Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 KR 3470/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 3462/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Das Gesamteinkommen i.S.d. § 10 Abs. 3 SGB V als Voraussetzung für das Bestehen von Familienversicherung (§ 10 SGB V) kann nur mit dem amtlichen Einkommensteuerbescheid und nicht mit anderen Unterlagen, wie Berechnungen eines Steuerberaters, nachgewiesen werden. Die Bestimmungen in § 5 Abs. 3 und Abs. 6 der Einheitlichen Grundsätze des Spitzenverbands Bund des Krankenkassen zum Meldeverfahren bei Durchführung der Familienversicherung (Fami-Meldegrundsätze), in denen von „geeigneten“ Einkommensnachweisen und von „sonstigen Bescheinigungen“ die Rede ist, ändern daran nichts.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13.07.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über das Bestehen von Familienversicherung der Beigeladenen zu 1) und zu 2) während der Zeit vom 01.03.2012 bis 31.12.2012.
Die Klägerin war bei der Beklagten vom 01.12.2001 bis 30.04.2014 gesetzlich krankenversichert. Ihr Ehegatte war während dieser Zeit privat krankenversichert. Die 2007 und 2011 geborenen Beigeladenen zu 1) und zu 2) sind Kinder der Klägerin und ihres Ehegatten; sie waren seit der Geburt bei der Beklagten (über die Klägerin als Stammversicherter) gemäß § 10 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (SGB V) familienversichert. Hierüber ist ein (feststellender) Verwaltungsakt der Beklagten nicht ergangen.
Mit Schreiben vom 16.11.2012 und vom 17.12.2012 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die zur Prüfung des Fortbestehens von Familienversicherung der Beigeladenen zu 1) und zu 2) notwendigen Angaben auf einem (übersandten) Fragebogen zu machen und Nachweise über das Einkommen ihres Ehegatten vorzulegen.
Am 19.12.2012 ging der Beklagten (per Fax) der ausgefüllte Fragebogen, der Einkommensteuerbescheid des Finanzamts L. für 2010 vom 24.02.2012 und eine Berechnung der Einkommensteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer für 2011, erstellt vom Steuerberater der Klägerin, zu. Im Einkommensteuerbescheid für 2010 sind Einkünfte des Ehegatten der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft von 421,00 EUR, aus Gewerbebetrieb von 34.639,00 EUR und aus Vermietung und Verpachtung von 16.468,00 EUR (insgesamt 51.528,00 EUR (abzüglich Freibetrag für Land- und Forstwirte von 421,00 EUR: 51.107,00 EUR); außerdem Kapitalerträge von 129,00 EUR) sowie Einkünfte der Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit von 460,00 EUR und Kapitalerträge von 128,00 EUR ausgewiesen. In der Steuerberechnung des Steuerberaters der Klägerin für 2011 sind Einkünfte des Ehegatten der Klägerin von insgesamt 41.068,00 EUR (Land- und Forstwirtschaft: 421,00 EUR, Gewerbebetrieb: 24.472,00 EUR, Vermietung und Verpachtung: 16.175,00 EUR) und Einkünfte der Klägerin (aus nichtselbstständiger Arbeit) von 806,00 EUR angegeben; der Einkommensteuerbescheid für 2011 liege noch nicht vor.
Mit Bescheid vom 03.01.2013 stellte die Beklagte fest, dass die Familienversicherung der Beigeladenen zu 1) und zu 2) zum 29.02.2012 geendet hat. Zur Begründung führte sie aus, Hauptverdiener der Familie sei nicht die Klägerin, sondern ihr privat krankenversicherter Ehegatte. Dessen Einkommen übersteige die für 2011 maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze von 49.500,00 EUR und es sei regelmäßig höher als das Einkommen der Klägerin. Ab 01.03.2012 könnten die Beigeladenen zu 1) und zu 2) freiwillig versichert werden.
Am 23.01.2013 legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, der Einkommensteuerbescheid für 2011 sei noch nicht ergangen. Daher müsse die Steuerberechnung ihres Steuerberaters als Einkommensnachweis herangezogen werden; aus ihr gehe hervor, dass das Einkommen ihres Ehegatten die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2011 nicht überschreite.
Am 21.02.2013 wurde der Beklagten - per E-Mail (als E-Mail-Anhang) - der Einkommensteuerbescheid des Finanzamts L. für 2011 vom 11.01.2013 übersandt. Darin sind Einkünfte des Ehegatten der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft von 421,00 EUR, aus Gewerbebetrieb von 24.472,00 EUR und aus Vermietung und Verpachtung von 16.175,00 EUR (insgesamt 41.068,00 EUR (abzüglich Freibetrag für Land- und Forstwirte von 421,00 EUR: 40.647,00 EUR)) sowie Einkünfte der Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit von 806,00 EUR ausgewiesen.
Mit Bescheid vom 13.04.2013 half die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin teilweise ab. Sie stellte fest, dass die Beigeladenen zu 1) und zu 2) ab 01.02.2013 wieder familienversichert sind.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2013 wies die Beklagte den Widerspruch (soweit ihm nicht durch Bescheid vom 13.04.2013 abgeholfen worden war) zurück. Zur Begründung führte sie aus, gemäß § 10 Abs. 3 SGB V seien Kinder nicht familienversichert, wenn der mit ihnen verwandte Ehegatte des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse sei und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze (für 2011: 49.500,00 EUR bzw. 4.125,00 EUR; für 2013: 52.200,00 EUR bzw. 4.350,00 EUR) übersteige und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds sei. Für die Berechnung des Gesamteinkommens seien alle Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts heranzuziehen und durch den Einkommensteuerbescheid nachzuweisen. Änderungen könnten nur ab dem auf die Ausstellung des Einkommensteuerbescheids folgenden Monat berücksichtigt werden. Im Einkommensteuerbescheid für 2010 seien Einkünfte des Ehegatten der Klägerin von monatlich 4.300,49 EUR ausgewiesen (Land- und Forstwirtschaft 421,00 EUR/12 = 35,08 EUR + Gewerbebetrieb 34.639,00 EUR/12 = 2.886,58 EUR + Vermietung und Verpachtung 16.468,00/12 = 1.372,33 EUR + Kapitalerträge 129,00 EUR - 51,00 EUR/12 = 6,50 EUR). Diese überstiegen ein Zwölftel der für 2012 maßgeblichen Jahresarbeitsentgeltgrenze von 49.950,00 EUR (4.162,50 EUR). Daher seien die Voraussetzungen für das Bestehen von Familienversicherung der Beigeladenen zu 1) und zu 2) ab dem 01.03.2012 - bis 31.01.2013 - nicht mehr erfüllt. Man habe Ermessen ausgeübt und Ermessenserwägungen insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts der Beendigung der Familienversicherung angestellt. Die Familienversicherung der Beigeladenen zu 1) und zu 2) sei zu beenden, sobald feststehe, dass das Gesamteinkommen des Ehegatten der Klägerin die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteige. Als Nachweis hierfür sei allein der Einkommensteuerbescheid heranzuziehen. Die Voraussetzungen der Familienversicherung müssten für die Zeit nach Ausstellung des Einkommensteuerbescheids geprüft werden.
