L 18 KN 129/14

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 7 KN 866/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 18 KN 129/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.8.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Knappschaftsausgleichsleistung.

Der im September 1958 geborene Kläger hat von 1975 bis 1978 eine Lehre als Betriebsschlosser erfolgreich durchlaufen und wurde anschließend im deutschen Steinkohlenbergbau angelegt, wo er ab Januar 1979 der Grubenwehr angehörte und zuletzt auf dem Bergwerk M als Leiter des Fachbereichs Arbeits- und Umweltschutz sowie als Oberführer der Grubenwehr tätig war. Anschließend war er bei der S in I beschäftigt und kehrte zum 30.6.2009 ab. Er war seit 1982 in erster Ehe mit der 1960 geborenen S verheiratet. Die Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts (AG) E vom 3.12.2007 geschieden (sofortiger Rechtsmittelverzicht, rechtskräftig ab 8.2.2008). Im Scheidungsurteil wurden im Wege des Versorgungsausgleichs vom Rentenkonto des Klägers Rentenanwartschaften in Höhe von EUR 951,76 auf das Rentenkonto der Ehefrau übertragen. Die früheren Eheleute vereinbarten außerdem, dass der Kläger seiner früheren Ehefrau ab Mai 2009 laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich EUR 300 zu zahlen habe (Vergleich vom 2.7.2009).

Die Beklagte gewährte dem Kläger ab dem 1.7.2009 Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres in Höhe von EUR 1152,28. Wegen der laufenden Unterhaltszahlung an seine frühere Ehefrau berücksichtigte die Beklagte den Versorgungsausgleich nicht, sondern legte bei der Berechnung des Anspruchs (der "Höhe der Rente") auch (noch) die bereits übertragenen Anwartschaften zugrunde (Bescheid vom 7.8.2009). Daneben gewährte ihm das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ab dem 1.7.2009 Anpassungsgeld in Höhe von EUR 1293,10 "voraussichtlich bis zum 30.9.2013" und setzte dabei den Versorgungsausgleich ebenfalls aus. Die Rente für Bergleute rechnete es an (Bescheide vom 28.9. und 28.10.2009).

Im Mai 2013 beantragte der Kläger mit einem Formular, das mit "Antrag auf Versichertenrente" überschrieben war, Knappschaftsausgleichsleistung (KAL) ab 1.10.2013 (Vollendung des 55. Lebensjahres). Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass sie wegen einer zum 1.9.2009 eingetretenen Rechtsänderung den Versorgungsausgleich trotz der Unterhaltszahlung nicht mehr außer Betracht lassen könne, und bewilligte anschließend ab 1.10.2013 KAL in Höhe von EUR 1723,87. Dabei berücksichtigte sie die im Wege des Versorgungsausgleichs auf die erste Ehefrau übertragenen Anwartschaften dergestalt, dass sie von den errechneten 76,4248 Entgeltpunkten (EP) 25,2310 EP (umgerechnet aus EUR 951,76) in Abzug brachte, und der Berechnung der KAL (folglich nur) 51,1938 EP zugrunde legte (Bescheid vom 26.7.2013).

Mit seinem Widerspruch begehrte der Kläger weiter "ungekürzte Rente", da für ihn weiter das sog "Rentnerprivileg" gelte. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück: Das "Rentnerprivileg" gelte für den Kläger nicht mehr, da die KAL nach dem 31.8.2009 beginne. Bei der KAL handele es sich im Verhältnis zu der zuvor bezogenen Rente für Bergleute um eine andere Rente, für die das neue, ab 1.9.2009 geltende Recht maßgeblich sei (Widerspruchsbescheid vom 7.11.2013).

