Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 10 AL 737/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 183/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7 AL 44/03 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 22. August 1999 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide vom 07.01.1999, vom 14.01.1999, vom 13.01.2000 und vom 21.01.2000 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Anspruchs der Klägerin auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 07.06.1998 streitig.
Die am ... geborene, ledige Klägerin war vor dem hier streitbefangenen Zeitraum zuletzt vom 11.07.1995 bis 15.01.1996 beitragspflichtig beschäftigt. Anschließend war sie überwiegend arbeitslos und bezog Leistungen der Beklagten. Auf Grund ihres Leistungsantrages vom 09.01.1996 bewilligte ihr die Beklagte auf der Grundlage des vom letzten Arbeitgeber bescheinigten Arbeitsentgeltes ab dem 16.01.1996 Alhi in Höhe von 219,60 DM wöchentlich nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt (BE) von 510,00 DM (Bescheid vom 17.01.1996) und vor Ausschöpfung des Anspruchs ab dem 01.01.1997 zuletzt in Höhe von 228,00 DM wöchentlich nach einem angepassten gerundeten wöchentlichen BE von 540,00 DM (Bescheid vom 15.01.1997). Ab dem 15.01.1997 wurde ihr mit Bescheid vom 05.02.1997 Anschluss-Alhi nach unveränderten Bemessungskriterien in Höhe von 196,60 DM bewilligt und bis zum 09.03.1997 ausgezahlt.
In der Zeit vom 10.03.1997 bis 08.03.1998 nahm die Klägerin an einer von der Beklagten geförderten beruflichen Bildungsmaßnahme teil, für welche ihr antragsgemäß u. a. Unterhaltsgeld (Uhg) anfänglich in Höhe von 238,80 DM wöchentlich nach einem gerundeten BE von 590,00 DM (und im Übrigen unveränderten Bemessungskriterien - Bescheid vom 16.04.1997 -) und zuletzt ab dem 12.01.1998 bis Maßnahmeende in Höhe von 245,77 DM wöchentlich nach einem auf 610,00 DM angepassten BE (Bescheid vom 28.01.1998) gewährt wurde. Nach Beendigung dieser Maßnahme erhielt die Klägerin für die Zeit vom 09.03. bis 06.06.1998 Anschluss-Uhg nach unveränderten Bemessungskriterien in gleicher Höhe (Bescheid vom 13.03.1998).
Auf einen am 05.02.1998 gestellten Antrag bewilligte die Beklagte der Klägerin im Anschluss daran (ab dem 07.06.1998) zunächst vorläufig Alhi mit einem Auszahlungsbetrag von 217,14 DM nach einem unveränderten BE von 610,00 DM. Nach weiterer Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen änderte die Beklagte diese Bewilligung mit (endgültigem) Bescheid vom 25.06.1998 dahingehend, dass der Klägerin die Alhi auf der Grundlage eines auf 540,00 DM herabgesenkten BE nur in Höhe eines Leistungssatzes von 199,85 DM wöchentlich gewährt wurde. Hiergegen legte die Klägerin am 06.07.1998 Widerspruch ein und begehrte die Weiterzahlung der Alhi in Höhe der bisher gewährten Leistung nach einem BE von 610,00 DM. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.1998 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Anspruch der Klägerin auf Alhi leite sich mangels einer vorausgegangenen Erwerbstätigkeit (zwar) aus dem vorausgegangenen Bezug von Uhg ab. Dieses wiederum sei nach den zuvor gewährten Arbeitslosengeld (Alg) bemessen worden, für welches anfänglich ein BE in Höhe von 540,00 DM maßgeblich gewesen sei. Für das zunächst gewährte Alg und das anschließende Uhg einerseits und die hier streitige Alhi seien jedoch auf Grund unterschiedlicher Regelungen verschiedene Dynamisierungs- und Anpassungsbestimmungen maßgeblich, so dass die Bemessung der Alhi nach einem BE von 540,00 DM vorzunehmen gewesen sei.