Am 31.07.2013 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG). Zur Begründung trug sie vor, da der Einkommensteuerbescheid für 2011 noch nicht vorgelegen habe, hätte die Beklagte auf die Steuerberechnung ihres Steuerberaters für 2011 abstellen müssen. Danach habe das Gesamteinkommen ihres Ehegatten die für 2011 maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten. Gemäß § 5 Abs. 3 der Einheitlichen Grundsätze des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen zum Meldeverfahren bei Durchführung der Familienversicherung vom 28.06.2011 (Fami-Meldegrundsätze) sei das Gesamteinkommen (§ 10 Abs. 3 SGB V) durch "geeignete" Einkommensnachweise zu belegen; dafür kämen nicht nur Einkommensteuerbescheide, sondern auch Steuerberechnungen von Steuerberatern in Betracht.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Geeignete Einkommensnachweise (auch i.S.d. § 5 Abs. 3 Fami-Meldegrundsätze) seien nur Einkommensteuerbescheide der Finanzverwaltung. Diese seien - entsprechend der für die Festsetzung der Beiträge freiwillig Versicherter geltenden Rechtsgrundsätze - ggf. zeitversetzt zu berücksichtigen.
Die Klägerin legte die Einkommensteuerbescheide des Finanzamts L. für 2012 und 2013 vom 02.12.2014 bzw. vom 27.03.2015 vor.
Mit Beschluss vom 20.07.2015 lud das SG die Beigeladenen zu 1) und zu 2) zum Verfahren bei.
Bereits am 13.07.2015 fand die mündliche Verhandlung des SG statt. Nachdem darauf hingewiesen worden war, dass das im Einkommensteuerbescheid für 2010 ausgewiesene Gesamteinkommen des Ehegatten der Klägerin von 4.300,49 EUR monatlich den Monatsbetrag der für 2013 maßgeblichen Jahresarbeitsentgeltgrenze von 4.350,00 EUR unterschreite, gab die Beklagte ein Teilanerkenntnis ab. Sie änderte den Bescheid vom 03.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.07.2013 dahingehend ab, dass für die Beigeladenen zu 1) und zu 2) im Januar 2013 die Familienversicherung nach § 10 SGB V durchgeführt werde. Die Klägerin nahm das Anerkenntnis an.
Mit Urteil vom 13.07.2015 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klage sei zulässig; die Klägerin sei insbesondere klagebefugt (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29.06.1993, - 12 RK 48/91 -, in juris). Die Klage sei aber unbegründet. Die Beklagte habe die Familienversicherung der Beigeladenen zu 1) und zu 2) mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht (rückwirkend) zum 28.02.2012 beendet. Gemäß § 10 Abs. 3 SGB V seien Kinder nicht (familien-)versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse sei und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteige und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds sei. Gesamteinkommen im Sinne dieser Vorschrift sei gemäß § 16 SGB IV die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Bei Statusentscheidungen, wie der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Familienversicherung, sei grundsätzlich eine vorausschauende Betrachtung anzustellen, damit der Versicherte wisse, wo und wie er versichert sei und ggf. für anderweitigen Versicherungsschutz sorgen könne. Erforderlich sei eine Prognose unter Einbeziehung der mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Veränderungen. Das Ergebnis der Prognose bleibe auch dann verbindlich, wenn sich der Sachverhalt anders als angenommen entwickle (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.1981, - 3 RK 5/80 -, in juris). Die Änderung könne jedoch Anlass für eine neue Prüfung und wiederum vorausschauende Beurteilung sein (KassKomm-Peters, SGB V § 6 Rdnr. 22). Das gelte auch für rückwirkende Entscheidungen. Auch dann habe - rückblickend - nur für solche Zeiträume keine Familienversicherung bestanden, zu deren Beginn - ggf. an Hand der durchschnittlichen Verhältnisse der vergangenen Zeit - bereits absehbar gewesen sei, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt würden (BSG, Urteil vom 07.12.2000, - B 10 KR 3/99 R -, in juris). Die Jahresarbeitsentgeltgrenze habe in den Jahren 2011 bis 2013 49.500,00 EUR, 50.850,00 EUR bzw. 52.200,00 EUR betragen. Ausweislich des Einkommensteuerbescheids für 2010 habe das durchschnittliche Monatseinkommen des Ehegatten der Klägerin über einem Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze (für 2011 und 2012) gelegen und es sei außerdem höher gewesen als das Gesamteinkommen der Klägerin. Für die Feststellung des Gesamteinkommens des Ehegatten der Klägerin sei der zuletzt ausgestellte Einkommensteuerbescheid maßgeblich. Steuerberechnungen des Steuerberaters seien nicht zu berücksichtigen. Insoweit gälten die Rechtsgrundsätze für die Festsetzung der Beiträge freiwillig Versicherter (dazu etwa: BSG, Urteil vom 30.10.2013, - B 12 KR 21/11 R -, in juris) entsprechend. Das Gesetz lege den Begriff des Gesamteinkommens für das Beitragsrecht und das Recht der Familienversicherung einheitlich in § 16 SGB IV durch Bezugnahme auf das Einkommensteuerrecht fest. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen freiwilliger Versicherung und Familienversicherung und von ungleichen Ergebnissen müsse daher jeweils auf den Einkommensteuerbescheid abgestellt werden (SG Hamburg, Urteil vom 27.02.2015, - S 33 KR 7/12 -, in juris). Andernfalls könnte der Versicherte Einfluss auf das Bestehen von Familienversicherung nehmen, indem er den für ihn jeweils günstigeren Einkommensnachweis (aktueller Einkommensteuerbescheid oder Steuerberechnung des Steuerberaters) vorlege. Die Maßgeblichkeit des Einkommensteuerbescheids sei auch nicht unbillig. Sie führe zur zeitversetzten Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse. Deswegen seien die Beigeladenen zu 1) und zu 2) im Jahr 2010 trotz des im Einkommensteuerbescheid für 2010 ausgewiesenen - für das Bestehen von Familienversicherung zu hohen - Gesamteinkommens des Ehegatten der Klägerin familienversichert gewesen. Die Einkommensverhältnisse des Jahres 2010 seien erst zu einem späteren Zeitpunkt berücksichtigt worden. Auf der Grundlage der nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 07.12.2000, - B 10 KR 3/99 R -, in juris) gebotenen nachträglichen Anwendung einer vorausschauenden Betrachtungsweise sei absehbar gewesen, dass das monatliche Gesamteinkommen des Ehegatten der Klägerin ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2013 unterschreiten werde, so dass die Beigeladenen zu 1) und zu 2) ab 01.01.2013 wieder familienversichert gewesen seien. Für die Zeit vom 01.03.2012 bis 31.12.2012 habe Familienversicherung aber nicht bestanden.