Mit seiner Klage vom 6.12.2013 hat der Kläger weiter die volle, nicht durch die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Anwartschaften gekürzte KAL begehrt. Zur Begründung hat er auf einen Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 21.2.2012 (Az II-2 UF 90/11) Bezug genommen, der seine Auffassung stütze.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 26.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2013 zu verurteilen, die Knappschaftsausgleichsleistung ohne Kürzung um die im Rahmen des Versorgungsausgleichs an die geschiedene Ehefrau übertragenen Anwartschaften zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen

Sie hat ihre Entscheidung für richtig gehalten.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen und sich dabei u.a. auf einen (anderen) Beschluss des OLG Hamm (vom 4.3.2013, Az II-8 UF 242/12) gestützt (Urteil vom 22.8.2014, zugestellt am 28.8.2014).

Mit seiner am 29.9.2014, einem Montag, eingegangenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zu Unrecht gehe das Sozialgericht davon aus, dass es sich bei der KAL um eine Rente aufgrund eines neuen Versicherungsfalls handele. Das sei nicht der Fall. Das "Rentnerprivileg" gelte überdies für alle Versicherten, die im Zeitpunkt der Scheidung bereits eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Schließe sich daran eine weitere (Folge-) Rente an, bleibe das "Rentnerprivileg" bestehen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.8.2014 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26.7.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.11.2013 zu verurteilen, ihm ab dem 1.10.2013 höhere Knappschaftsausgleichsleistung unter Berücksichtigung weiterer 25,2310 Entgeltpunkte zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie habe zu Recht den Versorgungsausgleich berücksichtigt, weil für die Folgeleistung KAL das "Rentnerprivileg" nicht mehr gelte.

Ein vom Kläger am 5.9.2013 beim AG E - Familiengericht (FamG) - anhängig gemachtes Verfahren auf Aussetzung der Kürzung der laufenden KAL wegen Zahlung von Unterhalt hat das AG zum Ruhen gebracht (Az 12 F 349/13).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

A. Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I. Gegenstand des (Klage-)Verfahrens ist der Bescheid vom 26.7.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.11.2013 (§ 95 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), soweit er bei der Bemessung des Wertes auf Rente nur 51,1938 EP anstelle der vom Kläger erwirtschafteten 70,4248 EP zugrunde legt, und 25,2310 EP wegen im Wege des Versorgungsausgleichs auf die frühere Ehefrau übertragener Rentenanwartschaften nicht berücksichtigt. Die vom Kläger dagegen erhobene Klage ist als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gegen den Verfügungssatz zum Wert des Rechts auf KAL ("Höhe der KAL") statthaft und beschränkt zulässigerweise den Prüfungsumfang allein auf die (Rechts-) Frage, ob der durchgeführte Versorgungsausgleich bei der Bestimmung (Berechnung) des Werts der KAL bereits leistungsmindernd zu berücksichtigen ist.

Es kann dahinstehen, ob es generell der Dispositionsbefugnis der Beteiligten unterliegt, im Rahmen eines einheitlichen Verfügungssatzes zur Höhe des monatlichen Werts auf KAL (oder Rente) den Streit auf einzelne Berechnungsfaktoren zu beschränken (vgl dazu Senatsurteil vom 28.2.2012, Az. L 18 KN 25/11). Eine entsprechende Beschränkung ist wegen der Dispositionsmaxime und der damit verbundenen eigenständigen Bestimmung der Beschwer jedenfalls anzunehmen, wenn sich - wie hier - der Sachantrag im Klage- und Berufungsverfahren ausdrücklich nur auf einzelne Berechnungs- bzw. Begründungselemente beschränkt ("ne ultra petita"). Eine solche Beschränkung des Sachantrags macht (konkludent) deutlich, dass eine höhere Leistung aufgrund anderer Tatsachen nicht begehrt wird (so bereits Senatsurteile vom 22.5.2012, Az L 18 KN 46/11, vom 21.8.2012, Az L 18 KN 202/11, und vom 19.2.2013, Az L 18 R 889/12 und Senatsbeschluss vom 22.5.2013, Az L 18 KN 52/10).

II. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 26.7.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.11.2013 ist nicht rechtswidrig und beschwert den Kläger nicht, § 54 Abs 2 S 1 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere KAL unter Berücksichtigung weiterer 25,2310 EP.

1. Die Beklagte hat den Wert des Rechts auf KAL zutreffend mit (nur) 51,1938 EP ermittelt (die KAL richtig "berechnet"). Sie hat die im Gesetz vorgesehenen Berechnungsschritte zutreffend vollzogen, §§ 63ff SGB VI. Sie hat insbesondere den Normbefehl des § 76 Abs 3 SGB VI zu Recht beachtet. Nach § 76 Abs 3 SGB VI führt die Übertragung von Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu Lasten von Versicherten zu einem (sofortigen) Abschlag an Entgeltpunkten. Dazu werden die übertragenen Rentenanwartschaften in EP umgerechnet, § 76 Abs 4 SGB VI. Die genaue Höhe des Abschlags ergibt sich, indem die Summe aller EP für Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird (persönliche Entgeltpunkte - pEP), § 66 Abs 1 Nr 4 SGB VI. Wegen des Zugangsfaktors 1,0 bei der KAL (§ 239 Abs 3 S 2 SGB VI) entsprechen hier 51,1938 EP den 51,1938 pEP. Die genannten Vorschriften - die die Beklagte als geltendes Recht zutreffend angewendet hat - bewirken, dass unabhängig davon, ob der ausgleichsberechtigte frühere Ehegatte bereits eine Rente bezieht, mit der erstmaligen Rentenberechnung unmittelbar und sofort der Versorgungsausgleich bzw die übertragenen EP (früher: die Rentenanwartschaften) wertmindernd zu berücksichtigen sind (gesetzlicher Regelfall). Das ist verfassungsrechtlich zulässig (vgl zuletzt Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11.12.2014, Az 1 BvR 1485/12 mwN). Auf die im Einzelnen zutreffende Berechnung der Beklagten im Bescheid vom 26.7.2013 nimmt der Senat ergänzend Bezug, §§ 151 Abs 1, 136 Abs 3 SGG.

2. Dagegen kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass bei der Berechnung seiner KAL Abschläge für den durchgeführten Versorgungsausgleich (noch) nicht zu berücksichtigen seien. Er kann sich insbesondere bei der KAL (anders als zuvor beim Anpassungsgeld und der Rente für Bergleute) nicht mehr darauf berufen, dass seine frühere Ehefrau aus den im Wege des Versorgungsausgleichs erworbenen Anwartschaften noch keine Rente bezieht, und er ihr (deshalb?) weiter Unterhalt leisten muss. Es sind keine Rechtsvorschriften ersichtlich, die ihm hier eine solche Einwendung (noch) ermöglichten.

Auf § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VersorgAusglHärteG - VAHRG kann sich der Kläger nicht mehr berufen. Diese Vorschrift ist nämlich nach Art 23 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 3.4.2009 (BGBl I 2009, 700) mit Ablauf des 31.8.2009 und damit vor Beginn der streitigen KAL (1.10.2013) außer Kraft getreten und gilt deshalb für den hier streitigen Anspruch auf KAL nicht mehr. Eine nach §§ 33f des seit dem 1.9.2009 maßgeblichen Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG = Art 1 des Gesetzes vom 3.4.2009, BGBl I 2009, 700) von der Beklagten (nach § 101 Abs 3a SGB VI) zu berücksichtigende rechtskräftige Entscheidung des AG - FamG - E liegt bisher nicht vor (dazu unter a.). § 5 VAHRG gilt weder nach der Übergangsregelung des § 49 VersAusglG noch aus allgemeinen Vertrauensschutzerwägungen weiter (dazu unter b.). Auf § 268a Abs 2 SGB VI (Weitergeltung des sog. "Rentnerprivilegs" aus § 101 Abs 3 SGB VI in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung, fortan: alte Fassung - aF) kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil er zuvor (bis 31.8.2009) bereits nicht unter die Vorschrift fiel. Was zuvor nicht galt, kann auch nicht weiter gelten (dazu unter c.).