Zur Begründung der am 07.08.1998 hiergegen zum Sozialgericht Dresden erhobenen Klage haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Wesentlichen auf den vorangegangenen tatsächlichen Bezug des Uhg sowie des Anschluss-Uhg auf der Grundlage eines BE von zuletzt 610,00 DM hingewiesen. Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, der Klägerin stehe nach den einschlägigen Bemessungsbestimmungen ein Anspruch auf höhere Alhi nicht zu. Wegen einer zunächst bei der Anwendung der Bestimmungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) bezüglich der neuen Leistungsart "Anschluss-Unterhaltsgeld" bestehenden Rechtsunsicherheit sei ihr Alhi auf der Grundlage eines unveränderten BE bewilligt worden. Dies sei allerdings nur vorläufig erfolgt, so dass damit ein höherer Alhi-Anspruch nicht begründet werden könne.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 22.08.1999 als unbegründet abgewiesen. Die endgültige Bewilligung der Arbeitslosenhilfe auf der Grundlage eines - abgesenkten - Bemessungsentgeltes von 540,00 DM sei rechtmäßig. Anspruch auf höhere Alhi stehe der Klägerin nicht zu. Ihr Leistungsanspruch gründe sich auf die zuletzt bis Januar 1996 ausgeübte beitragspflichtige Beschäftigung. Durch den Bezug von Uhg (10.03.1997 bis 08.03.1998) habe sie keine neue Anwartschaftszeit erfüllt. Zeiten des Bezuges von Uhg zählten nach den Bestimmungen des SGB III (§§ 24, 25 SGB III) nicht zu den anwartschaftsbegründenden Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses. Auch verlängerten Zeiten, in denen der Arbeitslose Uhg bezogen habe, nach der Konzeption des AFG-Reformgesetzes vom 24.03.1997 abweichend von der bis zum 31.12.1997 geltenden Regelung (§ 107 AFG) nicht die Anwartschaftszeit. Die in § 425 SGB III vorgeschriebene Gleichbehandlung von Zeiten des Bezuges von Uhg bis zum 31.12.1997 mit Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses gelte nur für Zeiten, die bis zum Außer-Kraft-Treten des § 107 AFG (also nur vor dem 01.01.1998) zurückgelegt worden seien. Im Falle der Klägerin seien dies lediglich Zeiten von insgesamt 297 Kalendertagen. Eine über §§ 425 ff. SGB III hinausgehende Übergangsregelung sei für den hier vorliegenden Sachverhalt nicht vorgesehen und auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten. Die durch die Rechtsänderung eingetretene faktische Schlechterstellung der Klägerin gegenüber der bis zum 31.12.1997 geltenden Rechtslage sei dadurch gemildert worden, dass diese gleichzeitig in den Genuss des erst mit Wirkung zum 01.01.1998 eingeführten Anschluss-Uhg gekommen sei.
Damit sei für den Anspruch der Klägerin § 200 Abs. 1 SGB III maßgeblich, nach welchem das BE für die Alhi das BE sei, nachdem zuletzt das Alg bemessen worden sei. Dies sei bei der Klägerin bis zum 14.01.1997 das Alg auf der Grundlage eines BE von 540,00 DM wöchentlich gewesen.
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 25.10.1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.11.1999 Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht eingelegt und weiterhin den Anspruch auf höhere Alhi geltend gemacht. Das Sozialgericht habe zu Unrecht nicht sämtliche Übergangsvorschriften des SGB III berücksichtigt. Gemäß § 426 Abs. 1 SGB III sei das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) weiterhin anzuwenden, wenn die Leistung oder Maßnahme "jemals von seiner Geltungskraft betroffen" gewesen sei. Deshalb müsse bei der Bemessung der Alhi weiterhin § 107 Abs. 1 Nr. 5d AFG berücksichtigt werden.