Gegen das ihr am 30.07.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.08.2015 Berufung eingelegt. Sie bekräftigt ihr bisheriges Vorbringen. Ungeachtet der aus § 16 SGB IV folgenden Maßgeblichkeit des Einkommensteuerrechts seien gemäß § 5 Abs. 3 Fami-Meldegrundsätze zur Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung "geeignete" Einkommensnachweise vorzulegen. Gemäß § 5 Abs. 6 Fami-Meldegrundsätze hätten die Krankenkassen bei Zweifeln an den Voraussetzungen für die Durchführung der Familienversicherung weitere Nachweise anzufordern; als solche kämen "insbesondere Einkommensnachweise oder sonstige Bescheinigungen" in Betracht. Daraus folge, dass der Einkommensteuerbescheid nicht allein maßgeblich sei und auch Steuerberechnungen eines Steuerberaters berücksichtigt werden müssten. Die beitragsrechtliche Rechtsprechung des BSG dürfe auf die Familienversicherung nicht übertragen werden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13.07.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 03.01.2013 in der Gestalt des (Teilabhilfe-)Bescheids vom 13.04.2013 und des Widerspruchsbescheids vom 24.07.2013 bzw. des in der mündlichen Verhandlung des SG am 13.07.2015 erlassenen weiteren (Teilabhilfe-)Bescheids zu verurteilen festzustellen, dass die Beigeladenen zu 1) und zu 2) auch während der Zeit vom 01.03.2012 bis 31.12.2012 über sie (die Klägerin) familienversicherte Mitglieder der Beklagten waren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladenen zu 1) und zu 2) stellen keinen Antrag.
Die Beteiligten haben sich mit einer Senatsentscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 SGG statthaft. Streitgegenstand ist das Bestehen von (beitragsfreier) Familienversicherung der Beigeladenen zu 1) und zu 2) während der Zeit von März bis Dezember 2012. Die Klägerin (als Stammversicherte) wendet sich mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) gegen die Verwaltungsakte, mit denen die Beklagte das Nichtbestehen von Familienversicherung während dieser Zeit festgestellt hat, und sie will außerdem, da die Familienversicherung bei Vorliegen der Voraussetzungen ohne entsprechende Feststellung kraft Gesetzes eintritt, im Wege der Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) den Fortbestand von Familienversicherung klären lassen. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig (dazu und zur Klagebefugnis des Stammversicherten (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG) und zum Feststellungsinteresse (§ 55 Abs. 1 SGG) BSG, Urteil vom 28.03.2000, - B 8 KN 10/98 KR R -, in juris; auch KassKomm/Peters, SGB V § 10 Rdnr. 55). Die angefochtenen Bescheide haben eine Geldleistung i.S.d. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht zum Gegenstand, so dass die Berufung ungeachtet der Höhe ggf. zu zahlender Beiträge (von vornherein) nicht der Zulassung bedarf. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und daher auch gemäß § 151 SGG zulässig.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht festgestellt, dass die Beigeladenen zu 1) und zu 2) während der Zeit vom 01.03.2012 bis 31.12.2012 nicht über die Klägerin als Stammversicherte familienversichert gewesen sind. Das SG hat das in seinem Urteil zutreffend dargelegt. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des SG und nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist anzumerken:
Gemäß § 10 Abs. 3 SGB V sind Kinder nicht - beitragsfrei - (familien-)versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds (hier der Vater der Beigeladenen zu 1) und zu 2) und Ehegatte der Klägerin) nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind für die streitige Zeit erfüllt, sofern das Gesamteinkommen des Ehegatten der Klägerin dem Einkommensteuerbescheid des Finanzamts L. vom 24.02.2012 für 2010 entnommen werden muss; hierüber streiten die Beteiligten nicht. Streitig ist allein die Maßgeblichkeit des Einkommensteuerbescheids für die Feststellung des Gesamteinkommens (des Ehegatten oder Lebenspartners des Mitglieds) i.S.d. § 10 Abs. 3 SGB V. Das SG hat dies angenommen und sich hierfür auf die Rechtsprechung des BSG zur Maßgeblichkeit des Einkommensteuerbescheids für die Bemessung der Beiträge freiwillig Versicherter gestützt; es hat die zur beitragsrechtlichen Vorschrift in § 240 SGB V ergangene Rechtsprechung des BSG auf die Anwendung der statusrechtlichen Vorschrift in § 10 Abs. 3 SGB V übertragen. Dies ist auch nach Ansicht des Senats zutreffend. Die Regelungen in § 5 Abs. 3 und 6 Fami-Meldegrundsätze ändern daran nichts.
Was unter dem Arbeitsentgelt, dem Arbeitseinkommen und dem Gesamteinkommen einer Person zu verstehen ist, legt das Gesetz für alle Zweige der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) in §§ 14 bis 16 SGB IV fest; es füllt diese (unbestimmten) Rechtsbegriffe für Leistungsträger (§ 12 SGB I) und Gerichte damit verbindlich aus. Nach näherer Maßgabe des § 14 Abs. 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit; Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Gesamteinkommen ist gemäß § 16 SGB IV die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) und das Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV).
