L 1 RA 22/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 RA 6551/01-11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 RA 22/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch auf eine Geschiedenen-Witwenrente.

Die 1925 geborene Klägerin heiratete den 1920 geborenen Versicherten R H (Versicherter) 1976. Die Ehe wurde 1988 rechtskräftig geschieden. Zugleich wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Danach wurden vom Versicherungskonto des Versicherten Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 112,21 DM auf das Versicherungskonto der Klägerin übertragen. Im Übrigen zahlte der Versicherte der Klägerin Unterhalt in Höhe von monatlich 270,- DM. Ein höherer Unterhalt stand ihr nicht zu, und zwar mit Rücksicht auf den an die Beigeladene - die seit 1976 geschiedene Frau des Versicherten aus erster Ehe - ebenfalls zu zahlenden Unterhalt sowie im Hinblick auf die Tatsache, dass der Versicherte bereits Rentner mit entsprechend gemindertem Einkommen war. Der Versicherte hat nicht wieder geheiratet. Im Januar 2001 verstarb er.

Den Antrag der Klägerin vom Februar 2001 auf Geschiedenen-Witwenrente nach dem Versicherten lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 29. März 2001 ab, weil die Ehe nicht vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden sei.

Durch Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2001 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Sie erklärte ihr, dass das Gesetz Geschiedenen-Witwenrenten nur bei Eheauflösungen vor dem 1. Juli 1977 vorsehe. Für die Zeit danach sei an die Stelle des abgeleiteten Hinterbliebenenrentenanspruchs eine auf dem Rechtsinstitut des Versorgungsausgleichs basierende eigenständige soziale Sicherung des geschiedenen Ehegatten getreten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe diese Regelung für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Dementsprechend werde die Altersrente der Klägerin unter Berücksichtigung eines Zuschlags aus dem Versorgungsausgleich gezahlt. Dass der Versicherte darüber hinaus weiteren monatlichen Unterhalt an sie gezahlt habe, sei nicht relevant.

Das dagegen angerufene Sozialgericht (SG) Berlin lud die Beigeladene, der die Beklagte eine Geschiedenen-Witwenrente gewährt, zum Verfahren bei.

Durch Urteil vom 14. Februar 2003 wies das SG die auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente nach dem Versicherten gerichtete Klage aus den Gründen der Vorentscheidungen ab.

Mit der Berufung macht die Klägerin geltend, sie sei im Hinblick auf die geringe Höhe des Versorgungsausgleichs unterversorgt. Deshalb dürfe das Unterhaltsurteil des Familiengerichts nicht ignoriert werden. Nirgendwo stehe geschrieben, dass der Unterhalt begrenzt sei und mit dem Tod aufhöre. Der Versicherte habe sich bei ihrer ersten Scheidung 1970 schriftlich verpflichtet, für sie zu sorgen und dazu veranlasst, auf Unterhalt von ihrem ersten Ehemann, von dem sie ohnehin nie Unterhalt bekommen habe, zu verzichten. Sie habe die Scheidung vom Versicherten nicht gewollt, diese sei ihr aufgezwungen worden. Der Versicherte habe ihr 1997 gesagt, sie werde später einmal Anspruch auf Rente (aus seiner Versicherung) haben, weil er regelmäßig Unterhalt gezahlt habe. Die Rentenberatungsstelle der Beklagten habe ihr zum Rentenantrag geraten, weil sie aufgrund ihres Unterhaltsurteils Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente habe. Die Versichertenälteste habe ihren Antrag geprüft und an die Beklagte weitergeleitet. Sie sei über die Ablehnung des Rentenantrags empört gewesen und habe dringend zum Widerspruch geraten.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Februar 2003 sowie den Bescheid vom 29. März 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr nach dem Versicherten R H Hinterbliebenenrente zu gewähren.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akte des SG - S 6 RA 6551/01-11 -) und Beklagtenakten (drei Bände ) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin keine Geschiedenen-Witwenrente nach dem Versicherten zusteht, weil der Anspruch auf diese Rente nach § 243 Sozialgesetzbuch (SGB) VI u.a. voraussetzt, dass die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist, was bei der Klägerin nicht zutrifft. Diese Voraussetzung muss zu den anderen Voraussetzungen - insbesondere, dass der Versicherte Unterhalt gezahlt hat oder dass gegen ihn ein Unterhaltsanspruch bestand (oder mangels Unterhaltsfähigkeit/-bedürftigkeit nicht bestand) - hinzutreten, so dass es - wie das SG richtig dargelegt hat - nicht genügt, dass der Versicherte bis zuletzt Unterhalt gezahlt hat. Der Senat verweist auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen im angefochtenen Urteil und sieht insoweit gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen bleibt hervorzuheben, dass die darin genannten Umstände weder jeder für sich noch alle zusammen geeignet sind, die fehlende - jedoch zwingende - gesetzliche Voraussetzung, dass die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist, zu ersetzen. Entgegen der Ansicht der Klägerin endete im Übrigen deren Unterhaltsanspruch gegen den Versicherten mit dessen Tod ebenso wie der Rentenanspruch des Versicherten gegen die Beklagte, aus dem der Unterhalt gezahlt wurde, mit dessen Tod endete. Das folgt aus der Natur der Sache und bedarf keiner besonderen gesetzlichen Regelung.

Als Ersatz für den entfallenen Unterhaltsanspruch infolge Todes des unterhaltspflichtigen Versicherten sieht das Gesetz bei Ehescheidungen bis zum 30. Juni 1977 die Geschiedenen-Witwenrente vor und bei Ehescheidungen ab 1. Juli 1977 den Versorgungsausgleich. Etwas anderes als den Versorgungsausgleich hält das Gesetz bei Ehescheidungen ab 1. Juli 1977 als Ersatz für einen entfallenen Unterhaltsanspruch also nicht bereit, so dass es für das Begehren der Klägerin an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Dass nach deren Vortrag diesbezüglich nicht nur der Versicherte falsch informiert war, sondern selbst die Rentenberatungsstelle der Beklagten und auch die Versichertenälteste unbeachtet ließen, dass die Klägerin erst 1988 geschieden worden war und deshalb keinen Anspruch mehr auf Geschiedenen-Witwenrente haben konnte, ist zwar äußerst bedauerlich, vermag aber nichts daran zu ändern, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Rentenanspruch nach dem Versicherten hat.

Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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