Die Beklagte ist dem in ihrer Stellungnahme vom 10.02.2000 unter ausführlicher Darlegung der rechtlichen Verhältnisse bei der Klägerin seit Januar 1996 entgegengetreten. Zum Zeitpunkt der erneuten Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen auf Alhi am 07.06.1998 habe die Klägerin danach eine - neue - Anwartschaft auf Alhi für die Dauer eines Jahres durch den Bezug von Uhg zwischen dem 10.03.1997 und 31.12.1997 erworben. Gleichzeitig sei aber auch erneut der bereits vor dem Bezug des Uhg begründete Anspruch auf (Anschluss-)Alhi (wieder-)entstanden, welcher gemäß § 196 Abs. 2 SGB III durch den (neuen) Anspruch auf originäre Alhi nicht zum Erlöschen gekommen sei. Die Höhe des Anspruchs auf diese Anschluss-Alhi (§ 191 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) richte sich gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1 SGB III aber nach dem BE, nach welchem das Alg zuletzt bemessen worden sei. Dies sei bei der Klägerin ein BE von 540,00 DM gewesen. Dieses BE sei gemäß § 201 Satz 1 SGB III jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Entstehen des Anspruchs auf Alhi - hier also am 12.01.1998 - anzupassen gewesen, was im konkreten Falle zu einem unveränderten Betrag von 540,00 DM geführt habe. Mit Schreiben vom 04.04.2002 hat die Beklagte dem Senat die nach Klageerhebung erlassenen Anpassungs- und Änderungsbescheide vom 07.01.1999, vom 14.01.1999, vom 13.01.2000 und vom 21.01.2000 bekannt gegeben.
Die Klägerin hat beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 22.08.1999 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 25.06.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.1998 sowie vom 07.01.1999, 14.01.1999, 13.01.2000 und 21.01.2000 abzuändern und ihr Arbeitslosenhilfe ab dem 07.06.1998 auf der Grundlage eines anfänglichen Bemessungsentgeltes von 610,00 DM wöchentlich zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der zum Verfahren beigezogenen Leistungsunterlagen der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist in der Sache jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Rechtsstreites ist der von der Klägerin geltend gemachte höhere Leistungsanspruch für eine Gesamtdauer, welche sich aus der gemäß § 96 SGG gesetzlich eingetretenen Einbeziehung des im Klageverfahren erlassenen Bewilligungsbescheides vom 07.01.1999 ergibt, von mehr als einem Jahr.
Die von der Klägerin begehrte höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit ab dem 07.06.1998 ist mangels einer hinreichenden gesetzlichen Rechtsgrundlage von der Beklagten zutreffend abgelehnt und die dagegen erhobene Klage durch das Sozialgericht zu Recht abgewiesen worden. Bei dem vorliegenden Sachverhalt stand der Klägerin im streitigen Zeitraum gegen die Beklagte ein Anspruch auf Alhi in Form der Anschluss-Alhi gemäß § 191 Abs. 1 Nr. 1 SGB III zu. Diese Leistung ist ihr auch mit dem Bescheid vom 25.06.1998, in welchem erst endgültig über die Leistungshöhe entschieden wurde, gewährt worden. Mit diesem Bescheid haben auch die vorausgegangen, vorläufigen Bescheide über die Bewilligung der Alhi ohne Weiteres ihre Erledigung gefunden (§§ 42 Abs. 1, 39 Abs. 2 SGB X).
Bei Erlass der Bescheide über die Leistungsbewilligung ab dem 07.06.1998 ist die Beklagte zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin dem Grunde nach ein Anspruch auf Alhi zusteht, da ein solcher nicht etwa durch einen vorrangigen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) ausgeschlossen war. Alg stand der Klägerin für die streitige Zeit nicht zu, weil sie die hierfür erforderliche Anwartschaft innerhalb der dafür gemäß § 123 Satz 1 Nr. 1 SGB III bestimmten Anwartschaftszeiten nicht erworben hat. Sie hat innerhalb dieser nach § 124 Abs. 1 mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch beginnenden und grundsätzlich drei Jahre dauernden, jedoch nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hineinreichenden (§ 124 Abs. 2 SGB III) Rahmenfrist nach der hier gegebenen Sachlage nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Dies gilt auch in Ansehung der Übergangsregelung des § 427 Abs. 3 SGB III, wonach bis zum 31.12.1997 die nach dem bis dahin geltenden Recht des AFG gemäß § 107 Satz 1 Nr. 5d gleichgestellten Zeiten (u. a. des Bezuges von Unterhaltsgeld -Uhg-) als anwartschaftsbegründend zu werten waren. Vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt hat die Klägerin jedoch nur zwischen dem 10.03. und dem 31.12.1997, somit ingesamt weniger als für 12 Monate, Uhg bezogen. Die weitere Zeit des Uhg-Bezuges zwischen dem 01.01. und dem 06.06.1998 stellt nach dem seit In-Kraft-Treten geltenden Recht des SGB III nach den ausdrücklich hierfür erlassenen Übergangsregelungen keine Pflichtversicherungszeit dar. Eine die Klägerin begünstigende Übergangsregelung liegt insbesondere nicht in §§ 426, 430 Abs. 1 SGB III, da in diesen Bestimmungen nur die Behandlung der dort genannten Leistungen selbst bis zum Zeitpunkt ihres Auslaufens bzw. der Maßnahmebeendigung normiert wird und nicht auch die sich daraus ergebenden (weiteren) Rechtswirkungen für nachfolgende Ansprüche auf Alg oder Alhi. Dies wird insbesondere durch die in §§ 427 ff. SGB III bezüglich der Ansprüche auf Alg und auf Alhi zum Ausdruck kommenden eigenständigen Übergangsregelungen bestätigt. Der Bewilligung von Alhi für die streitige Zeit stand somit ein gemäß § 190 Abs. 1 Nr. 3 SGB III vorrangiger Anspruch auf Alg nicht entgegen. An der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 190 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Nr. 4 und 5 SGB III besteht nach Überprüfung der Leistungsunterlagen auch für den Senat kein begründeter Zweifel.