Mit den Vorschriften in §§ 15 und 16 SGB IV stellt das Gesetz die - volle - Parallelität von steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Einkommensermittlung her (vgl. nur etwa BSG, Urteil vom 30.10.2013, - B 12 KR 21/11 R -, in juris). Das gilt nicht nur in materiell-rechtlicher, sondern auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht, auch wenn das SGB IV (ausdrückliche) Regelungen zur Feststellung und zum Nachweis des Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV) und des Gesamteinkommens (§ 16 SGB IV) nicht enthält. Das BSG hat in seinem insoweit grundlegenden Urteil vom 02.09.2009 (- B 12 KR 21/08 R -, in juris) - zum Beitragsrecht - entschieden, dass freiwillig Versicherte, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind und die gem. § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V grundsätzlich zum Höchstbeitrag - bemessen aus dem 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze - herangezogen werden, niedrigere Einnahmen ausschließlich mit dem amtlichen Einkommensteuerbescheid nachweisen können. Die Anknüpfung an das Steuerrecht hinsichtlich des Begriffs der Einnahmen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bei freiwillig Versicherten legt es nämlich nahe, auch hinsichtlich der Frage, wie die Höhe dieser Einnahmen nachgewiesen werden und in welchem Umfang Änderungen bei bereits verbindlich festgestellten Einnahmen Rechnung getragen werden kann, möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Gegebenheiten des Einkommenssteuerrechts sowie mit dem Verwaltungsverfahren der Finanzverwaltung und dessen Ergebnissen herzustellen. Eine Änderung des Gewinns ist daher erst nachgewiesen, wenn sie auf Grund eines neuen Einkommensteuerbescheids feststeht. Andere Urkunden, wie von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater aufgestellte Gewinn- und Verlustrechnungen oder Bilanzen, stellen zulässige Beweismittel nicht dar (BSG, a.a.O.). Der erkennende Senat hat sich der Rechtsprechung des BSG angeschlossen und die alleinige Maßgeblichkeit des Einkommensteuerbescheids zum Nachweis des Arbeitseinkommens und zum Nachweis von Änderungen des Arbeitseinkommens bei der Bemessung der Beiträge hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger auf andere Fallgestaltungen übertragen (Senatsbeschluss vom 29.01.2014, - L 5 KR 4818/13 ER-B- (Krankengeld); Senatsurteil vom 22.04.2015, - L 5 KR 114/14 - (Mutterschaftsgeld); Senatsurteil vom 15.07.2015, - L 5 KR 4381/14 - (versicherungspflichtige Rentner); Entscheidungen nicht veröffentlicht). In Fortführung dessen sind die in der beitragsrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze zur Maßgeblichkeit des Einkommensteuerbescheids auch auf die Feststellung des Gesamteinkommens i.S.d. § 10 Abs. 3 SGB V zu übertragen. Das ist nach Auffassung des Senats Folge der vom Gesetz gewollten vollen Parallelität von steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Einkommensermittlung, die in den gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung - dem SGB IV (hier in § 16 SGB IV) - angeordnet und weder auf einzelne Zweige der Sozialversicherung noch auf einzelne Regelungsgegenstände beschränkt worden ist. Es ist daher unerheblich, dass die genannte Rechtsprechung des BSG zur Anwendung beitragsrechtlicher Vorschriften ergangen ist; der ihr zugrunde liegende Rechtsgedanke gilt in entsprechender Weise für die Anwendung statusrechtlicher Vorschriften, wie des § 10 Abs. 3 SGB V (vgl. in diesem Sinne ersichtlich auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2014, - L 1 KR 156/12 -, in juris).
Die Übertragung der Rechtsgrundsätze zur Maßgeblichkeit des Einkommensteuerbescheids für die Feststellung des Gesamteinkommens i.S.d. § 10 Abs. 3 SGB V trägt dem Umstand Rechnung, dass der Rückgriff auf den von der Finanzverwaltung erstellten Einkommensteuerbescheid auch hier schon aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität geboten ist (vgl. etwa BSG, Urteil vom 06.11.2008, - B 1 KR 28/07 R -, in juris) und dadurch Manipulationen weitgehend zu verhindern sind (dazu etwa LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2006, - L 1 KR 36/03 -, in juris). Hierfür besteht nicht nur bei der Bemessung der Beiträge, sondern (erst Recht) auch bei der Systemabgrenzung der gesetzlichen von der privaten Krankenversicherung - der die Regelung in § 10 Abs. 3 SGB V dient - Anlass. Der Versicherungsstatus muss klar und frei von der Möglichkeit der Einflussnahme durch zielgerichtetes Vorlegen von Einkommensunterlagen festgestellt werden können.
Die Regelungen in § 5 Abs. 3 und 6 Fami-Meldegrundsätze ändern an der Maßgeblichkeit des Einkommensteuerbescheids für die Feststellung des Gesamteinkommens i.S.d. § 10 Abs. 3 SGB V nichts. Darin ist zwar von "geeigneten" Einkommensnachweisen (§ 5 Abs. 3 Fami-Meldegrundsätze) und von "sonstigen Bescheinigungen" (§ 5 Abs. 6 Fami-Meldegrundsätze) die Rede. Die Maßgeblichkeit des Einkommensteuerbescheids der Finanzverwaltung für die Einkommensfeststellung durch Sozialleistungsträger folgt aber aus der gesetzlichen Regelung in § 16 SGB IV. Demgegenüber stellen die Fami-Meldegrundsätze nur Festlegungen des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (zuvor Vereinbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen) dar, die dieser gemäß § 10 Abs. 6 Satz 2 SGB V zu treffen hat; danach legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen für die Meldung (u.a.) der nach § 10 Abs. 3 SGB V notwendigen Angaben durch die Versicherten ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest. Die Fami-Meldegrundsätze stehen (ungeachtet ihrer rechtlichen Einordung) im Rang unter dem Gesetzesrecht und können gesetzliche Anforderungen nicht abändern.
Die Beklagte hat danach für die Feststellung des Gesamteinkommens des Ehegatten der Klägerin für die Zeit ab März 2012 zu Recht auf das im Einkommensteuerbescheid des Finanzamts L. vom 24.02.2012 für 2010 ausgewiesene Gesamteinkommen abgestellt. Dieses ist ab dem auf die Ausstellung und Bekanntgabe (vgl. §§ 122, 124 Abgabenordnung, AO) des Einkommensteuerbescheids (im Februar 2012) folgenden Monat (März 2012) maßgeblich und der nach Maßgabe der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 07.12.2000, - B 10 KR 3/99 R -, in juris) nachträglichen Anwendung einer vorausschauenden Betrachtungsweise zugrunde zu legen; das SG hat das im angefochtenen Urteil im Einzelnen zutreffend dargelegt und auch zu Recht angenommen, dass die deswegen zeitversetzte Berücksichtigung des Gesamteinkommens des Ehegatten der Klägerin nicht zu unbilligen Ergebnissen führt, weil die dadurch bewirkten Be- und Entlastungen sich über längere Sicht ausgleichen (dazu auch etwa LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2014, - L 1 KR 156/12, - in juris).
Die Beklagte ist auch befugt gewesen, durch Verwaltungsakt rückwirkend festzustellen, dass in der Vergangenheit, hier von März bis Dezember 2012, (materiell-rechtlich) Familienversicherung nicht bestanden hat. Ein (feststellender) Verwaltungsakt der Beklagten über das Bestehen der Familienversicherung ist zuvor nicht ergangen; die Maßgaben des § 48 SGB X sind daher nicht einschlägig (vgl. etwa BSG, Urteil vom 07.12.2000, - B 10 KR 3/99 R -; Urteil vom 25.08.2014, - B 12 KR 36/03 R -, beide in juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Der Senat misst der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) nicht zu. Er hat seiner Entscheidung die in der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BSG entwickelten Rechtsgrundsätze zur Maßgeblichkeit des Einkommensteuerbescheids für die Beitragsbemessung zugrunde gelegt und auf die Anwendung des § 10 Abs. 3 SGB V übertragen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über das Bestehen von Familienversicherung der Beigeladenen zu 1) und zu 2) während der Zeit vom 01.03.2012 bis 31.12.2012.