a. Auf § 5 VAHRG kann sich der Kläger nicht mehr berufen, weil diese Vorschrift zum 31.8.2009 außer Kraft getreten ist und für die erst im Oktober 2013 beginnende KAL folglich nicht mehr gilt. Maßgeblich für die Beurteilung eines Anspruchs ist das bei seiner Entstehung geltende Recht. Ein Anspruch entsteht, sobald seine im Gesetz geregelten Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Das ist bei der streitigen KAL der 1.10.2013. Zu diesem Zeitpunkt galt aber nicht mehr das VAHRG, sondern ausschließlich das VersAusglG. § 5 Abs 1 VAHRG regelte, dass, solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat, die Versorgung des Verpflichteten nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird. Dies (und nicht etwa das "Rentnerprivileg") hat bei der Rente für Bergleute ab 1.7.2009 dazu geführt, dass der Abschlag an Entgeltpunkten wegen der Unterhaltszahlungen an die frühere Ehefrau noch nicht nach § 76 Abs 3, 66 Abs 1 Nr 4 SGB VI zu berücksichtigen war. Mit der Gesetzesänderung zum 1.9.2009 (vom VAHRG zum VersAusglG) ist im hier maßgeblichen Kontext ein doppelter Paradigmenwechsel erfolgt: Eine Unterhaltszahlung des Ausgleichspflichtigen bei fehlendem Leistungsbezug aus den übertragenen Anwartschaften führt zum einen nicht mehr eo ipso zur Nichtberücksichtigung der Übertragung, vgl § 33 VersAusglG. Zum anderen ist ein solcher Sachverhalt nicht mehr unmittelbar vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen; vielmehr entscheidet auf Antrag das FamG nach § 34 VersAusglG über die Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person. Nach dem ebenfalls ab 1.9.2009 geltenden § 101 Abs 3a S 1 SGB VI (Art 4 Nr 5 des G v 3.4.2009) ist, soweit das FamG rechtskräftig entschieden hat, und sich der Anpassungsbetrag mindert, diese Minderung vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Rente der leistungsberechtigten Person von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus § 34 Abs 3 VersAusglG ergibt. Eine solche rechtskräftige Entscheidung liegt hier noch nicht vor, da das FamG das vom Kläger bereits eingeleitete Verfahren (Az 12 F 349/13) zum Ruhen gebracht und dem Kläger damit den einzig möglichen effektiven Rechtsschutz verweigert hat (s dazu auch den Beschluss des OLG Hamm vom 4.3.2013, Az II-8 UF 242/12).

Ein allgemeiner Vertrauensschutz dahingehend, dass ein bei einer (Renten-)Leistung nach dem SGB VI außer Betracht gebliebener Abschlag für im Wege des Versorgungsausgleichs übertragene Rentenanwartschaften auch für künftige, sich nahtlos anschließende Leistungen nach dem SGB VI gilt, findet sich im Gesetz nicht und ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Die Ausführungen des Klägers, es handele sich bei der KAL nicht um eine Rente, sind vor dem Hintergrund des von ihm formulierten Begehrens nicht zielführend. Handelte es sich um eine neue Leistung sui generis, wäre erst recht nicht erklärbar, warum das neue, zum 1.9.2009 in Kraft getretene Recht keine Anwendung finden sollte. Schlüssig wär im Gegenteil die - nach der Gesetzessystematik näher liegende - Behauptung, bei der KAL handele es sich (kraft gesetzlicher Fiktion) um eine Folgerente zur Rente für Bergleute, für die aus Gründen des Vertrauensschutzes das gleiche wie für diese gelten müsse. Aber auch dies führte nicht zum Erfolg. Es gibt kein Vertrauen dahingehend, dass sich begünstigende Ausnahmevorschriften nicht ändern. Der Paradigmenwechsel von § 5 VAHRG zu §§ 33f VersAusglG ist nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben (BVerfGE 53, 257ff = SozR 4100 § 168 Nr 12; BVerfGE 80, 297ff = SozR 4-5795 § 4 Nr 8) in diesem Punkt nicht verfassungswidrig (vgl zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers beim Paradigmenwechsel von § 4 VAHRG zu § 37 VersAusglG das Urteil des Senats vom 11.6.2013, Az L 18 KN 160/12).