Die von der Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Bemessung der Alhi ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht den hierfür maßgeblichen Bestimmungen in §§ 195, 200 SGB III.
Im Zusammenhang mit der streitigen Leistungsbemessung hat die Beklagte zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin im Hinblick auf die Übergangsregelung in § 427 Abs. 3 SGB III durch den Bezug von Uhg nach den Bestimmungen des AFG im Zeitraum vom 10.03.1997 bis 31.12.1997 einen - von einem Vorbezug von Alg unabhängigen - neuen Anspruch auf so genannte originäre Alhi gemäß § 191 Abs. 1 Nr. 2 SGB III (in der vor Erlass des 3. SGB III-Änderungsgesetzes vom 22.12.1999 - BGBl. I 2624 - geltenden Fassung) erworben hat. Gemäß § 196 Abs. 2 SGB III a. F. führte der Erwerb eines solchen Anspruchs auf (originäre) Alhi nicht zum Erlöschen eines an einen Vorbezug von Alg anknüpfenden Anspruch auf Anschluss-Alhi nach § 191 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, welcher vielmehr die - gemäß § 197 SGB III auf die Gesamtdauer von 12 Monaten beschränkte und damit grundsätzlich weniger günstige - originäre Alhi verdrängte. Die Voraussetzungen für den wiederaufgelebten Anspruch auf Anschluss-Alhi gemäß § 191 Abs. 1 Nr. 1 SGB III hat die Klägerin durch den Bezug von Alg in der hierfür gemäß § 192 SGB III maßgeblichen Vorfrist gewahrt. Diese Vorfrist erstreckt sich auf Grund der Verlängerung durch den Uhg-Bezug auf den Zeitraum zwischen dem 01.01.1997 und dem 06.06.1998. In diesem Zeitraum wurde der Klägerin unstreitig bis zum 14.01.1997 Alg gewährt. Die Bemessung der Höhe des Anspruchs auf Anschluss-Alhi erfolgt gemäß § 200 Abs. 1 SGB III auf der Grundlage eines BE, nach welchem zuletzt das davor bezogene Alg bemessen worden ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser gesetzlichen Regelung und deren Systematik hat die Bemessung somit nach dem tatsächlich für die Bemessung des Alg berücksichtigten BE zu erfolgen. Der Gesetzgeber des SGB III hat insoweit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG gegenüber dem früher geltenden Recht des AFG eine Änderung vorgenommen, durch welche eine Bemessung der Alhi in Anknüpfung an eine vorausgegangene fehlerhafte Bemessung von Uhg ausgeschlossen werden sollte. Insoweit wird auf die zutreffenden Darlegungen des Sozialgerichts verwiesen.
Einen höheren Anspruch auf Alhi, als von der Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden bewilligt wurde, ergibt sich für die Klägerin auch nicht aus sonstigen Rechtsgrundlagen. Insbesondere lässt sich ein solcher Anspruch auch nicht aus den durch das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz in § 434c SGB III getroffenen Übergangsregelungen ableiten. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung bleiben derartige Einmalzahlungen bei der Bemessung von Alhi gemäß § 200 SGB III, bei der wie hier der Anspruch vor dem 01.01.2001 entstanden ist, außer Betracht.