Die Klägerin war bei der Beklagten vom 01.12.2001 bis 30.04.2014 gesetzlich krankenversichert. Ihr Ehegatte war während dieser Zeit privat krankenversichert. Die 2007 und 2011 geborenen Beigeladenen zu 1) und zu 2) sind Kinder der Klägerin und ihres Ehegatten; sie waren seit der Geburt bei der Beklagten (über die Klägerin als Stammversicherter) gemäß § 10 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (SGB V) familienversichert. Hierüber ist ein (feststellender) Verwaltungsakt der Beklagten nicht ergangen.
Mit Schreiben vom 16.11.2012 und vom 17.12.2012 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die zur Prüfung des Fortbestehens von Familienversicherung der Beigeladenen zu 1) und zu 2) notwendigen Angaben auf einem (übersandten) Fragebogen zu machen und Nachweise über das Einkommen ihres Ehegatten vorzulegen.
Am 19.12.2012 ging der Beklagten (per Fax) der ausgefüllte Fragebogen, der Einkommensteuerbescheid des Finanzamts L. für 2010 vom 24.02.2012 und eine Berechnung der Einkommensteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer für 2011, erstellt vom Steuerberater der Klägerin, zu. Im Einkommensteuerbescheid für 2010 sind Einkünfte des Ehegatten der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft von 421,00 EUR, aus Gewerbebetrieb von 34.639,00 EUR und aus Vermietung und Verpachtung von 16.468,00 EUR (insgesamt 51.528,00 EUR (abzüglich Freibetrag für Land- und Forstwirte von 421,00 EUR: 51.107,00 EUR); außerdem Kapitalerträge von 129,00 EUR) sowie Einkünfte der Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit von 460,00 EUR und Kapitalerträge von 128,00 EUR ausgewiesen. In der Steuerberechnung des Steuerberaters der Klägerin für 2011 sind Einkünfte des Ehegatten der Klägerin von insgesamt 41.068,00 EUR (Land- und Forstwirtschaft: 421,00 EUR, Gewerbebetrieb: 24.472,00 EUR, Vermietung und Verpachtung: 16.175,00 EUR) und Einkünfte der Klägerin (aus nichtselbstständiger Arbeit) von 806,00 EUR angegeben; der Einkommensteuerbescheid für 2011 liege noch nicht vor.
Mit Bescheid vom 03.01.2013 stellte die Beklagte fest, dass die Familienversicherung der Beigeladenen zu 1) und zu 2) zum 29.02.2012 geendet hat. Zur Begründung führte sie aus, Hauptverdiener der Familie sei nicht die Klägerin, sondern ihr privat krankenversicherter Ehegatte. Dessen Einkommen übersteige die für 2011 maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze von 49.500,00 EUR und es sei regelmäßig höher als das Einkommen der Klägerin. Ab 01.03.2012 könnten die Beigeladenen zu 1) und zu 2) freiwillig versichert werden.
Am 23.01.2013 legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, der Einkommensteuerbescheid für 2011 sei noch nicht ergangen. Daher müsse die Steuerberechnung ihres Steuerberaters als Einkommensnachweis herangezogen werden; aus ihr gehe hervor, dass das Einkommen ihres Ehegatten die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2011 nicht überschreite.
Am 21.02.2013 wurde der Beklagten - per E-Mail (als E-Mail-Anhang) - der Einkommensteuerbescheid des Finanzamts L. für 2011 vom 11.01.2013 übersandt. Darin sind Einkünfte des Ehegatten der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft von 421,00 EUR, aus Gewerbebetrieb von 24.472,00 EUR und aus Vermietung und Verpachtung von 16.175,00 EUR (insgesamt 41.068,00 EUR (abzüglich Freibetrag für Land- und Forstwirte von 421,00 EUR: 40.647,00 EUR)) sowie Einkünfte der Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit von 806,00 EUR ausgewiesen.
Mit Bescheid vom 13.04.2013 half die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin teilweise ab. Sie stellte fest, dass die Beigeladenen zu 1) und zu 2) ab 01.02.2013 wieder familienversichert sind.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2013 wies die Beklagte den Widerspruch (soweit ihm nicht durch Bescheid vom 13.04.2013 abgeholfen worden war) zurück. Zur Begründung führte sie aus, gemäß § 10 Abs. 3 SGB V seien Kinder nicht familienversichert, wenn der mit ihnen verwandte Ehegatte des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse sei und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze (für 2011: 49.500,00 EUR bzw. 4.125,00 EUR; für 2013: 52.200,00 EUR bzw. 4.350,00 EUR) übersteige und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds sei. Für die Berechnung des Gesamteinkommens seien alle Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts heranzuziehen und durch den Einkommensteuerbescheid nachzuweisen. Änderungen könnten nur ab dem auf die Ausstellung des Einkommensteuerbescheids folgenden Monat berücksichtigt werden. Im Einkommensteuerbescheid für 2010 seien Einkünfte des Ehegatten der Klägerin von monatlich 4.300,49 EUR ausgewiesen (Land- und Forstwirtschaft 421,00 EUR/12 = 35,08 EUR + Gewerbebetrieb 34.639,00 EUR/12 = 2.886,58 EUR + Vermietung und Verpachtung 16.468,00/12 = 1.372,33 EUR + Kapitalerträge 129,00 EUR - 51,00 EUR/12 = 6,50 EUR). Diese überstiegen ein Zwölftel der für 2012 maßgeblichen Jahresarbeitsentgeltgrenze von 49.950,00 EUR (4.162,50 EUR). Daher seien die Voraussetzungen für das Bestehen von Familienversicherung der Beigeladenen zu 1) und zu 2) ab dem 01.03.2012 - bis 31.01.2013 - nicht mehr erfüllt. Man habe Ermessen ausgeübt und Ermessenserwägungen insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts der Beendigung der Familienversicherung angestellt. Die Familienversicherung der Beigeladenen zu 1) und zu 2) sei zu beenden, sobald feststehe, dass das Gesamteinkommen des Ehegatten der Klägerin die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteige. Als Nachweis hierfür sei allein der Einkommensteuerbescheid heranzuziehen. Die Voraussetzungen der Familienversicherung müssten für die Zeit nach Ausstellung des Einkommensteuerbescheids geprüft werden.