b. Die zur Rente für Bergleute auf Antrag getroffene Entscheidung nach § 5 VAHRG gilt auch nicht nach § 49 VersAusglG für die Folgeleistung KAL weiter. Nach dieser Vorschrift ist für Verfahren nach § 5 VAHRG, in denen der Antrag (§ 9 VAHRG) beim Versorgungsträger vor dem 1.9.2009 eingegangen ist, das bis dahin geltende Recht anzuwenden. Über den Antrag des Klägers vom 21.7.2009 auf Zahlung der Rente (für Bergleute) ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs hat die Beklagte bereits bestandskräftig mit Bescheid vom 7.8.2009 entschieden. Damit ist der Antrag verbraucht. Es ist insbesondere evident, dass ein konkreter - rechtsgestaltender - Antrag nicht gleichzeitig für alle künftig in Betracht kommenden (Renten-)Leistungen nach dem SGB VI gelten kann und soll. Ein weiterer vor dem 1.9.2009 gestellter Antrag liegt nicht vor. Eine erweiternde oder entsprechende Auslegung der Vorschrift kommt ersichtlich nicht in Betracht: Die Übergangsvorschriften der §§ 48ff VersAusglG haben insgesamt den Sinn, dem neuen Recht so bald wie möglich umfassende Geltung zu verschaffen (vgl OLG Hamm Beschluss vom 4.3.2013, Az II-8 UF 242/12). Tritt nach Inkrafttreten des VersAusglG am 1.9.2009 ein neuer Sachverhalt ein, ist dieser nach der neuen Rechtslage zu beurteilen (so auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2013, Az L 9 R 5715/11).

c. Eine Berufung auf § 268a Abs 2 SGB VI (Weitergeltung des sog "Rentnerprivilegs") scheidet aus, weil bereits § 101 Abs 3 SGB VI aF für die dem Kläger ab Juli 2009 gewährte Rente für Bergleute nicht galt. § 101 Abs 3 SGB VI aF regelte, dass eine zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich bereits gewährte und laufend gezahlte Rente erst dann um einen Abschlag zu mindern ist, wenn der Ausgleichsberechtigte Leistungen aus den übertragenen Anwartschaften erhält. Dieses "Rentnerprivileg" berücksichtigte, dass bei einer laufenden Rente das Wiederauffüllen des "Rentenkontos" nach § 187 Abs 1 Nr 1 SGB VI für die laufende Leistung nicht mehr möglich war; deshalb sollte der Zahlbetrag der bereits bezogenen Rente geschützt werden (vgl BSG, Urteil vom 30.9.1997, Az 4 RA 6/96, SozR 3-2200 § 1304a Nr 3). Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger von Anfang an nicht vor: Die Entscheidung des Familiengerichts wurde am 3.12.2007 wirksam und am 8.2.2008 rechtskräftig, die (erste) Rente (für Bergleute) begann jedoch erst am 1.7.2009, also lange nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts. Daraus folgt gleichzeitig, dass der Kläger den mit der Klage in Bezug genommenen Beschluss des OLG Hamm (Az II-2 UF 90/11) nicht für seine Auffassung in Anspruch nehmen kann. Denn dort hatte die streitige Rente vor der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich begonnen.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 S 1, 193 Abs 1 S 1 SGG.

C. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 160 Abs 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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