Nach alldem durfte der Berufung der Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht unter Berücksichtigung des Verfahrensausganges auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor. -
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Anspruchs der Klägerin auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 07.06.1998 streitig.
Die am ... geborene, ledige Klägerin war vor dem hier streitbefangenen Zeitraum zuletzt vom 11.07.1995 bis 15.01.1996 beitragspflichtig beschäftigt. Anschließend war sie überwiegend arbeitslos und bezog Leistungen der Beklagten. Auf Grund ihres Leistungsantrages vom 09.01.1996 bewilligte ihr die Beklagte auf der Grundlage des vom letzten Arbeitgeber bescheinigten Arbeitsentgeltes ab dem 16.01.1996 Alhi in Höhe von 219,60 DM wöchentlich nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt (BE) von 510,00 DM (Bescheid vom 17.01.1996) und vor Ausschöpfung des Anspruchs ab dem 01.01.1997 zuletzt in Höhe von 228,00 DM wöchentlich nach einem angepassten gerundeten wöchentlichen BE von 540,00 DM (Bescheid vom 15.01.1997). Ab dem 15.01.1997 wurde ihr mit Bescheid vom 05.02.1997 Anschluss-Alhi nach unveränderten Bemessungskriterien in Höhe von 196,60 DM bewilligt und bis zum 09.03.1997 ausgezahlt.
In der Zeit vom 10.03.1997 bis 08.03.1998 nahm die Klägerin an einer von der Beklagten geförderten beruflichen Bildungsmaßnahme teil, für welche ihr antragsgemäß u. a. Unterhaltsgeld (Uhg) anfänglich in Höhe von 238,80 DM wöchentlich nach einem gerundeten BE von 590,00 DM (und im Übrigen unveränderten Bemessungskriterien - Bescheid vom 16.04.1997 -) und zuletzt ab dem 12.01.1998 bis Maßnahmeende in Höhe von 245,77 DM wöchentlich nach einem auf 610,00 DM angepassten BE (Bescheid vom 28.01.1998) gewährt wurde. Nach Beendigung dieser Maßnahme erhielt die Klägerin für die Zeit vom 09.03. bis 06.06.1998 Anschluss-Uhg nach unveränderten Bemessungskriterien in gleicher Höhe (Bescheid vom 13.03.1998).
Auf einen am 05.02.1998 gestellten Antrag bewilligte die Beklagte der Klägerin im Anschluss daran (ab dem 07.06.1998) zunächst vorläufig Alhi mit einem Auszahlungsbetrag von 217,14 DM nach einem unveränderten BE von 610,00 DM. Nach weiterer Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen änderte die Beklagte diese Bewilligung mit (endgültigem) Bescheid vom 25.06.1998 dahingehend, dass der Klägerin die Alhi auf der Grundlage eines auf 540,00 DM herabgesenkten BE nur in Höhe eines Leistungssatzes von 199,85 DM wöchentlich gewährt wurde. Hiergegen legte die Klägerin am 06.07.1998 Widerspruch ein und begehrte die Weiterzahlung der Alhi in Höhe der bisher gewährten Leistung nach einem BE von 610,00 DM. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.1998 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Anspruch der Klägerin auf Alhi leite sich mangels einer vorausgegangenen Erwerbstätigkeit (zwar) aus dem vorausgegangenen Bezug von Uhg ab. Dieses wiederum sei nach den zuvor gewährten Arbeitslosengeld (Alg) bemessen worden, für welches anfänglich ein BE in Höhe von 540,00 DM maßgeblich gewesen sei. Für das zunächst gewährte Alg und das anschließende Uhg einerseits und die hier streitige Alhi seien jedoch auf Grund unterschiedlicher Regelungen verschiedene Dynamisierungs- und Anpassungsbestimmungen maßgeblich, so dass die Bemessung der Alhi nach einem BE von 540,00 DM vorzunehmen gewesen sei.