Am 31.07.2013 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG). Zur Begründung trug sie vor, da der Einkommensteuerbescheid für 2011 noch nicht vorgelegen habe, hätte die Beklagte auf die Steuerberechnung ihres Steuerberaters für 2011 abstellen müssen. Danach habe das Gesamteinkommen ihres Ehegatten die für 2011 maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten. Gemäß § 5 Abs. 3 der Einheitlichen Grundsätze des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen zum Meldeverfahren bei Durchführung der Familienversicherung vom 28.06.2011 (Fami-Meldegrundsätze) sei das Gesamteinkommen (§ 10 Abs. 3 SGB V) durch "geeignete" Einkommensnachweise zu belegen; dafür kämen nicht nur Einkommensteuerbescheide, sondern auch Steuerberechnungen von Steuerberatern in Betracht.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Geeignete Einkommensnachweise (auch i.S.d. § 5 Abs. 3 Fami-Meldegrundsätze) seien nur Einkommensteuerbescheide der Finanzverwaltung. Diese seien - entsprechend der für die Festsetzung der Beiträge freiwillig Versicherter geltenden Rechtsgrundsätze - ggf. zeitversetzt zu berücksichtigen.
Die Klägerin legte die Einkommensteuerbescheide des Finanzamts L. für 2012 und 2013 vom 02.12.2014 bzw. vom 27.03.2015 vor.
Mit Beschluss vom 20.07.2015 lud das SG die Beigeladenen zu 1) und zu 2) zum Verfahren bei.
Bereits am 13.07.2015 fand die mündliche Verhandlung des SG statt. Nachdem darauf hingewiesen worden war, dass das im Einkommensteuerbescheid für 2010 ausgewiesene Gesamteinkommen des Ehegatten der Klägerin von 4.300,49 EUR monatlich den Monatsbetrag der für 2013 maßgeblichen Jahresarbeitsentgeltgrenze von 4.350,00 EUR unterschreite, gab die Beklagte ein Teilanerkenntnis ab. Sie änderte den Bescheid vom 03.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.07.2013 dahingehend ab, dass für die Beigeladenen zu 1) und zu 2) im Januar 2013 die Familienversicherung nach § 10 SGB V durchgeführt werde. Die Klägerin nahm das Anerkenntnis an.
Mit Urteil vom 13.07.2015 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klage sei zulässig; die Klägerin sei insbesondere klagebefugt (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29.06.1993, - 12 RK 48/91 -, in juris). Die Klage sei aber unbegründet. Die Beklagte habe die Familienversicherung der Beigeladenen zu 1) und zu 2) mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht (rückwirkend) zum 28.02.2012 beendet. Gemäß § 10 Abs. 3 SGB V seien Kinder nicht (familien-)versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse sei und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteige und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds sei. Gesamteinkommen im Sinne dieser Vorschrift sei gemäß § 16 SGB IV die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Bei Statusentscheidungen, wie der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Familienversicherung, sei grundsätzlich eine vorausschauende Betrachtung anzustellen, damit der Versicherte wisse, wo und wie er versichert sei und ggf. für anderweitigen Versicherungsschutz sorgen könne. Erforderlich sei eine Prognose unter Einbeziehung der mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Veränderungen. Das Ergebnis der Prognose bleibe auch dann verbindlich, wenn sich der Sachverhalt anders als angenommen entwickle (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.1981, - 3 RK 5/80 -, in juris). Die Änderung könne jedoch Anlass für eine neue Prüfung und wiederum vorausschauende Beurteilung sein (KassKomm-Peters, SGB V § 6 Rdnr. 22). Das gelte auch für rückwirkende Entscheidungen. Auch dann habe - rückblickend - nur für solche Zeiträume keine Familienversicherung bestanden, zu deren Beginn - ggf. an Hand der durchschnittlichen Verhältnisse der vergangenen Zeit - bereits absehbar gewesen sei, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt würden (BSG, Urteil vom 07.12.2000, - B 10 KR 3/99 R -, in juris). Die Jahresarbeitsentgeltgrenze habe in den Jahren 2011 bis 2013 49.500,00 EUR, 50.850,00 EUR bzw. 52.200,00 EUR betragen. Ausweislich des Einkommensteuerbescheids für 2010 habe das durchschnittliche Monatseinkommen des Ehegatten der Klägerin über einem Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze (für 2011 und 2012) gelegen und es sei außerdem höher gewesen als das Gesamteinkommen der Klägerin. Für die Feststellung des Gesamteinkommens des Ehegatten der Klägerin sei der zuletzt ausgestellte Einkommensteuerbescheid maßgeblich. Steuerberechnungen des Steuerberaters seien nicht zu berücksichtigen. Insoweit gälten die Rechtsgrundsätze für die Festsetzung der Beiträge freiwillig Versicherter (dazu etwa: BSG, Urteil vom 30.10.2013, - B 12 KR 21/11 R -, in juris) entsprechend. Das Gesetz lege den Begriff des Gesamteinkommens für das Beitragsrecht und das Recht der Familienversicherung einheitlich in § 16 SGB IV durch Bezugnahme auf das Einkommensteuerrecht fest. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen freiwilliger Versicherung und Familienversicherung und von ungleichen Ergebnissen müsse daher jeweils auf den Einkommensteuerbescheid abgestellt werden (SG Hamburg, Urteil vom 27.02.2015, - S 33 KR 7/12 -, in juris). Andernfalls könnte der Versicherte Einfluss auf das Bestehen von Familienversicherung nehmen, indem er den für ihn jeweils günstigeren Einkommensnachweis (aktueller Einkommensteuerbescheid oder Steuerberechnung des Steuerberaters) vorlege. Die Maßgeblichkeit des Einkommensteuerbescheids sei auch nicht unbillig. Sie führe zur zeitversetzten Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse. Deswegen seien die Beigeladenen zu 1) und zu 2) im Jahr 2010 trotz des im Einkommensteuerbescheid für 2010 ausgewiesenen - für das Bestehen von Familienversicherung zu hohen - Gesamteinkommens des Ehegatten der Klägerin familienversichert gewesen. Die Einkommensverhältnisse des Jahres 2010 seien erst zu einem späteren Zeitpunkt berücksichtigt worden. Auf der Grundlage der nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 07.12.2000, - B 10 KR 3/99 R -, in juris) gebotenen nachträglichen Anwendung einer vorausschauenden Betrachtungsweise sei absehbar gewesen, dass das monatliche Gesamteinkommen des Ehegatten der Klägerin ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2013 unterschreiten werde, so dass die Beigeladenen zu 1) und zu 2) ab 01.01.2013 wieder familienversichert gewesen seien. Für die Zeit vom 01.03.2012 bis 31.12.2012 habe Familienversicherung aber nicht bestanden.
