 AS 197/15 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.01.2016, L 19 AS 29/16 B ER, beide zitiert nach juris). Hierbei ist der unionsrechtliche Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Art. 45 AEUV zu prüfen. Die Arbeitnehmereigenschaft ist nach dem EuGH zu bejahen, wenn eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausgeübt wird. Dies ist gestützt auf objektive Kriterien und in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände, die die Art der in Rede stehenden Tätigkeiten und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen, festzustellen (EUGH, Urteile vom 06.11.2003 Ninni-Orasche, C-413/01 und vom 21.02.2013, C- 46/12; LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O.). Um Arbeitnehmer zu sein, muss die betreffende Person während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringen, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Auch bei "geringfügig Beschäftigten" ist zu prüfen, ob die Tätigkeit aufgrund einer Gesamtbewertung trotz der geringen Arbeitszeiten als "tatsächlich und echt" angesehen werden kann (Arbeitnehmereigenschaft bejahend bei einer Arbeitsleistung von 5,5 Stunden wöchentlich und einem Verdienst von 175,00 EUR monatlich: EUGH, Urteil vom 04.02.2010, Genc, C 14/09; zu einem Fall ohne vertragliche Mindestarbeitsleistung: EuGH, Urteil vom
26.02.1992, Raulin, C-357/89; vgl. LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O.). Dabei sind nicht nur Gesichtspunkte wie die Arbeitszeit und die Höhe der Vergütung zu berücksichtigen, sondern auch solche wie der Anspruch auf bezahlten Urlaub, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung des Tarifvertrags in der jeweils gültigen Fassung auf den Arbeitsvertrag sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses (EuGH, Urteil vom 04.02.2010 a.a.O.; vgl. zusammenfassend: BSG, Urteil vom 03.02.2015, B 4 AS 44/15 R, juris).

Im vorliegenden Fall arbeitet die Antragstellerin als Lagerhelferin für 4,5 Wochenstunden und einer Vergütung von 8,50 EUR/Std. Entsprechende Lohnbescheinigungen sowie durch Kontoauszüge belegte Zahlungen des Arbeitsgebers sind glaubhaft gemacht. Die allenfalls angedeuteten Zweifel des Antragsgegners an einer tatsächlichen und echten Beschäftigung genügen nicht, um diesen Anspruch zu erschüttern. Der Bruttolohn von 165,75 EUR bewegt sich in dem vom EuGH vorgezeichneten Bereich und kann nicht als bloße Gelegenheitsbeschäftigung angesehen werden. Überdies hat sie nach den vorliegenden Unterlagen diverse Integrationskurse absolviert, ein Sprachzertifikat erworben. Wegen ihrer behaupteten Ausbildung als Krankenschwester hat sie grundsätzlich gute Voraussetzungen, um noch weitergehend in den deutschen Arbeitsmarkt integriert zu werden. Nach den Gesamtumständen des Einzelfalls ist derzeit davon auszugehen, dass sie gewillt ist, zukünftig vollschichtig und sozialversicherungspflichtig im Pflegebereich zu arbeiten. Weitere Prüfungen zum Arbeitsverhältnis bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Nach alledem sind der Antragstellerin vorläufig SGB II-Leistungen zu zahlen. Bei der Höhe der Leistungen sind jedoch die Bareinzahlungen der Antragstellerin auf ihr Konto am 7. Januar 2016 in Höhe von 340,00 EUR sowie am 10. Februar 2016 in Höhe von 330,00 EUR und am 15. März 2016 in Höhe von 400,00 EUR als Einkommen zu bewerten und von dem vom SG zutreffend ermittelten monatlichen Gesamtbedarf von 683,70 EUR abzuziehen. Denn trotz gerichtlicher Auflage hat die Antragstellerin die angeblich von Bekannten erhaltenen Darlehen nicht nach Ort, Zeit und Umständen näher konkretisiert und auch keine schriftlichen Darlehensverträge vorgelegt. Es bestehen deshalb Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Angaben. Während sie in der Antragsschrift in erster Instanz noch eine darlehensweise Zuwendung Dritter angegeben hat, soll es sich –nach rechtlichem Hinweis des Berichterstatters – dabei nur um eine finanzielle Unterstützung Dritter gehandelt haben. Angaben über eine Rückzahlungsverpflichtung hat sie nicht gemacht. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin offenbar auch im Jahr 2015 finanzielle Zuwendungen erhalten hat, ohne in diesem Zusammenhang eine Rückzahlungsverpflichtung zu erwähnen. Jedenfalls hat sie nicht glaubhaft gemacht, die erhaltenen Beträge zurückzahlen zu müssen. Auch hat sie zu den vorgetragenen Darlehenszahlungen keine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Für die übrigen Monate gelten die vom SG zutreffend ermittelten Leistungsansprüche.

2. Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben. Die Antragstellerin hat ihre finanzielle Notlage durch Vorlage von Kontoauszügen glaubhaft gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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