Zur Begründung der am 07.08.1998 hiergegen zum Sozialgericht Dresden erhobenen Klage haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Wesentlichen auf den vorangegangenen tatsächlichen Bezug des Uhg sowie des Anschluss-Uhg auf der Grundlage eines BE von zuletzt 610,00 DM hingewiesen. Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, der Klägerin stehe nach den einschlägigen Bemessungsbestimmungen ein Anspruch auf höhere Alhi nicht zu. Wegen einer zunächst bei der Anwendung der Bestimmungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) bezüglich der neuen Leistungsart "Anschluss-Unterhaltsgeld" bestehenden Rechtsunsicherheit sei ihr Alhi auf der Grundlage eines unveränderten BE bewilligt worden. Dies sei allerdings nur vorläufig erfolgt, so dass damit ein höherer Alhi-Anspruch nicht begründet werden könne.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 22.08.1999 als unbegründet abgewiesen. Die endgültige Bewilligung der Arbeitslosenhilfe auf der Grundlage eines - abgesenkten - Bemessungsentgeltes von 540,00 DM sei rechtmäßig. Anspruch auf höhere Alhi stehe der Klägerin nicht zu. Ihr Leistungsanspruch gründe sich auf die zuletzt bis Januar 1996 ausgeübte beitragspflichtige Beschäftigung. Durch den Bezug von Uhg (10.03.1997 bis 08.03.1998) habe sie keine neue Anwartschaftszeit erfüllt. Zeiten des Bezuges von Uhg zählten nach den Bestimmungen des SGB III (§§ 24, 25 SGB III) nicht zu den anwartschaftsbegründenden Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses. Auch verlängerten Zeiten, in denen der Arbeitslose Uhg bezogen habe, nach der Konzeption des AFG-Reformgesetzes vom 24.03.1997 abweichend von der bis zum 31.12.1997 geltenden Regelung (§ 107 AFG) nicht die Anwartschaftszeit. Die in § 425 SGB III vorgeschriebene Gleichbehandlung von Zeiten des Bezuges von Uhg bis zum 31.12.1997 mit Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses gelte nur für Zeiten, die bis zum Außer-Kraft-Treten des § 107 AFG (also nur vor dem 01.01.1998) zurückgelegt worden seien. Im Falle der Klägerin seien dies lediglich Zeiten von insgesamt 297 Kalendertagen. Eine über §§ 425 ff. SGB III hinausgehende Übergangsregelung sei für den hier vorliegenden Sachverhalt nicht vorgesehen und auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten. Die durch die Rechtsänderung eingetretene faktische Schlechterstellung der Klägerin gegenüber der bis zum 31.12.1997 geltenden Rechtslage sei dadurch gemildert worden, dass diese gleichzeitig in den Genuss des erst mit Wirkung zum 01.01.1998 eingeführten Anschluss-Uhg gekommen sei.
Damit sei für den Anspruch der Klägerin § 200 Abs. 1 SGB III maßgeblich, nach welchem das BE für die Alhi das BE sei, nachdem zuletzt das Alg bemessen worden sei. Dies sei bei der Klägerin bis zum 14.01.1997 das Alg auf der Grundlage eines BE von 540,00 DM wöchentlich gewesen.
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 25.10.1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.11.1999 Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht eingelegt und weiterhin den Anspruch auf höhere Alhi geltend gemacht. Das Sozialgericht habe zu Unrecht nicht sämtliche Übergangsvorschriften des SGB III berücksichtigt. Gemäß § 426 Abs. 1 SGB III sei das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) weiterhin anzuwenden, wenn die Leistung oder Maßnahme "jemals von seiner Geltungskraft betroffen" gewesen sei. Deshalb müsse bei der Bemessung der Alhi weiterhin § 107 Abs. 1 Nr. 5d AFG berücksichtigt werden.
Die Beklagte ist dem in ihrer Stellungnahme vom 10.02.2000 unter ausführlicher Darlegung der rechtlichen Verhältnisse bei der Klägerin seit Januar 1996 entgegengetreten. Zum Zeitpunkt der erneuten Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen auf Alhi am 07.06.1998 habe die Klägerin danach eine - neue - Anwartschaft auf Alhi für die Dauer eines Jahres durch den Bezug von Uhg zwischen dem 10.03.1997 und 31.12.1997 erworben. Gleichzeitig sei aber auch erneut der bereits vor dem Bezug des Uhg begründete Anspruch auf (Anschluss-)Alhi (wieder-)entstanden, welcher gemäß § 196 Abs. 2 SGB III durch den (neuen) Anspruch auf originäre Alhi nicht zum Erlöschen gekommen sei. Die Höhe des Anspruchs auf diese Anschluss-Alhi (§ 191 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) richte sich gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1 SGB III aber nach dem BE, nach welchem das Alg zuletzt bemessen worden sei. Dies sei bei der Klägerin ein BE von 540,00 DM gewesen. Dieses BE sei gemäß § 201 Satz 1 SGB III jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Entstehen des Anspruchs auf Alhi - hier also am 12.01.1998 - anzupassen gewesen, was im konkreten Falle zu einem unveränderten Betrag von 540,00 DM geführt habe. Mit Schreiben vom 04.04.2002 hat die Beklagte dem Senat die nach Klageerhebung erlassenen Anpassungs- und Änderungsbescheide vom 07.01.1999, vom 14.01.1999, vom 13.01.2000 und vom 21.01.2000 bekannt gegeben.