Gegen das ihr am 30.07.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.08.2015 Berufung eingelegt. Sie bekräftigt ihr bisheriges Vorbringen. Ungeachtet der aus § 16 SGB IV folgenden Maßgeblichkeit des Einkommensteuerrechts seien gemäß § 5 Abs. 3 Fami-Meldegrundsätze zur Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung "geeignete" Einkommensnachweise vorzulegen. Gemäß § 5 Abs. 6 Fami-Meldegrundsätze hätten die Krankenkassen bei Zweifeln an den Voraussetzungen für die Durchführung der Familienversicherung weitere Nachweise anzufordern; als solche kämen "insbesondere Einkommensnachweise oder sonstige Bescheinigungen" in Betracht. Daraus folge, dass der Einkommensteuerbescheid nicht allein maßgeblich sei und auch Steuerberechnungen eines Steuerberaters berücksichtigt werden müssten. Die beitragsrechtliche Rechtsprechung des BSG dürfe auf die Familienversicherung nicht übertragen werden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13.07.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 03.01.2013 in der Gestalt des (Teilabhilfe-)Bescheids vom 13.04.2013 und des Widerspruchsbescheids vom 24.07.2013 bzw. des in der mündlichen Verhandlung des SG am 13.07.2015 erlassenen weiteren (Teilabhilfe-)Bescheids zu verurteilen festzustellen, dass die Beigeladenen zu 1) und zu 2) auch während der Zeit vom 01.03.2012 bis 31.12.2012 über sie (die Klägerin) familienversicherte Mitglieder der Beklagten waren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladenen zu 1) und zu 2) stellen keinen Antrag.
Die Beteiligten haben sich mit einer Senatsentscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 SGG statthaft. Streitgegenstand ist das Bestehen von (beitragsfreier) Familienversicherung der Beigeladenen zu 1) und zu 2) während der Zeit von März bis Dezember 2012. Die Klägerin (als Stammversicherte) wendet sich mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) gegen die Verwaltungsakte, mit denen die Beklagte das Nichtbestehen von Familienversicherung während dieser Zeit festgestellt hat, und sie will außerdem, da die Familienversicherung bei Vorliegen der Voraussetzungen ohne entsprechende Feststellung kraft Gesetzes eintritt, im Wege der Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) den Fortbestand von Familienversicherung klären lassen. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig (dazu und zur Klagebefugnis des Stammversicherten (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG) und zum Feststellungsinteresse (§ 55 Abs. 1 SGG) BSG, Urteil vom 28.03.2000, - B 8 KN 10/98 KR R -, in juris; auch KassKomm/Peters, SGB V § 10 Rdnr. 55). Die angefochtenen Bescheide haben eine Geldleistung i.S.d. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht zum Gegenstand, so dass die Berufung ungeachtet der Höhe ggf. zu zahlender Beiträge (von vornherein) nicht der Zulassung bedarf. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und daher auch gemäß § 151 SGG zulässig.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht festgestellt, dass die Beigeladenen zu 1) und zu 2) während der Zeit vom 01.03.2012 bis 31.12.2012 nicht über die Klägerin als Stammversicherte familienversichert gewesen sind. Das SG hat das in seinem Urteil zutreffend dargelegt. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des SG und nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist anzumerken:
Gemäß § 10 Abs. 3 SGB V sind Kinder nicht - beitragsfrei - (familien-)versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds (hier der Vater der Beigeladenen zu 1) und zu 2) und Ehegatte der Klägerin) nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind für die streitige Zeit erfüllt, sofern das Gesamteinkommen des Ehegatten der Klägerin dem Einkommensteuerbescheid des Finanzamts L. vom 24.02.2012 für 2010 entnommen werden muss; hierüber streiten die Beteiligten nicht. Streitig ist allein die Maßgeblichkeit des Einkommensteuerbescheids für die Feststellung des Gesamteinkommens (des Ehegatten oder Lebenspartners des Mitglieds) i.S.d. § 10 Abs. 3 SGB V. Das SG hat dies angenommen und sich hierfür auf die Rechtsprechung des BSG zur Maßgeblichkeit des Einkommensteuerbescheids für die Bemessung der Beiträge freiwillig Versicherter gestützt; es hat die zur beitragsrechtlichen Vorschrift in § 240 SGB V ergangene Rechtsprechung des BSG auf die Anwendung der statusrechtlichen Vorschrift in § 10 Abs. 3 SGB V übertragen. Dies ist auch nach Ansicht des Senats zutreffend. Die Regelungen in § 5 Abs. 3 und 6 Fami-Meldegrundsätze ändern daran nichts.
Was unter dem Arbeitsentgelt, dem Arbeitseinkommen und dem Gesamteinkommen einer Person zu verstehen ist, legt das Gesetz für alle Zweige der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) in §§ 14 bis 16 SGB IV fest; es füllt diese (unbestimmten) Rechtsbegriffe für Leistungsträger (§ 12 SGB I) und Gerichte damit verbindlich aus. Nach näherer Maßgabe des § 14 Abs. 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit; Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Gesamteinkommen ist gemäß § 16 SGB IV die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) und das Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV).