Die Klägerin hat beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 22.08.1999 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 25.06.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.1998 sowie vom 07.01.1999, 14.01.1999, 13.01.2000 und 21.01.2000 abzuändern und ihr Arbeitslosenhilfe ab dem 07.06.1998 auf der Grundlage eines anfänglichen Bemessungsentgeltes von 610,00 DM wöchentlich zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der zum Verfahren beigezogenen Leistungsunterlagen der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist in der Sache jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Rechtsstreites ist der von der Klägerin geltend gemachte höhere Leistungsanspruch für eine Gesamtdauer, welche sich aus der gemäß § 96 SGG gesetzlich eingetretenen Einbeziehung des im Klageverfahren erlassenen Bewilligungsbescheides vom 07.01.1999 ergibt, von mehr als einem Jahr.
Die von der Klägerin begehrte höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit ab dem 07.06.1998 ist mangels einer hinreichenden gesetzlichen Rechtsgrundlage von der Beklagten zutreffend abgelehnt und die dagegen erhobene Klage durch das Sozialgericht zu Recht abgewiesen worden. Bei dem vorliegenden Sachverhalt stand der Klägerin im streitigen Zeitraum gegen die Beklagte ein Anspruch auf Alhi in Form der Anschluss-Alhi gemäß § 191 Abs. 1 Nr. 1 SGB III zu. Diese Leistung ist ihr auch mit dem Bescheid vom 25.06.1998, in welchem erst endgültig über die Leistungshöhe entschieden wurde, gewährt worden. Mit diesem Bescheid haben auch die vorausgegangen, vorläufigen Bescheide über die Bewilligung der Alhi ohne Weiteres ihre Erledigung gefunden (§§ 42 Abs. 1, 39 Abs. 2 SGB X).
Bei Erlass der Bescheide über die Leistungsbewilligung ab dem 07.06.1998 ist die Beklagte zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin dem Grunde nach ein Anspruch auf Alhi zusteht, da ein solcher nicht etwa durch einen vorrangigen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) ausgeschlossen war. Alg stand der Klägerin für die streitige Zeit nicht zu, weil sie die hierfür erforderliche Anwartschaft innerhalb der dafür gemäß § 123 Satz 1 Nr. 1 SGB III bestimmten Anwartschaftszeiten nicht erworben hat. Sie hat innerhalb dieser nach § 124 Abs. 1 mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch beginnenden und grundsätzlich drei Jahre dauernden, jedoch nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hineinreichenden (§ 124 Abs. 2 SGB III) Rahmenfrist nach der hier gegebenen Sachlage nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Dies gilt auch in Ansehung der Übergangsregelung des § 427 Abs. 3 SGB III, wonach bis zum 31.12.1997 die nach dem bis dahin geltenden Recht des AFG gemäß § 107 Satz 1 Nr. 5d gleichgestellten Zeiten (u. a. des Bezuges von Unterhaltsgeld -Uhg-) als anwartschaftsbegründend zu werten waren. Vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt hat die Klägerin jedoch nur zwischen dem 10.03. und dem 31.12.1997, somit ingesamt weniger als für 12 Monate, Uhg bezogen. Die weitere Zeit des Uhg-Bezuges zwischen dem 01.01. und dem 06.06.1998 stellt nach dem seit In-Kraft-Treten geltenden Recht des SGB III nach den ausdrücklich hierfür erlassenen Übergangsregelungen keine Pflichtversicherungszeit dar. Eine die Klägerin begünstigende Übergangsregelung liegt insbesondere nicht in §§ 426, 430 Abs. 1 SGB III, da in diesen Bestimmungen nur die Behandlung der dort genannten Leistungen selbst bis zum Zeitpunkt ihres Auslaufens bzw. der Maßnahmebeendigung normiert wird und nicht auch die sich daraus ergebenden (weiteren) Rechtswirkungen für nachfolgende Ansprüche auf Alg oder Alhi. Dies wird insbesondere durch die in §§ 427 ff. SGB III bezüglich der Ansprüche auf Alg und auf Alhi zum Ausdruck kommenden eigenständigen Übergangsregelungen bestätigt. Der Bewilligung von Alhi für die streitige Zeit stand somit ein gemäß § 190 Abs. 1 Nr. 3 SGB III vorrangiger Anspruch auf Alg nicht entgegen. An der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 190 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Nr. 4 und 5 SGB III besteht nach Überprüfung der Leistungsunterlagen auch für den Senat kein begründeter Zweifel.