Mit den Vorschriften in §§ 15 und 16 SGB IV stellt das Gesetz die - volle - Parallelität von steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Einkommensermittlung her (vgl. nur etwa BSG, Urteil vom 30.10.2013, - B 12 KR 21/11 R -, in juris). Das gilt nicht nur in materiell-rechtlicher, sondern auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht, auch wenn das SGB IV (ausdrückliche) Regelungen zur Feststellung und zum Nachweis des Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV) und des Gesamteinkommens (§ 16 SGB IV) nicht enthält. Das BSG hat in seinem insoweit grundlegenden Urteil vom 02.09.2009 (- B 12 KR 21/08 R -, in juris) - zum Beitragsrecht - entschieden, dass freiwillig Versicherte, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind und die gem. § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V grundsätzlich zum Höchstbeitrag - bemessen aus dem 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze - herangezogen werden, niedrigere Einnahmen ausschließlich mit dem amtlichen Einkommensteuerbescheid nachweisen können. Die Anknüpfung an das Steuerrecht hinsichtlich des Begriffs der Einnahmen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bei freiwillig Versicherten legt es nämlich nahe, auch hinsichtlich der Frage, wie die Höhe dieser Einnahmen nachgewiesen werden und in welchem Umfang Änderungen bei bereits verbindlich festgestellten Einnahmen Rechnung getragen werden kann, möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Gegebenheiten des Einkommenssteuerrechts sowie mit dem Verwaltungsverfahren der Finanzverwaltung und dessen Ergebnissen herzustellen. Eine Änderung des Gewinns ist daher erst nachgewiesen, wenn sie auf Grund eines neuen Einkommensteuerbescheids feststeht. Andere Urkunden, wie von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater aufgestellte Gewinn- und Verlustrechnungen oder Bilanzen, stellen zulässige Beweismittel nicht dar (BSG, a.a.O.). Der erkennende Senat hat sich der Rechtsprechung des BSG angeschlossen und die alleinige Maßgeblichkeit des Einkommensteuerbescheids zum Nachweis des Arbeitseinkommens und zum Nachweis von Änderungen des Arbeitseinkommens bei der Bemessung der Beiträge hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger auf andere Fallgestaltungen übertragen (Senatsbeschluss vom 29.01.2014, - L 5 KR 4818/13 ER-B- (Krankengeld); Senatsurteil vom 22.04.2015, - L 5 KR 114/14 - (Mutterschaftsgeld); Senatsurteil vom 15.07.2015, - L 5 KR 4381/14 - (versicherungspflichtige Rentner); Entscheidungen nicht veröffentlicht). In Fortführung dessen sind die in der beitragsrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze zur Maßgeblichkeit des Einkommensteuerbescheids auch auf die Feststellung des Gesamteinkommens i.S.d. § 10 Abs. 3 SGB V zu übertragen. Das ist nach Auffassung des Senats Folge der vom Gesetz gewollten vollen Parallelität von steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Einkommensermittlung, die in den gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung - dem SGB IV (hier in § 16 SGB IV) - angeordnet und weder auf einzelne Zweige der Sozialversicherung noch auf einzelne Regelungsgegenstände beschränkt worden ist. Es ist daher unerheblich, dass die genannte Rechtsprechung des BSG zur Anwendung beitragsrechtlicher Vorschriften ergangen ist; der ihr zugrunde liegende Rechtsgedanke gilt in entsprechender Weise für die Anwendung statusrechtlicher Vorschriften, wie des § 10 Abs. 3 SGB V (vgl. in diesem Sinne ersichtlich auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2014, - L 1 KR 156/12 -, in juris).
Die Übertragung der Rechtsgrundsätze zur Maßgeblichkeit des Einkommensteuerbescheids für die Feststellung des Gesamteinkommens i.S.d. § 10 Abs. 3 SGB V trägt dem Umstand Rechnung, dass der Rückgriff auf den von der Finanzverwaltung erstellten Einkommensteuerbescheid auch hier schon aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität geboten ist (vgl. etwa BSG, Urteil vom 06.11.2008, - B 1 KR 28/07 R -, in juris) und dadurch Manipulationen weitgehend zu verhindern sind (dazu etwa LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2006, - L 1 KR 36/03 -, in juris). Hierfür besteht nicht nur bei der Bemessung der Beiträge, sondern (erst Recht) auch bei der Systemabgrenzung der gesetzlichen von der privaten Krankenversicherung - der die Regelung in § 10 Abs. 3 SGB V dient - Anlass. Der Versicherungsstatus muss klar und frei von der Möglichkeit der Einflussnahme durch zielgerichtetes Vorlegen von Einkommensunterlagen festgestellt werden können.
Die Regelungen in § 5 Abs. 3 und 6 Fami-Meldegrundsätze ändern an der Maßgeblichkeit des Einkommensteuerbescheids für die Feststellung des Gesamteinkommens i.S.d. § 10 Abs. 3 SGB V nichts. Darin ist zwar von "geeigneten" Einkommensnachweisen (§ 5 Abs. 3 Fami-Meldegrundsätze) und von "sonstigen Bescheinigungen" (§ 5 Abs. 6 Fami-Meldegrundsätze) die Rede. Die Maßgeblichkeit des Einkommensteuerbescheids der Finanzverwaltung für die Einkommensfeststellung durch Sozialleistungsträger folgt aber aus der gesetzlichen Regelung in § 16 SGB IV. Demgegenüber stellen die Fami-Meldegrundsätze nur Festlegungen des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (zuvor Vereinbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen) dar, die dieser gemäß § 10 Abs. 6 Satz 2 SGB V zu treffen hat; danach legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen für die Meldung (u.a.) der nach § 10 Abs. 3 SGB V notwendigen Angaben durch die Versicherten ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest. Die Fami-Meldegrundsätze stehen (ungeachtet ihrer rechtlichen Einordung) im Rang unter dem Gesetzesrecht und können gesetzliche Anforderungen nicht abändern.
Die Beklagte hat danach für die Feststellung des Gesamteinkommens des Ehegatten der Klägerin für die Zeit ab März 2012 zu Recht auf das im Einkommensteuerbescheid des Finanzamts L. vom 24.02.2012 für 2010 ausgewiesene Gesamteinkommen abgestellt. Dieses ist ab dem auf die Ausstellung und Bekanntgabe (vgl. §§ 122, 124 Abgabenordnung, AO) des Einkommensteuerbescheids (im Februar 2012) folgenden Monat (März 2012) maßgeblich und der nach Maßgabe der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 07.12.2000, - B 10 KR 3/99 R -, in juris) nachträglichen Anwendung einer vorausschauenden Betrachtungsweise zugrunde zu legen; das SG hat das im angefochtenen Urteil im Einzelnen zutreffend dargelegt und auch zu Recht angenommen, dass die deswegen zeitversetzte Berücksichtigung des Gesamteinkommens des Ehegatten der Klägerin nicht zu unbilligen Ergebnissen führt, weil die dadurch bewirkten Be- und Entlastungen sich über längere Sicht ausgleichen (dazu auch etwa LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2014, - L 1 KR 156/12, - in juris).
Die Beklagte ist auch befugt gewesen, durch Verwaltungsakt rückwirkend festzustellen, dass in der Vergangenheit, hier von März bis Dezember 2012, (materiell-rechtlich) Familienversicherung nicht bestanden hat. Ein (feststellender) Verwaltungsakt der Beklagten über das Bestehen der Familienversicherung ist zuvor nicht ergangen; die Maßgaben des § 48 SGB X sind daher nicht einschlägig (vgl. etwa BSG, Urteil vom 07.12.2000, - B 10 KR 3/99 R -; Urteil vom 25.08.2014, - B 12 KR 36/03 R -, beide in juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Der Senat misst der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) nicht zu. Er hat seiner Entscheidung die in der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BSG entwickelten Rechtsgrundsätze zur Maßgeblichkeit des Einkommensteuerbescheids für die Beitragsbemessung zugrunde gelegt und auf die Anwendung des § 10 Abs. 3 SGB V übertragen.
Rechtskraft
Aus
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