Die von der Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Bemessung der Alhi ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht den hierfür maßgeblichen Bestimmungen in §§ 195, 200 SGB III.
Im Zusammenhang mit der streitigen Leistungsbemessung hat die Beklagte zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin im Hinblick auf die Übergangsregelung in § 427 Abs. 3 SGB III durch den Bezug von Uhg nach den Bestimmungen des AFG im Zeitraum vom 10.03.1997 bis 31.12.1997 einen - von einem Vorbezug von Alg unabhängigen - neuen Anspruch auf so genannte originäre Alhi gemäß § 191 Abs. 1 Nr. 2 SGB III (in der vor Erlass des 3. SGB III-Änderungsgesetzes vom 22.12.1999 - BGBl. I 2624 - geltenden Fassung) erworben hat. Gemäß § 196 Abs. 2 SGB III a. F. führte der Erwerb eines solchen Anspruchs auf (originäre) Alhi nicht zum Erlöschen eines an einen Vorbezug von Alg anknüpfenden Anspruch auf Anschluss-Alhi nach § 191 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, welcher vielmehr die - gemäß § 197 SGB III auf die Gesamtdauer von 12 Monaten beschränkte und damit grundsätzlich weniger günstige - originäre Alhi verdrängte. Die Voraussetzungen für den wiederaufgelebten Anspruch auf Anschluss-Alhi gemäß § 191 Abs. 1 Nr. 1 SGB III hat die Klägerin durch den Bezug von Alg in der hierfür gemäß § 192 SGB III maßgeblichen Vorfrist gewahrt. Diese Vorfrist erstreckt sich auf Grund der Verlängerung durch den Uhg-Bezug auf den Zeitraum zwischen dem 01.01.1997 und dem 06.06.1998. In diesem Zeitraum wurde der Klägerin unstreitig bis zum 14.01.1997 Alg gewährt. Die Bemessung der Höhe des Anspruchs auf Anschluss-Alhi erfolgt gemäß § 200 Abs. 1 SGB III auf der Grundlage eines BE, nach welchem zuletzt das davor bezogene Alg bemessen worden ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser gesetzlichen Regelung und deren Systematik hat die Bemessung somit nach dem tatsächlich für die Bemessung des Alg berücksichtigten BE zu erfolgen. Der Gesetzgeber des SGB III hat insoweit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG gegenüber dem früher geltenden Recht des AFG eine Änderung vorgenommen, durch welche eine Bemessung der Alhi in Anknüpfung an eine vorausgegangene fehlerhafte Bemessung von Uhg ausgeschlossen werden sollte. Insoweit wird auf die zutreffenden Darlegungen des Sozialgerichts verwiesen.
Einen höheren Anspruch auf Alhi, als von der Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden bewilligt wurde, ergibt sich für die Klägerin auch nicht aus sonstigen Rechtsgrundlagen. Insbesondere lässt sich ein solcher Anspruch auch nicht aus den durch das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz in § 434c SGB III getroffenen Übergangsregelungen ableiten. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung bleiben derartige Einmalzahlungen bei der Bemessung von Alhi gemäß § 200 SGB III, bei der wie hier der Anspruch vor dem 01.01.2001 entstanden ist, außer Betracht.
Nach alldem durfte der Berufung der Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht unter Berücksichtigung des Verfahrensausganges auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor. -
Rechtskraft
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